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1 98 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Freitag, 11. August 2017 Nr. 26 I n h a l t Allgemeine Ausnahme vom Alterserfordernis für den selbständigen Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche beim Schnupperschießen im Rahmen des Ferienprogrammes des Schützenvereins Alztaler Schützen Emmerting-Hohenwart e.v. am Allgemeine Ausnahme vom Alterserfordernis für den selbständigen Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche bei den Schnupperschießen im Rahmen des Ferienprogrammes am des Schützenvereins Inntaler Schützengesellschaft Töging e.v. Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung gemäß Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Februar 2016, Az. 52e-U /3-103 Nr. 61 Az /2 Allgemeine Ausnahme vom Alterserfordernis für den selbständigen Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche beim Schnupperschießen im Rahmen des Ferienprogrammes des Schützenvereins Alztaler Schützen Emmerting- Hohenwart e.v. am Das Landratsamt Altötting erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Für das vom Schützenverein Alztaler Schützen Emmerting-Hohenwart e.v. organisierte Schnupperschießen im Rahmen des Ferienprogrammes am im Schießstand in Emmerting wird eine Ausnahme vom Alterserfordernis für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, erteilt. 2. Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

2 99 3. Die Ausnahme wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden: 3.1 Die Schießanlage muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien beschaffen sein. 3.2 Es darf nur mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen bis 7,5 Joule (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 zum WaffG), geschossen werden. Die Waffen sind von einer Aufsichtsperson zu laden. 3.3 Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die 10 und 11 der Allgemeinen-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) beachtet werden. 3.4 Es dürfen nur Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, zum Schießen zugelassen werden, welche die erforderliche geistige und persönliche Eignung besitzen. 3.5 Die Sorgeberechtigten haben beim Schießen anwesend zu sein oder gegenüber den verantwortlichen Aufsichtspersonen vor der Aufnahme des Schießens eine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben. 4. Der Schützenverein Alztaler Schützen Emmerting-Hohenwart e.v. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von Euro festgesetzt. Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Altötting, Zimmer-Nr , aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Landratsamt Altötting Nr. 61 Az /2 Allgemeine Ausnahme vom Alterserfordernis für den selbständigen Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche bei den Schnupperschießen im Rahmen des Ferienprogrammes am des Schützenvereins Inntaler Schützengesellschaft Töging e.v. Das Landratsamt Altötting erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Für die vom Schützenverein Inntaler Schützengesellschaft Töging e.v. organisierten Schnupperschießen im Rahmen des Ferienprogrammes am wird eine

3 100 Ausnahme vom Alterserfordernis für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, erteilt. 2. Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3. Die Ausnahme wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden: 3.1 Die Schießanlage muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien beschaffen sein. 3.2 Es darf nur mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen bis 7,5 Joule (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 zum WaffG), geschossen werden. Die Waffen sind von einer Aufsichtsperson zu laden. 3.3 Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die 10 und 11 der Allgemeinen-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) beachtet werden. 3.4 Es dürfen nur Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, zum Schießen zugelassen werden, welche die erforderliche geistige und persönliche Eignung besitzen. 3.5 Die Sorgeberechtigten haben beim Schießen anwesend zu sein oder gegenüber den verantwortlichen Aufsichtspersonen vor der Aufnahme des Schießens eine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben. 4. Der Schützenverein Inntaler Schützengesellschaft Töging e.v. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von Euro festgesetzt. Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Altötting, Zimmer-Nr , aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Landratsamt Altötting

4 101 Sachgebiet 21 Wasserrecht Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung gemäß Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Februar 2016, Az. 52e- U /3-103 Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat gemäß Nr. 5.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom , Az. 52e-U /3-103 über die Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche die beabsichtigten Berichtigungen der in den Anlagen 2 und 3 verzeichneten Gewässer (Wildbäche und ausgebaute Wildbachstrecken) an das Landratsamt Altötting, in dessen Amtsbezirk sich die Berichtigungen auswirken, übermittelt. Die beabsichtigten Berichtigungen werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die Berichtigungen sollen am mit Erlass einer aktualisierten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz in Kraft treten.

5 Anlage 2 102

6 Anlage 3 103

7 104 Altötting, Landratsamt Altötting L a n d r a t s a m t A l t ö t t i n g Erwin Schneider Landrat Erscheinungsort: Altötting. Verlag und Druck: Landratsamt Altötting, Altötting, Bahnhofstr. 38. Verantwortlich für den Inhalt: Landrat Erwin Schneider.

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