Brücken zwischen Kinderheilkunde und Jugendhilfe im Kinderschutz
|
|
- Heinz Huber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Brücken zwischen Kinderheilkunde und Jugendhilfe im Kinderschutz Koordinierungszentrum Kinderschutz Eröffnungsfeier Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Hannover, 6. März 2008
2 Brücken zwischen Jugendund Gesundheitshilfe?!
3 Miteinander reden Kooperation Das ist wichtig. Eine tolle Sache. Die Politik hat hier einen wichtigen Grundstein gelegt. Wir müssen uns an einen Tisch setzen. Das Wetter ist kalt und trübe. Fallübergreifende Kooperation rechtlich unproblematisch Können Sie ertragen, sich etwas zu sagen?
4 Datenschutz/ Vertrauensschutz Gemeinsame Grundsätze Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Grenzen, wenn Grundrechte Anderer überwiegen (z.b. Kindeswohl) Funktionaler Schutz der Hilfebeziehung kein Kindesschutz geht vor Datenschutz, sondern Kindesschutz braucht Datenschutz Genereller Schutz der Vertrauensbeziehung als Basis für den aktuellen und zukünftigen Aufbau von Hilfebeziehungen
5 Datenschutz/ Vertrauensschutz Transparenzgebot: Aufklärung über Zweck der Erhebung potenzielle Weitergabebefugnisse und -pflichten Informationsweitergabe: Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen
6 Datenerhebung in Gesundheitshilfe und freier Jugendhilfe Datenerhebung: Behandlungs- bzw. Hilfevertrag als dynamischer Prozess Auftrag erteilt bekommen Auftrag annehmen um Erweiterung des Auftrags ersuchen
7 Ärztliche Schweigepflicht Datenweitergabe: Schweigepflicht Weitergabe mit Einverständnis Beratungsaufgabe in Kliniken, Praxen und der Hebammen/Entbindungspfleger Werbung um Inanspruchnahme weitergehender Hilfen
8 Ärztliche Schweigepflicht Weitergabe mit Wissen, aber ohne den Willen der Beteiligten Schwelle des 34 StGB: Gefährdung, eigene Mittel nicht ausreichend, Werben erfolglos, Weitergabe zur Abwendung erforderlich Konsultation erfahrener Kolleg/inn/en Dokumentation keine Gefahr dringende vage Gefahr konkrete
9 Brücken zwischen den Systemen: Das Modell des 8a SGB VIII Risikoeinschätzung mit Fachleuten wenn weitergehende Hilfen erforderlich erscheinen: Werben für Inanspruchnahme Hinzuziehen der anderen Stellen auch gegen den Willen, wenn anders nicht mehr zu verantworten
10 Früherkennungsuntersuchungen Verbesserung der Kindergesundheit Teilnahmequote erhöhen sensibilisieren für Notwendigkeit kontinuierlicher Gesundheitsvorsorge im Kindesalter
11 Früherkennungsuntersuchungen Und die Kinder- und Jugendhilfe? keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nach 8 a SGB VIII unaufgeregte Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit unfreiwilligen Klient/inn/en ( 16 SGB VIII)
12 Früherkennungsuntersuchungen als Instrument des Kinderschutzes?
13 (Familien-)Hebammen/ Entbindungspfleger Hebammen in ersten 10 Tagen täglich bis Ende 8. Woche weitere 16 mal Familienhebamme als Brückenbogen? Aber wer finanziert? Primärprävention nach SGB V? Leistung nach SGB VIII? kommunale Gesundheitsdienstleistung?
14 Gesundheitsämter als Partner allgemeine Aufgabe der Gesundheitsförderung Beratung und Aufklärung über bestehende Hilfemöglichkeiten Kenntnisse über alle Ärzt/inn/en bekannte Anlaufstelle Koordinierungsfunktion
15 Beratungsleistungen der Ärzt/inn/e/n keine Zeit, sich der sozialen Probleme mit Beratung anzunehmen Beispiel U 2 - U 9: 19 Minuten Prüfzeit 8 Minuten Beratungszeit Hürde für direkten Weg zum Jugendamt zu hoch Ärzt/inn/e/n brauchen niedrigschwellige Angebote als Brückenbögen
16 Brückenbögen für Ärzt/inn/e/n Frauenärzt/inn/e/n Schwangerschafts- (konflikt)beratungsstellen Geburtskliniken Kinderärzt/inn/e/n (Familien-) Hebammen Erziehungsberatungsstellen Jugendamt Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
17 Kooperation zwischen Gesundheits- und Jugendhilfe als Schlüssel Eltern erreichen und für Hilfe gewinnen, prekäre Lebenssituationen erkennen mitteilen statt melden hinzuziehen statt abgeben gemeinsam helfen und schützen statt Verantwortung weiterreichen Schlüssel zu nachhaltigen Verbesserungen im Kinderschutz
18 Brücken zwischen Jugend- und Gesundheitshilfe: ein Ausblick
Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit
Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Regionalkonferenz Professions- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitssystem im
MehrDatenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen
Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen Fachtagung Kooperation bei Frühen Hilfen im Spannungsfeld zwischen Informationsbedarf und Datenschutz Bonn-Bad Godesberg, 16. März 2009
MehrKinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?!
Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 1 Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 2 Darüber
MehrZusammenarbeit zwischen ASD und Wirtschaftlicher Jugendhilfe Welche Daten darf der ASD an die Wirtschaftliche Jugendhilfe weitergeben?
Zusammenarbeit zwischen ASD und Wirtschaftlicher Jugendhilfe Welche Daten darf der ASD an die Wirtschaftliche Jugendhilfe weitergeben? Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter der Allgemeinen Sozialen Dienste
MehrKommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.
Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz
MehrDatenschutzrechtliche Grundlagen, rechtliche Konfliktsituationen und Lösungsmöglichkeiten
Datenschutzrechtliche Grundlagen, rechtliche Konfliktsituationen und Lösungsmöglichkeiten KVJS Uniklinik Ulm Datenschutz in der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen Dr. Thomas Meysen Deutsches
MehrRechtliche Rahmenbedingungen im Kinderschutz
Rechtliche Rahmenbedingungen im Kinderschutz Frühe Hilfen und Familienhebammen Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Bad Salzungen, 10. April 2013 Angebote
MehrCaSu-Fachtage am 26. und a SGB VIII zwischen Vertrauensschutz und Kinderschutz. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v.
CaSu-Fachtage am 26. 27.11.2010 8a SGB VIII zwischen Vertrauensschutz Kinderschutz Kinderschutz geht vor Datenschutz? Kulturelle Unterschiede zwischen nicht-fachlichem Zugang Fachwelt Öffentlichkeit: Kinderschutz
MehrÄrztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern
Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrFamilienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?
Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
Mehraus der Sicht der Gesundheitshilfe Fachtag
Elternarbeit im Kontext Kinderschutz aus der Sicht der Gesundheitshilfe Fachtag 02.11.2012 Bundeskinderschutzgesetz Gesetz verpflichtet zu Kooperation/Vernetzung, um Hilfen für Kinder und Familien abzustimmen
MehrDatenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch?
Datenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch? Gelingende Kooperation im Kinderschutz Fachtagung des JA Mannheim Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
MehrVortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Um was geht s beim Kinderschutzgesetz? Frühe Hilfen und Kinderschutz Kooperation im Kinderschutz
MehrBundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen
Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz 5. Treffen der lokalen Netzwerkkoordinatoren/-innen
MehrProgramm: Kooperation. Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen wie kann das gelingen? Kooperation bei Frühen Hilfen
Programm: Kooperation Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen wie kann das gelingen? Fachtag Bundeskinderschutzgesetz Hessischer Landkreistag & DIJuF Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für und
MehrDer Fall von Im Prozess um den gewaltsamen Tod des kleinen Timhat das Landgericht Itzehoe den Angeklagten zu elf Jahren Haft verurteilt.
Kinderschutz und Datenschutz Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit 24. November 2010, Neuwied Rechtsanwältin Isabell Schulte-Wissermann Fachanwältin für Familienrecht Poststr. 8, 56068 Koblenz Der
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrBeobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung
Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
MehrDatenschutz im lokalen Netzwerk hilfreich oder hinderlich für die Kooperation
Datenschutz im lokalen Netzwerk hilfreich oder hinderlich für die Kooperation 8te Netzwerkkonferenz Kusel Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Kusel, 26.
MehrRechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf
Mehrdas Königinnenhaus berät
Datenschutz und Dokumentation im Kontext des Aktionsprogramms Familienbesucher Aktionsprogramm Familienbesucher KJPP Ulm/Stiftung Kinderland Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrNiedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/611. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
MehrWerben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern
Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern Anne K. Künster Projekt Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz Fachtag 15.05.2014 Ulm Angst vor kritischen Elterngesprächen...? 1 Vorbemerkung Es gibt
MehrRechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)
Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften
MehrLVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011
LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit
MehrTeam Sozialpädiatrie u. Jugendmedizin
1 Medizinische Beratungsstellen Kinderschutz Dr.Anja Brokate Team Sozialpädiatrie und Fachbereich Jugend 2 NGöGD 5 Kinder- und Jugendgesundheit (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schützen und fördern
MehrVereinbarung. zwischen
Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem
MehrProf.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Fachtagung Häusliche Gewalt und Kinder Nürnberg 16. Juli 2012 Übersicht Der Schutzauftrag des Jugendamtes ( 8a
MehrQualitätsentwicklung im Kinderschutz Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Qualitätsentwicklung im Kinderschutz Das neue Bundeskinderschutzgesetz DCV Köln-Fachtagung Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Köln, 29. März 2012 Programmatik
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung
MehrDie Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben
Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen
MehrNetzwerk Kinderschutz
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin 1 Abteilung Jugend und Schule Abteilung Soziales und Gesundheit Netzwerk Kinderschutz Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Treptow Köpenick Abt. Jugend
MehrHamburger Landeskonzeptentwurf
Frühe Hilfen Hamburg Hamburger Landeskonzeptentwurf gemäß Artikel 10 der Verwaltungsvereinbarung (VV) zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen Gemeinsam vorbereitet
MehrDATENSCHUTZ BEI FRÜHEN HILFEN Praxiswissen Kompakt
DATENSCHUTZ BEI FRÜHEN HILFEN Praxiswissen Kompakt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. XXXXXX 1 2 3 4 5 6 7 INHALT Warum eine Broschüre zum Datenschutz bei Frühen Hilfen?
MehrGemeinsam geht es besser!
Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale
MehrKinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten
MehrReform des SGB VIII kommt - aber was steht drin?
Hand in Hand für ein starkes Netzwerk Vertrauensschutz im Kontext Früher Hilfen Umgang mit dem Datenschutz Angela Smessaert III. Fachtag Frühe Hilfen Hannover, 8. Februar 2017 Reform des SGB VIII kommt
MehrBundeskinderschutzgesetz: Was erwartet der Gesetzgeber und was nicht?
Bundeskinderschutzgesetz: Was erwartet der Gesetzgeber und was nicht? 5. Landeskinderschutzkonferenz Mecklenburg-Vorpommern Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
MehrKinderschutz durch Berufsgeheimnisträger
Kinderschutz durch Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten 10 Jahren Beteiligte
MehrBasiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis
Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang Editorial...7 Björn Hagen,
MehrDatenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?
Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung
MehrHINWEISE FORUM FÜR FACHFRAGEN. Kinderschutz in Thüringen. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN HINWEISE Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de von
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrSchwangerschaftsberatung im Kontext Frühe Hilfen
Schwangerschaftsberatung im Kontext Frühe Hilfen Selbstverständnis, Möglichkeiten, Grenzen und Chancen Voneinander Lernen Überregionale Netzwerkkonferenz Frühe Hilfen 09. Oktober 2013 Aufgaben und Selbstverständnis
MehrNetzwerkkonferenz. für den Landkreis Kaiserslautern (Nord) Uhr Sitzungssaal der Kreisverwaltung. Zurück zur ersten Seite
Netzwerkkonferenz für den Landkreis Kaiserslautern (Nord) 19.11.2008 15.00 Uhr Sitzungssaal der Kreisverwaltung Tagesordnung Begrüßung Vorstellung der neuen Aufgaben nach dem Landeskinderschutzgesetz (LKindSchuG)
MehrZusammenarbeit im Kinderschutz
Zusammenarbeit im Kinderschutz Wege zu einer gelingenden Kooperation (Verantwortungsgemeinschaft) zwischen Jugendhilfe und Medizin Carsten Amme - DGfPI -29.9.2015 Kooperation ist geteilte Verantwortung!
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz 1.1.2012 Kinderschutz als politisches Thema Kevin, Jessica, Lea-Sophie, Chantal KICK, Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), KiFöG, Runde Tische BKiSchG: Kooperation, Frühe
MehrGrenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen
Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen Kleinkinder von psychisch erkrankten Eltern Möglichkeiten und Grenzen - Thementag V- Gültstein, 17. Juli 2015 Lydia Schönecker Deutsches Institut für Jugendhilfe
MehrChancen und Stolpersteine der interdisziplinären Vernetzung im Bereich Frühe Hilfen und Frühe Interventionen im Kinderschutz
Chancen und Stolpersteine der interdisziplinären Vernetzung im Bereich Frühe Hilfen und Frühe Interventionen im Kinderschutz Dipl. Psych. Cornelia König Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ Familientherapeutin
Mehrfür Kinder nach S 8a SGB Vlll
Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe
MehrRechtliche Aspekte des kooperierenden Kinderschutzes. Prof. Dr. Brigitta Goldberg Wuppertal, 8. Dezember 2018
Rechtliche Aspekte des kooperierenden Kinderschutzes Wuppertal, 8. Dezember 2018 Erklärung finanzieller und nicht-finanzieller Interessen Erklärung zu finanziellen Interessen: Ich habe von keinem Sponsor
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrVereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden
MehrDATENSCHUTZ BEI FRÜHEN HILFEN Praxiswissen Kompakt
DATENSCHUTZ BEI FRÜHEN HILFEN Praxiswissen Kompakt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF) XXXXXX 1 2 3 5 6 7 INHALT Warum eine Broschüre zum Datenschutz bei Frühen Hilfen 02
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrHerzlich Willkommen. am zum 1. Runden Tisch Netzwerk frühe Kindheit. Jennifer Hodel 1
Herzlich Willkommen zum 1. Runden Tisch Netzwerk frühe Kindheit am 11.07.2012 Jennifer Hodel 1 Tagesordnung 1) Begrüßung und Ablauf 2) Grundlagen der Netzwerkarbeit (Bundeskinderschutzgesetz) 3) Ziele
MehrKindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrKooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene
Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Auftaktveranstaltung Kooperation Jugendhilfe und Schule im Rahmen des Kinderschutzes Ein gemeinsamer Weg zur Schaffung tragfähiger
MehrVerdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit
MehrKinderschutz im Heidekreis
Kinderschutz im Heidekreis Übersicht 1. Einführung in die Thematik 2. Regelung des BKiSchG und KKG 3. Schweigepflicht / Datenschutz 4. Beratung und Mitteilung an das Jugendamt 5. Übersicht aller insoweit
MehrWo stehen die Frühen Hilfen?
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Wo stehen die Frühen Hilfen? Gesetzliche Verankerung und Finanzierung 17.Kongress Armut und Gesundheit PRÄVENTION WIRKT 9.-10.März 2012 TU Berlin 1 Übersicht 1. Frühe Hilfen
MehrFrühe Hilfen in Hamburg
life_is_live / photocase.com bonsai / photocase.com Frühe Hilfen in Hamburg Brigitte Hullmann, Landeskoordinatorin Frühe Hilfen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Kooperation von Gesundheitswesen
MehrKinderschutz und frühe Hilfen für Familien
Kinderschutz und frühe Hilfen für Familien Handlungsbedarfe und Möglichkeiten des Zusammenwirkens unterschiedlicher Professionen und Handlungsbereiche Verbesserung des Kindesschutzes durch Ausbau und Vernetzung
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrD e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o
Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation zwischen KiTa und Schule beschränkt sich auf den allgemeinen Informationsaustausch und berechtigt nicht zum Austausch von personenbezogenen Daten einzelner Kinder.
MehrSächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz
Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) = Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen Vom 11. Juni 2010 1 Ziel des
MehrZugänge eröffnen und gestalten durch Netzwerke Frühe Hilfen
Zugänge eröffnen und gestalten durch Netzwerke Frühe Hilfen Servicestelle Kindesschutz Kirsten Grogro Worms, 24.01.2017 Gliederung Frühe Hilfen als Beitrag zu Prävention und Gesundheitsförderung Gesetzliche
MehrS P A T Z. Auftaktveranstaltung
Ulmer Projekt S P A T Z Auftaktveranstaltung 17.12.200812 2008 im Bürgerhaus Bundesgesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes (BKiSchG) Prof. Dr. Jörg M. Fegert Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Referentenentwurf
MehrVerantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
MehrWie tickt das Jugendamt? Lehrerbildungszentrum
Wie tickt das Jugendamt? Lehrerbildungszentrum 01.06.2015 Ablauf Organisation und Aufgaben eines Jugendamtes - Organisation und Aufgaben des Sozialen Dienstes - Definitionen und Formen von Kindeswohlgefährdung
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrRolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
MehrProjekt: Guter Start ins Kinderleben Der Modellstandort Trier im Februar 2009
Projekt: Guter Start ins Kinderleben Der Modellstandort Trier im Februar 2009 Projektkoordinatorinnen: Frau Wassermann, Jugendhilfe der Stadt Trier Frau Kallies, Gesundheitshilfe, Klinikum Mutterhaus Die
MehrProjekt: Guter Start ins Kinderleben Der Modellstandort Trier Oktober 2010
Projekt: Guter Start ins Kinderleben Der Modellstandort Trier Oktober 2010 Projektkoordinatorinnen: Frau Wassermann, Jugendamt der Stadt Trier Frau, Gesundheitshilfe, Klinikum Mutterhaus Wassermann Oktober
MehrKONGRESS ARMUT UND GESUNDHEIT NETZWERKE FRÜHE HILFEN ZUM STAND DES STRUKTURAUFBAUS IN DEN KOMMUNEN
KONGRESS ARMUT UND GESUNDHEIT NETZWERKE FRÜHE HILFEN ZUM STAND DES STRUKTURAUFBAUS IN DEN KOMMUNEN 17. März 2016, Berlin Ernst-Uwe Küster DJI, Nationales Zentrum Frühe Hilfen 1 Kommunalbefragung im Rahmen
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrDatenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte
MehrLandkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
MehrDokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz
Dokumentation der Fachveranstaltung Kindeswohlgefährdung Kinderschutz 8a SGB VIII insoweit erfahrene Fachkraft" des Stadtjugendauschusses am Donnerstag, 06.11.2008 und Donnerstag, 13.11.2008 im Jugend-
MehrKinderschutz und Datenschutz
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kinderschutz und Datenschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. August 2011 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Mehr-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt. wann dürfen wir uns melden?
-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt wann dürfen wir uns melden? Gliederung 1. Einstieg ins Thema 2. 8a SGB VIII, 4 KKG Meldung einer Kindeswohlgefährdung 3. Beratung zur Einschätzung
MehrZwang und Kontrolle aus jugendhilferechtlicher Sicht
Zwang und Kontrolle aus jugendhilferechtlicher Sicht Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe Fachgespräch des Diakonie Bundesverbands Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und
MehrZusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitswesen in den Frühen Hilfen
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitswesen in den Frühen Hilfen Voneinander Lernen ÜberRegionale NetzwerkeKonferenz Frühe Hilfen in Fulda Mechthild Paul, Nationales Zentrum Frühe Hilfen 26.11.2012
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrInhalt. Teil I Grundlagen. Einführung 11
http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-3083-9 5 Inhalt Einführung 11 Teil I Grundlagen Kapitel 1: Kinderschutz was ist das? 18 1.1 Kinderschutz als vielfältiger
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Kinderschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz
Das neue Bundeskinderschutzgesetz Zentrale Neuregelungen Standortbestimmung im Kontext der Neuerungen Konsequenzen für die Praxis im Landkreis Sigmaringen Fachbereich Jugend Neues Bundeskinderschutzgesetz
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
Mehr2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag
Vereinbarungen nach 8a Abs. 2. SGB VIII (Stand Februar 2007) Formulierungsvorschlag Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII (Stand Februar 2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag Vereinbarung zum Schutzauftrag
MehrBremische Fachverfahren zum Kinderschutz von Kindern drogenabhängiger Eltern
Bremische Fachverfahren zum Kinderschutz von Kindern drogenabhängiger Eltern Zum 39.fdr+sucht+kongress BundesDrogenKongress am 11./12. April 2016 in Potsdam Gliederung Anlässe und Ausgangslagen der Bremischen
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrLokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz. Einführung
Lokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz Einführung Der Fall Kevin - K. geboren am 23.01.2004 - KM war drogenabhängig und substituiert, HIV-positiv, Hepatitis C, insgesamt 7 Jahre Haft,
Mehr4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von
Mehr