Eckpunkte (EP) der LAGA für eine Verordnung über die Verwertung

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1 Eckpunkte (EP) der LAGA für eine Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken Stand: Rechtsgrundlage Aufgrund des 7 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit 59 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages : EP 1: Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von - mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwerken eingebaut werden, - mineralischen Abfällen, die zur Herstellung von Bauprodukten verwendet werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für - das Auf- und Einbringen von mineralischen Abfällen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht bzw. hergestellt wird, - die Verwertung von Bodenmaterial unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnlichen Anwendungen, - für die Bewertung von mineralischen Abfällen, die bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf- oder eingebracht werden und von außerhalb des Bereiches der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder des Sanierungsplanes stammen, - das Auf- oder Einbringen oder Umlagern von Material im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, soweit es sich um Material handelt, das aus der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast stammt, - die Verwertung von mineralischen Abfällen in Deponien, - das Auf- und Einbringen von mineralischen Abfällen bei der Wiedernutzbarmachung von Halden des Kali- und Steinkohlebergbaus sowie von Tagebauen des Braunkohlebergbaus, 1

2 - das Einbringen von mineralischen Abfällen in bergbauliche Hohlräume für Maßnahmen der Bergsicherheit (Versatz), - das Einbringen von mineralischen Abfällen in Gewässer. (3) Die Verordnung gilt für - Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung von mineralischen Abfällen, - Träger der Baumaßnahmen mit mineralischen Abfällen. EP 2: Begriffsbestimmungen Im Sinne der Verordnung sind: Bauprodukte Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Boden verbunden zu werden (z. B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos). Einbau: Verwertung von mineralischen Abfällen bei der Errichtung technischer Bauwerke. Einbauklasse: Bereich, in dem mineralische Abfälle nach einheitlichen Kriterien eingebaut werden können. Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1): Der Abfall wird so eingebaut, dass er von Wasser durchsickert werden kann (wasserdurchlässige Bauweise). Der Einbau wird dahingehend eingeschränkt, dass der Abfall nur in technischen Bauwerken eingebaut werden darf. Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2): Der Abfall wird unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht so eingebaut, dass er von Wasser nicht oder nur geringfügig durchsickert werden kann (nicht oder nur gering wasserdurchlässige Bauweise). In einigen Fällen wird die Wasserdurchlässigkeit (das Auslaugverhalten) zusätzlich durch die Verwendung von Bindemitteln, z. B. Bitumen oder Zement, reduziert. Der Einbau wird dahingehend eingeschränkt, dass der Abfall nur in technischen Bauwerken eingebaut werden darf. 2

3 Materialien: Mineralische Abfälle und Nichtabfälle (z. B. Primärrohstoffe) sowie Mischungen aus mineralischen Abfällen und Nichtabfällen. Mineralische Abfälle: Feste, anorganische Abfälle aus Bautätigkeiten und aus industriellen Prozessen. Technisches Bauwerk: Mit dem Boden verbundene Anlage, die aus Bauprodukten und/oder mineralischen Abfällen hergestellt wird und technische Funktionen erfüllt. Hierzu gehören insbesondere Straßen, Wege, Verkehrs-, Industrie-, Gewerbeflächen (Ober- und Unterbau) einschließlich begleitender Erdbaumaßnahmen (z. B. Lärm- und Sichtschutzwälle), Gebäude (einschließlich Unterbau). Zuordnungswert: Schadstoffkonzentration im Eluat (Eluatkonzentration) bzw. zulässiger Schadstoffgehalt im Feststoff (Feststoffgehalt), die in Abhängigkeit von den jeweiligen Einbaumöglichkeiten im Abfall einzuhalten sind. EP 3: Grundsätzliche Anforderungen Unabhängig vom jeweiligen Verwertungsweg müssen bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen die folgenden Grundsätze beachtet werden: 1 1. Bei der Bewertung des Verwertungsvorhabens sind die im unvermischten Abfall bestehenden Verunreinigungen zu berücksichtigen. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Abfall allein oder gemeinsam mit anderen Materialien, als Gemisch oder in Produkten verwertet werden soll. 2. Die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen und -gehalte dürfen weder durch die Zugabe von geringer belastetem Abfall gleicher Herkunft noch durch Vermischung mit anderen geringer belasteten Materialien eingestellt werden (Verdünnungsverbot). 3. Werden die für die Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen/-gehalte (Zuordnungswerte) überschritten, können die für die Verwertung vorgesehenen 1 In die Begründung aufnehmen: Der für die Verwertung vorgesehene Abfall muss die Funktion des substituierten Primärstoffes übernehmen und die an diesen gestellten technischen Anforderungen weitgehend erfüllen. Der Hauptzweck der Maßnahme muss in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls liegen. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Schadlosigkeit der Verwertung anhand der beabsichtigten Nutzung zu bewerten. 3

4 Abfälle unter Beachtung der Verwertungsgrundsätze so behandelt werden, dass die Schadstoffe - abgetrennt und umweltverträglich entsorgt oder - durch geeignete Verfahren und chemische Umsetzungen zerstört werden. Ist dies nicht möglich oder zweckmäßig, kommt nur noch eine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung in Frage. Das Einbinden schadstoffhaltiger Abfälle z. B. mit Zement (Verfestigung) stellt keine zulässige Maßnahme zur Schadstoffentfrachtung dar. EP 4: Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken (1) Die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken ergeben sich aus den stofflichen Eigenschaften (Anhang 1, Tabellen 1 und 2), der Wasserdurchlässigkeit und Schichtdicke der Bauweisen (Anhang 2, Tabelle 1) und den Standorteigenschaften im Bereich der Baumaßnahme (Anhang 2, Tabelle 2). 2 (2) Erfordern die stofflichen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung in einem Gebiet mit günstigen Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten, so ist dieses, soweit es nicht durch Landesrecht festgestellt ist, im Einzelfall gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. EP 5: Besondere Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen in der Einbauklasse 2 (1) Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1 m betragen. (2) Der Einbau in kontrollierte Großbaumaßnahmen ist anzustreben. (3) Es sollen nur solche Flächen ausgewählt werden, bei denen nicht mit häufigen Aufbrüchen (z. B. Reparaturarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen) zu rechnen ist. 2 In die Begründung aufnehmen: Bei den Bauweisen werden die Einbauklasse 1 eingeschränkter offener Einbau mit den Unterklassen 1a (dünne Schichten) und 1b (dicke Schichten) sowie die Einbauklasse 2 Einbau mit technischen Sicherungsmaßnahmen mit insgesamt 4 Unterklassen unterschieden (Anhang 2, Tabelle 1). Die Standorteigenschaften im Bereich der Baumaßnahme werden differenziert hinsichtlich des Einbaus innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie ungünstigen und günstigen Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Anhang 2, Tabelle 2). 4

5 (4) Bei anderen als den in der Tabelle 1 des Anhanges 2 beschriebenen Bauweisen ist den zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit nachzuweisen. (5) Es ist darauf zu achten, dass es während der Bauarbeiten vor dem Aufbringen der wasserundurchlässigen Deckschicht nicht zur Auslaugung oder Auswaschung von Schadstoffen aus dem Abfall kommt, soweit diese nicht aufgrund kurzfristiger, baubedingter Zwischenzustände unvermeidbar ist. EP 6: Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in Bauprodukten (1) Werden Abfälle in (Bau-)Produkten eingesetzt, sind die Feststoffwerte der Tabelle 3 des Anhanges 1 sowie die Eluatwerte der Tabelle 1 des Anhanges 1 für den jeweiligen Abfall (jeweiliger Höchstwert) einzuhalten. (2) Die Zuordnungswerte dürfen im unvermischten Abfall dann überschritten werden, wenn - die Stoffkonzentrationen/-gehalte in dem durch den Abfall substituierten, bisher für die Herstellung des Produktes verwendeten Primärrohstoff höher liegen (bis maximal zu der Stoffkonzentration/dem Stoffgehalt des substituierten Primärrohstoffs) oder - organische Schadstoffe beim Herstellungsprozess des Bauproduktes (z. B. Ziegelherstellung) so weit zerstört werden, dass - bezogen auf den eingesetzten Abfall - mindestens die Zuordnungswerte der Tabelle 3 des Anhanges 1 eingehalten werden. (1) Die Schadlosigkeit der Verwertung für den Einsatz von mineralischen Abfällen in Bauprodukten ist erst dann gegeben, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 an den Abfall sichergestellt ist, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung des jeweiligen Bauproduktes nicht die Besorgnis einer schädlichen Umweltwirkung entsteht. EP 7: Gemische (1) Die Herstellung von Gemischen aus unterschiedlichen mineralischen Abfällen ist dann zulässig, wenn dies aus bautechnischen Gründen erforderlich ist. (2) Die Verwertung eines Gemisches gemäß den in Tab. 2 des Anhangs 2 genannten Einbaumöglichkeiten ist nur dann möglich, wenn für die jeweilige Einbaumöglichkeit alle Abfälle, die Bestandteil des Gemisches sind, zulässig sind. 5

6 (3) Entstehen bei Baumaßnahmen Gemische aus Bodenmaterial sowie aus anderen mineralischen Abfällen und sollen diese verwertet werden, sind folgende Fälle zu unterscheiden: a. Werden das Bodenmaterial und die anderen mineralischen Abfälle voneinander getrennt, sind die einzelnen Abfallkomponenten getrennt zu bewerten und zu verwerten. b. Verbleiben bei der Trennung Gemische oder soll das Gemisch ohne Abtrennung der einzelnen Abfallkomponenten verwertet werden, ist das Gemisch wie Bodenmaterial zu bewerten. EP 8: Anforderungen an die Abfalluntersuchung Die zu verwertenden Abfälle sind gemäß den Anforderungen des Anhanges 3 zu untersuchen und zu bewerten. EP 9: Qualitätssicherung (1) Die Verwertung von mineralischen Abfällen erfordert eine Qualitätssicherung. Hierbei wird zwischen der Qualitätssicherung für die Zuordnung der Abfälle zu einer Einbauklasse auf der Grundlage der Analysenergebnisse und der Qualitätssicherung für den Einbau unterschieden. Für die Einstufung der Abfälle einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ist der Abfallerzeuger/ -behandler verantwortlich. Die Qualitätssicherung im Rahmen des Einbaus obliegt dem Träger der Baumaßnahme. Die jeweiligen Anforderungen werden in Anhang 4 festgelegt. (2) Um sicherzustellen, dass die zu verwertenden Abfälle die Anforderungen dieser Verordnung einhalten, muss deren Belastung vor der Verwertung bekannt sein. Das Verfahren bei der Untersuchung richtet sich nach der Herkunft des zu verwertenden Abfalls. EP 10: Dokumentation (1) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage oder - falls keine Aufbereitung erfolgt - der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer 3 - hat zur Sicherung der schadlosen Verwertung den Einbau von Abfällen der Kategorien HOS-2, SWS-3, GRS, SKA, SFA, HMVA, RC-3 oder BM-3 mit folgenden Angaben nachvollziehbar zu dokumentieren: - die Bezeichnung des zu verwertenden Abfalls nach Art, Herkunft und Aussehen (Abfallschlüssel), 3 Die in Satz 1 Verpflichteten können sich eines beauftragten Dritten bedienen. 6

7 - die einzelnen Abnehmer und die jeweils abgegebene Menge, - Angaben über den Beförderer, - Gütenachweis, Analysenergebnisse. (2) Der Träger der Baumaßnahme füllt ein Stammdatenblatt gemäß Anlage zu Anhang 4 je Abfallschlüssel und Aufbereiter/Erzeuger aus und sendet es der zuständigen Stelle, die landeseinheitlich festzulegen ist, zur zeitlich unbeschränkten Aufbewahrung zu. Das Ausfüllen des Stammdatenblatts ist nicht erforderlich, wenn andere Dokumentationssysteme mit vergleichbaren Angaben geführt werden (z. B. Einbaukataster der Straßenbauverwaltung). EP 11: Informationspflichten (1) Bei der Übergabe des Abfalls an den Träger der Baumaßnahme ist dieser auf folgendes hinzuweisen: - Der Abfall darf nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Randbedingungen eingebaut werden. - Es ist ein Stammdatenblatt gemäß Anlage zu Anhang 4 zu erstellen. (2) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage ist verpflichtet, dem Abnehmer von aufbereiteten Abfällen zur Verwertung schriftliche Informationen über die Einbauklasse und die daraus resultierenden Anforderungen an den Einbau zu übergeben. Diese Informationspflicht gilt auch für den Handel bei der Abgabe an den Endverbraucher. EP 12: Wasserrechtliche Erlaubnis 4 Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG ist für die Verwertung von mineralischen Abfällen, die die Anforderungen dieser Eckpunkte erfüllen, nicht erforderlich. Die Festlegungen in den Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt. EP 13: Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... EP 14: In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am... nach der Verkündung in Kraft. 4 Die Ermächtigungsgrundlage ist zu prüfen. Ggf. in der Begründung als Hinweis aufnehmen? Anmerkung: siehe dazu Nr. 3.4 des Erläuternden Anhangs zum Allgemeinen Teil der LAGA M20 7

8 Zusammenstellung der Anhänge und Tabellen Anhang 1: Zuordnungswerte Tabelle 1: Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Eluatwerte Tabelle 2: Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Feststoffwerte Tabelle 3: Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Feststoffwerte für den Abfalleinsatz in Produkten Anhang 2: Verwertungsmöglichkeiten Tabelle 1: Einsatzmöglichkeiten von Abfällen in technischen Bauwerken Tabelle 2: Einbaumöglichkeiten der geregelten Abfälle in Abhängigkeit von den Standorteigenschaften Anlage 1 zu Tabelle 2: : Deckschichteigenschaften Anhang 3: Probenahme und Analytik Anhang 4: Qualitätssicherung Anlage Stammdatenblatt zu Anhang 4 8

9 Tabelle 1 (Anhang 1) Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Eluatwerte Baustoff HOS-1 HOS-2 HS SWS-1 SWS-2 SWS-3 GKOS GRS SKG SKA SFA HMVA RC-1 RC-2 RC-3 BM-1 BM-2 BM-3 Kenngröße Dim. ph-wert El. Leitfähigk. µs/cm Ammonium-N mg/l Chlorid mg/l Sulfat mg/l Cyanid ges. µg/l ,5 5, ,5 7-12,5 7-12,5 6,5-9, , Fluorid mg/l 0,75 DOC mg/l Phenolindex µg/l Antimon µg/l Arsen µg/l Blei µg/l Cadmium µg/l Chrom, ges. µg/l Kupfer µg/l Nickel µg/l Quecksilber µg/l Vanadium µg/l Zink µg/l / / /- 10 1, / , RErläuterungen: nur bei BM Grenzwert; ansonsten stofftypischer Bereich: bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. EOS bis 12,5 Überschreitungen bedeuten bei LDS mit ph-wert > 11 allein kein Ausschlusskriterium. bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 300 mg/l Summe aus Sulfat- und Thiosulfatschwefel; bestimmt als Gesamtschwefel, umgerechnet in Sulfat. bei Einbau von güteüberwachtem Recycling-Baustoff in dünnen Schichten (< 50 cm) bis 300 mg/l , / / < 0,5 150/ < 0, nur zu bestimmen, wenn fluorhaltige Zusätze im Verfahren eingesetzt werden. bei LDS bis 5 mg/l beim Einsatz in Asphalttragschichten unter wasserundurchlässiger Deckschicht darf Fluorid bis zu 3 mg/l, DOC bis zu 250 mg/l, Ammonium-N bis zu 8 mg/l, der Phenolindex bis zu 1 mg/l im Eluat betragen. Außerdem kann in diesem Fall die Untersuchung auf Arsen und Schwermetalle entfallen bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 120 µg/l Bei EOS bis 250 µg/l 9

10 Tabelle 2 (Anhang 1) Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Feststoffwerte Baustoff HMVA RC-1 RC-2 RC-3 BM-1 BM-2 BM-3 Kenngröße Dimension Arsen mg/kg Blei mg/kg Cadmium mg/kg 3 10 Chrom, ges. mg/kg Kupfer mg/kg Nickel mg/kg Quecksilber mg/kg 2,1 7 Cyanide mg/kg 1,5 5 Zink mg/kg Thallium mg/kg 3 10 TOC M-% 3 1,5 5 EOX mg/kg 3 10 Kohlenwasserstoffe mg/kg 300 (600) 1000 (2000) 300 (600) 1000 (2000) BTX mg/kg LHKW mg/kg PCB6 mg/kg 0,15 0,15 0,5 0,15 0,5 PAK16 mg/kg Erläuterungen Untersuchungen zeigen, dass rund 2/3 des TOC aus elementarem (inertem) Kohlenstoff bestehen (siehe Kowalczyk, Schirmer und Truppat: VGB Kraftwerkstechnik 1995 H. 11 S ). Die angegebenen Zuordnungswerte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt bestimmt nach E DIN EN (C10- C40) darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten Untersuchung und Bewertung nur bei spezifischem Verdacht (betr. nicht HMVA) Bedeutung der Abkürzungen in Tabellen 1 und 2 HOS HS SWS GKOS GRS SKG SKA SFA HMVA RC BM Hochofenstückschlacke Hüttensand Stahlwerksschlacken aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen (LD-Schlacken LDS und Elektroofenschlacken EOS) Gießerei-Kupolofenschlacke Gießereirestsand Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle Kesselasche aus der Steinkohlenfeuerung Steinkohlenflugasche aus der Trocken und Schmelzfeuerung Hausmüllverbrennungsaschen RC-Baustoff, aufbereiteter Bauschutt, aufbereiteter hydraulisch gebundener Straßenaufbruch) Bodenmaterial 10

11 Tabelle 3 (Anhang 1) Im Rahmen der Erstprüfung und der Güteüberwachung einzuhaltende Feststoffwerte für den Abfalleinsatz in Produkten Parameter Dimension Zuordnungswert Arsen mg/kg TS 150 Blei mg/kg TS 700 Cadmium mg/kg TS 10 Chrom (gesamt) mg/kg TS 600 Kupfer mg/kg TS 400 Nickel mg/kg TS 500 Thallium mg/kg TS 7 Quecksilber mg/kg TS 5 Zink mg/kg TS 1500 Cyanide, gesamt mg/kg TS 10 TOC (Masse-%) 5 EOX mg/kg TS 10 Kohlenwasserstoffe 1) mg/kg TS 1000 (2000) BTX mg/kg TS 1 LHKW mg/kg TS 1 PCB 6 mg/kg TS 0,5 PAK 16 mg/kg TS 30 Benzo(a)pyren mg/kg TS 3 1) Die angegebenen Zuordnungswerte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C 10 bis C 22. Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN (C 10 bis C 40 ), darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. 11

12 Tabelle 1 (Anhang 2) Einsatzmöglichkeiten von Abfällen in technischen Bauwerken 1 Offener Einbau in wasserdurchlässigen Schichten (Einbauklasse 1) 1a dünne Schichten (< 50 cm) Bettung unter wasserdurchlässigen Pflasterdecken und Plattenbelägen Deckschicht ohne Bindemittel Tragschicht ohne Bindemittel unter wasserdurchlässiger Schicht Bodenverbesserung unter wasserdurchlässiger Schicht Tragdeckschichten bis 50 cm 1b dicke Schichten (> 50 cm) Verfüllen von Leitungsgräben unter wasserdurchlässiger Schicht Verfüllen von Baugruben unter wasserdurchlässiger Schicht Hinterfüllen von Bauwerken unter wasserdurchlässiger Schicht Sichtschutz-/Lärmschutzwälle und Straßendämme unter kulturfähigem Boden 2 Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2) 2a gebunden in wasserundurchlässiger Schicht (Asphalt, Beton) Asphaltdecke, Betondecke oder Tragdeckschicht aus Asphalt Asphalttragschicht Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter wasserundurchlässiger Schicht 2b ungebunden unter wasserundurchlässiger Schicht (Asphalt, Beton) Tragschicht ohne Bindemittel unter wasserundurchlässiger Schicht Bodenverbesserung unter wasserundurchlässiger Schicht 2c Lärmschutzwälle und Dämme definierter Bauweise Vollständige Überdeckung durch wasserundurchlässigen Straßenoberbau (Damm) Herstellung eines Schüttkörpers mit geringer Wasserdurchlässigkeit und Abdeckung mit kulturfähigem Boden (Lärmschutzwall, Damm) 2d Lärmschutzwälle und Dämme mit frostsicherer, mineralischer Abdichtung (d = 0,5 m, k f < 5 * 10-9 m/s) oder Dichtungsbahnen und Abdeckung mit kulturfähigem Boden 12

13 Tabelle 2 (Anhang 2) Einbaumöglichkeiten der geregelten Abfälle in Abhängigkeit von den Standorteigenschaften Einbaumöglichkeiten gemäß Tabelle 1 Einbauklasse 1: Offener Einbau Einbauklasse 2: Einbau mit technischen Sicherungsmaßnahmen 1a 1b 2a 2b 2c 2d Einbau außerhalb von Wasserschutzgebieten Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht (s. Anlage 1) Einbau innerhalb von Wasserschutzgebieten günstig ungünstig günstig* SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2 SKG, BM-1, RC-1, HS, GKOS, SWS-1, BM-2, RC-2 SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA *nicht erforderlich bei Einbau nach Einsatzmöglichkeit 2a SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2 WSG IIIB,HSG IV Wasservorranggebiet SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2 WSG IIIA HSG III SKG, BM-1, RC-1, HS, BM-2, RC-2 SKG, BM-1, RC-1, HS SKG, BM-1, RC-1, HS, BM-2 SKG, BM-1, RC-1, HS SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3 SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3 SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS- 1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC- 2, SWS-2 SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS-1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC-2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3, HOS-2, SFA, HMVA SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS-1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC-2, SWS-2, SKA, SWS-3, GRS, BM-3, RC-3 SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS-1, GKOS, SWS-1, BM-2, RC-2, SWS-2 SKG, BM-1, RC-1, HS, HOS-1, GKOS, SWS-1 13

14 Anlage 1 zu Tabelle 2 (Anhang 2) Deckschichteigenschaften Günstige Eigenschaften der Deckschichten Mehr als 2m mächtige Deckschichten mit einem maximalen Sand-/Kiesanteil von 75 %, einem Tonanteil > 8 % bei einem Sand-/Kiesanteil von < 50 % bzw. einem Tonanteil > 15 % bei einem Sand-/Kiesanteil > 50 % Mehr als 1 m mächtige Deckschichten mit einem Tonanteil > 30 % und einem Sand-/Kiesanteil < 30 % bzw. einem Tonanteil > 50 % und einem Sand-/Kiesanteil > 30 und< 50 % Beim Einbau von mineralischen Abfällen in Gebieten mit günstigen Eigenschaften der Deckschichten soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand in der Regel mindestens der Mindestdicke der hydrogeologisch günstigen Schicht entsprechen. Ungünstige Eigenschaften der Deckschichten Ungünstig sind alle diejenigen Deckschichten, die die Kriterien der günstigen Deckschichten nicht erfüllen. 14

15 Anhang 3 Probenahme und Analytik 1 Sach- und Fachkunde Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen. Die Untersuchungen sind von Prüflaboratorien durchzuführen, deren Personal über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt. Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Prüflaboratorien ihre Sach- und Fachkunde gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich 5 nachgewiesen haben. 2 Probenahme Die Probenahme ist so durchzuführen, dass das zu beurteilende Material repräsentativ erfasst wird. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens. Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach Abschnitt 4.2 der Richtlinie PN 98 Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien (Stand: Dezember 2001). Anforderungen an die Auswahl der bei der Probenahme verwendeten Geräte und Probenbehälter, die Dokumentation der Probenahme sowie an Konservierung, Transport und Lagerung der Proben sind ebenfalls der LAGA-Richtlinie PN 98 zu entnehmen. 3 Untersuchung der Proben Für die von dieser Verordnung erfassten Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es verwertet werden soll. 3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte Die Bestimmung der Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis 6 ist durch den Anwender zu erbringen. Die Zuordnungswerte beziehen sich auf die Trockensubstanz. 5 6 Bundesanzeiger Amtlicher Teil Nr. 220, S vom Unter analoger Anwendung der E DIN A 71 15

16 Analytische Verfahren - Feststoffe (Anhang 3) Trockenrückstand Charakterisierung von Abfällen Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts Cyanid, gesamt Arsen Cadmium Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Blei Thallium Zink Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Zn As, Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Tl, Zn Arsen (As) Quecksilber (Hg) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe Benzol und Derivate (BTEX) Mineralölkohlenwasserstoffe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): 16 PAK (EPA) Benzo(a)pyren Bestimmung des Cyanids in Abfällen LAGA Richtlinie CN 2/79 Charakterisierung von Abfällen Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen Deutsche Fassung der EN : 2003 E DIN EN Februar 2002 Dezember 1983 DIN EN Januar 2003 Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) DIN ISO Mai 2003 ICP-AES (ICP-MS möglich) Berücksichtigung von spektralen Störungen bei hohen Matrixkonzentrationen erforderlich ET-AAS Hydrid-AAS AAS-Kaltdampftechnik Bei der Probenvorbehandlung darf die Trocknungstemperatur 40ºC nicht überschreiten Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich Charakterisierung von Abfällen Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie Bodenbeschaffenheit Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen Hoch- leistungs- Flüssigkeitschromatographie-(HPLC- ) Verfahren (ISO : 1998) 1) Soxhlet-Extraktion mit Toluol, chromatographisches Clean-up; DIN EN ISO analog DIN ISO DIN EN ISO April 1998 Mai 2003 November 1996 DIN EN 1483 August 1997 Handbuch Altlasten; Bd. 7, Teil 4, HLUG Handbuch Altlasten; Bd. 7, Teil 4, HLUG E DIN EN in Verbindung mit der LAGA- Richtlinie KW 04 (Entwurf) DIN ISO Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW Dezember 2000 März 2004 Januar Juni

17 Polychlorierte Biphenyle (PCB) Quantifizierung mittels GC-MS* 2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder Acetonitril; Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD/F* 3) Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextraktes, Aufnahme in Acetonitril; Quantifizierung mittels HPLC- UV/DAD/F 4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl; Quantifizierung mittels GC-MS oder HPLC- UV/DAD/F Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20) DIN ISO VDLUFA- Methodenbuch, Band VII; Handbuch Altlasten Bd. 7, Teil 1, LfU HE DIN Januar 1996 Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl; Quantifizierung mittels GC-ECD (GC-MS möglich) Handbuch Altlasten Bd. 7, Teil 1, LfU HE 17

18 1.3.2 Bestimmung des eluierbaren Anteils Die Herstellung des Eluats für anorganische und leichtlösliche organische Stoffe erfolgt gemäß DIN EN , sofern nicht im Einzelfall andere Vorgaben gemacht werden. Analytische Verfahren - Eluate Färbung EN ISO 7887 Oktober 1994 Trübung DIN EN ISO 7027 April 2000 ph-wert Bestimmung des ph-wertes (C5) DIN Januar 1984 Elektrische Leitfähigkeit DOC Chlorid Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit (ISO 7888 : 1985) Deutsche Fassung EN : 1993 Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) Bestimmung der Chlorid-Ionen (D1) Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser (ISO (1995) Sulfat Bestimmung der Sulfat-Ionen (D 5) DIN EN November 1993 DIN EN 1484 August 1997 DIN EN ISO DIN Dezember 1985 November 1996 Januar 1985 Fluorid (F-) Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser Fluoridsensitive Elektrode (D4-1) EN ISO (ISO (1995)) DIN November 1996 Juli 1985 Ionenchromatographie Cyanid (CN-), gesamt Bestimmung der Cyaniden (D 13) Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14) DIN EN ISO DIN DIN April 1995 Februar 1981 Dezember 1988 Arsen As, Cd, Cr, Co, Cu, Mo, Ni, Pb, Sb, Se, Sn, Tl, Zn Bestimmung des gesamten Cyanids und des freien Cyanids mit der kontinuierlichen Fließanalytik Bestimmung von Arsen Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren) (ISO :1996) Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma Emissions- spektrometrie (ISO 11885: 1996) (ICP-MS möglich) DIN EN ISO EN ISO DIN EN ISO Juli 2002 November 1996 April

19 Ammonium DIN Oktober 1983 Cadmium (Cd) Bestimmung von Cadmium durch DIN EN ISO 5961 Mai 1995 Atom-absorptionsspektrometrie (ISO 5961: 1994 Chrom, gesamt Bestimmung von Chrom mittels Atomabsorptionsspektrometrie EN 1233 August 1996 Kupfer Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma Emissions- spektrometrie (ISO 11885: 1996) Bestimmung von Kupfer mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 7) EN ISO DIN April 1998 September 1991 Quecksilber Bestimmung von Quecksilber EN 1483 August 1997 Nickel Bestimmung von Nickel mittels A- tomabsorptionsspektrometrie (E 11) DIN September 1991 Blei Thallium Bestimmung von Blei mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 6) Bestimmung von 7 Metallen (Zink, Cadmium, Blei, Kupfer, Thallium, Nickel, Cobalt) mittels Voltammetrie (E 16) DIN Juli 1998 DIN März 1990 Bestimmung von Thallium mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS im Graphitrohrofen) DIN Juli 1997 Zink Bestimmung von Zink (E 8) DIN Oktober 1980 Phenol Index Bestimmung des Phenol-Index (H DIN Juni ) Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA) (ISO 14402:1999); Deutsche Fassung EN ISO 14402:1999 DIN EN ISO DIN EN 1485 Dezember 1999 November

20 Anhang 4: Qualitätssicherung Qualitätssicherung beim Abfallerzeuger/-behandler Bei den Vorgaben für die Qualitätssicherung ist zu unterscheiden zwischen - unbehandeltem Bodenmaterial und aufbereitetem Abfall (z. B. Bauschutt) aus mobilen Aufbereitungsanlagen - kontinuierlich anfallenden mineralischen Abfällen aus stationären Anlagen, die einer laufenden Güteüberwachung unterliegen. Mineralische Abfälle aus mobilen Anlagen/unbehandeltes Bodenmaterial Unbehandeltes Bodenmaterial und aufbereiteter Abfall (z. B. Bauschutt) aus mobilen Anlagen ist vor der Verwertung fallbezogen zu untersuchen. Analysenergebnisse der Proben, die für die zu verwertenden Chargen repräsentativ sind, müssen die jeweiligen Zuordnungswerte einhalten. Toleranzen sind nicht zulässig. Analoges gilt für die Untersuchung von Recyclingbaustoffen aus Aufbereitungsanlagen, die keiner regelmäßigen und anerkannten Güteüberwachung unterliegen. Mineralische Abfälle aus stationären Anlagen Für kontinuierlich anfallende mineralische Abfälle aus stationären Aufbereitungs- oder Industrieanlagen, die einer regelmäßigen Güteüberwachung entsprechend dem Verfahren der Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau (RG Min-StB) unterliegen, gilt das dort festgelegte Verfahren, das aus - dem Eignungsnachweis, - der Eigenüberwachung des Betreibers und der - Fremdüberwachung besteht. Die Eignung des Materials zur Verwertung und der Anlage ist durch den Fremdüberwacher zu testieren. Die laufende Kontrolle der Qualitäten erfolgt im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach dem Belastungsspektrum und der stofflichen Homogenität des Abfalls. Alle für die Verwertung hergestellten Lieferkörnungen sind dabei einzubeziehen. Wird im Rahmen der Eigenüberwachung festgestellt, dass die stofflichen Anforderungen nicht erfüllt werden, ist durch geeignete betriebliche Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. 20

21 Die Fremdüberwachung ist durch eine dafür qualifizierte, unabhängige und nach Landesrecht anerkannte Untersuchungsstelle durchzuführen. Teil der Fremdüberwachung ist auch die Kontrolle der Eigenüberwachung des Betreibers. Die im Rahmen der Fremdüberwachung ermittelten Ergebnisse dürfen die jeweils einschlägigen Zuordnungswerte grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind unerhebliche und nicht systematische Überschreitungen. Die zulässige Toleranz (unerhebliche Überschreitung) hängt vom betrachteten Parameter und der Höhe des Zuordnungswertes ab. Tabelle 1 (Anhang 4): Zulässige Überschreitungen Kenngröße Zuordnungswert gemäß Anhang 1 Tab. 1, 2, 3 Zulässige Überschreitung in % El. Leitfähigkeit < 1000 µs/cm 20 > 1000 µs/cm 5 Chlorid < 100 mg/l 10 > 100 mg/l 5 Sulfat < 150 mg/l 10 > 150 mg/l 5 Fluorid < 5 mg/l 10 Cyanid < 0,02 mg/l 20 Ammonium-N 1 mg/l 10 Metalle/Metalloide < 100 µg/l 20 > 100 µg/l 10 < 3 mg/kg 20 > 3 mg/kg 10 EOX < 10 mg/kg 10 KW < 150 mg/kg 20 > 150 mg/kg 10 TOC 3 Masse-% 10 PAK (EPA) 5 mg/kg 25 < 20 mg/kg 20 > 20 < 75 mg/kg 10 PCB < 0,1 mg/kg 50 > 0,1 mg/kg 25 DOC 20 mg/l 10 Phenolindex < 100 µg/l 50 Eine systematische Überschreitung liegt vor, wenn der einschlägige Zuordnungswert bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen um mehr als die zulässige Toleranz überschritten wird. Wenn die zulässige Toleranz in einer Probe überschritten wird, ist unabhängig vom üblichen Überwachungsturnus unverzüglich eine Wiederholungsuntersuchung an einer neu entnommenen Probe einzuleiten. Wird eine systematische Überschreitung festgestellt, ist nach Beseitigung der Ursachen ein erneuter Eignungsnachweis zu erbringen. Bis dahin darf das Material nicht als sogenanntes güteüberwachtes Material in Verkehr gebracht werden. 21

22 Qualitätssicherung beim Einbau Die Qualitätssicherung setzt voraus, dass der zu verwertende Abfall entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung einer Einbauklasse zugeordnet worden ist. Sie soll gewährleisten, dass das am Verwertungsort angelieferte Material mit dem zuvor deklarierten und eingestuften Material identisch ist und damit am Einbauort keine erneute Einstufung bzw. Untersuchung des Materials erfolgen muss. Dazu ist der Weg des Abfalls vom Anfallort bis zum Einbau u. a. mit geeigneten Unterlagen lückenlos zu dokumentieren. Liegt eine solche Dokumentation nicht vor, kann die Behörde die Untersuchung des Materials vor dem Einbau verlangen. Für die Qualitätssicherung gelten grundsätzlich die diesbezüglichen Anforderungen der ZTVE-StB 94. Diese werden hinsichtlich der Überprüfung der chemischen Beschaffenheit durch die nachfolgende Tabelle 2 konkretisiert. Für die Qualität der technischen Sicherungsmaßnahmen in der Einbauklasse 2 gelten die Anforderungen der ZTVE-StB 94 unmittelbar bzw. sinngemäß. Der Lieferschein muss die folgenden Angaben enthalten: - Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel, - Liefermenge (t bzw. m³), - Einstufung in die jeweilige Einbauklasse, - Abfallerzeuger und Herkunft, - Beförderer, - Datum der Anlieferung. Die Abgabe am Entstehungsort und Abnahme am Einbauort müssen durch Unterschrift der jeweils Verantwortlichen bestätigt werden. Die Angaben aus dem Lieferschein sind zusammen mit dem Einbauort der jeweiligen Lieferung (nach Lage und Höhe bezogen auf das Planum) in die baustellenbezogenen Unterlagen für die Qualitätssicherung aufzunehmen. 22

23 Tabelle 2 (Anhang 4): Qualitätssicherung bei der Verwendung von Abfällen zur Errichtung technischer Bauwerke Träger der Maßnahme oder dessen Beauftragter (T/B) Prüfstelle (PS) Art der Maßnahme Prüfung auf Auffälligkeiten und Lieferscheinkontrolle Probenahme Probenahme Prüfung Tragschicht im Oberbau bei jeder Anlieferung 1 Mischprobe je 2000 m², jedoch mind. 1 Mischprobe 1) je 100 m alle entnommenen Proben 2) Erdbau bei jeder Anlieferung 1 Mischprobe 1) pro m Schichtdicke je 2000 m², bei Linienbauwerken jedoch mind. 1 Mischprobe 1) je 100 m und 1 m Schichtdicke täglich 1 Mischprobe 1) Eine von zwei Proben des T/B nach Maßgabe der PS, jede Probe der PS 2) 1) Die Mischprobe soll aus jeweils mindestens 10 gleichmäßig über die zu beprobende Teilfläche verteilt entnommenen Einzelproben gewonnen werden. Die Einzelproben stammen aus Einstichen mit Schaufel oder Spaten. Augenscheinlich schadstoffverdächtiges Material ist getrennt zu beproben; die Lage und Fläche dieses Bereichs ist zu dokumentieren. 2) Der Untersuchungsumfang ist mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren. Ggf. können Schnellverfahren eingesetzt werden. 23

24 Anlage Stammdatenblatt zu Anhang 4 (Qualitätssicherung) Stammdatenblatt 1 Angaben zum Träger der Baumaßnahme Firma... Straße... PLZ/Wohnort... 2 Angaben zum Abfall 2.1 Abfallbezeichnung Abfallschlüssel Menge......Mg,...m³ 3 Angaben zur Einbaumaßnahme 3.1 Ort des Einbaus (Lage, Koordinaten etc.) Art des Einbaus (z.b. Lärmschutzwall, gebundene Tragschicht) Einbauklasse: Z 2 Jahr des Einbaus... 4 Angaben zum Abfallerzeuger/Aufbereiter 4.1 Firma Straße PLZ/Wohnort... 5 Angaben zum Transporteur 5.1 Firma Straße PLZ/Wohnort... 6 Angaben zur Einbaufirma 6.1 Firma Straße PLZ/Wohnort... 7 Genehmigungsbehörde (Ort, Datum) (Unterschrift) 24

25 Eckpunkte (EP) der LAGA für eine Verordnung über die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen Stand: Rechtsgrundlage Aufgrund des 7 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (BGBl. I S. 2705) und der 6, 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 502) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages : EP 1: Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnlichen Anwendungen verwertet wird. Die Verordnung gilt auch für die Bewertung von mineralischen Abfällen, die bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf- oder eingebracht werden und von außerhalb des Bereiches der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder des Sanierungsplanes stammen. EP 2: Begriffsbestimmungen Im Sinne der Verordnung sind: Bodenähnliche Anwendung Verfüllung von Abgrabungen und Verwertung von Bodenmaterial im Landschaftsbau außerhalb von technischen Bauwerken. EP 3: Anforderungen an die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (1) Die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen ist zulässig, wenn - insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten gemäß Absatz 2 und physikalischen Eigenschaften des Bodenmaterials sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Aufbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und 25

26 - mindestens eine der in 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes- Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird. (2) Die Verwertung von Bodenmaterial ist im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken zulässig, wenn bereits aufgrund der Vorermittlungen ohne weitere Untersuchungen eine Schadstoffbelastung ausgeschlossen werden konnte oder sich aus analytischen Untersuchungen die Einstufung gemäß Tabellen 1 und 2 des Anhanges A ergibt. Für die Bewertung von Bodenmaterial, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/ Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle 1 des Anhanges A (Feststoffgehalte). Werden diese Zuordnungswerte eingehalten, ist eine Eluatuntersuchung nicht erforderlich. Für Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen und Bodenmaterial aus der Bodenbehandlung, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, ist zusätzlich eine Eluatuntersuchung erforderlich. Für diese gelten die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle 2 des Anhanges A (Eluatkonzentrationen). Für Bodenmaterial, das nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden kann bzw. das als Gemisch verschiedener Bodenarten bei Baumaßnahmen (z. B. bei kleinräumig wechselnden Bodenarten) oder bei der Bodenbehandlung anfällt, gelten die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle 1 des Anhanges A (Feststoffgehalte) für die Bodenart Lehm/Schluff sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle 2 des Anhanges A (Eluatkonzentrationen). (3) Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf neben Bodenmaterial, das die Anforderungen des Absatzes (2) erfüllt, auch Bodenmaterial verwertet werden, das die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff überschreitet, jedoch die Zuordnungswerte Z 0* der Tabelle 1 des Anhanges A im Feststoff einhält, wenn zusätzlich folgende Bedingungen ( Ausnahmen von der Regel ) eingehalten werden: - Die Zuordnungswerte Z 0 im Eluat der Tabelle 2 des Anhanges A werden eingehalten. - Oberhalb des verfüllten Bodenmaterials wird eine Schicht aus Bodenmaterial aufgebracht, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und somit alle natürlichen Bodenfunktionen übernehmen kann. Diese Bodenschicht oberhalb der Verfüllung muss eine Mindestmächtigkeit von 2 m aufweisen. Nutzungs- und standortspezifisch kann eine größere Mächtigkeit festgelegt werden. - Die Verfüllung liegt außerhalb folgender (Schutz-)Gebiete: - festgesetzte, vorläufig sichergestellte oder fachbehördlich geplante Trinkwasserschutzgebiete, Zone I bis III A, 26

27 - festgesetzte, vorläufig sichergestellte oder fachbehördlich geplante Heilquellenschutzgebiete, Zone I bis III, - Wasservorranggebiete, die im Interesse der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen worden sind, - Karstgebiete und Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund. - Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich in der Regel nur Bodenmaterial. Geeigneter Bauschutt, der die Anforderungen der Einbauklasse 1.1 der Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken erfüllt, darf nur für technische Zwecke verwendet werden. - Der Einbau von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* (Feststoff/ Eluat) überschreitet, ist auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig. (4) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für entsprechende Parameter höhere Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und das Bodenmaterial aus diesen Gebieten stammt. Dies gilt in diesen Gebieten analog auch für Parameter, für die keine Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV festgelegt worden sind. Analog können auch im Eluat für einzelne Parameter höhere Zuordnungswerte festgelegt werden, wenn die regionalen geogenen Hintergrundwerte im Grundwasser die Geringfügigkeitsschwelle für den entsprechenden Parameter überschreiten und das Bodenmaterial aus diesen Gebieten stammt. Vereinfachend kann angenommen werden, dass ein uneingeschränkter Einbau des Bodenmaterials zulässig ist, wenn dessen Eluatkonzentrationen mit den Eluatkonzentrationen der regional vorkommenden Böden/Gesteine vergleichbar sind. EP 4: Anforderungen an die Untersuchung von Bodenmaterial Die zu verwertenden Abfälle sind gemäß den Anforderungen des Anhanges B zu untersuchen und zu bewerten. 27

28 Anhänge/Tabellen (Eckpunkte Boden) Anhang A: Tabelle 1 (Anhang A, Eckpunkte Boden) Feststoffgehalte Bodenmaterial Parameter Dimension Z 0 (Sand) Z 0 (Lehm/Schlu ff) Z 0 (Ton) Z 0* 1) Arsen mg/kg TS ) Blei mg/kg TS Cadmium mg/kg TS 0,4 1 1,5 1 3) Chrom (gesamt) mg/kg TS Kupfer mg/kg TS Nickel mg/kg TS Thallium mg/kg TS 0,4 0,7 1 0,7 4) Quecksilber mg/kg TS 0,1 0,5 1 1,0 Zink mg/kg TS TOC (Masse-%) 0,5 (1,0) 5) 0,5 (1,0) 5) 0,5 (1,0) 5) 0,5 (1,0) 5) EOX mg/kg TS ) Kohlenwasserstoffe mg/kg TS (400) 6) BTX mg/kg TS LHKW mg/kg TS PCB 6 mg/kg TS 0,05 0,05 0,05 0,1 PAK 16 mg/kg TS Benzo(a)pyre n mg/kg TS 0,3 0,3 0,3 0,6 maximale Feststoffgehalte für die Verfüllung von Abgrabungen unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen (siehe "Ausnahmen von der Regel" für die Verfüllung von Abgrabungen in Nr. II ) 1) 2) Der Wert 15 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 20 mg/kg 3) Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg 4) Der Wert 0,7 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,0 mg/kg 5) Bei einem C:N-Verhältnis > 25 beträgt der Zuordnungswert 1 Masse-%. 6) Die angegebenen Zuordnungswerte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C 10 bis C 22. Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN (C 10 bis C 40 ), darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. 7) Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. 28

29 Tabelle 2 (Anhang A, Eckpunkte Boden) Eluatkonzentrationen Bodenmaterial Parameter Dimension Z 0/Z 0* ph-wert - 6,5-9,5 Leitfähigkeit µs/cm 250 Chlorid mg/l 30 Sulfat mg/l 20 Cyanid µg/l 5 Arsen µg/l 14 Blei µg/l 40 Cadmium µg/l 1,5 Chrom (gesamt) µg/l 12,5 Kupfer µg/l 20 Nickel µg/l 15 Quecksilber µg/l < 0,5 Zink µg/l 150 Phenolindex µg/l 20 29

30 Anhang B (Eckpunkte Boden) Probenahme und Analytik 1 Sach- und Fachkunde Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen. Die Untersuchungen sind von Prüflaboratorien durchzuführen, deren Personal über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt. Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Prüflaboratorien ihre Sach- und Fachkunde gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich 7 nachgewiesen haben. 2 Probenahme Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen von Böden und Bodenmaterial erfolgt analog Anhang 1 der BBodSchV (BGBl. I, S. 502 vom ). 3 Bestimmung der Gesamtgehalte Die Bestimmung der in dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis 8 ist durch den Anwender zu erbringen. Die in dieser Verordnung genannten Zuordnungswerte beziehen sich auf die Trockensubstanz. Tabelle 1 (Anhang B, Eckpunkte Boden) Analytische Verfahren - Feststoffe PH-Wert Bodenbeschaffenheit Bestimmung des ph- DIN ISO Mai 1997 Wertes (ISO : 1994) Trockenrückstand Bodenbeschaffenheit Bestimmung des DIN ISO Dezember 1996 Trockenrückstands und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse Gravimetrisches Verfahren ISO : 1993) Cyanid, gesamt Bestimmung des Cyanids in Bodenmaterial E DIN ISO Nov Arsen Cadmium Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Blei Thallium Zink Bodenbeschaffenheit- Extraktion in Königswasser löslicher Spurenelemente (ISO 11466: 1995) DIN ISO Juni 1997 Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Zn Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) DIN ISO Mai 2003 As, Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, DIN EN ISO April 1998 Tl, Zn ICP-AES (ICP-MS möglich) Berücksichtigung von spektralen Störungen bei hohen Matrixkonzentrationen erforderlich 7 8 Bundesanzeiger Amtlicher Teil Nr. 220, S vom Unter analoger Anwendung der E DIN A 71 30

31 Arsen (As) Quecksilber (Hg) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe Benzol und Derivate (BTEX) Mineralölkohlenwasserstoffe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): 16 PAK (EPA) Benzo(a)pyren ET-AAS Hydrid-AAS AAS-Kaltdampftechnik Bei der Probenvorbehandlung darf die Trocknungstemperatur 40ºC nicht überschreiten Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich Charakterisierung von Abfällen Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie Bodenbeschaffenheit Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographie-(HPLC-) Verfahren (ISO : 1998) In Analogie zu DIN ISO DIN EN ISO Mai 2003 November 1996 DIN EN 1483 August 1997 Handbuch Altlasten; Bd. 7, Teil 4, HLUG Handbuch Altlasten; Bd. 7, Teil 4, HLUG E DIN EN in Verbindung mit der LAGA-Richtlinie KW 04 (Entwurf) DIN ISO Dezember 2000 März 2004 Januar 2000 Polychlorierte Biphenyle (PCB) Merkblatt Nr. 1 des LUA NRW DIN ISO ) Soxhlet-Extraktion mit Toluol, chromatographisches Clean-up; Quantifizierung mittels GC-MS* 2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder Acetonitril; Quantifizierung mittels HPLC- UV/DAD/F* 3) Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextraktes, Aufnahme in Acetonitril; Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD/F 4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl; Quantifizierung mittels GC-MS oder HPLC- UV/DAD/F Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20) Bodenbeschaffenheit Gaschromatographische Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen PCB) und Organochlorpestiziden (OCP) (ISO/CD : 1995) VDLUFA- Methodenbuch, Band VII; Handbuch Altlasten Bd. 7, Teil 1, LfU HE DIN DIN ISO Juni Januar 1996 Mai 2003 Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl; Quantifizierung mittels GC-ECD (GC-MS möglich) Handbuch Altlasten Bd. 7, Teil 1, LfU HE Februar

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