Geschlechtergerechte Sprache

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1 Handlungsfelder im Kntext vn Schule Kmmunikatin Geschlechtergerechte Sprache Mechthild Walsdrf 1 Gesetzliche Regelungen Auf Anregung des nrdrhein-westfälischen Landtagsausschusses für Frauenplitik hat eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Federführung des Justizministeriums 1992 Leitlinien für die Verwendung geschlechtergerechter Frmulierungen in der Rechts- und Amtssprache entwickelt. In ihrem zusammenfassenden Bericht nach zweijähriger Bebachtungs- und Beratungsphase trafen die Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Ressrts swie Expertinnen bzw. Experten aus der Sprachwissenschaft u. a. flgende Feststellungen: Die Entwicklung einer gleichstellungsgerechten Sprache ist eingebettet in die allgemeine Entwicklung der Gleichstellung vn Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen. Sprache ermöglicht die Verständigung vn Menschen untereinander, sie dient der Vermittlung vn Infrmatin, der Kmmunikatin. Hierdurch ist sie aber zugleich ein Instrument zur Wahrnehmung der Wirklichkeit. Sie beeinflusst den Erkenntnisprzess und damit das Bewusstsein der Menschen. Indem Sprache die szialen Beziehungen zwischen den Menschen vermittelt, ist sie immer in gesellschaftliche Przesse eingebettet. In ihr spiegeln sich zugleich Wert- und Nrmvrstellungen der jeweiligen Gesellschaft. Sprache hat aber nicht nur Abbildcharakter, sie vermag auch Einfluss zu nehmen, sie kann nämlich in Sprachgewhnheiten zum Ausdruck kmmende Wertvrstellungen einerseits bekräftigen und knservieren, andererseits in Frage stellen und auf eine Änderung hinwirken. (...) Die Arbeitsgruppe teilt die Auffassung, dass die Rechtssprache der Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse durch das Bemühen Rechnung tragen muss, dass immer dann, wenn auch Frauen als Persnen vn einer Regelung betrffen sind, deren sprachliche Missachtung vermieden werden sllte. Das generische Maskulinum trägt dieser Frderung nicht angemessen Rechnung. (...) Die Arbeitsgruppe schließt weiterhin das Mdell der durchgängigen Verwendung des generischen Maskulinums bei Persnenbezeichnungen aus, weil sich hierdurch Frauen nicht hinreichend angesprchen fühlen können. Auch die Bezeichnungen vn Klammerdefinitinen, z. B. Richter und Richterinnen (Richter), erscheint wenig geeignet, das Erfrdernis sprachlicher Gleichbehandlung zu erfüllen. Der Frderung, dass sich auch Frauen durch die Frmulierung einer Vrschrift angesprchen fühlen sllen (Frauen sind immer mitgemeint, M. W.), wird hierdurch nur an einer Stelle Rechnung getragen, die Frau verschwindet sdann gleich wieder im generischen Maskulinum. Diese Lösung ist halbherzig, wenn nicht sgar schädlich, weil sie letztlich den Gebrauch des generischen Maskulinums verfestigt. Die entwickelten Empfehlungen für die Praxis der Rechts- und Amtssprache sind in einen Erlass eingeflssen, der seit 1993 für alle Landesbehörden verbindlich ist (Runderlass vm ). Das 1999 verabschiedete Landesgleichstellungsgesetz (LGG) erneuert diese Verbindlichkeit mit verstärkter Rechtsqualität ( 4): 115

2 Handlungsfelder im Kntext vn Schule Kmmunikatin Schule im Gender Mainstream Gesetze und andere Rechtsvrschriften sllen sprachlich der Gleichstellung vn Frauen und Männern Rechnung tragen. Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung vn Frauen und Männern zu achten. In Vrdrucken sind geschlechtsneutrale Persnenbezeichnungen zu verwenden. Sfern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachfrm zu verwenden. (GV NW 590) Kmmen wir nch einmal auf die Prblemlage zurück: Geschlechtergerechtes Sprechen betrifft vrwiegend die Interessen vn Frauen, denn der unreflektierte Gebrauch vn überwiegend männlichen Persnenbezeichnungen für Frauen und Mädchen ist diskriminierend, weil er Frauen unsichtbar macht, weil er dem Grundsatz der Gleichbehandlung vn Frau und Mann widerspricht, weil Frauen gedankliche Mehrarbeit leisten müssen, um erst einmal entscheiden zu können, b eine (maskuline) Persnenbezeichnung sich überhaupt auf sie bezieht, weil er die Steretypen darüber, was Frauen und Männer können und sllen, reprduziert und verstärkt. Aber auch Männer sind vn unsensiblen Sprachgebrauch betrffen: sie fühlen sich z. B. durch eine feminine Berufsbezeichnung in ihrer Geschlechteridentität verletzt (kein Mann möchte als Krankenschwester arbeiten, s wurde der Begriff Krankenpfleger erfunden). 2 Fazit Swhl Frauen als auch Männer sllten nicht ein Geschlecht zum Maßstab und zur Nrm des anderen Geschlechts machen. Das Maskulinum (Männliche) kann in einer gleichstellungsgerechten Sprache nicht als geschlechtsneutral gelten. Die bestehenden Vrgaben für die Rechts- und Amtssprache sind keine schematischen Regeln, sndern wecken Prblembewusstsein und Kreativität für das Sichtbar- und Hörbarmachen vn Männer- und Frauenrllen, und dies nicht nur in amtlichen Kmmunikatinssituatinen, sndern auch - nicht zuletzt als Ausdruck vn gegenseitiger Wertschätzung - für den alltäglichen Umgang miteinander: im Gespräch unter Klleginnen und Kllegen, in Knferenzsituatinen, bei Beurteilungs-, Zielvereinbarungs- und Kperatinsgesprächen, in Frtbildungsseminaren, im Schulunterricht, in der Elternsprechstunde etc. 3 Gleichstellung vn Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache Im Flgenden wird der Erlass zur geschlechtergerechten Gestaltung der Amts- und Rechtssprache aufgeführt: 116

3 Handlungsfelder im Kntext vn Schule Kmmunikatin Gleichstellung vn Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache Gem. RdErl. d. Justizministeriums II A , d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v Die Landesregierung hat am die aus der Anlage ersichtlichen Grundsätze für eine gleichstellungsgerechte Gestaltung der Amts- und Rechtssprache gebilligt. Diese Grundsätze sind künftig zu beachten. Anlage Zusammenfassung der Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe Gleichbehandlung vn Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache Eine gleichstellungsgerechte Gesellschaft erfrdert auch eine gleichstellungsgerechte Rechtssprache. Die durchgängige Verwendung der männlichen Frm zur abstrakten Bezeichnung vn weiblichen und männlichen Persnen (sg. generisches Maskulinum) trägt der Frderung nach sprachlicher Gleichstellung nicht angemessen Rechnung. Eine psychlgisch wirksame Benachteiligung vn Frauen durch Verwendung des generischen Maskulinums kann nicht ausgeschlssen werden. Im Bereich der Amtssprache vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf eine geschlechtsbezgene Anrede. Sprachliche Gleichbehandlung swie ein klare und verständliche Rechtssprache müssen in Übereinstimmung gebracht werden. Die Rechtssprache muss auf anerkannten Nrmen des allgemeinen Sprachsystems basieren. Sprachliche Gleichstellung kann in der Vrschriftensprache am erflgversprechendsten durch Verwendung vn geschlechtsneutralen Umfrmulierungen Paarfrmeln erreicht werden. Geschlechtsneutrale Umfrmulierungen sind der Verwendung vn Paarfrmeln grundsätzlich vrzuziehen, weil sie Vrschriften im allgemeinen nicht wesentlich länger der kmplizierter machen. Praktische Hinweise zur Umfrmulierung: Verzicht auf ständige Wiederhlung vn Persnenbezeichnungen, wenn klar ist, welche Persnen durch die Nrm erfasst werden. Definitin des betrffenen Persnenkreises und Bezugnahme in den späteren Vrschriften (z. B.:... durch die in... genannten Persnen... ). Verwendung vn passivischen Knstruktinen, wenn eindeutig ist, wer welche Rechte der Pflichten nach der betreffenden Rechtsvrschrift hat (z. B.: Bei der Zulassung zur Prüfung ist nachzuweisen... ). Verzicht auf parallele Pssessivprnmen. 117

4 Handlungsfelder im Kntext vn Schule Kmmunikatin Schule im Gender Mainstream Vermeidung vn Relativsätzen, die als Bezugswrt eine Persnenbezeichnung im Singular haben. Verwendung vn Satzknstruktinen mit verallgemeinernden Relativprnmen wer (z. B.: Wer... beantragt, hat... vrzulegen. ). Ersetzung generischer Maskulina durch geschlechtsindifferent verwendete Substantive. Beispiele: Persn (auch: beratende, sprachkundige usw. Persn), Mitglied, Hilfs-, Arbeits-, Fachkraft (auch männliche, weibliche -kraft), Lehrkraft, Elternteil, Eheleute, Schiedsleute, Obleute, schuldiger Teil, Mündel, Vrmund, Gegen- und Mitvrmund, Abkömmling, Beistand. Gebrauch vn substantivierten Adjektiven der Partizipien im Plural (sg. generischer Plural). Beispiele: die Vrsitzenden, die Beisitzenden, die Beschäftigten, die Antragstellenden, die Beauftragten, die Kranken, die Vertragschließenden, die Eheschließenden, die Anerkennenden, die Anwesenden, die Abwesenden, die Annehmenden, die Schuldigen, die Angeklagten, die Minderjährigen, die Vlljährigen, die Studierenden, die Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigten, die Geschäftsunfähigen, die Berufenden, die Beteiligten, die Verpflichteten, die Betreuten, die Verschwägerten, die Verwandten, die Angestellten, die Erwerbslsen, die Berufstätigen. Beachte: Die Verwendung des Plurals darf keine Unklarheiten der Sinnveränderungen hervrrufen. Gebrauch vn Ableitungen auf -ung (z. B. Leitung, Vertretung) der -schaft (z. B. Richterschaft, Ärzteschaft, Rechtsanwaltschaft). Praktische Hinweise zum Gebrauch vn Paarfrmeln: Ausnahmen: Es sllen vll ausgeschriebene Paarfrmeln, die mit und der der verbunden werden, gebraucht werden. Paarfrmeln unter Verwendung vn Schrägstrichen sllen in einem Fließtext nicht verwendet werden. Sie können allerdings bei tabellenartigen Aufzählungen und bei der Gestaltung vn Vrdrucken sinnvll sein. Die Verwendung des grßen Binnen-I ist ausgeschlssen. Innerhalb eines Regelungswerkes ist zur Vermeidung vn Unklarheiten ein einheitlicher Umgang mit Persnenbezeichnungen angezeigt. Die weibliche Persnenbezeichnung sll der männlichen vrangestellt werden. Sweit weibliche Persnenbezeichnungen fehlen, kann die maskuline Frm der Persnenbezeichnung beibehalten werden (z. B.: Vrmund, Mündel, Gast, Fahrgast, Flüchtling, Prüfling). Zusammengesetzte Wörter (z. B. Schülervertretung, Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer) können vrerst in der bisherigen Frm weiter verwendet werden, slange sich keine geschlechtsneutralen Frmulierungen finden lassen. 118

5 Handlungsfelder im Kntext vn Schule Kmmunikatin Bezeichnungen, die einen hhen Grad an Abstraktheit und Funktinalität und damit an Persnenferne aufweisen, können bei der Frmulierung vn Vrschriften in der bisher üblichen Frm weiter verwendet werden, wenn eine geschlechtsneutrale Frmulierung (Beispiele: wer schuldet, wer mietet, wer besitzt usw.) nicht zweckmäßig erscheint. Änderung bestehender Vrschriften: Es ist stets das Regelungswerk im Ganzen umzustellen. Eine Bekanntmachungsermächtigung mit der Auflage, gleichstellungsgerechte Frmulierungen einzuführen, ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Literatur Landesgleichstellungsgesetz (LGG) GV NW 1999, 590 Runderlass des Justizministeriums, des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vm GABI. NW I

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