Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt

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1 Region Sønderjylland-Schleswig Regionskontor & Infocenter Projekt Pontifex Brobygger-Brückenbauer Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Juli 2012 Beskæftigelsesregion Syddanmark

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3 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse

4 Region Sønderjylland-Schleswig Regionskontor & Infocenter Lyren 1 DK-6330 Padborg Tel Fax pontifex@region.dk ISBN Pontifex-Brückenbauer wird getragen von der Stadt Flensburg als Leadpartner und der Beskæftigelsesregion Syddanmark. Das Projekt wird gefördert durch INTERREG 4 A Syddanmark-Schleswig-K.E.R.N. mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung. Beskæftigelsesregion Syddanmark

5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...7 Grußworte Ausgangslage Einleitung Kooperation zwischen Deutschland und Dänemark Die Region Sønderjylland-Schleswig Entwicklung am Arbeitsmarkt Über das Projekt Pontifex Brückenbauer-Brobygger Ziele des Berichts Methodik Informations- und Kommunikationsprobleme Sprache Digitalisierung Fehlen fachspezifischer Informationen, Daten und Publikationen Technische und finanzielle Barrieren Meldepflicht für Einzelunternehmer Angaben zur Erlangung einer Steuernummer für Unternehmer Übersetzung von Dokumenten Direkte Kommunikation zwischen Behörden Umsetzungsprobleme Steuerrecht Einzelprüfungen von Fahrtkostenfreibeträgen durch SKAT Tage-Regel - unterschiedliche Auslegung des DBA Doppelbesteuerung von Betriebsrenten Registrierungsabgabe auf KFZ für Grenzgänger Koordinierung und Durchführung der sozialen Sicherung Unklarheit über Berechnung von Leistungen durch sogenanntes Merida - Urteil Deutsche Rentner in Dänemark ohne deutsche Krankenversicherung Elterngeld nur in Deutschland eine Familienleistung Gleichsetzung dänischer Feriepenge mit deutscher Urlaubsabgeltung Anrechnung von Zeiten - Lohnersatzleistungen Lange Bearbeitungszeit von Rentenanträgen Verwendung Strukturierter Elektronischer Dokumente (SED)...42

6 3.2.8 Behördliche Handlungsanweisungen in Deutschland Ledighedsydelse für Grenzgänger Freizügigkeit Regulierte Berufe Altersvorsorge Juristische Barrieren Soziale Sicherung bei vejrlig (Schlechtwetter) oder nach dem Auslaufen des Krankengeldes Grenzgängervisum für Drittstaatler Kein Schlechtwettergeld für witterungsbedingte Arbeitsausfälle auf Auslandsbaustellen Übergangsprobleme bei unterschiedlichem Altersrentenbeginn %-Regelung und Arbeiten in zwei Ländern Schlussfolgerung und weiteres Vorgehen Probleme lösen Ausblick Danksagung...58 Anhang A: Adressenverzeichnis der zuständigen Stellen...59 Anhang B: Adressenverzeichnis der Partner und Projektbeteiligten der Region Anhang C: Bibliografie...63 Anhang D: Über die Autoren...69

7 Abkürzungsverzeichnis Abs. = Absatz ALG I = Arbeitslosengeld I ALG II = Arbeitslosengeld II AO = Abgabenordnung AOK = Allgemeine Ortskrankenkasse Art. = Artikel AUEV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AZR = Aktenzeichen Recht B = Belgien BA = Bundesagentur für Arbeit BAG = Bundesarbeitsgericht BEK = Bekendtgørelse BRD = Bundesrepublik Deutschland BSG = Bundessozialgericht CH = Schweiz D = Deutschland DBA = Doppelbesteuerungsabkommen DK = Dänemark DKK = Danske kroner E 121 = Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten und ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse EG = Europäische Gemeinschaft E-Government = Electronic Government EISS = European Institute of Social Security EStG = Einkommensteuergesetz EU = Europäische Union EuGH = Europäischer Gerichtshof EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft F = Frankreich FreizügG/EU = Gesetz über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern GVO = Grundverorddnung HEGA = Interne Handlungsempfehlungen/ Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit i.v.m. = in Verbindung mit ISO = International Organization for Standardization KOM = Kommission L = Luxemburg LBK = Lovbekendtgørelse lit. = litera (Buchstabe) NL = Niederlande Nr. = Nummer OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development PD = Portable Document ( = Mobiles Dokument) QM = Qualitätsmanagement RL = Richtlinie RUT = Registeret for Udenlandske Tjenesteydere Register für ausländische Dienstleister SED = Structured Electronic Document (= Strukturiertes Elektronisches Dokument) SGB II = Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB V = Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB X = Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SHK = Sanitär Heizung Klima tress = training and reporting on European Social Security UStG = Umsatzsteuergesetz VO (EG) Nr. 883/04 = Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) Nr. 987/2009 = Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EWG) Nr. 1408/71 = Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern VVG = Gesetz über den Versicherungsvertrag WELMA = Legal Studies in Welfare and EU Market Integration

8 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Grußworte Das nördliche Schleswig-Holstein und Sønderjylland befinden sich - separat voneinander betrachtet an zwei unliebsamen Randlagen im Norden Deutschlands und im Süden Dänemarks. Richtige Chancen ergeben sich für die zwei Landstriche an der Grenze aber, wenn man die nationale Brille absetzt und dafür einen europäischen Blickwinkel einnimmt, aus dem betrachtet, sie zu einer attraktiven, kraftvollen Region um die Metropole Flensburg verschmelzen: Dann können mit einer 360-Grad-Strategie die Potentiale beider Länder voll ausgeschöpft und mit den so entstehenden Synergien und Effizienzen ein Simon Faber Mehrwert generiert werden. Oberbürgermeister Stadt Flensburg Aus diesem Grunde unterstützt Flensburg auch Sonderburg mit der Region Sønderjylland-Schleswig bei der Kandidatur zur Kulturhauptstadt 2017, was schon heute in der Vorbereitungsphase zu mehr Völkerverständigung und einem Attraktivitätsgewinn unserer Region als Reisedestination beiträgt. Aber auch wenn von der EU-Gesetzgebung mit den vier Freiheiten des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, so scheitert die Idee des vollkommenen Binnenmarkts in der Praxis immer noch an vielfältigen nationalen Barrieren, die die Mobilität zwischen den Ländern ausbremsen und die gemeinsamen Möglichkeiten beschränken. So ist unsere Region auf dem Gesundheitssektor durch grenzüberschreitende Arbeitsteilung und Spezialisierung bereits zum onkologischen Maximalversorger für deutsche und dänische Patienten geworden, allerdings ist der Patientenstrom aufgrund inkompatibler Gesundheitssysteme bislang noch einseitig. Auch die Chancen auf einen grenzüberschreitenden Absatzmarkt werden noch nicht genügend genutzt. Um Waren und Dienstleistungen auf dem skandinavischen Markt effektiv platzieren und absetzen zu können, müssen hiesige Unternehmen sich im Sinne einer Willkommenskultur mehr auf ihre Kunden einstellen, was derzeit oft noch an mangelnder Sprach- und Kulturkompetenz scheitert. Vor allem aber die Freizügigkeit und insbesondere die der Arbeitnehmer ist noch stark beeinträchtigt. Das führt zu gleichzeitigem Fachkräftemängel und Arbeitslosigkeit beiderseits der Grenze, was sich vor dem Hintergrund des demographischen Wandels noch verschärfen wird. Denn eigentlich soll jedem Unionsbürger das Recht zugestanden werden, ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen wie ein Inländer. Hürden wie die mangelnde Anerkennung von Ausbildungszertifikaten und Unsicherheiten hinsichtlich sozialer Absicherung und Steuergesetzgebungen verhindern noch zu oft, dass Angebotsüberhang und Nachfragelücken sich auch grenzüberschreitend ausgleichen können. Langfristig kann das Rekrutieren von Arbeitskräften aus dem Ausland, das Gewinnen neuer und das Halten vorhandener Grenzpendler und ihrer Familien nur gelingen, wenn wir allen eine gut funktionierende soziale Sicherung gewährleisten können und uns damit einen klaren Standortvorteil sichern. Und dieser Vorteil wirkt sich im Sinne einer Aufwärtsspirale wiederum positiv auf 8

9 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse die Unternehmertätigkeit in unserer Region aus. Bestehende Firmen können ihre Geschäftsfelder erweitern oder neue Unternehmen haben noch mehr Anreize, sich in unserer Grenzregion mit verkehrsgünstiger Lage an der Achse Hamburg/Skandinavien niederzulassen und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies sind nur einige Gründe, die aufzeigen, weshalb es für die Stärkung und Zukunftssicherung unserer deutsch-dänischen Gesamtregion so wichtig ist, noch bestehende Mobiliätsbarrieren zu überwinden. Das Interreg IV A-Projekt Pontifex, das seit März 2010 unter der Leadpartnerschaft der Stadt Flensburg durchgeführt wird, hat sich diesem Anliegen gewidmet und mit der hier vorliegenden Analyse ein solides Fundament für den weiteren Prozess geschaffen. Karl Schmidt Regionsdirektor Beskæftigelsesregion Syddanmark Das Pendeln über die Grenze hinweg zwischen Sønderjylland und dem Landesteil Schleswig hat historisch betrachtet dazu beigetragen, dynamisches Wachstum auf beiden Seiten der Grenze zu schaffen. Gleichzeitig hat es auf beiden Seiten der Grenze Barrieren für die Transparenz der erworbenen Rechte von Grenzpendlern gegeben. Das Interreg-Projekt Pontifex ist ein wesentliches Element, um Barrieren für Grenzpendler aufzudecken und sichtbar zu machen, aber auch um Lösungswege aufzuzeigen, auf die die Projektmitarbeiter durch Netzwerke und Medien hinweisen. Die grenzüberschreitende Mobilität zwischen Deutschland und Dänemark ist besonders essentiell für Jylland, nicht zuletzt für Sønderjylland. Wenn Bürger über die Grenze hinweg pendeln und dorthin gehen, wo Qualifikation und Job sich decken, wird es für Unternehmen einfacher, Arbeitskräfte zu finden, und Bürger erhalten unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Beschäftigung. Dies trägt dazu bei, das Wachstum zu fördern und damit auch den Wohlstand für die jeweilige Kommune in der Grenzregion. Pendeln hilft auch, die Folgen der zukünftigen demografischen Entwicklung in Form einer gestiegenen Versorgunslast abzufangen. Es wird in der Zukunft eine zunehmende Zahl von Bürgern geben, die nicht erwerbstätig sind, da es groβe Jahrgänge geben wird, die sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um in Rente zu gehen. Es gibt gröβere und kleinere Barrieren für die grenzüberschreitende Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Diese Barrieren werden durch das Projekt Pontifex sichtbar gemacht, wobei aus Sicht der Beskæftigelsesregion Syddanmark eine groβe Hürde darin besteht, dass es zwischen Deutschland und Dänemark keine generelle Anerkennung von Ausbildungen gibt. Dies kann Betriebe daran hindern, exakt den ausgebildeten Mitarbeiter zu bekommen, den sie benötigen. Das Projekt Pontifex und die vorliegende Analyse können die Barrieren für Grenzpendler nicht beseitigen, jedoch den Fokus auf die Herausforderungen richten. Es bedarf des Einsatzes von Behörden, Organisationen und Interessierten, um intern und über Landesgrenzen hinweg in Zusammenarbeit Lösungen zu finden gut inspiriert durch diese Analyse. 9

10 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse 1. Ausgangslage 1.1 Einleitung Seit vielen Jahrzehnten finden Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Nachbarland. Neben den Beschäftigten, die der Arbeit wegen in das Ausland ziehen, und den angestellten Arbeitnehmern, die für heimische Dienstleister Aufträge im Nachbarland ausführen, sind die sogenannten Grenzgänger/Grenzpendler als weitere Gruppe der Wanderarbeitnehmer sicherlich Vielen ein Begriff. Arbeiten im Nachbarland bedeutet fast immer arbeiten in einem anderen rechtlichen, kulturellen oder sprachlichen Rahmen. Unterschiede der Verwaltungspraxis, der Berufsausbildung, aber auch der Arbeitsabläufe treffen aufeinander und müssen vom Arbeitnehmer erkannt, erlernt und manchmal auch überwunden werden. Dieser oftmals mühsame Weg birgt jedoch eine Vielzahl von Vorteilen, die kaum quantifizierbar sind. Neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit kann das Überschreiten der Arbeitsmarktgrenze die persönlichen Karrieremöglichkeiten verbessern ja, sogar schon den Grundstein legen, wenn die Berufsausbildung im Nachbarland durchgeführt oder ergänzt wird. Für die Unternehmen stellen die Arbeitnehmer des Nachbarlandes ein großes Potenzial qualifizierter Arbeitskraft dar, das es ermöglicht, international konkurrenzfähig zu bleiben. Neben dem Bedarf an Information bei Arbeitnehmern stehen gerade für professionelle Beratungseinrichtungen oftmals Fragen im Raum, die nur mit juristischer Kompetenz ergründet werden können. Die hier auftretenden Fragen und Probleme, die mit Fachinformation nicht geklärt werden können, stellen Hürden auf, die mit teilweise kreativen Lösungen überwunden werden müssen. Zuweilen stellen sich diese Probleme auch als Mobilitätsbarrieren dar, die einem Tätigwerden auf dem Arbeitsmarkt des Nachbarlandes entgegenstehen. Aber auch die in die Zukunft gerichtete Frage der Absicherung im Alter ist von zentraler Bedeutung, da nur so Motivation zur Arbeitsaufnahme im Nachbarland geschaffen wird. Diese Fragen, die in den vergangenen zwei Jahren durch das Projekt Pontifex untersucht wurden, werden im vorliegenden Bericht dargestellt. Die Ergebnisse dieses Berichts sollen jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass in den vergangenen Jahren bis zu Grenzgänger mit Wohnort in Deutschland oder Dänemark im jeweiligen Nachbarland gearbeitet haben und eine nicht unerhebliche Zahl von Dienstleistern mit ihren Arbeitnehmern Aufträge jenseits der Landesgrenze ausführen konnten. Die Intention des Berichts ist es daher vielmehr, die Mobilität zu verbessern und das Überschreiten der Grenze für Arbeitnehmer zu vereinfachen. 1.2 Kooperation zwischen Deutschland und Dänemark Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Dänemark findet auf mehreren Ebenen statt. Nach dem Beitritt Dänemarks zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1973 haben sich die Handelsbeziehungen weiter verfestigt. Deutschland ist der größte Handelspartner des Königreiches und deutsche Touristen übernachten jährlich über 12 Millionen Mal in Dänemark. 10

11 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Neben guten politischen Beziehungen wird die konkrete Zusammenarbeit unter anderem durch eine wachsende Vernetzung und gemeinsame Aktivitäten geprägt. Hier ist neben der im vergangenen Jahr ins Leben gerufenen Verkehrskommission insbesondere die gemeinsam geplante Querung des Fehmarnbelts durch den Bau eines Tunnels zu nennen. Aufgrund der Grenzziehung durch die Volksabstimmung im Jahr 1920 und der wechselvollen Geschichte des Grenzlandes kommt den nationalen Minderheiten auf beiden Seiten der Grenze sowie dem vorbildhaften Miteinander von Minderheiten und Mehrheitsbevölkerung ein besonderes Augenmerk zu. Die Bonn-Kopenhagener Erklärung aus dem Jahr 1955 gibt den Angehörigen der Minderheiten Sicherheit ihres Bestehens sowie einen Status, der in Europa seinesgleichen sucht. 1.3 Die Region Sønderjylland-Schleswig Die Region Sønderjylland-Schleswig, belegen im Norden Deutschlands und im Süden Dänemarks, stellt das Tor zwischen Nord- und Zentraleuropa dar. Sie besteht auf dänischer Seite aus den vier Großkommunen Aabenraa, Sønderborg, Haderslev und Tønder und auf deutscher Seite aus den Kreisen Schleswig-Flensburg, Nordfriesland sowie der Stadt Flensburg. Rund Menschen leben in der Region, rund auf der deutschen Seite und rund auf der dänischen. Die Region Sønderjylland-Schleswig umfasst ca km 2. Die wichtigsten Industriezweige sind die metallverarbeitende Industrie mit der Firma Danfoss an der Spitze, einige hochtechnisierte Firmen, die für den Gesundheitssektor arbeiten; Alu-Cluster sind hier ebenso zu finden wie die Schaltzentrale des Schuhherstellers Ecco. Speditionen haben eigene Logistik-Zentren entwickelt. Darüber hinaus gibt es einige heimische Brauereien, die zum Teil weltweit agieren und die Silberschmiede Robbe & Berking, die ihre hochwertigen Produkte ebenfalls weltweit vermarktet. Landwirtschaft und Tourismus spielen in der Region eine zentrale Rolle. Die Insel Sylt ist eine der beliebtesten Ferieninseln Deutschlands. Dänemark ist bekannt für seine Kinderfreundlichkeit - Familienferien an Nord- und Ostsee sind seit Jahrzehnten beliebt. In der Region liegt eines der schönsten Segelreviere, und auch Golffreunde kommen hier auf ihre Kosten. Nach langwierigen Verhandlungen wurde 1997 die institutionelle Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zwischen Deutschland und Dänemark als Region Sønderjylland-Schleswig gegründet. Neben der Kooperation auf kommunalpolitischer Ebene stehen die Themenfelder Kultur, Jugend, Schule und Sprache sowie der Arbeitsmarkt im Fokus der Zusammenarbeit. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in beiden Staaten ist die Region stets um Einbeziehung aller Akteure bemüht und an Kooperation mit allen politischen Ebenen und Verwaltungsstrukturen interessiert. Als politisches Sekretariat steht das Regionskontor & Infocenter in Padborg für alle Bürgerinnen und Bürger in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung. Insbesondere die Beratung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern sowie Behörden und anderen Institutionen gehört zum Angebot dieser Organisation. 11

12 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse die Beratung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern sowie Behörden und anderen Institutionen gehört zum Angebot dieser Organisation. 1.4 Entwicklung am Arbeitsmarkt Einer der häufigsten Gründe, im Nachbarland nach Beschäftigung zu suchen, ist das größere Angebot an freien Stellen. In der Vergangenheit zeichneten sich die Arbeitsmärkte in Deutschland und Dänemark durch deutliche Unterschiede aus, wenn es um die Arbeitslosenquoten 1.4 Entwicklung und am Zahlen Arbeitsmarkt der unbesetzten Stellen ging. Hiervon war das Grenzland nicht Einer der ausgenommen. häufigsten Gründe, Seit im 2009 Nachbarland nähern nach sich Beschäftigung die Kennzahlen zu suchen, der Arbeitsmärkte ist das größere an, wie Angebot an freien Stellen. In der Vergangenheit zeichneten sich die Arbeitsmärkte in Deutschland die nachfolgende Grafik zeigt. und Dänemark durch deutliche Unterschiede aus, wenn es um die Arbeitslosenquoten und Zahlen der unbesetzten Stellen ging. Hiervon war das Grenzland nicht ausgenommen. Seit 2009 nähern sich die Kennzahlen der Arbeitsmärkte an, wie die nachfolgende Grafik zeigt. Arbeitslosenquote Jahresdurchschnitte in % Arbeitslosenquote Jahresdurchschnitte in % D DK Quelle: Eurostat (une_rt_a) Quelle: Eurostat (une_rt_a) Trotzdem sehen viele Arbeitnehmer weiterhin eine Chance, ihr Einkommen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern oder die berufliche Zufriedenheit dadurch zu steigern, dass sie einer Beschäftigung im Nachbarland nachgehen. Die traditionell überwiegend tariflich geregelten Arbeitsverhältnisse auf dänischer Seite mit einer Wochenarbeitszeit von 37 Stunden sind in Trotzdem sehen viele Arbeitnehmer weiterhin eine Chance, ihr Einkommen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern oder die berufliche Zufriedenheit dadurch zu steigern, Verbindung mit dem freundlich-lockeren Umgangston an dänischen Arbeitsplätzen für viele Deutsche gute Gründe, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. dass sie einer Beschäftigung im Nachbarland nachgehen. Die traditionell überwiegend In den Jahren hat der in Dänemark ausgelöste Boom und die daraus resultierende tariflich geregelten Arbeitsverhältnisse auf dänischer Seite mit einer Wochenarbeitszeit gesteigerte Nachfrage nach Bauleistungen zu einer explodierenden Zahl von Grenzgängern von 37 Stunden sind in Verbindung mit dem freundlich-lockeren Umgangston an dänischen Arbeitsplätzen für viele Deutsche gute Gründe, von ihrem Recht auf Freizügig- geführt, die 2008 mit rund in Deutschland und 1000 in Dänemark wohnhaften Arbeitnehmern einen vorläufigen Höhepunkt erreicht hat. Derzeit wird von Grenzgängerzahlen keit ausgegangen, Gebrauch die zu mit machen. rund bei der Hälfte des Standes von 2008 liegen. Die nachfolgende In Tabelle den stellt Jahren die Entwicklung dar. hat der in Dänemark ausgelöste Boom und die daraus resultierende gesteigerte Nachfrage nach Bauleistungen zu einer explodierenden Zahl von Grenzgängern geführt, die 2008 mit rund in Deutschland und 1000 in Dänemark wohnhaften Arbeitnehmern einen vorläufigen Höhepunkt erreicht hat. Derzeit wird von 12 Grenzgängerzahlen ausgegangen, die mit rund bei der Hälfte des Standes von 2008 liegen. Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung dar. 12

13 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Anzahl Antal Grenzpendler Grænsegængere zwischen mellem Deutschland Danmark und og Dänemark Tyskland * 2004* Kilde: Egen undersøgelse til dels ved at spørge kommunerne/skøn. Quelle: * Tallene Eigene beror Ermittlung udelukkendeteilw. på grænsegængertal durch Befragung der Tyskland Kommunen/ til Danmark. Schätzung. For årene 2005 og 2006 foreligger der ingen tal. * Die Zahlen beziehen sich ausschl. auf die Pendleranzahl von Deutschland nach Dänemark. Für Manglen die Jahre på 2005 kvalificeret und 2006 sind arbejdskraft, keine Zahlen de verfügbar. begyndende følger af de demografiske ændringer og et misforhold mellem uddannelsessøgende og ledige uddannelsespladser i Danmark og Tyskland præger det aktuelle billede af arbejdsmarkederne. Arbejdstagere er dog fortsat interesseret i stillinger i nabolandet, og retten til fri bevægelighed kombineret med muligheden for både arbejdstagere og arbejdsgivere for at forbedre deres økonomiske situation ved at søge ind på Der markedet Mangel i nabolandet, an qualifizierter vil også få Arbeitskraft, arbejdskraften die til at beginnenden søge hen over Folgen den dansk-tyske des demografischen grænse i Wandels fremtiden. sowie ein Missverhältnis von Ausbildungssuchenden und freien Ausbildungsstellen in Dänemark und Deutschland zeichnen das aktuelle Bild der Arbeitsmärkte. Weiterhin jedoch sind Arbeitnehmer an Stellen im Nachbarland interessiert. Das Recht auf Freizügigkeit 1.5 Om verbunden projektet mit Pontifex der Möglichkeit Brückenbauer-Brobygger für Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber, ihre wirtschaftliche Interreg 4A-projektet Situation "Pontifex durch Brückenbauer-Brobygger" Tätigwerden im Nachbarland startede i marts zu 2010 verbessern, i lokaler hos wird auch zukünftig Regionskontoret für Bewegungen for Region Sønderjylland-Schleswig von Arbeitskräften über i Padborg. die deutsch-dänische Projektet, der løber Grenze frem til maj sorgen og modtager støtte fra programmet INTERREG 4A Syddanmark-Schleswig-K.E.R.N., har fremme af den grænseoverskridende mobilitet for arbejdstagere som hovedfokus. De fortsat 1.5 eksisterende Über das barrierer Projekt for arbejdstagernes Pontifex fri bevægelighed Brückenbauer-Brobygger i den dansk-tyske grænseregion Im undersøges März 2010 af to startete jurister med das henholdsvis INTERREG dansk 4 A-Projekt og tysk uddannelse. Pontifex Brückenbauer-Brobygger in den Räumen des Regionskontors der Region Sønderjylland-Schleswig in Padborg. Das Projekt, das bis Mai 2013 läuft und aus dem Programm INTERREG 4 A Syddanmark- Schleswig-K.E.R.N. gefördert wird, setzt den Schwerpunkt auf die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität für Arbeitnehmer. Die noch immer bestehenden Barrieren 13für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der deutsch-dänischen Grenzregion werden im Projekt von zwei Juristen - einem mit einer deutschen und einem mit einer dänischen Ausbildung - untersucht. 13

14 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer stoßen in der Praxis auf vielschichtige Barrieren, insbesondere in den Bereichen Steuern und soziale Sicherung. Diese Mobilitätsbarrieren können auf strukturellen Unterschieden und juristischen Problemen beruhen. Mögliche Ursachen können in Sprachbarrieren und Kulturunterschieden bei Behörden sowie im Zusammenspiel derselben liegen. Hinzu kommen unterschiedliche Rechtsauffassungen und Rechtstraditionen, unterschiedliche nationale Gesetzgebungen und insbesondere unklare oder mehrdeutige Gesetzgebung sowie Gesetzeslücken, eine unterschiedliche Bearbeitung, fehlende Regulierungen und unzeitgemäße Regeln. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Projekt soll dazu beitragen, die Barrieren auf dem Arbeitsmarkt abzubauen und sie juristisch zu betrachten, insbesondere die Systemunterschiede und Mobilitätshemmnisse zu erfassen, zu analysieren und zu systematisieren. Die Kooperationspartner des Projektes, das von der Region Sønderjylland-Schleswig durchgeführt wird, sind die Stadt Flensburg als Leadpartner und die Beskæftigelsesregion Syddanmark. Weitere Partner sind die Region Syddanmark, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, die Agentur für Arbeit Flensburg sowie die Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland. Zur Erreichung des übergeordneten Ziels des Projekts, die Mobilität der Arbeitnehmer zu erhöhen und Barrieren auf dem grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt abzubauen, wurden vier Arbeitspakete mit unterschiedlichem Fokus definiert: Das Arbeitspaket 1 umfasst die Identifizierung juristischer Sachverhalte, die bedingt durch unterschiedliche nationale Gesetzgebung oder Gesetzesauslegung zur Einschränkung der grenzüberschreitenden Mobilität führen können. Arbeitspaket 2: Innerhalb des Projektes werden die Urteile, Entscheidungen und Verfahren der europäischen Gerichte sowie der dänischen und deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Mobilität der Arbeitnehmer und die Freizügigkeit des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes berühren, systematisch recherchiert, erfasst und als Information der Öffentlichkeit und dem Infocenter sowie allen anderen grenzüberschreitend beratenden Organisationen und Institutionen praxistauglich zur Beratung an die Hand gegeben. Das Arbeitspaket 3 beinhaltet die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen. Wird aufgrund von Maßnahmen in Arbeitspaket 1 ein systemisches Problem, begründet in der nationalen oder europäischen Gesetzgebung, festgestellt, ist eine Beurteilung und ein Lösungsvorschlag zu erarbeiten und an die entsprechenden Entscheidungsträger heranzutragen. Dies können Vorschläge sein zur Anpassung von EU-Verordnungen/Verwaltungspraxis Anpassung nationaler Gesetzgebung/Verwaltungspraxis Anpassung oder Abschluss binationaler Vereinbarungen 14

15 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Vorschläge zur Schaffung von Lösungen können inhaltlich sehr unterschiedlich aussehen. Erfahrungen zeigen, dass oftmals allein Informations- und Kommunikationsmängel ausschlaggebend für Probleme von Arbeitnehmern, aber auch Arbeitgebern sind. Interpretationsunterschiede von nationalen und europäischen Vorschriften in den Verwaltungen verlangsamen wirtschaftliche Entwicklungen oder blockieren diese sogar. Fundierte Problembeschreibungen und Bewertungen also eine sachkompetente Arbeitsgrundlage sind der einzige Weg, Hemmnisse rechtzeitig, nachhaltig und rechtssicher abzubauen. Das Arbeitspaket 4 beinhaltet die Pflege und Erweiterung des vom Infocenter aufgebauten Netzwerks. Neben EURES, Arbeitsbehörden, Handels- und Handwerkskammern und vergleichbaren dänischen Institutionen, Kommunen, Krankenkassen sowie Rentenversicherungsträgern gehören auch gewerbliche Berater zum Netzwerk. Zusätzlich konnten seit Projektbeginn das Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und das Institut WELMA der Københavns Universitet als Kooperationspartner für den akademisch-fachlichen Austausch gewonnen werden. Studierenden dieser Universitäten soll es zudem ermöglicht werden, ein Praktikum in Padborg zur Unterstützung des Projekts zu absolvieren sowie ihre Abschlussarbeit in Relation zu dem Projekt zu schreiben. Auch Rechtsreferendaren wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihrer Ausbildung bei Pontifex zu hospitieren. Ein besonderer Schwerpunkt der Netzwerkarbeit ist die Kontaktaufnahme und -pflege mit vergleichbaren Projekten anderer Grenzregionen. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung war die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens des Netzwerkes Grenznetz im Dezember Teil dieses innovativen Kooperationsnetzwerkes sind neben der Region Sønderjylland-Schleswig die Regionen Euregio (D, NL), Euregio Maas-Rhein (D, NL, B), Großregion Saarlorlux (D, F, B, L) sowie die Oberrheinkonferenz (D, F, CH). Weitere Grenzregionen werden in Zukunft dem Netzwerk beitreten. Im Rahmen dieses Netzwerkes können die Regionen auf Expertenebene Wissen austauschen, Kompetenzen bündeln und gemeinsam an Entscheidungsträger herantreten, um somit die Lösung von Problemen auf den grenzüberschreitenden Arbeitsmärkten vorantreiben. Hierdurch soll ein europäisches Netzwerk für den gesamten Themenbereich des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes geschaffen werden. Zudem finden Arbeitstreffen mit Vertretern des dänisch-schwedischen Øresundkomiteen und des Fehmarnbelt-Büros Eutin sowie des Fehmarnbelt Development Fonds statt, um auch die zukünftige Zusammenarbeit mit diesen Grenzregionen zu forcieren. Die Projektjuristen sind zudem Mitglieder im Expertennetzwerk der EU-Kommission, tress (training and reporting on European Social Security), das sich jährlich trifft, um die neuesten Entwicklungen des Europäischen Koordinierungsrechts zu erörtern, und im Forschungsnetzwerk EISS (European Institute of Social Security). 15

16 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Die bisherigen Tätigkeiten haben dazu geführt, dass mehrere Problemstellungen, die von außen an das Projekt herangetragen wurden, juristisch untersucht und einer Lösung zugeführt werden konnten. Andere offene Problemstellungen wurden schriftlich oder bei Arbeitstreffen mit Vertretern deutscher und dänischer Stellen sowie der EU-Kommission an diese Institutionen herangetragen, um auf die betreffenden Mobilitätsbarrieren aufmerksam zu machen und ein Tätigwerden anzuregen. Hierüber wurde die interessierte Öffentlichkeit u.a. durch Newsletter, Studien und Vorträge informiert. Jeder im Laufe der ersten Projektperiode juristisch gelöste Fall bedeutet einen Stolperstein weniger auf dem Weg zu einer barrierefreien grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. 1.6 Ziele des Berichts Der vorliegende Bericht stellt eine exemplarische Auswahl der bisher identifizierten Mobilitätsbarrieren dar, erhebt aber keineswegs einen Anspruch auf Vollständigkeit. Gleichzeitig muss auf die Tatsache hingewiesen werden, dass eine Vielzahl der geschilderten Sachverhalte einer dynamischen Entwicklung unterworfen sind. Ein besonderes Anliegen des Berichts ist es daher, auf bekannte Problematiken aufmerksam zu machen und Lösungen zu beschreiben, sofern diese erkennbar sind. Aber auch die Beschreibung von erwarteten Herausforderungen sowie die Nennung von ungeklärten Sachverhalten gehört zu den erklärten Zielen der Verfasser. Abschließend soll dieser Bericht Verantwortliche motivieren, bisher nicht betrachtete Problemstellungen zu nennen und diese einer Prüfung zu unterziehen. Der Bericht wendet sich an Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung, sowohl im regionalen, nationalen, aber auch europäischen Rahmen. Die fachliche Breite der Sachverhalte und die unterschiedlichen Zuständigkeiten in den betroffenen Ländern schließen eine gemeinsame Verfolgung aller Themen nicht zuletzt aufgrund der Komplexität aus. Vielmehr sind die direkt benannten Stellen, aber auch weitere Beteiligte aufgerufen, im Dialog Lösungswege zu verfolgen. Weiterhin soll der Bericht anderen Trägern von Beratungsleistungen zur Information dienen und ungeklärte Fallkonstellationen aufzeigen und damit auf bestehende Probleme hinweisen. In nicht wenigen Beschreibungen von Mobilitätsbarrieren sind die angedachten Lösungen mit finanziellem Aufwand verbunden. Gerade diese Themen werfen die Frage der Zuständigkeit und letztendlich der Verantwortung auf. Hier kann es hilfreich sein, neben der formaljuristischen Zuständigkeitsprüfung auch den Nutzen zu betrachten, den bspw. ein Bundesland daraus ziehen kann, dass Grenzgänger im Nachbarland Beschäftigung finden und nicht mehr gezwungen sind, im Herkunftsland Transferleistungen zu beziehen. Die Würdigung dieses volkswirtschaftlichen Aspekts der öffentlichen Fürsorge ist sicherlich im Sinne eines Europas der Regionen und deren Bürger. 16

17 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse 1.7 Methodik Die hier beschriebenen Sachverhalte sind das Ergebnis der bisherigen Projektarbeit. Im Rahmen des Projekts Pontifex wurden unzählige Fragen von Beratungseinrichtungen, wie dem Infocenter der Region Sønderjylland-Schleswig, aufgeworfen, die aus dem Beratungsalltag stammen. Gleichwohl haben aber auch andere Grenzregionen durch Fallbeschreibungen und Sammelberichte in erheblichem Maße zu diesem Bericht beigetragen. Gespräche mit Vertretern der Fehmarnbeltregion und der Øresundregion, aber auch Partnern des Grenznetz -Verbundes haben deutlich gemacht, dass nicht wenige Herausforderungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt zwar eine regionale Ausprägung haben, im Grundsatz jedoch gleich oder zumindest ähnlich sind. Die auf diesem Wege erhaltenen Fallbeschreibungen wurden durch die Juristen des Projekts dokumentiert und geprüft. Die weitergehenden Untersuchungen haben in der Praxis dazu geführt, dass eine Vielzahl der Fragestellungen durch die juristische Bearbeitung geklärt und somit als nicht kritisch bewertet werden konnten. Die in diesem Bericht dargestellten Sachverhalte beschreiben daher die Fälle, die in der Praxis Probleme bereiten, da sie mit den gültigen Verordnungen, Vorschriften und Gesetzen nicht zufriedenstellend gelöst werden können. Die Kategorienbildung orientiert sich an der Arbeitsweise des Grenznetz -Verbundes und dem Bericht der Europäischen Kommission zur Modernisierung der neuen Koordinierung der sozialen Sicherung. 17

18 Informations- und Kommunikationsprobleme 2. Informations- und Kommunikationsprobleme Arbeiten in einem anderen Land erfordert typischerweise eine Vielzahl von Informationen. Diese werden sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber aber auch von den zuständigen Behörden nachgefragt. Personendaten, Registrierungen, Wissen um die kulturellen und strukturellen Unterschiede zwischen dem Wohnland des Arbeitnehmers und dem Arbeitsland gehören ebenso zu den Erfordernissen, wie die Kenntnisse über Abläufe bei Verwaltungsgängen, der Rechte und Pflichten aller Beteiligten oder aber schlichtweg auch der spezifischen Unterschiede, wenn es um die Belange von bspw. Grenzgängern geht. Allein die Sprache des anderen Landes verursacht oftmals auf allen betroffenen Ebenen Probleme, die der Freizügigkeit entgegenstehen. Nicht zuletzt aufgrund der stark zunehmenden Mobilität und Entwicklung in der Kommunikationstechnik, jedoch aber auch aufgrund der sich schnell ändernden Vorschriften mangelt es auch an öffentlich zugänglichen, zuverlässigen und eindeutigen Informationen, wie Verwaltungen Vorgänge bewerten, Vorschriften anwenden und somit Möglichkeiten schaffen oder verbauen. 2.1 Sprache Sprachliche Hürden stellen seit jeher ein großes Problem für grenzpendelnde Arbeitnehmer dar. Es mangelt häufig an zweisprachigen Informationsmaterialien und Formularen in den Bereichen Sozialversicherungs- und Steuerrecht auf deutscher und dänischer Seite. Auch sind viele Informationsangebote im Internet nur in der Sprache des Arbeitslandes verfügbar. Ein aktuelles Beispiel ist die nachgelagerte Besteuerung von deutschen Renten, die Empfänger mit Wohnsitz in Dänemark beziehen. Unlängst erhielten ca Rentner mit dänischem Wohnsitz einen Bescheid des für im Ausland lebende Rentenbezieher zuständigen Finanzamtes Neubrandenburg, der zur Nachzahlung von Steuern aufforderte. Dieses Schreiben war in deutscher Sprache verfasst, derer bei weitem zumal in abstrakter Behördendiktion - nicht jeder Rentner mächtig war. Teilweise handelte es sich sogar um Witwen von ehemaligen Wanderarbeitnehmern, die selbst nie irgendeinen sprachlichen Bezug zu Deutschland hatten. Gemäß 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache deutsch. Gemäß Absatz 2 kann die Finanzbehörde folglich verlangen, dass in einer fremden Sprache gestellte Anträge vom Antragsteller auf dessen Kosten übersetzt werden. Hier wäre es erstrebenswert, für die Finanzverwaltung eine mit Art. 76 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 883/04 vergleichbare Regelung einzuführen. Diese Bestimmung des Europäischen Koordinierungsrechts lautet: Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Somit hat jeder EU-Bürger im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme einen kostenfreien Anspruch, Unterlagen in seiner Sprache bei einer Behörde einzureichen. 18

19 Informations- und Kommunikationsprobleme Lösungsvorschlag 1: Eine Lösung ist sicherlich die Sensibilisierung der zuständigen Stellen. Die Anstellung von nachbarsprachkompetenten Mitarbeitern besonders in grenznahen Verwaltungen - hat sowohl Vorteile hinsichtlich der Abarbeitung von Anträgen, aber auch Chancen, wenn es um das Erreichen von Zielen durch Verwaltungshandeln geht. Im Beispiel der Auslandsrentenbesteuerung wären sicherlich deutlich bessere Rücklaufquoten erzielt worden, wenn ein Anschreiben in dänischer Sprache versendet worden wäre. Das Projekt Pontifex hat für die zuständige Finanzverwaltung in Neubrandenburg Fachinformationen in dänischer Sprache bereitgestellt, um dem angestauten Beratungsbedarf pragmatisch entgegenzutreten. 2.2 Digitalisierung Die zunehmende Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Verwaltung stellt nicht wenige Grenzgänger vor Schwierigkeiten, da gerade auf dänischer Seite der Service des persönlichen Gesprächs mit dem Sachbearbeiter zugunsten von Online-Angeboten abgebaut wird. So sollen zum Beispiel im Bereich der Steuerverwaltung Papierformulare durch digitale Formulare ersetzt werden. Das zunehmende E-Government stellt Grenzgänger, wie auch andere Gruppen, vor die Herausforderung, einen Internet-Zugang bereitzuhalten, um mit Behörden überhaupt korrespondieren zu können. Dies ist nicht nur mit zunehmendem Aufwand für die Betroffenen verbunden, sondern bedeutet auch eine sprachliche Herausforderung, die nicht von jedem Grenzgänger gemeistert werden kann, was zur Folge hat, dass externe Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Längst nicht alle Bürger sind bereits online oder überhaupt neuer Technik gegenüber aufgeschlossen, so dass künftig eine größere Bürgerferne des Staates zu befürchten ist. Gerade für deutsche Grenzgänger bedeutet die dänische Digitalisierung einen Kulturschock, da es in Deutschland eine höhere Sensibilität für Datenschutz und Vorbehalte gegenüber dem Sammeln von Daten gibt und die Digitalisierung der deutschen Verwaltung bei weitem noch nicht so fortgeschritten ist. Es stellt sich auch die Frage, ob Digitalisierung in allen Verwaltungsbereichen tatsächlich einen gleichwertigen Ersatz darstellen kann und ob es überhaupt technisch und rechtlich möglich ist, alle Verwaltungsvorgänge zu digitalisieren. Es ist als Folge eine Tendenz erkennbar, dass Service-Angebote der persönlichen Beratung in Dänemark zunehmend abgebaut werden. Die persönliche Vorsprache in einer Behörde wird zunehmend zur Ausnahme. In den Fällen, in denen das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter noch von Angesicht zu Angesicht möglich ist, wird das zur Verfügung stehende Zeitfenster immer schmaler, da Öffnungszeiten eingeschränkt werden. Ursachen hierfür sind in einem Abbau von personellen Ressourcen und in einer fortschreitenden Zentralisierung zu sehen. Auch diese Verwaltungspraxis stößt bei deutschen Grenzgängern in Dänemark auf Befremden, da es in Deutschland eine andere Verwaltungskultur gibt, die Bürgern in größerem Maße die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache bietet. Insbesondere bei Grenzgängern besteht aufgrund sprachlicher Defizite und Unkenntnis des dänischen Verwaltungsproze- 19

20 Informations- und Kommunikationsprobleme dere das Bedürfnis, durch einen Besuch in der Behörde Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare zu erhalten. Reduzierung der Öffnungszeiten bzw. zentralisierungsmotivierte Verlagerung von Service-Angeboten lokaler kommunaler Einrichtungen hin zu Zentralbehörden im Landesinneren erschweren es besonders Pendlern im grenznahen Raum, mit Behörden in direkten Kontakt zu treten. Lösungsvorschlag 2: Aufgrund der besonderen Bedarfe und Individualität der Fragestellungen erscheint die Stärkung und der Ausbau der Beratungskapazitäten in der Region als einzig probates Mittel, den o.g. Problemstellungen entgegenzuwirken. Nur durch die Möglichkeit, persönlicher, individueller und kompetenter Beratung in der Muttersprache des Arbeitnehmers kann eine fachgerechte und bedarfsorientierte Information der Betroffenen sichergestellt werden. Da sich diese Aufgabe durch lokale und regionale Träger allein nicht bewältigen lässt und sich der Nutzen auch auf nationaler Ebene darstellt, ist die Einbeziehung staatlicher Stellen in diese Aufgabe ein innovativer Ansatz. 2.3 Fehlen fachspezifischer Informationen, Daten und Publikationen Es gibt Themen, zu denen Daten, Publikationen oder Informationen nicht öffentlich zur Verfügung stehen bzw. den Betroffenen nicht bekanntgemacht werden. Anhand folgender Beispiele soll die Bandbreite der Themen verdeutlicht werden. Aufgrund der Dynamik der Gesetzgebung in beiden Ländern dienen die genannten Themen lediglich zur Veranschaulichung der fachlichen Breite und Tiefe. Die bereits erwähnten Punkte hinsichtlich der Sprache, aber auch zur Digitalisierung spielen hier eine bedeutende Rolle. Brundlund Slot, Aabenraa 20

21 Informations- und Kommunikationsprobleme Beispiel 1: Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz Seit Beginn des Steuerjahres 2005 sind alle Renten, die aus Deutschland an Auslandsrentner mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik geleistet werden, der Besteuerungspflicht in Deutschland unterworfen, jedoch zu einem unterschiedlichen Teil, abhängig davon, wann man in Rente ging. Dies vollzieht sich anhand einer Übergangsregelung, so dass erst 2040 alle Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig sind, beginnend mit 50 Prozent in Diese Änderung war den meisten Rentnern bisher unbekannt, auch gingen viele davon aus, dass Kleinstrenten per se unter dem Grundfreibetrag liegen. Nun steht dieser Grundfreibetrag jedoch einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu. Beschränkt steuerpflichtig sind Bezieher einer deutschen Rente oder eines deutschen Einkommens dann, wenn sie nicht in Deutschland wohnen. Das Finanzamt Neubrandenburg berücksichtigt bei seiner Berechnung deshalb nur diese Rente. Alles andere ist in Dänemark steuerpflichtig, wo man aufgrund des Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Viele Betroffene waren im Glauben, ihre deutsche Rente würde in Dänemark besteuert werden, da diese bereits in der dänischen Steuererklärung als ausländisches Einkommen aufgeführt ist. Dabei übersahen sie, dass der Steueranteil, der auf die deutsche Rente entfiel, in der Steuererklärung bei der Berechnung der Steuer auch wieder mit einem nedslag for udenlandsk pension (Abschlag für ausländisches Einkommen) berücksichtigt war, so dass es zu keiner Besteuerung in Dänemark gekommen ist. Es führt dennoch zu einer progressionsbedingten Erhöhung der dänischen Steuer. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für alle Rentner im Ausland. Die Behörde arbeitet derzeit alle Steuerfälle seit 2005 auf. Deshalb haben alle Bezieher deutscher Renten in Dänemark sukzessive Post vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten, in der sie aufgefordert wurden, Steuererklärungen für die entsprechenden Jahre abzugeben. Die Rentner wurden hierbei aufgefordert, die entsprechenden Formulare von einem Server im Internet herunterzuladen und auszudrucken. Viele der Rentner sind jedoch nicht online und zum Teil wie bereits dargestellt auch nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig, da entweder die deutsche Beschäftigungszeit lange zurückliegt oder weil es sich um Ehepartner der ehemaligen Wanderarbeitnehmer handelt, die eine Hinterbliebenenrente aus Deutschland beziehen. Dies führte dazu, dass das Infocenter einen Ansturm Betroffener, die um Hilfe ersuchten, verzeichnete. Da die Mitarbeiter jedoch aus rechtlichen Gründen keine unmittelbare Hilfestellung beim Ausfüllen geben dürfen, waren die Betroffenen gezwungen, sich an dänisch sprechende Steuerberater zu wenden, die über notwendige Kenntnisse des deutschen Steuerrechts verfügen. Diese sind jedoch, je weiter man sich von der Grenze weg bewegt, um so schwerer zu finden. Zudem ist diese fachliche Unterstützung durch einen dänischen Revisor/Steuerberater mit nicht unbedeutenden Kosten für die Rentner verbunden. 21

22 Informations- und Kommunikationsprobleme Beispiel 2: Pflegeversicherung von Eltern behinderter Kinder Eltern behinderter Kinder drohen finanzielle Einbußen, wenn sie in Dänemark als Grenzgänger eine Beschäftigung aufnehmen. Sind beide Elternteile in Dänemark beschäftigt bzw. ist ein Elternteil dort beschäftigt, der andere aber nicht erwerbstätig, richten sich die Geldleistungen der Pflegeversicherung (die es so in Dänemark nicht gibt, da Pflegeleistungen Leistungen bei Krankheit im Sinne der VO (EG) Nr. 883/04 sind) für die mitversicherten Familienangehörigen nach dänischem Recht. Die Familie wäre nicht mehr in Deutschland kranken- und pflegeversichert. Die Pflegeversicherung gewährt in Deutschland aber Sachleistungen nach deutschem Recht. Nimmt nun ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung in Dänemark auf, besteht die mögliche Konsequenz im Verlust des Pflegegeldes sowie der hieran gekoppelten Rentenansprüche für den Ehegatten, der ein behindertes Kind in Deutschland betreut. Dieser Verlust kann durchaus 500 Euro pro Monat und mehr betragen. Beispiel 3: Unklarheit über Krankenversicherungspflicht von Beamten und dänischen Pendlern Es besteht Unklarheit darüber, ob dänische Pendler, die in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt sind, auch dann krankenversicherungspflichtig sind, wenn sie mit ihrem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder Beamtenstatus haben. Zwar sieht 193 VVG vor, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankenversicherung abzuschließen, jedoch wird als Voraussetzung ein Wohnsitz in Deutschland gefordert. Fraglich ist hierbei, ob ein ausländischer Wohnsitz mit einem deutschen gleichzusetzen ist. Ebenso wie bei Grenzpendlern, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, besteht bei Beamten mit Wohnsitz in Dänemark Unklarheit über ihre Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Lösungsvorschlag 3: Die hier beispielhaft genannten Themenbereiche stammen aus der alltäglichen Beratungsarbeit. Somit kann das Erkennen individueller Beratungsbedarfe und dessen Abarbeitung in optimaler Weise durch die Beratungseinrichtungen selbst durchgeführt werden. Die vorhandenen Ressourcen müssten den stetig komplexer werdenden Anfragen angepasst und um juristische Kompetenz ergänzt werden, um den entstandenen und entstehenden Bedarfen gerecht werden zu können. Beispiel 4: Fehlen statistischer Daten zu Pendlerströmen Seit Jahren wird das Fehlen von Daten zu Pendlerströmen zwischen Deutschland und Dänemark bemängelt. Bislang scheiterten gemeinsame Bemühungen an Fragen des Datenschutzes bzw. der Finanzierung. Die auf Steuerdaten basierende Datenbank jobindsats. dk stellt zwar einen ersten Schritt in diese Richtung dar, die Tiefe der erhobenen Daten und die grenzüberschreitende Dimension fehlen jedoch. 22

23 Informations- und Kommunikationsprobleme Im Rahmen der Kooperation zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Region Syddanmark wird im laufenden Jahresarbeitsplan eine Zusammenarbeit der Statistikbehörden angestrebt. Das Vorliegen entsprechender Daten würde genauere, auf die tatsächlich vorhandene Zahl von ausländischen Beschäftigten/Steuerpflichtigen abgestimmte Planungen ermöglichen und Grundlagen für weitergehende Studien schaffen. Somit könnte den Herausforderungen der Arbeitsmarktentwicklung besser Rechnung getragen und auf aktuelle Entwicklungen effektiver reagiert werden. Lösungsvorschlag 4: Die statistische Erfassung von Grendpendlerbewegungen als Ergebnis einer behördlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Dänemark, wie sie im Jahresarbeitsplan 2012 der Region Syddanmark und des Landes Schleswig-Holstein beabsichtigt ist, gilt es umzusetzen. Als Vorbild könnte zum Beispiel der Bericht Die Arbeitsmarktsituation in der Großregion herhalten, der 2006 von der Interregionalen Arbeitsmarktbeobachtungsstelle herausgegeben wurde und einen guten Überblick über die Pendlerbeschäftigung im deutsch-französisch-belgisch-luxemburgischen Grenzraum gibt. Die Verteilung der Pendler auf die verschiedenen Wirtschaftsgebiete ist in dem Bericht genau dargestellt. Auch die Statistik von Ørestat kann als Vorbild dienen. 2.4 Technische und finanzielle Barrieren Auch und gerade aufgrund der zunehmenden Forderung nach Dokumentation und Registrierung sowie der fortschreitenden Digitalisierung sind Problemfelder, die die Mobilität beeinträchtigen, sichtbar geworden. Diese werden im Folgenden beispielhaft beschrieben Meldepflicht für Einzelunternehmer Ausländische Betriebe müssen Mitarbeiter, die sie nach Dänemark entsenden, im dortigen RUT-Register (Registret for Udenlandske Tjenesteydere) anmelden. Seit Januar 2011 gilt dies nun auch für Einzelunternehmer. Ein Unterlassen der Eintragung kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von DKK sanktioniert werden. Nach Angaben der Handwerkskammer Lübeck wurden im RUT-Register gemeldete ausländische Betriebe deutlich häufiger kontrolliert als dänische Betriebe. Gemäß Art. 56 AUEV haben Dienstleistungserbringer das Recht, Dienstleistungen zu erbringen, ohne ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Formalitäten erfüllen zu müssen. Die Verpflichtung, dass sich zukünftig auch Einzelunternehmer registrieren lassen müssen, könnte daher gegen Art. 16 II b der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/ EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) verstoßen. Hiernach dürfen die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register. 23

24 Informations- und Kommunikationsprobleme Über die drei schleswig-holsteinischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments hat die Handwerkskammer Schleswig-Holstein eine Anfrage an die EU-Kommission gerichtet. Nach Antwort der Kommission bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der RUT-Registrierungspflicht mit EU-Recht. Gemäß Art. 39 V der Dienstleistungsrichtlinie hätte Dänemark die Änderung und die Gründe übermitteln müssen. Dies habe Dänemark unterlassen. In einem vergleichbaren Fall erwägt die EU-Kommission, gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AUEV einzuleiten. Nach belgischem Recht muss jeder Selbständige, der für bestimmte Zeit Dienstleistungen in Belgien erbringen möchte, eine vorherige Anmeldung ( Limosa-Meldung ) vornehmen lassen. Die Kommission sieht in der Tatsache, dass die Ausübung einer Grundfreiheit von einem vorherigen Verwaltungsakt abhängig gemacht wird, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Neben den rechtlichen Bedenken ergeben sich auch praktische Probleme. Die RUT-Meldung kann nur in digitaler Form geschehen. Jedoch ist die Meldung nicht für alle - Adressen möglich, so dass einige Betriebe gesonderte Adressen einrichten müssen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass aufgrund steuerlicher Gegebenheiten eine detaillierte Angabe der genauen Aufenthaltszeiten in Dänemark notwendig ist. Da dies im System allerdings nicht möglich ist, könnte es langfristig dazu kommen, dass Mitarbeiter aufgrund dieser Ungenauigkeiten zur dänischen Einkommensteuer veranlagt werden. Lösungsvorschlag 5: Neben einer tiefergehenden Überprüfung der Rechtslage in Kooperation mit den zuständigen Stellen in Dänemark erscheint eine zeitnahe Behebung der EDV-technischen Schwierigkeiten als wichtigster Lösungsansatz. Dieser muss mit einer dahingehend abgestimmten Informationsgabe gekoppelt sein, damit vermeintliche, aber nicht tatsächlich erfolgte Registrierungen ausgeschlossen werden können Angaben zur Erlangung einer Steuernummer für Unternehmer Führen ausländische Unternehmen Bauaufträge für dänische Privatkunden aus, werden sie in Dänemark steuerpflichtig. Zur Erlangung der dänischen Steuernummer müssen ausländische Betriebe ein Formular ausfüllen. Ist das Formular den dänischen Behörden zugegangen, wird zumindest deutschen Unternehmen daraufhin inzwischen regelmäßig ein umfangreicher zusätzlicher Fragenkatalog zugesandt. Gleichzeitig wird das Unternehmen auch aufgefordert, Jahresabschlüsse vorzulegen. Solange diese nicht vorgelegt werden, wird keine Steuernummer erteilt. Nach Angaben der Handwerkskammer Lübeck nennen die dänischen Steuerbehörden in ihren Schreiben 68 des Merværdiafgiftsloven (dänisches UStG) als Rechtsgrundlage für diese zusätzliche Nachweispflicht, obwohl die Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht relevant ist. Weiterhin beruft sich die Steuerbehörde auf den Erlass Nr. 273 (BEK nr 273 af 25/03/2010), der jedoch nicht mehr aktuell ist (aktueller Erlass: LBK nr 287 af 28/03/2011). Fraglich ist jedoch, ob diese Vorschrift sich nicht ausschließlich auf Firmen mit dänischer Adresse (Kapitalgesellschaften und Filialgründungen) bezieht. 24

25 Informations- und Kommunikationsprobleme Die deutschen Betriebe, die vorübergehend Bauarbeiten bei dänischen Privatkunden ausführen, verfügen jedoch regelmäßig nicht über eine dänische Adresse. Diese zusätzlichen Nachweispflichten bedeuten einen beträchtlichen zusätzlichen Aufwand. Lösungsvorschlag 6: Die kritische Prüfung der angewandten Rechtsquellen durch die dänischen Behörden unter Beteiligung der betroffenen Institutionen sowie eine generelle Abwägung der Verhältnismäßigkeit der geforderten Nachweise im Vergleich zu inländischen Dienstleistungserbringern erscheint angebracht, um die Mobilität der ausführenden Unternehmen zu verbessern Übersetzung von Dokumenten Ein fortdauerndes Problem ist, dass die Verwaltungen von Bürgern verlangen, dass Originaldokumente auf eigene Kosten übersetzt werden, bevor sie bei der Antragsbearbeitung von Seiten der Behörde Berücksichtigung finden. Dies stellt ein Mobilitätshindernis dar, da Grenzgänger dadurch gegenüber einheimischen Antragstellern benachteiligt werden. Eine Übersetzung kann mit nicht unerheblichen Kosten für den Bürger verbunden sein. Wachsende Mobilität innerhalb Europas findet ihren Niederschlag auch in der Sprachenvielfalt des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes. Während nicht jeder Beruf die Beherrschung der jeweiligen Landessprache voraussetzt, werden die Grenzen der Kommunikation jedoch spätestens dann aufgezeigt, wenn der ausländische Arbeitnehmer mit Behörden des Gastlandes in Kontakt tritt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Behörde dem Arbeitnehmer - z.b. bei Stellung eines Antrags - sprachlich entgegenkommen muss und ob der Antragsteller eventuell sogar einen Anspruch darauf hat, sich seiner Muttersprache zu bedienen. Prinzipiell sind in Deutschland Anträge und Schriftstücke zur Geltendmachung von Sozialleistungsrechten in der offiziellen Amtssprache einzureichen: 19 SGB X Abs. 1: Amtssprache ist deutsch Abs. 2: Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt [ ], soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung [ ] verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. Die dänischen Regeln sind weniger eindeutig als die deutschen. 7 des dänischen Verwaltungsgesetzes ( Forvaltningsloven ) legt fest, dass die Verwaltung dem Bürger Hilfe in erforderlichem Umfang zuteil werden lassen muss, wenn er im Zusammenhang mit seinem Anliegen Fragen hat. Nach einer Anweisung zu diesem Gesetz ( Vejledning i forvaltningsloven ) ist das Gesetz so zu verstehen, dass aus dieser Verpflichtung folgt, dass die Verwaltungsbehörde sicherstellen muss, dass Ausländer in ihrem Vorbringen verstan- 25

26 Informations- und Kommunikationsprobleme den werden und dass diese auch das Verwaltungsverfahren inhaltlich erfassen. Folglich hat die Behörde im Einzelfall Dolmetscher zu stellen und Übersetzungen vornehmen zu lassen. Die genannten nationalen Regelungen werden durch das höherrangige Recht der Europäischen Union für die Fälle modifiziert, die von der Koordinierung des Europäischen Sozialrechts erfasst sind. Die Koordinierung findet ihren Ausdruck in der bereits erwähnten Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die seit dem 1. Mai 2010 Anwendung findet. Hiernach können alle Personen, die in den Anwendungsbereich des Koordinierungsrechts fallen, bei hiesigen Behörden Anträge in der Amtssprache eines anderen EU-Mitgliedstaats stellen und sonstige fremdsprachliche Schriftstücke einreichen. Art. 76 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 883/04 lautet: Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Somit hat jeder Bürger einen kostenfreien Anspruch, Unterlagen in seiner Sprache bei einer Behörde einzureichen. Anerkannte Amtssprachen sind gemäß Art. 342 AEUV folgende Sprachen: Bulgarisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Spanisch, Französisch, Gälisch (Irisch), Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowenisch, Slowakisch, Finnisch, Schwedisch und Englisch. Eine Art. 76 Abs. 7 vergleichbare Regelung gab es bereits gemäß Art. 84 der Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gleichwohl hat es durch die neue VO Nr. 883/04 eine Änderung gegeben. Gemäß Art. 81 lit. b) der VO Nr. 1408/71 hatten Behörden die Möglichkeit, fremdsprachige Antragsunterlagen an die Verwaltungskommission in Brüssel zur Übersetzung weiterzuleiten. Art. 81 lit. b): Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: [ ] sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, für die diese Verordnung gelten soll; [..]. Dazu gab es eigens eine Abteilung des Übersetzungsdienstes der Kommission, die sich der Übersetzung von Dokumenten widmete, die in den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 fielen. Diese Abteilung wurde bereits vor einiger Zeit wegen Überlastung geschlossen, da es zwischenzeitlich 23 offizielle Amtssprachen gibt. Diese Regelung diente in der Praxis jedoch auch eher als Rechtsgrundlage für eine anteilige Erstattung der von den Trägern getragenen Übersetzungskosten. 26

27 Informations- und Kommunikationsprobleme In der Verordnung Nr. 883/04 findet sich diese Regelung nicht mehr. Die betroffenen Behörden haben nun die Übersetzungskosten selbst zu tragen. Fraglich ist, ob der Antragsteller nicht nur das Recht hat, ein Schriftstück in seiner Sprache einzureichen, sondern auch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihren Bescheid in seiner Sprache verfasst. Hierzu trifft die EU-Verordnung Nr. 883/04 keine eindeutige Aussage. Damit diese zum Teil etwas abstrakt formulierten Vorgaben der Europäischen Union innerstaatlich rechtlich einwandfrei umgesetzt werden können, werden in Mitgliedstaaten wie Deutschland und Dänemark behördeninterne Handlungsanweisungen für die Sachbearbeiter herausgegeben. Teilweise gibt es zwischen den einzelnen Staaten hinsichtlich der Reichweite einer europäischen Rechtsvorschrift unterschiedliche Auffassungen, oder es herrscht Unsicherheit. Diese national unterschiedlichen Interpretationen können Niederschlag in den Handlungsanweisungen finden. Beispielsweise hat die Bundesagentur für Arbeit eine Durchführungsanweisung zur Umsetzung der VO (EG) Nr. 883/04 herausgegeben. Die Anweisung nimmt auch Stellung zu der Frage, ob die Behörde einer ausländischen Behörde in der betreffenden fremden Sprache antworten muss. Die Durchführungsanweisung nimmt zur Sprachenregelung in Punkt 7.3 (1) ( Hinweise zum Schriftwechsel ) wie folgt Stellung: Schreiben an ausländische Versicherungsträger können in deutscher Sprache abgefasst werden. Ausländische Versicherungsträger können sich ihrer Amtssprache bedienen (Art. 76 Abs. 7 GVO). Ggf. sind fremdsprachige Schreiben zu übersetzen. Es ist anzunehmen, dass nicht nur die an ausländische Behörden, sondern auch die an den ausländischen Arbeitnehmer gerichteten Schreiben der Behörde in deutscher Sprache abgefasst sein können und nicht übersetzt werden müssen. Auf dänischer Seite schreibt die Durchführungsanweisung ( Vejledning I ) der zuständigen dänischen Behörde (Pensionsstyrelsen) in Kap. 5, Nr. 27 Abs. 2 das Prozedere vor: Behörden und Einrichtungen, die Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Grundverordnung behandeln, z.b. dänische Kommunen, A-Kassen sowie Klageinstanzen, sind verpflichtet, Gesuche, Anträge samt dazugehörige Dokumente in jeder anderen offiziellen EU-Amtssprache (inklusive Norwegisch und Isländisch gemäß der Verordnung Nr. 1408/71) entgegenzunehmen. Soweit dies für die Bearbeitung erforderlich ist, muss die Behörde/Institution für die Übersetzung sorgen. In einer weiteren Durchführungsanweisung ( Vejledning VI ) heißt es zur Frage, in welcher Sprache die Behörde zu antworten habe: Die Möglichkeit eines Antragstellers, einen behördlichen Bescheid in Gänze in eine andere Sprache als die des Landes, die den Bescheid erlässt übersetzen zu lassen, ist weder in der Grundverordnung noch in der Durchführungsverordnung geregelt. Aber es kann ein Recht zur Übersetzung nach nationalen Regelungen geben. [ ] Das Rechtssicherheitsgesetz (Retssikkerhedsloven) und das Verwaltungsgesetz (Forvaltningsloven) beinhalten Regeln, auf welche Weise Kommunen und Behörden auf dem Gebiet des Sozialrechts die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Bürger bei der Behandlung eines Falles zu beachten haben. Die Behörde ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Bürger die Fallbearbeitung versteht und er auch von der Behörde verstanden wird. 27

28 Informations- und Kommunikationsprobleme Darüber, ob das Sprachenprivileg auch für mündlich zur Niederschrift gestellte Anträge gilt, trifft die VO (EG) Nr. 883/04 keine explizite Aussage. Dem reinen Wortlaut nach ( sonstige Schriftstücke ) müsste man den Tatbestand eng auslegen und mündlich gestellte Anträge nicht vom Sprachenprivileg umfasst sehen. Denn bei dem zur Niederschrift gestellten Antrag handelt es sich nicht um ein bereits vorhandenes Schriftstück, sondern um eines, das erst über den Umweg eines Dolmetschers zu einem solchen transformiert wird. Würde man Anträge mündlich zur Niederschrift stellen können, müsste auch die sonstige Kommunikation in der fremden Amtssprache mündlich möglich sein. Dies wird in der VO jedoch nicht genannt, sondern es ist ausdrücklich nur von Schriftstücken die Rede, so dass sich im Umkehrschluss ein Recht, einen Antrag mündlich zur Niederschrift zu stellen, der Verordnung nicht entnehmen lässt. Eine Anfrage bei der Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit der Europäischen Kommission ergab, dass auch nach dem Verständnis der Kommission nur Schriftstücke von der Vorschrift erfasst werden, nicht jedoch mündlich gestellte Anträge. In einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (HEGA 10/2008), die sich noch auf die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezog, wird auch darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Kosten für mündliche Dolmetscherdienste in der Verordnung nicht erwähnt wird. Nach dieser Weisung sollen Übersetzungs- und Dolmetscherkosten jedoch gleich behandelt und dem Kunden erstattet werden: Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA zu veranlassen und zu erstatten. Zwar sollen Personen mit unzureichenden Deutsch-Kenntnissen [ ] zur Vermeidung von Verständnisschwierigkeiten in erster Linie eine Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen mitbringen. Ist dies nicht möglich, sind für Übersetzungen und Dolmetscherdienste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen zu betrauen [ oder] Dolmetscher bzw. Übersetzungsdienste privater Übersetzungsbüros in Anspruch zu nehmen. In Anlehnung an die gemachten Ausführungen zum dänischen Verwaltungsgesetz muss davon ausgegangen werden, dass das dänische Recht weiter geht als die VO (EG) Nr. 883/04 und die Verwaltung somit auch mündliche Anträge in fremder Sprache behandeln muss und Dolmetscher zu stellen hat. Lösungsvorschlag 7: Dieses recht Berechtigung der Unionsbürger muss in den Sozialverwaltungen Dänemarks und Deutschlands noch mehr bekannt werden, damit Sachbearbeiter nicht unberechtigterweise die Entgegennahme fremdsprachlicher Schriftstücke ablehnen. Zudem sollte es einem Bürger in einem zusammenwachsenden Europa nicht nur in Angelegenheiten der sozialen Sicherung, sondern auch in anderen Bereichen, z.b. in Steuersachen, möglich sein, fremdsprachliche Schriftstücke einzureichen. 28

29 Informations- und Kommunikationsprobleme Direkte Kommunikation zwischen Behörden Die VO (EG) Nr. 883/04 regelt auch die Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung haben sich die Behörden und Träger für die Zwecke der Verordnung zu unterstützen, als handele es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Art. 76 Abs. 6 enthält zudem den Grundsatz, dass Meinungsunterschiede zwischen den Trägern nicht zulasten der Bürger gehen dürfen. Vielmehr haben die Träger die Verpflichtung, miteinander zu kommunizieren, um bestehende Schwierigkeiten zu lösen. Trotz dieser eindeutigen rechtlichen Vorgaben hapert es noch immer an der direkten Kommunikation zwischen deutschen und dänischen Behörden insbesondere wenn es um die Möglichkeit geht, einen direkten Draht zu nutzen. Leidtragende sind die betroffenen Bürger, auf deren Rücken diese Verständigungsprobleme ausgetragen werden. Ein besonders deutliches Beispiel hierfür ist das teilweise Verbot von Auslandstelefonaten in deutschen Behörden. Lösungsvorschlag 8: Wie die praktischen Erfahrungen zeigen, ist das Kennen der zuständigen Stelle jenseits der Landesgrenze und der handelnden Personen von großem Vorteil. Neben gegenseiten Besuchen zur Netzwerkbildung sind die technischen Voraussetzungen in Verbindung mit dem Aufbau von Sprachkompetenz der beste Weg, direkte Kontakte aufzubauen und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger nutzen zu können. Schleswiger Dom 29

30 Umsetzungsprobleme 3. Umsetzungsprobleme Die komplexen Regelwerke auf dem Gebiet der Sozialen Sicherung und des Steuerrechts bilden für viele grenzüberschreitend Tätige den Rahmen ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die durch die Koordinierungsvorschriften der Europäischen Union vorgegebene Koordinierung der Sozialen Sicherung, flankiert durch das allgemeine Recht auf Freizügigkeit, welches sich auch auf das ansonsten bilaterale Steuerrecht auswirkt, lässt noch eine Vielzahl von Fragen offen und weist weiterhin auch Lücken auf. Um sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer wie für die Arbeitgeber Verbesserungen zu schaffen, aber auch um den beteiligten Verwaltungen Erleichterungen zu bieten, werden in diesem Abschnitt Vorschläge gemacht, um die skizzierten Probleme zu lösen. 3.1 Steuerrecht Die prinzipiellen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark vom weisen in der Praxis kaum Probleme auf. Bis auf die im Folgenden dargestellten Unklarheiten scheinen steuerrechtliche Fragen zwischen Deutschland und Dänemark keine wesentlichen Barrieren auf dem Arbeitsmarkt darzustellen. Jedoch ist aufgrund der Komplexität der Sachlagen meist ein massiver Informationseinsatz erforderlich, um den Bürgern die Unterschiede der Systeme in Bezug auf gesetzliche Grundlagen, die steuerlichen Traditionen sowie unterschiedliche Fristen und Verfahren zu vermitteln Einzelprüfungen von Fahrtkostenfreibeträgen durch SKAT Grenzpendler haben einen Anspruch auf Abzug von Fahrtkostenpauschalen für die Strecke vom Wohn- zum Arbeitsort. Die gesamte Strecke ist steuerlich absetzbar, nicht nur der in Dänemark gefahrene Teil. Bei Nachprüfungen fordert die dänische Steuerbehörde Nachweise darüber, dass die Strecken tatsächlich gefahren wurden, wenn es sich um besonders lange Distanzen handelt, was im Wesentlichen die sogenannten Wochenpendler betrifft. Es scheint derzeit nicht möglich, die Nachweispflicht für den einzelnen Steuerpflichtigen zu erleichtern. Als Dokumentation eignen sich Tankquittungen, Inspektionsrechnungen und Kontoauszüge. Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder eine tro og loveerklæring (eine Art eidesstattliche Versicherung) werden hingegen meist nicht anerkannt. Dies kann als unangemessene Belastung für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern angesehen werden, da sie geeignet ist, besonders Grenzpendler zu treffen. Lösungsvorschlag 9: Neben der verstärkten Kommunikation gegenüber den betroffenen Personengruppen sollte die Behörde prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme gegenüber den dänischen Arbeitnehmern gegeben ist. 30

31 Umsetzungsprobleme Tage-Regel - unterschiedliche Auslegung des DBA Bei Grenzgängern sind Wohn- und Beschäftigungsland nicht identisch. Echte Grenzgänger pendeln täglich oder wöchentlich zwischen ihrem Wohnort und ihrer im Ausland liegenden Arbeitsstätte. Sie sind grundsätzlich im Beschäftigungsland beschränkt steuerpflichtig, das heißt, dass nur ihr Einkommen der dortigen Besteuerung unterliegt, sie ansonsten im Wohnland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wie das erwähnte deutsch-dänische DBA, durch die das Wohnland darauf verzichtet, den Lohn des Grenzgängers zu versteuern. In Deutschland und Dänemark sind Kalenderjahr und Steuerjahr zeitlich deckungsgleich, so dass in beiden Ländern maßgeblicher Berechnungszeitraum für die 183-Tage-Regel der Zeitraum vom bis ist. Fraglich ist jedoch, wie die Berechnung der 183 Tage zu erfolgen hat. Ist ausschließlich auf die Anzahl der Arbeitstage abzustellen oder ist die gesamte Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen, so dass auch An- und Abreisetage sowie arbeitsfreie Tage in die Gesamtberechnung aufzunehmen sind? Zur Auslegung der 183-Tage-Regel gibt es in Deutschland und Dänemark unterschiedliche Auffassungen. Für Deutschland sind die reinen Arbeitstage entscheidend, während für die dänische Seite alle Aufenthaltstage im Beschäftigungsland mitzuzählen sind. Dänemark zieht für die Auslegung der 183-Tage-Regel das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) heran. 15 Abs. 2 lautet folgendermaßen: Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Diese OECD-Regelung hält die Dauer des gesamten Aufenthalts für relevant ( days of physical presence method ). Eine Handlungsanweisung für dänische Finanzämter führt dazu wie folgt aus: Bei der Anwendung der 183-Tage-Regel sind sämtliche Aufenthaltstage im Beschäftigungsstaat zu berücksichtigen, unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, und es werden sowohl ganze wie angebrochene Tage im Aufenthaltsstaat (Be- 31

32 Umsetzungsprobleme schäftigungsstaat) mitgezählt. Unter angebrochenen Tagen sind, abgesehen von An- und Abreisetagen, auch Arbeitstage ohne Übernachtung im Arbeitsstaat zu verstehen. Urlaub, Wochenenden und andere Zeiten, die nicht im Beschäftigungsstaat verbracht werden, bleiben außer Betracht. Freie Tage, Tage, an denen Überstunden abgebaut werden sowie sonstige andere arbeitsfreie Tage, die im Arbeitsstaat verbracht werden, sind zu den 183 Tagen hinzuzuzählen. Diese Sichtweise basiert auf einer Entscheidung des Landsskatteretten vom In diesem Fall, in dem ein dänischer Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war, wurde entschieden, dass im Rahmen der 183-Tage-Regel sowohl Arbeitswie auch freie Tage, die im Beschäftigungsland verbracht werden, mitgezählt werden. Ausweislich eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom soll das OECD-Musterabkommen keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Zwar orientieren sich die von Deutschland abgeschlossenen DBA nach Inhalt und Aufbau am OECD-MA. Im konkreten Einzelfall seien jedoch nicht das OECD-MA, sondern die jeweiligen Vorschriften des anzuwendenden DBA maßgeblich. Deutschland zieht für seine Interpretation der 183-Tage-Regel das Deutsch-Dänische DBA heran und stützt sich hierbei auf den Wortlaut der Regelung. 15 Abs. 2 des DBA hat folgenden Wortlaut: Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) die unselbständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums verdeutlicht den deutschen Standpunkt anhand eines Beispiels: A ist für seinen deutschen Arbeitgeber mehrere Monate lang jeweils von Monat bis Freitag in Dänemark tätig. Seine Wochenenden verbringt er bei seiner Familie in Deutschland. Dazu fährt er an jedem Samstagmorgen von Dänemark nach Deutschland und an jedem Sonntagabend zurück nach Dänemark. Die Tage von Montag bis Freitag sind jeweils als volle Tage in Dänemark zu berücksichtigen, weil A an diesen Tagen dort seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dagegen können die Samstage und Sonntage mangels Ausübung der Tätigkeit in Dänemark nicht als Tage im Sinne der 183-Tage-Regel berücksichtigt werden. Da Deutschland und Dänemark somit von einander abweichende Auffassungen vertreten, ist die Rechtssicherheit für diejenigen grenzüberschreitenden Arbeitnehmer, die von 32

33 Umsetzungsprobleme der 183-Tage-Regel betroffen sein können, gefährdet. Da es nicht möglich ist, dass eine Regelung zwei sich widersprechende Aussagen hat, ist zu werten, welche Sichtweise überzeugender ist. Wenn man auf den Wortlaut abstellt ( unselbständige Arbeit [ ] ausgeübt wird ), wird ausdrücklich die Ausübung der Beschäftigung genannt. Fraglich ist jedoch, ob nicht trotz des Wortlauts tatsächlich auch andere als reine Arbeitstage zu zählen sind. Möglich wäre, dass mit dieser Vorschrift zwar in erster Linie auf die Beschäftigung abgestellt wird, dass aber implizit die Tage wie An- und Abreise als notwendige ergänzende Zeiträume der Beschäftigung zu betrachten sind, die bei der Berechnung nicht außer Acht gelassen werden können. Andererseits stellt sich die Frage, warum - wenn diese Betrachtungsweise gewollt gewesen wäre -, dies nicht deutlicher formuliert ist, sondern nur die Beschäftigungsausübung genannt wird. Da für das DBA gerade nicht eine Formulierung wie das Muster-OECD gewählt wurde, ist davon auszugehen, dass nach dem DBA nur Tage der Beschäftigung ausschlaggebend für die Gesamtberechnung sein sollen. Da Dänemark das Abkommen nicht gemäß Art. 50 gekündigt hat, muss es sich an die bestehende Regelung des DBA halten. Lösungsvorschlag 10: Da die Standpunkte beider Seiten divergieren, kann eine Lösung nur darin bestehen, die deutsche und dänische Seite an einen Tisch zu bringen, um zu einer einheitlichen Auslegung der 183-Regelung zu kommen Doppelbesteuerung von Betriebsrenten Ein Problem aus dem Bereich der Doppelbesteuerung stellt die Besteuerung von Beiträgen dar, die in ausländische Pensionskassen aufgrund tarifvertraglicher Regelung eingezahlt wurden. Es handelt sich im betreffenden Fall um Piloten von SAS, der überwiegend in staatlicher Hand befindlichen skandinavischen Fluggesellschaft mit Sitz in Stockholm. Die Piloten sind in Deutschland ansässig und versteuern hier auch größtenteils ihren Lohn, da Dänemark auf das Besteuerungsrecht verzichtet. Bei der Mehrzahl dieser Piloten werden die durch den Arbeitgeber geleisteten Einzahlungen in die Pensionskasse in Deutschland besteuert. Hierbei zahlt der Arbeitgeber diese Beiträge direkt in die Pensionskasse ein, ohne dass dem Arbeitnehmer diese Gelder zur freien Wahl zur Verfügung stehen. Es handelt sich um hohe fünf- bis sechsstellige Eurobeträge. Nach deutschem Recht sind diese vermutlich auch weder nach 3 Nr. 62 oder 3 Nr. 63 EstG völlig steuerfrei, es können lediglich geringe Kürzungen der Besteuerung vorgenommen werden. Die Piloten klagten gegen die Besteuerung, weil sie ihrer Meinung nach eine Doppelbesteuerung darstellt, da Dänemark zwar nicht die Einzahlung, jedoch später die Auszahlung der Pension versteuert. Das Finanzgericht sah in den Arbeitgeber-Einzahlungen einen Teil des Arbeitslohns. Da die Pensionsauszahlungen erst in der Zukunft in Dänemark besteuert würden, war nach Auffassung des Gerichts gegenwärtig noch keine Doppelbesteuerung gegeben. 33

34 Umsetzungsprobleme Fraglich ist jedoch, ob die späteren Rentenauszahlungen nicht ausschließlich in Dänemark steuerpflichtig sind (Art. 18 Abs. 4 DBA D-DK), soweit die Steuerpflichtigen erst nach dem Kalenderjahr 1996 nach Deutschland gezogen sind. In den vorliegenden Fällen ist kein Pilot vor 1996 umgezogen. Aus diesem Grunde liegt eindeutig eine absehbare Doppelbesteuerung vor, da die Einzahlungen in Deutschland und die Rentenauszahlungen nach der Ansparphase in Dänemark besteuert werden. Bedenklich ist es, auf mögliche Probleme zu warten und den Steuerpflichtigen so keine Planungssicherheit zu geben. Gemäß 24 III DBA sind weiße Einkünfte nicht erwünscht, so dass das Besteuerungsrecht an das Wohnland fällt. Die Steuer steht jedoch eigentlich nicht dem deutschen Staat zu, so dass es geboten ist, das DBA so zu ändern, dass beispielsweise der Unternehmenssitz entscheidend für die nationale Zuordnung des Besteuerungsrechts ist. Lösungsvorschlag 11: Ein Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Dänemark erscheint geboten, um die offenen Fragen zu klären. Sollten fehlende Formulierungen im Abkommen der Auslöser für die Rechtsunsicherheit sein, wären diese relativ einfach durch ein ergänzendes Protokoll zu lösen Registrierungsabgabe auf KFZ für Grenzgänger Die dänische Registrierungsabgabe für Kraftfahrzeuge gehört zu den höchsten in der Europäischen Union und stellt zusammen mit einer nicht eindeutigen Gesetzgebung ein grenzüberschreitendes Problem für eine bestimmte Gruppe von Wanderarbeitnehmern dar, denen infolge ihrer Arbeit in Dänemark auferlegt werden kann, dänische Registrierungsabgabe für ihr in Deutschland registriertes Fahrzeug zu entrichten. Der Erlass zur Registrierungsabgabe beinhaltet unklare Bestimmungen, und die darauf fußende Verwaltungspraxis ist nicht eindeutig. BEK nr. 811 af 28. juni 2010, 10, stk. 4 om registrering af køretøjer mv. betrifft Personen mit Doppeldomizil, die erwerbsmäβig und privat unterschiedlichen Orten zugeordnet sind und daher in zwei oder mehreren EU-Staaten ihren Aufenthalt haben. Somit handelt es sich um den typischen Fall eines deutschen Grenzgängers, der unter der Woche arbeitsbedingt irgendeine Art der Unterkunft in Dänemark hat und an den Wochenenden, im Urlaub etc. nach Deutschland in seinem dort angemeldeten Fahrzeug fährt. Der Änderungserlass (Nr vom ), mit der 10, stk. 5, 1. pkt. einen Zusatz zu den Bestimmungen zum Doppeldomizil erhielt, hat vom Wortlaut nicht dazu beigetragen, die Rechtslage zu klären. Die Komplexität der Bestimmungen inklusive der letzten Änderung des Erlasses durch BEK nr. 811 af om registrering af køretøjer mv. kann anhand eines Beispiels veranschaulicht werden dem Fall eines unverheirateten Grenzpendlers mit Doppeldomizil durch berufliche (Aufenthalt in Dänemark aufgrund von Arbeit) und private Anknüpfung (Wohnsitz und Hauseigentum in Deutschland, wo er sich in seiner Freizeit aufhält). 34

35 Umsetzungsprobleme Der letzte Erlass war in Verbindung mit diesem Fall interessant, da man sich behördlicherseits auf diese gestützt hat, um die ursprüngliche Entscheidung zur Ablehnung der Ausnahmegenehmigung, ein im Ausland registriertes Fahrzeug in Dänemark zu führen, zu ändern. Diese Befreiung von der Registrierungsabgabe hatte der betroffene Grenzpendler einst mit dem Argument eingeklagt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten hat. Nun wurde die Ausnahmegenehmigung mit der Begründung gewährt, dass davon auszugehen sei, dass der Grenzgänger in Würdigung aller angeführten Umstände trotz seines Doppeldomizils seinen Wohnsitz in Deutschland beibehielt und damit seine engste Anknüpfung an Deutschland hat. Die Rechtslage ist daher insoweit unverändert, dass ein typischer deutscher Grenzgänger, der regelmäßig Wohnung/Haus in Deutschland aufsucht, ein dort angemeldetes Fahrzeug auch in Dänemark führen kann. Ob dies immer ohne Ausnahmegenehmigung und zeitlich unbegrenzt der Fall ist, stellt nach Auskunft des dänischen Zentralregisters für Kraftfahrzeuge eine rechtliche Grauzone dar. Nur wenn man täglich nach Deutschland zurückkehrt oder einen befristeten dänischen Arbeitsvertrag hat, muss man keine Ausnahmegenehmigung beantragen, um auf Nummer sicher zu gehen. Nach einem Jahr Aufenthalt in Dänemark wird der Wohnsitz als dort begründet angesehen werden, es sei denn, man hat einen Wohnsitz, Ehegatte, Kinder und dergleichen in Deutschland. Damit beginnt der Bereich, wo man zeitlich begrenzten Bedingungen unterworfen ist und jährlich um (befristete) Ausnahmegenehmigung ersuchen muss. Die Problemstellung in Verbindung mit dem angeführten Regelwerk für Grenzgänger ist darin zu sehen, wie man private Anknüpfung auszulegen hat; insbesondere mit Hinblick auf die übrigen, sich nicht auf die Merkmale Ehegatte und Kinder stützenden Anknüpfungskriterien im Falle von Unverheirateten und Kinderlosen. Die Häufigkeit oder Frequenz der regelmäßigen Heimkehr zur privaten Anknüpfung und die Definition der Begriffe Aufenthalt und Wohnsitz sind alles Elemente, die nicht dazu beitragen, eine feste und eindeutige Grundlage für die Auslegung und Praxis zu schaffen. Der Erlass zur Abgabenbefreiung bei Doppeldomizil führt daher zu einer inkonsistenten Praxis bei der dänischen Steuerbehörde. Diese Unklarheit trifft Grenzpendler, die ihren Lebensmittelpunkt außerhalb von Dänemark haben. Interessant ist insbesondere die Formulierung Ehegatte und dergleichen und welche Bedeutung dies für ledige Grenzgänger hat, deren Familienstand aus Kindern, Freundinnen oder Lebenspartnern besteht. Es gibt auf dem Gebiet der Steuer keine einheitlich gleiche und kohärente Definition der Begriffe regelmäßige Heimkehr, Wohnsitz und Aufenthalt. Die Auslegung dieser Begriffe variiert zwischen den oben beschriebenen Bereichen Kraftfahrzeuge und anderen Steuerfeldern, wo die Festlegung der steuerlichen Zuordnung auf Grundlage anderer Interpretationen dieser Begriffe erfolgt. 35

36 Umsetzungsprobleme Lösungsvorschlag 12: Das dänische Finanzministerium ist bereits auf die schwer verständlichen und unklaren Regelungen zum Doppeldomizil und zur Befreiung von der Registrierungsabgabe für Kraftfahrzeuge aufmerksam gemacht worden, und hat geantwortet, dass dies bei der laufenden Auslegung der Bestimmungen Berücksichtigung finden wird. Dies kann für das Führen eines Kraftfahrzeugs in Dänemark durch unverheiratete und kinderlose Grenzgänger mit Doppeldomizil zu einer eindeutigeren, stringenten und festen Handhabung führen. Die bisherigen Bemühungen sollten nochmals geprüft und ergänzt werden. 3.2 Koordinierung und Durchführung der sozialen Sicherung Die Koordinierung der sozialen Sicherung für Bürger, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, ist einer der wichtigsten Bestandteile der Daseinsfürsorge für die Betroffenen. Die Grundzüge der Freizügigkeit sowie die Koordinierungsvorschriften (VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/04) beinhalten eine Vielzahl von Regelungen, die in die Praxis der betroffenen Nationalstaaten einfließen müssen. Gerade hier stellen sich große Herausforderungen dar. Unterschiedliche Leistungen in den Staaten, grundlegend verschiedene Sicherungssysteme sowie differierende Kultur und Tradition in der jeweiligen Umsetzung begründen Friktionen, die auf Kosten der Arbeitnehmer gehen Unklarheit über Berechnung von Leistungen durch sogenanntes Merida -Urteil Es herrscht nach dem Erlass des sogenannten Merida -Urteils des Europäischen Gerichtshofes (C-400/02) sowohl bei Arbeitgebern, Krankenkassen als auch der Elterngeldstelle Ungewissheit, wie bei der Berechnung von Leistungen, wie zum Beispiel Elterngeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, zu verfahren ist. In dem entschiedenen Fall ging es um bei ausländischen Streitkräften in Deutschland beschäftigte Zivilangestellte. Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung europäischem Recht entgegensteht, wenn nach ihr der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialversicherungsleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind. Die im betroffenen Fall zuständige Elterngeldstelle, die beim Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport angesiedelt ist, berechnet das Elterngeld mittlerweile auf Anraten des Gerichts nach dem reellen Nettoverdienst der Grenzgänger, d.h. nicht mit einer fiktiven deutschen Steuer, sondern auf Grund der Besteuerung des Einkommens im Ausland. 36

37 Umsetzungsprobleme Manche Krankenkassen (u. a. die AOK) sind der Meinung, dass beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenso verfahren werden muss und geben diese Auskunft auch an die Versicherten und Arbeitgeber weiter mit der Begründung, dass es sich hierbei ja nicht um eine Leistung eines Sozialleistungsträgers, der unter die Regelungen der EU-VO fallen, handele. Des Weiteren wurden Klagen auf den Weg gebracht, wenn es um die Berechnung von Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers bei Altersteilzeit geht. Hier wird auch die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber das reelle Netto des Grenzgängers zu Grunde zu legen hat und keine fiktive deutsche Steuer abziehen darf. Es stellt sich die Frage, ob das Merida-Urteil o. g. Verfahrensweise begründet und ob es nicht auch auf andere Sozialleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und vor allem ALG I etc. anzuwenden ist. Lösungsvorschlag 13: Zur Klärung der offenen Fragen sind die zuständigen Stellen aufgefordert, eindeutige Handlungsanweisungen, Modellberechnungen o.ä. zu erstellen, die Rechtssicherheit schaffen und den Beratungseinrichtungen als Grundlage für die tägliche Praxis dienen können Deutsche Rentner in Dänemark ohne deutsche Krankenversicherung Es bestehen Unklarheiten, inwieweit Deutsche, die ihren Wohnsitz in Dänemark haben und ausschließlich eine deutsche gesetzliche Rente beziehen, eine deutsche Krankenversicherung benötigen. Die Frage stellt sich, da Dänemark zu den Ländern gehört, die eine Einwohnerversicherung haben. Jeder Einwohner hat Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall, da die Krankenversorgung nicht wie in Deutschland über Versicherungsbeiträge, sondern über Steuern finanziert wird. Deutsche Rentner sind auch bei Wohnsitz im EU-Ausland nach deutschem Recht krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht richtet sich nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ein EU-Wohnsitz wird einem deutschen Wohnsitz gleichgestellt. Auch nach dem Europäischen Koordinierungsrecht ist Dänemark zum Ausgleich gegenüber Deutschland berechtigt. Nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 883/04 sind die Kosten für Sachleistungen von dem Renten zahlenden Träger zu tragen, wenn der Rentner vom Wohnstaat, der eine Einwohnerversicherung hat und von dem der Rentner keine zusätzliche Rente bezieht, Sachleistungen erhält. Voraussetzung ist, dass der Rentner Anspruch auf Sachleistungen hätte, wenn er in dem Rente zahlenden Staat wohnen würde. Damit die dänische Kommune von der Krankenversicherung in Deutschland Erstattung für die dem Rentner gewährten Sachleistungen erhalten kann, muss der Rentner der Kommune ein von seiner deutschen Krankenversicherung ausgestelltes E121-Formular vorlegen. Dieses Formular bescheinigt die Krankenversicherung durch den deutschen Träger und berechtigt zur Gewährung dänischer Sachleistung auf Rechnung des deutschen Trägers. 37

38 Umsetzungsprobleme Es gibt jedoch Fälle, in denen Rentner im Vertrauen darauf, dass sie in Dänemark automatisch als Einwohner Leistungen bei Krankheit erhalten, ihre deutsche Krankenversicherung gekündigt haben, so dass sie in Deutschland keinen Anspruch auf Sachleistungen hätten, weil dort aufgrund der Kündigung kein Krankenversicherungsträger mehr für sie zuständig ist. Verlangt die dänische Kommune nun Erstattung für bisherige Sachleistungen, muss der Rentner eine Krankenversicherung in Deutschland abschließen. Die dänische Kommune hätte in einem solchen Fall die Möglichkeit, bis zu vier Jahren rückwirkend Erstattung von der deutschen Krankenkasse zu fordern. Die Krankenkasse verlangte dann von dem nachversicherten Rentner rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge für den entsprechenden Zeitraum. Lösungsvorschlag 14: Hier ist eine Klärung der Rechtslage, aber auch Aufklärung der Rentner erforderlich. Abschließend sei das nachvollziehbare Interesse der zuständigen Träger in Dänemark angemerkt, einen finanziellen Ausgleich für die erbrachten Leistungen zu erhalten Elterngeld nur in Deutschland eine Familienleistung Eltern haben sowohl in Deutschland als auch in Dänemark einen Anspruch auf eine Auszeit zur Betreuung des Kindes in den ersten Lebensmonaten. In Deutschland besteht die Möglichkeit, in dieser Zeit Elterngeld zu erhalten, während in Dänemark barselsdagpenge beantragt werden kann. Problematisch ist jedoch, dass die jeweiligen Leistungen national unterschiedlich eingestuft werden. Das Elterngeld ist eine Familienleistung, während barselsdagpenge nach dänischem Recht eine Sonderstellung einnimmt, da es nicht als Familienleistung im eigentlichen Sinne, sondern als eine sogenannte individuelle Leistung angesehen wird, die nur der arbeitende Elternteil geltend machen kann. Somit fallen barselsdagpenge nach dänischer Lesart nicht unter die Vorschriften für Familienleistungen der VO (EG) Nr. 883/04. In der Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang viele Fragen, die derzeit nicht geklärt sind. Lösungsvorschlag 15: Die zuständigen Behörden auf dänischer und ggfs. deutscher Seite sind aufgefordert, eine Klärung der offene Frage herbeizuführen und in Abstimmung mit den Beratungseinrichtungen mögliche Folgerungen hieraus in die Praxis abzuleiten. 38

39 Umsetzungsprobleme Gleichsetzung dänischer Feriepenge mit deutscher Urlaubsabgeltung Es haben sich in der Region Sønderjylland-Schleswig Fälle gehäuft, in denen Grenzpendler aus Deutschland gezwungen waren, sich ihre angesparten dänischen Feriepenge (Urlaubsentgelt) auszahlen zu lassen, da die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf ALG I ruhen ließ. Wenn der arbeitslose Grenzpendler in Deutschland Arbeitslosengeld beantragt, wendet die Bundesagentur für Arbeit 143 Abs. 2 SGB III an: Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Die deutsche Arbeitsverwaltung setzt mithin ein Guthaben auf einem dänischen Feriekonto mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach deutschem Urlaubsrecht gleich. Es erscheint jedoch fraglich, ob eine Gleichsetzung vorgenommen werden kann. Ein Arbeitnehmer in Deutschland erwirbt mit jedem Monat seiner Beschäftigung einen anteilsmäßigen Anspruch auf Jahresurlaub gegenüber diesem Arbeitgeber. Abgesehen vom sogenannten Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber zusätzlich zahlen kann, erhält der Arbeitnehmer während seines Urlaubs keine gesonderten als solche ausgewiesenen Urlaubszahlungen, sondern sein fortgezahltes Gehalt. Während nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Arbeitnehmer in Deutschland seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder eventuell bei Übertragung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nehmen muss, erwirbt ein dänischer Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch zwar auch im laufenden Kalenderjahr, kann seinen in dieser Zeit erworbenen Urlaub aber erst ab dem Mai des Folgejahres in Anspruch nehmen. Das Urlaubsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres, also im zweiten Jahr nach dem Erwerb. Das dänische Urlaubsjahr ist somit dem anspruchsbegründenden Kalenderjahr zeitlich verschoben nachgelagert. Der Arbeitgeber zahlt im Kalenderjahr monatlich 12,5 % des Bruttoarbeitslohns des Arbeitnehmers auf ein feriekonto ein. Dieses Konto wird von einer Behörde des Beskæftigelsesministeriet verwaltet. Das Guthaben auf dem feriekonto wird dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs ausgezahlt, da er in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung seines Arbeitgebers erhält. Da das Urlaubsjahr nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist, muss der Urlaub des Arbeitnehmers nicht zwangsläufig im Rahmen der Beschäftigung genommen werden, in der er erarbeitet wurde. Der dänische Urlaubsanspruch ist somit im Gegensatz zum deutschen Urlaub nicht an das bestehende Beschäftigungsverhältnis gekoppelt, sondern auf die Zukunft ausgerichtet bzw. folgt nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer. Fordert die Bundesagentur für Arbeit nun von einem deutschen Grenzpendler, der in Dänemark eine Beschäftigung verloren hat, dass er sich sein Feriepengekonto -Guthaben auszahlen lässt, so ergeben sich für den Betroffenen praktische Probleme. 39

40 Umsetzungsprobleme Ein Problem ergibt sich in der Fallkonstellation, dass ein Arbeitnehmer z. B. Ende Dezember eines Jahres in Dänemark seine Beschäftigung verliert und anschließend ab Januar des Folgejahres Arbeitslosengeld I in seinem Wohnstaat Deutschland beziehen möchte. Er müsste bei der gegenwärtigen geschilderten Arbeitsverwaltungspraxis seine ersparten Feriepenge aufbrauchen, um in den Genuss von ALG I zu kommen. Findet er nun schnell neue Arbeit in Dänemark, z.b. im März, dann ist sein dänischer Jahresurlaub vollständig aufgebraucht. Im Gegensatz zum deutschen Arbeitnehmer, der monatlich sukzessive seinen Urlaubsanspruch erwirbt und somit verhältnismäßig schnell einige zusammenhängende Urlaubstage für das laufende Kalenderjahr zusammenbekommt, kann der in Dänemark arbeitende Grenzpendler erst wieder im nächsten Jahr ab Mai Urlaub machen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass der Arbeitslose in der Zeit, in dem ihm seine feriepenge angerechnet werden und der Anspruch auf ALG I ruht, nicht über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert ist. Die dänische Krankenversicherung endet mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses, somit besteht keine Nachwirkung wie bei einem deutschen Arbeitsverhältnis in vergleichbarer Situation. Auch bei der Rentenversicherung entstehen Ausfallzeiten. Neben diesen beschriebenen Nachteilen sprechen auch rechtliche Gesichtspunkte gegen eine Gleichsetzung eines Feriekonto -Guthabens mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung. 143 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung in Deutschland wird wie ein noch ausstehendes Arbeitsentgelt behandelt, was auch folgerichtig ist, da während eines Urlaubs das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Der noch ausstehende Urlaub ist in Deutschland immanenter Bestandteil des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses, in dem er erworben wurde und muss daher, wenn er aufgrund des Beschäftigungsendes nicht mehr in natura genommen werden kann, abgegolten werden. Urlaubsabgeltung ist somit ein Surrogat für einen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch (BAG AZR 8/92) und hat Entschädigungscharakter (BSG B 1 KR 26/05 R). Der arbeitslose Grenzpendler hat jedoch im Gegensatz zum Wortlaut des 143 Abs. 2 SGB III nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung von seinem vormaligen dänischen Arbeitgeber zu erhalten. Der Verbleib seines Guthabens auf dem feriekonto ist unabhängig vom Beschäftigungsende, da er eine Anwartschaft auf einen zukünftigen bezahlten Urlaub darstellt. Der Urlaubsanspruch ist somit sehr wohl noch zukünftig erfüllbar. Ein dänisches Urlaubsguthaben kann nicht mit einem deutschen Anspruch auf Abgeltung eines nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruchs gleichgesetzt werden, da das dänische Urlaubssystem nicht mit dem deutschen vergleichbar ist. Ein arbeitsloser Grenzpendler ist somit gegenüber einem Arbeitslosen mit einem Anspruch auf deutsche Urlaubsabgeltung benachteiligt. Der Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland ist aber auch gegenüber einem Kollegen mit Wohnsitz in Dänemark benachteiligt. Dieser wird von seiner A-Kasse dem Äquivalent zur deutschen Arbeitsagentur nicht gezwungen, sich sein 40

41 Umsetzungsprobleme Feriepenge -Guthaben auszahlen zu lassen. Der Verlust seiner Urlaubsanwartschaft stellt für den arbeitslosen Grenzpendler zudem ein Hemmnis dar, erneut Arbeit auf dem dänischen Arbeitsmarkt zu suchen. Lösungsvorschlag 16: Die unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Rechtsanwendung sollte im Dialog mit den zuständigen Stellen auf deutscher Seite diskutiert werden. Eine mögliche Einbeziehung der europäischen Ebene und der dänischen Seite sollte ermöglicht werden, um für die Betroffenen eine sachgerechte Entschärfung der Situation zu erlangen Anrechnung von Zeiten - Lohnersatzleistungen Zuständige Stellen auf beiden Seiten der Grenze sind nicht ausreichend über den Umgang mit den bisherigen Bescheinigungen E 301 und der neuen Formularen PD U1 informiert und verweigern teilweise grundlos die Ausstellung bzw. füllen diese falsch aus. Auch der Austausch zwischen deutschen und dänischen Behörden mit Hilfe der neuen SED s verläuft nicht zufriedenstellend. Die Ausstellung der E 301 / PD U1 für die Zeit der Mitgliedschaft in der dänischen Versicherung ist problematisch, wenn zum Beantragungszeitpunkt keine Mitgliedschaft mehr besteht. Auch wird der dänische Lohn oft nicht korrekt in der Bescheinigung wiedergegeben. Wiederholt weigerte sich der zuständige dänische Träger Pensionstyrelsen, Zeiten des Bezuges dänischen Krankengelds ( sygedagpenge ) oder Elterngeldes ( barselsdagpenge ) auf PDU1-Formularen als anspruchsbegründende Zeiten einzutragen. In Deutschland begründen diese Zeiten einen Anspruch auf ALG1, während sie in Dänemark nach nationalem Recht nicht als Anwartschaftszeiten auf Arbeitslosengeld gelten. Auch gab es Fälle, in denen sich die Bundesagentur für Arbeit weigerte, bei der zuständigen dänischen Behörde die Daten mit den vorgeschriebenen SED anzufordern, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen wurden die betreffenden Kunden dazu aufgefordert, sich um einen Nachweis in Form eines PDU1 zu bemühen. Lösungsvorschlag 17: In den genannten Fällen kann nur ein fortgesetzter Informationsaustausch helfen. Informationen sind auch generell unverändert nötig, wenn es darum geht, über die großen Unterschiede zwischen deutscher und dänischer Arbeitslosenversicherung aufzuklären. Insbesondere muss erneut hervorgehoben werden, dass es an Informationen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bei Selbständigen, die in Dänemark eine Arbeit aufnehmen, fehlt. Praktisch wären die Probleme mit den zuständigen Stellen auf deutscher und dänischer Seite sowie den vorbringenden Beratungseinrichtungen zu klären. 41

42 Umsetzungsprobleme Lange Bearbeitungszeit von Rentenanträgen Bemängelt wird von Rentenantragstellern, dass die Bearbeitung von Rentenanträgen in Dänemark und Deutschland dann sehr lange dauert, wenn Auslandszeiten mit berücksichtigt werden müssen. Zwar ist zuzugestehen, dass die Anforderung von ausländischen Bescheinigungen zu einer Zeiteinbuße führen kann, jedoch vermag dies nicht zu rechtfertigen, dass das Verfahren unverhältnismäßig lange dauert. Sollte die Kommunikation zwischen den deutschen und dänischen Trägern hierfür verantwortlich sein, muss das Zusammenspiel zwischen beiden Seiten verbessert werden. In einem grenzenlosen Europa ist es inakzeptabel, dass mobile Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden, dass Sie im Gegensatz zum Durchschnittsbürger überlange Bearbeitungszeiten hinnehmen müssen. In solchen Situationen ist es notwendig, dass die Betroffenen zumindest rechtzeitig auf die überlangen Bearbeitungszeiten hingewiesen werden, um temporäre finanzielle Belastungen zu vermeiden. Insbesondere in den Fällen der Erwerbsminderungsrente, in denen sich die Notwendigkeit der Beantragung der Rente kurzfristig ergibt, sollte sich die Bearbeitungszeit in Grenzen halten. Lösungsvorschlag 18: Um eine nachhaltige Verbesserung der Situation herbeizuführen, sollten die Arbeitsabläufe in den Verwaltungen bei Beantragung und Bearbeitung von Alters- und Erwerbsminderungsrentenfällen überprüft und Beschleunigungspotentiale ausfindig gemacht werden Verwendung Strukturierter Elektronischer Dokumente (SED) Die Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Sozialsysteme hat auch zum Inhalt, ein gemeinsames europäisches System für den elektronischen Datenaustausch einzuführen. Während unter der alten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sogenannte E- Formulare in Papierform verwendet wurden, soll der Austausch von Sozialversicherungsdaten zukünftig mit Hilfe von strukturierten elektronischen Dokumenten (SED) erfolgen. Dieses neue System heißt EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information). Es zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten effizienter zu gestalten. Nachdem die ursprünglich bis zum 30. April 2012 vorgesehene Übergangszeit um weitere zwei Jahre verlängert wurde, haben die Mitgliedstaaten nun bis zum 30. April 2014 Zeit, sich auf das neue System vorzubereiten. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt neben den neuen SED-Dokumenten noch die bisherigen E-Formulare verwenden. Zusätzlich zu den elektronischen Dokumenten - für die Korrespondenz zwischen den Trägern wurden portable Dokumente (PD) eingeführt, die der Bürger bei sich führen kann und die als Nachweis dienen. Diese Einführung hat für große Verwirrung bei den jeweiligen für die Ausstellung zuständigen nationalen Trägern geführt, da viele Sachbearbeiter noch nicht sicher in der Wahl der richtigen SED-Dokumente sowie im Ausfüllen sind. Geschuldet ist dies auch dem 42

43 Umsetzungsprobleme Umstand, dass von der EU keine umfassende Synopse veröffentlicht wurde, an der abzulesen wäre, welches E-Formular welchem SED-Dokument entspricht. So müssen sich die Sachbearbeiter sukzessive an das richtige Verwenden der neuen Dokumente herantasten. Leidtragende sind nicht zuletzt die Bürger, denen erworbene Leistungsansprüche verloren gehen, weil Träger sich zum Beispiel weigern, Leistungszeiten korrekt einzutragen. Ein weiteres zutage getretenes Problem ist, dass die Agentur für Arbeit sich weigert, ihr von Kunden vorläufig überlassene PDU1-Formulare wieder zurückzugeben. Begründet wird dies damit, dass das PDU1 ein Äquivalent zum früheren E301-Formular sei. Diese seien auch in den endgültigen Besitz der Behörde übergegangen. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es nunmehr im Gegensatz zu den E-Formularen zwei Dokument-Varianten gibt: die bereits erwähnten SED s für die Kommunikation zwischen Behörden und die PD s, die für den Bürger bestimmt sind und die diese bei sich führen können. Die Agentur für Arbeit hat selbst derzeit noch in Papierform - bei dem zuständigen dänischen Träger mit Hilfe der entsprechenden SED die Bescheinigung der dänischen Beschäftigungszeiten anzufordern. Lösungsvorschlag 19: Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat im Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 festgelegt, dass das Leitmotiv während der Übergangszeit gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität lautet. Hierzu gehöre ein reibungsloser Übergang für die Bürger, die ihre Ansprüche im Rahmen der neuen Verordnungen geltend machen. Würde dieser Leitsatz mehr Einfluss auf die tägliche Arbeit der Handelnden haben, wären viele Problemfälle leichter lösbar Behördliche Handlungsanweisungen in Deutschland Im Vergleich zu anderen Politikfeldern der Europäischen Union gilt im Europäischen Sozialrecht im Hinblick auf die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht das Prinzip der Angleichung bzw. Harmonisierung, sondern die Methode der Koordinierung der unterschiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Maßgebliches Instrument der Koordinierung ist die bereits erwähnte Verordnung (EG) Nr. 883/04. Dieses Regelwerk beinhaltet die Bestimmungen, die festlegen, wie sozialrechtlich relevante Fälle mit Auslandsbezug zu regeln sind. Somit ist es auch die entscheidende Regelung im deutsch-dänischen Kontext der Auslegung der nationalen Sozialrechtsbestimmungen. Verglichen mit anderen Kodifizierungen hat die Verordnung zwar nicht übermäßig viele Artikel, da sie auch Ausfluss der Bemühungen der redaktionellen Vereinfachung, Anpassung und Übersichtlichkeit der Koordinierung ist. Dennoch sind die 91 vorhandenen Artikel in Anbetracht ihrer Abstraktheit und Komplexität nicht zu unterschätzen. Hinzu kommen elf Anhänge und nicht zu vergessen die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/09. Während die Durchführungsverordnung sich an die zuständigen Träger richtet, wendet sich die Grundverordnung (EG) Nr. 883/04 auch an den berechtigten bzw. verpflichteten Bürger. 43

44 Umsetzungsprobleme In Dänemark gibt es staatliche Handlungsanweisungen für Behörden ( vejledninger ), die helfen sollen, die Auslegung der Verordnung zu erleichtern und Unklarheiten bei der Anwendung zu beseitigen. Das dänische Innen- und Gesundheitsministerium hat über die Landesoberbehörde Pensionsstyrelsen mehrere Anleitungen zur Auslegung der VO (EG) Nr. 883/04 publiziert und diese auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Anleitungen sind nach eigenen Angaben das Ergebnis einer interministeriellen Zusammenarbeit. In Deutschland muss man hingegen mangelnde Transparenz beklagen. Behördeninterne Weisungen zur neuen Verordnung sind nicht veröffentlicht worden. Einzig die Bundesagentur für Arbeit (HEGA 02/ Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung: Umsetzung der EG-VO 883/2004 und 987/2009 zum ) und die Deutsche Rentenversicherung ( Menu.do?expand=Rechtliche%20Arbeitsanweisungen) haben die für ihre Mitarbeiter herausgegebenen Handlungs- und Geschäftsanweisungen über den Internetauftritt der Agentur auch Außenstehenden zugänglich gemacht. Es wäre wünschenswert vergleichbare Interpretationshilfen von den betreffenden Bundesministerien zu erhalten, damit der Bürger und der Praktiker erkennen kann, wie die Verordnung national ausgelegt wird. Eine entsprechende Verpflichtung kann zudem aus Art. 3 Abs. 1 DVO (EG) Nr. 987/09 abgeleitet werden. Lösungsvorschlag 20: Allein die Offenlegung der Handlungsanweisungen der zuständigen Behörden und Organisationen mit behördlichem Auftrag kann diesem Missstand Abhilfe schaffen. Es wäre wünschenswert, wenn die deutsche Seite dem dänischen Beispiel folgt und die Anweisungen den Betroffenen und Interessierten zentral zur Verfügung stellt Ledighedsydelse für Grenzgänger Die bislang vertretene praxisbezogene Auslegung der VO Nr. (EG) 883/04 in Bezug auf die Gewährung von Ledighedsydelse für Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland wurde zwischenzeitlich von Fachleuten in Frage gestellt. Bislang wurde diese Leistung für Personen nicht gewährt, die zwar eine Berechtigung für einen Flexjob erhalten haben, jedoch keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit bekommen konnten. Die Ersatzleistung Ledighedsydelse wird nach derzeitiger Auslegung verweigert, da es sich bei diesem Personenkreis um Vollzeitarbeitslose handelt, für die das Wohnland zuständig ist. Lösungsvorschlag 21: Eine Prüfung der Rechtslage und nachvollziehbare Begründung der zuständigen Stellen ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu erlangen. 44

45 Umsetzungsprobleme 3.3 Freizügigkeit Freizügigkeit bedeutet grenzenloser Austausch von Arbeitskräften, freie Wahl von Aufenthalt, Arbeitsaufnahme sowie Waren- und Dienstleistungsinanspruchnahme und steht in diesem Bericht als Synonym für Mobilität. Die im folgenden Abschnitt beschriebenen Probleme sollen beispielhaft darstellen, wo Verbesserungsbedarf besteht, und Ansätze für Lösungswege aufzeigen Regulierte Berufe Sehr viele Arbeitnehmer bewegen sich auf dem Arbeitsmarkt des Nachbarlandes, ohne jedoch mit der Frage nach Ihrer formellen Berufsqualifikation konfrontiert worden zu sein. Sofern eine formelle Bewertung der Berufsqualifikation nicht für den Arbeitgeber erforderlich ist, um bspw. die Lohneingruppierung vorzunehmen, kann hierauf in der Praxis verzichtet werden, sofern es sich nicht um einen sog. regulierten Beruf handelt. Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist hier ein großes Problem, auf das die Region Sønderjylland- Schleswig derzeit verstärkt ihren Fokus richtet, wenngleich es weniger um Anerkennung als vielmehr um inländische Bewertungen und Berufserlaubnisse geht. Die Datenbank der Europäischen Union ist nicht auf dem neusten Stand. Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Die unterschiedliche nationale Bewertung reglementierter Berufe steht der grenzüberschreitenden Mobilität von Fachkräften entgegen. Gemäß der europäischen Richtlinie 2005/36/ EG gilt ein Beruf insbesondere dann als reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten an den Nachweis und Besitz einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Da somit auf das nationale Recht verwiesen wird, kann es vorkommen, dass ein Beruf in einem Land als reglementiert angesehen wird, in einem anderen hingegen nicht. Dies wird auch daran deutlich, dass in Deutschland von Berufsgruppen ausgegangen wird, während es in Dänemark lediglich 559 sind. Berufe werden dann reglementiert sein, wenn der Schutz und die Sicherheit von Personen, Sachen oder der Umwelt es gebieten, die Ausübung der Erwerbstätigkeit an bestimmte Berufsqualifikationen zu knüpfen. Noch gibt es aber keine einheitlichen Vorstellungen oder Standards zum Gesundheits-, Verbraucher- und Arbeitsschutz innerhalb der EU, so dass die Qualifikationsvorgaben der reglementierten Berufe nach Inhalt und Anzahl in den Ländern teils sehr verschieden und insgesamt eher länderspezifisch bestimmt sind. Ob ein Beruf zu den so reglementierten Berufen gehört oder nicht, ist - meist in Verbindung mit dem Betrieb - immer nur für und in dem Land vorzunehmen, in dem der Beruf real ausgeübt werden soll und wo dieser durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften landesspezifisch reglementiert ist. In Dänemark und Deutschland gibt es nationale Berufslisten. Eine Zusammenstellung dieser Listen der reglementierten Berufe findet sich in der gemeinsamen europäischen Internet-Datenbank Regulated professions database. Der Nutzen dieser Datenbank ist jedoch begrenzt, da es sprach- und kulturbedingt eine große begriffliche Breite und Vielfalt in der Bezeichnung der entsprechenden Berufe gibt. 45

46 Umsetzungsprobleme Lösungsvorschlag 22: Eine Lösung könnte in der Vervollständigung und Präzisierung sowohl der europäischen Regulated professions database wie auch der nationalen Berufslisten zu finden sein. Zudem reicht die Richtlinie 2005/36/EG für eine problemlose Umsetzung und Anwendung in den Behörden und Agenturen keineswegs aus bzw. ist in ihrer Anlage und Ausrichtung zu kompliziert oder insgesamt schlicht unzureichend. Die berufliche Ein- und Zuordnung zu den in der Richtlinie definierten fünf Qualifikationsniveaus ist für die Behörden nicht immer einfach. Daher wurde die Umsetzung teils ganz unterlassen. Daher sollte bereits in den nationalen Vorschriften das europäische Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mit angeben werden. Da in vielen Erwerbsbereichen nicht nur Berufe, sondern zunehmend nur einzelne Erwerbs- oder Service-Tätigkeiten reglementiert sind, sollten nicht nur Inhalt und Unterrichtsstunden der Einzeltätigkeiten angegeben werden. Es ist vielmehr exakt zu definieren, welche Qualifikationen tatsächlich als Ergebnis vorliegen. Eine Verbesserung ist somit durch mehr Transparenz sowohl für den Bürger wie für die Mitarbeiter der Behörden und anderer relevanter Einrichtungen zu erreichen. Vor allem sollte auch eine qualitative Erfassung und Aufnahme möglichst aller Anerkennungsfälle in eine möglichst einheitliche Datenbank mit dem Ziel erfolgen, dass sich Einzelfälle zunehmend systematisch standardisieren lassen, um auf einer wachsenden Informationsbasis mit vergleichbaren Ergebnissen dann die Anerkennungsverfahren von den oft schwierigen beruflichen Einzelfallbewertungen zu entlasten und administrativ zu vereinfachen. Beispiel: Zertifizierungsanforderungen für Elektro- und Sanitärbetriebe In Dänemark herrscht fast vollständige Gewerbefreiheit. Im Handwerk gibt es jedoch eine Zulassungspflicht u. a. in den Bereichen Elektro- Sanitär- und Gasinstallationen. Wer solche Arbeiten ausführen will, muss bei der zuständigen Sicherheitsbehörde, Sikkerhedsstyrelsen, eine Zulassung beantragen und den Verantwortlichen anmelden. Für die Beantragung einer Zulassung wird inzwischen auch die Abgabe eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt, was in anderen EU-Mitgliedsländern unüblich ist. Daneben muss ein zertifiziertes Qualifikationsmanagement-System nachgewiesen werden. Anerkannt werden ISO-Zertifizierungen, jedoch verfügen die meisten deutschen Betriebe nicht über solche Zertifizierungen. Zwar können die Betriebe sich von einer dänischen Kontrollinstanz zertifizieren lassen, doch ist dies mit erheblichem Zeitaufwand, u. a. durch die Erstellung eines eigenen QM-Handbuchs, und Kosten von insgesamt ca ,- verbunden. Bisher haben lediglich 14 Handwerksbetriebe aus Schleswig- Holstein eine Elektro- und SHK-Zulassung in Dänemark erhalten. Hinzu kommt, dass die Bearbeitungsdauer wesentlich länger als die vorgeschriebenen vier Monate beträgt, da es angeblich nur eine einzige zuständige Sachbearbeiterin gibt. 46

47 Umsetzungsprobleme Handwerksbetriebe sind daher nicht in der Lage, kurzfristige Aufträge zu realisieren. Für ein gelegentliches Engagement auf dem dänischen Markt ist zudem der Aufwand zu hoch. Die Ausführung arbeitssicherheitsrelevanter Tätigkeiten bedarf in Dänemark einer besonderen zusätzlichen Ausbildung der Betreffenden. Mitarbeiter dürfen seit dem 1. Juli 2008 in Dänemark nur noch nach vorheriger Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde folgende Arbeiten durchführen: Arbeiten mit Asbest Gerüstbau Montage von Aufzügen Führung von Gabelstaplern und Teleportern Führen von Kränen (> 25 Tonnenmeter) Arbeiten mit Kältemitteln Arbeiten an Kesselanlagen Schweißarbeiten Wenn diese Tätigkeit in Deutschland, wie z. B. im Gerüstbau, keiner personengebundenen Qualifikation bedarf, muss der Antragsteller nachweisen, dass er in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre entsprechende Berufserfahrung hat. Hierfür müssen detaillierte Bescheinigungen jetziger und früherer Arbeitgeber eingereicht werden. Bespiel Gerüstbau In Deutschland darf man ohne vorherige Ausbildung im Gerüstbau tätig werden. Der dänischen Arbeitssicherheitsbehörde, Arbejdstilsynet, genügt es nicht, dass für zu entsendende Mitarbeiter durch eine Kopie des Arbeitsvertrages die zweijährige Erfahrung im Gerüstbau nachgewiesen wird. Auch reicht es der dänischen Behörde nicht, dass anhand Fotos mit Beschreibungen dargestellt wird, mit welchen Gerüsten der Mitarbeiter bisher gearbeitet hat. Die dänische Behörde verlangt zusätzlich, dass für den Arbeitnehmer sehr genau dargelegt wird, in welchen Zeiträumen (Wochen) er für einen zweijährigen Zeitraum mit welchen Fassaden-, Hänge-, Rohr- und Kupplungsgerüsten gearbeitet hat. Der Mitarbeiter muss z. B. darstellen, welche Typengerüste er wie eindeckt und wie gut sein Zeichenverständnis ist, und weitere gerüstbauspezifische Fragen beantworten. Zusätzlich muss der Betrieb Handbücher mit deutschen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz einreichen und erläutern, mit welchen Sicherheitsgeländern gearbeitet wird. Das Verfahren zur Erlangung einer Zulassung ist somit sehr umständlich und der Förderung grenzüberschreitenden Mobilität nicht zuträglich. Nach Ansicht der EU-Kommission ist es fraglich, ob sich diese Anforderungen mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbaren lassen. Daher will die Kommission mit Dänemark Kontakt aufnehmen, um die Vorschriften zu prüfen. Das Projekt Pontifex erstellt in Kooperation mit der Universität Flensburg eine vertiefende Studie zu diesem Themenkomplex. Die Ergebnisse sollen im Sommer 2012 vorliegen und als Grundlage für die weitere Behandlung des Themenkomplexes dienen. 47

48 Umsetzungsprobleme Lösungsvorschlag 23: Nach Fertigstellung der Untersuchung sollten die zuständigen Stellen in enger Kooperation mit den betroffenen Institutionen, wie Kammern, Beratungseinrichtungen usw., Informationsdefizite und konkrete Optimierungsbedarfe ausloten und weiterverfolgen Altersvorsorge Als eine der Fragen, die für alle Arbeitnehmer von elementarer Bedeutung ist, kann die Frage nach der Absicherung im Alter angesehen werden. Die Altersvorsorge ist das wohl komplexeste Thema in der europäischen sozialen Sicherung. Neben den großen Unterschieden in den staatlichen Altersvorsorgesystemen finden sich sehr stark differierende Systeme privater und betrieblicher Vorsorge, die nicht von den Koordinierungsvorschriften umfasst sind. Die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgearten und die Komplexität stellen die Betroffenen vor eine Vielzahl von Fragen, die unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung für eine Arbeitsaufnahme im Nachbarland haben können. Ergänzend ist hier auch die Unklarheit der Besteuerung von Renten bzw. die Absetzbarkeit von Einzahlungen zu nennen, die aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der unsicheren Ausgestaltung der Vorschriften in der Zukunft die Planung einer gesicherten Vorsorge erschwert. Beispiel 1: Neue umständliche dänische Gesetzgebung über die Zulassung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeregelungen Die dänische Gesetzgebung zur Zulassung der Abzugsfähigkeit von Einzahlungen in Altersvorsorgesysteme hat sich als zu technisch und umständlich in der Handhabung erwiesen. Das deutsche Produkt muss den enggefassten dänischen Vorschriften genügen. Hierbei handelt sich auch um Einzahlungen für Riesterrenten. Die meisten Steuerpflichtigen verzichten nach Angaben von Steuerberatern angeblich darauf, von der ihnen zustehenden Abzugsmöglichkeit Gebrauch zu machen, da die Regelungen so kompliziert sind, dass es für einen Durchschnittsbürger ohne tiefergehenden Kenntnisse des dänischen Steuerechts nicht möglich ist, die entsprechenden Formulare ohne Hilfe eines dänischen Revisors auszufüllen. Da das Honorar eines solchen dänischen Steuerberaters für eine entsprechende Dienstleistung DKR beträgt, wäre die angestrebte Steuerersparnis jedoch egalisiert. Beispiel 2: Wechsel von betrieblichen Altersversorgungen Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, wird er infolgedessen häufig von einem anderen Tarifvertrag erfasst und wechselt somit in einen andere tarifvertragliche Zusatzversorgungskasse. Diese Pensionskasse ist tarifvertraglich vereinbart. Es ist nachvollziehbar, dass Arbeitnehmer ihr angespartes Kapital in die neue Pensionskasse überführen möchten. Zwar ist der Wechsel innerhalb Dänemarks möglich, jedoch löst dieser Gebühren aus. Eine Mitnahme des Kapitals über die Grenze nach Deutschland ist im Prinzip nicht möglich. Möchte man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Dänemark 48

49 Umsetzungsprobleme das Kapital in eine deutsche Rentenversicherung überführen, muss man eine vorzeitige Auszahlung beantragen, bei der eine Bruttosteuer von 60% anfällt. Mehrere bestehende kleinere Pensionsansparungen sind ebenfalls unattraktiv, da jeder Pensionsfond Verwaltungskosten vom Kapital abzieht und das angesparte Kapital somit aufzehrt. Eine Liberalisierung der tariflichen Bindung wäre möglich. Eine weniger feste Bindung an bestimmte Kassen oder die Wahlmöglichkeit für Grenzpendler, nicht in die Pensionskasse einzahlen zu müssen, würde die berufliche Mobilität erhöhen. Aufgrund der rentenpolitischen Rahmenbedingungen werden die zweite und dritte Säule der Altersvorsorge für die Bürger immer wichtiger. Daher wäre auch auf diesem Gebiet europäische Regelungen nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Beispiel 3: Wegfall der Riesterrente für deutsche Grenzgänger Deutsche Grenzgänger, die in Dänemark arbeiten und in Deutschland eine private Rentenversicherung abschließen möchten, können nicht in den Genuss der Riester-Förderung kommen. Durch eine Gesetzesänderung wurde die Zulageberechtigung nicht mehr an die unbeschränkte Steuerpflicht, sondern an das Bestehen einer Pflichtversicherung in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem (insbesondere gesetzliche Rentenversicherung und inländische Beamtenversorgung) gekoppelt ( 79, 10a EStG). Hingegen werden Personen nicht mehr begünstigt, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind. Der EuGH hatte zwar im Jahre 2009 entschieden, dass die Altersvorsorgezulage eine soziale Vergünstigung sei, die als Ausgleich für die in der deutschen gesetzlichen Alterssicherung vorgenommenen Einschnitte gewährt werde. Deswegen müsse die Zulage jedem gewährt werden, der dem deutschen Alterssicherungssystem unterliegt. Bei Berücksichtigung von ausländischen Altersversorgungssystemen würde zwar eine in einem anderen Mitgliedstaat lebende Person, die im Ausland rentenversicherungspflichtig ist, Zulagen vom deutschen Staat erhalten, obwohl diese Person, außer den Zahlungen aus einem deutschem Altersvorsorgevertrag, gar keinen Bezug zu Deutschland hat. Dies trifft jedoch nicht auf einen Grenzgänger zu, der zum einen sehr wohl seinen Wohnsitz in Deutschland hat und zum anderen zum Land nicht nur über seinen Altersvorsorgevertrag einen Bezug hat. Lösungsvorschlag 24: Aufgrund der vielseitigen Fragen zum Komplex der Altersvorsorge hat das Projekt Pontifex in Kooperation mit der Universität København eine Studie begonnen. Nach vorliegen der Ergebnisse ergänzt durch die hier genannten Problemstellungen müssen konkrete Lösungswege aufgezeigt werden. Viele Bezugspunkte bedürfen neben der steuerrechtlichen Betrachtung auch eine politische Diskussion hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der Altersvorsorge und der hiermit einhergehenden Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme in der Europäischen Union. Zu wünschen wäre zum Beispiel eine Vereinfachung der bestehenden Regelung, damit deutsche Grenzgänger auch in die Lage versetzt werden, Freibeträge für Altersvorsorgebeiträge steuerlich selbständig geltend zu machen. 49

50 Juristische Barrieren 4. Juristische Barrieren Das Projekt Pontifex arbeitet mit juristischer Kompetenz an der Identifizierung von Mobilitätsbarrieren. Eine Vielzahl von problematischen Themen konnte in den vorangegangenen Abschnitten beschrieben und auch durch Lösungsvorschläge ergänzt werden. Die wohl schwierigsten Herausforderungen sieht das Projekt in den juristischen Barrieren, da hier nicht durch relativ einfache und pragmatische Maßnahmen der Akteure Lösungen geschaffen werden können. Für die nachfolgend beschriebenen Probleme kann eine Lösung nur durch die zuständigen Gesetzgeber auf europäischer und/oder nationaler Ebene geschaffen werden. 4.1 Soziale Sicherung bei vejrlig (Schlechtwetter) oder nach dem Auslaufen des Krankengeldes Einem deutschen Grenzgänger, der in Dänemark z.b. in der Baubranche beschäftigt ist, kann es passieren, dass er aufgrund Schlechtwetters (die dänische Bezeichung dafür ist vejrlig ) nicht arbeiten kann. Es ist von tarifvertraglicher Vereinbarung abhängig, inwieweit man in einer solchen Situation periodisch und vorübergehend arbeitslos ist und damit nach Hause geschickt wird bei Lohnfortzahlung oder mit Bezug von Arbeitslosengeld von der A-Kasse oder ob eine Kündigung vorliegt. Ein Schlechtwetter-Sachverhalt muss daher arbeits(-vertrags)rechtlich beurteilt werden, das heißt, ob ein Arbeitgeber in einer solchen Situation davon befreit ist, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Beurteilung, ob nach geltendem Tarifvertrag eine Kündigung vorliegt oder ob was gewöhnlich juristisch der Fall ist weiterhin eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer zu beschäftigen oder wiedereinzustellen, wird von der A-Kasse vorgenommen, wenn es sich um arbeitslose versicherte Grenzgänger handelt. Der dänische Schlechtwetter-Begriff kann analog zu Tarifkonflikten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet werden, wo die Vereinbarung gilt, dass eine Wiedereinstellungsverpflichtung des Arbeitgebers nach Beendigung des Streiks besteht. Während eines solchen Konflikts wird ein Grenzgänger aufgrund der dargestellten rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers als diesem zugehörig anzusehen sein, so dass die soziale Sicherung für die Zeit des Ausstands nicht auf den Wohnstaat übergeht. Jedoch sind bei Weitem nicht alle deutschen Grenzgänger Mitglied einer dänischen A- Kasse. Wird einem nichtversicherten Grenzgänger gekündigt, fällt dieser im Prinzip aus der dänischen sozialen Sicherung und unter die des Wohnlandes gemäß VO (EG) Nr. 883/04. Die unzweideutigen Schlechtwetterfälle, in denen eine Kündigung ohne Wiedereinstellung vorliegt, stellen jedoch nur einen Teilbereich dar. Bevor jemand endgültig der sozialen Sicherung des Wohnstaates unterfällt, gibt es eine Reihe von Zweifelsfällen, in denen unklar ist, ob eine Zuordnung zum dänischen Arbeitsmarkt und zur dänischen sozialen Sicherung gegeben ist. Wenn ein Nichtversicherter aufgrund Schlechtwetters nach Hause geschickt wird, befindet man sich in einer Grauzone im Hinblick auf den Beschäftigungsstatus, aber auch hinsichtlich der Frage, wessen Staat soziale Sicherung Anwendung findet. Teils wird 50

51 Juristische Barrieren es schwierig sein, ohne Mitgliedschaft in einer A-Kasse die Bindung an den dänischen Arbeitsmarkt als Voraussetzung der sozialen Sicherung zu dokumentieren, teils kann es vorkommen, dass ein Nichtversicherter weder Lohn noch Arbeitslosengeld während des Schlechtwetterausfalls bezieht. Die dänische Behörde Pensionsstyrelsen hat im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitnehmern, die aufgrund von Schlechtwetter nicht arbeiten können, die Praxis hinsichtlich der Bestimmung der sozialen Sicherung entwickelt, dass entweder Lohn oder Arbeitslosengeld bezogen werden muss, damit Dänemark für die soziale Sicherung zuständig ist. In dem Fall, in dem kein Lohn bezogen wird, ist eine Person nicht von dänischer sozialer Sicherung umfasst. Diese Perioden, in denen man weder Lohn noch Arbeitslosengeld aus Dänemark erhält, werden von Pensionsstyrelsen auch nicht als Beschäftigungszeiten zur Anrechnung in den deutschen Sozialversicherungszweigen bescheinigt (PD U1). Es ist problematisch, dass der dänische Zugang so formell ist und voraussetzt, dass man Mitglied einer A-Kasse sein muss, um seine Anknüpfung und Zugehörigkeit zum dänischen Arbeitsmarkt zu dokumentieren, um von dänischer sozialer Sicherung umfasst zu sein. Der Ausgangspunkt, um in Dänemark sozial gesichert zu sein, ist, dass man in einem Schlechtwetterfall weiterhin als in Dänemark beschäftigt angesehen werden kann. Der Status beschäftigt ist in Dänemark tarifvertraglich geregelt, so dass dieser Status im Falle von Schlechtwetter variieren kann. Somit kann es vorkommen, dass die deutsche Sozialversicherung nicht für einen deutschen Grenzgänger und dessen Familie einspringt und diese sozusagen zwischen zwei Stühlen sitzen, z.b. mit Blick auf Leistungen wie Kindergeld oder Krankenversicherung, wenn sie auch von dänischer Seite als nicht dem dänischen Arbeitsmarkt zugehörig und nicht dänischer sozialer Sicherung unterfallend betrachtet werden. Ein flexibles Zusammenspiel von europarechtlicher sozialer Sicherung und dänischer Praxis ist wünschenswert, damit die EU-Verordnung auch diese Fälle regelt und dänische soziale Sicherung bei Schlechtwetter garantiert werden kann. Es wäre hilfreich, wenn die zuständige dänische Behörde Pensionsstyrelsen einer flexibleren und praxisorientierteren Auslegung folgte, die sich an die tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnisse mit Hinblick auf Schlechtwetter und Wechsel/Übergang von sozialer Sicherung anpasst, in denen ein Grenzgänger von vorübergehendem Arbeitsausfall betroffen ist. Ein solch theoretischer Ausgangspunkt, wie oben geschildert, ist zu starr für diesen Bereich mit Hinblick auf die realen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die möglichen Sachverhalte in der Bandbreite von schlechtwetterbedingtem Arbeitsausfall eines nichtversicherten Grenzgängers bis hin zu der Arbeitslosmeldung in Deutschland. Es besteht auf jeden Fall erhöhter Beratungsbedarf für deutsche Grenzgänger zu den möglichen Konsequenzen, die es haben kann, nicht Mitglied einer dänischen A-Kasse zu sein, insbesondere unter dem Aspekt von Schlechtwetterreggelungen und Sozialversiche- 51

52 Juristische Barrieren rung und der Tatsache dass die Mitgliedschaft in einer dänischen A-Kasse freiwillig ist, dessen sich nicht alle deutschen Grenzgänger bewusst sind. Es bleibt dann Ermessen des Einzelnen, sich dafür entscheiden, Mitglied einer A-Kasse zu werden oder nicht. Eine pragmatische und in der Praxis vorkommende - Methode besteht darin, dass einige deutsche Grenzgänger regelrecht um eine Kündigung bei Schlechtwetter bitten, um sicherzugehen, dass sie zur deutschen Sozialversicherung und damit deutschem Arbeitslosengeld wechseln. Bei häufigen und kurzzeitigen Schlechtwetterperioden wird eine solch rigide Handhabung der Voraussetzungen, von dänischer sozialer Sicherung umfasst zu sein, bedeuten, dass es häufige Wechsel zwischen deutscher und dänischer sozialer Sicherung geben wird. Dies trägt jedoch nicht dazu bei, einen flexiblen Arbeitsmarkt zu schaffen und Wanderarbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt des Beschäftigungslandes zu halten. Andererseits kann es vorkommen, dass die zuständigen deutschen Behörden, die die dänischen Arbeitsmarktverhältnisse kennen, die Gewährung deutschen Arbeitslosengeldes ablehnen und darauf verweisen, dass die Betroffenen nach dänischem Recht nicht im eigentlichen Sinne arbeitslos sind, sondern lediglich schlechtwetterbedingt nicht arbeiten können und weiterhin nach dänischer Praxis einen Bezug zum dortigen Arbeitsmarkt haben. Eine vergleichbare Problemstellung gibt es im Zusammenhang mit Krankengeld. Wird einem Grenzgänger, der nicht Mitglied einer A-Kasse ist, während einer Krankheit gekündigt, gerät er in die gleiche Situation, wenn der Krankengeldbezug endet, da die Beurteilung der sozialen Sicherung sich mit der oben geschilderten deckt. Lösungsvorschlag 25: Die geschilderten problematischen Fallkonstellationen bedürfen einer intensiven juristischen Prüfung, die im Dialog mit den zuständigen Behörden auf beiden Seiten durchgeführt wird. Nur durch die Schaffung einer eindeutigen Rechtsauslegung können die Betroffenen korrekte Informationen erhalten und sich versicherungstechnisch auf mögliche Risiken vorbereiten. 4.2 Grenzgängervisum für Drittstaatler Fallschilderung: Die chinesische Staatsbürgerin Frau Y. lebt gemeinsam mit ihrem dänischen Ehemann in Dänemark. Frau Y. ist auf Arbeitssuche. Da das Ehepaar in der Nähe der deutschen Grenze lebt, bietet sich für Frau Y. auch eine Beschäftigung in Deutschland an, die sie dann als Grenzgängerin ausüben würde. Frau Y. bewirbt sich bei der Flensburger Niederlassung eines dänischen Unternehmens um eine Bürotätigkeit und erhält vom Arbeitgeber auch eine Einstellungszusage. Als Frau Y. sich jedoch zwecks Beantragung einer Arbeitserlaubnis an die deutschen Behörden wendet, wird ihr diese versagt, da sie eine sogenannte Drittstaatlerin ist, die ohne gesonderte Aufenthaltserlaubnis nicht die gleichen Freizügigkeitsrechte wie EU-Bürger besitzt. 52

53 Juristische Barrieren Es melden sich regelmäßig Drittstaatsangehörige, die in Dänemark wohnhaft sind und in Deutschland als Grenzgänger arbeiten möchten. Dieser Personengruppe ist es jedoch nicht mehr möglich, als Grenzgänger in Deutschland zu arbeiten, weil seit dem 1. Januar 2005 die eigenständigen Arbeitsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige abgeschafft wurden. Die Arbeitsgenehmigung ist nunmehr Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis ( 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Ziel des Gesetzgebers war durch die Einführung des one-stop-government - Prinzips der Abbau von Bürokratie. Seit der Einführung des Gesetzes wendet sich daher die Ausländerbehörde (vom Ausland aus: die Deutschen Konsulate) in einem internen Verfahren an die Bundesagentur für Arbeit, um die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt zu bekommen. Grenzgänger benötigen aber keine deutsche Aufenthaltserlaubnis, weil sie bereits erlaubt in einem anderen Land der Europäischen Union wohnen. Bis Ende 2004 hatten Drittstaatsangehörige mittels eines so genannten Grenzgängervisums (ausgestellt durch die jeweiligen deutschen Vertretungen im Wohnland) die Möglichkeit, als Pendler zum Beispiel in Flensburg zu arbeiten und in Dänemark zu wohnen. Weil es keine eigenständige Arbeitsgenehmigung mehr gibt, gibt es auch kein Grenzgängervisum mehr. So wird es durch diese grundsätzlich zu begrüßende Entbürokratisierung aber auch unmöglich für Drittstaatsangehörige, die sich im deutschen Teil unserer Region erlaubt aufhalten und beispielsweise als Fachkraft in der Wirtschaft tätig sind, von den Wohnmöglichkeiten der gesamten Region Gebrauch zu machen. Lösungsvorschlag 26: Die Lösung des beschriebenen Problems besteht schlichtweg in der Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, losgelöst vom Aufenthalt in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen. 4.3 Kein Schlechtwettergeld für witterungsbedingte Arbeitsausfälle auf Auslandsbaustellen Wenn deutsche Baubetriebe in Dänemark tätig sind und es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu einem saisonbedingten Arbeitsausfall kommt, können diese kein Saison-Kurzarbeitergeld (vormals Schlechtwettergeld ) beanspruchen, da die Baustelle im Ausland liegt und dort die Witterungsverhältnisse für die Arbeitsagentur nicht nachprüfbar sind. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise europarechtskonform ist. Lösungsvorschlag 27: Um die offenen Fragen zu klären, sind die zuständigen Stellen auf deutscher Seite afgefordert, eine begründete Darstellung der Sichtweise und Abwägung in Bezug auf die europarechtliche Dimension abzugeben. 53

54 Juristische Barrieren 4.4 Übergangsprobleme bei unterschiedlichem Altersrentenbeginn Sowohl in Deutschland wie in Dänemark wurde das Rentenalter von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt jedoch schrittweise, abhängig vom Geburtsdatum des Rentenversicherten. Das Eintrittsalter für die dänische Folkepension beträgt: 65 Jahre für Personen, die vor dem geboren sind; 65,5 Jahre für Personen, die zwischen dem und dem geboren sind; 66 Jahre für Personen, die zwischen dem und dem geboren sind; 66,5 Jahre für Personen, die zwischen dem und dem geboren sind; 67 Jahre für Personen, die nach dem geboren sind. Das Eintrittsalter für die deutsche gesetzliche Rente beträgt: 65 Jahre für Personen, des Jahrgangs 1946 oder früher 67 Jahre für Personen, ab Jahrgang Zwischen den Jahrgängen 1946 und 1964 wird eine Staffelung durchgeführt. Aus dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass die sukzessive Anhebung des Rentenalters in den zwei Ländern zeitlich nicht deckungsgleich ist, so dass es zu Überschneidungen bzw. Lücken kommen kann. Fallbeispiel: Herr C. aus Padborg (geboren im 1. Halbjahr 1959) hat zeitlebens als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet. Mit 64 Jahren wird er 2023 arbeitslos. Im Jahre 2025 ist er am 3. Februar 65 Jahre und sechs Monate alt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er in Dänemark Arbeitslosengeld beziehen, da er dann das für ihn in Dänemark geltende Renteneintrittsalter erreicht. Er hätte allenfalls für Wohnzeiten, die sich nicht mit einer Beschäftigung in Deutschland überschneiden, Anspruch auf eine sehr kleine anteilige dänische Folkepension, müsste aber im Wesentlichen die dänische Sozialhilfe (kontanthjælp) in Anspruch nehmen. Aus Deutschland kann er kein Arbeitslosengeld beziehen, da er seinen Wohnsitz in Dänemark hat. Seine Rente aus Deutschland könnte er regulär erst bei Vollendung von 66 Jahren und zwei Monaten beziehen. Ein vorheriger Beginn der Rentenzahlung wäre nur bei Inkaufnahme von Rentenabschlägen möglich. Die unterschiedlichen Renteneintrittsalter können somit für die Betroffenen zu Problemen führen. Da Grenzgänger, die in Deutschland gearbeitet haben, auf Leistungen im Wohnort Dänemark zu verweisen sind, wären sie gezwungen, eine Rente mit Abschlägen aus Deutschland in Kauf zu nehmen oder eine dänische Sozialfürsorgeleistung neben einer geringen dänischen Rente. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Zahlung der dänischen Sozialhilfe mit Hinweis auf den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf eine gekürzte deutsche Rente abgelehnt wird. Unter Geltung der alten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestand aufgrund der sogenannten Miethe -Rechtsprechung (EuGH, /85) die Möglichkeit, dass sogenannte atypische Grenzgänger aus ihrem einstigen Beschäftigungsland Arbeitslosenleistungen erhalten. Dies sollte immer dann der Fall sein, wenn 54

55 Juristische Barrieren der arbeitslose Grenzgänger nicht zu seinem Wohnstaat, sondern zu dem Staat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat. Diese Möglichkeit gibt es seit der Geltung der neuen VO (EG) Nr. 883/04 nicht mehr, da die Miethe -Rechtsprechung in die neue Verordnung eingearbeitet wurde. Derzeit sind allerdings bereits Verfahren beim EuGH anhängig, die genau diese Frage zum Gegenstand haben. Lösungsvorschlag 28: Ein denkbarer Lösungsansatz wäre, die nationale Gewährung von Arbeitslosenleistungen bis zum Rentenbeginn im ehemaligen Beschäftigungsland auszudehnen. Eine andere Möglichkeit zur Lösung des Problems wäre, die Grundsätze des Urteils Miethe weiter zuzulassen %-Regelung und Arbeiten in zwei Ländern Wenn ein Arbeitnehmer nur in einem Mitgliedsland, das nicht sein Wohnland ist, bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, bereitet die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung keine Schwierigkeiten, da die Sozialversicherung dann im Beschäftigungsstaat erfolgt. Wird eine Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt, muss genauer differenziert werden. Dies ist insbesondere für Berufsgruppen mit wechselnden und fortlaufend unterschiedlichen Arbeitsorten von Belang, wie z.b. Kraftfahrer. Die frühere Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stellte darauf ab, ob ein Arbeitnehmer zumindest einen Teil seiner Beschäftigung im Wohnstaat ausübte. Gemäß Art. 14 Nr. 2 lit. b) unterlag ein Arbeitnehmer insgesamt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnte, wenn er dort zumindest einen Teil der Beschäftigung regelmäßig ausübte. Die neue VO (EG) Nr. 883/04 hat diese bisherige Regelung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts modifiziert. Gemäß Art. 13 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern eine Beschäftigung ausübt, nur dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Das Tatbestandsmerkmal wesentlich bedeutet nach Art. 14 Nr. 8 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/09, dass der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausüben muss, dies aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit zu sein hat. Als Orientierungskriterien dienen die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt. Wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von mehr als 25 % erreicht wird, soll dies ein Anzeichen dafür sein, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Problematisch ist, dass nicht ersichtlich ist, welches Kriterium für die Abwägung entscheidender sein soll die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt. Hier könnte eine Klärung durch die Verwaltungskommission Abhilfe schaffen. 55

56 Juristische Barrieren Gleiches gilt gemäß Art. 13 Abs. 2 a) der VO (EG) Nr. 883/04 für Selbständige. Auch sie unterliegen den Vorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Auch hier wird als Maßstab die Grenze von 25 % herangezogen. Orientierungskriterien sind bei selbständigen Tätigkeiten der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Auch hier wird nicht deutlich, wie die genannten Kriterien zu gewichten sind. Es ist somit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die einen sehr weiten Ermessensspielraum zulässt und somit Rechtsunsicherheit für den Arbeitnehmer/Selbständigen bedeuten kann. Lösungsvorschlag 29: Erforderlich ist daher, dass die Vorschrift noch konkreter gefasst wird und eine Gewichtung der Orientierungskriterien Arbeitszeit und Arbeitsentgelt vorgenommen wird. Folkehjem, Aabenraa 56

57 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse 5. Schlussfolgerung und weiteres Vorgehen 5.1 Probleme lösen Die in diesem Bericht dargestellten Sachverhalte sind aufgrund ihrer Komplexität, fachlichen Breite und nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten in beiden Ländern sehr differenziert zu behandeln. Es würde den Umfang dieses Berichts sprengen, die jeweiligen Stellen zu nennen und deren Einbindung in die jeweilige Problematik zu beschreiben. Aus diesem Grund sind alle Leser aufgefordert, selbsttätig zu prüfen, ob durch eigenes Tätigwerden Lösungen erzielt werden können. Die in den Lösungsvorschlägen genannten Stellen sollen einen ersten Anhalt zu den Zuständigkeiten geben. Die im Anhang B gegebenen Hinweise verstehen sich als erster Anhalt. Aufgrund der Vielschichtigkeit der Fragestellungen erheben diese Hinweise jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Das Projekt Pontifex und die Region Sønderjylland-Schleswig stehen jederzeit für Fragen und Anregungen zur Verfügung. Auch kann durch das Projekt Pontifex im Rahmen von zu organisierenden Dialogforen der Rahmen für einen Prozess geschaffen werden, der Lösungswege aufzeigt. Gleichzeitig wird das Projekt konkrete Stellen direkt ansprechen, um den Dialog zu eröffnen. Die Einbeziehung anderer Vorstöße in gleiche Richtung, wie bspw. die aktuelle Diskussion in den Nordischen Ländern gilt es hier kooperativ einzubeziehen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Betrachtet man die Vielzahl der problematischen Sachverhalte und deren Komplexität, so muss man unter Einbeziehung der Dynamik in der Gesetzgebung, aber auch auf den Arbeitsmärkten befürchten, dass stetig mit einem Zuwachs von Herausforderungen zu rechnen ist. Aus diesem Grund schlägt das Projekt vor, die gewonnenen Erkenntnisse nicht als einmalige Bestandsaufnahme zu behandeln, sondern vielmehr eine regelmäßige Bearbeitung von Problemen anzustreben. Der Rahmen hierfür wird gerne durch das Projekt und die Region Sønderjylland-Schleswig bereitgestellt. 5.2 Ausblick Nicht wenige Tendenzen auf den Arbeitsmärkten sind unter Einbeziehung der demografischen Entwicklung, des anstehenden Mangels an Fachkräften sowie dem stetig steigenden Mobilitätsbedarf der Märkte bereits absehbar. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass die nationale Gesetzgebung zwar dynamischer und komplexer wird, sich jedoch die Koordinierung der sozialen Sicherung auf europäischer Ebene im Gegensatz zu den sich rasant ändernden Rahmenbedingungen eher langsam auf die neuen Herausforderungen einstellt. Viele Sachverhalte werden erst Jahre später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt, die dann längst nicht mehr den Anforderungen eines modernen und mobilitätsorientierten Arbeitsmarktes Rechnung tragen. Umso wichtiger ist die Schaffung einheitlicher Rechtsauslegung, die schnelle und unbürokratische Umsetzung des europäischen Regelwerks sowie die engagierte Mitarbeit aller zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Einbringung mit finanziellem Aufwand verbunden ist, den es zu tragen gilt, wenn man Mobilität in Europa fördern und nicht behindern will. 57

58 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse 5.3 Danksagung An dieser Stelle ist es das Anliegen der Autoren, den zahlreichen Unterstützern des Projekts Pontifex herzlich zu danken. Ohne die zahlreichen konstruktiven Beiträge hätte dieser Bericht nicht erstellt werden können. Unser Dank gilt den Partnern des Projekts und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Hier sind neben der Stadt Flensburg und der Beskæftigelsesregion Syddanmark, die Agentur für Arbeit Flensburg, die Region Syddanmark, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein sowie die Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland zu nennen. Gleichzeitig danken wir allen Kolleginnen und Kollegen aus anderen Grenzregionen für die gute Zusammenarbeit sowie den Beratungseinrichtungen in der Region Sønderjylland-Schleswig und allen Netzwerkpartnern für den guten fachlichen Austausch. Letztlich gilt unser Dank den Mitgliedern der Begleitgruppe für die stets offene und kollegiale Zusammenarbeit verbunden mit dem Ausdruck der Freude auf die kommenden Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Wir bedanken uns bei allen Leserinnen und Lesern dieses Berichts für das Interesse und die Bereitschaft, sich mit den Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt zu befassen. Die Region Sønderjylland-Schleswig steht mit dem Regionskontor & Infocenter sowie dem Projekt Pontifex jederzeit zur Verfügung, wenn es um die Belange von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf dem gemeinsamen Arbeitsmarkt geht. 58

59 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Anhang A: Adressenverzeichnis der zuständigen Stellen Deutschland Institution Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße 104 D Nürnberg Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101D D Berlin Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstraße 49 D Berlin Bundesministerium für Bildung und Forschung Hannoversche Straße Berlin Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Glinkastraße Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 D Berlin Bundesministerium für Gesundheit Friedrichstraße 108 D Berlin (Mitte) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Scharnhorststr Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 D Berlin Deutsche Rentenversicherung Nord Ziegelstraße 150 D Lübeck Deutsche Krankenversicherung Verbindungsstelle Ausland (DVKA) GVK-Spitzenverband Pennefeldsweg 12C D Bonn Zuständigkeit/ Nummern der Lösungsvorschläge 1, 7, 8, 13, 16, 17, 19, 26, 27 4, 26 3, 7, 8, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 27, , 14, 15, 20 1, 2, 3, 7, 10, 11, 13, 20 13, 14, 15, 20 5, 22 7, 8, 14, 18, 19, 24, 28 7, 8, 14, 18, 19, 24, 28 3, 8, 14, 19, 20 59

60 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Deutschland Institution Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 9-11 D Schwerin Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 D Kiel Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 92 D Kiel www. im.landsh.de Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg Kiel PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Gustav-Heinemann-Ufer 74c D Köln Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 D Wiesbaden Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Fröbelstraße D Kiel Zuständigkeit/ Nummern der Lösungsvorschläge 1, 2, 3 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11 1, 8 5, 22, 23 8, Europa Institution Europæisk Kommission Beskæftigelse, Sociale Anliggender, Arbejdsmarkedsforhold og Inklusion Referat 4 B-1049 Bruxelles Eurostat Joseph Bech Building 5 Rue Alphonse Weicker L-2721 Luxembourg Zuständigkeit/ Nummern der Lösungsvorschläge 8,

61 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Dänemark Institution Beskæftigelsesministeriet Ved Stranden 8 DK-1061 København K Danmarks Statistik Sejrøgade København Ø Erhvervs- og Vækstministeriet Slotsholmsgade DK-1216 København K Erhvervsstyrelsen Dahlerups Pakhus Langelinie Alle 17 DK-2100 København Ø Ministeriet for Børn og Undervisning Frederiksholms Kanal København K Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse Holbergsgade 6 DK-1057 København K Pensionsstyrelsen Njalsgade 72 C DK-2300 København S Sikkerhedsstyrelsen Nørregade Esbjerg Social- og Integrationsministeriet Holmens Kanal 22 DK-1060 København K Skatteministeriet Nicolai Eigtveds Gade 28 DK-1402 København K Økonomi- og Indenrigsministeriet Slotsholmsgade København K Zuständigkeit/ Nummern der Lösungsvorschläge 2, 5, 7, 8, 16, 17, 19, 21, , 5, , 23 2, 7, 8, 14 2, 3, 7, 8, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 24, , 7, 8, 14, 18, 19, 24, 25, 28, 29 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 4, 23 61

62 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Anhang B: Adressenverzeichnis der Partner und Projektbeteiligten der Region Stadt Flensburg Rathausplatz 1 D Flensburg Beskæftigelsesregion Syddanmark Dannebrogsgade 3 DK-5000 Odense Region Syddanmark Regional Udvikling Damhaven 12 DK-7200 Vejle Agentur für Arbeit Waldstraße 2 D Flensburg Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße 4 D Kiel Kreis Schleswig-Flensburg Flensburger Straße 7 D Schleswig Kreis Nordfriesland Marktstraße 6 D Husum Haderslev Kommune Gåskærgade DK-6100 Haderslev Sønderborg Kommune Rådhustorvet 10 DK-6400 Sønderborg Tønder Kommune Rådhuset Kongevej 57 DK-6270 Tønder Aabenraa Kommune Rådhuset Skelbækvej 2 DK-6200 Aabenraa Leadpartner Projektpartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner Netværkspartner 62

63 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Anhang C: Bibliografie Beskæftigelsesministeriet und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Abschlussbericht Dänisch-Deutsche Arbeitsgruppe zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität. København/Berlin 2006 Bröcker, Johannes/Hermann, Hayo/Korzhenevych, Artem: Et arbejdsmarked på tværs af grænser barrierer og potentiale. In: Den faste Femern Bælt-forbindelse: Regionale undviklingsperspektiver. Odense 2011, S Buch, Tanja/Dall Schmidt, Torben/Niebuhr, Annekathrin: Cross-Border Commuting in the Danish-German Border Region Integration, Institutions and Cross Border Interaction. In: Journal of Borderland Studies , S Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.): Identifizierung von Problemfeldern bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen und Vergleich der Systeme der beruflichen Erstausbildung in Deutschland und Dänemark vor dem Hintergrund der Verbesserung der Mobilität von Fachkräften und Auszubildenden auf dem Arbeitsmarkt. Studie von Petersen, Willi, Bonn 2010 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Hrsg.): Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie. Berlin 2008 (= Dokumentation Nr. 569) Chambre des salariés Luxembourg (Hrsg.): Sozialversicherungsrecht Die Koordinierung der Vorschriften zur sozialen Sicherheit der Europäischen Union. Luxemburg 2011 Corydon, Bjarne/Vestager, Margrethe: Hård teknologi blød velfærd. In: Jyllands-Posten vom , S. 24 Dall Schmidt, Torben: Grænser for udenlandsk arbejdskraft betydningen af udenlandsk arbejdskraft ved grænsen. In: PLUK fra forskningen i Sønderjylland, 2012, S Deichgræber, René: Når papiret forsvinder. In: Jyllands-Posten vom , S. 8-9 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.): Renten in Europa/Die Offene Methode der Koordnierung im Bereich Alterssicherung Bilanz und Perspektiven/Internationale Tagung am 6. und 7. Mai 2010 in Berlin. Berlin 2011 (= DRV-Schriften Band 92) Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.): Europa in Zeitreihen Berlin 2008 (= DRV-Schriften Band 78) Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.) in Zusammenarbeit mit dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Sozialrecht: Die Reform des Europäischen koordinierenden Sozialrechts. Berlin 2007 (= DRV-Schriften Band 71) 63

64 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (Hrsg.): Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland. Aktualisierte Auflage, Bonn 2012 Dürr, Henrik: Ældre skal lære at surfe på nettet. In: Flensborg Avis vom Eichenhofer, Eberhard: Der deutsche Sozialstaat und Europa. In: Zeitschrift für Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR) 2011, Heft 11-12, S Eichenhofer, Eberhard/Rische, Herbert/Schmähl, Winfried (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI: Köln 2011 Eichenhofer, Eberhard: Sozialrecht der Europäischen Union, 4. Auflage, Berlin 2010 Eriksen, Lars: Dansk registreringsafgift for EU-grænsegængere. In: Ugeskrift for Skat , S. 1-3 Europäische Kommission (Hrsg.): Commission Staff Working Paper. The Single Market through the lens of the people: A snapshot of citizens and businesses 20 main concerns. Brüssel Im Internet unter docs/20concerns/sec2011_1003_en.pdf ( ) Europäische Kommission (Hrsg.): Die Koordinierung der Gesundheitsfürsorge in Europa Ansprüche der Versicherten und ihrer Familienangehörigen nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Luxemburg 2011 Europäische Kommission (Hrsg.): Modernised EU social security coordination. Follow-up report on the implementation of Regulations (EC) No 883/2004 and (EC) No 987/2009. Brüssel Im Internet unter 850&eventsId=342&further Events=yes ( ) Europäische Kommission (Hrsg.): When can you start A practical guide to recruiting in Europe. Luxemburg 2011 Europäische Kommission (Hrsg.): Die EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit Ihre Rechte bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission. Überarbeitete und aktualisierte Auflage, Luxemburg 2010 Europäische Kommission (Hrsg.): At bo, arbejde og studere i et andet EU-land En oversigt over dine rettigheder i EU. Luxemburg 2005 European Network on free movement of workers (Hrsg.): Thematic Report. Application of Regulation 1612/68. Nijmegen Im Internet unter main.jsp?langid=en&catid=475&furtherevents=yes ( ) European network on free movement of workers (Hrsg.): Obstacles to free movement of young workers. Nijmegen Im Internet unter jsp?catid=475&langid=en ( ) 64

65 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse European network on free movement of workers (Hrsg.): Annual European Report on the Free Movement of Workers in Europe in Nijmegen Im Internet unter ( ) European network on free movement of workers (Hrsg.): Thematic Report. Follow-up of case law of the Court of Justice. Nijmegen Im Internet unter social/main.jsp?catid=475&langid=en ( ) Fall Nielsen, Hanne: Tast selv hjælp hos kommunen. In: Jyllands-Posten vom , S. 24 Fall Nielsen, Hanne: Borger og kommune i papirløst forhold. In: Jyllands-Posten vom , S. 5 Fehmarn Belt Forum (Hrsg.): Barrieren und Potentiale der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Fehmarnbelt Region. Eutin 2006 Folketinget (Homepage): Forslag til vedtagelse V 57 Om grænsehindringer i Norden. Im Internet unter ( ) Folketinget (Homepage): TV fra Folketinget. Debatte vom über Grenzhindernisse zwischen den nordischen Ländern. Im Internet unter video/20111/salen/ 72.aspx?as ( ) Fuchs, Maximilian (Hrsg.): Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage, Baden-Baden 2010 Gudmundsson, Sune/Larsen, Hans: Danskerne skal tvinges til at gå på det digitale rådhus. In: Berlingske Tidende vom Gudmundsson, Sune/Larsen, Hans: Kommuner: Borgene skal tvinges til selvbetjening. In: Berlingske Tidende vom , S. 2-3 Gudmundsson, Sune/Larsen, Hans: Danskerne skal gå på rådhuset via nettet. In: Jyske Vestkysten vom , S. 4 Gutmann, Rolf: Rechte für Ausländer, Frankfurt am Main 2009 Handwerkskammer Schleswig-Holstein (Bezirke Lübeck und Flensburg) (Hrsg.): Themenvorschläge. Stand: August 2011 Handwerkskammer Schleswig-Holstein (Bezirke Lübeck und Flensburg) (Hrsg.): Dienstleistungsrichtlinie Dänemark. Stand: Mai 2011 Hauck/Noftz (Hg.): EU-Sozialrecht, Kommentar (Loseblatt), Berlin 2010 Hennion-Moreau, Sylvie/Le Barbier-Le Bris, Muriel/Del Sol, Marion: Droit social européen et international, éd. PUF, Paris

66 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Holtzmann-Senger, Claes/Tuxen Hedegaard: Slut med at sende gammeldags breve til kommunen In: Jyske Vestkyst vom , S. 6 Hüttemeier, Christian/Ipsen Boddum, Dorte: Ingen computer ingen hjemmeservice. In: Jyllands-Posten vom Igl, Gerhard: Implementation der EU-Patientenrichtlinie in deutsches Recht. Vortrag. 12. Deutscher Medizinrechtstag. Deutsches Herzzentrum Berlin: Vortragsskript im Internet unter berlin/igl-dmrt-2011-berlin-skript.pdf ( ) Infobest/EURES-T Oberrhein/Interregionaler Gewerkschaftsrat Dreiländereck (Hrsg.): Sie wohnen in Frankreich und beziehen eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung? Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Steuern! 2011 Jorens, Yves (Hrsg.): 50 Jahre Koordinierung der sozialen Sicherheit Vergangenheit Gegenwart Zukunft. Europäische Kommission, Gent 2009 Jørgensen, Ole C.: Myndighedernes volapyk-sprog. In: Flensborg Avis vom , S. 10 Ketscher, Kirsten: Frit valg af arbejdsplads i Unionen og retten til social sikring. In: Poulsen, Sune Troels/Jørgensen, Stine (Hrsg.): Frit valg. Velfærd i den Europæiske Union. København 2011 Ketscher, Kirsten: Socialret Principper, Rettigheder, Værdier. 3. Auflage, København 2008 Klatt, Martin/Hermann, Hayo: Half Empty or Half Full? Over 30 Years of Regional Cross- Border Cooperation Within the EU: Experiences at the Dutch-German and Danish-German Border. In: Journal of Borderlands Studies , S Knauer, Claudia: Nicht ohne Netz. In: Der Nordschleswiger vom , S. 11 Kreikebohm, Ralf/Spellbrink, Wolfgang/Waltermann, Raimund: Kommentar zum Sozialrecht. 2. Auflage, München 2011 Koordinationsbüro des EURES Transfrontalier Saarland-Lothringen-Luxemburg-Rheinland-Pfalz (SLLR) (Hrsg.): Mobilitätsreport Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz. Saarbrücken 2004 Marburger, Horst: Auslandseinsatz von Arbeitnehmern, 2. Auflage, Stuttgart

67 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Nordisk Ministerråd (Homepage): Behov for samlet og styrket Øresundsinformation. Anhörung im Folketing zum Thema Grenzhindernisse in der Øresundsregion am 20. April Im Internet unter ( ) Nordisk Ministerråd (Homepage): Grænsehindringer. Database. Im Internet unter ( ) Nordisk Ministerråd (Homepage): Om grænsehindringer i Norden. Im Internet unter ( ) Pennings, Frans: European Social Security Law. 5. Auflage, Antwerpen Projekt Pontifex-Brückenbauer : Mobilitätsbarrieren in der Region Sønderjylland-Schleswig (Update des Berichts des Infocenters aus dem Jahre 2008). Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Newsletter Nr. 1. Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Newsletter Nr. 2. Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Newsletter Nr. 3. Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Newsletter Nr. 4. Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Newsletter Nr. 6. Padborg 2011 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Newsletter Nr. 8. Padborg 2011 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Steuerliche Mobilitätsbarrieren in der Region Sønderjylland-Schleswig (Update des Berichts des Infocenters aus dem Jahre 2008). Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Themenblatt Nr. 2: Soziale Sicherung: Behördenanträge in der Muttersprache? Padborg 2010 Projekt Pontifex-Brückenbauer : Update des Abschlussberichts der Dänisch-Deutschen Arbeitsgruppe zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität aus dem Jahre Padborg 2010 Runggaldier, Ulrich: Grundzüge des Europäischen Arbeitsrechts und des Europäischen Sozialrechts. 2. Auflage, Wien 2010 Saaren, Manu: Redegørelse af 11/4 12 om fjernelse af grænsehindringer mellem de nordiske lande. Redegørelse nr. R 10. Im Internet unter redegoerelse /r10/skriftlig.htm ( ) 67

68 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Schlachter, Monika: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union Wer ist Träger dieses Rechts? In: Zeitschrift für Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZE- SAR) 2011, Heft 4, S Schötz, Jürgen: Beschäftigung im Ausland. 2. Auflage, Berlin 2010 (= Handbuch Deutsche Rentenversicherung) Schrammel, Walter/Winkler, Gottfried: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht. Wien 2010 Schulte, Bernd: Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09. In: Zeitschrift für Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR) 2010, S (Teil 1), Heft 4, und S (Teil 2), Heft 5-6 Seerup, Thomas Jørgen/Nielsen, Hanne Fall: Få borgere kontakter rådhuset via nettet. In: Jyllands-Posten vom , S. 12 Skouboe, Line: Ældre drukner i it-bølgen. In: JyskeVestkysten vom , S. 8 Sønderby Christensen, Hans/Goergen, Patrick: I hviket land er man ansat? In: Jyllands- Posten vom , S. 12 TaskForceNet/EUREGIO (Hrsg.): Top-10-Liste 2009/2010 Belgien Niederlande Deutschland. Im Internet unter _D.pdf ( ) Wardenbach, Anneke (2008) Grenzpendlermobilität. Website der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Im Internet unter Net/nl-wissen/soziales/ vertiefung/grenzpendler/index.html ( ) Øresunddirekt/Nordisk Ministerråd: Håndtering af grænsegængere Social sikring i lyset af EF-Forordning 883/04. Überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2011 Øresundskomiteen/Nordisk Ministerråd (Hrsg.): 33 hindringer, udfordringer og muligheder - Øresundsmodellen

69 Mobilitätsbarrieren auf dem deutsch-dänischen Arbeitsmarkt 29 Lösungvorschläge für den Abbau bestehender Freizügigkeitshemmnisse Anhang D: Über die Autoren Peter Hansen, Jahrgang 1969 leitet seit 2008 das Regionskontor & Infocenter der Region Sønderjylland-Schleswig und ist Projektleiter des INTERREG 4 A-Projekts Pontifex-Brückenbauer. Nach dem Abitur in Flensburg und 4 Jahren Wehrdienst bei der Nato in Dänemark studierte er betriebliche Bildung und Management an der Flensburger Universität bevor er in verschiedenen Funktionen im Personalbereich bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern tätig war. Seit 2004 ist Peter Hansen für die Region Sønderjylland-Schleswig tätig, für die er den Beratungsservice Infocenter als Projektleiter aufbaute und leitete. Claus Gerlach Hansen, geboren 1962 in Sonderburg, arbeitet seit 2010 als dänischer Jurist im INTERREG 4 A-Projekt Pontifex-Brückenbauer beim Regionskontor der Region Sønderjylland-Schleswig. Nach dem Abitur in Sønderborg arbeitete er sechs Jahre im öffentlichen Dienst beim dänischen Zoll. Nach dem Jurastudium in Kopenhagen arbeitete er bei einem Arbeitgeberverband, an der Syddansk Universitet, bei Sønderjyllands Amt / Region Syddanmark und bei Sønderborg Kommune als Jurist in verschiedenen Funktionen, u.a. im Personalbereich. Zuletzt war Claus Gerlach Hansen bei Statsforvaltningen in Aabenraa, vorwiegend im Personalbereich, tätig. Thomas Haber, geboren 1967 in Flensburg, hat nach dem Abitur auf der Duborg-Skolen der Fördestadt Jura an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studiert und danach sein Rechtsreferendariat in Niedersachsen und Schleswig-Holstein absolviert. Nach seiner Ausbildung war er sowohl in Dänemark wie in Deutschland beruflich im privaten juristischen Sektor tätig, zuletzt als Rechtsanwalt in einer deutsch-dänischen Kanzlei in Hamburg. Seit 2010 arbeitet Thomas Haber als Jurist im INTERREG 4 A-Projekt Pontifex-Brückenbauer beim Regionskontor. Thomas Haber, Claus Gerlach Hansen und Peter Hansen 69

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