Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
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- Irmela Lange
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1 Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG), SR Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG), SR Erläuterungen 1. Allgemeines Die Konularische Direktion, Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS), des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Unterstützung bedürftiger Auslandschweizerinnen und -schweizer zuständig und hilft im Notfall auf Vorschussbasis auch Schweizerinnen und Schweizern, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Sie ist ferner für den Vollzug des Fürsorgeabkommens mit Frankreich (SR ) zuständig. Vgl. zum Thema auch Kapitel Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer 2. Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 2.1. Voraussetzungen Als Auslandschweizerin bzw. Auslandschweizer gelten nur Schweizer Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind, sich also bei einer Schweizer Vertretung angemeldet haben (Art. 3 lit. a ASG). Nach der im ASG verwendeten Definition hat eine Person in der Schweiz keinen Wohnsitz, wenn sie entweder noch nie einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder im Falle der Auswanderung aus der Schweiz bei der letzten Wohngemeinde abgemeldet sowie bei keiner anderen schweizerischen Gemeinde angemeldet ist. Wer sich im Ausland in einer finanziellen Notlage befindet, die nicht anderweitig behoben werden kann, kann sich an die nächste schweizerische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) wenden. Schweizerinnen und Schweizer, die in Frankreich Wohnsitz haben, melden sich bei den zuständigen Sozialhilfestellen des Aufenthaltsstaates. Die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer wird auf schriftliches Gesuch hin geprüft bzw. gewährt. Doppelbürgerinnen und -bürger werden in der Regel nicht unterstützt, wenn bei ihnen das Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS 1
2 ausländische Bürgerrecht vorherrscht. Beurteilungskriterien sind die Beziehungen zur Schweiz und die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben Bemessung der Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer Die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer soll zu einem einfachen, menschenwürdigen Leben verhelfen. Die finanzielle und persönliche Situation wird von der schweizerischen Vertretung vor Ort anhand eines Budgets abgeklärt. Die SAS prüft die Anträge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen. Je nach Situation leistet sie finanzielle Hilfe im Ausland oder sie ermöglicht die Rückkehr in die Schweiz (siehe unten Ziffer 4). Die Berechnungskriterien für eine Unterstützung vor Ort entsprechen denjenigen der schweizerischen Sozialhilfe, angepasst an die Verhältnisse in betreffenden Aufenthaltsstaat. Unterstützungsmöglichkeiten: monatliche Sozialhilfeleistungen Spitalkosten (allgemeine Abteilung, öffentliches Spital) medizinische Auslagen AHV/IV-Jahresbeiträge Überbrückungshilfen Aufenthalt in Institutionen (Altersheime etc.) Rechtsweg Gegen Verfügungen der Konsularischen Direktion, Sektion SAS, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden Rückerstattung Sozialhilfeleistungen müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr besteht und ein angemessener Lebensunterhalt gesichert ist. 3. Darlehen an Schweizer Touristen und Touristinnen im Ausland 3.1. Voraussetzungen Als Schweizer Touristinnen und Touristen gelten Personen, die sich vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate und ohne Niederlassungsabsichten im Ausland aufhalten. Sie können, wenn sie über keine Geldmittel mehr verfügen und nicht in der Lage sind, die Notla Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS 2
3 ge auf andere Weise zu beheben, bei der zuständigen Vertretung der Schweiz um ein Darlehen ersuchen. Beispiele: Eine Geldüberweisung aus der Schweiz konnte nicht durchgeführt werden Die betroffene Person benötigt eine Kostengutsprache für eine Notfallbehandlung im Spital Die betroffene Person ist Opfer eines Diebstahls geworden und verfügt nicht mehr über die erforderlichen Mittel für die Rückreise in die Schweiz Verfahren Abgesehen von besonderen Fällen, bei denen zuerst die Einwilligung der Konsularischen Direktion eingeholt werden muss, kann die schweizerische Vertretung direkt eine Unterstützung in Form eines rückzahlbaren Darlehens für folgende Situationen gewähren: Rückreise in die Schweiz, Finanzierung des Aufenthalts im Ausland bis zum Tag der Abreise, Finanzierung von Arzt- und Spitalbehandlungen im Ausland Rückerstattung Das Darlehen ist zuzüglich der Kosten und Gebühren der schweizerischen Vertretung innerhalb einer Frist von sechzig Tagen zurückzuerstatten. 4. Rückwanderung in die Schweiz 4.1. Vorgehen Wünschen Auslandschweizerin oder Auslandschweizer in die Schweiz zurückzukehren oder zwingen sie gewisse Umstände dazu, können sie bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch stellen, sofern sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen. Die SAS entscheidet aufgrund des Gesuchs, ob die dafür notwendigen Flug- oder Fahrkosten übernommen werden können. Ausgeschlossen ist die Übernahme von unbezahlten Aufenthaltsgebühren (z.b. overstay) oder anderen Schulden in ihrem Gastland, die eine Ausreise verunmöglichen. Die SAS trifft die Vorkehrungen für Aufnahme, Unterkunft, Spital- oder Heimeintritt in der Schweiz. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Angehörigen, Versicherungen, Institutionen und allenfalls mit Rettungsorganisationen Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS 3
4 4.2. Voraussetzungen Eine der Voraussetzungen zur Übernahme der Reisekosten ist, dass die betroffene Person mit der festen Absicht in die Schweiz einreist, hier dauernd zu verbleiben und Wohnsitz zu nehmen. Besitzen die betroffene Person ein weiteres Bürgerrecht, wird eine Kostenübernahme nur dann bewilligt, wenn bei das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht Umfang der wirtschaftlichen Hilfe Es wird nur das günstigste und zweckmässigste Transportmittel finanziert. Transportkosten für den Hausrat können bewilligt werden, sofern der Wert in einem vernünftigen Verhältnis zu den Transport- und den Wiederbeschaffungskosten steht. Für diese Auslagen benötigt die SAS zwei Kostenvoranschläge und eine Liste des zum Transport vorgesehenen Hausrates Unterkunft nach Rückkehr in die Schweiz Besteht keine Möglichkeit, vorerst bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, nimmt die SAS mit dem Kanton, in welchem die betroffene Person sich niederlassen will, Kontakt auf. Dieser nimmt mit der Gemeinde, in welchem die betroffene Person sich niederlassen will, Kontakt auf, damit eine provisorische Unterkunft für die erste Zeit nach der Rückkehr organisiert werden kann. Ist ein Spital- oder Heimeintritt geplant, sei es weil die betroffene Person betagt, krank oder behindert ist, wird für das Organisieren einer entsprechenden Institution (Spital, Alters- oder Pflegeheim, Behinderteninstitution), ein detailliertes Arztzeugnis benötigt, welches ebenfalls dem künftigen Wohnkanton weitergeleitet wird Sozialhilfe nach der Einreise in die Schweiz Für die Ausrichtung von Sozialhilfe ist ab Einreise in die Schweiz der nach ZUG zuständige Kanton verantwortlich. 5. Auslandschweizer/- innen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz Geraten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage, ist der Sozialdienst am Wohn- oder Aufenthaltsort für die Leistung von Notfallhilfe zuständig. Dieser prüft die Ausrichtung von Sozialhilfe nach den im entsprechenden Kanton geltenden Voraussetzungen. Grundsätzlich ist der Bund für die ausgerichtete Sozialhilfe kostenersatzpflichtig. Die SAS ist für die Prüfung des Kostenersatzes zuständig (vgl. dazu Kapitel ) Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS 4
5 Rechtsprechung Praxishilfen Website Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) mit verschiedenen Links und Merkblättern Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS 5
Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014
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