Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.

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1 Amtsblatt FÜR DIE STADT SALZGITTER Herausgegeben vom Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.: / Erstellung: Stadt Salzgitter, Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik, Joachim-Campe-Str. 14, Salzgitter, Tel.: / Jahrgang Salzgitter, 4. Februar 2015 Nummer 3 Inhalt Nr. Amtliche Bekanntmachung Seite 7 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern 13 8 Grundbesitzabgaben Fälligkeitstermine im Februar 2015 für Abgaben (Steuern und Gebühren) Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Th 45 für Salzgitter-Thiede Sierscher 15 Weg 11 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Bad 58, Änderung für Salzgitter-Bad Kriemhildstraße 12 Rechtswirksamkeit der 82. Änderung N.N. des Flächennutzungsplans der Stadt 18 Salzgitter im Stadtteil SZ-Thiede 13 Öffentliche Zustellungen 20 Seite 12 BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen.

2 Amtliche Bekanntmachungen 7 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Die Stadt Salzgitter hat mit Wirkung zum folgende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestellt: Kehrbezirk-Nr. Kehrbezirksinhaber / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Michelbrink, Andreas Claas, Uwe Sock, Uwe Senkbeil, Lutz Rutke, Thomas Rieck, Ingo Knappe, Johann Pultar, Rüdiger Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage des 10 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467). Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist auf sieben Jahre befristet und endet somit zum Stadt Salzgitter Fachdienst BürgerService und Ordnung Fachgebiet Öffentliche Sicherheit und Gewerbe 8 Grundbesitzabgaben 2015 Der Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am die Hebesätze der Grundsteuer für 2014 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer A = 350 v.h. Grundsteuer B = 430 v.h. Für 2015 wurden die Hebesätze für die Grundsteuer noch nicht beschlossen. In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung dürfen jedoch die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden ( 116 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz). Seite 13

3 Daher werden für das Kalenderjahr 2015 nur in den Fällen Grundbesitzabgabenbescheide versandt, in denen sich die Straßenreinigungsgebührenfestsetzungen oder die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer geändert haben. Für alle Grundstücke, bei denen seit der letzten Bescheiderteilung keine Änderung eingetreten ist, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe festgesetzt. Sie sind in der bisherigen Höhe auch ohne neuen Bescheid zu den u. a. Fälligkeitsterminen zu zahlen ( 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973, BGBl. I Seite 965). Die Grundsteuern für 2015 werden jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 fällig. Für Steuerpflichtige, die sich für die jährliche Zahlung nach 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz entschieden haben, werden die Grundbesitzabgaben am 1. Juli 2015 fällig. Soweit Sie der Stadt Salzgitter ein Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, werden die Forderungen durch die Gläubiger-Identifikationsnummer DE98KVS und eine Mandatsreferenznummer gekennzeichnet. Die Mandatsreferenznummer wurde/wird Ihnen gesondert mitgeteilt. Die Lastschriften werden zu den genannten Fälligkeitszeitpunkten bzw. dem nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag vom angegebenen Konto eingezogen. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für alle Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Abgabenfestsetzung kann innerhalb der Frist von einem Monat ab dem Tag der Bekanntmachung durch Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig Wilhelmstraße Braunschweig oder Postfach Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle angefochten werden. Stadt Salzgitter Fachdienst Haushalt und Finanzen Team Steuern 9 Fälligkeitstermine im Februar 2015 für Abgaben (Steuern und Gebühren) Die Stadtkasse Salzgitter macht die Abgabenpflichtigen auf die nachstehenden Fälligkeitstermine aufmerksam und bittet gleichzeitig, die Abgabenbeträge bis zum Tage der Fälligkeit durch Überweisung auf eines ihrer Postgiro- oder Bankkonten zu begleichen: Seite 14

4 1. Abgaben lt. Bescheid des Fachdienstes Haushalt und Finanzen a) Grundsteuer A Januar - März fällig b) Grundsteuer B Januar - März fällig c) Straßenreinigungsgebühr Januar - März fällig d) Hundesteuer Januar - März fällig Gewerbesteuervorauszahlung Januar - März fällig Das Team Steuern weist daraufhin, dass nur die Steuerpflichtigen, bei denen eine Änderung eingetreten ist, einen neuen Jahresbescheid für die Steuern erhalten. Für alle anderen gilt die Festsetzung im letzten Steuerbescheid. 3. Abfallentsorgungsgebühren lt. Bescheid des Städt. Regiebetriebes Januar - März fällig Das gilt nicht für die Abgabenpflichtigen, die der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren erteilt haben. Stadtkasse Salzgitter, den Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Th 45 für Salzgitter-Thiede Sierscher Weg Der Rat der Stadt Salzgitter hat am gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorstehend bezeichneten Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird der vorstehend bezeichnete Bebauungsplan rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan eingetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Desgleichen wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Seite 15

5 eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung (Rathaus, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt) bereitgehalten. Salzgitter, am gez. Klingebiel... Oberbürgermeister Seite 16

6 11 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Bad 58, 5. Änderung für Salzgitter-Bad Kriemhildstraße Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Bebauungsplan Bad 58, 5. Änderung für Salzgitter-Bad Kriemhildstraße vom bis im Rathaus der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt, 9. Obergeschoss, Flurbereich zwischen Zimmer 918 und Zimmer 919 am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr Donnerstag von 14 Uhr bis 18 Uhr öffentlich aus. Die Planung ist während dieses Zeitraums auch im Internet unter abrufbar. Der räumliche Geltungsbereich der Planmaßnahme ist aus dem zugleich veröffentlichten Planausschnitt zu ersehen. Das Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Nahversorgung. Zur Verbesserung der Nahversorgung soll der vorhandene Nahversorger (Netto-Markt) in der Burgundenstraße 15 zeitnah von ca. 650 qm auf ca. 910 qm Verkaufsfläche erweitert werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit zur Ansiedlung eines weiteren Fachmarktes im Bereich des heutigen Wohngebäudes Kriemhildstraße 3 planungsrechtlich abgesichert werden Gemäß 3 Abs. 1 BauGB soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig an der Planung beteiligt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Auskünfte zur Planung erhalten Sie in der o.g. Zeit oder nach telefonischer Vereinbarung auch zu anderen Zeiten im Fachgebiet Stadtplanung der Stadt Salzgitter, Rathaus, 9. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 923 Telefon-Nr Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz - Fachgebiet Stadtplanung - Seite 17

7 12 Rechtswirksamkeit der 82. Änderung N.N. des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter im Stadtteil SZ-Thiede Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig hat die vom Rat der Stadt Salzgitter am beschlossene 82. Änderung N.N. des Flächennutzungsplans gemäß 6 Baugesetzbuch mit Verfügung Az.: ArL-BS /688 vom genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 82. Änderung N.N. des Flächennutzungsplans der Stadt Salzgitter wirksam. Die Darstellungen des bislang wirksamen Flächennutzungsplans werden in dem vom Änderungsplan überdeckten Bereich aufgehoben. Der Geltungsbereich ist in dem abgedruckten Lageplan eingetragen. Seite 18

8 Es wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der o. g. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Der Änderungsplan, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und die Genehmigungsverfügung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung (Rathaus, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ- Lebenstedt) bereitgehalten. Salzgitter, am gez. Klingebiel... Oberbürgermeister Seite 19

9 13 Öffentliche Zustellungen Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid Aktenzeichen vom Heuer, Michelle Sternbergstraße 5 Straßenverkehrsgesetz / Salzgitter Seite 20

10 Brennan, John-Michele Rehbockstr. 2 Straßenverkehrsgesetz / Hannover Marin, Florin Lambachstraße 23 Straßenverkehrsgesetz / Dortmund Naghi, Silviu Friedberger Landstr. 98 Straßenverkehrsgesetz / Frankfurt a. M. Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst- BürgerService und Ordnung Städtischer Ordnungsdienst-, Salzgitter-Lebenstedt, Joachim- Campe-Straße 6-8, während der Sprechzeiten bis zum eingesehen werden. Nach Ablauf von 2 Wochen, nach Beginn der Bekanntgabe, gelten die Bescheide als zugestellt. Fachdienst BürgerService und Ordnung - Städtischer Ordnungsdienst - AZ.: 32.4/ Aushang: vom bis FD 32 Datum/Unterschrift Seite 21

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