Die erfolgsabhängige Vergütung von Bankiers nach dem Reichsgesetz über das Kreditwesen (RKWG)

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1 Die erfolgsabhängige Vergütung von Bankiers nach dem Reichsgesetz über das Kreditwesen (RKWG) Von Dipl. Kfm. Oliver Nehring Greifswald, den 07. Juni 2013 Im Rahmen der Vorlesungsreihe Krisen internationaler Finanzmärkte

2 1. Einleitung Nach der Finanzkrise 2007 wurde die Forderung der Einführung einer einheitlichen Regelung der variablen Vergütung laut Instituts-Vergütungs-Verordnung trat 2010 in Kraft Notwendigkeit durch exzessive Boni-Vergabe an Bankiers in der Finanzkrise Dies stellt jedoch nicht den erstes Versuch der Regulierung der variablen Vergütung in Deutschland dar Parallelen der Bankenkrise 1931 und der Finanzkrise 2007 hinsichtlich der variablen Vergütung Ziel dieses Vortrags: Darstellung und Interpretation der Regelung der variablen Vergütung aus historischer Perspektive 2

3 Gliederung 1. Einleitung 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG I. Vorkriegs- und Zwischenkriegszeit ( ) II. Bankenkrise 1931 III. Reichsgesetz über das Kreditwesen RKWG I. Wortlaut und Absichtserklärung II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt III. Grafische Darstellung 4. Fazit 3

4 I. Vorkriegs- und Zwischenkriegszeit Die Vorkriegszeit ( ) war charakterisiert durch eine arbeitsteilige und in ihrem Aufbau gefestigte Kreditwirtschaft. Die Arbeitsteilung vollzog sich zwischen dem privaten Bankwesen, Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Durch die Industrialisierung und den vermehrten Handel mit dem Ausland fand bereits im 19. Jahrhundert eine Bankenkonzentrationswelle statt. Bereits Ende 1910 fielen 48,3 % der Einlagen aller Kreditbanken auf die Berliner Großbanken und 40,2 % auf die Deutsche Bank, die Disconto-Gesellschaft, die Dresdner Bank und die Darmstädter Bank. 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG 4

5 Die Zwischenkriegszeit ( ) war von dem Bemühen geprägt, - Inflation zu bekämpfen, - Währungsstabilität zu gewährleisten und - Reparationszahlungen an die Siegermächte zu finanzieren. Durch die Inflation nahm die noch in der Vorkriegszeit vorherrschende Arbeitsteilung ab. Insbesondere die Sparkassen betätigten sich immer mehr an den allgemeinen Bankgeschäften, weswegen sich die Kundenstrukturen der verschiedenen Bankengruppen anglichen. Konsequenzen aus den Entwicklungen waren Universalbankensystem, monopolartiger Aufstieg der Großbanken und Konkurrenzkampf der verschiedenen Bankengruppen. 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG I. Vorkriegs- und Zwischenkriegszeit 5

6 II. Bankenkrise 1931 Durch den Konkurrenzdruck verringerten sich die Renditen der Banken, mit der Folge, dass sich die Eigenkapitalquote und Liquiditätslage der Kreditinstitute verschlechterte. Schuldendeckungs- und Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute waren durch das geringe Eigenkapital massiv bedroht. Ab 1924 vermehrte Finanzierung der Großbanken mit kurzfristigen, ausländischen Einlagen. Aufgrund geringer Liquidität, niedriger Eigenkapitalausstattung und langfristiger Bindung der Auslandsgelder, konnten deutsche Großbanken ihrem Schuldendienst nicht zeitgerecht nachkommen. 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG 6

7 Bei der Reichstagswahl am 14. September 1930 erhielten die NSDAP einen Stimmenanteil von 18,3 %. Dadurch entstand ein massiver Vertrauensverlust der ausländischen Gläubiger an der Kreditwürdigkeit und politischen Stabilität. Mit der Folge eines Run auf ausländische Einlagen und Abzug ausländischer Kredite. Zusätzlich wurden Zahlungsschwierigkeiten bei der Österreichischen Creditanstalt und bei der Danat-Bank publik Der Reichsregierung misslang es, das Vertrauen in das deutsche Kreditgewerbe wiederherzustellen und für Stabilität zu sorgen 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG II. Bankenkrise

8 Höhepunkt der Krise am 13. Juli 1931 mit dem Zusammenbruch der Danat-Bank Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise: Bankfeiertage zur Vermeidung eines totalen Zahlungsausfalls Gründung Akzept- und Garantiebank Stilhaltabkommen zwischen den ausländisches Gläubigern und den deutschen Schuldnern Notverordnungen durch den Gesetzgeber Bankenenquete 1933/34 Ziel des Untersuchungsausschuss für das Bankwesen 1933: Reformierung des deutschen Kreditgewerbes und Ausarbeitung eines einheitlichen Gesetzes über das Kreditwesen 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG II. Bankenkrise

9 III. Reichsgesetz über das Kreditwesen Ergebnis des Bankenenquete war das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 Das Reichsgesetz über das Kreditwesen: Gegliedert in 12 Abschnitte, Umfasste 59 Paragraphen, Kernstück der fünfte Abschnitt 11 bis 19 Beinhaltete Normativbestimmungen bezüglich der Regelungen über das Kreditgeschäft sowie Liquiditätsbestimmungen 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG 9

10 Inhalt des Gesetzes: Beaufsichtigung aller Kreditinstitute Genehmigungszwang für alle Kreditinstitute Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität und eines geordneten Zahlungsverkehrs Trennung von Geld- und Kapitalmarkt Überwachung des Kreditgeschäfts Zweckmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsamts Novum im deutschen Kreditwesen war die Einführung einer einheitlichen, gesetzlich geregelten Bankenaufsicht. Das RKWG war dadurch geprägt: Zum einen keine Möglichkeit enthielt, in die Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditinstitut und Bankkunden einzugreifen. Zum anderen war es lediglich ein Rahmengesetz, welches keine bankgeschäftlichen Parameter festsetzte. 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG III. Reichsgesetz über das Kreditwesen 10

11 Gliederung 1. Einleitung 2. Entstehung und Entwicklung des RKWG I. Vorkriegs- und Zwischenkriegszeit ( ) II. Bankenkrise 1931 III. Reichsgesetz über das Kreditwesen RKWG I. Wortlaut und Absichtserklärung II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt III. Grafische Darstellung 4. Fazit 11

12 I. Absichtserklärung und Wortlaut Absichtserklärung des Untersuchungsausschusses für das Bankwesen von 1933: Die Errichtung von Haftungsfonds soll die Verantwortung der Geschäftsleiter für ihre Handlungen klar herausstellen. Ihr Verantwortlichkeitsgefühl wird damit auch von der materiellen Seite her geschärft. Die Regelung lehnt sich an die bei der Reichsbank bestehenden Vorschriften über die Haftung der Vorstandsbeamten der Bankanstalten an; sie findet ihre Berechtigung in der Tatsache, dass in den verflossenen Jahren leitende Personen von Kreditinstituten zum Teil erhebliche Gewinnanteile erhielten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aber nur in wenigen Fällen zur Wiedergutmachung eines von ihnen zu verantwortenden Schadens herangezogen werden konnten RKWG 12

13 Wortlaut des 15 RKWG: (1) Anteile am Geschäftsergebnis [ ] eines Kreditinstituts ( 4 Abs. 2), soweit sie nicht Inhaber [ ], dürfen dem Berechtigten jeweils nicht voll ausgezahlt werden. Ein vom Aufsichtsamt festgelegter Hundertsatz des Anteils eines jeden Berechtigten ist einzubehalten; er kann auf Wunsch des Berechtigten in mündelsicheren Werten angelegt werden. Der einzubehaltende Hundertsatz soll nicht mehr als die Hälfte des dem Berechtigten zufallenden Anteils betragen. (2) Die einbehaltenen Beträge sowie die Werte, in denen sie angelegt sind, haften dem Kreditinstitut für alle Ersatzansprüche gegen den Berechtigten; sie dürfen den Berechtigten erst nach ihren Ausscheiden und erst, nachdem ihnen Entlastung erteilt worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden, freigegeben werden RKWG I. Absichtserklärung und Wortlaut 13

14 II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt Interpretationspunkte: Ursachen für den Erlass der Bestimmung von der Einbehaltung betroffene Personen Anteile am Geschäftsergebnis Der vom Aufsichtsamt festzusetzende Hundertsatz Behandlung der einbehaltenen Beträge durch das Kreditinstitut Rechtsnatur der Einbehaltung und die sich daraus ergebenden Folgen Frage nach der rechtgeschäftlichen Verfügung über die während der Sperrzeit einbehaltenen Beträge RKWG 14

15 Ursachen für den Erlass der Bestimmung: damals gängige Praxis, den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft Anteile am Geschäftsergebnis zu gewähren, bspw. In Form einer Tantieme. Der zu berechnende Hundertsatz vom Reingewinn sollte als Ansporn für eine Intensivierung der geschäftlichen Betätigung dienen. Durch Höhe des Anteils bestand die Gefahr, dass der Geschäftsleiter Geschäfte mit höchstmöglicher Gewinnausschüttung und maximalen Risiko eingehen könnte Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht von Geschäftsleitern kam es in den meisten Fällen zu keinem Ersatzanspruch gegen den Geschäftsleiter. Begründung in der Ergebnislosigkeit der Urteile: die Geschäftsleiter vermachten ihr Vermögen an Dritte, zum Beispiel dem Ehegatten, RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 15

16 von der Einbehaltung betroffene Personen: 15 Abs. 1 Satz 1 RKWG ausdrücklich diejenigen Kreditinstitute aus der Regelung ausgeschlossen, die bereits aufgrund ihrer Rechtsform mit ihrem gesamten Vermögen hafteten. Eine Legaldefinition des Begriffes Geschäftsleiter lieferte der 4 Abs. 2 RKWG: Zu den Geschäftsleitern [ ] gehören insbesondere die Inhaber, die persönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäftsführer und die Vorstandsmitglieder eines Kreditinstituts, die Sparkassenleiter sowie die Rendanten und Rechner bei Genossenschaften. Zu den Geschäftsleitern rechnen auch die Verwaltungsratsmitglieder eines Kreditinstituts, sofern sie die Befugnisse von Vorstandsmitgliedern haben RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 16

17 Anteile am Geschäftsergebnis: Voraussetzung für den 15: dem Geschäftsleiter musste überhaupt erst ein Anteil am Geschäftsergebnis zustehen. Der Anteil konnte eine Beteiligung am Jahresgewinn, aber auch eine Beteiligung am Umsatz umfassen. Nicht zu den Anteilen am Geschäftsergebnis zählten die remuneratorische Schenkung und die garantierten Tantiemen. Ausnahme: wenn die garantierten Tantieme der Höhe nach dem tatsächlichen Geschäftsergebnis gestaffelt wären. Dies zeigt: dass die Berechnung des Anteils am Geschäftsergebnis nicht nur abhängig von einem bestimmten Hundertsatz war, sondern auch als ein von vornherein feststehender Betrag gewährt werden konnte RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 17

18 Der festzusetzende Hundertsatz: Anteil am Geschäftsergebnis durfte bei Berechtigung nicht voll ausgezahlt werden. Ein vom Aufsichtsamt festzusetzender Hundertsatz des Anteils musste einbehalten werden. Dieser Hundertsatz konnte von Kreditinstitut zu Kreditinstitut individuell bestimmt werden und bei demselben Kreditinstitut für verschiedene Geschäftsleiter variieren. Die Beurteilung der Notwendigkeit des Gebrauchs dieser Regelung oblag allein dem Aufsichtsamt und hing von der Beurteilung der Risiken eines Kreditinstituts ab. Der Hundertsatz durfte nicht mehr als die Hälfte des dem Berechtigten zustehenden Anteils betragen. Intervall des Hundertsatzes: 0 % < x 50 % RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 18

19 Behandlung der einbehaltenen Beträge: Hinsichtlich der Einbehaltung des Anteils am Geschäftsergebnis legte der 15 RKWG nicht fest, wer verantwortlich war. wenn nicht andere Einzelfallbestimmungen entgegenstünden, läge die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei den gesetzlichen Vertretern des Kreditinstituts. Die einbehaltenden Anteile am Geschäftsergebnis würden auf ein Konto verbucht werden, welches auf den Namen des Berechtigten eingerichtet wurde. Der 15 RKWG regelte keine Verzinsung dieses Kontos. die einbehaltenden Guthaben könnten auf Wunsch in mündelsichere Werte angelegt werden Über die anfallenden Zinsen könnten die Berechtigten frei verfügen, und zwar nicht erst nach deren Ausscheiden RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 19

20 Rechtsnatur der Einbehaltung und sich daraus ergebende Folgen: Die Entscheidung, ob dem Kreditinstitut ein Schaden entstanden sei, würde dem Kreditinstitut selbst obliegen und müsse im Zuge eines Zivilprozesses geltend gemacht werden. das Kreditinstitut müsse somit die Erfüllung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsleiter aus dem Haftungsfonds suche. Aus dem 15 Abs. 2 RKWG ergäbe sich, dass dem Geschäftsleiter erst nach Erteilung der Entlastung der Haftungsfonds ausgehändigt werden dürfe. Entlastung würde ihm nur erteilt werden, wenn keine Schadensersatzansprüche mehr bestünden. Für die Erteilung der Entlastung würde es ausreichen, wenn dieser anlässlich des Jahresabschlusses durch das im Einzelfall einberufene Gremium erteilt würde RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 20

21 rechtgeschäftliche Verfügung über die während der Sperrzeit einbehaltenen Beträge: die auf dem Konto gutgeschriebenen einbehaltenen Beträge befanden sich im Eigentum des Geschäftsleiters. Dies sei nur der Restriktion unterworfen, dass das Kreditinstitut die Beträge bzw. Wertpapiere nicht vor Erfüllung der nach 15 Abs. 2 RKWG definierten Bedingungen freigeben dürfe. Das Kreditinstitut habe sich zwischen der Zeit der Einbehaltung des Tantiemeanteils und der Aussprache der Entlastung der Verfügung über diesen Tantiemeanteil zu enthalten. die einbehaltenen Beträge durfte nicht als Vorschuss gewährt werden, da sie dem Kreditinstitut dann nicht mehr als Haftungsfonds zur Verfügung stünden RKWG II. Interpretation nach Pröhl/Reichardt 21

22 III. Grafische Darstellung des 15 RKWG variabel gesamt n 0,..., n t = Dauer der Einbehaltung Hundertsatz x vom Aufsichtsamt festzusetzen Min. 50% sofort in bar: 50% x < 100% Maximal 50 % einzubehalten: 0% < x 50% geringstmögliche Sperrfrist Frühester Zeitpunkt der Freigabe der einbehaltenen Beträge n 0 n 1 n 2 Zeitpunkt des Ausscheidens n 3 n t des Berechtigten RKWG 22

23 4. Fazit 15 RKWG als erste gesetzgeberische Maßnahme zur Regulierung der variablen Vergütung in Deutschland. Blieb lediglich Rahmenvorschrift ohne praktische Anwendung. Hundertsatz wurde vom Aufsichtsamt nie festgelegt. Bei KWG-Novelle 1961 ersetzt durch die Regelung für Organkredite ( 15 KWG). Verbleibende Fragen: Warum ab 1961 kein Bedarf der Regulierung mehr? Warum bis 2010 keine einheitliche, gesetzgeberische Regelung der variablen Vergütung? 23

24 Quellen Jessen, Jens (1935): Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 mit Begleitbericht, Erläuterungen und Begründungen. Berlin. Mühlhaupt, Ludwig (1989): Von der Bankenkrise 1931 zur Bankenaufsicht Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Jg. 34, S Münster. Müller, Christoph (2003): Die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember Berlin. Pröhl, Hans (1935): Reichsgesetz über das Kreditwesen. Kommentar. Berlin. Reichardt, Wolfgang (1942): Das Gesetz über das Kreditwesen vom 25. September Mit allen Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften. Berlin. Schulze, Karl (1935): Die Aufsicht über die Kreditinstitute nach dem Reichsgesetz vom 5. Dezember Dresden. 24

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