S A T Z U N G. 1 Allgemeines
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- Axel Roth
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1 3.2.2 S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr Syke außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom (Nds. GVBl. S. 382) sowie der 26 und 28 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom (Nds. GVBl. S. 233) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom (Nds. GVBl. S. 41), alle Gesetze in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Syke in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgaben ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Freiwillige Feuerwehr Syke ist kostenersatzpflichtig. a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG, c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 NBrandSchG, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm) sowie technischer Fehlalarm durch Brandmeldeanlagen, e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.b. Kraftfahrzeugbrände). 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden von dem Antragsteller oder von der Antragstellerin Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistun-
2 gen der Freiwilligen Feuerwehr Syke, die nicht im Zusammenhang mit den unter 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Die freiwilligen Leistungen sind: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen von Tieren, Entfernung von Wespennestern, e) Auspumpen von Kellern, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. i) Fällung von sturzgefährdeten Bäumen bzw. Entfernung gefährlicher Äste. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner oder die Kostenschuldnerin bestimmt sich bei Leistungen nach 2 a) (Unglücksfälle), 2 d) (Fehlalarm) und 2 e) (Gefährdungshaftung) dieser Satzung gemäß 26 Abs. 4 NbrandSchG, nach 2 b) (Brandsicherheitswache) dieser Satzung gemäß 28 Abs. 1 NbrandSchG, nach 2 c) (Nachbarschaftshilfe) dieser Satzung gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 NbrandSchG, (2) Gebührenschuldner sind diejenigen, die eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nehmen. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz bzw. dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenrechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- oder Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
3 (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenrechnung bildet, sofern nicht im Kosten- oder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Geräten vom jeweiligen Feuerwehrgerätehaus, beim Fahrzeugeinsatz die tatsächliche Kilometerleistung. Zu den Nutzungskosten der Fahrzeuge gehören Abschreibung, Kraftstoffkosten, Kosten der Haftpflichtversicherung, regelmäßige Fahrzeugprüfung und Wartung bezogen auf den Einsatzkilometer (Pauschbetrag). (3) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- /Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Leistung durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Syke bzw. mit dem Beginn der Überlassung von Geräten oder Verbrauchsmaterialien. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften die Zahlungspflichtigen auf die Leistung verzichten oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die erste Einsatzstunde wird von ihrem Beginn an, darauf folgende Einsatzzeiten bis zu 30 Minuten werden mit einem halben Stundensatz berechnet. (3) Abschläge und Sicherheitsbeträge auf die zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung nach Absatz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bzw. der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Stadt Syke einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
4 Haftung Die Stadt Syke haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 Unentgeltliche Leistungen (1.) Auf die Erhebung von Gebühren nach 2b und 3h dieser Satzung wird verzichtet, wenn es sich um Veranstaltungen der Stadt Syke, ihrer Einrichtungen oder um Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse handelt (2.) Auf die Erhebung einer Gebühr wird ebenfalls verzichtet, wenn die Heranziehung eine unbillige Härte für den Kostenersatzpflichtigen darstellen würde. 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Davon abweichend tritt 9 dieser Satzung rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft. (3) Zum gleichen Zeitpunkten tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Syke vom in der Fassung vom außer Kraft. Syke, den gez. Dr. Harald Behrens Bürgermeister L./S.
5 Kosten- und Gebührentarif gemäß 5 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Syke außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben. Kosten-/ Gebühren- Kosten- und Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Betrag Ziffer 1 Personaleinsatz Freiwillige Feuerwehr Syke 1.1. je Angehörigen pro Stunde 15, Falls für einzelne Einsatzkräfte Arbeits- und Ausfallleistungen an Arbeitgeber nach 12 NbrandSchG zu leisten ist, sind die für diese Person tatsächlich entstandenen Kosten abzurechen, sofern dadurch der Stundensatz nach 1.1 überschritten wird. 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1. Löschgruppenfahrzeuge LF 8 oder LF 10 pro Stunde 31, LF 16 pro Stunde 41, Tanklöschfahrzeuge TLF 8 pro Stunde 41, TLF 16 pro Stunde 51, Schlauchwagen bis SW 2000 pro Stunde 31, Geräte- und Rüstwagen RW 2 pro Stunde. 61, GW-L (1 oder 2) pro Stunde. 31, Einsatzleitwagen ELW 1 pro Stunde 31, Sonstige Fahrzeuge Drehleiter pro Stunde 77, Tragkraftspritzenfahrzeug pro Stunde 25, Mannschaftstransportfahrzeug pro Stunde 20, Boots- / Trockenlösch- / sonstige Anhänger pro Stunde 15, Boot pro Stunde 10,00 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstungen (Ohne Personal) 3.1. Wasserfördernde Armaturen Tragkraftspritze pro Betriebsstunde 15, Frontpumpe pro Betriebsstunde 15, Lenzpumpe pro Betriebsstunde 15, Tauchpumpe pro Betriebsstunde 5, Wasserwerfer pro Betriebsstunde 15, Notstromaggregate Notstromaggregat bis 5 kva pro Betriebsstunde einschließlich Zubehör und Betriebskosten 13, Notstromaggregat bis 20 kva pro Betriebsstunde einschließlich Zubehör und Betriebskosten 15, Motorgeräte Ketten- oder Motorsäge pro Einsatzstunde, einschließlich Betriebskosten 15, Hochleistungslüfter komplett mit Aggregat pro Einsatzstunde, einschließlich Betriebskosten 15, Rettungsschere oder Spreizer pro Einsatzstunde, ohne Betriebskosten 15, Löschgeräte Handfeuerlöscher (ohne Füllung) pauschal 5, Kübelspritze pauschal 2,50 Stand:
6 Kosten-/ Gebühren- Kosten- und Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Betrag Ziffer Schlauchhaspel pauschal 2, Strahlrohr pauschal 2,50 Kosten-/ Gebühren- Kosten- und Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Betrag Ziffer 3.5. Hilfsgeräte Winden und Kettenzüge pauschal 2, Schneid- und Trenngeräte pauschal 5, Atemschutzgeräte Pressluftatmer ohne Füllung pauschal 5, sonstiges Schutzgerät pauschal 2,50 4. Missbräuchliche und technische Fehlalarmierung An Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) doppelte Gebühren 4.1. Missbräuchliche Alarmierung (zzgl. Gebühren lt. Tarif). pauschal 153, Technische Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen (zzgl. Gebühren lt, Tarif) pauschal 153,00 5. Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial wie Kleinteile (Schrauben, Scheiben) Kohlensäure, Azetylen, Sauerstoff, Betriebstoffe, Öle, Filter, Säcke, Verbandmaterial, Schaumlöschmittel, Trockenlöschmittel, Ölbindemittel und ähnliches wird nach Verbrauch zu den jeweiligen Tagespreisen (Selbstkosten) zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.zt. 16 %) berechnet Nicht für Fahrzeuge, nur für Zubehör. Stand:
1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
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