Beitragsgruppenschema und Übersicht

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1 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB Sbm/Km Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen und dem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen eingehoben werden. Stand: 1. Juli 2014 Änderungen gegenüber der Vorversion: Es wurde die ab 1. Juli 2014 in Kraft getretene UV-Beitragssenkung von 1,4 % auf 1,3 % ergänzt ( 51 Abs. 1 Z 2 ASVG). In diesem Zusammenhang wurde für geringfügig Beschäftigte die Verrechnungsgruppe C14, für die Gutschrift der Differenz von 0,1 % von Juli bis Dezember 2014, sowie eine neue Verrechnungsgruppe N73 zur Rückverrechnung des Unfallversicherungsbeitrages ab 1. Juli 2014 für die Befreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz eingeführt. Zusätzlich wurden Beitragsgruppen für Angestellten-Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft geschaffen (siehe laufende Nr. 123 bis 126).

2 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 2 SYMBOLE FÜR DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 7 BEITRAGSGRUPPEN ALLGEMEIN 8 ZEICHENERKLÄRUNG 8 BEITRAGSGRUPPENBESTIMMUNG FÜR DEN REGELFALL 9 ARBEITER 10 ANGESTELLTE 42 SONSTIGE BEITRAGSGRUPPEN 82 FREIE DIENSTNEHMER 95 UMSCHÜLER (BUNDESAMT) 99 REHABILITANDEN 103 ARBEITER-LEHRLINGE 104 ARBEITER-LEHRLINGE IN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 107 ANGESTELLTEN-LEHRLINGE 109 ANGESTELLTEN-LEHRLINGE IN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 111 JÄGERLEHRLINGE 114 ÜBERSICHT ÜBER DIE BEITRAGSGRUPPEN FÜR LEHRLINGE 115 INTERNE BEITRAGSGRUPPEN NACH DEM DIENSTLEISTUNGSSCHECKGESETZ AB 1. JÄNNER INTERNE BEITRAGSGRUPPE FÜR DEN KRANKENVERSICHERUNGSBEREICH AUFGRUND EINER AUSLANDSPENSION 118 ÜBERSICHT DER INTERNEN BEITRAGSGRUPPEN ZUR FAMILIENHOSPIZKARENZ 119 ÜBERSICHT ÜBER ALLGEMEINE BEITRAGSGRUPPEN 121 ÜBERSICHT ÜBER ALLGEMEINE VERRECHNUNGSGRUPPEN 122 Seite 1 von 123

3 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN von GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, ist kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten. Diese Bestimmung tritt mit in Kraft. Diese Personen bleiben aber trotzdem arbeitslosenversichert! Die Beiträge werden aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen. Der IESG-Zuschlag ist weiterhin zu entrichten. Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A2u, D2u, etc. (= KV-, UV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage: 2 Abs. 8 AMPFG, 12 Abs. 2 IESG Hinweis: Für Personen, die am und danach geboren sind, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag weiterhin zu entrichten. 2. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Alters für eine Alterspension*) und Männer (geb. vor dem ) nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. für Personen, welchen bereits eine im 2 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen Ab bzw. ab für die "Altfälle" Für DienstnehmerInnen, die das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht bzw. denen bereits vor dem maßgeblichen Mindestalter für eine Alterspension eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, besteht ab dem Beginn des darauffolgenden Kalendermonates keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Für Frauen wird auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgestellt (für Männer nicht relevant, weil diese das 60. Lebensjahr früher erreichen wie das Mindestalter siehe 3.). Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgt keine individuelle Berücksichtigung auf Grund der Hacklerregelung. Das bedeutet, dass für Frauen (geb. vor dem ) ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach dem Erreichen des schrittweise ansteigenden Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension*) und für Männer (geb. vor dem ) ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht und kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Für diese Personen ist ab diesem Zeitpunkt auch kein IESG-Zuschlag zu entrichten. Für die oben angeführten Frauen gelten die Beitragsgruppen A2, D2, etc. (= KV-, UV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG *) Achtung: Ab wird das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension schrittweise angehoben. Dabei ist vorerst zu beachten, wann die Versicherte das 56 Seite 2 von 123

4 Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IESG-Zuschlages für Frauen mit Geburtsdatum nach dem Änderung der Beitragsgruppen auf: A2/A2a/A2l/A2p/A2t/A12/A12l/D2/D2e/D2p/D2t/N22r/P12p Frauen geboren am am am am am am am Für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates keine Arbeitslosenversicherungspflicht. Für diese Personen gelten ebenfalls die Beitragsgruppen A2, D2, etc. (= KV-, UV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG Für Männer (geb. vor dem ) besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht. Gleichzeitig entfällt der UV-Beitrag (siehe 4.). Für diese Männer gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (= KV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG Änderungs- Anfallsalter NEU datum 56 1/2 Lj. zuzügl. der Erhöhungsmonate Lebensmonat Seite 3 von 123

5 3. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ) ab Keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (und damit keine Verpflichtung zur Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IESG-Zuschlages) besteht für diese Personen in der Regel dann, wenn sie entweder sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) für eine Alterspension (ausgenommen die Korridorpension) erfüllt oder das 63. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (= KV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG 4. Unfallversicherung - Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Rechtsgrundlage 51 Abs. 6 ASVG) Für Frauen und für Männer ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus Mitteln der Unfallversicherung gezahlt. Anmerkung: Für Männer (geb. vor dem ) besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht; für Frauen (geb. vor dem ) schon bei Erreichen des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension (siehe 2.). Daher ist für diese Geburtsdaten ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres jedenfalls weder ein AV-Beitrag noch ein UV-Beitrag zu entrichten (für Frauen entfällt der AV-Beitrag schon zu einem früheren Zeitpunkt - siehe 2.). Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ) bedingt die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr automatisch den Entfall der Arbeitslosenversicherungspflicht. Auch die Erreichung des Mindestalters für eine Alterspension reicht aufgrund der neuen Regelungen nicht aus. Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet künftig erst dann, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind (siehe 3.). Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ) gelten die Beitragsgruppen A3u, D3u, etc. (= AV-, KV- und PV-Beiträge), wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen. Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach dem 22 Abs. 1 AlVG zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (KV- und PV-Beiträge). Seite 4 von 123

6 5. BONUS-REGEL für Einstellungen bis (Rechtsgrundlage 5a AMPFG) Die Bonus-Regel gilt, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer vor eingestellt wurde und zum Zeitpunkt der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt zur Gänze. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für einen Bonus finden Sie unter Das Bonus-System kommt nur bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Anwendung. Die Bonus-Regel ist ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, ab dem die Bestimmungen gemäß 2 Abs. 8 AMPFG (siehe 1.) bzw. 1 Abs. 2 lit. e AlVG (siehe 2.) wirksam werden. Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gelten ab Beginn des folgenden Kalendermonates die Beitragsgruppen J3u, Y3u, etc. (Entfall des UV- Beitrages). 6. Ausnahmen vom Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG 51e ASVG normiert, dass der Ergänzungsbeitrag für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige, freiwillig Versicherte und Pensionisten zu entrichten ist. In den Erläuterungen dazu ist unter anderem festgehalten, dass aus administrativen Gründen bezüglich sonstiger nach dem ASVG in der Krankenversicherung versicherten n von der Entrichtung des Ergänzungsbeitrages abgesehen wird. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Frauen und Konsumentenschutz (Schreiben vom 29. August 2003; GZ: /14-I/B/9/03) sind folgende n von der Einhebung des Ergänzungsbeitrages aus administrativen Gründen ausgeschlossen: Beitragsgruppe(n) D2k N13o A1c, A2c, D1c, D2c n Personen, die gemäß 9 des Militärberufsförderungsgesetzes nach dem ASVG pflichtversichert sind Asylwerber in Bundes- bzw. Landesbetreuung Umschüler des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG Seite 5 von 123

7 Der Begriff Erwerbstätige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zielt auf jene Personen ab, die nachhaltig eine Tätigkeit ausüben, die objektiv geeignet ist, Einkünfte in Geld oder Güterform zu erzielen. Daher sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Frauen und Konsumentenschutz zusätzlich folgende n vom Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG ausgenommen, bei denen Ausbildungselemente im Vordergrund stehen bzw. keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt: Beitragsgruppe(n) A2o, D2o D2k N23c N23c N12o n Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder ohne Entgelt SchülerInnen, die z.b. in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheitsund Krankenpflege stehen, usw. SchülerInnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen sowie Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis" Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2011 ab dem13. Monat des Ausbildungsdienstes Zivildienstleistende sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gem. 12 des Zivildienstgesetzes leisten 7. Verminderter Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen Für DienstnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen mit geringem Entgelt vermindert sich bzw. entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung je nach Höhe des monatlichen Entgelts (ab ). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis 1.246,-- entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze [minus 3 %]. Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.246,-- bis 1.359,-- beträgt der Dienstnehmeranteil 1 % [minus 2 %]; bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.359,-- bis 1.530,-- beträgt der Dienstnehmeranteil 2 % [minus 1 %]. (Werte 2013) Diese Beträge sind jährlich mit der Aufwertungszahl nach 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden (Aktualisierung). Die verminderten Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung gelten auch bei der Ermittlung der Beiträge von Sonderzahlungen. Diese Personen bleiben arbeitslosenversichert. Die entfallenen Beiträge in der Gebarung zur Arbeitslosenversicherung sind vom Bund zu tragen. Der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung beträgt auch bei diesen Personen unverändert 3 % der Beitragsgrundlage. Die verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind mit den Verrechnungsgruppen N25a [minus 3 %], N25b [minus 2%] und N25c [minus 1 %] als Gutschrift an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Rechtsgrundlage 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMPFG Seite 6 von 123

8 Jedem Versicherten ist auf Grund der vom Dienstgeber (Auftraggeber) auf der Anmeldung oder Änderungsmeldung gemachten Angaben die entsprechende Beitragsgruppe zuzuordnen und dieser das Symbol des zur Durchführung der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Pensionsversicherungsträgers voranzustellen: SYMBOLE FÜR DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SYMBOL A D G J K L M N P Q S T Y Z Zu verwenden Von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, für Versicherte, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter sachlich zuständig ist; Von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, für Versicherte, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig ist; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die bis bzw als den Dienstnehmern (gem. 4 Abs. 3 ASVG idgf zum ivm 572 Abs. 4 bzw. 581 Abs. 1a ASVG) gleichgestellt gelten, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung ab bzw die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bzw bestand; wie A bzw. L, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; von den Gebietskrankenkassen für versicherte freiberuflich tätige bildende Künstler, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter sachlich zuständig ist; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig ist; von allen Trägern der Krankenversicherung für Versicherte, die keiner Pensionsversicherung zugehören; von den Gebietskrankenkassen für selbständige Pecher ( 4 Abs. 3 Z 4 ASVG idgf zum ivm 572 Abs. 4 ASVG) und für selbständige Winzer ( 4 Abs. 3 Z 9 ASVG idgf zum ivm 572 Abs. 4 ASVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bestand; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die nur arbeitslosenversichert sind ( 5 Abs. 1 AMPFG ivm 30 ASVG), z.b. unkündbare Mitarbeiter der Bank Austria; wie N, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; von den Gebietskrankenkassen für versicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammer ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG idgf zum ivm 273 Abs. 6 GSVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bestand; wie D bzw. M, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; von den Gebietskrankenkassen für versicherte Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. c ASVG idgf zum ivm 273 Abs. 6 GSVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bestand. Seite 7 von 123

9 BEITRAGSGRUPPEN ALLGEMEIN Beitragsgruppen /21 12/22 13/23 14/24 15/25 16/26 17/27 Vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Versicherungsbeiträge AV + KV + UV + PV KV + UV + PV AV + KV + PV KV + PV AV + UV + PV UV + PV PV AV + PV AV + KV + UV KV + UV KV UV AV AV + KV AV + UV AV Arbeitslosenversicherung KV Krankenversicherung UV Unfallversicherung PV Pensionsversicherung Sum me Summe der Versicherungsbeitragssätze ZEICHENERKLÄRUNG AK Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte LK Landarbeiterkammerumlage WF Wohnbauförderungsbeitrag SW Schlechtwetterentschädigungsbeitrag IE Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz NB Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - keine Beitrags(Umlage)pflicht Seite 8 von 123

10 A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u D1 Y1 D2u D2 D3u Y3u D4u Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall Zu verwenden Regelfall für vollversicherte Dienstnehmer, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter gehören. Für Dienstnehmer nach Regelfall A1, wenn das Dienstverhältnis bis nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wurde (Bonus). Anm. : siehe 5a AMPFG Entfall des halben AV-Beitrages (= Dienstgeberanteil) Für Frauen und Männer, die das 58. Lj. vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach A1 bzw. J1. Anm.: siehe 2 Abs. 8 AMPFG AV-Beitrag wird aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Für Frauen (geb. vor dem ) nach A1, J1 bzw. A2u, gilt diese Beitragsgruppe ab Beginn des nächsten Kalendermonates nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitge Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, denen bereits vor diesem Lebensalter eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres (ab 60 gilt für diese Personen A4u). Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis. Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach A1 bzw J1. Anm.: siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates nach J1. Anm.: siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach A1, A2, A2u, A3u bzw. J3u. Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG und 51 Abs. 6 ASVG keine AV-Pflicht für diesen Personenkreis und die UV-Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Regelfall für vollversicherte Dienstnehmer, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten gehören. für Dienstnehmer nach Regelfall D1, wenn das Dienstverhältnis bis nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wurde (Bonus). Anm. : siehe 5a AMPFG Entfall des halben AV-Beitrages (= Dienstgeberanteil) Für Frauen und Männer, die das 58. Lj. vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach D1 bzw. Y1. Anm.: siehe 2 Abs. 8 AMPFG AV-Beitrag wird aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Für Frauen (geb. vor dem ) nach D1, Y1 bzw D2u, gilt diese Beitragsgruppe ab Beginn des nächsten Kalendermonates nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitge Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, denen bereits vor diesem Lebensalter eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres (ab 60 gilt für diese Personen D4u). Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis. Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Monates nach D1 bzw Y1. Anm.: siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates nach Y1. Anm.: siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach D1, D2, D2u, D3u bzw. Y3u. Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG und 51 Abs. 6 ASVG keine AV-Pflicht für diesen Personenkreis und die UV-Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Seite 9 von 123

11 ARBEITER laufende Nummer: 1 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen, auch Ladnerinnen. Kurzbezeichnung der A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Arbeiter (EFZG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A1, J1, A2u Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,55-2,05 39,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,60 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,55-2,05 36,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,55-2,05 33,80 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,55-2,05 38,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50-0,55-1,05 20,30 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,55-2,05 35,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70-12,55 16, ,50-0,55-1,05 17,30 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 10 von 123

12 ARBEITER laufende Nummer: 2 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 des NSchG leisten. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Arbeiter (EFZG/NschG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A1, J1, A2u Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u; J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,55 3,70 5,75 43,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50-0,55 3,70 4,75 25,30 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,55 3,70 5,75 40,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55 3,70 4,75 22,30 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,55 3,70 5,75 37,50 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55 3,70 4,75 22,30 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,70 5,20 36,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, , ,70 4,20 21,75 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,55 3,70 5,75 42,20 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50-0,55 3,70 4,75 24,00 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,55 3,70 5,75 39,20 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70-12,55 16, ,50-0,55 3,70 4,75 21,00 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,70 5,20 35,65 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,70 4,20 20,45 Seite 11 von 123

13 ARBEITER laufende Nummer: 3 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, der unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 fällt. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Arbeiter (EFZG/BSchEG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00 1,30 0,55-3,35 41,10 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0,50 0, ,70 18,90 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50 0,70 0,55-1,75 22,30 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00 1,30 0,55-3,35 38,10 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0,50 0, ,70 18,90 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50 0,70 0,55-1,75 19,30 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00 1,30 0,55-3,35 35,10 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0,50 0, ,70 15,90 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50 0,70 0,55-1,75 19,30 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00 1, ,80 34,55 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0,50 0, ,70 15,90 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50 0, ,20 18,75 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00 1,30 0,55-3,35 39,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0,50 0, ,70 18,90 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50 0,70 0,55-1,75 21,00 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00 1,30 0,55-3,35 36,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0,50 0, ,70 18,90 DG- - 3,70-12,55 16, ,50 0,70 0,55-1,75 18,00 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1,00 1, ,80 33,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0,50 0, ,70 15,90 DG- - 3,70-12,55 16, ,50 0, ,20 17,45 Seite 12 von 123

14 ARBEITER laufende Nummer: 4 Hausbesorger, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Hausbesorger (nicht geringfügig) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gilt A2. Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0, ,55-1,05 38,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0, ,50 17,70 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,55-0,55 21,10 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0, ,55-1,05 35,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0, ,50 17,70 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,55-0,55 18,10 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0, ,55-1,05 32,80 DN- - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,55-0,55 18,10 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0, ,50 32,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,00 17,55 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0, ,55-1,05 37,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0, ,50 17,70 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,55-0,55 19,80 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0, ,55-1,05 34,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0, ,50 17,70 DG- - 3,70-12,55 16, ,55-0,55 16,80 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0, ,50 30,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DG- - 3,70-12,55 16, ,00 16,25 Seite 13 von 123

15 ARBEITER laufende Nummer: 5 Hausbetreuer, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. A1 J1 A2u A2 A3u J3u Kurzbezeichnung der Hausbetreuer (nicht geringfügig) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 A4u a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gilt N14. Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,55-2,05 39,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,60 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,55-2,05 36,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,55-2,05 33,80 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,55-2,05 38,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50-0,55-1,05 20,30 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,55-2,05 35,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70-12,55 16, ,50-0,55-1,05 17,30 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 14 von 123

16 ARBEITER laufende Nummer: 6 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Heimarbeiter, die dem Heimarbeitergesetz 1960 unterliegen ( 4 Abs. 1 Z 7 ASVG, 1 Abs. 1 lit. C AIVG). A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Heimarbeiter (HeimArbG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,55-2,05 39,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,60 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,55-2,05 36,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,55-2,05 33,80 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,55-2,05 38,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50-0,55-1,05 20,30 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,55-2,05 35,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70-12,55 16, ,50-0,55-1,05 17,30 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 15 von 123

17 ARBEITER laufende Nummer: 7 Hausgehilfen (HausgG) bzw. auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Hausgehilfen (HausgG) bzw. auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,55-2,05 39,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,60 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,55-2,05 36,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,55-2,05 33,80 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,55-2,05 38,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50-0,55-1,05 20,30 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,55-2,05 35,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70-12,55 16, ,50-0,55-1,05 17,30 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 16 von 123

18 ARBEITER laufende Nummer: 8 Fallweise beschäftigte Arbeiter nach 471a e ASVG, wenn deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen. A1 A2u A2 A3u A4u Kurzbezeichnung der Fallweise beschäftige Arbeiter (EFZG) Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraus-setzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab bzw Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,55-2,05 39,80 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,30 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,55-2,05 33,80 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,60 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,55-2,05 38,50 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70-12,55 19, ,50-0,55-1,05 20,30 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 17 von 123

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