Haus- und Benutzungsordnung für Vermietungen
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- Philipp Giese
- vor 6 Jahren
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1 Haus- und Benutzungsordnung für Vermietungen für Kirche und Kirchgemeindezentrum Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich-Leimbach Wegackerstrasse Zürich 1
2 Benutzungsordnung Kirchgemeindezentrum Leimbach Allgemeines Das Kirchgemeindezentrum Leimbach soll ein Ort der Begegnung sein. Es dient der Förderung des kirchlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Bei Veranstaltungen sollen der Charakter und die Würde eines solchen Hauses gewahrt werden. Unser Haus steht kirchlichen und nichtkirchlichen Institutionen und Organisationen sowie auch Privatpersonen zur Verfügung. Kirchliche Organisationen haben Vorrang. Wichtig: Diese Benutzungsordnung ist integraler Bestandteil des Mietvertrages und muss zwingend eingehalten werden! Den Anordnungen des zuständigen Hauswarts ist Folge zu leisten. Belegungsformalitäten Benutzungsgesuche sind möglichst frühzeitig an das Sekretariat zu richten. Provisorische Reservationen sind nicht rechtsverbindlich. Es steht Ihnen 1 Besichtigungstermin vor einer Miete zur Verfügung. Die Kirchgemeinde kann Vermietungsgesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Während der Sommer-Schulferien bleibt das Kirchgemeindezentrum 5 Wochen geschlossen. Die zu reservierenden Mietzeiten umfassen neben der eigentlichen Veranstaltung auch die Zeit für das Einrichten sowie das Aus- und Aufräumen der gemieteten Räume. Ausserhalb dieser gemieteten Zeit ist das Haus für den Mieter nicht zugänglich. Jahres- und Kursbenutzer sind verpflichtet, auf einen anderen Raum auszuweichen, falls ein Anlass der Kirchgemeinde dies erfordert. Bei Annullierung bis 30 Tage vor Termin wird ein Unkostenbeitrag von CHF in Rechnung gestellt. Bei kurzfristiger Absage werden 50% des Rechnungsbetrags in Rechnung gestellt. 2
3 Kosten Für die Benützung aller Räumlichkeiten und Dienstleistungen des Kirchgemeindezentrums Leimbach gilt die Tarifordnung ab 1. Januar Es werden in der Regel keine verbindlichen Offerten erstellt. Die tatsächliche Beanspruchung von Räumen, Geräten und Personal kann erst im Anschluss an die Veranstaltung definitiv festgestellt werden. Der Mietbetrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung (nach dem Anlass) mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu bezahlen. Sorgfaltspflicht und Haftung Sämtlichen Anlagen und Räumen ist Sorge zu tragen. Der jeweilige Organisator eines Anlasses haftet für Beschädigungen an Gebäude, Betriebseinrichtungen und Mobiliar. Dem Vermieter ist im Benutzungsgesuch eine volljährige Ansprechperson zu melden (inkl. Telefonnummer) die bei sämtlichen Unklarheiten erreicht werden kann. Sie ist verantwortlich für das Einhalten aller Vorschriften und Pflichten. Der Mieter hat allenfalls eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen, die Art und Umfang der Nutzung Rechnung trägt. Die Kirchgemeinde haftet weder für Diebstähle, Beschädigungen noch für verlorene Gegenstände. Ebenso wird keine Haftung übernommen für Unfälle an den Veranstaltungen im und um die Räumlichkeiten sowie auf dem Weg dahin. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für liegengelassene, verwechselte oder abhanden gekommene Gegenstände sowie für die Beschädigung eingebrachter Geräte, Instrumente etc. Das Leergut von mitgebrachten Getränken muss von den Benutzern selber entsorgt werden. Ein Glas- und Metallcontainer befindet sich an der Maneggpromenade 88 oberhalb des Kirchgemeindezentrums bzw. des angrenzenden Schulhauses. 3
4 Flügel und Klaviere Diese dürfen nur in Absprache mit dem Hauswart oder dem Sekretariat benutzt werden der Gebrauch wird in Rechnung gestellt. Chor- und Orchesterproben Sie stellen die Stühle selber auf und stapeln diese am Ende der Probe wieder wie vorgefunden. Kontrabassspieler benötigen eine Unterlage für den Boden, die selber mitgebracht werden muss. Dekorationen Grössere Dekorationen dürfen nur mit Bewilligung der Feuerpolizei und des Vermieters aufgestellt werden. Dabei dürfen nur nichtbrennbare oder schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Offene Kerzen auf den Tischen bilden ein besonderes Sicherheitsrisiko. Das Personal des Mieters muss über die Standorte von Feuerlöschern und Wasserlöschposten informiert sein. Nägel, Schrauben, Heftklammern etc. dürfen weder an Mobilien noch an Immobilien angebracht werden. Klebestreifen müssen nach Gebrauch vollständig entfernt werden. Dekorationen (auch Blumenbouquets) dürfen nicht in Fluchtwegen platziert werden. Sämtliche Dekorationen müssen nach der Veranstaltung wieder entfernt und entsorgt werden. Sicherheit Im gesamten Gebäudekomplex herrscht absolutes Rauchverbot. Sämtliche behördlichen, insbesondere bau-, feuerschutz-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften, die Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über den Schutz an Sonn- und Feiertagen sind von der Veranstalterin/dem Veranstalter zu beachten. Insbesondere ist es ausdrücklich verboten, pyrotechnisches Material wie Feuerwerk, Rauchpulver, Wunderkerzen etc. abzubrennen. Damit ausgelöste Fehlalarme der Feuerwehr werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt. 4
5 Ein besonderes Augenmerk ist auf die Freihaltung sämtlicher Fluchtwege und Treppenhäuser zu richten. Die angegebene Maximalbestuhlung darf aus sicherheitstechnischen Gründen nicht überschritten werden. Das Haus ist mit Panik-Schlössern ausgerüstet, die sich von innen jederzeit öffnen lassen. Die Zufahrt zur Kirche und zum Kirchgemeindezentrum inkl. Auffahrt zum Glockenturm muss für Rettungsdienste frei sein. Bei grösseren Anlässen muss der Mieter Personen bestimmen, die im Ernstfall für die Sicherheit verantwortlich sind. Sie müssen wissen, wo sämtliche Notausgänge sind und sie bei Bedarf öffnen. Bei einer allfälligen Evakuierung müssen sie als Leitungspersonen zur Verfügung stehen. Bei Grossveranstaltungen kann der Vermieter einen professionellen Sicherheitsdienst verlangen. Essen und Trinken Die Verabreichung von Speisen und Getränken aller Art ist nur nach Absprache gestattet. Bei einer Konzertbestuhlung im grossen und kleinen Saal ist das Trinken und Essen generell verboten. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Vorschriften betreffend Lebensmittelgesetz und Hygiene einzuhalten (Gastwirtschaftsgesetz), und er übernimmt hierfür die Verantwortung und Pflichten. Küchenbenutzung Die Benützung der Geräte ist nur nach vorheriger Instruktion durch den Hauswart gestattet. Beschädigungen und sich daraus ergebende Reparaturen gehen ausschliesslich zulasten der Mieter. Die Küche muss in gereinigtem Zustand (Boden feucht aufgenommen) übergeben werden. Nachreinigungen durch uns, wegen ungenügender Sauberkeit, müssen mit CHF 60.-/pro Std. in Rechnung gestellt werden. Spezialeinrichtungen Das Umstellen der Bühnen- und Beleuchtungseinrichtung im grossen Saal ist nicht gestattet. 5
6 Schlüssel In der Regel ist bei allen Veranstaltungen ein Mitarbeiter der Kirchgemeinde im Haus anwesend oder auf Pikett. Zumindest in der Start- und Schlussphase. Bei einfachen Vermietungen kann der Hauswart dem Mieter einen Schlüssel zum Schliessen übergeben. Diese Schlüssel dürfen nur für die Räume benützt werden, die im Mietvertrag festgehalten wurden. Es ist untersagt, diese Schlüssel an Unberechtigte weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Nach Beendigung der Veranstaltung sind sie dem Hauswart unverzüglich zurückzugeben oder am abgemachten Ort zu deponieren. Es ist darauf zu achten, dass beim Verlassen des Hauses die Fenster geschlossen und die Lichter gelöscht sind. Bei der Abgabe von Schlüsseln wird ein Depot von CHF erhoben. Abgabe der Räumlichkeiten Nach Beendigung der Veranstaltung sind die benutzten Räume und Geräte ordnungsgemäss dem Hauswart zu übergeben. Die Räume sind nach deren Benutzung aufgeräumt und sauber zu verlassen. Es ist darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen und die Lichter gelöscht sind. Mängel und Defekte müssen unverzüglich dem Hauswart gemeldet werden. Die Gruppenräume sind mit einer Tischbestuhlung fest eingerichtet und müssen so wieder abgegeben werden. Die Räume sind aber von sämtlichen Mietergegenständen zu säubern und «besenrein» zu verlassen. Finanzielles Risiko und Werbung Das finanzielle Risiko der Veranstaltung liegt vollumfänglich beim Mieter. Dieser ist auch für die Organisation und Abwicklung (z.b. Eingangskontrolle.) verantwortlich. Die Kirchgemeinde kann in der Regel keine Werbung für Veranstaltungen machen; Konzerte in unseren Räumen schreiben wir jedoch gerne auf unserer Homepage unter Musik aus. 6
7 Vorbehalt Die Kirchenpflege Leimbach ist berechtigt, die erteilte Bewilligung zur Benutzung der Räume zurückzuziehen, unter Ablehnung jeglicher Haftung für Schadenersatz. Schlussbestimmung Diese Benützungsordnung ist integraler Bestandteil des Mietvertrags und muss in allen Teilen eingehalten werden. Mit der Unterschrift des Mietvertrags erklärt sich der Nutzer mit der Benützungsordnung einverstanden. Zusätzliche Vereinbarungen Die benutzten Räumlichkeiten inkl. Küche und sanitäre Anlagen sind in einwandfreiem, gereinigtem Zustand am bis spätestens um 24:00 Uhr zu übergeben. Für jede weitere Stunde nach 24:00 Uhr erheben wir einen Nachtzuschlag von 80.- CHF pro Stunde. Unterschriften: Mieter Vermieter Ort, Datum Zuständiger Hausdienst 7
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