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1 Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs ZGZ 02Z Dezember /09 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt 1. Steirische Bilanzbuchhaltertage Seite 5 Inhaltsverzeichnis Seite g EDITORIAL g GBH/SBH/SBBH Weiterbildung 2009/ Bilanzierungseinschränkung gleicht einem Berufsverbot Ohne Geldsorgen in Ruhe genesen Klientenservice & -report neu überdenken? g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN Umsatzsteuer: Schwellenerwerber und Erwerbsschwelle IFRS vs. UGB (Teil III und Teil IV) Erbschaft und Steuern EORI-Nummern Die Zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen Gewinnermittlungsvorschriften Immobilien im Betriebsvermögen Wann besteht die Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß UGB Außenprüfung Ein Überblick Finanzstrafrechtsecke Rechnungsausstellung gar nicht so einfach Neue Bücher für Sie durchgesehen Der Lohnzettel in seiner Artenvielfalt Die freiwillige Karenzverlängerung g WIRTSCHAFTSRECHT Die GmbH-Ecke: Wie entsteht eine Krise? Ungültige Vereinbarungen haben Geburtstag g KARRIERE Tue Gutes und rede darüber Was macht glücklich? Kondolenzbriefe Warum tröstende Worte so wichtig sind 73 Sprache, die auf der Zunge vergeht Stress am Arbeitsplatz Zeitmanagement ist gefragt g EDV / INTERNET Excel: Kapitalwert und Interner Zinssatz Wo finde ich was im Internet g LESERBRIEFE g BÖB g KLUBNACHRICHTEN g PERSONALVERRECHNUNG Dauer der Entgeltfortzahlung bei normalem Krankenstand Geplante Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld So lösen Sie schnell und kompetent Praxisfragen g LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK g IMPRESSUM

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3 BILANZBUCHHALTER Werbung 3 Roland Beranek WEITERBILDUNGSANGEBOT Das neue Mehrwertsteuer-Paket ab Referentin: WP/StB Mag. Christine WEINZIERL- SONNLEITNER Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 170, exkl. USt. Umsatzsteuer für Buchhalter Referentin: WP/StB Dr. Elfriede SCHRAMM, P LL.M. Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Überprüfungen und Kontrollmöglichkeiten von Jahresabschlüssen Referent: StB Mag. Albert SCHÜTZINGER Orte: Wien, Sbg, Ibk und Graz Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. WT-Jahreskongress Referenten: Univ.Prof. StB MMag.Dr. Klaus HIR- SCHLER, StB Mag.Dr. Wolfgang HÖFLE, Univ:Prof. DDr. Gunter MAYR, StB Mag. Reinhard PINKEL Wien, 17. November 2009 / Teilnahmegebühr: EUR 280, exkl. USt. Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung Referenten: Hannelore ORTNER, Wilfried ORTNER, Beate CERNY Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Die Erstellung des Jahresabschlusses 2009 Referenten: StB Mag. Reinhard PINKEL und StB Mag. Roland EISNER Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165, exkl. USt. Inhaltsschwerpunkte und organisatorische Hinweise finden Sie auf unserer Homepage (bitte im Suchfeld den Nachnamen des Referenten des von Ihnen gewünschten Seminars eingeben und bestätigen) Anmeldung & Information: office@wt-akademie.at oder Fax: DW 40 Christian Ostermann Tel.: DW 16 Umsatzsteuer- Seminare 2010 österreichweit! Das Umsatzsteuergesetz bringt viele Änderungen & Neuerungen ab Bleiben Sie auf dem Laufenden und vermeiden Sie teure & schmerzhafte Fehler! Ihre Lösung: Kombinationsseminar mit Mag. Andreas Feckter (Großbetriebsprüfung Österreich) und BMD Akademieleiter Roland Beranek. Profitieren Sie einerseits vom Fachvortrag und andererseits von der direkten Programmumsetzung mit BMD Software. Massive Änderungen bei sonstigen Leistungen Neue erweiterte zusammenfassende Meldung Neue elektronische Vorsteuerrückerstattung Ausweitungen Reverse Charge u.v.a. Termine & Onlineanmeldemöglichkeit in Wien, St. Pölten, Linz, Steyr, Salzburg, Innsbruck, Dornbirn, Klagenfurt, Graz und Eisenstadt finden Sie unter Weiterbildung nach 68 (3) BiBuG. Wissen erhalten und Wissen erweitern leichtes Arbeiten mit BMD Business Software. Ich freue mich auf Ihre Teilnahme! Herzlichst Ihr Roland Beranek, CMC CMC & begeisterter Finanzplaner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

4 4 Der Präsident BILANZBUCHHALTER Vorwort literatur, welche wir laufend studieren, 30 LE viel zu wenig sind, um am Laufenden zu bleiben, vor allem, wenn Sie Buchhaltung, Kostenrechnung und Personalverrechnung als Dienstleistung anbieten. Liebe Leserin! Lieber Leser! Dank Ihrer großen Hilfe geht wieder ein erfolgreiches Jahr zu Ende! Sie sind es, die uns laufend Feedback und Anregungen geben und Leserfragen an uns stellen. Natürlich war es wie immer eine harte Nuss, gute Themen und Beiträge zu finden. An dieser Stelle daher auch vielen Dank an unsere treuen Autoren. Alle blieben unseren Grundsätzen treu: Praktiker schreiben für Praktiker in einer verständlichen Sprache und einem leicht lesbaren Stil! sowie: In der Kürze liegt die Würze! Zehn Jahre BILANZBUCHHALTER Im Jahr 2000 ist Der Bilanzbuchhalter im Umfang von 20 Seiten erstmals erschienen. Ursprünglich wollten wir nur Klubinformationen und wichtige Steuerthemen in unserem Journal besprechen. Eines der wichtigsten Themen war damals die Gegenüberstellung der Rechte und Pflichten von GBH s und SBH s. Eigentlich wollte der BÖB der diese Berufsgruppe überhaupt ins Leben gerufen hat nur einen Selbständigen Bilanzbuchhalter, aber die Politik hat sich für zwei Buchhalterberufe entschieden. Am 1. Jänner 2007 ist das BibuG in Kraft getreten. Wenn Sie dieses Journal in Händen haben, wird es bereits SBB Selbständige Bilanzbuchhalter geben. Ich gratuliere den Betroffenen herzlich zur Selbständigkeit. Im BibuG sind ab dem Jahre 2007 für die SBB 30 Lehreinheiten (eine LE á 45 Minuten) Weiterbildung vorgeschrieben. Für die SBH gilt nach wie vor die Regelung, dass 120 LE verteilt auf drei Jahre nachgewiesen werden müssen. Ab 2009 wurden diesbezüglich von der Paritätischen Kommission stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Ich empfehle daher dringend, sämtliche Kursbestätigungen aufzubewahren. Welche Weiterbildungsveranstaltung Sie besuchen, bleibt Ihnen überlassen, unabhängig vom Fachgebiet (Personalverrechnung, Buchhaltung, Bilanzierung, Kostenrechnung). Selbstverständlich werden Sie Seminare wählen, die Ihren fachlichen Schwerpunkten entsprechen. Einen Index (Inhaltsverzeichnis) unserer 40 BÖB-Journale BILANZBUCHHALTER finden Sie laufend (etwas zeitversetzt) auf unserer Homepage Ich rate Ihnen, dieses Register herunter zu laden und auf Ihrem Computer zu speichern. Adressänderungen samt Änderungen der - Adresse melden Sie uns bitte rechtzeitig, wenn Sie auch in Zukunft das Bilanzbuchhalter-Journal zum Quartalsende erhalten wollen. Leserbriefe das ist für viele die beliebteste RUBRIK. Deshalb zögern Sie nicht und schreiben Sie uns, wenn Sie eine knifflige Frage haben. Sie wissen: Es gibt keine dummen Fragen Noch schneller kommen Sie ans Ziel, wenn Sie Ihre Frage an unser FORUM unter richten. Über Mitglieder besuchen monatlich unser beliebtes BÖB-FORUM. Neu an unserem Forum ist die Installation einer schnellen Suchmaschine, ein Wunsch, den viele Benutzer und auch ich persönlich schon lange hegten. Sie werden feststellen, dass unsere monatlichen NEWS in der Homepage eine wahre Fundgrube zur Lösung täglicher Probleme sind. Für das Jahr 2010 wünsche ich Ihnen viel Erfolg und danke im Namen des BÖB, der neun Landesclubs sowie der vielen Autoren für die bisherige Treue und Unterstützung. Ich persönlich wünsche mir, dass unsere Vereine (BÖB und Landesclubs) weiterhin so erfolgreich sind, vor allem was die einmaligen Seminarangebote betrifft. Abschließend noch mein persönlicher Wunsch an das Christkind: Der Gesetzgeber möge in der Novelle des BibuG aufnehmen, dass wir wie in Deutschland die Arbeitnehmerveranlagungen legal durchführen dürfen und dass die für uns als Bilanzbuchhalter unverständlichen Bilanzierungsgrenzen aufgehoben werden. Viel Freude mit diesem BILANZBUCHHALTER Journal. Weihnachtliche Grüße Sehen Sie die Weiterbildung als Investition in Ihre Zukunftssicherung, egal ob als Selbständige/r oder als Angestellte/r. Wir wissen alle, dass neben der Fach- Ihr Präsident des BÖB Bundesverbandes der österreichischen Bilanzbuchhalter

5 BILANZBUCHHALTER BÖB 5 1. Steirische Bilanzbuchhaltertage 2010 Bitte diesen Termin vormerken!!! Für Bilanzbuchhalter, Controller, Gewerbliche & Selbständige Buchhalter und Selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner (männlich und weiblich) Donnerstag, 25. Samstag, 27. Februar 2010 Hotel: Courtyard by Marriott Graz, Seering 10, 8141 Unterpremstätten Tel , cy.graz@courtyard.com Donnerstag 25. Freitag, 26. Februar 8.30 Uhr bis Uhr g Jahresabschluss 2009 Steuer-UP-DATE 2009/2010 Bilanzierung 2009 mit praktischen Beispielen und steuerliche Novitäten Neue Bilanzierungs- und Bewertungsbestimmungen EDV-Bilanz und Steuererklärungen 2009 auf Knopfdruck? Kennzahlen der Umsatzsteuererklärung 2009 Ort der sonstigen Leistung ab 2010 Zusammenfassende Meldung Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuer Aktuelles zu FinanzOnline: EU-Mehrwertsteuer-Rückerstattung Mobile Signatur mit dem Handy, Elektronischer Bilanztransfer an die Hausbank Vortragende: Roland Beranek, Axel Dillinger, Mag. Gerhard Kollmann, Dr. Axel Kutschera g Wie bewältige ich Stress am Arbeitsplatz? Vortragender: Darren Payne von Robert Half Austria Samstag, 27. Februar 9.00 Uhr bis Uhr Uhrturm auf dem Grazer Schlossberg Steiermark Tourismus Foto: Schiffer g Personalverrechner-Tag Alle Neuerungen 2010 in der Personalverrechnung GPLA-Betreuung/Gemeinsame Prüfung Arbeitsrecht aktuelle Probleme und Aussicht 2010 Vortragende: Mag. Rainer Kraft und Dr. Wolfgang Nagelschmied g Preis inklusive Getränke, Speisen und Seminarunterlagen Für Mitglieder*: 1 Tag EUR 125,00 Für Gäste: 1 Tag EUR 155,00 Peter Roseggers Waldheimat 2 Tage EUR 230,00 2 Tage EUR 290,00 Steiermark Tourismus Foto: Wolf 3 Tage EUR 335,00 3 Tage EUR 395,00 * Mitglieder der österreichischen Bilanzbuchhalter-Clubs und UBIT-Mitglieder Weiterbildung gemäß 68 BibuG Programmänderungen und Verbesserungen sind in Arbeit. Endgültiges Detail-Programm und Anmeldung ab Mitte Dezember 2009 unter Voranmeldung bzw. Platzreservierung unter boeb@chello.at BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs

6 6 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Weiterbildung 2009/2010 KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock Vorsitzender Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Fachliche und persönliche Weiterbildung (im BibuG Fortbildung ) ist ein fester Bestandteil der Berufsausübung in den Rechnungswesenberufen. Die häufigen Änderungen der Rahmenbedingungen erfordern die laufende Aufmerksamkeit der Berufsausübenden und eine Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Kenntnisse. Dies gilt unterschiedslos für Selbständige und Unselbständige. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz schreiben einschlägige Fortbildung sogar zwingend vor. Gesetzliche Fortbildungsverpflichtung Fortbildung im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes ist die nachgewiesene Teilnahme an Veranstaltungen, die die berufliche und unternehmerische Qualifikation erhalten, erweitern, der technischen und rechtlichen Entwicklung anpassen oder ausbauen. Bei den inzwischen ausgelaufenen BibuG-Übergangsbestimmungen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter wurde bereits in Abhängigkeit vom Datum der früheren Prüfung der Nachweis facheinschlägiger Fortbildung verlangt, um sicherzustellen, dass die öffentlich bestellten Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner den hohen Anforderungen des Berufes mit ihrem Wissen um die aktuellen Rahmenbedingungen, Vorschriften und Entwicklungen nachweisbar gewachsen sind. Die Berufsausübungsrichtlinie dieser Bilanzbuchhaltungsberufe schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten vor. Der Nachweis hat durch Beibringung einer vom Unterrichts-/Seminaranbieter ausgestellten Bestätigung über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erfolgen. Selbststudium ist selbstverständlich sinnvoll, wird aber in diesem Zusammenhang nicht angerechnet. Für Selbständige Buchhalter beträgt die Fortbildungsverpflichtung gemäß der KWT-Ausübungsrichtlinie zumindest 120 Lehreinheiten verteilt auf 3 Jahre. Dies gilt unabhängig davon, ob die Selbständigen Buchhalter Mitglieder der KWT oder der WKÖ sind. Diese Fortbildung der SBH hat durch die Teilnahme an Seminaren von facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Selbststudium zu erfolgen. Der Nachweis hat ebenfalls durch Beibringung einer vom Unterrichts-/Seminaranbieter ausgestellten Bestätigung über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erfolgen bzw. durch Glaubhaftmachung des Selbststudiums z. B. durch Rechnung über Fachliteratur. Der Nachweis hat durch alle Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter, sowie durch diejenigen SBH, die Mitglieder der WKO sind, gegenüber der Paritätischen Kommission, für SBH, die Mitglieder der KWT sind, gegenüber der KWT zu erfolgen. Für Gewerbliche Buchhalter besteht noch keine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung. Die Paritätische Kommission schreibt derzeit keine zwingenden Gegenstände vor. Der Inhalt des Unterrichts / des Seminars soll jedoch den jeweils letzten Stand der gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen umfassen oder allgemein der unternehmerischen Weiterentwicklung ( Soft-Skills ) dienen. Die nachzuweisenden Lehreinheiten sind nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt, sondern vom Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter individuell auswählbar, müssen allerdings facheinschlägige oder berufsfördernde Inhalte haben. Das bedeutet, dass jeder Berufsberechtigte die für seine Tätigkeit und Schwerpunkte sinnvollen Fortbildungsveranstaltungen und -angebote selbst auswählen kann. Allerdings sollte damit gerechnet werden, dass im Rahmen einer möglichen Verordnung ein bestimmter Anteil der Fortbildung das Thema Berufsrecht umfassen wird, da dieser Punkt unterschiedslos für alle selbständig Ausübenden zutrifft. Anbieter von Lehrveranstaltungen, Seminaren etc. können bei der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Lehrveranstaltungen/Seminare im Vorhinein zur Anerkennung anmelden. Erhebt die Paritätische Kommission keinen Einspruch, ist der Anbieter berechtigt, die Veranstaltung in seinen Veröffentlichungen als Fortbildung im Sinne des BibuG zu kennzeichnen. Dies sollte auch, zusammen mit der Anzahl der gebotenen Lehreinheiten, auf der Teilnahmebestätigung vermerkt werden. Für den Nachweis der absolvierten Fortbildung können auch andere Seminare, Ausbildungen usw. im In- und Ausland eingereicht werden, die, wenn die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind, angerechnet werden.

7 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 7 Die Paritätische Kommission veröffentlicht auf ihrer Homepage unter der Rubrik Termine eine Auswahl von einschlägigen Veranstaltungen, die den Berufsberechtigten die Planung ihrer Fortbildung erleichtern. Eine ähnliche Aufstellung findet man auf der Homepage des BÖB. Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe wählt stichprobenweise diejenigen Berufsberechtigten aus, von denen zu Anfang des Kalenderjahres der Nachweis der beruflichen Weiterbildung im abgelaufenen Jahr im Sinne der Verordnung eingefordert wird. Über die Anzahl der zu überprüfenden Berufsberechtigten entscheidet die Paritätische Kommission in der jeweils ersten Sitzung im Kalenderjahr. Dies kann auch im Laufe des Jahres ruhend gemeldete Berechtigungen betreffen. Zu den zur Fortbildung verpflichteten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften. Freiwillige Überprüfung Berufsberechtigte Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und jene Selbständigen Buchhalter, die Mitglied der WKO sind, können bei der Paritätischen Kommission eine freiwillige Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung beantragen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen, wird dem Berufsberechtigten eine Bestätigung über die Überprüfung und das positive Ergebnis ausgestellt. Damit können auch Berufsberechtigte, die nicht zum Nachweis aufgefordert wurden, eine entsprechende Bestätigung erhalten. Diese wird damit im Kundenverkehr eine wertvolle Akquisitionshilfe. Gewerbliche Buchhalter wenden sich an die jeweilige UBIT-Fachgruppe. Ablauf Die Aufforderung zum Nachweis hat bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Nachweis ist bis 31. März der Paritätischen Kommission vorzulegen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen, wird der Berufsberechtigte durch die Paritätische Kommission schriftlich oder elektronisch informiert. Ergibt die Überprüfung keine positive Bewertung, kann die Paritätische Kommission eine entsprechende Verbesserung (Dauer und/oder Inhalt und Frist) vorschreiben. Im Jahr 2009 hat die Paritätische Kommission etwa 30 % der in Frage kommenden Berufsberechtigten eine entsprechende Aufforderung geschickt. Der überwiegende Teil hat die geforderte Fortbildung für das Jahr 2008 (bzw. für die letzten drei Jahre bei SBH) korrekt und vollständig nachgewiesen. Säumigen wurde nach Ablauf der Frist eine Erinnerung nachgeschickt. In einigen Fällen wurden auf- grund berücksichtigenswerter Umstände Erleichterungen bzw. Nachfristen vereinbart. Wer der Aufforderung nicht nachkommen konnte oder wollte, muss Anfang 2010 mit der Vorschreibung des Nachweises der doppelten Lehreinheitenzahl (für 2008 und 2009) rechnen. Ein weiteres Verfehlen der Verpflichtung müsste dann als mehrmaliger Verstoß gegen die Berufspflichten zu entsprechenden Konsequenzen führen. Die Aufforderung zum Nachweis für das Jahr 2009 wird bis zum 31. Jänner 2010 für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu erfolgen. Der Nachweis ist bis 31. März der Paritätischen Kommission vorzulegen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen, wird der Berufsberechtigte durch die Paritätische Kommission schriftlich oder elektronisch informiert. Eine kundengeeignete Bestätigung wird ausgefertigt. Ergibt die Überprüfung keine positive Bewertung, wird die Paritätische Kommission eine entsprechende Verbesserung (Dauer und/oder Inhalt und Frist) vorschreiben. Fortbildungsverpflichtung bei Neubestellung und Wiederaufnahme Neu bestellte Berufsberechtigte haben die Fortbildungsverpflichtung für das Kalenderjahr der Bestellung nachzuweisen, unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung während des Jahres. Personen, die eine ruhende Befugnis aktiv melden, haben innerhalb von 12 Monaten ab Aktivmeldung den Nachweis von 30 Lehreinheiten zu erbringen. Diesen Verpflichtungen ist ohne spezielle Aufforderung durch die Paritätische Kommission zu entsprechen. Ein weiterer Nachweis der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr der Bestellung entfällt bei Personen, die einen Kursabschluss (Bilanzbuchhalterkurs, Buchhalterkurs, Personalverrechnerkurs) im Rahmen ihres Antrages auf öffentliche Bestellung nachgewiesen haben, sofern das Kursende nicht mehr als 12 Monate vor der Bestellung liegt. Aus- und Weiterbildung der Grundstein für den Erfolg Die traditionell hervorragende Aus- und Weiterbildung in den Buchhaltungsberufen trägt nicht nur zur außergewöhnlich guten Akzeptanz der Berufe (selbständig und unselbständig) in der Öffentlichkeit bei, sondern nützt auch der Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft und erhöht die Berufschancen der Betroffen auch in Zeiten mit krisenhaften Erscheinungen und allgemeiner Verunsicherung.

8 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Bilanzierungseinschränkung gleicht einem Berufsverbot für selbständige Bilanzbuchhalter! Johann Alois Jeitler Berufsgruppenobmann der Bilanzbuchhalter in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Leider hat noch niemand einen kreativen Weg gefunden, um der Wirtschaftskrise zu begegnen. In der letzten Zeit verdichten sich jedoch die Anzeichen, dass wir den Tiefpunkt der Krise erreicht oder durchschritten haben. Es wäre aber naiv zu erwarten, dass jetzt ein kräftiger Konjunkturaufschwung uns aller Sorgen entledigt. Daher muss auch jeder kleine Schritt genutzt werden, um die Selbständigen und die Arbeitnehmer in Österreich zu fördern bzw. sind bestehende Nachteile für die Wirtschaft zu beseitigen. Denn ist es unseren Klienten vor allem EPU und KMU auch nicht zumutbar, beim Überschreiten der derzeit geltenden Bilanzierungsgrenze für Bilanzbuchhalter zum Beispiel um nur einen Cent ihren möglicherweise langjährigen und vertrauten Berater zu wechseln. Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten könnte dies ein zusätzlicher und vor allem unnötiger Nachteil für Unternehmer sein. Auch auf die bereits oft gestellte Frage an Experten Was spricht gegen die Bilanzierung durch Bilanzbuchhalter? konnte uns natürlich niemand eine ablehnende Antwort geben. Auch auf ähnliche erübrigende Fragen, wie Dürfen Baumeister bauen? wird jeder Befragte nur mit Kopfschütteln reagieren. Sämtliche Wirtschaftstreibende und deren Interessenvertreter, mit denen ich diesbezügliche Gespräche geführt habe, zeigen nicht nur vollstes Verständnis für unsere Anliegen, sondern finden es unglaublich, dass es solch einschränkende Gesetzte, die eigentlich ein Relikt des vorigen Jahrhunderts darstellen, noch gibt. So sollte die für die selbständigen Bilanzbuchhalter derzeit geltende unsinnige Formel Qualitätsvolle Ausbildung + hochwertige Prüfung + staatliche Bestellung = Berufseinschränkung (gleicht einem Berufsverbot) für Bilanzbuchhalter rasch korrigiert werden. Jede Einschränkung ist wirtschaftlicher Unsinn, denn für die Bilanzierung sind die Bilanzbuchhalter uneingeschränkt ausgebildet, geprüft und staatlich bestellt. Eine vorbildliche und tatsächliche Überprüfung unserer gesetzlich verankerten Fortbildungsverpflichtung ergänzen unser qualitätsvolles Berufsbild. Trotzdem ist es den Bilanzbuchhaltern nicht einmal erlaubt, die von ihnen unterhalb der willkürlichen Bilanzierungsgrenze von Euro ,17 erstellten Bilanzen direkt und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dementsprechend wird unser Bilanzierungsrecht in der praktischen Anwendung auf NULL gedrückt und das Berufsverbot für Bilanzbuchhalter ist dadurch leider perfekt. Die Abschaffung dieser willkürlichen und wirtschaftsfeindlichen Grenze ist daher ein Gebot der Stunde! Diverse weitere Anpassungen unserer Berufsrechte an unsere Ausbildung und Prüfung über die ich aktuell und permanent in den Informationen (die natürlich auch dem BÖB und den Landesklubs zur Verfügung gestellt werden) der IG-BIBU (Interessengemeinschaft Bilanzbuchhalter in der KWT) berichte könnten wir im Zuge der Begutachtung der Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz mit Hilfe verständnisvoller Politiker, unterstützungsbereiter Kammern, Interessenvertreter und Bilanzbuchhalterklubs erreichen. Als gesetzliche Interessenvertreter der Bilanzbuchhalter in der KWT setzen meine engagierten Kolleginnen und Kollegen und ich natürlich in Kooperation mit den Kolleginnen und Kollegen von der WKÖ sicherlich alles daran, um einen Erfolg zu erreichen! Mit kollegialen Grüßen Johann Alois Jeitler Das Ergebnis obiger Formel kann daher auch im Sinne eines unternehmerfreundlichen Umfeldes nur uneingeschränkt lauten: BILANZBUCHHALTER MÜSSEN BILANZIEREN

9 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 Ohne Geldsorgen in Ruhe genesen Andreas Fiala Akad. Gepr. Vkfm. Versicherungsmakler und Vermögensberater 2100 Leobendorf, Gartengasse 14 Tel. 0676/ Fax 02262/ derfiala@aon.at Am 24. August 1994 verlor Theo Kelz bei einem Rohrbombenangriff beide Hände. Im Jahr 2006 reiste er mit neuen Händen in 86 Tagen um die Welt allein mit seinem Motorrad. Wie man an diesem Beispiel von Theo Kelz sieht, kann man auch nach solch schweren Verletzungen und körperlichen Beeinträchtigungen in seinen gewohnten Rhythmus zurückkehren und sein Leben meistern. Am Wichtigsten für die Rehabilitation sind jedenfalls der eigene Wille und die Unterstützung von Familie und Freunden. Unfall als Existenzbedrohung Doch auch die finanzielle Situation nach so einem Schicksalsschlag muss geregelt werden, um eine optimale Genesung zu gewährleisten. Bei einem Unfall, der sich im privaten Bereich ereignet, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Ohne entsprechende Vorsorge kann ein Unfall auch die finanzielle Existenz Ihrer Familie bedrohen. Meist bedeutet dauernde Invalidität auch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit und somit weniger Geld auf dem Konto bei erhöhten Kosten (wie etwa für Medikamente, Therapien, etc.). Optimaler Schutz mit einer Unfallversicherung Mit einer privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung können Sie für den Ernstfall optimal vorsorgen, damit auch wenn der Beruf nach einem Unfall nicht mehr oder nur teilweise ausgeübt werden kann der gewohnte Lebensstandard und das Familieneinkommen gesichert sind. Zudem sollten die Folgekosten, die eine Invalidität mit sich bringt, nicht unterschätzt werden, denn der behindertengerechte Umbau der Wohnung oder die Adaption des Autos kosten viel Geld. Bei einer privaten Unfallversicherung bekommen Sie einmalig einen Betrag in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme ausbezahlt. Diesen können Sie beispielweise sofort für entsprechende Umbauten von Wohnung und Auto nutzen oder ertragreich veranlagen, damit Sie eine Rente bekommen. ACHTUNG, viele Menschen haben eine Unfallversicherung, bei der die Invaliditätssumme viel zu gering ist und keinen geeigneten Schutz bietet. Die Invaliditätssumme sollte so hoch wie möglich gewählt werden, damit der nötige Aufwand und der laufende Verdienstentgang ausreichend abgesichert sind. Besonders bei geringer Invalidität kann sich hier ein enormer Unterschied in der Auszahlung ergeben. Zusätzlich können Sie mit Ihrer Unfallversicherung Kosten für Heilung, Bergung (eine Hubschrauberbergung beläuft sich zum Beispiel auf ca ,- ) und Rückholung abdecken und zudem noch Taggeld und/oder Spitalgeld und vieles mehr erhalten. Lassen Sie sich von einem Versicherungsspezialisten Ihre Unfallversicherung kontrollieren bzw. wenn Sie noch keine haben, ein Angebot legen. Natürlich können alle BÖB Mitglieder kostenlos auch bei mir Ihren Vertrag kontrollieren bzw. ein individuelles Angebot legen lassen. Ab und zu sollten überhaupt alle Versicherungsverträge nachkontrolliert werden. Stimmt alles noch, ist alles noch notwendig, ist etwas dazugekommen, was versichert werden muss? Auch dafür empfehle einen Check durch einen Professionisten. Am Besten sollte der Professionist unabhängig von jeder Gesellschaft sein. Die absolute Unabhängigkeit kann nur von einem Versicherungsmakler kommen. Ich wünsche Ihnen allen und Ihren Familien ein ruhiges gesegnetes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Sollte für Jemanden das Jahr nicht so erfolgreich oder wünschenswert gelaufen sein, möchte ich folgendes Zitat geben Schau nicht einer verschlossenen Türe traurig nach. Öffne eine neue Türe, hinter der neue Chancen liegen. Alles Liebe und ein frohes Fest Andreas Fiala Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ Fax: 02262/ derfiala@aon.at

10 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Klientenservice & -report neu überdenken?! Roland Beranek CMC & begeisterter Finanzplaner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Monat für Monat erhalten Klienten eine Zettelwirtschaft an Auswertungen & Listen sowie obendrein noch zig Zahlscheine für Finanzamt, Sozialversicherung und Magistrat. Die gebundene Form des Zahlenfriedhofs kostet Geld und ist ob der Zahlscheine unpraktisch, die losen Zettel sind unprofessionell. Jeder Steuerberater und Bilanzbuchhalter möchte und muss sich vom Mitbewerb in irgendeiner Form unterscheiden und abheben! Daher möchte ich Ihnen nachstehende BMD Lösung präsentieren und vielleicht den einen oder anderen Gedankenanstoß liefern. Vergessen Sie dabei Schnittstellen zu Fremdsystemen, Excel usw. - das Reporting muss rasch, sicher und vor allem richtig erstellt werden. Der Vorteil liegt auf der Hand Sie arbeiten in Ihrer Kanzlei rasch, zeitsparend und kostengünstig, Ihr Klient erhält eine professionelle, übersichtliche zahlenmäßige Darstellung seines Betriebes. Zusätzlich kann ich Ihnen nur empfehlen, den Report verschlüsselt per als PDF zu versenden und gleichzeitig mit BMD DMS zu archivieren! Gerne stehe ich Ihnen für Diskussionen oder Anregungen unter beranek@bmd.at zur Verfügung! Auf zu neuen Methoden und Gedanken - Sorgen wir gemeinsam vor! In diesem Sinne schicke ich Ihnen Powervolle Grüße aus der BMD Akademie, Roland Beranek BMD-Reporting mit automatisierten Kundenzahlungen Natürlich gibt es immer welche, die Neuerungen ablehnen meist mit der Killerphrase das brauchen wir nicht das Bisherige haben wir immer schon so erledigt! Auch o.k. fragt sich nur wie lange? Ich habe daher folgende Lösung für Sie: Dynamischer Klientenbericht heißt das Zauberwort. In diesem Bericht aus einem Guss, habe ich als Vorlage und ich spreche hier von gelebter & bewährter Praxis folgenden Aufbau gewählt. Deckblatt mit Klientenlogo und Ihrem eigenen (Werbezweck!) wahlweise Einleitung zur wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Klienten kurzfristige bzw. kalkulatorische Erfolgsrechnung Soll- Ist-Vergleich Liquiditätsstatus einfache für den Klienten verständliche (!) Kennzahlen monatliche Zahlungen an FA, GKK, Magistrat usw. und vieles mehr Diese Liste kann natürlich beliebig erweitert werden. Wichtig ist vor allem, dass diese Vorlagen AUTOMA- TISCH monatlich bzw. bei Abruf des Reports mit Daten aus Fibu, Kore usw. aktualisiert werden.

11 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 11 Umsatzsteuer:Schwellenerwerber und Erwerbsschwelle Bestimmungs- und Ursprungslandprinzip Als Grundsatz im Binnenmarkt gilt: a) Lieferungen an Unternehmer fallen unter das Bestimmungslandprinzip (Erwerbsteuerpflicht im Land des Käufers, steuerbefreit im Ursprungsland als innergemeinschaftliche Lieferung). b) Lieferungen an Privatpersonen fallen unter das Ursprungslandprinzip (Umsatzsteuerpflicht im Land des Verkäufers, ausgenommen insb. Neufahrzeuge und Versandhandel). Eine Ausnahme vom Bestimmungslandprinzip gilt für bestimmte Gruppen von unternehmerischen Erwerbern, welche durch Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip Privatpersonen gleichgestellt sind. Für diese Personengruppe ist bis zum Erreichen der Erwerbsschwelle kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland gegeben ( Schwellenerwerber ). Schwellenerwerber 1. Unecht steuerbefreite Unternehmer z.b. Kleinunternehmer, Versicherungsvertreter, Ärzte Es muss sich dabei um Unternehmer handeln, die ausschließlich unecht befreite Umsätze tätigen (schädlich wäre also z.b. bereits das steuerpflichtige Depotgeschäft einer Bank oder die Vortragstätigkeit eines Arztes). 2. Pauschalierte Land- und Forstwirte 3. Juristische Personen für den nichtunternehmerischen Bereich z.b. Körperschaften öffentlichen Rechts im Hoheitsbereich Erwerbsschwelle Mag. Gerhard Kollmann Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammen den Betrag von insgesamt ,- (Erwerbsschwelle; ausländisches Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer) a) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und auch b) im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat. Die Erwerbsteuerpflicht tritt also (vorausgesetzt, die Erwerbe des Vorjahres waren nicht höher als , ) im laufenden Jahr erst ab dem Erwerb ein, mit welchem die Erwerbsschwelle überschritten wird. Dieser Erwerb ist bereits zur Gänze erwerbsteuerpflichtig. Beispiel 1: Unecht befreiter Unternehmer Ein Arzt (unecht befreit) kauft 2009 medizinische Geräte in Deutschland ein. Im Jahr 2008 lagen seine Einkäufe in der gesamten EU unter ,-. Im Februar 2009 kauft er ein Gerät um ,-, im März 2009 ein weiteres Gerät um 4.000,-. Mit dem Erwerb des zweiten Gerätes (und mit allen weiteren Erwerben des Jahres 2009) unterliegt der Arzt zur Gänze der Erwerbsteuerpflicht. Das erste Gerät bleibt weiterhin erwerbsteuerfrei. Im nächsten Jahr (2010) unterliegt er jedoch auf jeden Fall der Erwerbsteuerpflicht wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle im Vorjahr. Sollte er im Jahr 2010 jedoch wieder unter der Erwerbsschwelle bleiben, kann er im Jahr 2011 wieder bis ,- mit der USt des Ursprungslandes einkaufen. Beispiel 2: Pauschalierter Landwirt Der pauschalierte Landwirt PauL kauft beim Händler HL in Luxemburg Düngemittel um 8.000, (im Vorjahr insgesamt , ). PauL holt die Düngemittel mit eigenem Lkw ab. PauL gehört zwar zur Gruppe der Schwellenerwerber, da aber die Erwerbe des Vorjahres die Erwerbsschwelle von ,- überstiegen haben, ist PauL in Österreich erwerbsteuerpflichtig (Bestimmungslandprinzip). PauL ist jedoch als pauschalierter Landwirt nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Um nicht gleichzeitig (wie ein Privater) auch noch die luxemburgische USt bezahlen zu müssen, wird er daher bei seinem österreichischen Finanzamt eine UID beantragen, damit HL an ihn steuerfrei liefern kann. Beispiel 3: Körperschaft öffentlichen Rechts Die österreichische Gemeinde G kauft in Dänemark (Abholung) für den Hoheitsbereich einen Schreibtisch um 2.000,-. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Vorjahres aus der gesamten EU für den Hoheitsbereich

12 12 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER waren unter ,. Der dänische Lieferant verrechnet dänische USt (derzeit 25%). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich findet nicht statt (Ursprungslandprinzip). Antrag auf Erteilung einer UID Damit es zu keiner Doppelbelastung mit ausländischer und österreichischer Umsatzsteuer kommt, muss vor dem ersten steuerpflichtigen Erwerb eine UID beantragt werden. Das Finanzamt hat gem. Art. 28 Abs. 1 UStG Schwellenerwerbern auf Antrag eine UID zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Das Finanzamt kann die UID, wenn sie offensichtlich nur für einen einmaligen Einkauf in der EU benötigt wird, auf das laufende und kommende Kalenderjahr begrenzen (USt-Protokoll 2009). Nicht gesetzlich vorgesehen ist jedoch, von einem Kleinunternehmer als Bedingung für die Erteilung einer UID einen Regelbesteuerungsantrag zu verlangen. Verzicht auf die Erwerbsschwelle Der Erwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich verzichten (Bindung für mindestens zwei Kalenderjahre). Der Verzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn der ausländische Umsatzsteuersatz höher ist als der österreichische (zurzeit z.b. der Fall in Dänemark, Schweden, Ungarn). Beispiel: Verzicht auf die Erwerbsschwelle Wie Beispiel 3, die Gemeinde G verzichtet jedoch auf die Erwerbsschwelle und erklärt dem Finanzamt gegenüber, dass sie ihre Erwerbe nach dem Bestimmungslandprinzip versteuern will. Auf Antrag bekommt die Gemeinde eine österreichische UID, die sie dem dänischen Lieferanten bekannt gibt. Dadurch kann dieser den Schreibtisch steuerfrei (ohne dänische 25% USt) liefern. Die Gemeinde hat aber den Erwerb in Österreich der Erwerbsteuer zu unterwerfen. Da der Einkauf für den Hoheitsbereich erfolgt ist, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Der Verzicht auf die Erwerbsschwelle ist im vorliegenden Fall sinnvoll wegen der Steuerersparnis in Höhe der Differenz zwischen dänischem und österreichischem Umsatzsteuersatz. Die Option zur Erwerbsbesteuerung bindet die Gemeinde für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Erwerbsschwelle (Ausnahme von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) gilt nicht für den Erwerb von Neufahrzeugen sowie für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Mineralöle, alkoholische Getränke). Hier gilt ausnahmslos das Bestimmungslandprinzip (d.h. Erwerbsteuerpflicht). Abschließend möchte ich auf meine soeben beim Fachbuchverlag Grundner ( erschienene Neuauflage des Buches UMSATZSTEUER LEICHT VERSTÄNDLICH, natürlich mit ausführlicher Behandlung des Mehrwertsteuerpaketes 2010, hinweisen. Es enthält umfangreiche Beispiele zu den Neuregelungen sowie alle aktuellen Änderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung (Seeling, Vorsteuerabzug Kleinbusse, Eigenverbrauch PKW-Auslandsleasing u.v.m.). Gleichzeitig erschienen ist die SOFTWARE GRENZÜBERSCHREITENDE DIENST- LEISTUNGEN AB Sie hilft mit wenigen Mausklicks bei der Lösung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Ort der Leistung, Reverse Charge, Aufnahme in die ZM) und enthält wie die Vorversion wieder eine umfangreiche Beispielsammlung mit Verweisen auf die alten und neuen USt-Richtlinien des BMF. Viele ergänzende Hinweise auf Steuerbefreiungen, Reverse Charge, Aufnahme in die ZM etc. runden das Programm ab und machen es sicher wieder zu einem unentbehrlichen Helfer in der Praxis. ( IMPRESSUM Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage Stück). Erscheinungsart vierteljährlich. Herausgeber und Verleger: BÖB Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3. Tel. 01/ Fax 01/ boeb@chello.at. Bankverbindung: P.S.K. Konto BLZ Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 Redaktion: Autorengemeinschaft Karel GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Tel./Fax. 0316/ , detlev.karel@iic.wifi.at Layout: Harry.Design, 8121 Deutschfeistritz, Waldstein 11 Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz. Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 5. Februar

13 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 13 IFRS vs. UGB Wichtige Regelungen der IFRS im Vergleich zum UGB (Teil III) Vorratsvermögen Prof. Dr. Peter Leibfried MBA, CPA Geschäftsführer Akademie für Internationale Rechnungslegung D Stuttgart, Rotebühlplatz 23 Anschaffungs- und Herstellungskosten Nach UGB bemessen sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten analog den Regelungen zum Anlagevermögen ( 206 Abs. 2 UGB), und beinhalten ein Wahlrecht hinsichtlich eines Ansatzes zu Einzelkosten oder zu Vollkosten (Einzel- und Gemeinkosten). Dieses Wahlrecht besteht nach IFRS nicht. Anzusetzen sind demnach die produktionsbedingten Vollkosten, d.h. alle Kosten, die dem Erwerb oder der Herstellung der betreffenden Vorräte mit vertretbarem Aufwand auf vernünftiger und stetiger Basis direkt zugerechnet werden können (IAS 2.10ff). Ferner ist in die Herstellungskosten nach IFRS auch der Aufwand aus dem Ansatz von Rückstellungen für künftige Abbruch-, Wiederherstell- und Rückbauverpflichtungen, die durch die laufende Nutzung eines Vermögenswerts im Rahmen des Herstellungsprozesses entstehen (IAS 16.18), einzurechnen. Vertriebskosten dürfen analog UGB nach IFRS nicht aktiviert werden (zur Ausnahme vgl. 206 Abs. 3 UGB). Lagerkosten sind hingegen zu aktivieren, wenn sie vor oder während des Produktionsprozesses anfallen und hierfür erforderlich sind. Benötigt die Herstellung von Vorräten eine längere Zeit, dürfen Fremdkapitalkosten in die Herstellungskosten eingerechnet werden. Ab 2009 besteht nach IFRS diesbezüglich eine Pflicht. Die Zusammensetzung der Herstellungskosten wird in der unten abgebildeten Darstellung zusammenfassend aufgezeigt. Verbrauchsfolgeverfahren Nach UGB sind diverse Verbrauchsfolgeverfahren, darunter die Lifo-Methode, zulässig ( 209 Abs. 2 UGB). Nach IFRS sind nur die Fifo- und die Durchschnittsmethode erlaubt. Gemäß IAS 2 stellt die Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren kein Wahlrecht dar und ist daher grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Vermögenswerte des Vorratsvermögens normalerweise austauschbar sind (IAS 2.23f.). Abwertung von Vorratsvermögen Im UGB gibt es viele mögliche Ursachen für die Abwertung von Vorratsvermögen. So sind nach 206, 207 i.v.m. 208 UGB die folgenden Abwertungen möglich: Verpflichtende Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert. Dieser ist in Abhängigkeit der Art des Vorratsvermögens absatzmarkt- und / oder beschaffungsmarktbezogen zu ermitteln. Künftig erwartete Wertschwankungen z. B. auf Grund von Preisrückgängen dürfen bereits zum Bilanzstichtag in die aktuelle Bewertung mit einbezogen werden. Nichtkapitalgesellschaften dürfen ihr Vorratsvermögen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abwerten.

14 14 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Auf Grund des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips können unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerliche Abschreibungen in die Handelsbilanz übernommen werden bzw. eine Wertaufholung unterbleiben. Die Abwertung von Vorräten nach IFRS orientiert sich nahezu ausschließlich am Absatzmarkt. Im Gegensatz zum UGB spielen die Wiederbeschaffungskosten nach IFRS keine wesentliche Rolle (hierzu IAS 2.32). Grundsätzlich sind Vorräte nach IAS 2.9 zum niedrigeren Betrag aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert zu bewerten. Handelt es sich beim Vorratsvermögen um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und kann das Endprodukt, in das diese eingehen, noch gewinnbringend bzw. kostendeckend verkauft werden, ist von einer Abwertung auf den niedrigeren Nettoveräußerungswert abzusehen (IAS 2.32). Beispiel: Ihr Unternehmen produziert Bewegungsmelder für Sicherheitssysteme. Ein wesentlicher Teil der Technologie besteht aus einem Mikrochip, der die empfangenen Signale verarbeitet. Um vor Versorgungsengpässen bei Mikrochips geschützt zu sein, haben Sie sich einen ausreichenden Lagerbestand beschafft. Kurz vor Jahresende kommt eine neue Generation von Chips auf den Markt. Die in Ihrem Lager befindlichen Microchips kosten damit nur noch ein Drittel ihres ursprünglichen Kaufpreises. Sofern die alten Chips immer noch in die Bewegungsmelder eingebaut und diese wie bisher mit Gewinn verkauft werden können, erfolgt keine Abwertung der Lagerbestände an Mikrochips. Bei Wegfall der Gründe der Wertminderung besteht sowohl nach IFRS als auch nach UGB grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot. Fertigungsaufträge Typische Beispiele für Fertigungsaufträge sind große Bauvorhaben, Anlagen- oder Schiffsbau oder umfangreiche Dienstleistungsaufträge (z.b. Implementierung eines SAP-Systems). Umsatz- und Gewinnrealisierung bei unfertigen Leistungen Nach UGB erfolgt die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen i.d.r. nach der Completed-Contract-Methode ( 206 Abs. 3 UGB). Eine Umsatz- und Gewinnrealisierung erfolgt hiernach erst nach Abschluss des Gesamtprojekts. Vor Abschluss des Gesamtprojekts werden lediglich die aktivierungsfähigen Herstellungskosten als unfertige Leistungen berücksichtigt. Umsatzerlöse werden während der Laufzeit des Projekts nicht realisiert. Nach IAS 11 ist hingegen eine Umsatzrealisierung nach der Percentage-of-Completion-Methode (PoC-Methode) vorzunehmen, sofern ein konkreter Kundenauftrag vorhanden ist und eine Ermittlung des Ergebnisses des Fertigungsauftrags zuverlässig ist. Nach der PoC-Methode werden Umsatz und Gewinn aus einem Fertigungsauftrag anteilig nach dem Fertigstellungsgrad des Projektes vereinnahmt (IAS 11.22). Wie die Behandlung von Fertigungsaufträgen in der Praxis aussieht, ist in dem folgenden Ausschnitt aus dem Geschäftsbericht 2008 der Rheinmetall AG dargestellt. Die Berechnung des Fertigstellungsgrads erfolgt in der Regel kostenanteilig. Beispiel: Ein Bauunternehmen errichtet eine Brücke. Die Gesamtkosten sind auf 100 Mio. geplant. Das Land und der Bund werden für die Errichtung des Bau- (Geschäftsbericht Rheinmetall AG 2008, IFRS, S. 76)

15 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 15 werks 120 Mio. bezahlen. Bis zum Jahresende sind 40 Mio. Kosten angefallen. Nach UGB können die 40 Mio. Kosten aktiviert werden, die Gegenposition in der GuV sind die Bestandserhöhungen. Nach IFRS kommt die PoC-Methode zum Einsatz. Hiernach sind Umsatzerlöse von 40/100 * 120 = 48 Mio. und somit ein Gewinn von 8 Mio. (48-40) zu realisieren. Sind die Kriterien der Anwendung der PoC-Methode nicht erfüllt, ist nach IAS 11 die Zero-Profit-Methode anzuwenden. Nach dieser sind die Auftragserlöse in Höhe der dazu gehörenden Auftragskosten ergebniswirksam zu erfassen, so dass ein Nullergebnis ausgewiesen wird (IAS 11.32). Ist abzusehen, dass das Gesamtprojekt in einem Verlust endet, ist dieser nach UGB und IFRS sofort und in voller Höhe als Aufwand zu berücksichtigen (IAS 11.36). Forderungen Bewertung von Forderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Darlehensforderungen und sonstige Forderungen werden nach IAS 39, wie alle Finanzinstrumente, im Zugangszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Folgebewertung bestimmt sich nach ihrer Kategorisierung. Entsprechend der in der Praxis üblichen Klassifizierung als Kredite und Forderungen werden Forderungen in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle unter- oder unverzinslicher Stundung entspricht der beizulegende Zeitwert der Forderung im Zugangszeitpunkt dem niedrigeren Barwert der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse aus der Forderung (Anschaffungskosten). In der Folge ist die Forderung über die Laufzeit auf den Nominalwert aufzuzinsen (fortgeführte Anschaffungskosten; Effektivzinsmethode; Buchung: Forderung an Zinsertrag; IAS i.v.m. IAS 39). Wertberichtigung von Forderungen Nach UGB sind analog den Vorräten auch bei der Abwertung von Forderungen steuerliche Überlegungen und das Vorsichtsprinzip zentrale Vorgaben zur Bilanzierung. Die Höhe einer Wertberichtigung zu Forderungen kann aufgrund einer Einzelbewertung oder aber aufgrund einer Pauschalbewertung festgestellt werden. Bei der Einzelbewertung wird jede einzelne Forderung auf ihre Einbringlichkeit überprüft. Bei der Pauschalbewertung wird hingegen der voraussichtliche Forderungsausfall aufgrund der bisherigen Erfahrungen festgestellt und in Form der Wertberichtigung zu Forderungen berücksichtigt. Der Pauschalsatz wird in der Regel einen bestimmten Prozentsatz, der zum Bilanzstichtag bestehenden Forderungen betragen. Beide Wertberichtigungsmöglichkeiten nebeneinander durchzuführen ist durchaus möglich. Die Wertberichtigungen dürfen allerdings nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, sondern sind gemäß 226 Abs. 5 UGB von den Forderungen abzusetzen. Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ist jedoch für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Nach IAS 39 sind Forderungen im Wege der Einzelwertberichtigung und der pauschalierten Einzelwertberichtigung abzuwerten. Die oftmals vertretene Ansicht, nach IFRS seien lediglich klassische Einzelwertberichtigungen zulässig, beruht auf einem Missverständnis. Diese pauschal ermittelten Abwertungen dürfen jedoch nicht mit den rein auf steuerlichen Überlegungen basierenden, unabhängig vom tatsächlich erwarteten Ausfall ermittelten pauschalen Abwertungen verwechselt werden. Solche sind nämlich in der Tat nach IFRS wegen der fehlenden Substantiierung aus Vergangenheitswerten oder über Einzelrisiken unzulässig. Zur Ermittlung dieser pauschalierten Einzelwertberichtigung sind die nicht einzelwertberichtigten Forderungen in Gruppen von Forderungen mit ähnlichem Ausfallrisiko einzuteilen (Portfolienbewertung). Für jedes Forderungsportfolio ist dann ein erfahrungswertbasierter Abwertungssatz anzuwenden. Beispiel: Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren zeigt, dass von den Rechnungen eines Versandhandelsunternehmens in der Regel rund 10% nicht eingetrieben werden können. Per Jahresende sind solche Positionen in Höhe von T 550 noch offen. Es handelt sich um mehrere tausend Einzelposten. Nach IFRS sind hierauf Wertberichtigungen in Höhe von T 55 zu bilden. Wie beim Vorratsvermögen besteht auch bei den Forderungen nach IFRS ein Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Gründe einer Abwertung. Forderungen in Fremdwährung Nach UGB gelten bislang das strenge Niederstwertprinzip und das Imparitätsprinzip bei der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen (niedrigerer Devisengeldkurs), d.h. nicht realisierte Gewinne dürfen nicht erfasst werden, während nicht realisierte Verluste zu erfassen sind. Nach IFRS sind Forderungen in Fremdwährung mit dem Kurs zum Bilanzstichtag zu bewerten (IAS (a)). Damit kann es nach IAS möglicherweise zum erfolgswirksamen Ausweis unrealisierter Gewinne kommen.

16 16 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER IFRS vs. UGB Wichtige Regelungen der IFRS im Vergleich zum UGB (Teil IV) Wertpapiere Kategorisierung Wertpapiere können nach UGB unter die Finanzanlagen zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen zugeordnet werden. Bei der Zuordnung zum Anlagevermögen ist auf die Definition des 198 Abs. 2 UGB zu achten. So ist es möglich auch Gesellschaftsanteile auszuweisen, die nicht Beteiligungen im Sinne des 228 Abs. 1 und Abs. 2 UGB sind und auch nicht in Wertpapieren verbrieft sind. Zu den Wertpapieren des Umlaufvermögens gehören beispielsweise Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Investmentzertifikate, Optionsscheine und auch Anteile an Personenhandelsgesellschaften, sofern auf sie nicht die Definition des 198 Abs. 2 UGB für das Anlagevermögen zutrifft und sie nicht Anteile an verbundenen Unternehmen sind und unter die Eigenen Anteile und Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen fallen. Nach IFRS hängt die Kategorisierung vom Zweck ab, für den die betreffenden finanziellen Vermögenswerte gehalten werden. Dabei werden drei Kategorien unterschieden (IAS 39.9): Fair Value through Profit or Loss (FVTPL): zu Handelszwecken gehaltene Wertpapiere; Held-to-maturity (Htm): Es besteht die Absicht und Fähigkeit, die Wertpapiere bis zur Endfälligkeit zu halten; Available-for-sale (Afs): Alle übrigen Wertpapiere, die keiner der vorstehenden Bewertungskategorien zuzuordnen sind. Die Afs-Kategorie besitzt die größte praktische Relevanz. Typische Beispiele sind Aktien, nicht konsolidierte Beteiligungen und verzinsliche Wertpapiere, die nicht bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen oder können. Bewertung Wertpapiere werden bei Zugang zunächst zu den Anschaffungskosten bewertet. Danach wird je nach Kategorie unterschiedlich verfahren: Wertpapiere, die der FVTPL-Kategorie zuzuordnen sind bzw. dieser freiwillig zugeordnet wurden, werden zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Im Unterschied zum UGB werden also auch unrealisierte Gewinne ausgewiesen (IAS und.55). Afs-Wertpapiere werden zu jedem Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Wertänderungen sind dabei jedoch grundsätzlich erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen, es kommt also zu keinem unmittelbaren Ergebniseffekt. Die im Eigenkapital aufgelaufenen Gewinne oder Verluste werden in der Regel erst bei Veräußerung realisiert. Htm-Wertpapiere werden zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost) bewertet. Diese entsprechen den Anschaffungskosten zuzüglich / abzüglich eines über die Laufzeit des Fremdkapitalpapiers auf Basis der Effektivzinsmethode amortisierten Agios bzw. Disagios (IAS 39.46(b)). Rückstellungen und Verbindlichkeiten Abgrenzung von Schulden Die IFRS unterscheiden folgende Arten von Schulden (Schulden im weiteren Sinne - liabilities): Schulden im engeren Sinne (other liabilities), Abgegrenzte Schulden (accruals), Rückstellungen (provisions), und Eventualschulden (contingent liabilities). Für die Abgrenzung vorstehender Positionen voneinander kommt es darauf an, mit welchem Sicherheitsgrad die Inanspruchnahme und/oder die Höhe der künftigen Verpflichtung bestimmt werden kann. Schulden im engeren Sinne sind verbindlich bestehende Verpflichtungen, bei denen Zahlungsbetrag und -zeitpunkt verlässlich bestimmbar sind. Abgegrenzte Schulden unterscheiden sich davon darin, dass noch keine konkrete Abrechnung vorliegt. Bei Rückstellungen besteht entweder hinsichtlich Zahlungsbetrag oder -zeitpunkt eine wesentliche Unsicherheit, allerdings ist es wahrscheinlich, dass grundsätzlich eine Zahlung zu leisten ist. Dabei wird üblicherweise auf ein 50%-Kriterium zurückgegriffen, d.h. wenn ein Zahlungsabfluss zu mehr als 50% eintreten wird, muss eine Rückstellung gebildet werden. Liegt die Wahrscheinlichkeit unter 50%, spricht man von Eventualschulden. Diese dürfen nicht angesetzt werden, sondern sind lediglich im Anhang anzugeben. Völlig abwegige Risiken brauchen dabei aber nicht erwähnt werden, es braucht auch hier eine gewisse Eintretenswahrscheinlichkeit. Für den Gesamtüberblick soll folgende Darstellung dienen:

17 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 17 Bewertung von Rückstellungen Ansatz ( ob überhaupt ) und Bewertung ( wie hoch ) von Rückstellungen sind in der internationalen Rechnungslegung zwei streng voneinander getrennte Schritte. Das im UGB übliche Vorgehen, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und Höhe der künftigen Verpflichtung gegeneinander zu gewichten, ist nach IFRS nicht angemessen. Der einfachste Fall der Bewertung ist dann gegeben, wenn die Höhe der Verpflichtung weitgehend sicher zu bemessen ist. Dies gilt z. B. für Jahresabschlusskosten oder Urlaubsrückstellungen. Auch das andere Extrem ist aus Sicht der Bilanzierung einfach; nämlich wenn eine Schätzung aus besonderen Gründen überhaupt nicht verlässlich möglich ist. In diesem Fall handelt darf gar nichts zurück gestellt werden, sondern es hat lediglich eine Angabe im Anhang zu erfolgen. In allen sonstigen Fällen ist der zur Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendige Betrag anzusetzen. Dabei dürfen nach IFRS grundsätzlich keine stillen Reserven gebildet werden, d.h. es darf nur das zurück gestellt werden, was auch wirklich zu erwarten ist. Sofern es sich um langfristige Verpflichtungen handelt, ist eine Abzinsung vorzunehmen. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind grundsätzlich zum Erfüllungsbzw. Rückzahlungsbetrag anzusetzen (UGB und IFRS). Ist die Verbindlichkeit unverzinslich und ist der Zinseffekt wesentlich, hat nach IFRS der Ansatz mit dem niedrigeren Barwert der künftigen Auszahlungen zu erfolgen. Anders als nach UGB kommt nach IAS 39 somit ein Ansatz unter dem Erfüllungs- bzw. Nominalwert der Verbindlichkeit in Betracht. Die Differenz ist dann grundsätzlich als Ertrag zu erfassen. Nach UGB besteht bzgl. eines in Anspruch genommenen Disagios ein Wahlrecht zwischen Aktivierung und zeitanteiliger Amortisation ( 198 Abs. 7 UGB) und einer sofortigen aufwandswirksamen Berücksichtigung. Nach IFRS ist das Disagio im Zugangszeitpunkt von der Verbindlichkeit abzuziehen und die Darlehensverbindlichkeit über die Laufzeit des Darlehensvertrags bis auf ihren Nominalwert aufzuzinsen. Während nach UGB im Rahmen der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ein Höchstwerttest durchzuführen ist, sind nach IFRS die Fremdwährungsverbindlichkeiten zu jedem Bilanzstichtag mit dem aktuellen Stichtagskurs umzurechnen (IAS 21.23). Im Gegensatz zum UGB sind nach IFRS neben den unrealisierten Verlusten auch unrealisierte Gewinne auszuweisen. Eigenkapital Ausstehende Einlagen, die am Bilanzstichtag bereits eingefordert sind, sind nach UGB unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen ( 229 UGB). Am Bilanzstichtag noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind vom Nennkapital offen abzusetzen. Eigene Anteile sind nach UGB je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in

18 18 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER einem gesonderten Posten auszuweisen ( 225 (5) UGB). Sind sie nicht zur Einziehung erworben, ist der Ausweis im Umlaufvermögen erforderlich. Gleichzeitig ist eine Rücklage für eigene Anteile zu bilden. Kursverluste sowie Gewinne und Verluste aus der Veräußerung eigener Anteile sind erfolgswirksam zu erfassen. Nach IFRS sind eingeforderte ausstehende Einlagen verpflichtend als Forderungen gegen den Gesellschafter zu aktivieren. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind stets (offen) vom Eigenkapital auszuweisen. Eigene Anteile sind nach IFRS mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Erfolgt die spätere Veräußerung zu einem anderen Wert, als der ursprüngliche Kauf, sind die entstehenden Mehr- oder Mindererlöse direkt mit der Kapitalrücklage zu verrechnen. Latente Steuern Dem UGB liegt das GuV-orientierte timing concept zugrunde, nach dem nur zeitliche Differenzen, die ergebniswirksam entstanden sind, in die Steuerabgrenzung einzubeziehen sind. Demgegenüber folgt IFRS dem bilanzorientierten temporary concept, wonach grundsätzlich jede temporäre Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenz zwischen der IFRS-Bilanz und der Steuerbilanz in die latente Steuerabgrenzung einbezogen wird. Die Steuerabgrenzung umfasst nach IFRS also latente Steuern sowohl auf zeitliche als auch auf quasi-permanente Differenzen (vgl. hierzu die unten dargestellte Abbildung). Lediglich dauerhafte Ergebnisunterschiede bleiben unberücksichtigt. Einbezogen werden auch latente Steuern nicht nur auf erfolgswirksam, sondern auch auf erfolgsneutral entstandene Differenzen (z.b. bei Afs-Wertpapieren). Latente Steuern sind nach IFRS stets unter den langfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden auszuweisen Zur Berechnung der latenten Steuern ist der Steuersatz anzuwenden, der im voraussichtlichen Zeitpunkt der Umkehr des Eigenkapitalunterschieds gelten wird. Latente Steuern werden nicht abgezinst. Steuerliche Verlustvorträge Der Ansatz aktiver latenter Steuern ist nach UGB umstritten. Nach IFRS setzt der Ansatz von aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge voraus, dass wahrscheinlich ein künftig zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die noch nicht genutzten Steueransprüche verrechnet werden können. Hierbei sind u.a. die Umkehr von zu erfassenden passiven latenten Steuern und die Möglichkeit zur Nutzung steuerbilanzpolitischer Maßnahmen, z.b. gezielter künftiger Verkauf von Vermögenswerten, zu berücksichtigen.

19 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 Erbschaft und Steuern Geld vom Finanzamt im Todesfall Daniela Fürnkranz Steuer & Service Steuerberatungs GmbH 1010 Wien, Wipplingerstrasse 24 Auch für einen Verstorbenen ist eine Arbeitnehmerveranlagung möglich. Je nach Verdienstlage zu Lebzeiten fällt die Steuergutschrift für die Erben unterschiedlich hoch aus. Fall 1: Hubert Nowotny, 45, arbeitet als Installateur. Im April 2009 verunglückt er bei einem Autounfall tödlich. Seine Frau Elvira steht mit ihrer fünfjährigen Tochter Anne alleine da. Fall 2: Herta Blau, geschieden, ist nach 45 Jahren als Buchhalterin Anfang 2008 in Pension gegangen. Ihr einziger Sohn Gustav findet sie im Juni 2009 in ihrem Haus tot am Fußboden. Trauer und finanzielle Sorgen Jeder Todesfall ist für die Hinterbliebenen eine große psychische Belastung. In den Schmerz des Abschiednehmens mischen sich aber oft auch finanzielle Sorgen. Die Betriebskosten für das Haus von Frau Blau laufen weiter. Elvira Nowotny muss das Begräbnis ihres Mannes organisieren und bezahlen, seine Versicherungen stornieren und selbst an Kleinigkeiten wie Zeitschriftenabos denken. Die Kosten schmerzen umso mehr, als Frau Nowotny seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr berufstätig war. Wie schnell eine 43-jährige Frau bei der derzeitigen Wirtschaftslage wohl einen Job findet? Zumindest eine kleine finanzielle Hilfe können beide Erben von ganz unverhoffter Seite erwarten: vom Finanzamt. Nämlich dann, wenn Elvira Nowotny und Gustav Blau für ihre Verstorbenen eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Selbst wenn dies auf den ersten Blick vielleicht sogar geschmacklos wirkt: Diese kleine Formalität kann sich bezahlt machen! Steuerberechnung jährlich Der Hintergrund: Löhne, Gehälter und Pensionen werden zunächst so besteuert, als ob der monatliche Verdienst das ganze Kalenderjahr hindurch in der gleichen Höhe bestehen bleiben würde. Doch in der heutigen Arbeitswelt ist das immer seltener der Fall: In Spitzenzeiten fallen Überstunden an, die für Monate mit höherem Einkommen (und höherer Steuerlast) sorgen. Ein Arbeitnehmer wechselt den Job und damit auch die Gehaltsstufe. Dazwischen liegen vielleicht Monate der Arbeitslosigkeit. Eine Veranlagung, die sich sicher lohnt Über die tatsächlichen Einkünfte weiß man erst am Ende des Jahres Bescheid. Bei einer Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) wird die Einkommensteuer auf Basis genau dieser tatsächlichen Einkünfte noch einmal berechnet. So werden die Verdienstschwankungen ausgeglichen. Auch für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung: Vor allem Alleinerzieher, Alleinverdiener, Teilzeitbeschäftigte oder Lehrlinge, die keine Lohnsteuer zahlen, können sich auf diesem Weg die so genannte Negativsteuer vom Finanzamt zurückholen. Von einer Arbeitnehmerveranlagung profitieren besonders jene, deren Arbeitsverhältnis während des Jahres unterbrochen wurde. Auch der traurige Fall des Todes ist aus Steuersicht eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für Elvira Nowotny ist diese vielleicht eigenwillig anmutende Ansicht bares Geld wert. Und auch für Gustav Blau. Denn die Regelung gilt auch für Pensionisten. Die Höhe der Rückzahlung, die man sich als Erbe vom Finanzamt erwarten darf, kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Frau Nowotny darf sich etwas mehr erhoffen, da ihr Mann in den Monaten Jänner bis April gut verdiente und entsprechend viel Einkommensteuer vorausbezahlte. Herr Blau wird zwar auch eine Gutschrift erhalten, jedoch eine kleinere. Seine Mutter bezog als ehemalige Buchhalterin eine Pension knapp über der Steuerpflichtigkeits-Grenze von derzeit rund Euro. Eine größere Gutschrift gibt es in jedem Fall dann, wenn absetzbare Ausgaben angefallen sind. Was abgesetzt werden kann Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im gleichen Kalenderjahr bezahlt wurden (Werbungskosten) können abgesetzt werden. Frau Blau war als Pensionistin bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden, damit entfallen bei ihr die Werbungskosten. Bei Herrn Nowotny ist diese Regelung aber sehr wohl

20 20 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER relevant, denn er hatte schon in den ersten Monaten des Jahres einige berufliche Ausgaben getätigt: Arbeitskleidung ein selbst gekaufter Monteuranzug Arbeitsmittel selbst angeschafftes Werkzeuge für die Arbeit Reisekosten zu Kunden, die der Arbeitgeber nicht ersetzte (Fahrtkosten von und zur Arbeitsstelle zählen jedoch nicht) Büromaterial das Kalenderbuch für seine Stundenaufzeichnungen Fortbildung im Jänner besuchte Herr Nowotny auf eigene Kosten einen Kurs über Wärmepumpen. Glück im Unglück für Frau Nowotny: Ihr Gatte hat alle Belege über die Anschaffungen sorgfältig geordnet und aufbewahrt. Werbungskosten wirken sich übrigens nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 Euro betragen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Neben den Werbungskosten werden auch spezielle private Ausgaben (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) steuerlich begünstigt. Sonderausgaben sind etwa Zusatzversicherungen (Achtung: Bereits staatlich geförderte Pensionsprodukte können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht zusätzlich abgesetzt werden!) Ausgaben für Wohnraumschaffung Kauf von Jungen Aktien. Diese drei Kategorien werden in einen Topf geworfen. Der Höchstbetrag liegt insgesamt pro Person jährlich bei Euro, bei Alleinverdienern wie Herrn Nowotny oder bei Alleinerziehern sogar bei Euro. Ab drei Kindern wird der Betrag noch höher. Absetzbar ist jedoch nur ein Viertel des Höchstbetrages. Weitere Sonderausgaben außerhalb dieses Topfes sind Steuerberatungskosten Kirchenbeiträge Spenden an Organisationen, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger aufscheinen. Als außergewöhnliche Belastungen gelten z. B. Ausbildungskosten für die Kinder, wenn sie eine Ausbildung machen, die nicht am Wohnort möglich ist (werden jedoch nur teilweise berücksichtigt!). Krankheitskosten wie viel unter diesem Punkt absetzbar ist, ist von Krankheit zu Krankheit unterschiedlich. Meistens gilt ein Selbstbehalt, der umso größer ist, je mehr man verdient. Auch Begräbniskosten stellen außergewöhnliche Belastungen dar, sofern sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Achtung: Die Begräbniskosten dürfen nur in der Arbeitnehmerveranlagung der Erben berücksichtigt werden, nicht in jener des Verstorbenen. Somit kann z.b. Herr Blau die Kosten für das Begräbnis seiner Mutter in seiner eigenen Arbeitnehmerveranlagung angeben. Seit 2009 sind Kinderbetreuungskosten bis zu Euro pro Kind und Jahr absetzbar. Finden sich in den Papieren des Verstorbenen Aufzeichnungen über solche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, können sie ebenfalls beim Finanzamt geltend gemacht werden. Erbe macht die Arbeitnehmerveranlagung Da Frau Blau und Herr Nowotny beide noch kein Testament gemacht hatten, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Frau Nowotny erbt ein Drittel, zwei Drittel gehen an die gemeinsame Tochter. Gustav Blau ist der einzige Nachkomme von Herta Blau und somit Alleinerbe. Frau Nowotny und Herr Blau machen die Arbeitnehmerveranlagung, unterschreiben sie und reichen sie für die Verlassenschaft nach Hubert Nowotny bzw. nach Herta Blau ein. Das Finanzamt verlangt zusätzlich eine Bestätigung, dass die beiden die zeichnungsberechtigten Erben sind, was besonders bei mehreren Erben wichtig ist. Die Arbeitnehmerveranlagung kann frühestens nach Ablauf des Todesjahres gemacht werden, in unseren Fallbeispielen also im Jänner Jeder Erbe (und natürlich auch jeder Steuerpflichtige) hat aber fünf Jahre Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung nachzuholen. Ein Steuerberater kann das zu erwartende Guthaben bereits im Voraus berechnen. Somit ist schon vor Beendigung der Verlassenschaft klar, wie viel noch vom Finanzamt zu erwarten ist. Auch dieser Betrag kann dann bei der Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden. Wie gesagt: Wie hoch die Steuerrückzahlung tatsächlich ausfällt, ist von Fall zu Fall höchst unterschiedlich. Selbst wenn die Arbeitnehmerveranlagung wider Erwarten gar nichts bringt: Sie kostet garantiert nichts! Denn sollte es zu einer Steuernachzahlung kommen, können die Erben den Antrag einfach wieder zurückziehen und für gegenstandslos erklären. Hinweis: Dieser Artikel ist im Konsument 10/2009 erschienen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs

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