Richtlinien für die Belegung der Turn- und Sporthallen der Stadt Frechen vom 07. November 2012
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- Nicole Hertha Böhme
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1 Richtlinien für die Belegung der Turn- und Sporthallen der Stadt Frechen vom 07. November 2012
2 Aufgrund des Beschlusses des Betriebsausschusses für den Bäderbetrieb und Sport vom 07. November 2012 sind die Richtlinien für die Belegung der Turn- und Sporthallen zur der Stadt Frechen ab Beschlussdatum für die Sport- und Turnhallen im Frechener Stadtgebiet anzuwenden. Die Belegungspläne sind verbindlich für die Dauer von über einem Jahr gültig. Unterjährig können nur freie oder frei gewordene Hallenzeiten unter Anwendung der Vorrangigkeitskriterien vergeben werden. Anträge zur Hallennutzung sind von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des Vereins schriftlich an die Stadtverwaltung Frechen Abteilung 4.41 Kultur, Freizeit und Sport zu richten. Bei der Nutzung der Sport- und Turnhallen findet die Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Frechen vom in der Fassung vom Anwendung. 1. Allgemeines 1.1 Die Vergabe erfolgt für die Hallen: Dreifeldhalle Herbertskaul Gerhard-Berger-Halle Dreifeldhalle Habbelrath Dreifeldhalle Gymnasium Zweifeldhalle Kuckental Gymnastikhalle Gymnasium Turnhalle Gymnasium Turnhalle Allee zum Sportpark Turnhalle Johannesschule Turnhalle Ringschule Turnhalle Mauritiusschule Turnhalle Edith-Stein-Schule Turnhalle Heinrich-Böll-Schule Turnhalle Gemeinschafts-Grundschule Grefrath
3 1.2 Die Vergabe der Hallenzeiten erfolgt für die Zeiten, die nicht vom Schulsport und der VHS nach vereinbartem Kontingent belegt sind. 1.3 Schulische Veranstaltungen haben stets Vorrang. 1.4 Die vergebenen Nutzungszeiten sollen transparent sein. Eine Einsichtnahme in die Belegungspläne ist jederzeit möglich. 1.5 Die vergebenen Nutzungszeiten werden im Internet für jedermann einsehbar veröffentlicht. 1.6 Im Belegungsplan wird jede einzelne Sportgruppe aufgeführt. 1.7 Bei der Vergabe sind die sportartspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen. 2. Berechtigte Nutzer 2.1 Anträge auf Hallennutzung werden ausschließlich über die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gestellt. 2.2 Bei der Benutzung hat die Mindestanzahl an Teilnehmern grundsätzlich 10 Personen zu betragen, es sei denn die jeweilige Sportart lässt dies nicht zu. 2.3 Die Definition optimaler Trainingsdauer und Gruppenstärken je Sportart werden bei der Belegung herangezogen 2.4 Nur sporttreibende Vereine bzw. Sportgruppen, die Mitglied des Stadtsportverbandes sind, können entgeltfreien Zugang zu Hallenzeiten erhalten. 3. Benutzungszeiten 3.1 Die Hallen können montags bis freitags bis Uhr, Anfangszeit variabel je nach Schulnutzung genutzt werden. 3.2 Sofern keine Hallenzeiten montags bis freitags zugewiesen werden können, werden Trainingszeiten samstags und sonntags Uhr in den kleinen Hallen zur Verfügung gestellt. 3.3 Die Vergabe der Wochenendnutzungszeiten für die großen Hallen für Wettkämpfe und Veranstaltungen erfolgt wie bisher in Absprache mit den betroffenen Vereinen.
4 3.4 Die großen Hallen werden an den Wochenenden vorrangig für die Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen bereitgestellt. In besonders begründeten Einzelfällen können freie Zeiten für Trainingszwecke genutzt werden. 3.4 Eine Trainingseinheit dauert 60 Minuten und beinhaltet die Zeiten für Auf- und Abbau. Die Teilung von Trainingseinheiten ist möglich. 4. Belegung in den Schulferien und an Feiertagen 4.1 In den Sommerferien bleiben die Sport- und Schulturnhallen grundsätzlich geschlossen. Auf Antrag kann leistungsorientierten Vereinen und Sportgruppen ür die letzten 3 Wochen der Sommerferien die Nutzung gestattet werden, wenn dies zur Saisonvorbereitung erforderlich ist. Aus Kostengründen kann die Nutzung hierfür auf ein Objekt, z.b. Dreifeldhalle Gymnasium beschränkt werden. Reparaturarbeiten, Reinigungsarbeiten, Renovierungen etc. haben Vorrang. An gesetzlichen Feiertagen können nur solche Vereine und Sportgruppen die Sportstätten nutzen, denen die Schlüsselgewalt übertragen wurde. Im Übrigen können an gesetzlichen Feiertagen entsprechend der zu beachtenden Regelungen des Feiertagsgesetzes NW nur Meisterschafts- oder Pokalspiele durchgeführt werden. 5. Verfahrensregelungen 5.1 Aus Gründen der Planungssicherheit gelten die Hallenbelegungspläne jeweils für die Dauer eines Jahres (1.8. bis 31.7.). Beschluss Betriebsausschuss für den Bäderbetrieb und Sport vom : Die Gültigkeitsdauer der neuen Belegungspläne soll über ein Jahr hinaus andauern. 5.2 Anträge auf Änderungen in der Hallenbelegung für die kommende Saison sind bis zum Stichtag ) vorzulegen. 5.3 Einmal jährlich wird die Hallenbelegung unter Mitwirkung des Stadtsportverbandes überprüft und unter Berücksichtigung der schriftlich eingereichten Änderungsanträge nach Maßgabe der Richtlinien festgelegt. 5.4 Alle Vereine und Sportgruppen sind verpflichtet, alle freiwerdenden Hallenzeiten von mehr als 4 Wochen dem Sportamt unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, entfällt die Nutzungszeit ersatzlos bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums des Belegungsplans.
5 5.4 Unterjährige Änderungswünsche werden in einer Liste nach Datum des Eingangs dokumentiert, damit sie im Zusammenhang mit der alljährlichen Überprüfung der Belegzeiten nachvollzogen bzw. bearbeitet werden können. 5.5 Das Sportamt kann freie Hallenzeiten unterjährig unter Beachtung der unten stehenden Prioritätenregelungen vergeben. 5.6 Ein Tausch von Hallenzeiten im Einvernehmen der Vereine kann auf Antrag beim Sportamt genehmigt werden. 5.7 Auflage für die Nutzungen: Eintragungen in die ausgelegten Hallenbücher 5.8 Neue hallensporttreibende Gruppen sollen zum Beginn der nächsten Saison unter Berücksichtigung der Vorrangigkeitskriterien die Möglichkeit der Hallennutzung erhalten. 5.9 Alle Sportgruppen sind aufgefordert, Möglichkeiten der Kooperation mit anderen (z.b. Paralleltraining) vorrangig auszuschöpfen. 6. Vorrangigkeitskriterien 6.1 Wettkampfsportgruppen haben Vorrang vor allen anderen Sportgruppen. 6.2 Höhere Spielklassen haben Vorrang vor niedrigeren Spielklassen. 6.3 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre haben Vorrang in der Zeit bis Uhr. 6.4 Größere Sportgruppen haben Vorrang vor kleineren Sportgruppen der gleichen Sportart. 6.5 Gruppen mit Kindern bis 14 Jahren und Behindertensportgruppen sollen vorrangig eine Halle mit örtlichem Bezug nutzen dürfen. 6.6 Alle gemeldeten Wettkampfgruppen, die an Meisterschaften des jeweiligen Fachverbandes teilnehmen, erhalten grundsätzlich 2 Trainingseinheiten in der Woche. 6.7 Die Belegung der Hallen erfolgt vorrangig an typische Hallensportarten 6.8 Kindergruppen bis 14 Jahre aus nicht-hallensporttreibenden Sportgruppen bekommen ebenfalls in den Wintermonaten November bis Februar Hallenzeiten zugewiesen, sofern freie Zeiten vorhanden sind.
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