Planänderungsbescheid
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- Gert Flater
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1 Außenstelle München Arnulfstraße 9/ München Az: pä/ #007 Datum: Planänderungsbescheid ( 18, 18d AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG) zum Plangenehmigungsbescheid vom , Az.: ppe/ #008 Neubau des GSM-R-Modulgebäudes in München Berg am Laim Strecke 5510 München Rosenheim, Bahn-km 12,100 hier: 2. Planänderung Änderung der Netzersatzanlage (NEA) Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Süd Landshuter Allee München
2 Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG folgende Planänderung A Verfügender Teil A.1 Entscheidung Der mit Plangenehmigung vom , Az.: ppe/ #008 e Plan wird nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern geändert. Gegenstand dieser Planänderung ist die Änderung der Netzersatzanlage (NEA). Anstelle des ursprünglich vorgesehenen strombetriebenen Netzersatzaggregats soll ein mit Heizöl betriebenes Ersatzaggregat eingebaut werden. A.1.1 Planunterlagen Folgende Planunterlagen werden und ersetzen bzw. ergänzen die mit Bescheid vom en Planunterlagen. Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Anlage bei Plangenehmigung 1 Erläuterungsbericht vom / (35 Seiten ohne Deckblatt) ersetzt Anlage 1 2 Bauwerksverzeichnis vom / (4 Seiten mit Deckblatt) 4 Lagepläne, Grundrisse, Ansichten, Schnitte 4.1 Lageplan vom / Maßstab 1: Lageplan vom / Maßstab 1: Grundriss Erdgeschoss, Plan vom / , Maßstab 1:100 ersetzt Anlage 2 ersetzt Anlage 4.1a ersetzt Anlage 4.2a ersetzt Anlage 4.3a 4.9 Lageplan Baustelleneinrichtung vom ersetzt Anlage 4.9a Seite 2 von 9
3 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Anlage bei Plangenehmigung / , Maßstab 1:500 5 Leitungslagepläne 5.2 Leitungslageplan Regen-/Abwasser vom / , M 1:500 (Baustelleneinrichtungsplan, Baustraßen) 5.3 Leitungslageplan Strom vom / , M 1:500 (Baustelleneinrichtungsplan, Baustraßen) 10neu Stellungnahmen Dritter 10.1 Stellungnahme der Landeshauptstadt München, untere Naturschutzbehörde vom Stellungnahme der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Branddirektion vom Bestätigungsschreiben zur Einhaltung der TA Lärm, TA Luft und der Betriebsstunden vom neu Umwelterklärung vom / mit Erläuterungen ersetzt Anlage 5.2a ersetzt Anlage 5.3a nur zur Information nur zur Information Die durch diesen Bescheid en Änderungen sind in den Planunterlagen in blauer Farbe gehalten. Die ursprüngliche bzw. unveränderte Planung ist in schwarzer Farbe gehalten. Hier gilt der Plangenehmigungsbescheid vom 2. März 2016, Az ppe/ #008 mitsamt den en Planunterlagen unverändert fort. A.1.2 Nebenbestimmungen und sonstige Regelungen A Die im Plangenehmigungsbescheid vom festgesetzten Nebenbestimmungen, Hinweise und sonstige Regelungen gelten fort, soweit sie nicht nachfolgend aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. A Die Feuerwehrpläne (gemeinsam mit der Pva Berg am Laim und dem Rangierbahnhof Ost) sind vor der Inbetriebnahme zu aktualisieren. A.2 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 3 von 9
4 B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand der planungsrechtlichen Entscheidung Mit Plangenehmigungsbescheid vom , Az.: ppe/ #008, hat das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, die Plangenehmigung für das Vorhaben Neubau des GSM-R Modulgebäudes in München Berg am Laim, Bahn-km 12,100 der Strecke 5510 München - Rosenheim erteilt. Gegenstand der vorliegenden Planänderung ist die Änderung der Netzersatzanlage (NEA). Im Zuge der Ausführungsplanung hat sich herausgestellt, dass für die ursprünglich angedachte Stromversorgung der NEA mit einem Anschluss an die Oberleitung in Verbindung mit dem Stromabnehmen der NEA und des GSM-R Gebäudes keine Zulassungen existieren, die den Vorschriften der DB AG entsprechen. Zudem stellt die NEA mit einem Anschluss an die Oberleitung keine redundante Stromversorgung dar. Aus diesen Gründen soll die Stromversorgung der Netzersatzanlage mittels eines ölbetriebenen Generators sichergestellt werden. Weitere Einzelheiten zu Anlass und Umfang des Vorhabens ergeben sich überdies aus den Erläuterungen und Zeichnungen in den eingereichten Planunterlagen. Hierauf wird im Einzelnen verwiesen. B.1.2 Verfahrensantrag und Verwaltungsverfahren Die DB Netz AG hat am die Planänderungsunterlagen dem Eisenbahn- Bundesamt zur Vorabstimmung vorgelegt. Der Antrag auf Planänderung i.s.d. 76 Abs. 2 VwVfG wurde am gestellt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, eingegangen. Den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde sowie der Branddirektion beigelegt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit verfahrensleitender Verfügung vom festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durch- Seite 4 von 9
5 führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Die Feststellung nach 3a UVPG hat das Eisenbahn-Bundesamt auch bekannt gegeben. Die Prüfung der Unterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt ergab, dass aufgrund der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Abstimmungen keine weiteren verfahrensrechtlichen Beteiligungen zu veranlassen waren. B.2 Entscheidungsgründe B.2.1 Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeit Nach 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Soweit die in 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG näher genannten Voraussetzungen vorliegen, kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auch eine Plangenehmigung erteilt werden. Zuständig für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Erteilung einer Plangenehmigung, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betrifft, ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG). Die Änderung eines durch Plangenehmigungsbescheid ( 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG) en Planes vor Fertigstellung des Vorhabens ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Eisenbahn-Bundesamt - als zuständige Behörde für die Erteilung der seinerzeitigen Plangenehmigung und somit vorliegend auch für deren Änderung - hat daher dem von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Rechtsgedanken des 76 VwVfG zugrunde gelegt. Demzufolge kann nach 76 Abs. 2 VwVfG die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Seite 5 von 9
6 B.2.2 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht (Screening- Verfügung vom ). B.2.3 Materiell-rechtliche Würdigung Die Voraussetzungen des 76 Abs. 2 VwVfG liegen vor. Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung gem. 76 Abs. 2 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die hier zugelassene Änderung des en Planes stellt dabei eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.s.d. 76 Abs. 2 VwVfG dar. Insbesondere sind die beantragten Änderungen im Verhältnis zur Gesamtplanung unerheblich, da Umfang, Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und lediglich bestimmte räumlich und sachlich abgrenzund feststellbare Teile gegenüber der en Planung verändert werden sollen (Änderung der NEA). Öffentliche und private Belange wie auch Belange der Umwelt werden durch die Planänderung nicht negativ verändert. Seite 6 von 9
7 Belange anderer werden nicht berührt bzw. diese haben der Änderung zugestimmt. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. Auswirkungen auf öffentliche Belange Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ergeben sich keine entscheidungserheblichen Änderungen gegenüber der en Ursprungsplanung. Die geringfügig höhere Grundfläche für den Netzgenerator (9 m² mehr) ist nicht mit einer zusätzlichen Versiegelung von Boden verbunden. Auch eine störende Veränderung des Landschaftsbildes ist nicht erkennbar. Ein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft isd 14 BNatSchG ist damit nicht gegeben. Die untere Naturschutzbehörde hat allen Anpassungen zugestimmt (Schreiben vom ). Die Änderungen der ursprünglich angedachten Permanent-Löschanlage hin zu einer brandfallgesteuerten, automatischen Löschanlage wurden im Vorfeld mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München abgestimmt. Die Zustimmung vom liegt dem Eisenbahn-Bundesamt vor. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Mischgebiete werden für die Netzersatzanlage eingehalten. Bei der nächstliegenden Bebauung in 50 m Entfernung ist noch mit einem Schalldruckpegel von 42 db(a) zu rechnen. Auch die Vorgaben der TA Luft werden eingehalten. Der eingesetzte Motor hat einen Ausstoß an Stickoxiden von 50 mg/nm³. Der Einsatz eines Rußpartikelfilters im Stadtgebiet von München bei den voraussichtlichen maximal 24 Betriebsstunden pro Jahr ist nicht erforderlich. Der Aufgabenbereich von anderen Trägern öffentlicher Belange wird durch die Planänderung nicht berührt. Belange sonstiger privater Dritter sind durch die Änderung nicht betroffen. Daher konnte das Eisenbahn-Bundesamt die Entscheidung in der vorgenommenen Weise nach 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG treffen und den geänderten Plan genehmigen. Seite 7 von 9
8 B.3 Gesamtwürdigung Das Eisenbahn-Bundesamt hat die eingereichten Planunterlagen geprüft und deren Auswirkung auf andere Belange und Rechte in die Abwägung eingestellt. Die Planung ist nach Beurteilung des Eisenbahn-Bundesamtes begründet und berücksichtigt auch in der gebotenen Weise öffentliche Belange und private Rechte bzw. rechtlich geschützte Interessen. Das Eisenbahn-Bundesamt kommt zu dem Ergebnis, dass sich keine Tatsachen erkennen lassen, die eine Versagung der von der Vorhabenträgerin eingereichten Planungsänderungen oder -ergänzungen erfordert hätten. Gleichfalls stehen der hier zugelassenen Planung nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Belange und Interessen an-derer gegenüber, die einen weitergehenden Einbezug anderer Behörden und Stellen oder gar der Öffentlichkeit in das fachplanungsrechtliche Zulassungsverfahren bedurft hätten. B.4 Kosten Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.v.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ludwigstraße München erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte ERVV VwG vom , GVBl. Nr. 4/2016, Seite 69) entsprechen. Die Klage Seite 8 von 9
9 ist dann über das elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Verwaltungsgerichts einzureichen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, München] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München München, den Az.: pä/ #007 VMS-Nr.: Seite 9 von 9
Planänderungsbescheid
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