A. Änderung der Vergütung für Fotovoltaikanlagen nach dem EEG

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1 01 Aktuelle Entwicklungen im Bundesumweltrecht Berichtszeitraum: Dr. Peter Schütte / Dr. Martin Winkler * Einleitung Einige der im Koalitionsvertrag angekündigten Gesetzgebungsvorhaben 1 nehmen Gestalt an. Zu berichten ist über die im Januar 2010 vorgestellten Eckpunkte der zukünftigen Vergütung für Fotovoltaikanlagen nach dem EEG (A), im Immissionsschutzrecht steht eine Änderung des BImSchG durch das Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bevor (B), ferner ist die Novellierung der 1. BImSchV nunmehr mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen worden (C). Hinzuweisen ist schließlich auf eine temporäre Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (D) A. Änderung der Vergütung für Fotovoltaikanlagen nach dem EEG Die Eckpunkte des BMU 2 sehen an vier Stellen Änderungen der Vergütung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ( Fotovoltaikanlagen ) vor: Für alle Solaranlagen soll die Förderung flexibilisiert und an die Marktentwicklung angepasst werden. Das bedeutet, dass bei einem jährlichen Zubau von 2500 bis 3000 MW letzterer Wert entspricht dem Leistungszubau im Jahr 2009 die im EEG vorgesehenen Degressionssätze, also der Prozentwert, um den die Vergütung für neu hinzukommende Anlagen je nach Inbetriebnahmejahr sinkt, unverändert bleiben. Beträgt der Zubau mehr als 3500 MW, so sollen die Vergütungssätze schneller sinken und die Degression in 1000-MW-Schritten um jeweils weitere 2,5% erhöht werden. Beträgt der Zubau weniger als 2500 MW, so soll die Vergütung steigen, indem die Degression in 500-MW-Schritten um jeweils 2,5% gesenkt wird. Die Vergütungssätze also die gesetzlich garantierte Einspeisevergütungen je Kilowattstunde sollen einmalig und zusätzlich um 15% abgesenkt werden, * Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder. Dr. Martin Winkler ist Mitglied der Clearingstelle EEG. Dieser Beitrag erscheint in ähnlicher Form in der ZUR. Siehe dazu den letzten Bericht in ZUR 2010, 53. Abrufbar unter zuletzt besucht am Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom , BGBl. I 2008, 2074, zuletzt geändert durch Art. 12 G vom , BGBl. 2009, 3950.

2 02 bei sogenannten Dachanlagen zum 1. April 2010, bei sogenannten Freiflächenanlagen zum 1. Juli Zusätzlich ist geplant, den Vergütungssatz für Freiflächenanlagen auf Ackerflächen zusätzlich zu den vorgenannten 15% um weitere 10%, d.h. insgesamt um 25% abzusenken. Auch dies ist wie bei den anderen Freiflächenanlagen zum 1. Juli 2010 vorgesehen. Die bislang im EEG 2009 enthaltene Frist, wonach für Freiflächenanlagen, die bis Ende 2014 errichtet worden sind, ein Vergütungsanspruch besteht, wird aufgehoben. Die Vergütung für den sogenannten Eigenverbrauch, d.h. für Strom, der von der Anlagenbetreiberin, dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird, soll 2010 nicht der Degression unterliegen, d.h. für Anlagen, die 2010 in Betrieb gesetzt werden, kommen die gleichen Vergütungssätze zur Anwendung wie für Anlagen, die im Vorjahr in Betrieb gingen. Außerdem ist vorgesehen, einen stärkeren wirtschaftlichen Anreiz zum Umstieg auf den Eigenverbrauch zu setzen. B. BImSchG und 39. BImSchV Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa 4 soll das BImSchG geändert werden. Der Gesetzentwurf vom 1. Januar sieht u.a. folgende Änderungen vor: - Zur Information der Öffentlichkeit über die Überschreitung festgelegter Informationswerte wird 46a BImSchG geändert. Diese Werte treten an die Stelle der bislang in 46a BImSchG geregelten Information über die Überschreitung von Immissionswerten BImSchG soll geändert werden, um für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen die bisherigen Instrumente Luftreinhalte- bzw. Aktionsplan zu ersetzen durch den Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen. In Bezug auf diesen sieht ein neuer Absatz 5b in 47 BImSchG erweiterte Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit vor. - Mit einem neuen 47 Abs. 1 Satz 2 BImSchG wird die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei Überschreitung von Zielwerten (z.b. PM 2,5 ) eingeführt, soweit diese in einer Rechtsverordnung nach 48a BImSchG geregelt ist. Der Entwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 6 Die Umweltausschuss des Bundesrats hat zu dem Gesetzesvorschlag einige Änderungsvorschläge unterbreitet, insbesondere zur Neuregelung des 47 BImSchG Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. EG Nr. L 152, , S. 1. BR-Drs. 5/10. Beratung vorgesehen für die 866. Sitzung des Bundesrates am

3 03 Flankiert werden soll die BImSchG-Änderung durch einen Entwurf der Bundesregierung für eine Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen BImSchV). 8 Diese neue, auf 48a Abs. 1 und 3 BImSchG gestützte Rechtsverordnung dient ebenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG. In 2 bis 10 sind Immissionsgrenzwerte u.a. für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO 2 ), Partikel (PM 10 und PM 2,5 ), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid sowie Zielwerte, Alarmschwellen und kritische Werte für einige der vorgenannten und weitere Stoffe enthalten. Die 11 bis 20 beinhalten Regelungen zur Beurteilung der Luftqualität, u.a. mit Festlegungen zur räumlichen Abgrenzung von Ballungsräumen sowie Vorgaben zur Messung und Ermittlung der Werte für die einzelnen Schadstoffe. Die Kontrolle der Luftqualität ist in 21 bis 26 des Entwurfs geregelt. 27 bis 29 beinhalten Vorkehrungen zu den Plänen, darin in 28 des Entwurfs die Ermächtigung zur Aufstellung der neu ins Immissionsschutzrecht eingeführten Pläne für kurzfristige Maßnahmen. Der Öffentlichkeitsinformation dienen die 30 bis 32, Emissionshöchstmengen und Programme der Bundesregierung sind schließlich in den 33 bis 35 des Entwurfs geregelt. Insgesamt 18 Anlagen enthalten die technischen Details des Verordnungsentwurfs. Die 22. BImSchV 9 und die 33. BImSchV 10 sollen in diesem Zuge aufgehoben werden. Regelungen dieser beiden Verordnungen, die von der neuen Richtlinie 2008/50/EG nicht erfasst werden und die Gegenstand der Richtlinien 2001/81/EG und 2004/107/EG sind, zu deren Umsetzungen die 22. und 33. BImSchV erlassen wurden, werden mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung in die 39. BImSchV übernommen. C. BImSchV Die grundlegend novellierte 1. BImSchV 11 ist am 1. Februar 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Wie berichtet 12 hatte der Bundesrat am 16. Oktober 2009 noch Änderungen vorgeschlagen 13, so dass sich der neu zusammengetretene Deutsche Bundestag erneut mit dem Vorhaben zu befassen hatte. 14 Nachdem der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundestages dem geänderten Vorschlag zugestimmt hatte, 15 erteilte am 3. Dezember 2009 auch das BR-Drs. 5/1/10. BT-Drs. 17/508. Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft. Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen. Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV) v , BGBl. I 2010, 38. ZUR 2009, 53, 54, s. zuvor schon den Bericht in ZUR 2009, 563. BR-Drs. 712/09 (B). Vgl. BT-Drs. 17/74 und 17/85. BT-Drs. 17/135.

4 04 Plenum des Bundstages der Verordnung in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung seine Zustimmung. 16 D. Gefahrstoff- und Wasserrecht Das BMU hat am 18. Dezember 2009 den Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen vorgelegt. 17 Hintergrund hierfür ist die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum 1. März Die in dem bis dahin noch geltenden WHG enthaltenen Vorschriften des 19i Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und der 19k und 19l, die Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten, werden ins künftige WHG nicht übernommen. Sie enthalten insbesondere Pflichten - bei der Errichtung, zur Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, - zur Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige, - beim Befüllen und Entleeren von Anlagen - sowie Regelungen zu Fachbetrieben. Die Vorschriften sollen durch eine Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( VUmwS ) abgelöst werden, welche aber noch nicht in Kraft getreten sein wird, wenn das derzeitige Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 2010 außer Kraft tritt. Die vorgeschlagene Verordnung dient der Vermeidung von Regelungslücken und soll sicherstellen, dass die genannten Vorschriften für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin gelten. Die Vorschriften sollen dabei - abgesehen von einer EG-rechtlich gebotenen Ergänzung der Regelung zu Fachbetrieben - inhaltlich nicht verändert werden. Die Anhörung der beteiligten Kreise lief bis zum 15. Januar Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Weitere Gesetze, Verordnungen und Programme Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) vom 12. November 2009, BGBl. I S Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007, BGBl. I S. 1761, zuletzt geändert am 18. November 2009, BGBl. I S BT-PlPr. 17/9, S. 709C - 717C. Abrufbar unter zuletzt besucht am Wasserhaushaltsgesetz vom , BGBl. I S

5 05 Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV) vom 10. Dezember 2009, ebanz AT B1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007, BGBl. I S. 2815, geändert am 22. Dezember 2009, BGBl. I S Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, BGBl. I S. 750, 1067, zuletzt geändert am 13. Januar 2010, BGBl. I S. 10 Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Hybridbussen im öffentlichen Nahverkehr im Rahmen des Konjunkturprogramms II der Bundesregierung vom 8. Dezember 2009, BAnz S Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative vom 8. Dezember 2009, BAnz. S. 4451

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