Das OMT- Urteil des BVerfG - Ein Schlusspunkt?- BVerfG, Urt. v BvR 2728/ 13, 2 BvE 13/ 13
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1 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 1 von 5 Das OMT- Urteil des BVerfG - Ein Schlusspunkt?- BVerfG, Urt. v BvR 2728/ 13, 2 BvE 13/ 13 Zur Erinnerung: Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden und die Antragstellerin des Organstreitverfahrens wenden sich bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions ("OMT-Beschluss"), zum anderen dagegen, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in Ansehung dieses Beschlusses untätig geblieben sind. Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik. Der OMT-Beschluss ist bislang nicht umgesetzt worden. Das BVerfG hat durch Beschl. vom dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der OMT Beschluss der EZB mit den Vorgaben des Europarechts vereinbar ist, da das BVerfG erhebliche Zweifel hatte, ob sich der Beschluss noch im Rahmen der Kompetenzen der EZB hielt. Durch Urteil des EuGH vom hat dieser im Wesentlichen erklärt, dass der OMT Beschluss bei zurückhaltender Auslegung noch im Rahmen der Kompetenzen der EZB getroffen worden sei. Das BVerfG hat mit seinem jetzigen Urteil eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des OMT- Beschluss gefasst und sich dabei im Wesentlichen der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen. Hier folgend nun die wesentlichen Erwägungen des BVerfG im Rahmen der VB:
2 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 2 von 5 Verfassungsbeschwerde Ultra Vires Kontrolle- A. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8 a, 90 ff BVerfGG B. Zulässigkeit: I. Beschwerdeberechtigung 1. Beteiligtenfähigkeit 2. Prozeßfähigkeit II. Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt = alle drei Gewalten gemeint aber nur die deutsche Gewalt folglich kann nicht der OMT- Beschluss der EZB selbst Gegenstand der VB sein Angriffspunkt hier bei der Ultra-Vires- Kontrolle können grds. sein: Mitwirkung eines deutschen Hoheitsträgers bei dem Rechtsakt ultra vires Untätigkeit der deutschen Hoheitsträgers angesichts eines Rechtsakts ultra vires zu beachten ist, dass der deutsche Vertreter bei der EZB, Bundesbankpräsident Jens Weidmann, wohl nicht dem OMT- Beschluss zugestimmt hat es fehlt an einem aktiven Handeln der deutschen Hoheitsgewalt Gegenstand ist somit das Unterlassen der Bundesregierung, gegen den Grundsatzbeschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über das OMT-Programm vom 6. September 2012 vorzugehen III. Beschwerdebefugnis, 90 I BVerfGG 1. GR-Verletzung möglich? Bei der Ultra-Vires- Kontrolle muss Möglichkeit der Verletzung des Art 38 GG gegeben sein erforderlich ist die Möglichkeit eines hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoßes, d.h. dass dieser offensichtlich ist und erheblich ins Gewicht fällt und strukturelle Bedeutung hat Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem einzelnen Wahlberechtigten zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Verlagerung
3 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 3 von 5 von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen und Grenzen von Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG geschieht. dieses Recht aus Art 38 I 1 GG kann somit durch eine eigenmächtige Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union verletzt werden, weil der demokratische Entscheidungsprozess, den die Art. 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 GG gewährleisten, in einem solchen Fall unterlaufen werden kann. Dies kann den zur Verfassungsidentität des Grundgesetzes zählenden Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, demzufolge jede in Deutschland ausgeübte öffentliche Gewalt einer auf die Wählerinnen und Wähler zurückführbaren Legitimation bedarf, verletzen Möglichkeit des Rechtsaktes Ultra vires (+) 2. Rechtserhebliche Betroffenheit? Selbst, gegenwärtig und unmittelbar IV. Rechtswegerschöpfung, 90 II 1 BVerfGG, V. Subsidiarität VI. Frist, 93 BVerfGG VII. Form, 23 BVerfGG C. Begründetheit: Die VB wäre begründet, wenn tatsächlich ein Rechtsakt ultra vires vorliegt und der Beschwerdeführer daher in seinem Abwehrrecht aus Art 38 GG verletzt ist. I. Prüfungsmaßstab der Ultra- Vires- Kontrolle: Art 38 I, Art 20 I, II GG ivm. Art 79 III GG erforderlich für einen Rechtsakt ultra vires ist ein hinreichend qualifizierter Kompetenzverstoß, d.h. dass dieser offensichtlich ist und erheblich ins Gewicht fällt und strukturelle Bedeutung hat II. Verstoß des Handelns der EU gegen ihre Kompetenzen/ ggf. Identitätskontrolle zu prüfen wäre hier nun insbesondere, ob der Union durch die Mitgliedsstaaten die konkret erforderlichen Kompetenzen zum Erlass der angegriffenen Maßnahmen übertragen worden sind.
4 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 4 von 5 soweit eine Kompetenzübertragung stattgefunden hat, ist ggf. zu prüfen, ob diese anhand der Vorgaben von Art 23 I 2, 3 GG wirksam erfolgt ist (Identitätskontrolle) Konkret für den OMT- Beschluss könnte der Rechtsakt ultra vires aufgrund folgender Überlegungen des BVerfG vorliegen o Mit dem OMT- Beschluss überschreitet die EZB möglicherweise ihr währungspolitisches Mandat gem. Art 119, 127 AEUV, da es sich bei dem Beschluss um eine Maßnahme der Wirtschaftpolitik handele, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sei. o Überdies dürfte der angekündigte Aufkauf der staatlichen Anleihen eine verbotene Umgehung des in den Verträgen festgelegten Verbots der Staatsfinanzierung durch die EZB aus Art 123 AEUV sein.. III. Folgen festgestellter Verstöße der Union gegen die Kompetenzen aus verfassungsrechtlicher Sicht 1. Restriktive unionsrechtskonforme Auslegung des angegriffenen Rechtsaktes möglich? soweit hier Unklarheiten bestehen, muss gem. Art 267 AEUV diese Frage dem EuGH vorgelegt werden, da dieser das Auslegungsmonopol für Unionsrechtsakte besitzt genau dies ist durch den Beschluss des BVerfG vom erfolgt wenn (+), dann kein Rechtsakt ultra vires Ausführungen des EuGH in seinem Urteil v : o im Ergebnis bejaht er diesbezüglich die Vereinbarkeit mit dem AEUV unter der Voraussetzung, dass sich die EZB jedes unmittelbaren Eingreifens in die Finanzhilfeprogramme enthält, an die das OMT-Programm anknüpft, und der Begründungspflicht sowie den Erfordernissen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, in strikter Weise nachkommt. o Die zusätzliche Vorlagefrage des Bundesverfassungsgerichts, ob außerdem ein Verstoß gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) vorliegt, wird verneint, soweit das Programm, wenn es zur Anwendung gelangen sollte, unter zeitlichen Umständen durchgeführt wird, die tatsächlich die Bildung eines Marktpreises für die Staatsschuldtitel ermöglichen. Derzeit bestünden allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass ein unverhältnismäßiger Anreiz für den Erwerb von Staatsanleihen auf dem Primärmarkt geschaffen wird
5 Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 5 von 5 2. Einordnung durch das BVerfG: das BVerfG äußert zunächst Kritik an der Sachverhaltsermittlung durch den EuGH, schließt sich dann jedoch den Erwägungen des EuGH jedenfalls im Ergebnis an der OMT- Beschluss der EZB sei dann kein Rechtsakt ultra vires, soweit folgende vom EuGH aufgestellte Bedingungen eingehalten werden: o Ankäufe dürfen nicht angekündigt werden, o das Volumen der Ankäufe ist im Voraus begrenzt, o zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB liegt eine im Voraus festgelegte Mindestfrist, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfälscht werden, o nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten werden erworben, die einen ihre Finanzierung ermöglichenden Zugang zum Anleihemarkt haben, o die erworbenen Schuldtitel werden nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten und o die Ankäufe werden begrenzt oder eingestellt und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist. IV. Ergebnis für den OMT- Beschluss: derzeit ist in dem OMT- Beschluss der EZB in der Auslegung durch den EuGH kein Rechtsakt ultra vires zu sehen Bundesregierung und Bundestag sind jedoch aufgrund ihrer Integrationsverantwortung aus Art 23 GG heraus verpflichtet, die Umsetzung des OMT- Programms auf die Einhaltung dieser Grundsätze hin zu beobachten sollten BundesReg bzw. Bundestag dieser Verpflichtung in Zukunft nicht nachkommen, besteht somit die Möglichkeit einer Verletzung des Art 23 GG
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