Ausbildungsbeschreibung von Beamter/Beamtin für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom

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1 Ausbildungsbeschreibung von Beamter/Beamtin für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Die Ausbildung für den höheren technischen Dienst erfolgt im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse und an Schulungszentren des Bundesverbandes der Unfallkassen. Ausbildungsinhalte Im Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse werden während der Grundausbildung folgende Inhalte vermittelt: Aufgaben, Organisation und Geschäftsablauf beim Unfallversicherungsträger Einarbeitung in die Tätigkeit als Aufsichtsperson In Seminaren werden Themen behandelt wie: Die Unfallversicherungsträger nach dem Sozialgesetzbuch VII Gesetze und Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes Stellung der Aufsichtsperson innerhalb und außerhalb des Unfallversicherungsträgers Arbeits- und Gesundheitsschutz als Aufgabe im Unternehmen bzw. als öffentliche Aufgabe Außerdem sind Lehrgänge (eventuell auch als Fernkurs) im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu absolvieren. Die fachbezogene Ausbildung umfasst die Unterweisung bei anderen Unfallversicherungsträgern und bei außenstehenden Institutionen, z.b. bei Berufsgenossenschaften, Technischen Überwachungsvereinen, Gewerbeaufsichtsämtern Lehrgänge und Seminare, in denen Fachwissen in den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin, Wirtschaft/Organisation, Verhaltensprävention und Moderation und Präsentation vermittelt wird. Während der Praxisausbildung erfolgt die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Präventionsmaßnahmen (z.b. Betriebsbesichtigungen, Messungen, Arbeitsplatzanalysen, Rechtswesen, Aus- und Fortbildung) das Kennenlernen und Vertiefen von Verwaltungsvorgängen (z.b. PC-Anwendung, statistische Auswertungen, Ablauf von Arbeitsvorgängen)

2 Rechtsgrundlage: Musterausbildungsplan der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.v. für Aufsichtspersonen Arbeitsumgebung in der Ausbildung Die Beamtenanwärter/innen werden an wechselnden Lernorten ausgebildet. Der theoretische Unterricht findet in schulischen Einrichtungen (Unterrichtsräume, Übungsräume und an Computerarbeitsplätzen) statt. Die praktische Ausbildung wird in entsprechenden Räumen der Dienststellen der Eisenbahn-Unfallkasse durchgeführt. Daneben erfolgt die fachbezogene Unterweisung auch bei außenstehenden Institutionen (Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämter) und bei Betriebsbesichtigungen. Ausbildungsstätten Öffentliche Verwaltung (Ausbildungszentren der Eisenbahn-Unfallkasse) Ausbildungssituation/-bedingungen Die fachbezogene Ausbildung als Beamter/Beamtin bei der Eisenbahn-Unfallkasse (höherer technischer Dienst) besteht zu einem großen Teil aus der Vermittlung theoretischen Lernstoffs. Beim praktischen Teil der Ausbildung in den verschiedenen Abteilungen der Ausbildungsbehörde lernen die Anwärter und Anwärterinnen schon einmal die Arbeitsbedingungen kennen, wie sie meist nach Abschluss der Ausbildung üblich sind. Dabei ist zu bedenken, dass später zumeist nicht alle genannten Arbeitsbedingungen eine gleich wichtige Rolle spielen, weil die Beamten und Beamtinnen sich häufig auf eine Tätigkeit spezialisieren, möglicherweise auch im Außendienst unterwegs sind. Während der praktischen Ausbildungsteile wird natürlich die besondere Ausbildungssituation berücksichtigt, das heißt, die Anforderungen zum Beispiel an Selbstständigkeit und Verantwortung sind noch nicht so hoch wie nach Abschluss der Ausbildung. Auch beim Umgang mit den verschiedenen Verhandlungs- und Gesprächspartnern gilt, dass der/die Technische Verwaltungsrefendar/in vieles erst lernen muss. Während der Ausbildung muss man damit rechnen, dass Wohnort, Ausbildungs- und Praktikumsort/e nicht identisch sind. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Arbeitszeit während der Ausbildung umfasst sowohl die tägliche Unterrichtszeit in den schulischen Ausbildungsstätten (meist Unterricht am Vor- und Nachmittag) als auch die Zeiten der persönlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Aufgrund des umfangreichen und anspruchsvollen Unterrichtsstoffes ist besonders vor Klausuren und Prüfungen ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Während der praktischen Ausbildung in den Behörden gilt in der Regel die Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im praktischen Teil der Ausbildung eingesetzten Materialien und Geräte entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Während der Referendarzeit bestehen Kontakte zu anderen Referendaren und Referendarinnen sowie zu Angehörigen der Ausbildungsbehörde (unter anderem Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Aus- und Fortbildung der jeweiligen Behörde). Vor allem zur Prüfungsvorbereitung arbeiten die Studierenden oft in selbst organisierten Kleingruppen. Während der praktischen Ausbildung bei der Eisenbahn-Unfallkasse und in der Ausbildungsbehörde müssen sich die Technischen Verwaltungsrefendare und -referendarinnen vor allem auf meist neue und ungewohnte Kontakte einstellen, die deshalb häufig eine längere Eingewöhnungszeit erfordern. In den Behörden zum Beispiel besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum (zum Beispiel Verhandlungs- und Gesprächspartnern aus Verbänden und Behörden). Die Bearbeitung von Unterlagen erfolgt nach vorheriger Absprache innerhalb des Teams (Schwerpunktgebiet) in Einzelarbeit, gegebenenfalls unter Anleitung. Dabei werden die Beamtenanwärter/innen von den anderen Kollegen und Kolleginnen des jeweiligen Schwerpunktgebiets unterstützt. Technische Verwaltungsrefendare und -referendarinnen lernen während ihrer Ausbildung alle Bereiche der jeweiligen Ausbildungsbehörde und damit alle zu bearbeitenden Aufgabengebiete kennen. Das führt dazu, dass sie mit Kollegen und Kolleginnen verschiedener Schwerpunktgebiete zusammenarbeiten. Finanzielle Aspekte Während des Vorbereitungsdienstes erhalten Beamtenanwärter/innen Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Schulgeld oder Lehrgangsgebühren fallen nicht an, jedoch können Fahrtkosten oder Kosten für Lernmittel und die Unterbringung an Ausbildungseinrichtungen entstehen. Ausbildungsdauer Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 2 Jahre.

3 Ausbildungsform Die praktische Ausbildung bei der Hauptverwaltung und den Außenbüros der Eisenbahn-Unfallkasse wird durch Ausbildungslehrgänge und überregionale Seminare, zum Beispiel im Schulungszentrum des Bundesverbandes der Unfallkassen in Bad Hersfeld, ergänzt. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst wird die Ausbildung mit der Laufbahnprüfung auf der Grundlage der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.v. für Aufsichtspersonen beendet. Erforderliche Nachweise Der Nachweis der Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen während des Vorbereitungsdienstes erfolgt durch schriftliche Aufzeichnungen der Bewerber/innen und Teilnahmebescheinigungen. Erforderliche Prüfungen Der Anwärter/die Anwärterin hat am Ende der Ausbildung die Laufbahnprüfung abzulegen, die aus folgenden Teilen besteht: Schriftliche Hausarbeit - Prüfungsarbeit aus dem Bereich Prävention; dabei können Themen des staatlichen Arbeitsschutzes oder der Gesundheitsförderung einbezogen werden, soweit sie für die Tätigkeit eines Unfallversicherungsträgers von Bedeutung sind. Die Prüfungsarbeit ist 6 Wochen nach Bekanntgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss diesem vorzulegen. Betriebsbesichtigung Die Bewerber/innen sollen eine begründete Aussage treffen, welche Präventivmaßnahmen bei den im Betrieb festgestellten Umständen in Betracht kommen. Die wesentlichen Ergebnisse, Vorschläge und Gründe dafür sind schriftlich stichwortmäßig festzuhalten und zu Beginn des Prüfungsgespräches zu erläutern. Freier Vortrag In einem freien Vortrag von höchstens 10 Minuten Dauer sollen die Bewerber/innen sich zu einem Thema der gesetzlichen Unfallversicherung äußern. Mögliche Themen sind eine Anordnung, ein Entschädigungsfall, ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder eine Regressstreitigkeit. Prüfungsgespräch Es bezieht sich auf Inhalte des Musterausbildungsplans, insbesondere Geschichte, Aufgabe und Aufbau des Systems der Sozialen Sicherheit und dessen Einrichtungen Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung technische, medizinische und organisatorische Grundlagen der Prävention. Prüfungswiederholung In der Regel kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Prüfende Stelle Die Prüfung wird bei einem Prüfungsausschuss abgelegt, der durch den Vorstand des Bundesverbandes der Unfallkassen berufen wird. Abschlussbezeichnung Nach Bestehen der Laufbahnprüfung führen die Beamten und Beamtinnen die Dienst- und Amtsbezeichnung: Technischer Verwaltungsrat/Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium an einer Technischen Hochschule / Universität und eine mehrjährige Berufserfahrung. Je nach Behörde können auch Personen eingestellt werden, die den Masterabschluss einer Fachhochschule in einem Studiengang mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Die Bewerber/innen müssen an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Schulische Vorbildung - rechtlich Es ist keine bestimmte Schulbildung vorgeschrieben; jedoch ergibt sich aus der Bildungsvoraussetzung an die Bewerber/innen, ein Studium an einer Technischen Hochschule/Universität vorzuweisen, als schulische Vorbildung die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

4 Berufliche Vorbildung - rechtlich Für den Vorbereitungsdienst wird ein mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenes Studium an einer Technischen Hochschule / Universität vorausgesetzt. Die Mindest- oder Regelstudienzeit muss mindestens 3 Jahre betragen und darf dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfassen. Je nach Behörde können auch Personen eingestellt werden, die den Masterabschluss einer Fachhochschule in einem Studiengang mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Folgende Fachgebiete kommen insbesondere in Frage: Technik Naturwissenschaften Medizin Pädagogik, Sportwissenschaften Psychologie Zusätzlich wird eine Berufstätigkeit von insgesamt 3 Jahren gefordert. Mindestalter Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben. Höchstalter Das vorgeschriebene Höchstalter liegt bei 32 Jahren, maximal bei 40 Jahren; Ausnahmen sind möglich zum Beispiel bei Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (je Kind sind 3 Jahre bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen) Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegegesetz) Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins (Soldaten/Soldatinnen auf Zeit mit zwölfjähriger Dienstzeit): ohne Höchstaltersbegrenzung Personen, die unter 7 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz fallen (Soldaten/Soldatinnen auf Zeit ohne formale Eingliederungsberechtigung in den Öffentlichen Dienst, wenn sie sich binnen einer Frist von 6 Monaten um Einstellung in den Öffentlichen Dienst bewerben): ohne Höchstaltersbegrenzung Auswahlverfahren Die Bewerber und Bewerberinnen müssen sich vor der Einstellung einem Auswahlverfahren unterziehen, das aus einem persönlichen Vorstellungsgespräch besteht. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Grundvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst: Deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Grundgesetz (GG) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes Rechtsgrundlage: Bundesbeamtengesetz Folgende Unterlagen sind der Bewerbung beizufügen: ein tabellarischer Lebenslauf ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses, des Diplomzeugnisses, der Diplomurkunde und der Zeugnisse über die vorausgesetzten Tätigkeiten eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafverfahren Gegebenfalls: eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung gemäß 10 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für bestimmte Personengruppen: Eine Anstellung als Beamter/Beamtin (auf Widerruf) für Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, scheitert derzeit in der Regel an dem gesetzlichen Vorbehalt, dass nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates Beamte und Beamtinnen werden können; Ausnahmen: Wenn für die Gewinnung der Beamten/Beamtinnen ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Wenn die Aufgaben es erfordern, dürfen nur Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz in das Beamtenverhältnis berufen werden. Rechtsgrundlage: Bundesbeamtengesetz Da Aussiedler und Aussiedlerinnen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, entspricht ihre Einstellung den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen. Die Anerkennung der Bildungsnachweise ist durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz

5 geregelt. Nach dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)) soll die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht werden. Perspektiven nach der Ausbildung Beamte und Beamtinnen der Eisenbahn-Unfallkasse (höherer technischer Dienst) sind insbesondere in der Prävention und im Gesundheitsschutz tätig. Sie können sich auf verschiedene Arbeitsfelder spezialisieren. Unter Umständen ist auch ein Wechsel zwischen solchen Aufgabenbereichen und Dienststellen möglich. Mit zunehmender Berufserfahrung können sie bei der Eisenbahn-Unfallkasse in Frankfurt a. M. und bei deren Dienststellen Führungsfunktionen des höheren Dienstes übernehmen (Mitarbeiterführung, Management, Koordination) und z.b. Positionen als Fachbereichsleiter/in, Geschäftsführer/in oder Leitende/r Technische/r Aufsichtsbeamter/-beamtin erreichen. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit ist die berufliche Bildung nicht beendet. Die Eisenbahn-Unfallkasse unterliegt einer stetigen Entwicklung, z.b. gibt es laufend neue einschlägige Regelungen und Gesetze. Für die Beamten und Beamtinnen ist ständige Weiterbildung daher unbedingt erforderlich. Innerbehördliche Weiterbildungen vermitteln entsprechende Kenntnisse und können auch die Spezialisierung auf bestimmte Aufgaben ermöglichen sowie die Übernahme herausgehobener Führungspositionen in der Eisenbahn- Unfallkasse. Daneben können die Beamten und Beamtinnen ihre Fachkenntnisse durch die Lektüre von Fachliteratur auf dem aktuellen Stand halten sowie geeignete Seminare und Kurse belegen, die von verschiedenen externen Bildungsträgern angeboten werden. Mögliche Themen sind Arbeitsschutzrecht - Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik, Unfallverhütung oder Unfallversicherung. Auch ein Zusatz- oder Aufbaustudium kann man anstreben. Nahe liegend sind z.b. Studiengänge in den Bereichen Versicherungswesen, Technical Management, Wirtschaftsingenieurwesen oder Arbeitswissenschaften. Die Beamten und Beamtinnen der Eisenbahn-Unfallkasse können sich auf der Basis der ursprünglichen Ausbildung an einer technischen Hochschule selbstständig machen, z.b. mit einem Ingenieurbüro. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Beamter/Beamtin des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Beamter/Beamtin bei der Eisenbahn-Unfallkasse (höherer technischer Dienst) gibt es Alternativen in den Bereichen: Öffentlicher Dienst, z.b. Sozialversicherung (höherer Dienst) Information und Dokumentation Die Gemeinsamkeit all dieser Bereiche besteht in der Büro- und Verwaltungsarbeit, zum Teil auch in der Anwendung von Rechts- sowie technischen Kenntnissen. Gesetze/Regelungen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom (BGBl. I S. 1069), geändert durch Artikel 3 Absatz 37 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 122) Fundstelle: 2002 (BGBl. I S. 1069), 2007 (BGBl. I S. 122) Internet Prüfungsordnung der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII für Aufsichtspersonen ( 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) vom Fundstelle: EUKDialog 1/1998 S. 109 Volltext (pdf, 2147kB) Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach 18 SGB VII vom Fundstelle: EUKDialog 1/1998 Volltext (pdf, 2148kB) Vereinbarung "Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen", Beschluss der Innenministerkonferenz vom und der Kultusministerkonferenz vom Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 64kB) Dieser Beschluss ist kein unmittelbar geltendes Recht. Das Laufbahnrecht wird vom Bund und von den Ländern, soweit erforderlich, entsprechend angepasst. Übergreifende Regelungen für Bundesbeamte und -beamtinnen: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2748) Fundstelle: 1978 (BGBl. I S. 1763), 2002 (BGBl. I S. 2459, ber. S. 2671, 3664), 2003 (BGBl. I S. 2304, 2848), 2004 (BGBl. I S. 3396), 2005 (BGBl. I S. 1818, 2746), 2006 (BGBl. I S. 2407, 2748) Internet Bundesbeamtengesetz (BBG) vom (BGBl. l S. 551), in der Neufassung durch Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2748) Fundstelle: 1999 (BGBl. I S. 675), 2000 (BGBl. l S. 570, 1638), 2001 (BGBl. I S. 618, 1046, 1510, 3234, 3306, 3926), 2002 (BGBl. l S. 693, 2138, 3322), 2004 (BGBl. I S. 2686, 3835), 2005 (BGBl. I S. 1818, 2354), 2006 (BGBl. I S. 334), 2006 (BGBl. I S. 1897, 2748) Internet Das Bundesbeamtengesetz beinhaltet generelle Regelungen, z.b. zum Beamtenverhältnis, zur Ernennung von Beamten und

6 Beamtinnen des Bundes sowie der Anstalten und Körperschaften des Bundesrechts und zu deren Laufbahnen.

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