Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

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1 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung 13. Lebensmittelrechtstag für Erzeugnisse aus Getreide Detmold, Rechtsanwalt Christof Federwisch, Berlin

2 2 Übersicht Mykotoxin-Höchstmengenverordnung Europaweite Regelung Ausblick

3 3 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - Genese Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxin in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung) vom Festgesetzte Höchstmengen bezogen sich ausnahmslos auf Aflatoxine Anwendung der RL 98/53/EG vom zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden

4 4 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - Genese Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung vom Erstmalige Einführung verbindlicher Höchstmengen für Deoxynivalenol (DON) in Getreideerzeugnissen In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an den dort genannten Mykotoxinen die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

5 5 Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - Grenzwerte Mykotoxine Erzeugnis Höchstmenge (µg/kg) 5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), ausgenommen Hartweizenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck und feine Backwaren Brot, Kleingebäck und feine Backwaren

6 6 Kritik Keine Höchstwerte für Rohgetreide Keine differenzierten Höchstmengen für verschiedene Mahlerzeugnisse Insgesamt zu niedrige Grenzwerte Keine verbindlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in der Europäischen Union

7 7 Europaweite Regelung Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimme Kontaminanten in Lebensmitteln Verordnung (EG) Nr. 856/2005 vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und des Risikos, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten.

8 8 Europaweite Regelung - Höchstwerte Produkt 2.4 DEOXYNIVALENOL (DON) Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer Unverarbeiteter Mais Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien Teigwaren (trocken) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Höchstgehalt (µg/kg)

9 9 Europaweite Regelung - Verbot Artikel 1 (1) Die in Anhang I genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in diesem Anhang aufgeführten Höchstgehalte nicht übersteigt. Artikel 2 (1) Im Fall von getrockneten, verdünnten, verarbeiteten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus mehr als einer Zutat bestehen, gilt ( ) der in Anhang I angegebene Höchstgehalt, wobei zu berücksichtigen sind: ( ) b) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung oder ( ). Satz 1 gilt, soweit keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnisse festgesetzt sind.

10 10 Europaweite Regelung - Abweichungen Rohgetreide wird erfasst (1.250 µg/kg) Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung müssen Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festgelegt werden, um zu vermeiden, dass stark kontaminiertes Getreide in die Lebensmittelkette gelangen kann, sowie um dazu anzuregen und sicherzustellen, dass durch Anwendung der guten Praxis bei der Erzeugung auf dem Feld, der Ernte und der Lagerung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

11 11 Europaweite Regelung - Abweichungen Differenzierte Höchstmengen für verschiedene Mahlerzeugnisse Insgesamt deutlich höhere Grenzwerte Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vom zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethode für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

12 12 Ausblick Grenzwert für unverarbeiteten Mais Spezifische Höchstwerte für Kleie und andere Verarbeitungsprodukte?

13 13 NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Christof Federwisch Rechtsanwalt Charlottenstraße Berlin Telefon: 030/

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