Fernwärme. Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Wendelstein für die Versorgung mit Fernwärme (1994)
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- Gitta Heidrich
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1 Fernwärme Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Wendelstein für die Versorgung mit Fernwärme (1994)
2 1. Vertragsabschluß 1.1. Die Gemeindewerke Wendelstein schließen den Anschluss- und Versorgungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Eigentümer des Grundstückes/Gebäudes oder mit dem Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher dinglicher Rechte an dem zu versorgenden Grundstück/Gebäude ab. Bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern wird der Anschluss- und Versorgungsvertrag mit dem von der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigten Verwalter abgeschlossen Werden über einen Hausanschluss in Gebäuden mehrere Nutzereinheiten versorgt, so muss der Anschlussnehmer die Verteilung der Fernwärmepreise auf die einzelnen Nutzungsberechtigten selbst durchführen (Heizkosten- /Warmwasserabrechnung). 2. Umfang der Versorgung/Mitteilungspflichten 2.1. Die Fernwärme wird zu den im Anschluss- und Versorgungsvertrag genannten Zwecken von den Gemeindewerke Wendelstein ganzjährig an der Übergabestelle zur Verfügung gestellt Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Verteilung der von den Gemeindewerke Wendelstein an der Übergabestation (Übergabestelle = Eigentumsgrenze, siehe hierzu auch die Technischen Anschlussbedingungen -TAB-) bereitgestellten Wärmemenge verantwortlich. Entsprechend den Festlegungen der HeiskostenV in 11 Abs. 4 sind die Kosten des Betriebes der zugehörigen Hausstation, die nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, vom Anschlussnehmer gesondert abzurechnen Änderungen und Erweiterungen der Kundenanlage hat der Anschlussnehmer bzw. Wärmekunde schriftlich den Gemeindewerken zu melden ( 15 Abs. AVBFernwärmeV). Insbesondere sind die Gemeindewerke Wendelstein davon rechtzeitig zu unterrichten, wenn beabsichtigt wird, regenerative Energiequellen zu nutzen. Ansonsten verzichtet der Anschlussnehmer bzw. Wärmekunde darauf, die Wärme für die im Anschluss- und Versorgungsvertrag vereinbarten Zwecke selbst zu erzeugen oder von dritter Seite zu beziehen. 3. Kundenanlage 3.1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß 13 AVBFernwärmeV erfolgt durch die Gemeindewerke Wendelstein bzw. deren Beauftragte. Hierfür werden dem Anschlussnehmer Kosten gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag.
3 3.2. Der Anschlussnehmer bzw. Wärmekunde haftet für eine von ihm zu vertretende Wiederanbringung von werkeigenen Plombenverschlüssen auch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über unerlaubte Handlungen. Beschädigungen von Plomben sind den Gemeindewerke Wendelstein unverzüglich zu melden. Für die Wiederanbringung von Plomben werden Kosten erhoben. 4. Haftung 4.1. Die Gemeindewerke Wendelstein haften für Schäden bei Unterbrechung und Unregelmäßigkeiten der Fernwärmelieferung im Rahmen des 6 AVBFernwärmeV In allen anderen Fällen haften die Gemeindewerke nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die Fernwärme an seine Nutzungsberechtigten weiterzuleiten. In diesen Fällen ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass diese gegenüber den Gemeindewerke Wendelstein aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben können, als sie dem Anschlussnehmer nach diesem Vertrag und der AVBFernwärmeV ( 6 Abs. 1 bis 3 und 7) zustehen. Gleiches gilt, wenn der Anschlussnehmer mit besonderer Zustimmung der Gemeindewerke berechtigt ist, die gelieferte Fernwärme an sonstige Dritte weiterzuleiten. 5. Nachprüfung von Meßeinrichtungen gemäß 19 AVBFernwärmeV Verlangt der Kunde die Nachprüfung seiner Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 6 Abs. 2 des Eichgesetzes und ergibt die Nachprüfung, dass die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, so hat der Kunde die Kosten der Prüfung einschließlich aller eventuell damit verbundenen Nebenkosten (z. B. Verpackung, Versicherung, Versand, Auswechseln der Messeinrichtung) zu tragen. 6. Zutrittsrecht 6.1. Der Anschlussnehmer und der Wärmekunde haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke Wendelstein den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dem Anschluss- und Versorgungsvertrag und der AVBFernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist.
4 Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Anschlussnehmer bzw. Wärmekunde verpflichtet, den Gemeindewerken Wendelstein hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 7. Ablesung Die zur Feststellung und Abrechnung der Wärmebezüge installierten Zähler und Geräte werden am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes abgelesen. Die Gemeindewerke Wendelstein behalten sich vor, jederzeit Zwischenablesungen vorzunehmen. 8. Fernwärmepreise 8.1. Die Fernwärmepreise setzen sich aus dem jeweiligen Jahresgrund- und Arbeitspreis sowie den Verrechnungspreisen zusammen Aus dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bestimmungen der Gemeindewerke Wendelstein sind die jeweils geltenden Fernwärmepreise zu ersehen. 9. Festsetzung der jeweils gültigen Preise 9.1. Bei Kostensteigerungen und Veränderungen am Wärmemarkt können die unter Ziff. 8.1 genannten Preise jeweils den neuen Gegebenheiten angepasst werden Bei den unter Ziffer 8.1 genannten Preisen (Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Hierzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe Änderungen der Fernwärmepreise werden auf die ortsübliche Art und Weise öffentlich bekannt gegeben Geänderte Preise gelten ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe. Nachforderungen für bereits abgerechnete Perioden sind nicht möglich.
5 9.5. Sollte die Fernwärmeversorgung mit zusätzlichen öffentlichrechtlichen Abgaben belastet werden, so erhöhen sich die Fernwärmepreise entsprechend. Vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigen sich die Fernwärmepreise entsprechend Ändern sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so erheblich, daß die vereinbarten Preise oder Bedingungen für die Gemeindewerke Wendelstein oder für den Kunden nicht mehr zumutbar sind, so bleiben Vereinbarungen über eine Änderung der vertraglichen Preise oder Bedingungen vorbehalten. 10. Preisliche Bemessungsgrundlagen Grundpreis Maßgeblich für die Jahresgrundpreisberechnung (= verbrauchsunabhängiges Entgelt) für Fernwärme zur Raumheizung und zur Bereitung von Warmwasser ist der Anschlusswert gemäß TAB (Ziffer 2 Wärmebedarf) Arbeitspreis Maßgebend für die Höhe des jährlichen Arbeitspreises (= verbrauchsabhängiges Entgelt) für Wärme zur Raumheizung und sonstige Zwecke je Gebäude ist das Ergebnis der Messeinrichtungen (Wärmezähler) Verrechnungspreis Der jährliche Verrechnungspreis richtet sich nach der Anzahl und Art (Volumen) der installierten Messeinrichtung. 11. Verrechnung der Fernwärmepreise ( Entgelt ) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, der in der Regel 12 Kalendermonate umfasst, wird das Entgelt (Jahresgrundpreis, Arbeitspreis und Verrechnungspreis) abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum wird jeweils gesondert mitgeteilt. Die Gemeindewerke Wendelstein behalten sich eine Änderung des Abrechnungszeitraumes vor Das zu bezahlende Entgelt für Raumheizung, Warmwasser und sonstige Zwecke wird unter Zugrundelegung der preislichen Bemessungsgrundlagen (Ziffer 10) sowie der jeweils gültigen Fernwärmepreise ermittelt und verrechnet. Preisänderungen sowie Änderungen des Mehrwertsteuersatzes im Laufe eines Abrechnungszeitraumes werden zeitanteilig berücksichtigt.
6 11.3. Der monatliche Grundpreis beträgt 1/12 des Jahresbetrages. Ein angefangener Monat wird als voller Monat gerechnet. Ab dem Tag an dem erstmals an der Übergabestelle Fernwärme vorgehalten wird, ist der Grund- und Verrechnungspreis zu zahlen Wird nach 5 Absatz 1 Ziffer 2 und 5 Absatz 2 AVBFernwärmeV die Wärmelieferung für einen Kalendermonat unterbrochen, so entfällt der Grundpreisanteil für diesen Monat. In allen anderen Fällen (mit Ausnahme von Ziff. 11.7) sind die anteiligen Jahresgrundpreise sowie die Verrechnungspreise unabhängig davon zu bezahlen, ob und in welchem Umfang Wärme bezogen worden ist und aus welchen Gründen eine etwaige Nichtabnahme von Fernwärme beruht Die Einstellung der Fernwärmeversorgung nach 33 AVBFernwärmeV befreit den Wärmekunden nicht von der Zahlung der Jahresgrund- und Verrechnungspreise In den Fällen, in denen die Abrechnung direkt mit dem Anschlussnehmer erfolgt, wird der am Ende des Abrechnungszeitraumes durch die Messeinrichtung festgestellte Gesamtwärmeverbrauch mit dem Arbeitspreis für Raumheizung abgerechnet. Eine gesonderte Berechnung des Arbeitspreises für die zur Warmwasserbereitung verwendete Wärme erfolgt hier nicht Stehen Gebäude bzw. Räume wegen eines Kundenwechsels mindestens einen Monat lang leer und wird keine Wärme bzw. kein Warmwasser bezogen, entfällt für diesen Zeitraum die Bezahlung der anteiligen Jahresgrundpreise. Für die Feststellung, ob Wärme bezogen wurde, gilt die Anzeige der Messeinrichtung (Wärmezähler). 12. Abschlagszahlungen Auf die Jahresabrechnung werden Teilbeträge (Abschlagszahlungen) erhoben. Das Einfordern eines Teilbetrages gilt als Rechnung. 13. Zahlung, Verzug gemäß 27 AVBFernwärmeV Bei Zahlungsverzug des Wärmekunden werden - für die erneute Aufforderung zur Zahlung 5,00 Euro - für die Wiedervorlage der Rechnung durch Beauftragte der Gemeindewerke Wendelstein je Inkassogang der Verrechnungssatz für 1 Monteurstunde sowie Verzugszinsen gemäß 286 Absatz 1 und 288 BGB zur Abgeltung der entstandenen Verzugskosten in Rechnung gestellt.
7 14. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung gem. 33 AVBFermwärmeV Für eine erforderlich werdende Einstellung sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung gemäß 33 AVBFernwärmeV wird dem Fernwärmekunden jeweils eine Monteurstunde in Rechnung gestellt. 15. Beendigung der Versorgung Mit Beendigung des Anschluss- und Versorgungsvertrages endet die Fernwärmeversorgung. 16. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen Sollte irgendeine Bestimmung dieser Ergänzenden Bestimmungen der Gemeindewerke Wendelstein rechtstunwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsschließenden, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Sollte bei Vertragsabschluß ein Sachverhalt nicht geregelt worden sein, verpflichten sich die Vertragspartner, eine Regelung des Sachverhaltes nachzuholen. Kommt es zwischen den Vertragspartnern zu keiner Einigung, steht den Gemeindewerke Wendelstein ein Bestimmungsrecht entsprechend 315 und 316 des BGB zu. 17. Sonstige Bestimmungen Die Gemeindewerke Wendelstein sind berechtigt, diese Ergänzenden Bestimmungen zu ändern ( 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV). Die Änderungen werden durch öffentliche Bekanntgabe wirksam Sämtliche für die Belieferung und Abrechnung der Fernwärme benötigten Daten werden von den Gemeindewerke Wendelstein gespeichert. Den mit der Ablesung der Geräte und Erstellung der Abrechnung ggf. beauftragten Fachfirmen werden die dafür erforderlichen Daten gemeldet. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzes werden dabei beachtet.
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