LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode des Abgeordneten Raimund Frank Borrmann, Fraktion der NPD
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Raimund Frank Borrmann, Fraktion der NPD Bezahlung der Schuldnerberater im Lande Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Der Landesarbeitslosenverband als Träger von zehn Beratungsstellen beklagte sich Anfang Mai 2011 darüber, dass seine Schuldnerberater zu lange auf die Überweisung der Fördermittel warten müssten. Der Vorsitzende des Landesarbeitslosenverbandes meinte sogar, dass die Funktionsfähigkeit der Beratungsstellen durch das Verhalten des Landesamtes zu einer alljährlichen Hängepartie werde. 1. Wie setzen sich in der Regel die Fördermittel zusammen? a) Welchen Anteil haben die Löhne/Honorare für die Schuldnerberater? b) Wer erhält die Fördermittel ausgezahlt? Die Landesregierung gewährt den im Sinne von 305 Absatz 1 Nummer 1 Insolvenzordnung anerkannten Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen gemäß 6 Insolvenzausführungsgesetz (InsOAG M-V) nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Einzelplan 10 Kapitel 1005 Titel ) Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2004, zuletzt geändert am 11. Dezember Im Doppelhaushalt 2010/2011 steht dafür der Haushaltsansatz 2010 und 2011 für die Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatung in Höhe von jeweils Euro zur Verfügung. Bestehen Finanzierungsvereinbarungen mit den kreisfreien Städten und Landkreisen, erhalten diese nach den Nummern 3 und 7.2 der Richtlinie die Zuwendungen. In diesen Fällen sind die jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte koordinierende Zuwendungsgeber. Die Richtlinie setzt für eine Zuwendung voraus, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte mindestens mit 45 % an der Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beteiligen. Die Ministerin für Soziales und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. August 2011 beantwortet.
2 Drucksache 5/4506 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Die Träger der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen sollen einen Eigenbetrag von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben leisten. Das Land finanziert dann ebenfalls bis zu 45 % im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Arbeitslosenverband Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, erhält als Träger aller seiner Beratungsstellen seine Zuwendungen von den jeweiligen Kommunen. Zu a) Bezogen auf die Landesförderung beträgt der Anteil der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben mindestens 88 % an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zu b) Wenn mit den kreisfreien Städten und Landkreisen Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, erhalten diese die Zuwendungen und geben sie an die Träger der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen weiter. Andernfalls erhält der Träger der Schuldnerund Verbraucherinsolvenzberatungsstelle als Antragsteller die Zuwendung direkt. 2. Wann hat das Land in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (bis einschließlich ) die Zahlungen an die zehn Beratungsstellen geleistet? a) Wie groß war jeweils die Zeitspanne zwischen erforderlichem Zahlungseingang bei den Beratungsstellen (um deren Arbeit rechtssicher zu gewährleisten) und der tatsächlichen Zahlungsanweisung durch die Landesbehörden? b) Wie groß war jeweils die Zeitspanne zwischen (rechtlichem) Zahlungsanspruch durch die Beratungsstellen und tatsächlicher Zahlungsanweisung durch die Landesbehörden? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Land zahlt in keinem Fall direkt an die Beratungsstellen, insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1b) verwiesen. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Welche Gründe gibt es a) für die Zeitspannen zwischen erforderlichem Zahlungseingang bei den Beratungsstellen (um deren Arbeit rechtssicher zu gewährleisten) und der tatsächlichen Zahlungsanweisung durch die Landesbehörden (z. B. fehlerhafte Fördermittelanträge)? b) für die Zeitspannen zwischen (rechtlichem) Zahlungsanspruch durch die Beratungsstellen und tatsächlicher Zahlungsanweisung durch die Landesbehörden? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wann die kreisfreien Städte und Landkreise sowie die Träger der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen den Beratungsstellen die Fördermittel tatsächlich zur Verfügung gestellt haben, insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1 b) verwiesen. 4. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung, wenn die Fördermittel des Landes nicht rechtzeitig in den Macht- und Verfügungsbereich der zehn Beratungsstellen gelangen? a) Welche Folgen hat dies im Falle einer Zahlungsunfähigkeit, insbesondere für die Mitarbeiter der Beratungsstellen? b) Welche Folgen hat dies im Falle einer Zahlungsunfähigkeit für die Beratungssuchenden? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Erkenntnisse über Zahlungsverzögerungen liegen der Landesregierung und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales bezüglich der Zahlung von Landesfördermitteln an die Schuldnerberatungsstellen nicht vor. 5. Können Rechtssubjekte das Land für dessen schuldhaft verspätete Zahlungen an die Beratungsstellen rechtlich und finanziell belangen? a) Haben Mitarbeiter der Beratungsstellen einen Schadensersatzanspruch gegen das Land? b) Haben Beratungssuchende in diesem Falle einen Schadensersatzanspruch gegen das Land? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1 b) sowie zu Frage 4 wird verwiesen. 3
4 Drucksache 5/4506 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 6. Welche Beschwerden lagen der Landesregierung und den ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörden, einschließlich der Landkreisverwaltungen, insofern sie landeshoheitliche Aufgaben wahrnehmen, bis Ende April 2011 bezüglich der Zahlung von Landesfördermitteln an die Schuldnerberatungsstellen vor? a) Wie wurde auf die Beschwerden reagiert? b) Welche Ergebnisse brachte die Reaktion auf die Beschwerden? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales lagen bis Ende April 2011 keine Beschwerden bezüglich der Zahlung von Landesfördermitteln an die Schuldnerberatungsstellen vor. 7. Nach welchen Maßstäben und Kriterien bewertet das Land die Tätigkeit/Arbeitsleistung der Schuldnerberater hinsichtlich Dauer und Effizienz? a) Wie und in welcher Zeitfolge erfolgt eine Kontrolle der Schuldnerberater durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörden, einschließlich der Landkreisverwaltungen, insofern sie landeshoheitliche Aufgaben wahrnehmen? b) Welche Ergebnisse haben diese Überprüfungen erbracht? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit erhält im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung das Prüfergebnis und einen ausführlichen Tätigkeitsbericht der Beratungsstellen. Anhand dieses statistischen Materials erfolgt eine Auswertung hinsichtlich der Tätigkeit der Beratungsstellen. Im Übrigen sind die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zum Führen einer umfänglichen Statistik verpflichtet. Eine Bewertung der Arbeitsleistung der einzelnen Schuldnerberater erfolgt nicht. Des Weiteren prüft das Landesamt für Gesundheit und Soziales als zuständige Anerkennungsbehörde für die Anerkennung von Schuldner- und Verbraucher-insolvenzberatungsstellen als geeignete Stellen im Sinne von 305 Absatz 1 Nummer 1 Insolvenzordnung nach 4 Absatz 3 Insolvenzordnungsausführungsgesetz (InsOAG M-V) vom 17. November 1999 im Abstand von drei Jahren die Anerkennungsvoraussetzungen. Die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung haben sich selbst zusätzlich Qualitätskriterien für die Arbeit in den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen gegeben. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Welche Ausbildung wird von Schuldnerberatern verlangt? a) Wie hoch ist die Zahl der Mitarbeiter in den Schuldnerberatungsstellen, die nicht die verlangte Qualifikation aufweisen bzw. noch in Aus-, Fort- oder Weiterbildung begriffen sind? b) Mit welchem Stundenlohn wird ihre Tätigkeit bei der Fördermittelberechnung kalkuliert? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Zu a) Alle Beratungskräfte in den anerkannten Schuldner- und Verbraucher-insolvenzberatungsstellen weisen die erforderlichen Qualifikationen auf. Sofern im Einzelfall der erforderliche Fortbildungsumfang nach 2 Absatz 3 Insolvenzanerkennungsverordnung (InsAnerkVOM- V) vom 24. August 2000 nicht nachgewiesen werden konnte, wird der Träger grundsätzlich verpflichtet, dass die betreffende Beratungskraft diese Zusatzqualifikation nachzuholen hat. Zu b) Nach der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenz-beratungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern sind Personalausgaben maximal bis zur Entgeltgruppe E 9 für Beratungsfachkräfte zuwendungsfähig. 9. Wer entscheidet darüber, ob und wie viele ehrenamtliche Helfer den Schuldnerberatern zuarbeiten dürfen? a) Wie hoch war die Zahl der ehrenamtlichen Helfer bei den Schuldnerberatungsstellen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (bis einschließlich )? b) Wie hoch war die Zahl der geleisteten Stunden der ehrenamtlichen Helfer und der damit verbundene vermögenswerte Vorteil für das Land Mecklenburg-Vorpommern? Die Fragen 9, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Einsatz von ehrenamtlichen Helfern in den Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ist weder Gegenstand der Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/ Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern noch der statistischen Erfassung. 5
6 Drucksache 5/4506 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 10. Wie hoch wird die Quote der Schuldner geschätzt, die trotz aussichtsloser Überschuldung nur die Schuldnerberatung in Anspruch nehmen wollen, anstatt sich zur Beantragung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6
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