Entlassmanagement: Was kommt auf uns zu?

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1 Entlassmanagement: Was kommt auf uns zu? Dr. med. Michael Musolf, MBA Chefarzt - Klinik für Geriatrie und Physikalische Medizin Ärztlicher Direktor Evangelisches Amalie Sieveking Krankenhaus Hamburg, Haselkamp GKV-VSG Entlassmanagement 1 Gliederung Rechtsgrundlage Multiprofessionelles Team Aufklärung & Einwilligung Screening & Assessment genehmigungspflichtige Leistungen & Verordnungen Vordrucke Entlassplan & Dokumentation Entlassbrief & bundeseinheitlicher Medikationsplan Zusammenfassung GKV-VSG Entlassmanagement 2 1

2 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Mit dem GKV-VSG wurden DKG, KBV und GKV-SV gemäß 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V beauftragt einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement bis zum zu schließen. Verhandlungspartner konnten keine Einigkeit erzielen, daher hat das Bundesschiedsamt am über den Rahmenvertrag Entlassmanagement [RV-EM] entschieden. Im Ergebnis wurden Vertragsinhalte festgesetzt, die den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagement durch die Krankenbzw. Pflegekasse umsetzen. Der RV-EM tritt zum in Kraft GKV-VSG Entlassmanagement 3 Rechtsgrundlage 39 Absatz 1a SGB V Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagement. Wenn Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können Krankenhäuser die in 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Limitiert sind die Verordnungen auf sieben Tage GKV-VSG Entlassmanagement 4 2

3 Rahmenvertrag Entlassmanagement Dreiseitiger Vertrag (GKV-SV; KBV; DKG) der für alle Entlassungen aus stationärer und teilstationärer sowie stationsäquivalenter Behandlung gilt 1 Geltungsbereich 2 Zielsetzung 3 Entlassmanagement 4 Veranlasste Leistungen nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr 6 SGB V 5 Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit 6 Vordrucke 7 Information und Beratung des Patienten 8 Kommunikation mit Leistungserbringern der Anschlussversorgung 9 Dokumentation an die weiterbehandelnden Ärzte GKV-VSG Entlassmanagement 5 Entlassmanagement Zielsetzung Patientenindividuelle, bedarfsgerechte, ressourcen- und teilhabeorientierte kontinuierliche Versorgung des Patienten im Anschluss an die Entlassung aus der Krankenhausbehandlung. Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit GKV-VSG Entlassmanagement 6 3

4 Multiprofessionelles Team Aufgaben Bedarfsgerechte kontinuierliche Versorgung sicher stellen Aufklärung / Einwilligung Screening / Assessment Entlassplan Versorgungsbedarf nach Entlassung Dokumentation Zusammensetzung Ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer Dienst Patientenservice / Casemanager / Belegungsmanager Sozialdienst GKV-VSG Entlassmanagement 7 Multiprofessionelles Team Aufgaben Bedarfsgerechte kontinuierliche Versorgung sicher stellen Aufklärung / Einwilligung Screening / Assessment Entlassplan Versorgungsbedarf nach Entlassung Dokumentation Konzept Entlassmanagement verschriftlichen und auf hompeage veröffentlichen Zusammensetzung Ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer Dienst Patientenservice / Casemanager / Belegungsmanager Sozialdienst GKV-VSG Entlassmanagement 8 4

5 Screening Empfehlung der DKG GKV-VSG Entlassmanagement 9 Versorgungsbedarf Screening NEIN positiv JA Einfacher Versorgungsbedarf Entlassbrief Medikationsplan Komplexer Versorgungsbedarf Aufklärung & Einwilligung Vertiefendes Assessment GKV-VSG Entlassmanagement 10 5

6 Versorgungsbedarf Screening In Abteilungen wo in der Regel ein nachstationärer Versorgungsbedarf erforderlich ist, kann auf das NEIN Screening verzichtet werden und nur das JA vertiefende Assessment positiv erbracht werden. Einfacher Versorgungsbedarf Entlassbrief Medikationsplan Komplexer Versorgungsbedarf Aufklärung & Einwilligung Vertiefendes Assessment GKV-VSG Entlassmanagement 11 RV-EM 1 und 7 Aufklärung und Einwilligung Text unverändert zu nutzen GKV-VSG Entlassmanagement 12 6

7 RV-EM 1 und 7 Aufklärung und Einwilligung Text unverändert zu nutzen. Vor Kontaktaufnahme mit Kostenträgern oder Nachversorgern erfordert schriftlich Einwilligung in Entlassmanagement. Unterschriebene Einwilligung muss in Krankenakte hinterlegt werden GKV-VSG Entlassmanagement 13 RV-EM 1 und 7 Aufklärung und Einwilligung Text unverändert zu nutzen. Vor Kontaktaufnahme mit Kostenträgern oder Nachversorgern erfordert schriftlich Einwilligung in Entlassmanagement. Unterschriebene Einwilligung muss in Krankenakte hinterlegt werden. In VA festlegen: Wer führt wann Screening durch, klärt Patienten auf und lässt Einwilligung / Ablehnung unterschreiben GKV-VSG Entlassmanagement 14 7

8 Beispiele vertiefendes Assessment Allgemeine Informationen zum Patienten Gesundheitliche Situation Kognitive Fähigkeiten Emotionaler Satus Ressourcen im Bereich der Lebensaktivitäten Erwartungen des Patienten / Angehöriger / Betreuer Merkmale der Wohnsituation Verfügbare Hilfsmittel Voraussichtlicher Versorgungsbedarf nach Krankenhausentlassung Finanzielle Situation (einschl. Leistungsansprüche) Bedarf an Beratung und Schulung Information zu Therapie / Medikamentenverordnung inkl. Compliance Unterstützungsbedarf der Angehörigen GKV-VSG Entlassmanagement 15 Beispiele vertiefendes Assessment Allgemeine Informationen zum Patienten Gesundheitliche Situation Kognitive Fähigkeiten Emotionaler Satus Ressourcen im Bereich der Lebensaktivitäten Erwartungen des Patienten In / Angehöriger VA festlegen: / Betreuer Merkmale Welche der Wohnsituation Assessments zur Abbildung der Dimensionen / Ressourcen / Defizite genutzt werden. Verfügbare Hilfsmittel Voraussichtlicher Versorgungsbedarf nach Krankenhausentlassung Finanzielle Situation (einschl. Leistungsansprüche) Bedarf an Beratung und Schulung Information zu Therapie / Medikamentenverordnung inkl. Compliance Unterstützungsbedarf der Angehörigen GKV-VSG Entlassmanagement 16 8

9 RV-EM 4 Verordnungsrecht Krankenhäuser dürfen Verordnungen vornehmen bzw. Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen, soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist. Verordnung von Leistungen im Rahmen des Entlassmanagement ist nur zulässig, wenn die Versorgung des Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung nicht auf andere wirtschaftlichere Art und Weise sichergestellt werden kann. Krankenhäuser haben zu gewährleisten, dass der Krankenhausarzt die erforderlichen Verordnungen und Bescheinigungen vollständig und korrekt vornimmt GKV-VSG Entlassmanagement 17 RV-EM 4 Erforderlichkeit von Verordnungen Medizinische Aspekte die therapie-, indikations- oder heilmittelspezifische Erforderlichkeit einer nahtlosen Versorgung unmittelbar nach der Entlassung sicher stellen. Organisatorische Aspekte Mit Blick auf den notwendigen Umfang der Weiterversorgung und die Morbidität sowie der psychosozialen Situation des Patienten soll bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung insbesondere berücksichtigt werden, ob der Patient in der Lage ist, einen weiterbehandelnden Arzt rechtzeitig zu erreichen, so dass keine Versorgungslücke entsteht GKV-VSG Entlassmanagement 18 9

10 genehmigungspflichtige Leistung Feststellung oder Änderung des Pflegegrades Häusliche Krankenpflege Haushaltshilfe Rehabilitationsleistung Hilfemittelversorgung Übergangsversorgung (z.b. Kurzzeitpflege) GKV-VSG Entlassmanagement 19 RV-EM Verordnungen und GBA-Richtlinien Verordnungen es gelten die Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung Leistungsbezogene Besonderheiten des Verordnungsrechts geltende GBA-Richtlinien sind unbedingt zu beachten Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL] Heilmittel-Richtlinie [HeilM-RL] Hilfsmittel-Richtlinie [HilfsM-RL] Häuslicher Krankenpflege Richtlinie [HKG-RL] Soziotherapie Richtlinie [ST-RL] Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit Richtlinie [AU-RL] Weiterbehandelnder Arzt ist über getätigte Verordnungen zu informieren GKV-VSG Entlassmanagement 20 10

11 Verordnung Heilmittel Heilmittelkatalog der HeilM-RL Nur darin aufgeführte Heilmittel sind verordnungsfähig. 16a Abs. 1 HeilM-RL Die Menge der zu verordnenden Heilmittel ist abhängig von der Behandlungsfrequenz und so zu bemessen, dass der maximale Überbrückungszeitraum von 7 Tagen nicht überschritten wird. Für kürzere Verordnungsdauer ist entsprechend weniger zu verordnen. 16a Abs. 3 HeilM-RL Die verordnete Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden. Andernfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit GKV-VSG Entlassmanagement 21 Verordnung Hilfsmittel 4 Abs. 1 HilfsM-RL Nur im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Artikel sind verordnungsfähig. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.b. Bandagen etc. Versorgungszeitraum bis zu max. 7 Kalendertagen nach Entlassung. Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.b. Pflegebett etc. Erforderlichkeit besteht in der Regel länger als 7 Kalendertage, daher keine zeitliche Begrenzung der Verordnungsdauer. Verordnung sind am Entlasstag auszustellen Ausnahmen: HM die notwendig sind, damit Entlassung durchführbar, z. B. Beatmungsgerät, Pflegebett, individuell angepasster Rollstuhl Im Vorwege Klärung mit der Krankenkasse notwendig GKV-VSG Entlassmanagement 22 11

12 Verordnung Häusliche Krankenpflege 6 HKP-RL Verordnung von Leistungen der HKP bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse. Leistungsverzeichnis HKP-RL beachten Im Leistungsverzeichnis enthaltene Ausführungen zur Häufigkeit der betreffenden Verrichtungen im Rahmen der HKP sind Empfehlungen für den Regelfall; Abweichung in begründeten Einzelfällen möglich. Die HKP kann als Krankenhausvermeidungspflege oder Sicherungspflege verordnet werden. Die HKP wird zukünftig auch als Unterstützungspflege nach 37 Abs. 1a SGB V verordnungsfähig werden GKV-VSG Entlassmanagement 23 Verordnung Soziotherapie Nur Versicherte, bei denen durch schwere psychische Erkrankung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Aktivitäten dazu führen, dass sie in ihren Fähigkeiten zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen erheblich beeinträchtigt sind, bedürfen der Soziotherapie. 1 der ST-RL Liste maßgeblicher Diagnosen hinterlegt. 4 der ST-RL Soziotherapie darf nur durch bestimmte Ärzte verordnet werden GKV-VSG Entlassmanagement 24 12

13 RV-EM 5 Arbeitsunfähigkeit 92 Abs. 1 Nr.7 SGB V und AU-RL beachten Es gelten die Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung GKV-VSG Entlassmanagement c SGB V Arzneimitteltherapie nach Entlassung (1) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig GKV-VSG Entlassmanagement 26 13

14 115c SGB V Arzneimitteltherapie nach Entlassung (2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist GKV-VSG Entlassmanagement 27 Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung 14 Abs. 7 ApoG Mitgabe von Arzneimitteln ist ausschließlich zur Überbrückung eines Wochenendes oder Feiertages zulässig. 8 Abs. 3a Satz 5 AM-RL Mitgabe ist vor einem Wochenende bzw. Feiertag gegenüber einer Verordnung insbesondere dann vorrangig, sofern mit der Menge mitgegebenen Arzneimittel (d.h. 2 bzw. 3 Tage) die erforderliche Arzneimitteltherapie des Patienten abgeschlossen werden kann. AM-RL regelt Verhältnismäßigkeit der Mitgabe von Arzneimitteln gegenüber Ausstellung von Entlassverordnungen. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgend wird in der Regel, die Mitgabe Vorrang vor der Verordnung haben GKV-VSG Entlassmanagement 28 14

15 Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung 39 Abs. 1a S. 7 SGB V Krankenhäuser dürfen grundsätzlich nur eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. 35c Absatz 1 SGB V Off-Label-use NUR zulässig, sofern die zuständige Expertenkommission des BfArM eine positive Bewertung abgegeben hat. Anlage IV AM-RL Therapiehinweise sind zu beachten, z.b. zur wirtschaftlichen Verordnungsweise oder Anforderungen an die qualitätsgerichtete Anwendung von Arzneimitteln GKV-VSG Entlassmanagement 29 Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung Verordnungsausschlüsse nicht apothekenpflichtige Arzneimittel ( 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Apothekenpflichtige aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - sog. OTC Arzneimittel ( 34 Abs. 1 SGB V) verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen - sog. Bagatell-Arzneimittel ( 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V) Lifestyle Arzneimittel ( 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Unwirtschaftliche, ebenso wie nicht korrekt ausgefüllte Verordnungen können zu Regressforderungen führen! GKV-VSG Entlassmanagement 30 15

16 Wirtschaftlichkeitsprüfung Wirtschaftlichkeitsgebot, 12 Abs. 1 SGB V Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig, und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen. 113 Abs. 4 Satz 2 SGB V Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagement nach 39 Absatz 1a Satz 5 SGB V wird durch die Prüfungsstellen nach 106c entsprechend b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat GKV-VSG Entlassmanagement 31 RV-EM 4 Vordrucke ausfüllen Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagement bedürfen vertragsärztlicher Vordrucke mit dem eingedruckten Vermerk Entlassmanagement. Das Tagesdatum auf dem Vordruck muss mit dem Ausfertigungsdatum übereinstimmen. Die Ausfertigung der Verordnung muss grundsätzlich am Entlasstag erfolgen. Ausnahmeregelungen bei Hilfsmitteln Verordnungsrecht kann nur von Fachärzten des Krankenhauses wahrgenommen werden. Diese müssen Verordnung auch unterschreiben GKV-VSG Entlassmanagement 32 16

17 RV-EM 4 Vordrucke ausfüllen Leistungen können grundsätzlich nur für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen verordnet bzw. Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dies Verordnungsrecht dient ausschließlich der Überbrückung einer Übergangsphase von der stationären zur ambulanten Versorgung. Bei allen Verordnungen ist das Recht des Patienten auf freie Wahl des Leistungserbringers zu beachten. Krankenhäuser dürfen keine bestimmten Leistungserbringer empfehlen. Unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Verordnungen können von den Apotheken / Sanitätshäusern / Leistungserbringern zurückgewiesen werden. Im Vertragsarztrecht werden fehlerhafte Verordnungen den unwirtschaftlichen Verordnungen gleichgesetzt, so dass ein Regress zu Lasten des Krankenhauses möglich ist GKV-VSG Entlassmanagement 33 Vordrucke Muster Nummer 1 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 8 Sehhilfen-Verordnung 12 Verordnung häuslicher Krankenpflege 13 Heilmittel-Verordnung (Physikalische und Podologische Therapie) 14 Heilmittel-Verordnung (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) 15 Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe 16 Arzneiverordnungsblatt (auch bei Hilfsmitteln) 18 Heilmittel-Verordnung (Maßnahmen der Ergotherapie) 26 Verordnung Soziotherapie gem. 37a SGB V 27 Soziotherapeutischer Betreuungsplan gem. 37a SGB V 28 Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung für Soziotherapie GKV-VSG Entlassmanagement 34 17

18 RV-EM 6 LANR & BSNR BSNR = Betriebsstättennummer LANR = Lebenslange Arztnummer = Krankenhausarztnummer Krankenhaus erhält von der zuständigen KV eine versorgungsspezifische BSNR, soweit dem Krankenhaus eine solche noch nicht zugeteilt wurde. Diese ist bei allen Verordnungen zu verwenden. LANR wird für Krankenhausärzte eingeführt. Übergangsweise ist eine Pseudoarztnummer vorgesehen. Stelle 1-7: Stelle 8-9: Fachgruppen-Code GKV-VSG Entlassmanagement 35 RV-EM 6 Vordrucke bestellen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen beauftragen die Druckereien, den Krankenhäusern die Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Krankenhäuser müssen die Vordruckmuster bei den Druckereien bestellen. Kosten für die Vordrucke tragen die Krankenkassen. Versandkosten für die Vordruckmuster tragen die Krankenhäuser GKV-VSG Entlassmanagement 36 18

19 Entlassplan Bei komplexem Versorgungsbedarf anzulegen Patienten-individuelle Prüfung des nachstationären Versorgungsbedarf und Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung Verordnungen / Arbeitsunfähigkeit / genehmigungspflichtige Leistung Detaillierte Dokumentation in der Patientenakte Wer, wann, welche Verordnung(en) Wer, wann, mit wem Kontaktaufnahme (z. B. Kostenträger, Weiterbehandler, nachstationäre Versorger) Wer konnte wann nicht erreicht werden Wer, wann, welche Rückmeldung(en) Bleibt Rückmeldung aus muss Krankenhaus nachfragen GKV-VSG Entlassmanagement 37 Entlassplan I Mindestinhalte sind Kommt es während des Aufenthaltes im Krankenhaus zu einem veränderten Bedarf in der Anschlussversorgung, nach Entlassung aus dem Krankenhaus, ist der Entlassplan anzupassen GKV-VSG Entlassmanagement 38 19

20 Entlassplan II GKV-VSG Entlassmanagement 39 Entlassplan III GKV-VSG Entlassmanagement 40 20

21 Entlassplan IV GKV-VSG Entlassmanagement 41 Entlassplan V GKV-VSG Entlassmanagement 42 21

22 Entlassplan VI GKV-VSG Entlassmanagement 43 Entlassplan VI Krankenhausinterne Gestaltung des Entlassplan. Beachten das alle Dimensionen / Items vorkommen. Sinnvoll Einbindung in digitale Akte GKV-VSG Entlassmanagement 44 22

23 Entlassung Am Entlasstag hat jeder Patient Anspruch auf einen Zumindest vorläufigen Entlassbrief Medikationsplan (ab 3 Wirkstoffen) Sicherstellen der Erreichbarkeit zuständiger ärztlicher Ansprechpartner Montag bis Freitag 9.00 bis Uhr Samstag, Sonntag, Feiertag bis Uhr Pflegeüberleitung sofern nach Entlassung weiterversorgende pflegerische Leistungserbringer aktiv werden GKV-VSG Entlassmanagement 45 RV-EM 9 Entlassbrief - Mindestmerkmale Adressat / nachrichtliche Mitbehandler Hinweis im Brief falls Patient persönliche Version erhalten hat Kennzeichnung ob vorläufige oder endgültige Briefversion Patientenstammdaten Aufnahme- und Entlassdatum Haupt- und Nebendiagnosen einschließlich Infektionen bzw. Besiedlung mit multiresistenten Keimen Grund der Einweisung / Aufnahme Medikation bei Aufnahme & Entlassung Name des behandelnden Krankenhausarztes mit Telefonnummer GKV-VSG Entlassmanagement 46 23

24 RV-EM 9 Entlassbrief - Mindestmerkmale Epikrise (Anamnese, Diagnostik, Therapien und Prozeduren) Entlassungsbefund Weiteres Prozedere / Empfehlungen Nachfolgende Versorgungseinrichtung Alle veranlassten Verordnungen / Bescheinigungen Information über mitgegebene Arzneimittel Mitgebebene Befunde / Unterlagen / CD / Ausweise Separater bundes-einheitlicher Medikationsplan GKV-VSG Entlassmanagement 47 RV-EM 9 Entlassbrief - Mindestmerkmale Arzneimittel Wirkstoffbezeichnung / -stärke Darreichungsform inkl. Erläuterungen bei besonderen Darreichungsformen Dosierung bei Aufnahme Dosierung bei Entlassung ggf. Therapiedauer (Rubrik Hinweise im Medikationsplan) Erläuterungen bei Veränderungen von Aufnahme zu Entlassung z.b. Wirkstoffwechsel innerhalb Wirkstoffgruppe GKV-VSG Entlassmanagement 48 24

25 KBV Bundes-einheitlicher Medikationsplan GKV-VSG Entlassmanagement 49 RV-EM Wesentliches noch mal in Kürze Aufklärung und schriftliche Einwilligung / Ablehnung des Patienten Feststellung des Nachsorgebedarfes durch Assessment im Krankenhaus Information des Patienten über Nachsorgebedarf Anbahnung / Planung der Überleitung des Patienten Kontaktaufnahme mit ambulantem / stationärem Anschlussversorger zwecks Sicherstellung der Versorgung nach Entlassung Unterstützung durch Kranken- / Pflegekassen Information der Weiterbehandler und Anschlussversorger Umfassende Dokumentation (Entlass- / Interventionsplan) GKV-VSG Entlassmanagement 50 25

26 Literatur HKG News , , Sozialgesetzbuch V [SGB V] Apotheker-Gesetz [ApoG] Bundesmantelvertrag Ärzte Arzneimitteln [AM-RL] Heil- und Hilfsmitteln [HeilM-RL; HilfsM-RL] Verbandmitteln Häuslicher Krankenpflege [HKG-RL] Soziotherapie [ST-RL] Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit [AU-RL] GKV-VSG Entlassmanagement 51 Herzlichen Dank für ihr Interesse GKV-VSG Entlassmanagement 52 26

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