Anpassungen an die CLP-Verordnung im Genehmigungs- und Störfallrecht
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- Ina Franke
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1 Anpassungen an die CLP-Verordnung im Genehmigungs- und Störfallrecht Vortrag anlässlich der Veranstaltung der IHK Lippe zu Detmold Das neue Stoffrecht in der betrieblichen Praxis am in Detmold Rechtsanwalt Dr. Rainer Geesmann Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb
2 2 1. CLP-VO und Störfallrecht Das Störfallrecht ist im Wesentlichen im BImSchG und der 12. BImSchV geregelt. Unterfällt eine Anlage dem Störfallrecht, sind (unter Umständen aufwändige) technische und organisatorische (Sicherheits)Anforderungen umzusetzen. Zudem können Genehmigungsverfahren erschwert werden; äußerstenfalls kann die Errichtung / Änderung einer Störfallanlage bauplanungsrechtlich unzulässig sein.
3 3 1. CLP-VO und Störfallrecht Das Störfallrecht wurde durch Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie grundlegend novelliert. Das novellierte Störfallrecht ist im Wesentlichen am (BImSchG) bzw (12. BImSchV) in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte der Novelle: - Anpassung der Mengenschwellen (Anhang I der 12. BImSchV) an die CLP-VO - neue Anzeige- / Genehmigungsverfahren, u.a. für störfallrelevante Anlagenänderungen - Vorgaben zum angemessenen Sicherheitsabstand - Verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung - etc.
4 4 1. CLP-VO und Störfallrecht Eine Anlage unterfällt dem Störfallrecht ( Störfallanlage ), wenn sie eine (oder mehrere) Betriebsbereiche umfasst. Die Legaldefinition Betriebsbereich in 3 Abs. 5 a BImSchG wurde im Zuge der Novellierung des Störfallrechts angepasst.
5 5 1. CLP-VO und Störfallrecht Legaldefinition Betriebsbereich ( 3 Abs. 5a BImSchG) Inhaltlich im Wesentlichen unverändert: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem (gefährliche Stoffe, dazu nächste Folie), in einer oder mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Art. 3 Nr. 16 Seveso-III-Richtlinie, tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind Ausgenommen sind u. a.: Beförderung gefährlicher Stoffe / damit zusammenhängende zeitlich begrenzte Zwischenlagerung
6 6 1. CLP-VO und Störfallrecht Legaldefinition Betriebsbereich ( 3 Abs. 5a BImSchG) Neu: gefährliche Stoffe / Gemische: Einstufung nach Kriterien der CLP-VO Mengenschwellen des Anhangs I der 12. BImSchV maßgeblich einschließlich der Mengen gefährlicher Stoffe, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen [früher: bei industriellen chemischen Verfahren ] anfallen - erfasst wird auch die außer Kontrolle geratene Lagerung, 2 Nr. 5 der 12. BImSchV - Mögliche Konsequenz: Erweiterung zu betrachtender Störfallszenarien
7 7 1. CLP-VO und Störfallrecht Eine Anlage unterfällt dem Störfallrecht, wenn die Mengenschwellen für gefährliche Stoffe / Gemische im Anhang I der Störfallverordnung (12. BImSchV) überschritten sind. Anhang I enthält Mengenschwellen für namentlich genannte gefährliche Stoffe/Gemische, z.b. für Schweröle, Chlor etc. Im Übrigen sind die Gefahrenkategorien nach CLP-VO maßgeblich: 1. Einstufung von Stoffen und Gemischen nach CLP-VO 2. Zuordnung zu den Mengenschwellen im Anhang I der 12. BImSchV
8 8 1. CLP-VO und Störfallrecht Anhang I der 12. BImSchV alte Fassung (Auszug): Nr. Gefährliche Stoffe, Einstufungen CAS-Nr. Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Sehr giftig Giftig Brandfördernd a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/ b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/ Maßgeblich waren die Einstufungsvorgaben der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG, 1999/45/EG
9 9 1. CLP-VO und Störfallrecht Anhang I der 12. BImSchV neue Fassung (Auszug): Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr. Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Gefahrenkategorien 1.1 H Gesundheitsgefahren H1 akut toxisch, - Kategorie 1 (alle Expositionswege) H2 akut toxisch, - Kategorie 2 (alle Expositionswege), - Kategorie 3 (inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg) H3 Spezifische Zielorgan- Toxizität nach einmaliger Exposition (STOT SE), Kategorie
10 10 1. CLP-VO und Störfallrecht Anhang I der 12. BImSchV neue Fassung (Auszug): Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr. Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach 1 Abs. 1 Satz 1 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Abs. 1 Satz E Umweltgefahren E1 Gewässergefährdend, Kategorie Akut 1 oder Chronisch E2 Gewässergefährdend, Kategorie Chronisch
11 11 1. CLP-VO und Störfallrecht Anhang I der 12. BImSchV neue Fassung: 48 namentlich benannte gefährliche Stoffe (alte Fassung: 33). Gefahrenkategorien: 21 Kriterien (alte Fassung: 13 Kriterien).
12 12 1. CLP-VO und Störfallrecht Mögliche Konsequenzen der geänderten Legaldefinition Betriebsbereich unter Einbeziehung der Einstufung nach CLP-VO: Anlage fällt aus dem Störfallrecht heraus Anlage fällt erstmalig unter das Störfallrecht Hochstufung eines Betriebsbereichs der unteren Klasse (früher: Grundpflichten) in einen solchen der oberen Klasse (früher: erweiterte Pflichten), und umgekehrt ( Herabstufung ) Verschärfte störfallrechtliche Anforderungen, z. B. zum angemessenen Sicherheitsabstand und der gebotenen technisch-organisatorischen Begrenzung von Störfällen / ihren Auswirkungen
13 13 1. CLP-VO und Störfallrecht Legaldefinition angemessener Sicherheitsabstand ( 3 Abs. 5c BImSchG) Abstand zwischen Störfallbetrieb und benachbartem Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls auf das benachbarte Schutzobjekt erforderlich ist Abstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu bestimmen Welche Kriterien für die Bestimmung des Abstandes maßgeblich sind, soll eine neue TA Abstand regeln Bis zum Erlass der TA Abstand gelten im Wesentlichen die Kriterien der Rechtsprechung des EuGH / BVerwG in der Rechtssache Mücksch : - Angemessener Sicherheitsabstand anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln; wie z. B. Art / Menge der gefährlichen Stoffe, Unfallwahrscheinlichkeit, Unfallfolgen, etc.
14 14 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Nr. 8 in Anhang I der 12. BImSchV regelt: Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet. Abfälle / ihre Inhaltsstoffe können störfallrechtlich relevant sein Daran hat sich durch die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie nichts geändert ( alte Rechtslage)
15 15 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Problem: Die stoffliche Zusammensetzung einer Vielzahl gefährlicher Abfälle ist in der Regel unbekannt und die Ermittlung im Einzelfall zeit- und kostenintensiv Methode der Mitteilung Nr. 25 der Kommission für Anlagensicherheit aus Oktober 2012 (KAS-25): - Abstrakt-pessimale Einstufung von 405 gefährlichen AVV-ASN auf der Grundlage eines Fachgutachtens sowie allgemein zugänglicher Quellen (Fachpublikationen, Sicherheitsdatenblättern, Abfalldatenbank ABANDA, etc.) - Zuordnung zu den Mengenschwellen des Anhangs I der 12. BImSchV in der alten Fassung
16 16 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Auszüge aus der KAS-25:
17 17 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Auszüge aus der KAS-25:
18 18 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Kritik an der KAS-25: - Teilweise nur schwer nachvollziehbar, welche Quelle zur Einstufung des jeweiligen gefährlichen Abfalls geführt hat. - Bei bestimmten AVV-ASV sind kaum Störfallszenarien denkbar (z.b. bei Abfällen, in denen gefährliche Stoffe dauerhaft fest eingebunden sind). Derzeit wird die KAS-25 überarbeitet. Ziel der Überarbeitung: u.a. Anpassung an die Mengenschwellen der novellierten 12. BImSchV.
19 19 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Strategien zum (künftigen) Umgang mit der KAS-25: - Einzelne Behörden verlangen vom Anlagenbetreiber nach wie vor eine Auseinandersetzung mit der KAS-25 / ihren Erkenntnissen zur stofflichen Zusammensetzung von Abfällen. - Derzeit in Überarbeitung, daher bestimmte Inhalte der KAS-25 nicht oder nur begrenzt aussagekräftig. - Die KAS-25 geht, das Störfallrecht bleibt, d.h. Einstufung der Abfälle nach Störfallrecht auch ohne die KAS-25 unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich.
20 20 2. Abfälle im Störfallrecht Leitfaden KAS-25 Strategien zum (künftigen) Umgang mit der KAS-25: Soweit wirtschaftlich vertretbar, Verzicht auf Mengen, um Mengenschwellen der KAS-25 zu unterschreiten. Einzelfallbezogen mit der KAS-25 arbeiten, im Übrigen Selbsteinstufung. Herausnahme von Abfällen aus der 12. BImSchV durch Berücksichtigung von Sicherungseinrichtungen (Nr. 8 des Anhangs I der 12. BImSchV). wird inzwischen von einzelnen Behörden akzeptiert
21 21 3. Novelle der TA Luft das Beispiel Formaldehyd Grund der TA Luft-Novellierung: - TA Luft in der zur Zeit gültigen Fassung im Jahr 2002 in Kraft getreten, Ländervollzugsbehörden haben inzwischen einen neuen Stand der Technik identifiziert. - Anpassung an die CLP-VO erforderlich. - Neuer Stand der Technik zudem durch BVT-Schlussfolgerungen branchenbezogen (Eisen- und Stahl-, Papierindustrie, etc.) definiert. Aufhebung einzelner Vorsorgeanforderungen der TA Luft, dafür Vollzugsempfehlungen der LAI für die Zeit bis zum Inkrafttreten der novellierten TA Luft.
22 22 3. Novelle der TA Luft das Beispiel Formaldehyd Veröffentlichter Arbeitsentwurf der novellierten TA Luft aus April 2017 liegt vor. Branchenverbände haben wiederholt Stellung genommen. Inhalte des Arbeitsentwurfs noch in der regierungsinternen Abstimmung (BMUB, UBA). Zeitpunkt des Inkrafttretens der novellierten TA Luft derzeit unklar.
23 23 3. Novelle der TA Luft das Beispiel Formaldehyd CLP-VO: - Neueinstufung von Formaldehyd als wahrscheinlich beim Menschen karzinogen durch VO (EU) Nrn. 605/2004, 2015/491 mit Wirkung zum Formaldehyd ist demnach in die Gefahrenkategorie Carc. 1B eingestuft; Gefahrenhinweis: H350: Kann Krebs erzeugen. TA Luft 2002: - Formaldehyd ist bisher als organischer Stoff der Klasse I nach Nr (i.v.m. Anhang 4) der TA Luft 2002 eingestuft (max. zulässige Massenkonzentration 20 mg/m³). - Anlagenspezifische Sonderregelungen der max. zulässigen Massenkonzentration in Nr. 5.4 TA Luft 2002
24 24 3. Novelle der TA Luft das Beispiel Formaldehyd Beispiel für eine anlagenspezifische Sonderregelung der TA Luft 2002: - max. zulässige Massenkonzentration an Formaldehyd von 60 mg/m³ für bestimmte Verbrennungsmotoranlagen (Nr TA Luft 2002) Vollzugsempfehlung Formaldehyd der LAI vom : - ab dem bzw max. zulässige Massenkonzentration für bestimmte Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden: 30 mg/m³ Entsprechende Regelungen sieht der Arbeitsentwurf der TA Luft-Novelle Stand April 2017 vor.
25 25 3. Novelle der TA Luft das Beispiel Formaldehyd Vollzugsempfehlung Formaldehyd der LAI vom in einzelnen Bundesländern (z.b. NRW, Hessen) per Erlass eingeführt. Umsetzung der verschärften Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd von 30 mg/m³ durch nachträgliche Anordnungen nach 17 BImSchG, obwohl die max. zulässige Massenkonzentration von 60 mg/m³ Nr TA Luft 2002 nicht aufgehoben worden ist. - Rechtsfrage: Dokumentiert die Vollzugsempfehlung Formaldehyd eine relevante Abweichung vom Stand der Technik der TA Luft 2002 entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen? - Problem aus Betreibersicht (derzeit noch): welchen Grenzwert / welche Übergangsfristen wird die novellierte TA Luft-Novelle letztlich vorsehen?
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