Gemeinderat. Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 13 lit. b Ziff. 8 der Gemeindeordnung beschliesst:

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1 Gemeinderat Protokoll-Auszug vom 23. Februar Gesundheitswesen Zweckverband Spital Uster Herauslösung des Krankenheims Rotacher aus dem Zweckverband Spital Uster Genehmigung der Austrittstrittsvereinbarung und dem Vertrag betreffend Verzicht auf den Beitritt zur Nachfolgeorganisation Antrag an die Gemeindeversammlung Antrag Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 13 lit. b Ziff. 8 der Gemeindeordnung beschliesst: 1. Der Herauslösung des Krankenheims Rotacher, Dietlikon, aus dem Zweckverband Spital Uster ohne Beitritt zur Nachfolgeorganisation wird zugestimmt. 2. Die Austrittsvereinbarung bzw. der Vertrag betreffend Verzicht auf den Beitritt zur Nachfolgeorganisation des Krankenheims im Rotacher, Dietlikon, wird genehmigt. 3. Mitteilung durch Protokoll-Auszug an: - Zweckverband Spital Uster, Präsident E. Hirt, Brunnenstrasse 42, 8610 Uster - Rechnungsprüfungskommission, Präsident Urs Bircher, Rietpark 22, Greifensee - Gemeinderätin Elisabeth Winkler, Gesundheitsvorsteherin - Gesundheitssekretariat - Akten Weisung 1. Ausgangslage Der Zweckverband Spital Uster hat zwei Aufgaben: Der Betrieb des Spitals Uster als Schwerpunktspital sowie den Betrieb des Krankenheims Rotacher in Dietlikon (KRD). Die Besonderheit dieses Zweckverbandes besteht darin, dass am Betrieb des Spitals alle 17 Vertragsgemeinden (Dietlikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Fehraltorf, Greifensee, Hittnau, Maur, Mönchaltorf, Pfäffikon, Russikon, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen und Wildberg) beteiligt sind, am Betrieb des Krankenheims hingegen nur 8 Trägergemeinden Dietlikon, Dübendorf, Fällanden, Greifensee, Schwerzenbach, Volketswil, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen. Diese im Kanton Zürich äusserst selten auftretende Konstellation führt zu folgenden zwei Problempunkten: Gemeinderat Im Städtli 8606 Greifensee Tel Fax info@greifensee.zh.ch

2 Die unterschiedliche Stellung der beiden Betriebe in der Organisation des Zweckverbandes. Dies führt dazu, dass die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes auch über die Geschäfte des Krankenheims entscheidet, obwohl die Mehrheit der beteiligten Gemeinden gar nicht Träger des Betriebs des Krankenheims ist. Innerhalb des Spitalzweckverbandes kam es in der Vergangenheit zu Überkapazitäten an Pflegeplätzen. Die Bettenbelegung des KRD sank auf 89%. Diese Situation resultierte aus dem Ausbau der Spitexdienste und der Erstellung von zusätzlichen Pflegeplätzen in den einzelnen Vertragsgemeinden. Der in den Zweckverbandsstatuten festgelegt Kostenverteiler nimmt auf diese Besonderheit keine Rücksicht. So hält Art. 35 unter dem Titel Ergebnisverteilung ausdrücklich fest: Das Betriebsergebnis des Krankenheims wird jährlich nach Massgabe der verursachten Pflegetage auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. Mit anderen Worten gesagt: Es haben zwar alle Verbandsgemeinden das Recht, Einwohnerinnen und Einwohner im KRD zu platzieren. Wenn sich jedoch keine Einwohnerinnen und Einwohner einer Vertragsgemeinde im KRD aufhalten, dann muss diese Gemeinde nicht am negativen Betriebsergebnis beteiligen, welches sich infolge des Finanzierungssystems im Gesundheitswesen zwingend ergibt. Diese Situation veranlasste die acht Trägergemeinden im Frühjahr 2004 das Projekt Rotacher im Wandel zu starten. Kurz zusammengefasst stellt sich das Projektergebnis wie folgt dar: Herauslösung des Betriebs der KRD aus dem Spitalzweckverband und Gründung einer Interkommunalen Anstalt mit dem gleichen Zweck. 2. Herauslösung aus dem Spitalzweckverband 2.1 Revision der Statuten des Spitalzweckverbandes Zurzeit verfolgt der Spitalzweckverband Uster zwei verschiedene Zwecke, welche in Art. 4 Abs. 2 der Statuten umschrieben sind: Den Betrieb des Spitals Uster als Schwerpunkt Spital sowie den Betrieb des Krankenheims im Rotacher in Dietlikon. Dieser Zweckartikel ist neu zu fassen und auf den Betrieb des Spital Uster als Schwerpunkt Spital zu beschränken. Im Weiteren hat die Herauslösung des Krankenheims im Rotacher aus dem Spitalzweckverband die Streichung oder Anpassung der folgenden Statutenbestimmungen zur Folge: Art. 6 Art. 7, 4. und 7. Spiegelstrich Art. 8 Abs. 4 Art. 9 Art. 10 lit. c) Art. 11 Abs. 2 Art. 13 lit. b) Art. 15 Ziff. 4 Art. 16 Ziff. 1 lit. b) und Ziff. 2 Art. 17 lit. a) Art. 18 lit. i), k) und l) Art. 22 bis 24 Art. 25 Ziff. 2 Art. 27 Ziff. 2 Art. 30 bis 33 Art. 35 Art. 36

3 2.2 Die austretenden Gemeinden Im Laufe der Arbeiten am Projekt Rotacher im Wandel ergab sich, dass sich nicht alle bisherigen Trägergemeinden des Rotacher in einer neuen Trägerschaft engagieren wollen. Dafür gibt es insbesondere zwei Gründe: Entweder wird der Bedarf an Pflegeplätzen in eigenen Betrieben abgedeckt oder es bestehen derartige Pläne oder die bisherige Bettenbelegung im Rotacher war relativ gering. Dies trifft für die Stadt Dübendorf und die Gemeinden Fällanden, Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil zu Die Statuten des Zweckverbandes regeln lediglich den Austritt aus dem Zweckverband (Art. 44 f. Statuten) und dessen Liquidation (Art. 46 Statuten). Ein Teilaustritt ist nicht geregelt. Ebenso wenig wird ein Teil des Zweckverbands liquidiert. Liquidation würde Beendigung der Zweckverfolgung bedeuten, das wird aber nicht angestrebt. Angestrebt wird der Weiterbetrieb unter einer neuen Trägerschaft. Somit wird also ein Vermögensteil - das Krankenheim Rotacher - aus dem Zweckverband herausgelöst und auf einen neuen Rechtsträger übertragen Diese Form der Vermögensteilung wird vom Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR ) erfasst. Für die Regelung des vorliegenden Sachverhalts stellt dieses Gesetz die Form der Vermögensübertragung zur Verfügung. Art. 99 Abs. 2 FusG hält fest: Institute des öffentlichen Rechts können durch Vermögensübertragung ihre Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen oder das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen. Bei einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon in einem Akt auf einen beliebigen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers geht grundsätzlich immer an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Mitglieder. Da jedoch im vorliegenden Fall nicht der Spitalzweckverband an sich Eigentümer des Rotacher ist, sondern die 8 Trägergemeinden, geht die Gegenleistung an die fünf austretenden Gemeinden Die Berechnung dieser Gegenleistung stützt sich auf Art. 69 Abs. 2 FusG und Art. 46 Statuten und wird als Teilliquidation mit Fortführungsabsicht betrachtet. Damit ist es angezeigt, als Gegenleistung den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Anlagewert der Liegenschaft Krankenheim Rotacher einzusetzen. Dieser beträgt per CHF 5' und verteilt sich wie folgt auf die 8 Trägergemeinden: Gemeinde Anteil in CHF Anteil in % Dietlikon Dübendorf 1' Fällanden Greifensee Schwerzenbach Volketswil Wallisellen 2' Wangen-Brüttisellen Der Anteil der fünf ausscheidenden Gemeinden beträgt somit CHF 2' oder 38.9%, derjenige der drei neuen Trägergemeinden CHF 3' oder 61.1%.

4 2.2.5 Da infolge der verschiedenen Zuständigkeiten betreffend Revision der Statuten des Zweckverbandes (Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlung) und der Gründung der Interkommunalen Anstalt (Urnenabstimmung) die neue Trägerschaft noch nicht besteht, schliessen die drei neuen Trägergemeinden mit jeder der fünf austretenden Gemeinden die folgende, unter dem Vorbehalt der Gründung der Interkommunalen Anstalt stehende (gleich lautende) Austrittsvereinbarung ab: Austrittsvereinbarung zwischen den Gemeinden Dietlikon, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen und der Gemeinde Greifensee Vorbemerkung Zurzeit ist das Krankenheim Rotacher Teil des Zweckverbandes Spital Uster. Trägerinnen des Krankheims sind folgende Gemeinden: Die Stadt Dübendorf und die Gemeinden Dietlikon, Fällanden, Schwerzenbach, Greifensee, Volketswil, Wallisellen und Wangen- Brüttisellen. Auf den 1. Januar 2010 soll das Krankenheim Rotacher in die Interkommunale Anstalt Pflegezentrum Rotacher überführt werden, deren Träger voraussichtlich die Gemeinden Dietlikon, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen sind. Damit scheiden die Stadt Dübendorf und die Gemeinden Fällanden, Greifensee, Schwerzenbach, und Volketswil als Trägerinnen des Krankenheims aus. Um die ausscheidenden Gemeinwesen zu entschädigen und bei einem möglichen Verkauf des Pflegezentrums durch die Interkommunale Anstalt am Verkaufserlös zu beteiligen, wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen:

5 Art. 1 Vorbehalt Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass der Teilzweckverband Krankenheim Rotacher aufgelöst und die Interkommunale Anstalt Pflegezentrum Rotacher gegründet wird. Für den Fall, dass der Teilzweckverband Krankenheim Rotacher aufgelöst, jedoch die Interkommunale Anstalt Pflegezentrum Rotacher nicht gegründet wird, können die Gemeinden Dietlikon, Wallisellen oder Wangen-Brüttisellen je einzeln oder zu zweien innerhalb von zwei Jahren in diesen Vertrag eintreten. Art. 2 Entschädigung bei Auflösung Teilzweckverband Krankenheim Rotacher Die drei Trägergemeinden der Interkommunalen Anstalt Pflegezentrums Rotacher verpflichten sich solidarisch, der Gemeinde Greifensee innerhalb von 6 Monaten nach der Gründung der Interkommunalen Anstalt deren Anteil am Buchwert des Krankenheims Rotacher CHF 159'890 gemäss Bilanz per zu vergüten. Art. 3 Verteilung eines späteren Verkaufserlöses Wird das Krankenheim Rotacher innert 5 Jahren nach der Gründung der Interkommunalen Anstalt verkauft, wird der Verkaufserlös auf die per aus dem Teilzweckverband Krankenheim Rotacher ausgeschieden Gemeinden verteilt. Die Trägergemeinden der Interkommunalen Anstalt Pflegezentrum Rotacher oder deren Nachfolgeorganisation verpflichten sich, einen allfälligen Verkaufserlös des Krankenheims Rotacher wie folgt zu verteilen: Stadt Dübendorf % Fällanden 8.68 % Greifensee 2.71 % Schwerzenbach 1.92 % Volketswil 3.89 % Art. 4 Definition des Verkaufserlöses Der zu verteilende Verkaufserlös ist wie folgt definiert: Der effektiver Verkaufspreis verringert sich um folgende Beträge: - Durch den von der ZKB geschätzten Buchwert der gesamten Liegenschaft zum Zeitpunkt des Verkaufs - Durch den von Fachstellen geschätzten Wert der Mobilien und Geräte - Verkaufskosten - Entschädigung bei der Auflösung des Teilzweckverbandes gemäss Art. 2. Art. 5 Keine Verlustbeteiligung An einem Verlust beim Verkauf des Pflegezentrums Rotacher ist die Gemeinde Greifensee nicht beteiligt. Art. 6 Befristung Diese Vereinbarung erlischt 5 Jahre nach der Gründung der Interkommunalen Anstalt Pflegezentrum Rotacher.

6 2.2.6 Anschlussvertrag Es besteht die erklärte Absicht der neuen Trägerschaftsgemeinden, den austretenden Gemeinden die Möglichkeit eines Anschlussvertrages anzubieten. Da der Anschlussvertrag von der noch zu gründenden Interkommunalen Anstalt abgeschlossen werden wird, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt noch wenig über dessen konkreten Inhalt ausgesagt werden. Als Eckwerte gelten jedoch die Gleichbehandlung der Anschlussgemeinde bei der Bettenbelegung und deren Beteiligung an einem entstehenden Defizit der Betriebsrechnung des Pflegezentrums. 3. Betrachtung aus Greifenseer Sicht Die Gemeinde Greifensee hat nun selber ein Alterszentrum (Pflegeheim und Alterswohnungen inkl. Spitex) erstellt, welches im Sommer 2008 eröffnet wurde. Der Gemeinderat hat deshalb bereits am 1. Oktober 2007 erklärt, dass künftig keine Verpflichtungen mehr mit dem Krankenheim Rotacher eingegangen werden sollten (vorbehältlich der Zustimmung durch den Souverän). Aus den vorstehenden Erwägungen beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, der Austrittsvereinbarung und somit der Herauslösung des Krankenheims Rotacher, Dietlikon, aus dem Zweckverband Spital Uster ohne Beitritt zur Nachfolgeorganisation zuzustimmen. GEMEINDERAT GREIFENSEE Der Präsident: Der Schreiber: B. Brand M. Weilenmann

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