G E B Ü H R E N S A T Z U N G
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- Linda Hummel
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1 G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 08. Dezember in Kraft getreten am 01. Januar Änderungssatzung vom (Ratsbeschluss / Veröff. Internet ) - in Kraft getreten am
2 2 G e b ü h r e n s a t z u n g für die Straßenreinigung der Stadt Wolfenbüttel (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 258) und des 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungssatzung vom durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolfenbüttel) aufgeführten Straßen liegen. Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind; das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (2) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) und die Nießbraucher ( 1030 BGB), Erbbauberechtigten ( 1012 BGB, 1 Erbbaurechtsverordnung), Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 WEG) gleichgestellt. (3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Verpflichteten. (4) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
3 3 3 Gebührenmaßstab Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt trägt den nichtumlagefähigen Teil der Kosten als öffentlichen Anteil. Die öffentlichen Anteile an den Straßenreinigungsgebühren werden in der Satzung zur Festsetzung der Gebührensätze und öffentlichen Anteile an der Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel festgesetzt. Der auf die Gemeinde entfallende Anteil umfasst 1. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Radwege, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen; 2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit diese durch den Durchgangsverkehr verursacht werden, und 3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach 11 Absatz 1 Nummer 5 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 227 Abgabenordnung. (2) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes auf volle Meter abgerundet und die Reinigungsklasse, zu der die Straße nach dem Straßenverzeichnis gehört. (3) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach dem Verschmutzungsgrad und der Klassifizierung in Reinigungsklassen eingeteilt. Reinigungsklasse 1 Reinigungsklasse 2 Reinigungsklasse 3 Reinigung mindestens 14 tägig Reinigung mindestens einmal wöchentlich, Reinigung mindestens sechsmal wöchentlich. 4 Gebührenhöhe Die Gebührensätze für die Straßenreinigungsgebühren werden in der Satzung zur Festsetzung der Gebührensätze und öffentlichen Anteile an der Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel festgesetzt.
4 4 5 Hinterliegergrundstücke (1) Bei Grundstücken, die nicht an den von der Stadt zu reinigenden Straßen liegen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterlieger), ist die der zu reinigenden Straße zugewandte Grundstücksbreite maßgeblich. Ist das Grundstück von der Straße her betrachtet unterschiedlich breit, so wird bei der Gebührenberechnung die geringste Grundstücksbreite - projiziert auf die zu reinigende Straße - zugrunde gelegt. Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so ist die größte der einer zu reinigenden Straße zugewandten Grundstücksbreite maßgeblich. (2) Die nach Absatz 1 ermittelte Grundstücksbreite wird bei einer vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegung bis zu 50 Meter Länge um 25 vom Hundert und bei einer vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegung über 50 Meter Länge um 50 vom Hundert gekürzt. Für Hinterliegergrundstücke nach Absatz 1 Satz 3 wird die zu der maßgebenden Straße führende Zuwegung zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 gekürzte Grundstücksbreite gilt als Straßenfrontlänge; 3 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung (1) Falls die Straßenreinigung auf der gesamten Straße bzw. rechtlich oder tatsächlich zulässigen Abschnitten im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. (2) Das gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.b. witterungsbedingt schlechte Straßenverhältnisse) über einen Monat hinaus gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. (3) Wird die Straßenreinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus eingestellt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung bei der Stadt zu stellen. Bei Unterbrechungen über einen Monat hinaus aufgrund von Straßenbaumaßnahmen erfolgt die Erstattung von Amts wegen. (4) Bei einer Unterbrechung der Straßenreinigung sind die Straßenreinigungsgebühren zunächst in voller Höhe weiter zu entrichten. Nach Feststellung des Unterbrechungszeitraumes durch die Stadt wird in den Fällen gemäß Absatz 3 die Höhe der sich daraus ergebenden Gebührenminderung ermittelt und gegenüber dem Gebührenpflichtigen zum nächst möglichen Zeitpunkt erstattet.
5 5 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. (2) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Absatz 2 Nummer 2 NKAG. 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt. 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres nach Maßgabe der gemäß 8 entstehenden Gebührenpflicht. (2) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Beginn des Erhebungszeitraumes. (3) Auf die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entstehende Jahresgebührenschuld erhebt die Stadt Wolfenbüttel Teilzahlungen. Diese Teilzahlungen werden mit anderen Grundstücksabgaben erhoben. Sie werden am , , und zu je einem Viertel der Jahresgebührenschuld fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
6 6 Die Satzung tritt am in Kraft. Wolfenbüttel, STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister 10 Inkrafttreten Pink
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