September 5, September 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "September 5, 2013 5. September 2013"

Transkript

1 In case of Notes listed on the official list and admitted to trading on the regulated market of the Luxembourg Stock Exchange or publicly offered in the Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms of Notes will be displayed on the website of the Luxembourg Stock Exchange ( In case of Notes listed on any other stock exchange or publicly offered in one or more member states of the European Economic Area other than Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms will be displayed on the website of Continental ( September 5, September 2013 FINAL TERMS ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN Continental AG EUR 750,000, per cent. Notes due 2020 EUR ,125 % Schuldverschreibungen fällig 2020 Series: 3, Tranche 1 Serie:3, Tranche 1 issued pursuant to the begeben aufgrund des 5,000,000,000 Debt Issuance Programme dated May 2, 2013 vom 2. Mai 2013 of der Continental AG Conti-Gummi Finance B.V. and und Continental Rubber of America, Corp. Issue Price: per cent. Ausgabepreis: 99,228 % Issue Date: September 9, 2013 Begebungstag: 9. September 2013 These are the Final Terms of an issue of Notes under the 5,000,000,000 Debt Issuance Programme of Continental AG, Conti-Gummi Finance B.V. and Continental Rubber of America, Corp. (the "Programme") which have been prepared for the purpose of Article 5 (4) of the Directive 2003/71/EC of the European Parliament and of the Council of 4 November 2003, as amended. Full information on Continental AG and the offer of the Notes is only available on the basis of the combination of the Base Prospectus dated May 2, 2013 as supplemented by Supplements dated June 19, 2013 and August 26, 2013 (the "Prospectus") and these Final Terms. The Prospectus and any supplement thereto are available for viewing in electronic form on the website of the Luxembourg Stock Exchange ( and on the website of Continental ( and copies may be obtained free of charge from Continental AG, Vahrenwalder Straße 9, Hanover, Germany. A summary of the individual issue of the Notes is annexed to these Final Terms. Diese Endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zur Emission von Schuldverschreibungen unter dem Debt Issuance Programme der Continental AG, der Conti-Gummi Finance B.V. und der Continental Rubber of America, Corp. (das "Programm") und wurden für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der geänderten 1

2 Fassung, abgefasst. Vollständige Informationen über Continental AG und das Angebot der Schuldverschreibungen sind nur verfügbar, wenn die Endgültigen Bedingungen und der Basisprospekt vom 2. Mai 2013, ergänzt durch die Nachträge vom 19. Juni 2013 und 26. August 2013 über das Programm (der "Prospekt") zusammengenommen werden. Der Prospekt sowie jeder Nachtrag können in elektronischer Form auf der Internetseite der Luxemburger Börse ( und der Internetseite von Continental ( eingesehen werden. Kostenlose Kopien sind erhältlich unter Continental AG, Vahrenwalder Straße 9, Hannover, Deutschland. Eine Zusammenfassung der einzelnen Emission der Schuldverschreibungen ist diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt. Part I.: TERMS AND CONDITIONS Teil I.: EMISSIONSBEDINGUNGEN The Terms and Conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the English language translation thereof, are as set out below. Die für die Schuldverschreibungen geltenden Emissionsbedingungen (die "Bedingungen") sowie die englischsprachige Übersetzung sind wie nachfolgend aufgeführt. 2

3 EMISSIONSBEDINGUNGEN 1 WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, BESTIMMTE DEFINITIONEN (1) Währung; Stückelung. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die Schuldverschreibungen) der Continental AG (Continental AG bzw. die Emittentin) wird am 9. September 2013 (der Begebungstag) in Euro (die Festgelegte Währung) im Gesamtnennbetrag (vorbehaltlich 1(4)) von Euro (in Worten: siebenhundertfünfzig Millionen Euro) in einer Stückelung von Euro (die Festgelegte Stückelung) begeben. (2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber. (3) Vorläufige Globalurkunde Austausch (a) Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurkunde (die vorläufige Globalurkunde) ohne Zinsscheine verbrieft. Die vorläufige Globalurkunde wird gegen Schuldverschreibungen in den Festgelegten Stückelungen, die durch eine Dauerglobalurkunde (die Dauerglobalurkunde und zusammen mit der vorläufigen Globalurkunde die Globalurkunden) ohne Zinsscheine verbrieft sind, ausgetauscht. Die vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde tragen jeweils die Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und sind jeweils von der Emissionsstelle oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben. (b) Die vorläufige Globalurkunde wird an einem Tag (der Austauschtag) gegen die Dauerglobalurkunde ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegt. Der Austauschtag für einen solchen Austausch wird nicht weniger als 40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegen. Ein solcher Austausch darf nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der durch die vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen keine US-Person(en) ist bzw. sind (ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen auf durch eine vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Für jede solche Zinszahlung ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige Globalurkunde gemäß Absatz (b) dieses 1(3) auszutauschen. Wertpapiere, die im Austausch für die vorläufige Globalurkunde geliefert werden, dürfen nur außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika geliefert werden. (4) Clearingsystem. Jede die Schuldverschreibungen verbriefende Globalurkunde wird so lange von einem oder im Namen eines Clearingsystems verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Clearingsystem bezeichnet jeweils: Clearstream Banking, société anonyme, Luxembourg (CBL) und Euroclear Bank SA/NV (Euroclear) (CBL und Euroclear jeweils ein ICSD und zusammen die ICSDs). Die Schuldverschreibungen werden in Form einer neuen Globalurkunde (New Global Note) (NGN) ausgegeben und von einer gemeinsamen Verwahrstelle im Namen beider ICSDs verwahrt. Der Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs (unter denen die Register zu verstehen sind, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an den Schuldverschreibungen führt) sind schlüssiger Nachweis über den Nennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesem Zweck von einem ICSD jeweils ausgestellte Bescheinigung mit dem Nennbetrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist ein schlüssiger Nachweis über den Inhalt des Registers des jeweiligen ICSD zu diesem Zeitpunkt. Bei jeder Rückzahlung oder Zahlung einer Rückzahlungsrate oder Zinszahlung bezüglich der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen bzw. bei Ankauf und Entwertung der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin sicher, dass die Einzelheiten über die Rückzahlung bzw. die Zahlung bzw. den Ankauf und die Entwertung bezüglich der Globalurkunde anteilig in den Registern der ICSDs eingetragen werden, und dass nach dieser Eintragung vom Nennbetrag der in den Registern der ICSDs verzeichneten und durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen der 3

4 Gesamtnennbetrag der zurückgezahlten bzw. angekauften und entwerteten Schuldverschreibungen bzw. der Gesamtbetrag der gezahlten Rückzahlungsrate abgezogen wird. Bei Austausch nur eines Teils der Schuldverschreibungen, die durch eine vorläufige Globalurkunde verbrieft sind, stellt die Emittentin sicher, dass die Einzelheiten dieses Austauschs anteilig in die Register der ICSDs eintragen werden. (5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. Gläubiger bezeichnet jeden Inhaber eines Miteigentumsanteils oder anderen vergleichbaren Rechts an den Schuldverschreibungen. 2 STATUS; ANFÄNGLICHE TOCHTER-GARANTIEN UND ZUSÄTZLICHE TOCHTER-GARANTIEN (1) Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird. (2) Garantie der Anfänglichen Garantiegebenden Tochtergesellschaften. Die Anfänglichen Garantiegebenden Tochtergesellschaften haben jeweils eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie (jeweils eine Anfängliche Tochter-Garantie) für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen sowie von jeglichen sonstigen Beträgen, die auf die Schuldverschreibungen zahlbar sind, übernommen. Jede Anfängliche Tochter-Garantie stellt einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des 328 Abs. 1 BGB dar, der jedem Gläubiger das Recht gibt, die Erfüllung der in der Anfänglichen Tochter- Garantie übernommenen Verpflichtungen unmittelbar von der jeweiligen Garantiegebenden Tochtergesellschaft zu verlangen und unmittelbar gegen die jeweilige Garantiegebende Tochtergesellschaft durchzusetzen. Kopien jeder Anfänglichen Tochter-Garantie sind kostenlos bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle erhältlich. Jede Anfängliche Tochter-Garantie enthält die Bestimmung, dass sie unverzüglich fällig und zahlbar wird, wenn ein Betrag im Rahmen einer anderen Garantie, die von der betreffenden Anfänglichen Garantiegebenden Tochtergesellschaft für im Rahmen des Konsortialkreditvertrages eingegangene Finanzverbindlichkeiten oder jegliche Refinanzierungen oder Ersetzungen solcher Finanzverbindlichkeiten gewährt wurde, gemäß den Bestimmungen dieser anderen Garantie fällig und zahlbar wird (ob aufgrund einer Zahlungsaufforderung, Fälligstellung oder in sonstiger Weise), sofern die Summe aus dem Gesamtbetrag, der im Rahmen dieser anderen Garantie fällig und zahlbar wird, und allen anderen Beträgen, die im Rahmen von Garantien von Garantiegebenden Tochtergesellschaften zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar werden, mindestens beträgt. Jede Anfängliche Tochter-Garantie enthält die Bestimmung, dass die betreffende Anfängliche Garantiegebende Tochtergesellschaft unbeschadet irgendeiner anderen nach dem maßgeblichen Recht zulässigen Zustellungsart die Emittentin als ihre Empfangsbevollmächtigte für Zustellungen, Mitteilungen und Aufforderungen im Hinblick auf alle eine solche Anfängliche Tochter-Garantie betreffenden Angelegenheiten unwiderruflich bestellt und dass jede Zustellung, Mitteilung oder Aufforderung im Hinblick auf eine solche Anfängliche Tochter-Garantie, die von einem Gläubiger gegenüber der Emittentin erfolgt, gegenüber der betreffenden Anfänglichen Garantiegebenden Tochtergesellschaft als wirksam erfolgt gilt. (3) Zusätzliche Tochter-Garantien. (a) Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Emissionsstelle alle Beträge an Kapital und Zinsen zur Verfügung gestellt worden sind, für den Fall, dass eine Tochtergesellschaft der Emittentin (mit Ausnahme einer Finanzierungsgesellschaft und einer Tochtergesellschaft, die bereits eine Garantiegebende Tochtergesellschaft ist) eine Garantie für Bankverbindlichkeiten oder Kapitalmarktverbindlichkeiten der Emittentin oder einer ihrer anderen Tochtergesellschaften gewährt oder diese in anderer Weise garantiert, sicherzustellen, dass diese Tochtergesellschaft gleichzeitig eine unbedingte Garantie, die mit der Garantie für die Bankverbindlichkeiten bzw. Kapitalmarktverbindlichkeiten im gleichen Rang steht und, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes (c) und vorbehaltlich 2(4) und 8, im Wesentlichen den gleichen Bedingungen wie jene Garantie unterliegt, zugunsten der Gläubiger für sämtliche im Rahmen der Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge gewährt (eine Zusätzliche Tochter-Garantie und zusammen mit den Anfänglichen Tochter-Garantien die Tochter-Garantien bzw. die Garantien und jeweils eine Garantie; und diese Tochtergesellschaft eine Zusätzliche Garantiegebende 4

5 Tochtergesellschaft und zusammen mit den Anfänglichen Garantiegebenden Tochtergesellschaften die Garantiegebenden Tochtergesellschaften bzw. die Garantinnen und jeweils eine Garantin). Dabei gilt: Eine Zusätzliche Tochter-Garantie, die aufgrund einer für Nachrangige Verbindlichkeiten gewährten Garantie gewährt werden muss, steht gegenüber der für Nachrangige Verbindlichkeiten gewährten Garantie mindestens im selben Vorrang, in dem die Schuldverschreibungen gegenüber den betreffenden Nachrangigen Verbindlichkeiten stehen. Der Begriff "Zusätzliche Tochter-Garantie" beinhaltet jede unbedingte und nicht-nachrangige Garantie, die von einer Tochtergesellschaft der Emittentin zugunsten der Gläubiger für alle auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge gewährt wird, auch wenn sie nach dem vorstehenden Satz nicht gewährt werden muss. Der Begriff "Zusätzliche Garantiegebende Tochtergesellschaft" beinhaltet jede Tochtergesellschaft der Emittentin, die eine solche Zusätzliche Tochter-Garantie gewährt. (b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes ist in folgenden Fällen eine Tochtergesellschaft nicht verpflichtet, eine Zusätzliche Tochter-Garantie zu gewähren, bzw. die Emittentin nicht verpflichtet sicherzustellen, dass eine Tochtergesellschaft eine Zusätzliche Tochter-Garantie gewährt: (i) (ii) allein aufgrund einer Garantie, die von einer Person gewährt wird, bevor diese Person eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird (zur Klarstellung: unter anderem durch eine Übertragung von Anteilen an dieser Person oder an einem ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner auf ein Mitglied des Continental-Konzerns oder durch eine Verschmelzung oder einen sonstigen Zusammenschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigners dieser Person auf bzw. mit einem Mitglied des Continental-Konzerns), sofern diese Garantie nicht im Zusammenhang damit oder in Erwartung dessen gewährt wird, dass diese Person eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird; allein aufgrund einer Garantie, die von einer Person gewährt wird, bevor diese Person auf bzw. mit einer Tochtergesellschaft der Emittentin verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird (unter anderem im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung oder sonstigen im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Transaktion oder einer anderen Reorganisationsmaßnahme mit ähnlicher Wirkung) oder bevor alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten aus dieser Garantie) dieser Person auf eine solche Tochtergesellschaft übertragen werden, sofern (A) eine solche Tochtergesellschaft entweder (x) eine zum Begebungstag bestehende Tochtergesellschaft der Emittentin ist oder (y) ein Akquisitionsvehikel ist, das unmittelbar vor dem Zusammenschluss bzw. der Übertragung über keine anderen wesentlichen Vermögenswerte als sein eingezahltes Kapital und den etwaigen Kaufpreis (bzw. entsprechende Forderungen), der im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von dieser Person zu zahlen ist, verfügt, und eine solche Tochtergesellschaft (in jedem der beiden Fälle (x) und y)) keine Anfängliche Garantiegebende Tochtergesellschaft ist, und (B) diese Garantie nicht im Zusammenhang damit oder in Erwartung dessen gewährt wird, dass diese Person auf bzw. mit einer Tochtergesellschaft der Emittentin verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird; (iii) sofern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine solche Zusätzliche Tochter- Garantie (A) zu einem Verstoß gegen anwendbares Recht führen würde, der von der Emittentin oder dieser Tochtergesellschaft nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden oder anders verhindert werden kann, oder (B) eine Haftungsverpflichtung der leitenden Angestellten, Geschäftsführer oder Gesellschafter dieser Tochtergesellschaft begründen würde; oder (iv) sofern und solange die Garantie, die andernfalls zur Folge hätte, dass diese Tochtergesellschaft eine Zusätzliche Tochter-Garantie gewähren müsste, eine Zulässige Garantie ist; falls diese Garantie jedoch keine Zulässige Garantie mehr ist, muss die Emittentin sicherstellen, dass diese Tochtergesellschaft so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Geschäftstagen nach dem Tag, ab dem die Garantie keine Zulässige Garantie mehr ist, eine Zusätzliche Tochter-Garantie gewährt. (c) Jede Zusätzliche Tochter-Garantie stellt einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des 328 Abs. 1 BGB dar, der jedem Gläubiger das Recht gibt, die Erfüllung der in der Zusätzlichen Tochter-Garantie übernommenen Verpflichtungen unmittelbar von der betreffenden Zusätzlichen Garantiegebenden Tochtergesellschaft zu verlangen und unmittelbar gegen die betreffende Zusätzliche Garantiegebende Tochtergesellschaft durchzusetzen. Jede Zusätzliche Tochter-Garantie muss die Bestimmung enthalten, 5

6 dass sie unverzüglich fällig und zahlbar wird, wenn ein Betrag im Rahmen einer anderen Garantie, die von der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft für im Rahmen des Konsortialkreditvertrages eingegangene Finanzverbindlichkeiten oder jegliche Refinanzierungen oder Ersetzungen solcher Finanzverbindlichkeiten gewährt wurde, gemäß den Bestimmungen dieser anderen Garantie fällig und zahlbar wird (ob aufgrund einer Zahlungsaufforderung, Fälligstellung oder in sonstiger Weise), sofern die Summe aus dem Gesamtbetrag, der im Rahmen dieser anderen Garantie fällig und zahlbar wird, und allen anderen Beträgen, die im Rahmen von Garantien von Garantiegebenden Tochtergesellschaften zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar werden, mindestens beträgt. Jede Zusätzliche Tochter-Garantie muss die Bestimmung enthalten, dass die betreffende Zusätzliche Garantiegebende Tochtergesellschaft unbeschadet irgendeiner anderen nach dem maßgeblichen Recht zulässigen Zustellungsart die Emittentin als ihre Empfangsbevollmächtigte für Zustellungen, Mitteilungen und Aufforderungen im Hinblick auf alle eine solche Zusätzliche Tochter- Garantie betreffenden Angelegenheiten bestellt und dass jede Zustellung, Mitteilung oder Aufforderung im Hinblick auf eine solche Zusätzliche Tochter-Garantie, die von einem Gläubiger gegenüber der Emittentin erfolgt, gegenüber der betreffenden Zusätzlichen Garantiegebenden Tochtergesellschaft als wirksam erfolgt gilt. (d) Die Emittentin wird die Gläubiger gemäß 17 über jede solche Zusätzliche Tochter-Garantie benachrichtigen. Kopien jeder Zusätzlichen Tochter-Garantie sind kostenlos bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle erhältlich. (4) Freigabe von Garantien. Gemäß ihren Bestimmungen wird eine Tochter-Garantie (aber keine Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer Tochter-Garantie, die bereits fällig und zahlbar geworden ist) in folgenden Fällen automatisch und unbedingt freigegeben (und gilt von diesem Zeitpunkt an als erloschen und unwirksam): (a) nach vollständiger Zahlung des Gesamtnennbetrages aller zum jeweiligen Zeitpunkt ausstehenden Schuldverschreibungen, der hierauf fälligen Zinsen und aller anderen zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen und geschuldeten Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen gemäß 5(3); oder (b) nach Freigabe sämtlicher Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft, die zur Besicherung von Bankverbindlichkeiten und/oder Kapitalmarktverbindlichkeiten gewährt wurden (einschließlich einer angenommenen Freigabe nach vollständiger Begleichung aller im Rahmen dieser Bankverbindlichkeiten bzw. Kapitalmarktverbindlichkeiten bestehenden Verbindlichkeiten), wobei für die Zwecke dieses Absatzes (b) eine Freigabe sämtlicher Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft, die zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten gewährt wurden, als eingetreten gilt, wenn die einzige für die Freigabe dieser Garantien noch zu erfüllende Bedingung ist, dass die zur Besicherung der Schuldverschreibungen gewährten Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft freigegeben werden; oder (c) ab dem Zeitpunkt an oder nach dem Anfangstag des Investment Grade-Status (sofern dieser eintritt), an dem sämtliche Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft, die zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten gewährt wurden, freigegeben werden (einschließlich einer angenommenen Freigabe nach vollständiger Begleichung aller im Rahmen dieser Kapitalmarktverbindlichkeiten bestehenden Verbindlichkeiten), wobei für die Zwecke dieses Absatzes (c) eine Freigabe sämtlicher Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft, die zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten gewährt wurden, als eingetreten gilt, wenn die einzige für die Freigabe dieser Garantien noch zu erfüllende Bedingung ist, dass die zur Besicherung der Schuldverschreibungen gewährten Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft freigegeben werden. (5) Aussetzung der Verpflichtung zur Gewährung Zusätzlicher Tochter-Garantien nach Erreichen des Investment Grade-Status. Ab dem Anfangstag des Investment Grade-Status (sofern dieser eintritt) und bis zum Endtag des Investment Grade-Status (sofern dieser eintritt) ruhen die Verpflichtungen der Emittentin nach 2(3), soweit die Emittentin andernfalls verpflichtet wäre, aufgrund der Tatsache, dass eine Tochtergesellschaft eine Garantie für Bankverbindlichkeiten gewährt hat, die Gewährung einer Zusätzlichen Tochter-Garantie durch diese Tochtergesellschaft sicherzustellen, (und die Emittentin und ihre Tochtergesellschaften haben keine entsprechenden Verpflichtungen). Die ruhenden Verpflichtungen leben jedoch ab dem Endtag des Investment Grade-Status (sofern dieser eintritt) (einschließlich) wieder auf, und 6

7 alle aufgrund des Eintritts des Endtags des Investment Grade-Status zu gewährenden Zusätzlichen Tochter- Garantien sind innerhalb von 30 Geschäftstagen nach dem Endtag des Investment Grade-Status zu gewähren. (1) Negativverpflichtung der Emittentin. 3 NEGATIVVERPFLICHTUNG (a) Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Emissionsstelle alle Beträge an Kapital und Zinsen zur Verfügung gestellt worden sind, keine Sicherungsrechte (außer Zulässige Sicherungsrechte) an oder bezüglich der Gesamtheit oder Teilen ihres derzeitigen oder zukünftigen Unternehmens, Eigentums oder Vermögens oder ihrer derzeitigen oder zukünftigen Einnahmen zur Besicherung von Finanzverbindlichkeiten zu begründen oder fortbestehen zu lassen, und sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften keine solchen Sicherungsrechte begründen oder fortbestehen lassen. (b) Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Emissionsstelle alle Beträge an Kapital und Zinsen zur Verfügung gestellt worden sind, keine Sicherungsrechte (außer Zulässige Sicherungsrechte für Bankverbindlichkeiten und Erworbene Verbindlichkeiten) zur Besicherung von Bankverbindlichkeiten oder Kapitalmarktverbindlichkeiten zu begründen oder fortbestehen zu lassen und sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften keine solchen Sicherungsrechte begründen oder fortbestehen lassen, außer wenn, vorbehaltlich 3(3), (i) die Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen gleichrangig mit (oder, falls solche Bankverbindlichkeiten oder Kapitalmarktverbindlichkeiten Nachrangige Verbindlichkeiten sind, vorrangig gegenüber) den durch diese Sicherungsrechte besicherten Bankverbindlichkeiten bzw. Kapitalmarktverbindlichkeiten besichert werden und (ii) der Sicherungszweck dieser Sicherungsrechte auch die Verpflichtungen aller Garantinnen aus ihren Garantien umfasst. (2) Negativverpflichtung der Emittentin nach Erreichen des Investment Grade-Status. Ab dem ersten Anfangstag des Investment Grade-Status (sofern dieser eintritt) (einschließlich) nach dem Begebungstag ist die Verpflichtung gemäß 3(1) nicht mehr anwendbar (und die Emittentin und ihre Tochtergesellschaften haben keine entsprechenden Verpflichtungen mehr) und stattdessen gilt folgende Bestimmung: Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Emissionsstelle alle Beträge an Kapital und Zinsen zur Verfügung gestellt worden sind, keine Sicherungsrechte (außer Zulässige Sicherungsrechte für Bankverbindlichkeiten und Erworbene Verbindlichkeiten) zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften hinsichtlich Kapitalmarktverbindlichkeiten gewährten Garantie oder Freistellung zu begründen oder fortbestehen zu lassen und sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften keine solchen Sicherungsrechte begründen oder fortbestehen lassen, außer wenn, vorbehaltlich 3(3), (i) die Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen gleichrangig mit (oder, falls diese Kapitalmarktverbindlichkeiten den Schuldverschreibungen oder der Garantie einer Garantin im Hinblick auf den Zahlungsanspruch im Rang nachgehen, vorrangig gegenüber) den durch diese Sicherungsrechte besicherten anderen Kapitalmarktverbindlichkeiten besichert werden und (ii) der Sicherungszweck dieser Sicherungsrechte auch die Verpflichtungen aller Garantinnen aus ihren Garantien umfasst. (3) Bestellung zusätzlicher Sicherheiten. In jedem Fall, in dem die Emittentin verpflichtet ist, die Schuldverschreibungen gemäß diesem 3 zu besichern (oder eine solche Besicherung durch eine Tochtergesellschaft sicherzustellen), ist die Emittentin berechtigt, diese Verpflichtung dadurch zu erfüllen, dass sie (oder sicherstellt, dass die betreffende Tochtergesellschaft) einem Sicherheitentreuhänder ein Sicherungsrecht an den betreffenden Sicherheiten gewährt, und dieser Sicherheitentreuhänder muss die betreffenden Sicherheiten und das diesen zugrunde liegende Sicherungsrecht dinglich oder, falls rechtlich nicht möglich, aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung gleichrangig (oder, falls die Finanzverbindlichkeiten, die durch das den betreffenden Sicherheiten zugrunde liegende Sicherungsrecht besichert sind, Nachrangige Verbindlichkeiten sind, mit Vorrang der Sicherheiten gegenüber diesem anderen Sicherungsrecht) zugunsten der Gläubiger und der Gläubiger der Bankverbindlichkeiten bzw. Kapitalmarktverbindlichkeiten, die durch das Sicherungsrecht besichert sind, das dem Sicherungsrecht an den betreffenden Sicherheiten zugrunde liegt, halten. 7

8 4 ZINSEN (1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag verzinst, und zwar vom 9. September 2013 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in 6(1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich 3,125 %. Die Zinsen sind nachträglich am 9. September eines jeden Jahres (jeweils ein Zinszahlungstag) zahlbar. Die erste Zinszahlung erfolgt am 9. September (2) Zahlungsverzug. Sofern die Emittentin eine Zahlung auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht leistet, fallen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstermin (einschließlich) bis zu dem Tag (ausschließlich), an dem die Zahlung von den Gläubigern bzw. im Namen der Gläubiger erhalten wird, Zinsen zum gesetzlichen Verzugszinssatz an 1. (3) Berechnung unterjähriger Zinsen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung dieser Zinsen auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert). Die Anzahl der Zinszahlungstage (jeweils ein Feststellungstermin) je Kalenderjahr beträgt eins (1). (4) Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung von Zinsbeträgen auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der Zinsberechnungszeitraum): (a) falls der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten Tages dieses Zeitraums) kürzer ist als die Feststellungsperiode, in der er endet, oder ihr entspricht, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten Tages dieses Zeitraums) dividiert durch das Produkt aus (i) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungstermine (wie in 4(3) angegeben), die in einem Kalenderjahr eintreten würden; oder (b) falls der Zinsberechnungszeitraum länger ist als die Feststellungsperiode, in der er endet, die Summe aus (A) der Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum, die in die Feststellungsperiode fallen, in der der Zinsberechnungszeitraum beginnt, dividiert durch das Produkt aus (1) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (2) der Anzahl der Feststellungstermine (wie in 4(3) angegeben), die in einem Kalenderjahr eintreten würden, und (B) der Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Feststellungsperiode fallen, dividiert durch das Produkt aus (i) der Anzahl der Tage in dieser Feststellungsperiode und (ii) der Anzahl der Feststellungstermine (wie in 4(3) angegeben), die in einem Kalenderjahr eintreten würden. Feststellungsperiode ist der Zeitraum ab einem Feststellungstermin (einschließlich) bis zum nächsten Feststellungstermin (ausschließlich). 5 ZAHLUNGEN (1) Zahlung von Kapital und Zinsen. Die Zahlung von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von Ziffer (2) an die Zahlstelle zur Weiterleitung an das Clearingsystem oder an dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen, die durch die vorläufige Globalurkunde verbrieft sind, erfolgt nach Maßgabe von Ziffer (2) an das Clearingsystem bzw. dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems, und zwar nach ordnungsgemäßer Bescheinigung gemäß 1(3)(b). (2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen in der Festgelegten Währung. (3) Erfüllung. Die Emittentin bzw. eine Garantin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder an dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit. (4) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstermin einer Zahlung auf eine Schuldverschreibung auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen 1 Der gesetzliche Verzugszinssatz entspricht dem von der Deutschen Bundesbank jeweils veröffentlichten Basiszinssatz zuzüglich fünf Prozentpunkten. 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB. 8

9 Geschäftsort. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser Verspätung zu verlangen. Für diese Zwecke bezeichnet Zahltag einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag) an dem das Clearingsystem sowie alle betroffenen Bereiche des Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer-Systems (TARGET2) betriebsbereit sind, um Zahlungen abzuwickeln. (5) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf das Kapital der Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, folgende Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen, den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call) der Schuldverschreibungen, den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Put) der Schuldverschreibungen, sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbare Beträge. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf Zinsen in Bezug auf die Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, sämtliche gemäß 8 zahlbaren Zusätzlichen Beträge ein. (6) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Frankfurt am Main Kapital- oder Zinsbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Fälligkeitstag beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger sich nicht in Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die diesbezüglichen Ansprüche der Gläubiger gegen die Emittentin. 6 RÜCKZAHLUNG (1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen am 9. September 2020 (der Fälligkeitstag) zu ihrem Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht ihrem Nennbetrag. (2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin jederzeit insgesamt, jedoch nicht teilweise, mit einer Kündigungsfrist von nicht mehr als 60 Tagen und nicht weniger als 30 Tagen gegenüber der Emissionsstelle und gemäß 17 gegenüber den Gläubigern gekündigt und zum Nennbetrag zuzüglich der bis zum für die Rückzahlung festgesetzten Tag (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt werden, falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften des für die Emittentin Maßgeblichen Steuerhoheitsgebietes oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der offiziellen Auslegung oder Anwendung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird an oder nach dem Tag, an dem die letzte Tranche dieser Serie von Schuldverschreibungen begeben wird, wirksam) am nächstfolgenden Zinszahlungstag zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen verpflichtet sein wird, und diese Verpflichtung nicht durch das Ergreifen zumutbarer, der Emittentin zur Verfügung stehender Maßnahmen vermieden werden kann. Eine solche Kündigung darf allerdings nicht (i) früher als 90 Tage vor dem frühestmöglichen Termin erfolgen, an dem die Emittentin verpflichtet wäre, solche Zusätzlichen Beträge zu zahlen, falls eine Zahlung auf die Schuldverschreibungen dann fällig sein würde, oder (ii) erfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erklärt wird, die Verpflichtung zur Zahlung von Zusätzlichen Beträgen nicht mehr wirksam ist. Eine solche Kündigung hat gemäß 17 zu erfolgen. Sie ist unwiderruflich, muss den für die Rückzahlung festgesetzten Tag nennen und eine zusammenfassende Erklärung enthalten, welche die das Rückzahlungsrecht der Emittentin begründenden Umstände darlegt. Vor Bekanntmachung einer Kündigung gemäß diesem 6(2) hat die Emittentin der Emissionsstelle eine Vorstandsbescheinigung vorzulegen, die feststellt, dass die Emittentin zur Kündigung berechtigt ist, und darlegt, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts der Emittentin erfüllt sind, sowie ein Rechtsgutachten anerkannter Rechtsanwälte darüber, dass die Emittentin verpflichtet ist oder sein wird, diese Zusätzlichen Beträge als Folge der betreffenden Änderung oder Ergänzung zu zahlen. (3) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Gläubiger bei einem Kontrollwechsel. (a) Falls ein Kontrollwechsel eintritt, ist jeder Gläubiger berechtigt, aber nicht verpflichtet, von der Emittentin zu verlangen, seine Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Put) zurückzuzahlen oder, nach Wahl der Emittentin, anzukaufen (bzw. einen 9

10 solchen Ankauf zu veranlassen) (die Rückzahlungsoption). Diese Rückzahlungsoption ist wie nachstehend unter 6(3) (b)-(c) beschrieben auszuüben. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt: (i) (ii) die Emittentin erlangt Kenntnis davon, dass eine Person oder eine Gruppe von gemeinsam handelnden Personen im Sinne von 2 Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) (mit Ausnahme eines Zulässigen Gläubigers bzw. Zulässiger Gläubiger) unmittelbar oder mittelbar Inhaber von mehr als 50 % der Stimmrechte der Emittentin geworden ist; oder die Verschmelzung oder der sonstige Zusammenschluss der Emittentin auf oder mit einer Person oder die Verschmelzung oder der sonstige Zusammenschluss einer Person auf oder mit der Emittentin oder der Verkauf, die Abtretung, Übertragung, Vermietung bzw. Verpachtung oder sonstige Veräußerung aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte (auf konsolidierter Basis ermittelt) der Emittentin an eine Person, sofern in jedem dieser Fälle als Folge einer solchen Verschmelzung oder eines solchen sonstigen Zusammenschlusses, eines solchen Verkaufs, einer solchen Abtretung, Übertragung, Vermietung bzw. Verpachtung oder einer solchen sonstigen Veräußerung eine Person oder eine Gruppe von gemeinsam handelnden Personen im Sinne von 2 Abs. 5 WpÜG (mit Ausnahme eines Zulässigen Gläubigers bzw. Zulässiger Gläubiger) unmittelbar oder mittelbar Inhaber von mehr als 50 % der Stimmrechte der Emittentin wird. Zulässiger Gläubiger und zusammen die Zulässigen Gläubiger bezeichnet zum jeweiligen Zeitpunkt jede der folgenden Personen: (i) die Schaeffler-Gesellschaft, (ii) jede Person, welche die Schaeffler- Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder von der Schaeffler-Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird oder mit der Schaeffler-Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar unter gemeinsamer Kontrolle steht, und (iii) jede Person oder Gruppe von Personen, mit der die Schaeffler- Gesellschaft oder eine Person, welche die Schaeffler-Gesellschaft kontrolliert oder von der Schaeffler- Gesellschaft kontrolliert wird oder mit der Schaeffler-Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar unter gemeinsamer Kontrolle steht, im Sinne von 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelt. Für die Zwecke dieser Definition bezeichnet "Kontrolle", wenn dieser Begriff im Hinblick auf eine Person verwendet wird, das Halten von mehr als 50 % der Stimmrechte dieser Person, und die Begriffe "kontrollieren" und "kontrolliert werden" haben entsprechende Bedeutungen. Schaeffler-Gesellschaft bezeichnet: (i) (ii) die Schaeffler AG; oder nach einer Übertragung (ob im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, Teilrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge) sämtlicher Kapitalanteile, die von der Schaeffler AG (bzw. einem Übertragungsempfänger gemäß diesem Absatz (ii)) an der Emittentin gehalten werden, und aller oder im Wesentlich aller operativen Geschäftsbereiche und operativen Tochtergesellschaften der Schaeffler AG (bzw. eines Übertragungsempfängers gemäß diesem Absatz (ii)) durch die Schaeffler AG (bzw. einen Übertragungsempfänger gemäß diesem Absatz (ii)) auf eine Person, den jeweiligen Übertragungsempfänger. Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag (Put) bezeichnet für jede Schuldverschreibung 101 % des Nennbetrags dieser Schuldverschreibung, zuzüglich aufgelaufener und nicht gezahlter Zinsen bis zum Vorzeitigen Rückzahlungstag (Put) (ausschließlich). (b) Wenn ein Kontrollwechsel eintritt, wird die Emittentin, unverzüglich nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat, die Gläubiger hiervon durch eine Mitteilung gemäß 17 (eine Rückzahlungsereignismitteilung) unterrichten, in der die Umstände des Kontrollwechsels sowie das Verfahren für die Ausübung der in diesem 6(3) genannten Rückzahlungsoption angegeben sind (einschließlich der Angaben zum Clearingsystem-Konto der Zahlstelle für die Zwecke von Unterabschnitt (c)(ii)(x) dieses 6(3)). (c) Zur Ausübung der Rückzahlungsoption muss der Gläubiger an einem Geschäftstag innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Veröffentlichung einer Rückzahlungsereignismitteilung (der Rückzahlungszeitraum) (i) bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Zahlstelle eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Ausübungserklärung einreichen, die in ihrer jeweils maßgeblichen Form bei der Zahlstelle erhältlich ist (eine Ausübungserklärung), und (ii) den Gesamtbetrag der Festgelegten Stückelung der Schuldverschreibungen angeben, für welche der Gläubiger seine Rückzahlungsoption 10

11 ausüben möchte, indem er entweder (x) diese Schuldverschreibungen auf das Clearingsystem-Konto der Zahlstelle überträgt oder (y) der Zahlstelle eine unwiderrufliche Anweisung erteilt, die betreffenden Schuldverschreibungen aus einem Wertpapierkonto des Gläubigers bei der Zahlstelle auszubuchen. Die Emittentin wird die maßgebliche(n) Schuldverschreibung(en) am siebten Tage nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums (der Vorzeitige Rückzahlungstag (Put)) zurückzahlen oder nach ihrer Wahl ankaufen (bzw. ankaufen lassen), soweit sie nicht bereits vorher zurückgezahlt oder angekauft und entwertet wurde(n). Die Zahlung in Bezug auf die in dieser Weise eingereichte(n) Schuldverschreibung(en) erfolgt in der üblichen Weise über das Clearingsystem. Eine einmal abgegebene Ausübungserklärung ist unwiderruflich. (4) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin vor dem Ersten Vorzeitigen Rückzahlungstag (Call). Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit vor dem 9. September 2020 (der Erste Vorzeitige Rückzahlungstag (Call)) nach ihrer Wahl alle ausstehenden Schuldverschreibungen (außer Schuldverschreibungen, deren Rückzahlung bereits von Gläubigern durch Ausübung ihrer Rückzahlungsoption gemäß 6(3) verlangt wurde) insgesamt, jedoch nicht teilweise, mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 60 Tagen und nicht mehr als 90 Tagen gegenüber der Emissionsstelle und gemäß 17 gegenüber den Gläubigern vorzeitig zu kündigen und zu ihrem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call) zurückzuzahlen. Der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call) je Schuldverschreibung entspricht der Summe aus: (i) (ii) dem Nennbetrag der zurückzuzahlenden Schuldverschreibung; und der Anwendbaren Prämie; und (iii) allen bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufenen und nicht gezahlten Zinsen. Der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call) wird von der Berechnungsstelle berechnet. Anwendbare Prämie bezeichnet die etwaige Differenz, um die (i) (ii) der Barwert zum Rückzahlungstag (A) (B) des Rückzahlungskurses der betreffenden Schuldverschreibung zum Ersten Vorzeitigen Rückzahlungstag (Call) gemäß 6(5) zuzüglich aller bis zum Ersten Vorzeitigen Rückzahlungstag (Call) vorgesehenen und noch fällig werdenden Zinszahlungen auf die betreffende Schuldverschreibung, abgezinst mit der Benchmark-Rendite zuzüglich 0,75 %, den Nennbetrag der betreffenden Schuldverschreibung übersteigt. Die Benchmark-Rendite entspricht der bis zur Fälligkeit am Rückzahlungs-Berechnungstag bestehenden Rendite einer Bundesanleihe der Bundesrepublik Deutschland (wie bestimmt und in den zum Rückzahlungs- Berechnungstag zuletzt verfügbaren öffentlich zugänglichen Finanzstatistik der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht (oder falls solche statistischen Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich sind, wie in einer anderen von der Emittentin nach Treu und Glauben ausgewählten, öffentlich zugänglichen Quelle vergleichbarer Marktdaten angegeben) mit einer Festlaufzeit, die der Zeitspanne vom Rückzahlungstag bis zum Fälligkeitstag der betreffenden Schuldverschreibung am ehesten entspricht. Sollte jedoch die Zeitspanne vom Rückzahlungstag bis zum Fälligkeitstag nicht der Festlaufzeit einer solchen Bundesanleihe der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, für die eine wöchentliche Durchschnittsrendite angegeben wird, so ist die Benchmark-Rendite im Wege der linearen Interpolation (berechnet auf das nächste Zwölftel eines Jahres) aus den wöchentlichen Durchschnittsrenditen solcher Bundesanleihen der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, für die solche Renditen angegeben werden. Sofern die Zeitspanne vom Rückzahlungstag bis zum Fälligkeitstag kürzer als ein Jahr ist, so ist die wöchentliche Durchschnittsrendite einer tatsächlich gehandelten Bundesanleihe der Bundesrepublik Deutschland, angepasst auf eine Festlaufzeit von einem Jahr, anzuwenden. Rückzahlungs-Berechnungstag ist der sechste Geschäftstag vor dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen aufgrund eines in diesem 6(4) genannten Ereignisses zurückgezahlt werden. (5) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin an oder nach dem Ersten Vorzeitigen Rückzahlungstag (Call). Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit an oder nach dem Ersten Vorzeitige Rückzahlungstag (Call) 11

12 und vor dem Fälligkeitstag nach ihrer Wahl alle ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 60 Tagen und nicht mehr als 90 Tagen gegenüber der Emissionsstelle und gemäß 17 gegenüber den Gläubigern vorzeitig zu kündigen und zu folgendem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call) bzw. folgenden Vorzeitigen Rückzahlungsbeträgen (Call) zuzüglich aller bis zum Rückzahlungstag aufgelaufenen und nicht gezahlten Zinsen zurückzuzahlen, sofern die Rückzahlung innerhalb des Zwölfmonatszeitraums erfolgt, der am 9. September der nachstehend angegebenen Jahre beginnt: Jahr der Rückzahlung Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag (Call) 2020 Euro Die Rückzahlung erfolgt vorbehaltlich des Rechts der Gläubiger, an einem Zinszahlungstag, der vor oder auf den Rückzahlungstag fällt, Zinsen zu erhalten. 7 ZAHLSTELLE, EMISSIONSSTELLE, BERECHNUNGSSTELLE (1) Bestellung; Bezeichnete Geschäftsstelle. Die anfängliche Zahlstelle, die Emissionsstelle und die anfängliche Berechnungsstelle und ihre anfänglichen bezeichneten Geschäftsstellen sind: Emissions- und Zahlstelle: Citibank, N.A., London Branch Citigroup Centre Canada Square Canary Wharf London E14 5LB United Kingdom Berechnungsstelle: Citigroup Global Markets Deutschland AG 5th Floor, Reuterweg Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland Die Zahlstelle, die Emissionsstelle und die Berechnungsstelle behalten sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichneten Geschäftsstellen durch eine andere Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen. (2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahlstelle, der Emissionsstelle oder der Berechnungsstelle zu ändern oder zu beenden, und eine andere Zahlstelle, zusätzliche oder andere Zahlstellen, eine andere Emissionsstelle oder eine andere Berechnungsstelle zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt eine Zahlstelle, eine Emissionsstelle und eine Berechnungsstelle unterhalten. Eine Änderung, Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel wird nur wirksam (außer im Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird), wenn die Gläubiger hierüber gemäß 17 vorab unter Einhaltung einer Frist von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 45 Tagen informiert wurden. (3) Erfüllungsgehilfen der Emittentin. Die Zahlstelle, die Emissionsstelle und die Berechnungsstelle und jede sonstige gemäß Ziffer (2) bestellte Zahlstelle handeln ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet. Die Zahlstelle, die Emissionsstelle und die Berechnungsstelle und jede sonstige gemäß Ziffer (2) beauftragte Stelle haben die Verpflichtungen und nur diese Verpflichtungen, die ausdrücklich im Agency Agreement und diesen Emissionsbedingungen festgelegt sind. 12

13 8 BESTEUERUNG Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge (und sämtliche aufgrund jeder Garantie zu zahlenden Beträge (dies ist in jeder Garantie vorzusehen)) sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art, die von oder für Rechnung eines Hoheitsgebietes, in welchem die Emittentin bzw. die betreffende Garantin gegründet ist, Geschäften nachgeht, ihren Steuersitz hat oder allgemein einer Steuer vom Nettoeinkommen und -ertrag unterworfen ist, oder über welches bzw. von welchem aus Zahlungen auf die Schuldverschreibungen bzw. aufgrund der betreffenden Garantie geleistet werden, oder von oder für Rechnung einer seiner politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden (jeweils ein Maßgebliches Steuerhoheitsgebiet) an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, zu leisten, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. Ist ein solcher Einbehalt hinsichtlich auf die Schuldverschreibungen zu zahlender Beträge (bzw. aufgrund der betreffenden Garantie zu zahlender Beträge) gesetzlich vorgeschrieben, wird die Emittentin (bzw. die betreffende Garantin (dies ist in jeder Garantie vorzusehen)) diejenigen zusätzlichen Beträge (die Zusätzlichen Beträge) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären. Die Verpflichtung zur Zahlung solcher Zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern oder Abgaben, die: (a) von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter eines Gläubigers handelnden Person oder auf eine sonstige Weise zu entrichten sind, die keinen Abzug oder Einbehalt von Zahlungen von Kapital oder Zinsen durch die Emittentin bzw. die betreffende Garantin darstellen; oder (b) wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung des Gläubigers zu dem Maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten sind, und nicht allein deshalb, weil Zahlungen auf die Schuldverschreibungen bzw. aufgrund der betreffenden Garantie aus Quellen in dem Maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; oder (c) aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einem zwischenstaatlichen Abkommen oder einer Vereinbarung über die betreffende Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie oder Verordnung oder dieses Abkommen oder diese Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder (d) nicht erhoben oder einbehalten worden wären, wenn es der Gläubiger oder wirtschaftliche Eigentümer der Schuldverschreibungen (für diese Zwecke einschließlich eines Finanzinstituts, über das der Gläubiger oder wirtschaftliche Eigentümer die Schuldverschreibungen hält oder über das die Zahlung auf die Schuldverschreibungen geleistet wird) nach einer von oder im Namen der Emittentin oder einer Garantin oder einer Zahlstelle an die Anschrift des Gläubigers oder wirtschaftlichen Eigentümers übermittelten schriftlichen Aufforderung (welche zu einem Zeitpunkt übermittelt wurde, zu dem es dem Inhaber bzw. wirtschaftlichen Eigentümer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, der Aufforderung nachzukommen, und in jedem Fall mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Einbehalt oder Abzug vorgenommen werden müsste) nicht versäumt hätte, Bescheinigungs-, Identifizierungs-, Informations- oder andere Meldepflichten einzuhalten, die aufgrund von Gesetzen, Abkommen, Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines Maßgeblichen Steuerhoheitsgebiets bestehen (unter anderem eine Pflicht zur Bescheinigung, dass der Gläubiger bzw. wirtschaftliche Eigentümer nicht in dem Maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist) und deren Einhaltung eine Voraussetzung für eine Befreiung von Steuern oder eine Reduzierung des Prozentsatzes des Einbehalts oder Abzugs von Steuern, die von dem Maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet erhoben werden, darstellt, jeweils jedoch nur soweit die Vorlage solcher Bescheinigungen, Informationen oder Unterlagen durch den Gläubiger bzw. wirtschaftlichen Eigentümer rechtlich zulässig ist, oder (e) gemäß folgenden Bestimmungen einzubehalten oder abzuziehen sind: Sections 1471 bis 1474 des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von 1986 in der jeweils geltenden Fassung (das "Steuergesetz"), allen bestehenden oder zukünftigen Regelungen oder offiziellen Auslegungen zu diesen Sections, einer aufgrund von Section 1471(b) des Steuergesetzes abgeschlossenen Vereinbarung oder steuer- oder aufsichtsrechtlichen Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien, die aufgrund einer im 13

14 (f) Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Sections des Steuergesetzes abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, oder aufgrund einer Rechtsänderung zu entrichten sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß 17 wirksam wird, oder (g) wenn eine Kombination der vorstehenden Absätze (a)-(f) vorliegt. Ebenso werden hinsichtlich einer Zahlung auf eine Schuldverschreibung keine Zusätzlichen Beträge an einen Gläubiger gezahlt, der die Zahlung als Treuhänder oder als Personengesellschaft oder als sonstige Person, die nicht der alleinige wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung ist, erhält, soweit die Zahlung nach dem Recht des Maßgeblichen Steuerhoheitsgebiets steuerlich den Einkünften eines Treugebers bezüglich eines solchen Treuhänders oder eines Gesellschafters der Personengesellschaft oder eines wirtschaftlichen Eigentümers zuzurechnen wäre, der selbst nicht zum Erhalt solcher Zusätzlichen Beträge berechtigt wäre, wenn er Gläubiger der Schuldverschreibungen wäre. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von zum Begebungstag geltenden Steuergesetzen auf Ebene der Depotbank derzeit erhobene Kapitalertragsteuer und der darauf jeweils anfallende Solidaritätszuschlag keine Steuer oder sonstige Abgabe im oben genannten Sinne sind, für die Zusätzliche Beträge seitens der Emittentin zu zahlen wären. 9 VORLEGUNGSFRIST Die in 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt. 10 KÜNDIGUNGSGRÜNDE (1) Kündigungsgründe. Falls ein Kündigungsgrund eintritt und fortbesteht, ist jeder Gläubiger berechtigt, seine gesamten Ansprüche aus den Schuldverschreibungen durch Übermittlung einer Kündigungserklärung gemäß 10(3) an die Emissionsstelle fällig zu stellen und vorbehaltlich 10(2) deren unverzügliche Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Jedes der folgenden Ereignisse stellt einen Kündigungsgrund dar. (a) Nichtzahlung von Kapital. Die Emittentin zahlt auf die Schuldverschreibungen fällige Kapitalbeträge nicht, es sei denn, (i) die Nichtzahlung beruht auf (A) einem administrativem oder technischem Fehler oder (B) einem Störungsereignis und (ii) die Zahlung erfolgt innerhalb von fünf Geschäftstagen nach ihrem Fälligkeitstermin; oder (b) Nichtzahlung von Zinsen. Die Emittentin zahlt auf die Schuldverschreibungen fällige Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Fälligkeitstermin; oder (c) Nichtzahlung im Rahmen einer Tochter-Garantie. Eine Garantiegebende Tochtergesellschaft zahlt einen im Rahmen der betreffenden Tochter-Garantie fälligen Betrag nicht an dessen Fälligkeitstermin; oder (d) Verletzung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern bei Kontrollwechsel. Im Fall eines Kontrollwechsels erfüllt die Emittentin ihre Verpflichtungen nach 6(3)(b) oder 6(3)(c) nicht ordnungsgemäß; oder (e) Verletzung sonstiger Verpflichtungen. Die Emittentin oder eine Garantin erfüllt eine andere Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen oder einer Garantie nicht ordnungsgemäß, und diese Pflichtverletzung, sofern sie geheilt werden kann, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem (i) die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten und diese Benachrichtigung der Emittentin entsprechend weitergeleitet hat oder, falls dies früher eintritt, (ii) die Emittentin oder die betreffende Garantin hierüber Kenntnis erlangt hat, mehr als 30 Geschäftstage lang nicht geheilt; oder (f) Zahlungseinstellung. Die Emittentin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft gibt ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt oder stellt ihre Zahlungen allgemein ein; oder 14

15 (g) Insolvenz etc. Ein Continental-Insolvenzereignis tritt ein, oder ein Gericht eröffnet ein Insolvenzverfahren gegen eine Wesentliche Tochtergesellschaft, oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft beantragt ein solches Verfahren oder leitet ein solches Verfahren ein oder bietet eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger an oder trifft eine solche Schuldenregelung, oder ein Dritter beantragt ein Insolvenzverfahren gegen eine Wesentliche Tochtergesellschaft, und ein solches Verfahren wird nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt; oder (h) Liquidation. Die Emittentin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft geht in Liquidation (es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, sofern die andere oder neue Gesellschaft bzw. die anderen oder neuen Gesellschaften im Wesentlichen alle Aktiva und Passiva der Emittentin oder der Wesentlichen Tochtergesellschaft übernimmt bzw. übernehmen); oder (i) (j) Cross-Default. (x) Eine Kapitalmarktverbindlichkeit oder vor dem ersten Anfangstag des Investment Grade-Status nach dem Begebungstag Finanzverbindlichkeit eines Mitglieds des Continental-Konzerns (die in jedem Fall keine Verbindlichkeit aus den Schuldverschreibungen ist) wird aufgrund eines Kündigungsgrundes (gleich welcher Art) vor ihrem festgelegten Fälligkeitstermin fällig und zahlbar (ob durch Erklärung, automatische Fälligstellung oder in sonstiger Weise) oder (y) eine Kapitalmarktverbindlichkeit oder vor dem ersten Anfangstag des Investment Grade-Status nach dem Begebungstag Finanzverbindlichkeit eines Mitglieds des Continental-Konzerns (die in jedem Fall keine Verbindlichkeit aus den Schuldverschreibungen ist) wird weder bei Fälligkeit noch innerhalb einer ursprünglich anwendbaren Nachfrist bezahlt; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass kein Kündigungsgrund gemäß diesem Absatz (i) eintritt, wenn sich der Gesamtbetrag der unter die vorstehenden Absätze (x) oder (y) fallenden Kapitalmarktverbindlichkeiten bzw. Finanzverbindlichkeiten auf weniger als (bzw. den Gegenwert in der anwendbaren Währung) beläuft und von diesem Gesamtbetrag maximal (bzw. der Gegenwert in der anwendbaren Währung) Verbindlichkeiten von Mitgliedern des Continental-Konzerns sind, die in anderen Ländern als der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Indien, der Russischen Föderation oder der Volksrepublik China gegründet sind; oder Nachteilige Urteile. Gegenüber der Emittentin oder einem Mitglied des Continental-Konzerns wird ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil und/oder ein entsprechender Beschluss zur Zahlung eines Betrags von mehr als (einzeln oder zusammen mit anderen Urteilen bzw. Beschlüssen) EUR (bzw. dem Gegenwert in der anwendbaren Währung) erlassen und nicht innerhalb von 30 Tagen nach dessen Vollstreckbarkeit erfüllt und innerhalb dieses Zeitraums von 30 Tagen werden auch keine anderen Schritte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgreich veranlasst; oder (k) Garantien. Außer soweit nach diesen Emissionsbedingungen gestattet, (A) wird eine Garantie durch Gerichtsentscheidung für nicht vollstreckbar oder nichtig erklärt oder entfaltet aus einem anderen Grund keine volle Wirksamkeit und (nur im Falle einer Tochter-Garantie) wird nicht innerhalb von 30 Tagen erneuert oder durch eine oder mehrere Tochter-Garantien ersetzt, die von einer oder mehreren Tochtergesellschaften der Emittentin gewährt werden, deren Gesamtumsätze, Gesamtaktiva (ohne Goodwill) und Gesamt-EBITDA (gemessen für den Zeitraum oder, soweit anwendbar, zum Ablauf der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsquartale, für die Abschlüsse vorliegen) den Gesamtumsätzen bzw. den Gesamtaktiva (ohne Goodwill) bzw. dem Gesamt-EBITDA der Garantiegebenden Tochtergesellschaft, deren Tochter-Garantie ersetzt wird, entsprechen oder höher sind, oder (B) bestreitet eine Garantin oder irgendeine im Auftrag einer Garantin handelnde Person ihre Verpflichtungen aus ihrer Garantie oder erkennt diese nicht an; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass kein Kündigungsgrund gemäß Buchstabe (A) dieses Absatzes (k) hinsichtlich der Nichtvollstreckbarkeit, Nichtigkeit oder nicht vollen Wirksamkeit einer Tochter-Garantie eintritt, wenn (i) eine solche Nichtvollstreckbarkeit, Nichtigkeit oder nicht volle Wirksamkeit nicht durch Handlungen oder Ereignisse verursacht wurde, die von Mitgliedern des Continental-Konzerns zu vertreten sind, (ii) alle Garantien der betreffenden Garantiegebenden Tochtergesellschaft, die zur Besicherung von Bankverbindlichkeiten und Kapitalmarktverbindlichkeiten gewährt wurden, von einer solchen Nichtvollstreckbarkeit, Nichtigkeit oder nicht vollen Wirksamkeit im selben Umfang betroffen sind wie die Tochter-Garantie, und (iii) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Erneuerung oder Ersetzung einer solchen Tochter-Garantie und dieser anderen Garantien (x) zu einem Verstoß gegen anwendbares Recht führen würde, der von der Emittentin oder der betreffenden Tochtergesellschaft 15

16 (l) nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden oder anders verhindert werden kann, oder (y) eine Haftungsverpflichtung der leitenden Angestellten, Geschäftsführer oder Gesellschafter der betreffenden Tochtergesellschaft begründen würde; oder Fälligkeit einer Garantie. Ein Betrag im Rahmen einer Garantie, die von der einer Garantiegebenden Tochtergesellschaft in Bezug auf Finanzverbindlichkeiten gewährt wurde, die im Rahmen des Konsortialkreditvertrages eingegangen wurden, oder jeglicher Refinanzierungen oder Ersetzungen solcher Finanzverbindlichkeiten, wird gemäß den Bestimmungen dieser Garantie fällig und zahlbar (ob aufgrund einer Zahlungsaufforderung, Fälligstellung oder in sonstiger Weise), sofern die Summe aus dem Gesamtbetrag, der im Rahmen dieser Garantie fällig und zahlbar wird, und allen anderen Beträgen, die im Rahmen von Garantien von Garantiegebenden Tochtergesellschaften zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar werden, mindestens beträgt. (2) Quorum. Falls ein Kündigungsgrund (mit Ausnahme eines in 10(1)(f) genannten Kündigungsgrundes in Bezug auf die Emittentin oder eines in 10(1)(g) genannten Kündigungsgrundes in Bezug auf die Emittentin oder eines in 10(1)(l) genannten Kündigungsgrundes) eingetreten ist und fortbesteht, werden Kündigungserklärungen von Gläubigern, sofern nicht bei deren Eingang eines der in 10(1)(a) bis 10(1)(e) oder 10(1)(h) bis 10(1)(k) genannten Ereignisse, die Gläubiger zur Kündigung ihrer Schuldverschreibungen berechtigen, eingetreten ist, erst wirksam, wenn bei der Emissionsstelle Kündigungserklärungen eingegangen sind, die sich auf mindestens 10 % des Gesamtnennbetrags der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Schuldverschreibungen beziehen. Zur Klarstellung: Die Emissionsstelle ist nicht verpflichtet, gegenüber Gläubigern bekanntzugeben, ob und wann bei ihr Kündigungserklärungen eingegangen sind, die sich auf mindestens 10 % des Gesamtnennbetrags der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Schuldverschreibungen beziehen. (3) Kündigungserklärungen. Eine Erklärung eines Gläubigers zur Kündigung seiner Schuldverschreibungen gemäß 10(1) und 10(2) (eine Kündigungserklärung) hat schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und ist der Emissionsstelle zusammen mit einem Nachweis in Form einer Bescheinigung der Depotbank des Gläubigers (wie in 19(3) definiert), die bestätigt, dass der Gläubiger zum Datum der Kündigungserklärung ein Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibungen ist, persönlich oder per Einschreiben zuzustellen. 11 BESCHRÄNKUNG DER VERBINDLICHKEITEN (1) Beschränkung. Die Emittentin verpflichtet sich, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß 11(2), nach dem Begebungstag keine Finanzverbindlichkeiten einzugehen und sicherzustellen, dass keine ihrer Tochtergesellschaften Finanzverbindlichkeiten eingeht, außer wenn zu dem Datum, zu dem diese Finanzverbindlichkeiten eingegangen werden, bei einer Berechnung auf Pro-forma-Basis unter der Annahme des Eingehens der Finanzverbindlichkeiten und der Verwendung der Erlöse aus den Finanzverbindlichkeiten (a) der Konsolidierte Deckungsgrad mindestens 2,00 zu 1,00 betragen würde; und (b) im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses ausschließlich: Finanzverbindlichkeiten eines Mitglieds der Schaeffler-Gruppe, die zu dem Zeitpunkt (der Unternehmenszusammenschluss-Stichtag) bestehen, zu dem dieses Mitglied der Schaeffler-Gruppe auf oder mit einem Mitglied des Continental-Konzerns verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird (unter anderem im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung oder sonstigen im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Transaktion oder einer anderen Reorganisationsmaßnahme mit ähnlicher Wirkung) oder eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird (zur Klarstellung: unter anderem durch eine Übertragung von Anteilen an diesem Mitglied der Schaeffler-Gruppe oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner dieses Mitglieds auf ein Mitglied des Continental- Konzerns oder durch eine Verschmelzung oder einen sonstigen Zusammenschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigners dieses Mitglieds der Schaeffler-Gruppe auf bzw. mit einem Mitglied des Continental-Konzerns) (eine solche Person ein Maßgebliches Mitglied der Schaeffler-Gruppe und der Erwerb, die Verschmelzung, der Zusammenschluss oder die sonstige Handlung, aufgrund derer diese Person ein Maßgebliches Mitglied der Schaeffler-Gruppe wird, der Unternehmenszusammenschluss), sofern: 16

17 (i) (ii) diese Finanzverbindlichkeiten von dem Maßgeblichen Mitglied der Schaeffler-Gruppe nicht im Zusammenhang damit oder in Erwartung dessen eingegangen werden, dass das Maßgebliche Mitglied der Schaeffler-Gruppe auf oder mit einem Mitglied des Continental-Konzerns verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird oder eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird; und zum Maßgeblichen Genehmigungstag (x) (y) und der Kombinierte Deckungsgrad mindestens 2,00 zu 1,00 betrug; und sofern diese zusätzlichen Finanzverbindlichkeiten angabegemäß durch Sicherungsrechte besichert sind, der Kombinierte Grad der Besicherten Verschuldung nicht mehr als 4,00 zu 1,00 betrug; (iii) (x) die Emittentin und die Mitglieder der Maßgeblichen Schaeffler-Gruppe in dem Zeitraum vom Maßgeblichen Genehmigungstag bis zum Unternehmenszusammenschluss-Stichtag (jeweils einschließlich) die in diesem 11 und in 12 enthaltenen Verpflichtungen eingehalten haben, die auf sie anwendbar gewesen wären, wenn der Unternehmenszusammenschluss zum Maßgeblichen Genehmigungstag vollzogen worden wäre (zur Klarstellung: nur zum Zweck der Feststellung der Einhaltung dieses 11(1)(b)(iii) gilt: (A) geleistete oder festgesetzte Zahlungen oder Ausschüttungen oder andere Transaktionen zwischen einem Mitglied des Continental- Konzerns und einem Mitglied der Maßgeblichen Schaeffler-Gruppe nach dem Maßgeblichen Genehmigungstag, die andernfalls Eingeschränkte Zahlungen darstellen würden, gelten nicht als Eingeschränkte Zahlungen und reduzieren nicht die für Eingeschränkte Zahlungen zur Verfügung stehenden Beträge, und (B) von einem Mitglied der Maßgeblichen Schaeffler- Gruppe vor dem Maßgeblichen Genehmigungstag geleistete Zahlungen oder Ausschüttungen reduzieren nicht die für Eingeschränkte Zahlungen zur Verfügung stehenden Beträge); und (y) die Emittentin der Emissionsstelle zum Unternehmenszusammenschluss-Stichtag eine von den jeweiligen Finanzleitern (Chief Financial Officers) der Emittentin und der Schaeffler- Gesellschaft unterzeichnete Bescheinigung übermittelt hat, wonach die Anforderungen dieses 11(1)(b)(iii) eingehalten wurden, vorausgesetzt, dass bei der Feststellung der Einhaltung von 11 nur für die Zwecke dieses 11(1)(b)(iii) Bezugnahmen in 11(1) auf den "Konsolidierten Deckungsgrad" als Bezugnahmen auf den "Kombinierten Deckungsgrad" gelten, und, zur Klarstellung, weiter vorausgesetzt, dass in dem Zeitraum vom Maßgeblichen Genehmigungstag bis zum Unternehmenszusammenschluss-Stichtag (jeweils einschließlich) die Anforderungen dieses 11(1)(b) (iii) die Verpflichtungen in diesem 11 und in 12, soweit sie auf den Continental-Konzern anwendbar sind, nicht ersetzen oder an deren Stelle treten, sondern zu diesen Verpflichtungen hinzukommen und diese nicht berühren. (2) Ausnahmen. Die Bestimmungen von 11(1) beschränken nicht die Möglichkeit der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften, folgende Finanzverbindlichkeiten einzugehen, und die Emittentin und ihre Tochtergesellschaften sind jederzeit berechtigt, folgende Finanzverbindlichkeiten einzugehen: (a) Bankverbindlichkeiten in einem ausstehenden Nominalbetrag von insgesamt maximal abzüglich (i) des gesamten Nettoerlöses der Emittentin aus dem anfänglichen Verkauf der am Begebungstag begebenen Schuldverschreibungen und (ii) des Gesamtbetrages aller planmäßigen Tilgungszahlungen (es sei denn, diese wurden am oder vor dem Tag der Rückzahlung nach diesem Absatz (a) refinanziert) und aller Pflichtsondertilgungen, welche aus dem Erhalt des Erlöses aus dem Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen einer Kreditfazilität resultieren und die Verpflichtungen aus der Kreditfazilität dauerhaft reduzieren; (b) Bankverbindlichkeiten in einem ausstehenden Nominalbetrag von insgesamt maximal , deren Erlös für von der Emittentin oder einer ihrer in der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Indien, der Russischen Föderation oder der Volksrepublik China gegründeten Tochtergesellschaften zu tätigende Investitionen verwendet wird; (c) Finanzverbindlichkeiten der Emittentin gegenüber einer ihrer Tochtergesellschaften oder Finanzverbindlichkeiten einer ihrer Tochtergesellschaften gegenüber der Emittentin oder einer anderen Tochtergesellschaft der Emittentin; 17

18 (d) Finanzverbindlichkeiten, die im Rahmen dieser Schuldverschreibungen (mit Ausnahme gemäß 15 begebener Schuldverschreibungen) und der Garantien eingegangen werden; (e) Finanzverbindlichkeiten (mit Ausnahme der in anderen Absätzen dieses 11(2) beschriebenen Finanzverbindlichkeiten), die am Begebungstag bestehen; (f) Finanzverbindlichkeiten der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr in Form von Finanzierungsleasing-Verbindlichkeiten, grundpfandrechtlich besicherten Krediten, Kaufpreisverbindlichkeiten oder ähnlichen Verbindlichkeiten bezüglich Vermögenswerten oder Grundbesitz in einem ausstehenden Nominalbetrag von insgesamt maximal EUR ; (g) Finanzverbindlichkeiten der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften in Form von Finanzierungsleasing-Verbindlichkeiten bezüglich Vermögenswerten oder Grundbesitz in einem ausstehenden Nominalbetrag von insgesamt maximal , soweit diese aufgrund (i) einer Umklassifizierung der am Begebungstag bestehenden Art der Operating-Leasingverhältnisse in Finanzierungsleasing- Verhältnisse, basierend auf einer Änderung in den IFRS, oder (ii) einer Ersetzung der am Begebungstag bestehenden Operating-Leasingverhältnisse der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften durch Finanzierungsleasing-Verhältnisse eingegangen werden; (h) Finanzverbindlichkeiten der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs für Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, Eigenversicherungen, Erfüllungs-, Sicherungs- und ähnliche Bürgschaften und Erfüllungsgarantien der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften eingegangen werden; (i) Finanzverbindlichkeiten der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen von Freistellungsverpflichtungen, Kaufpreisanpassungsverpflichtungen oder ähnlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Unternehmensbereichen, Vermögenswerten oder Kapitalanteilen einer Tochtergesellschaft der Emittentin nach dem Begebungstag; (j) Finanzverbindlichkeiten die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dadurch entstehen, dass eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut einen nicht durch ausreichende Guthaben oder Kreditlinien gedeckten Scheck, Wechsel oder ein vergleichbares Papier einlöst, sofern eine solche Finanzverbindlichkeit innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Begründung beglichen wird; (k) erhaltene Anzahlungen von Kunden für Waren und Dienstleistungen und eingeräumte Zahlungsziele im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs; (l) Finanzverbindlichkeiten aus Cash-Pooling-Vereinbarungen und Hedging-Vereinbarungen (Währungsund Zinsrisiken, Warenpreisrisiken) im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs; (m) zusätzlich zu den vorstehend genannten Ausnahmen Finanzverbindlichkeiten der Emittentin und ihrer Tochtergesellschaften in einem ausstehenden Nominalbetrag von insgesamt maximal ; und (n) alle Refinanzierungsverbindlichkeiten, die zur Refinanzierung von nach 11(1) oder nach den Absätzen (d) oder (e)dieses 11(2) zulässigen Finanzverbindlichkeiten eingegangen werden. (3) Klassifizierung; Umklassifizierung. Zum Zwecke der Feststellung der Einhaltung von 11(1) und (2), für den Fall, dass eine Finanzverbindlichkeit die Kriterien von mehr als einem der Absätze (a) bis (n) von 11(2) erfüllt oder gemäß 11(1) eingegangen werden darf, ist die Emittentin berechtigt, diese Finanzverbindlichkeit an dem Tag, an dem sie eingegangen wird, in jeder Weise, die mit diesem 11 in Einklang steht, zu klassifizieren. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass Finanzverbindlichkeiten eines Mitglieds der Schaeffler-Gruppe, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Person eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird oder auf oder mit der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird (unter anderem im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung oder sonstigen im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Transaktion oder einer anderen Reorganisationsmaßnahme mit ähnlicher Wirkung), bereits bestehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird oder auf oder mit der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird, nur gemäß 11(1)(b) eingegangen werden dürfen. Bankverbindlichkeiten, die bereits am Begebungstag ausstehen, gelten zunächst als auf der Basis der Ausnahmevorschrift des Absatzes (a) von 11(2) eingegangen. Darüber hinaus kann jede Finanzverbindlichkeit, die anfänglich nach einem der Absätze (a) bis (n) von 11(2) klassifiziert wurde oder nach 11(1) eingegangen werden durfte, später von der Emittentin dergestalt umklassifiziert werden, dass sie als nach einem anderen Absatz von 11(2) oder gemäß 11(1) eingegangen gilt, soweit die 18

19 umklassifizierte Finanzverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Umklassifizierung nach einem solchen anderen Absatz von 11(2) bzw. nach 11(1) eingegangen werden dürfte. (4) Beschränkung der Finanzverbindlichkeiten von Nicht-Garantinnen. Ungeachtet 11(1) und (2) darf der ausstehende Gesamtbetrag der Finanzverbindlichkeiten, die von Tochtergesellschaften der Emittentin (außer Garantiegebenden Tochtergesellschaften und Finanzierungsgesellschaften) gemäß 11(1)(a) und den Absätzen (a), (b), (e), (f), (g) und (n) von 11(2) eingegangen werden, zu keinem Zeitpunkt höher sein als 10,0 % des folgenden Betrages: (i) der Konzernbilanzsumme der Emittentin (berechnet nach IFRS auf der Grundlage des letzten verfügbaren geprüften Konzernjahresabschlusses oder ungeprüften halbjährlichen Konzernzwischenabschlusses des Continental-Konzerns) abzüglich (ii) der Bilanzsumme jedes Maßgeblichen Mitglieds der Schaeffler-Gruppe und jeder Tochtergesellschaft der Emittentin, mit der ein Maßgebliches Mitglied der Schaeffler-Gruppe verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wurde, das bzw. die keine Garantiegebende Tochtergesellschaft ist (berechnet nach IFRS auf der Grundlage des letzten verfügbaren geprüften Jahresabschlusses oder ungeprüften halbjährlichen Zwischenabschlusses dieses Maßgeblichen Mitglieds der Schaeffler-Gruppe bzw. dieser Tochtergesellschaft). (5) Verpflichtungen bezüglich der Beschränkung der Verbindlichkeiten nach Erreichen des Investment Grade- Status. Ab dem ersten Anfangstag des Investment Grade-Status (sofern dieser eintritt) nach dem Begebungstag sind die Verpflichtungen der Emittentin nach 11(1)(a) und (4) nicht mehr anwendbar (und die Emittentin und ihre Tochtergesellschaften haben keine entsprechenden Verpflichtungen mehr). (6) Erworbene Verbindlichkeiten. Zur Klarstellung: Jede Finanzverbindlichkeit einer Person, die eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird (zur Klarstellung: unter anderem durch eine Übertragung von Anteilen an dieser Person oder an einem ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner auf ein Mitglied des Continental-Konzerns oder durch eine Verschmelzung oder einen sonstigen Zusammenschluss eines Anteilseigners dieser Person auf bzw. mit einem Mitglied des Continental-Konzerns) oder auf oder mit der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften verschmolzen oder in sonstiger Weise zusammengeschlossen wird (unter anderem im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung oder sonstigen im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Transaktion oder einer anderen Reorganisationsmaßnahme mit ähnlicher Wirkung) gilt zu dem Zeitpunkt als durch das betreffende Mitglied des Continental-Konzerns "eingegangen", zu dem diese Person eine Tochtergesellschaft der Emittentin wird bzw. zu dem eine solche Verschmelzung bzw. ein solcher sonstiger Zusammenschluss rechtlich wirksam wird. 12 EINGESCHRÄNKTE ZAHLUNGEN (1) Beschränkung. Die Emittentin verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt eine Eingeschränkte Zahlung zu leisten und sicherzustellen, dass keine ihrer Tochtergesellschaft direkt oder indirekt eine Eingeschränkte Zahlung leistet. (2) Ausnahmen. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes (1) darf die Emittentin oder eine ihrer Tochtergesellschaften eine Eingeschränkte Zahlung leisten, wenn bei einer Annahme auf Pro-forma-Basis, dass die geplante Eingeschränkte Zahlung geleistet würde, zum Zeitpunkt dieser Eingeschränkten Zahlung: (a) kein Potenzieller Kündigungsgrund oder Kündigungsgrund eingetreten ist und fortbesteht; (b) die Emittentin im Einklang mit der in 11(1) genannten Kennzahl mindestens 1,00 an zusätzlichen Finanzverbindlichkeiten eingehen dürfte; und (c) der Gesamtbetrag aller nach dem Begebungstag festgesetzten oder geleisteten Eingeschränkten Zahlungen nach Berücksichtigung der gemäß dem letzen Absatz von 12(3) vorgeschriebenen Reduzierungen nicht höher ist als die Summe aus: (i) 50 % des Konzernergebnisses des Continental-Konzerns (berechnet nach IFRS auf der Grundlage des letzten zum Zeitpunkt dieser Berechnung verfügbaren Konzernabschlusses der Emittentin und im Einklang mit den in dem Abschluss, auf dessen Grundlage diese Berechnung erfolgt, angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen) auf kumulativer Basis im Zeitraum vom 30. Juni 2012 (einschließlich) bis zum letzten Tag (einschließlich) des letzten vor dem Datum der geplanten Eingeschränkten Zahlung endenden Geschäftsquartals der Emittentin, für das ein Konzernabschluss der Emittentin verfügbar ist (oder, falls dieses kumulative Konzernergebnis des Continental- Konzerns ein negativer Betrag ist, minus 100 % dieses negativen Betrages), und 19

20 (ii) den gesamten Nettobarerlösen, die die Emittentin nach dem Begebungstag als Eigenkapitalzuführungen oder aus der Ausgabe oder dem Verkauf (außer an eine Tochtergesellschaft der Emittentin) von Qualifizierten Kapitalanteilen der Emittentin (unter anderem nach Ausübung von Optionen, Optionsscheinen oder sonstigen Rechten) oder Optionsscheinen, Optionen oder sonstigen Rechten zum Bezug von Qualifizierten Kapitalanteilen der Emittentin erhält (außer soweit solche Erlöse zum Rückkauf, zur Rücknahme oder zur sonstigen Rückzahlung von Kapitalanteilen oder Nachrangigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz (d) oder (e) von nachstehender Ziffer (3) verwendet werden) (mit Ausnahme der Nettobarerlöse aus der Ausgabe von Qualifizierten Kapitalanteilen der Emittentin, die direkt oder indirekt aus Darlehen der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften finanziert werden, solange und soweit diese Darlehen nicht zurückgezahlt sind), und (iii) (x) dem Betrag, um den die Finanzverbindlichkeiten der Emittentin oder die Finanzverbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft der Emittentin in der Konzernbilanz der Emittentin nach dem Begebungstag nach der Wandlung oder dem Umtausch (außer durch eine Tochtergesellschaft der Emittentin) dieser Finanzverbindlichkeiten in Qualifizierte Kapitalanteile der Emittentin reduziert werden, und (y) den gesamten Nettobarerlösen, die die Emittentin aus der Ausgabe oder dem Verkauf (außer an eine Tochtergesellschaft der Emittentin) von Rückkaufbaren Kapitalanteilen nach dem Begebungstag erhält, die in Qualifizierte Kapitalanteile der Emittentin gewandelt oder umgetauscht wurden, sofern diese Rückkaufbaren Kapitalanteile ursprünglich gegen Zahlung Flüssiger Mittel verkauft wurden, zusammen mit (in beiden Fällen (x) und (y)) den gesamten Nettobarerlösen, die die Emittentin zum Zeitpunkt dieser Wandlung bzw. dieses Umtauschs erhält (mit Ausnahme der Nettobarerlöse aus der Ausgabe der Qualifizierten Kapitalanteile der Emittentin, die direkt oder indirekt aus Darlehen der Emittentin oder einer Tochtergesellschaft der Emittentin finanziert werden, solange und soweit diese Darlehen nicht zurückgezahlt sind, und (iv) im Fall einer Veräußerung oder Rückzahlung einer Finanzanlage in einem Verbundenen Unternehmen, die eine Eingeschränkte Zahlung darstellt, nach dem Begebungstag, dem niedrigeren der folgenden Betrage (soweit nicht in dem Konzernergebnis des Continental-Konzerns enthalten): der Kapitalrückzahlung bezüglich dieser Finanzanlage in einem Verbundenen Unternehmen oder dem ursprünglichen Betrag dieser Finanzanlage in einem Verbundenen Unternehmen, jeweils abzüglich der Kosten der Veräußerung dieser Finanzanlage in einem Verbundenen Unternehmen und nach Abzug von Steuern. (3) Ungeachtet der vorstehenden Ziffern (1) und (2) ist die Emittentin und jede ihrer Tochtergesellschaften berechtigt, folgende Handlungen vorzunehmen, solange (in Bezug auf die nachstehenden Absätze (c) bis (k)) kein Potenzieller Kündigungsgrund oder Kündigungsgrund eingetreten ist und fortbesteht: (a) die Zahlung einer Dividende innerhalb von 60 Tagen nach folgendem Datum: (i) falls diese Dividende von einer anderen Person als einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht gezahlt wird, dem Datum ihrer Festsetzung, oder (ii) falls diese Dividende von einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht gezahlt wird, dem Datum, an dem die Einladung zu der Hauptversammlung dieser Aktiengesellschaft, die den Beschlussvorschlag für die Zahlung der Dividende enthält, veröffentlicht wird, in jedem dieser Fälle sofern die betreffende Zahlung zum Datum der Festsetzung bzw. Veröffentlichung nach den Bestimmungen dieses 12 zulässig wäre; (b) Geldzahlungen anstelle der Ausgabe von Anteilsbruchteilen, die sich beim Umtausch oder der Wandlung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Wandlungsrecht ergeben; (c) der Rückkauf, die Rücknahme, der sonstige entgeltliche Erwerb oder die Rückzahlung von Kapitalanteilen der Emittentin oder einer Tochtergesellschaft der Emittentin, die von einem bestehenden oder früheren leitenden Angestellten, Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied oder Mitarbeiter der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gemäß einem Vertrag über den Bezug von Aktien, einem Aktienoptionsvertrag, einer Gesellschaftervereinbarung oder ähnlichen Verträgen gehalten werden, vorausgesetzt, dass der für alle solchen zurückgekauften, zurückgenommenen, erworbenen bzw. zurückgezahlten Kapitalanteile in einem Zwölfmonatszeitraum gezahlte Kaufpreis insgesamt maximal beträgt, und weiter vorausgesetzt, dass, soweit der für alle solchen zurückgekauften, zurückgenommenen, erworbenen bzw. zurückgezahlten Kapitalanteile in einem Zwölfmonatszeitraum gezahlte Kaufpreis insgesamt weniger als beträgt, der Differenzbetrag zu auf 20

DIE SPARKASSE BREMEN AG

DIE SPARKASSE BREMEN AG DIE SPARKASSE BREMEN AG Endgültige Angebotsbedingungen vom 06.03.2012 gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 25.08.2011 FLR Die Sparkasse Bremen AG Kassenobligation von 2012 Reihe 312 Emissionsvolumen

Mehr

EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN

EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN Im Hinblick auf diese Serie 61 von Schuldverschreibungen übernimmt die Deutsche Postbank AG die Funktion der Emissionsstelle (die "Emissionsstelle",

Mehr

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB2FX4- - ISIN DE000NLB2FX4 -

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB2FX4- - ISIN DE000NLB2FX4 - 1 Stückelung und Form (1) Die Öffentlichen Pfandbriefe (die Schuldverschreibungen ) der Norddeutsche Landesbank Girozentrale (die Emittentin ) werden in Euro (die Währung oder EUR ) im Gesamtnennbetrag

Mehr

KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER. EUR 20.000.000 STUFENZINSSCHULDVERSCHREIBUNGEN FÄLLIG AM 13. Oktober 2021 SERIE 979

KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER. EUR 20.000.000 STUFENZINSSCHULDVERSCHREIBUNGEN FÄLLIG AM 13. Oktober 2021 SERIE 979 KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER EUR 20.000.000 STUFENZINSSCHULDVERSCHREIBUNGEN FÄLLIG AM 13. Oktober 2021 SERIE 979 1 WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (1) Währung; Stückelung. Diese Serie 979 von

Mehr

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A161HL2 und die WKN A161HL.

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A161HL2 und die WKN A161HL. 5 Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling (die Emittentin ) im Gesamtnennbetrag von 5.000.000,00 EUR (in Worten fünf Millionen) ist eingeteilt in 5.000 auf den

Mehr

NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49)

NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49) NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49) der Kommunalkredit Austria AG über ein Nachrangkapitai-Darlehen in Höhe von EUR 1 0.000.000,-- (in Worten: EUR zehn Millionen) Die bestätigt hiermit, von

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER EUR 20.000.000 STUFENZINSSCHULDVERSCHREIBUNGEN FÄLLIG AM 14. SEPTEMBER 2022 SERIE 982

KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER EUR 20.000.000 STUFENZINSSCHULDVERSCHREIBUNGEN FÄLLIG AM 14. SEPTEMBER 2022 SERIE 982 KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER EUR 20.000.000 STUFENZINSSCHULDVERSCHREIBUNGEN FÄLLIG AM 14. SEPTEMBER 2022 SERIE 982 1 WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (1) Währung; Stückelung. Diese Serie 982 von

Mehr

Emissionsbedingungen. VOLKSBANK LANDECK eg EUR 5.000.000,00. Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe 2015-2022. (die "Schuldverschreibungen")

Emissionsbedingungen. VOLKSBANK LANDECK eg EUR 5.000.000,00. Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe 2015-2022. (die Schuldverschreibungen) Emissionsbedingungen VOLKSBANK LANDECK eg EUR 5.000.000,00 Volksbank Landeck Stufenzins-Anleihe 2015-2022 (die "Schuldverschreibungen") International Securities Identification Number ("ISIN") QOXDBA037195

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

Darlehensvertrag. abgeschlossen am 28.12.2007. zwischen. Sparkasse der Stadt Amstetten (nachstehend Darlehensnehmerin ) und

Darlehensvertrag. abgeschlossen am 28.12.2007. zwischen. Sparkasse der Stadt Amstetten (nachstehend Darlehensnehmerin ) und Darlehensvertrag abgeschlossen am 28.12.2007 zwischen (nachstehend Darlehensnehmerin ) und (nachstehend Darlehensgeberin ) 1 Darlehen Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen zum

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt DZ BANK BRIEFE

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Solar8 Energy AG. Ratingen. Bedingungen der Schuldverschreibungen. (Anleihebedingungen der Anleihe im Sinne des 2 SchVG) über. bis zu EUR 10.000.

Solar8 Energy AG. Ratingen. Bedingungen der Schuldverschreibungen. (Anleihebedingungen der Anleihe im Sinne des 2 SchVG) über. bis zu EUR 10.000. Solar8 Energy AG Ratingen Bedingungen der Schuldverschreibungen (Anleihebedingungen der Anleihe im Sinne des 2 SchVG) über bis zu EUR 10.000.000 der 3 %-Anleihe 2011/2021 (vormals 9,25%-Anleihe 2011/2016)

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag

Anleihebedingungen. 1 Form und Nennbetrag Anleihebedingungen 1 Form und Nennbetrag (1) Die DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank AG, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin" genannt), begibt Null- Kupon Inhaber-

Mehr

September 17, September 2013

September 17, September 2013 In case of Notes listed on the official list and admitted to trading on the regulated market of the Luxembourg Stock Exchange or publicly offered in the Grand Duchy of Luxembourg, the Final Terms of Notes

Mehr

ANLEIHEBEDINGUNGEN. 1 (Form und Nennbetrag)

ANLEIHEBEDINGUNGEN. 1 (Form und Nennbetrag) ANLEIHEBEDINGUNGEN 1 (Form und Nennbetrag) (1) Die nachrangige Anleihe Ausgabe [ ] mit variabler Verzinsung von [ ]/[ ] der BHW Bausparkasse Aktiengesellschaft, Hameln, Bundesrepublik Deutschland, (die

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Bundesministerium der Finanzen

Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen Vom 27. Juli 2009 Nachstehend werden die Emissionsbedingungen

Mehr

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004 F E D E R A T I O N B A N C A I R E D E L ' U N I O N E U R O P E E N N E BANKING FEDERATION OF THE EUROPEAN UNION BANKENVEREINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION in Zusammenarbeit mit E U R O P E A N S A V I

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

ETL Vermögensverwaltung GmbH. Angebotsunterlage. ETL Vermögensverwaltung GmbH

ETL Vermögensverwaltung GmbH. Angebotsunterlage. ETL Vermögensverwaltung GmbH ETL Vermögensverwaltung GmbH Essen Angebotsunterlage Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot der ETL Vermögensverwaltung GmbH Steinstr. 41, 45128 Essen ISIN DE000A0LRYH4 // WKN A0LRYH an die Inhaber der

Mehr

Konditionenblatt. DIE ERSTE österreichische Spar-Casse Privatstiftung. Daueremission 3 % Anleihe 2010-2013

Konditionenblatt. DIE ERSTE österreichische Spar-Casse Privatstiftung. Daueremission 3 % Anleihe 2010-2013 Konditionenblatt DIE ERSTE österreichische Spar-Casse Privatstiftung 2.4.2010 Daueremission 3 % Anleihe 2010-2013 der DIE ERSTE österreichische Spar-Casse Privatstiftung (Serie 1) (die "Schuldverschreibungen")

Mehr

M.M.Warburg & CO Hypothekenbank AG, Colonnaden 5, 20354 Hamburg

M.M.Warburg & CO Hypothekenbank AG, Colonnaden 5, 20354 Hamburg ENDGÜLTIGE ANGEBOTSBEDINGUNGEN Die endgültigen Angebotsbedingungen zum Basisprospekt werden gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 durch Einbeziehung der endgültigen Angebotsbedingungen

Mehr

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A1YCQV4 und die WKN A1YCQV.

Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A1YCQV4 und die WKN A1YCQV. Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Stadtsparkasse Wuppertal (die Emittentin ) im Gesamtnennbetrag von bis zu 20.000.000,-- EUR (in Worten zwanzig Millionen) ist eingeteilt in 200.000 auf

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB1KU - - ISIN DE000NLB1KU2 -

Norddeutsche Landesbank - Girozentrale Anleihebedingungen - WKN NLB1KU - - ISIN DE000NLB1KU2 - 1 Stückelung und Form (1) Die Schuldverschreibungen (die Schuldverschreibungen ) der Norddeutsche Landesbank Girozentrale (die Emittentin ) werden in Euro (die Währung oder EUR ) im Gesamtnennbetrag von

Mehr

Konditionenblatt. Erste Group Bank AG. Daueremission Erste Group Stufenzinsanleihe 2011-2016. (Serie 107) (die "Schuldverschreibungen") unter dem

Konditionenblatt. Erste Group Bank AG. Daueremission Erste Group Stufenzinsanleihe 2011-2016. (Serie 107) (die Schuldverschreibungen) unter dem Konditionenblatt Erste Group Bank AG 26.05.2011 Daueremission Erste Group Stufenzinsanleihe 2011-2016 (Serie 107) (die "Schuldverschreibungen") unter dem Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Endgültige Bedingungen Nr. 2597 (die Endgültigen Bedingungen ) Landesbank Berlin AG (die Emittentin )

Endgültige Bedingungen Nr. 2597 (die Endgültigen Bedingungen ) Landesbank Berlin AG (die Emittentin ) Datum: 23.09.2015 Endgültige Bedingungen Nr. 2597 (die Endgültigen Bedingungen ) Landesbank Berlin AG (die Emittentin ) Emission von EUR 35.000.000,00 var. % Inhaberschuldverschreibungen ISIN DE000A162AU6

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Konditionenblatt. Erste Group Bank AG. Daueremission 4,20% Erste Group NOK-Anleihe 2012-2017. (Serie 246) (die "Schuldverschreibungen") unter dem

Konditionenblatt. Erste Group Bank AG. Daueremission 4,20% Erste Group NOK-Anleihe 2012-2017. (Serie 246) (die Schuldverschreibungen) unter dem Konditionenblatt Erste Group Bank AG 26.06.2012 Daueremission 4,20% Erste Group NOK-Anleihe 2012-2017 (Serie 246) (die "Schuldverschreibungen") unter dem Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE0008051004 / WKN 805 100 - Bezugsangebot

Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE0008051004 / WKN 805 100 - Bezugsangebot Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE0008051004 / WKN 805 100 - Bezugsangebot für Aktien aus der vom Vorstand am 17. Juli 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital Nachstehendes

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Endgültige Bedingungen. Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011

Endgültige Bedingungen. Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011 Endgültige Bedingungen des Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011 ISIN: AT0000440102 begeben aufgrund des Euro 3.000.000.000,-- Angebotsprogramms für Schuldverschreibungen der

Mehr

Bundesministerium der Finanzen. Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe. Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe

Bundesministerium der Finanzen. Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe. Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe Bundesministerium der Finanzen Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe Vom 1. August 2006 Die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.

Mehr

Bonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010

Bonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010 und Juni 2010 S T R I C T L Y P R I V A T E A N D C O N F I D E N T I A L Produkte dem Sekundärmarkt Euro Euro Stoxx Stoxx 50 50 EUR 2768.27 Punkte** WKN Lzeit Cap (pro Stück) Offer in %* chance* JPM5RR

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen NRW EONIA-Anleihe Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen EONIA Beschreibung EONIA = Euro OverNight Index Average Stellt den offiziellen Durchschnittstageszinssatz dar, der von Finanzinstituten

Mehr

Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH. 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH

Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH. 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH Seite 1 II. Kapitel: Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 2.1 Unterabschnitt: Abwicklung von Eurex Bonds-Geschäften Die Eurex Clearing

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Mai 2011 RückzahlungsbegünstigungsVerordnung 2005 seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Vom SIR aktualisierter Verordnungstext Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 25

Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 25 Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 25 (gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz) vom 16. Februar 2010 zum Basisprospekt zum Emissionsprogramm gem. 6 Wertpapierprospektgesetz vom 29. Oktober 2009 für WGZ

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Nachtrag Nr. 2 vom 17. Februar 2014. zum. Wertpapierprospekt. vom 11. Juni 2013. gemäß 6 WpPG

Nachtrag Nr. 2 vom 17. Februar 2014. zum. Wertpapierprospekt. vom 11. Juni 2013. gemäß 6 WpPG Nachtrag Nr. 2 vom 17. Februar 2014 zum Wertpapierprospekt vom 11. Juni 2013 gemäß 6 WpPG für das öffentliche Angebot von 15.000 auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Sparkasse. Zins-Hamster-Anleihe IV. Sichern Sie sich jetzt die LBBW Zins- Hamster-Anleihe IV

Sparkasse. Zins-Hamster-Anleihe IV. Sichern Sie sich jetzt die LBBW Zins- Hamster-Anleihe IV Sparkasse Zins-Hamster-Anleihe IV. Sichern Sie sich jetzt die LBBW Zins- Hamster-Anleihe IV Jeden Tag Zinsen hamstern. Das Profil. Sie suchen ein Investment, das der momentanen Marktsituation angepasst

Mehr

Koch Gruppe Automobile AG

Koch Gruppe Automobile AG Koch Gruppe Automobile AG Berlin Bekanntmachung über die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 28. März 2011 durch die Koch Gruppe Automobile AG, Berlin, betreffend die 9%-Inhaberschuldverschreibung

Mehr

S.A.G. Solarstrom AG Sasbacher Straße 5 79111 Freiburg i.br. WKN: 702100 ISIN: DE0007021008

S.A.G. Solarstrom AG Sasbacher Straße 5 79111 Freiburg i.br. WKN: 702100 ISIN: DE0007021008 S.A.G. Solarstrom AG Sasbacher Straße 5 79111 Freiburg i.br. WKN: 702100 ISIN: DE0007021008 Angebot an die Inhaber der (Teil-)Wandelschuldverschreibungen 6,85% Wandelschuldverschreibung von 2007/2010 der

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz

Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009) Im Zusammenhang mit den Gläubigerversammlungen

Mehr

Kapitel I Allgemeine Bedingungen

Kapitel I Allgemeine Bedingungen Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Konditionenblatt. Erste Group Bank AG. Daueremission Erste Group Minimax Anleihe 2012-2017. (Serie 285) (die "Schuldverschreibungen") unter dem

Konditionenblatt. Erste Group Bank AG. Daueremission Erste Group Minimax Anleihe 2012-2017. (Serie 285) (die Schuldverschreibungen) unter dem Konditionenblatt Erste Group Bank AG 27.09.2012 Daueremission Erste Group Minimax Anleihe 2012-2017 (Serie 285) (die "Schuldverschreibungen") unter dem Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen an

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Fix to Float Anleihe 2015-2020/07 der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft. Emissionsbedingungen

Fix to Float Anleihe 2015-2020/07 der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft. Emissionsbedingungen ISIN: AT0000A1FH34 23.06.2015 Fix to Float Anleihe 2015-2020/07 der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft Emissionsbedingungen 1 (Währung. Stückelung. Form. Laufzeitbeginn. Zeichnung.

Mehr

Nachtrag Nr. 6 vom 2. September 2011. Zertifikate NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED

Nachtrag Nr. 6 vom 2. September 2011. Zertifikate NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED Nachtrag Nr. 6 vom 2. September zum BASISPROSPEKT vom 9. Februar für Zertifikate bezogen auf Aktien/Indizes/Investmentfonds/Währungen/Rohstoffe/Aktienbaskets/eine Auswahl an Aktien/Indexbaskets/Fondsbaskets

Mehr

Anleihebedingungen. der. 7,75 % Unternehmensanleihe 2014 / 2019 bestehend aus bis zu 5.000 Teilschuldverschreibungen. der

Anleihebedingungen. der. 7,75 % Unternehmensanleihe 2014 / 2019 bestehend aus bis zu 5.000 Teilschuldverschreibungen. der Anleihebedingungen der 7,75 % Unternehmensanleihe 2014 / 2019 bestehend aus bis zu 5.000 Teilschuldverschreibungen der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Anleihebedingungen. der

Anleihebedingungen. der Anleihebedingungen der 8,125 % p.a. Unternehmensanleihe 2015 / 2020 bestehend aus bis zu 30.000 Teilschuldverschreibungen mit einem maximalen Gesamtnennbetrag von EUR 30.000.000,00 der Apassionata Entertainment

Mehr

ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN. bezüglich. COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT (Emittentin) bis zu EUR 250.000.000 Stufenzins-Schuldverschreibung von 2011/2017

ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN. bezüglich. COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT (Emittentin) bis zu EUR 250.000.000 Stufenzins-Schuldverschreibung von 2011/2017 Diese Endgültigen Bedingungen werden im Falle einer Serie von Teilschuldverschreibungen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentlich angeboten und/oder zum Handel an einem organisierten

Mehr

VR-Bank Rhein-Sieg eg

VR-Bank Rhein-Sieg eg VR-Bank Rhein-Sieg eg Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 2 gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz vom 12. November 2009 zum Basisprospekt gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz vom 17. September 2009 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen

Mehr

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland P A C H T V E R T R A G Zwischen der mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland im folgenden»verpächter«genannt und Firma:

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Anleihebedingungen. vom 08.09.2015. für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als. Floater. MiniMax-Floater IHS WKN A1619N ISIN DE000A1619N6

Anleihebedingungen. vom 08.09.2015. für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als. Floater. MiniMax-Floater IHS WKN A1619N ISIN DE000A1619N6 Anleihebedingungen vom 08.09.2015 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als Floater MiniMax-Floater IHS WKN A1619N ISIN DE000A1619N6 VR Bank eg Bergisch Gladbach Hauptstraße 186, 51465 Bergisch Gladbach

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

EYEMAXX Real Estate AG. Aschaffenburg. Freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen 2013 / 2019 ISIN DE000A1TM2T3

EYEMAXX Real Estate AG. Aschaffenburg. Freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen 2013 / 2019 ISIN DE000A1TM2T3 EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg Freiwilliges Angebot der Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen 2013 / 2019 ISIN DE000A1TM2T3 zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in die Schuldverschreibungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Volksbank Ruhr Mitte eg

Volksbank Ruhr Mitte eg Volksbank Ruhr Mitte eg Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 12 (gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz) vom 22. Februar 2011 zum Basisprospekt gem. 6 Wertpapierprospektgesetz vom 25. Mai 2010 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Endgültige Bedingungen ECHO-ANLEIHE 2006-2012. der Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft

Endgültige Bedingungen ECHO-ANLEIHE 2006-2012. der Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft Endgültige Bedingungen der ECHO-ANLEIHE 2006-2012 ISIN: AT000B052402 der Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft Diese Endgültigen Bedingungen sind im Zusammenhang mit den beiliegenden Musteremissionsbedingungen

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr