Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Kfz-Handel über die Grenzen Innergemeinschaftliche Lieferungen

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1 Sonderdruck Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Kfz-Handel über die Grenzen Ein Praxisleitfaden zur Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Lieferungen Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie Kfz-Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU 1 So sichern Sie sich den Vertrauensschutz 9 Checklisten 12 Übersicht EU-Mitgliedstaaten Durchzuführende Arbeiten bei Unternehmerkunden Vorgehen bei Nichtunternehmer und neuem Fahrzeug Ausfuhrlieferungen 1. Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie Kfz-Lieferung in ein Drittland außerhalb der EU Checklisten 16 Allgemeine Prüfschritte Durchzuführende Arbeiten in Beförderungsfällen Durchzuführende Arbeiten in Versendungsfällen Online-Service unter Registrieren Sie sich mit Ihrer Abo-Nummer!

2 Leserservice / Impressum Redaktion Abonnentenbetreuung Online-Service myiww Newsletter Seminare Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung? IWW-Institut, Redaktion Auto Steuern Recht Max-Planck-Str. 7/9, Würzburg, Fax: , asr@iww.de Oder rufen Sie die Redaktions-Hotline an: Telefon , jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr. Als Verlag ist uns individuelle Steuer- oder Rechtsberatung allerdings nicht erlaubt. Bei Fragen rund um das Abonnement hilft Ihnen der IWW-Abonnenten-Service, Postfach 9161, Würzburg, Telefon: , Fax: 0931/ , abo@iww.de; Bankverbindung: DataM-Services GmbH, Postbank Nürnberg, BLZ , Kto.-Nr Nutzen Sie Ihren persönlichen Informationsbereich im Internet: Online-Archiv Ihres Informationsdienstes Arbeitshilfen (Musterformulierungen, Checklisten u.v.m.) Quellenmaterial (Entscheidungen, BMF-Schreiben u.v.m.) Um myiww nutzen zu können, müssen Sie sich unter im Bereich myiww Login unter Registrieren einmalig mit Ihrer Abonnenten-Nummer und der Postleitzahl Ihrer Lieferanschrift anmelden. Sie erhalten dann eine mit Ihren Zugangsdaten. Tagesaktuelle Informationen enthalten unsere kostenlosen Newsletter, zu denen Sie sich auf anmelden können: Steuern und Kapitalanlagen BGH-Entscheidungen BFH-Entscheidungen Sie wünschen ergänzend vertiefende Informationen: Bitte informieren Sie sich unter über das aktuelle Seminarangebot. Impressum Herausgeber und Verlag Redaktion Bezugsbedingungen Hinweise Druck Auto Steuern Recht (ISSN ) IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 7/9, Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Medien Gruppe, Telefon: , Fax: , iww-wuerzburg@iww.de, Internet: RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Volksw. Ruth Hilgendorf (verantwortlich); Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Janzen Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 189 EUR inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck, jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien ist selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität des Themas und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Rademann GmbH, Lüdinghausen Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

3 Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung Steuerfreiheit von Kfz-Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat sichern Der Handel über die Grenzen ist für viele Kfz-Händler ein lukratives Geschäft. Es ist aber nach wie vor mit einem hohen Risiko behaftet dem Verlust von 19 Prozent Umsatzsteuer aus einem an sich steuerfreien Geschäft. Dafür sorgen komplizierte Regeln, ein betrugsanfälliges System und nicht zuletzt überzogene Nachweispflichten, wie Sie sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7. Januar 2009 ergeben (Az: IV B 9 S 7141/08/10001; Abruf-Nr ), das wir in die folgenden Checklisten eingearbeitet haben. Risikobehaftetes Geschäft Nachfolgend erfahren Sie, welche Regeln Sie im EU-Handel einhalten müssen und wie Sie die neue händlerfreundliche Rechtsprechung im Streit mit dem Fiskus für sich nutzen können. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Wird ein Fahrzeug in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats befördert oder versendet, kann der Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand unter Verwendung seiner ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für sein Unternehmen erwirbt oder es sich bei dem Liefergegenstand um ein neues Fahrzeug handelt. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ( 4 Nummer 1 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz [UStG]) ergeben sich aus 6a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 UStG: Grenzüberschreitende Warenbewegung Der Liefergegenstand wird vom Lieferer bzw. Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Der Liefergegenstand muss also in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen ( 6a Absatz 1 Nummer 1 UStG). Das Fahrzeug muss über die Grenze Beispiele Kfz-Händler H befördert einen neuen Pkw von Bochum zum Abnehmer A nach Amsterdam. Abnehmer A holt den Pkw beim Kfz-Händler H in Bochum ab und befördert ihn nach Amsterdam. Auto Steuern Recht Sonderdruck

4 Unser Tipp: Es ist unschädlich, wenn das Lieferfahrzeug durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet wird. Beispiel Kfz-Händler H in Münster veräußert einen Lkw an den französischen Unternehmer U. Auf Anweisung des U befördert H den Lkw zur Lackierwerkstatt L nach Osnabrück. Nach den Lackierarbeiten holt U den Lkw in Osnabrück ab und befördert ihn nach Frankreich. H hat die Lieferung des Lkw in Münster ( 3 Absatz 6 Satz 1 UStG) steuerbar ausgeführt. Da der Liefergegen stand nach Beendigung der Lackierarbeiten in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Frankreich) gelangt und der Abnehmer ein Unternehmer mit ausländischer USt-IdNr. ist, ist der Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Drei Arten von Abnehmern Anforderungen an den Abnehmer An folgende Abnehmer kann steuerfrei geliefert werden ( 6a Absatz 1 Nummer 2 UStG): Unternehmer, die das Fahrzeug für ihr Unternehmen erwerben. Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch an jeden anderen Erwerber. Wichtig: Sie müssen die Identität des Abnehmers durch Kaufverträge und schriftliche Vollmachten nachweisen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom , Az: V R 26/05; Abruf-Nr ). Ist ungewiss, wer den Kaufvertrag unterschrieben hat, ist die Identität des Abnehmers nicht nachgewiesen (Finanzgericht [FG] Köln, rechtskräftiges Urteil vom , Az: 10 K 4864/07; Abruf-Nr ). USt-IdNr. muss bei Lieferung vorliegen 1. Erwerb durch Unternehmer für das Unternehmen: Der Abnehmer gibt dies durch die Verwendung seiner ausländischen USt-IdNr. zu erkennen. Hat der Kunde keine, sollten Sie keinesfalls steuerfrei verkaufen; es sei denn, es handelt sich um ein neues Fahrzeug. Das gilt auch, wenn die ausländische USt-IdNr. zwar vorgelegen hat, aber noch vor der Lieferung gelöscht wird. Unser Tipp: Im Hinblick auf die problematische Unternehmereigenschaft ist der BFH dem Lieferanten mehrfach zur Seite gesprungen: Löschung der USt- IdNr. nach Lieferung unschädlich Aus der Löschung der USt-IdNr. nach der Lieferung darf der Fiskus nicht den Schluss ziehen, dass für Zeiträume vor der Löschung die Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht bestanden hat (BFH, Urteil vom , Az: V R 52/03; Abruf- Nr ). 2 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

5 Teilt die ausländische Steuerbehörde mit, dass es sich bei dem Abnehmer um einen sogenannten missing trader handelt, genügt das nicht, um die Steuerbefreiung zu versagen (BFH, Urteil vom , Az: V R 52/03, Abruf-Nr ). Missing trader sind Unternehmer, die die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen und häufig nach Aufgabe ihrer Tätigkeit untertauchen. 2. Lieferung an juristische Personen: Bei der Lieferung an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, gilt Folgendes: Auch hier benötigt der Abnehmer eine ausländische USt-IdNr. Ausnahme: Lieferung eines neuen Fahrzeugs. 3. Lieferung neuer Fahrzeuge: Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs kann an jeden Erwerber steuerfrei geliefert werden. Eine ausländische USt-IdNr. ist nicht Voraussetzung. Ein Kraftfahrzeug gilt als neu ( 1b Absatz 3 UStG), wenn das Fahrzeug nicht mehr als km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Nicht mehr als km oder maximal sechs Monate alt Korrespondierende Erwerbsbesteuerung Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Abnehmer seine ausländische USt-IdNr. angibt. Die Steuerbefreiung ist nicht davon abhängig, dass der Erwerber die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt (BFH, Urteil vom , Az: V R 52/03; Abruf-Nr ). Bei neuen Fahrzeugen muss der ausländische Kunde keine USt-IdNr. besitzen. Hier ergibt sich die korrespondierende Erwerbsbesteuerung aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Buch- und Belegnachweis Der Kfz-Händler (Unternehmer) muss das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen ( 6a Absatz 3 UStG). Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, ergibt sich aus den 17a (Belegnachweis) und 17c (Buchnachweis) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Den Händler trifft die Nachweispflicht Neue Rechtsprechung zum Buch- und Belegnachweis Das Vorliegen des Buch- und Belegnachweises ist keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Vorschriften regeln lediglich, dass und wie der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen ist. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen. Auto Steuern Recht Sonderdruck

6 Wichtig: Steht aber objektiv, zum Beispiel aufgrund (freiwilliger) Ermittlungen des Finanzamts oder des Finanzgerichts bzw. durch Spontanauskünfte von Behörden anderer Mitgliedstaaten fest, dass die Voraussetzungen des 6a Absatz 1 UStG erfüllt sind, ist die Steuerbefreiung zu gewähren. Das gilt auch, wenn die erforderlichen Buch- und Belegnachweise nicht erbracht worden sind. (BFH, Urteil vom ; Az: V R 59/03, Abruf-Nr ; Urteil vom , Az: V R 71/05, Abruf-Nr ; Urteil vom , Az: V R 72/05, Abruf-Nr ; FG Köln, rechtskräftiges Urteil vom , Az: 7 K 5969/03, Abruf-Nr ). Fakten schaffen nichts dem Zufall überlassen Unser Tipp: Gehen Sie kein Risiko ein. Erbringen Sie die geforderten (und nachfolgend näher beschriebenen) Nachweise. So gewährleisten Sie, dass Ihnen das Finanzamt die Steuerbefreiung nicht versagen kann. Denn dass Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung anderweitig nachweisen können, hängt eher vom Zufall ab. Dazu kommt, dass die Finanzämter und Finanzgerichte nicht verpflichtet sind, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Buchnachweis Die inhaltlichen Anforderungen an den Buchnachweis ergeben sich aus 17c Absatz 2 UStDV. Der Unternehmer soll aufzeichnen: Liste sorgfältig abarbeiten 1. Den Namen und die Anschrift des Abnehmers 2. Den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt 3. Den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers 4. Die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung aufgrund eines Werkvertrags 5. Den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung aufgrund eines Werkvertrags 6. Das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung 7. Die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 8. Die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 9. Den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt- Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: Den Namen und die Anschrift des Erwerbers Die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs Den Tag der Lieferung 4 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

7 Das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung Die in 1b Absatz 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale (Hubraum, Motorleistung, Fahrleistung, erste Inbetriebnahme) Die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet Der Buchnachweis kann, wie der Belegnachweis, nachgeholt werden. Haben Sie als Unternehmer zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert, kann Ihnen die Steuerbefreiung nur versagt werden, wenn das Steueraufkommen im Ursprungsland gefährdet ist, und Sie diese Gefährdung nicht vollständig beseitigen (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom , Rs. C-146/05 Collée; Abruf-Nr ). Nachweis nachholbar Zudem müssen Sie als Unternehmer die zutreffende ausländische USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufzeichnen ( 17a Absatz 1 Satz 1 UStDV). Diese muss bei Auslieferung noch gültig sein (BFH, Beschluss vom , Az: V B 180/03; Abruf-Nr ). Daher sollten Sie erst dann steuerfrei liefern, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Richtigkeit der USt-IdNr. im Rahmen einer qualifizierten Anfrage bestätigt hat. Unser Tipp: Eine einfache Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. können Sie auf der Internetseite des BZSt erhalten ( Daneben können Sie postalisch, telefonisch, per Telefax oder eine qualifizierte Anfrage an das BZSt richten. Sie können hierfür das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt nutzen ( kontakt/index.php). Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragers. Eine qualifizierte Anfrage sollten Sie auf jeden Fall bei erstmaliger Geschäftsbeziehung vornehmen. USt-IdNr. bestätigen lassen Beachten Sie: Eine USt-IdNr., die nicht existiert, genügt genauso wenig den Anforderungen, wie eine USt-IdNr., die nicht auf den wirklichen Abnehmer zugelassen ist. Prüfen Sie daher unbedingt durch Einsicht in die Ausweispapiere die Identität des Kunden. Trägt der Kunde vor, dass er Bevollmächtigter des ausländischen Unternehmers sei, sollten Sie sich dies unbedingt vom ausländischen Unternehmer schriftlich oder per Fax bestätigen lassen (BFH, Urteil vom , Az: V R 26/05; Abruf-Nr ). Der Belegnachweis Der Belegnachweis ist eu-konform in 17a Absätze 2-4 UStDV geregelt. Entspricht der Belegnachweis diesen Maßstäben, darf das Finanzamt keine zusätzlichen Belege anfordern (EuGH, Urteil vom , Rs. C-146/05 Collée; Abruf-Nr ). Auto Steuern Recht Sonderdruck

8 Bei den Regelungen des 17a Abs. 2-4 UStDV handelt es sich um Sollvorschriften. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, führt dies nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. Denn der Nachweis kann auch durch andere Belege erbracht werden (BFH, Urteil vom , Az: V R 41/04; Abruf-Nr ). Unser Tipp: Der Belegnachweis kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden (BFH, Urteil vom , Az: V R 47/03; Abruf-Nr ). Grenzübertritt muss nachgewiesen werden Die Nachholung ist unproblematisch, wenn der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet (physischer Grenzübertritt) gelangt ist. Hat aber der Abnehmer den Liefergegenstand abgeholt und nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, liegen die objektiven Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor. In einem solchen Fall können Sie keinen Vertrauensschutz nach 6a Absatz 4 UStG beanspruchen. Beachten Sie: Die beteiligten Mitgliedstaaten prüfen unabhängig voneinander diese Voraussetzung. Hierbei ist die Finanzverwaltung des Ursprungslands nicht verpflichtet, die Finanzbehörde des Bestimmungslands um Auskunft zu ersuchen (EuGH, Urteil vom , Rs. C-184/05 Twoh International BV; Abruf-Nr ). Es ist Sache des Lieferers, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Erklärt der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb, ist das lediglich ein Indiz für die innergemeinschaftliche Lieferung, aber nicht von entscheidender Bedeutung. Anforderungen an die Rechnung beachten Die Rechnung Das Doppel der Rechnung oder ein anderer Beleg mit gleichartiger Aussagekraft muss die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers sowie einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten (BFH, Urteil vom , Az: V R 47/03; Abruf-Nr ). Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs müssen zudem Hubraum, Motor-, Fahrleistung und die erste Inbetriebnahme enthalten sein. Ist der Erwerber eines neuen Fahrzeugs ein Käufer ohne USt-IdNr. kann (natürlich) keine USt-IdNr. angegeben werden. Nachweis in Beförderungsfällen In den Fällen der Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer soll der Unternehmer den Nachweis wie folgt führen ( 17a Absatz 2 UStDV): Handelsüblicher Beleg Durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort (Stadt/Gemeinde) ergibt (zum Beispiel auf dem Lieferschein oder durch Angabe in der Rechnung). Der Unternehmer muss den Bestimmungsort der innergemeinschaftlichen Liefe- 6 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

9 rung nachweisen, um sicherzustellen, dass der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH reicht es, dass sich der Bestimmungsort aus der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift des Abnehmers ergibt (Urteil vom , Az: V R 52/03, Abruf-Nr ). Durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. So kann beispielsweise der Empfang der Ware auf dem Lieferschein durch Unterschrift dokumentiert werden. In Abholfällen durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Die Versicherung muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen und bei Beginn der Beförderung durch den Abnehmer vorliegen (BFH, Urteil vom , Az: V R 3/02; Abruf-Nr ). Steht fest, dass die Ausfuhr in das übrige Gemeinschaftsgebiet tatsächlich stattgefunden hat, ist die schriftliche Bestätigung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausreichend (BFH, Urteil vom , Az: V R 47/03; Abruf-Nr ). Empfangsbestätigung des Abnehmers Versicherung des Abnehmers Unser Tipp: Lassen Sie sich vor Durchführung einer Lieferung eine datierte Einzelvollmacht des Beauftragten geben, dass dieser zur Abholung berechtigt ist. Lassen Sie sich darüber hinaus die Richtigkeit dieser Vollmacht vom Kunden bestätigen. Beachten Sie: Ein Beleg, der weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers noch eine Versicherung seines Beauftragten enthält, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, reicht nicht als Belegnachweis (BFH, Beschluss vom , Az: V B 210/05; Abruf-Nr ). Mit einer Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass ein Fahrzeug zurzeit in Deutschland nicht aktuell zugelassen ist, kann der Grenzübertritt nicht nachgewiesen werden. (BFH, Urteil vom , Az: V R 71/05; Abruf-Nr ). Unser Service: Ein Musterschreiben für Abholfälle, das Sie von Ihren Kunden unterschreiben lassen und aufbewahren sollten, finden Sie auf Seite 25. Musterschreiben auf Seite 25 Nachweis in Versendungsfällen In den Versendungsfällen (Transport zum Beispiel mit Frachtführern oder Spediteuren) soll der Unternehmer den Belegnachweis durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder durch eine Spediteursbescheinigung führen ( 17a Absatz 4 UStDV). Beachten Sie: Ein Frachtbrief muss die Unterschrift des Auftraggebers tragen. Fehlt diese, erkennt das Finanzamt den Frachtbrief nicht als Belegnachweis an. Auto Steuern Recht Sonderdruck

10 Weiße Spediteurbescheinigung als Nachweis geeignet In der Praxis wird am häufigsten mit der sogenannten weißen Spediteurbescheinigung gearbeitet (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom , Az: IV D 2 S /00, Anlage 1, BStBl 2000 I, 179). Die Bescheinigung entspricht den Anforderungen der UStDV und kann nur von EG-Spediteuren ausgestellt werden. Die Verwaltung erkennt die Bescheinigung nur dann als ausreichenden Beleg an, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt ist (BMF, Schreiben vom , Az: IV A 6 S 7131/07/0001; Abruf-Nr ). Noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein CMR-Frachtbrief als Belegnachweis geeignet ist. Bei der CMR (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route) handelt es sich um ein Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Von den drei Originalen verbleibt das erste beim Versender, die übrigen begleiten die Ware. Da sich die Beweiswirkung des Frachtbriefs auf den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrags sowie die Übernahme des Transportguts durch den Frachtführer beschränkt, kann nach Auffassung des FG Bremen mit dem CMR-Frachtbrief allein ein Verbringen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht nachgewiesen werden (FG Bremen, Beschluss vom , UR 2005, 259). Zusätzlich sei der Empfang der Gegenstände durch den Abnehmer zu belegen: Nach Meinung der Finanzverwaltung kann dies im Feld 24 der zweiten und dritten Ausfertigung des CMR-Frachtbriefs erfolgen. Der Versendungsnachweis kann aber auch durch eine gesonderte zeitnahe Bestätigung des Empfängers, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden ist, geführt werden. Eignung des CMR- Frachtbriefs noch umstritten Wichtig: Der BFH hat Zweifel an der Auffassung des FG Bremen (Beschluss vom , Az: V B 210/05; Abruf-Nr ). Wir meinen: Die Zweifel sind berechtigt: Aus der Teleos-Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass der CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg im Sinne von 17a UStDV anzuerkennen ist (Urteil vom , Rs. C-409/04; Abruf-Nr ). Neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zusätzlich ein Nachweis der amtlichen Zulassung im anderen Mitgliedstaat oder der Erwerbsbesteuerung erforderlich (BMF, Schreiben vom , BStBl 1993 I, 46). Wir meinen: Die Finanzverwaltung kann diesen Nachweis nicht verlangen, weil er weder im UStG noch in der UStDV geregelt ist. 8 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

11 Innergemeinschaftliche Lieferung Vertrauensschutz bei Kfz-Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat Vertrauensschutz nach 6a Absatz 4 Satz 1 UStG ist in der Regel der letzte Rettungsanker, den Sie werfen können, wenn Ihnen der Fiskus die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagen will. Die Crux: Wie ein Anker in stürmischer See greift er oftmals nicht richtig; denn er ist an eine ganze Reihe von Voraussetzungen gebunden. Letzter Rettungsanker Vertrauensschutz Die Vertrauensschutzregelung im Überblick Zum besseren Verständnis stellen wir Ihnen 6a Absatz 4 UStG und Absatz 1, auf den Absatz 4 Bezug nimmt, im Wortlaut vor. Wortlaut der Vertrauensschutzregelung in 6a UStG (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung ( 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 4. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 5. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.... (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. Gesetzliche Regelung zum Vertrauensschutz Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung im Einzelnen Damit Sie Vertrauensschutz für sich reklamieren können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Auto Steuern Recht Sonderdruck

12 Fünf Voraussetzungen beachten 8. Sie haben eine innergemeinschaftliche Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt. Das impliziert, dass Sie sämtliche Buch- und Belegnachweise vorlegen können. 9. Es stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung in 6a Absatz 1 UStG nicht vorliegen, zum Beispiel, weil das Fahrzeug nicht über die Grenze gebracht wurde. 10. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung beruht auf unrichtigen Angaben Ihres Abnehmers, zum Beispiel zur unternehmerischen Verwendung oder zur tatsächlichen Fahrzeug- oder Warenbewegung. 11. Sie hätten auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennen können. 12. Es ist nicht erwiesen, dass Sie an einer Steuerhinterziehung beteiligt sind, und Sie haben alle Ihnen zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Lieferung nicht zu einer Beteiligung an einer solchen führt (EuGH, Urteil vom , Rs. C-409/04 Teleos; Abruf-Nr ). Beispiel Unternehmer S in Stuttgart liefert an den in den Niederlanden ansässigen Unternehmer N einen Ersatzmotor für Euro. N holt den Ersatzmotor in Stuttgart ab und teilt S seine niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, die S sich vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lässt. N bestätigt die Übergabe des Motors und versichert schriftlich, dass er den Ersatzmotor in die Niederlande verbringen wird. Tatsächlich veräußert er den Motor noch in Deutschland. Für S verbleibt es bei der Steuerbefreiung, obwohl der Ersatzmotor nicht in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt ist. Einzelfragen zur Anwendbarkeit Teils beantwortete teils offene Fragen Einzelne Fragen zur Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung haben die Gerichte bereits beantwortet, andere sind noch offen: Schriftliche Versicherung Hat der Abnehmer unrichtige Angaben zum Verbringen in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemacht, hat der leistende Unternehmer nur dann sorgfältig gehandelt, wenn der Abnehmer bei Abholung schriftlich versichert, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. 10 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

13 Wird diese schriftliche Bestätigung aber erst nach Ausführung der Lieferung erstellt und ist sie falsch, ist die Vertrauensschutzregelung nicht anwendbar (BFH, Urteil vom , Az: V R 3/02, Abruf-Nr ). Name und Anschrift des Abnehmers Unrichtige Angaben zu Namen und Anschrift des Abnehmers führen zu einem fehlerhaften Buchnachweis. Damit liegen die Voraussetzungen des 6a Absatz 3 UStG nicht vor, der vom Unternehmer verlangt, dass er die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen muss. Kein gesetzlicher Vertrauensschutz... Damit ist die Vertrauensschutzregelung nach 6a Absatz 4 UStG nicht anwendbar, weil Absatz 4 nur greift, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt. Wichtig: Vertrauensschutz kann jedoch unserer Ansicht nach in den Fällen, in denen lediglich der tatsächliche Abnehmer streitig ist, aus der Entscheidung Netto-Supermarkt des EuGH abgeleitet werden (Urteil vom , Rs. C-271/06; Abruf-Nr ). Das Urteil ist zwar zu Exportumsätzen in Drittländer ergangen, für die innergemeinschaftliche Lieferung kann aber nichts anderes gelten.... aber aufgrund der EuGH-Rechtsprechung Vertrauensschutz im Sinne der EuGH-Entscheidung wird allerdings nur der Lieferer erhalten können, der bei erstmaliger Geschäftsbeziehung und bei Bargeschäften über hochpreisige Ware Erkundigungen über und Belege zur Person seines Geschäftspartners eingeholt hat. Dazu gehört, dass der Lieferer sich über Name, Anschrift und Vertretungsmacht eines eventuellen Vertreters vergewissert und entsprechende Belege (zum Beispiel Ausweiskopien, Kopien der Vollmachtsnachweise) zu den Büchern nimmt (BFH, Urteil vom ; Az: V R 1/04; Abruf-Nr ). Eigene Recherchen vor Ort sind nach Ansicht von Englisch (Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 481 [490]) regelmäßig nicht zumutbar. Richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Ungeklärt ist, ob sich der gute Glaube auch auf die Richtigkeit der aufzuzeichnenden USt-IdNr. beziehen kann. Vertrauensschutz kann aber nur in Betracht kommen, wenn der Lieferer sich die USt- IdNr. seines Abnehmers hat bestätigen lassen. Bei erstmaliger Geschäftsbeziehung gehört dazu unseres Erachtens eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen. Bestätigung unbedingt erforderlich Wichtig: Ist der Abnehmer unter falschem Namen aufgetreten und hat der Lieferer bei der Prüfung von Name und Anschrift seine Sorgfaltspflichten beachtet und sich die angegebene USt-IdNr. qualifiziert bestätigen lassen, muss ihm unseres Erachtens Vertrauensschutz gewährt werden. Auto Steuern Recht Sonderdruck

14 Checkliste: Innergemeinschaftliche Lieferung Steuerfreiheit von Kfz-Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat sichern Auf Seite 1 bis 11 haben wir Sie mit den Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vertraut gemacht. Nachfolgend erfahren Sie anhand mehrerer Checklisten, worauf Sie im Tagesgeschäft achten und welche Belege Sie sich in welcher Form beschaffen müssen, um sich die Steuerfreiheit der Lieferung zu sichern. EU-Mitgliedstaaten Dass die EU inklusive Deutschland aus 27 Mitgliedstaaten besteht, ist allgemein bekannt. Dass aber in zehn von 26 Mitgliedstaaten, in die von Deutschland aus eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen kann, bestimmte Gebiete nicht zum Bereich der EU zählen, dürfte nicht Allgemeingut sein. Die einzelnen Mitgliedstaaten mit ihren Aus- und Einschlüssen sind: Übersicht EU-Mitgliedstaaten Besonderheiten in zehn Mitgliedstaaten beachten Belgien Bulgarien Dänemark (ohne Grönland und die Färöer) Estland Finnland (ohne die Åland-Inseln) Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) einschließlich des Fürstentums Monaco Griechenland (ohne Berg Athos) Irland Italien (ohne Livigno, Campione d Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees) Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen) Österreich Polen Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren) Rumänien Schweden Slowakei Slowenien 12 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

15 Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla) Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern. Kunde ist Unternehmer Folgende Aufgaben fallen in Ihrem Autohaus an, wenn der Fahrzeugkäufer (Kunde) aus einem anderen Mitgliedstaat Unternehmer ist. Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass alle Punkte abgearbeitet sind, bevor das Fahrzeug vom Hof rollt. Versehen Sie die einzelnen Punkte dieser und der folgenden Checkliste am Rande mit einem Datumsund Zuständigkeitsvermerk. Legen Sie die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter fest, der die einzelnen Punkte abzuarbeiten und die Ausführung mit seinen Namenskürzel abzuzeichnen hat. Abläufe und Zuständigkeiten intern festlegen Checkliste Durchzuführende Arbeiten bei Unternehmern 1. Identität des Abnehmers laut Kaufvertrag feststellen a) Käufer ist eine natürliche Person Ausweis vorlegen lassen und fotokopieren Sieben Punkte abarbeiten b) Käufer ist eine Gesellschaft Aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen lassen Prüfen, ob der Handelnde im Handelsregisterauszug als Geschäftsführer eingetragen ist Ausweis des Handelnden vorlegen lassen; Fotokopie anfertigen. c) Ein Dritter handelt für den Käufer Identifizierung des Dritten durch Vorlage und Kopie eines Ausweises Schriftliche Einzelvollmacht des Dritten vorlegen und vom Abnehmer schriftlich bestätigen lassen (zum Beispiel per Fax) 2. Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. feststellen Bei erstmaliger Geschäftsbeziehung: Qualifizierte Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern bei Vertragsabschluss. Überprüfen der Gültigkeit der USt-IdNr. bei Abwicklung durch einfache Bestätigung Auto Steuern Recht Sonderdruck

16 Musterschreiben auf Seite Rechnungsangaben prüfen Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Eigene USt-IdNr Ausländische USt-IdNr. des Kunden Bei neuen Fahrzeugen: Hubraum, Motorleistung, Fahrleistung, erste Inbetriebnahme Bei Beförderungsfällen: Bestimmungsort angeben Beförderung durch Verkäufer Schriftliche Empfangsbestätigung in deutscher Sprache mit Unterschrift auf Rechnung oder Lieferschein Beförderung durch Kunden Schriftliche Empfangsbestätigung in deutscher Sprache mit Unterschrift Schriftliche Versicherung in deutscher Sprache, den Liefergegenstand ins Bestimmungsland zu transportieren (mit Unterschrift) Ein Dritter holt ab: Einzelvollmacht vorlegen und schriftlich vom Kunden bestätigen lassen (zum Beispiel per Fax) Versendung Frachtbrief oder vollständig ausgefüllte weiße Spediteursbescheinigung mit Unterschrift des Frachtführers/Spediteurs. Weiße Spediteursbescheinigung nur von EU-Frachtführern/Spediteuren akzeptieren! Bei CMR-Frachtbrief: Empfang durch Kunden im Feld 24 bestätigen lassen Wenn nicht möglich: Belege wie bei Beförderung Kaution für Umsatzsteuer verlangen 7. Vorgehen bei Nichtvorliegen aller Belege bzw. Nachweise Kaufpreis (zunächst) um 19 Prozent Kaution erhöhen Darauf achten, dass der Kunde die Kaution auch tatsächlich zahlt; Schecks dürfen nicht angenommen werden Kaution nach Vorhandensein aller Belege bzw. Nachweise zurückerstatten Kunde ist kein Unternehmer Ist Ihr Kunde aus einem anderen Mitgliedstaat kein Unternehmer und erwirbt er bei Ihnen ein gebrauchtes Fahrzeug, handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft wie bei einem Verkauf an einen Privaten im Inland. Erwirbt er dagegen ein neues Fahrzeug, sichern Sie die Umsatzsteuerfreiheit, indem Sie wie folgt vorgehen: Checkliste: Vorgehen bei Nichtunternehmer und neuem Fahrzeug 1. Identität des Abnehmers laut Kaufvertrag feststellen a) Handelnder ist Käufer Ausweis vorlegen lassen; Kopie anfertigen 14 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

17 b) Ein Dritter handelt für den Käufer: Identifizierung des Dritten durch Vorlage und Kopie eines Ausweises Schriftliche Einzelvollmacht des Dritten vorlegen und vom Abnehmer schriftlich bestätigen lasssen (zum Beispiel per Fax) Rechnungsangaben Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Hubraum, Motorleistung, Fahrleistung, erste Inbetriebnahme Bei Beförderungsfällen: Bestimmungsort Beförderung durch Verkäufer Schriftliche Empfangsbestätigung in deutscher Sprache mit Unterschrift auf Rechnung oder Lieferschein. Beförderung durch Kunden Schriftliche Empfangsbestätigung in deutscher Sprache mit Unterschrift Schriftliche Versicherung in deutscher Sprache, den Liefergegenstand ins Bestimmungsland zu transportieren (mit Unterschrift) Wenn ein Dritter abholt: Einzelvollmacht vorlegen und schriftlich vom Kunden bestätigen lassen (zum Beispiel per Fax) Versendung Frachtbrief oder vollständig ausgefüllte weiße Spediteursbescheinigung mit Unterschrift des Frachtführers/Spediteurs. Weiße Spediteursbescheinigung nur von EU-Frachtführern/Spediteuren akzeptieren! Bei CMR-Frachtbrief: Empfang durch Kunden im Feld 24 bestätigen lassen Wenn nicht möglich: Belege wie bei Beförderung. Nachweis der amtlichen Zulassung im anderen Mitgliedstaat oder der Erwerbsbesteuerung Wird vom BMF verlangt (Schreiben vom , BStBl I 1993, 46) Kann unseres Erachtens nicht verlangt werden, weil weder im Umsatzsteuergesetz noch in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt Vorgehen bei Nichtvorliegen aller Belege bzw. Nachweise Kaufpreis (zunächst) um 19 Prozent Kaution erhöhen Darauf achten, dass der Kunde die Kaution auch tatsächlich zahlt; Schecks dürfen nicht angenommen werden Kaution nach Vorhandensein aller Belege bzw. Nachweise zurückerstatten Musterschreiben auf Seite 25 Fiskus schießt über das Ziel hinaus Auto Steuern Recht Sonderdruck

18 Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung Steuerfreiheit von Kfz-Lieferungen in Länder außerhalb der EU sichern Kfz-Lieferungen sowie die Lieferungen von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel in Länder außerhalb der EU (Ausfuhrlieferungen) sind umsatzsteuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Physischer Grenzübertritt Liefergegenstand muss ins Drittland gelangen Der Liefergegenstand muss in das Drittland gelangen. Drittland sind alle Gebiete, die staatsrechtlich kein Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind und auch nicht zum Gemeinschaftsgebiet der übrigen EU-Staaten gehören, sowie die Freihäfen Bremen, Bremerhaven, Emden, Cuxhaven, Hamburg, Kiel, die Insel Helgoland und die Gemeinde Büsingen (deutsche Exklave in der Schweiz). Für die Steuerbefreiung kommt es darauf an, wie der Liefergegenstand in das Drittland gelangt. Zu unterscheiden ist zwischen der Beförderung und dem Versenden durch den Händler, der Beförderung und dem Versenden durch den Käufer, der Beförderung und dem Versenden in Freihäfen sowie der Lieferung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel. 1. Beförderung und Versenden durch den Händler Befördert oder versendet der Lieferer das Fahrzeug in das Drittland (ausgenommen Freihäfen), ergibt sich die Steuerbefreiung aus 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit 6 Absatz 1 Nummer 1 UStG. Für diesen Fall ist nicht erforderlich, dass der Erwerber ein ausländischer Abnehmer ist. Abnehmer auf Helgoland und in Büsingen sind Ausländer 2. Beförderung und Versenden durch den Käufer Befördert oder versendet der Erwerber das Fahrzeug ins Drittland, liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn zusätzlich der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit 6 Absatz 1 Nummer 2 UStG. Ausländischer Abnehmer ist ein Abnehmer, der seinen Wohnort (natürliche Person) oder seinen Sitz (juristische Person/Personengesellschaft) im Ausland hat ( 6 Absatz 2 Nummer 1 UStG), somit auch ein Abnehmer mit Wohnort oder Sitz in einem anderen EU-Staat, auf der Insel Helgoland oder in Büsingen. Keine ausländischen Abnehmer sind ein Abnehmer mit Sitz in einem deutschen Freihafen, Gastarbeiter und ausländische Studenten bis zu ihrer endgültigen Ausreise und Neubegründung des Wohnorts im Heimatland, 16 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

19 ausländische Diplomaten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Deutschland stationierte ausländische Soldaten und ihre hier lebenden Familienangehörigen. Umgekehrt sind ausländische Abnehmer auch deutsche Diplomaten und Soldaten, die im Ausland leben oder stationiert sind, Arbeitnehmer ausländischer Unternehmer, die sich lediglich zur Durchführung von Arbeiten im Inland aufhalten sowie ausländische Touristen. Beispiel Ein Kölner Autohändler liefert einen Pkw an einen türkischen Gastarbeiter, der mit diesem Pkw endgültig in seine Heimat zurückkehrt. Die Lieferung ist nicht steuerfrei; denn bis zur tatsächlichen Ausreise (Grenzübertritt) ist der Erwerber kein ausländischer Abnehmer (Abschnitt 129 Absatz 2 Satz 9 UStR). Kein steuerfreier Verkauf an zurückkehrende Gastarbeiter Beachten Sie: Steuerfrei wäre der Erwerb des Pkw, wenn der Händler den Pkw in die Türkei befördern oder versenden würde ( 6 Absatz 1 Nummer 1 UStG) oder wenn der Türke nach seiner endgültigen Ausreise in die Türkei nach Deutschland zurückkehren, das Fahrzeug hier kaufen und in die Türkei befördern würde ( 6 Absatz 1 Nummer 2 UStG). 3. Lieferungen in Freihäfen Das Befördern oder Versenden eines Fahrzeugs aus dem Inland in einen Freihafen ist seit dem 1. Januar 2009 in zwei Varianten steuerfrei ( 4 Nummer 1 Buchstabe a, 6 Absatz 1 Nummer 3 UStG): Der Abnehmer ist Neuregelung seit 1. Januar Unternehmer, erwirbt den Liefergegenstand für sein Unternehmen und will ihn nicht, auch nicht teilweise, für eine steuerfreie Tätigkeit nach 4 Nummer 8 bis 27 UStG verwenden; kein Unternehmer, aber ein ausländischer Abnehmer und der Gegen stand gelangt in das übrige Drittlandsgebiet. Dabei ist zu beachten, dass der Abnehmer mit Sitz im Freihafen kein ausländischer Abnehmer ist. Beispiel Ein Händler liefert einer Reederei mit Sitz im Freihafen Hamburg einen ausschließlich im Freihafen eingesetzten Lkw. Die Lieferung ist steuerfrei, unabhängig davon, ob der Händler oder die Reederei den Lkw in den Freihafen befördert. Ausrüstungs- und Versorgungsgegenstände Wird ein Gegenstand geliefert, der zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist, ist die Ausfuhr nach 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 UStG unter den in 6 Absatz 3 UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei: Für unternehmerische Zwecke steuerfei Auto Steuern Recht Sonderdruck

20 1. 2. Der Abnehmer ist ein ausländischer Unternehmer und das Beförderungsmittel dient den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers. Entscheidend ist, wer den Gegenstand ins Drittland befördert Beachten Sie: Die Einschränkung gilt nur in den Fällen des 6 Absatz 1 Nummern 2 und 3 UStG; das heißt, wenn der Abnehmer den Gegenstand in das Drittland befördert bzw. versendet oder wenn der Gegenstand in den Freihafen gelangt. Befördert bzw. versendet der Lieferer in das übrige Drittlandsgebiet, ist die Regelung des 6 Absatz 3 UStG nicht zu beachten. Beispiel 1 Ein deutscher Händler liefert einem Schweizer Abnehmer per Post eine Stoßstange für seinen Pkw in die Schweiz. Die Lie ferung ist als Versendungslieferung gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 UStG steuerfrei, weil der Lieferer die Stoßstange in das übrige Drittland versandt hat. Die Einschränkungen des 6 Absatz 3 UStG gelten nicht. Beispiel 2 Ein türkischer Tourist (kein Unternehmer) erwirbt bei einem Aufenthalt in Deutschland ein Autoradio für seinen Pkw und nimmt es bei der Heim kehr mit. Die Lie ferung ist nicht steuerbefreit, weil es sich um einen Gegenstand der Ausrüstung eines Beförderungsmittels handelt und der Abnehmer kein Unternehmer ist. Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung Zu den Gegenständen, die zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, gehören alle Kraftfahrzeugteile, Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehörteile (Abschnitt 130 Absatz 1 Satz 2 UStR). Zur Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind Verbrauchsstoffe wie Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel, Autopflegemittel, Farbe und Frostschutzmittel (Abschnitt 130 Absatz 1 Satz 5 UStR). Beispiel Ein norwegischer Tourist erwirbt in Deutschland Fußmatten für seinen Pkw und betankt das Auto hier. Die Fußmatten werden bereits in der Bundesrepublik in das Auto gelegt. Es liegen wegen 6 Absatz 3 UStG für beide Fälle keine befreiten Ausfuhren im Sinne von 6 Absatz 1 Nummer 2 UStG vor. Drei Fälle In den folgenden drei Fällen greift 6 Absatz 3 UStG nicht: 1. Die Ersatzteile werden im Rahmen einer Werklieferung in Deutschland in das Auto fest eingebaut (Abschnitt 130 Absatz 1 Satz 3 UStR). Beispiel Eine Werkstatt in Freiburg veräußert ein Autoradio an einen Nichtunternehmer aus Basel und baut es in dessen Auto ein. Es liegt eine Werklieferung ( 3 Absatz 4 UStG) vor, die in Freiburg ausgeführt wird ( 3 Absatz 6 Satz 1 UStG). Der steuerbare Umsatz ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei ( 6 Absatz 1 Nummer 2 UStG). 18 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

21 2. 3. Der Abnehmer führt Ersatz- oder -zubehörteile aus, die nicht zur Ausrüstung seines eigenen mitgeführten Kfz bestimmt sind. Es handelt sich um eine Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die ein Unternehmer zur Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen erworben hat. Die Befreiung ist nicht ausgeschlossen, wenn der ausländische Unternehmer den Liefergegenstand für ein Beförderungsmittel erwirbt, das seinen Unternehmenszwecken dient. Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss der Lieferant zusätzlich den Gewerbezweig des Abnehmers und den Verwendungszweck des ausgerüsteten Beförderungsmittels aufzeichnen (Abschnitt 136 Absatz 7 UStR). Unternehmerische Nutzung kann steuerfrei sein Wichtig: Handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug um einen Pkw, wird eine private Verwendung vermutet. Ausnahme: Die gewerbliche Nutzung (zum Beispiel als Taxi) kann nachgewiesen werden. Bei der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen für Lkw kann von einer unternehmerischen Nutzung ausgegangen werden. Unser Tipp: Falls 6 Absatz 3 UStG zu beachten ist, sollte zunächst der Preis einschließlich Umsatzsteuer berechnet werden, weil die Ausfuhrnachweise noch nicht vorliegen, die der Kunde besorgen muss. Hat der Händler die Nachweise erhalten, kann er dem Kunden oder einem eingeschalteten Serviceunternehmen den Steuerbetrag auszahlen. In der Rechnung sollte die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen werden. In Rechnungen über Kleinbeträge (Endsumme bis 150 Euro) darf der Steuersatz nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten daher vor der Aushändigung an den Käufer gelöscht oder durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden. Der Unternehmer sollte sich durch Vorlage des Passes oder eines sonstigen Grenzübertrittpapiers des Käufers von dessen Eigenschaft als Drittlandsabnehmer überzeugen. Vorgehensweise in der Praxis Annex: Nicht kommerzieller Reiseverkehr Bei den Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr handelt es sich um Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nicht unternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer nach 6 Absatz 3a UStG gewährt, wenn er seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat und den Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausführt. Spielt kaum eine Rolle im Kfz-Handel Beachten Sie: Die Einschränkungen des 6 Absatz 3a UStG spielen im Kfz-Gewerbe kaum eine Rolle, weil Fahrzeuge nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden können. Auto Steuern Recht Sonderdruck

22 Beleg- und Buchnachweise Das Vorliegen des Beleg- und Buchnachweises ist zwar nach der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht mehr materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung (Urteil vom , Az: V R 59/03; Abruf-Nr ). Gleichwohl sollten Sie die Nachweise beibringen, damit das Finanzamt die Steuerbefreiung nicht versagen kann. 1. Beleg- bzw. Ausfuhrnachweis Fahrzeug ins Drittland gelangt Der Ausfuhrnachweis ist ein Beleg, durch den nachgewiesen wird, dass der Gegenstand ins Drittland verbracht wurde (Belegnachweis). Er sollte möglichst zeitnah erbracht werden. Er kann aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden (BFH, Urteil vom , Az: V R 47/03; Abruf-Nr ). Wichtig: Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung wurde die Steuerbefreiung bei gefälschtem Ausfuhrnachweis des Abnehmers versagt. Der EuGH hat aber entschieden, dass einem Lieferanten, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, die Steuerbefreiung gewährt wird, wenn er auf gefälschte Ausfuhrbelege vertraut hat (Urteil vom , Az: C-271/06; Abruf-Nr ). Normale Beförderungsfälle In Beförderungsfällen soll die Ausfuhr durch eine Ausfuhrbestätigung (Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers mit Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle [Dienststempelabdruck, Name der Zollstelle und Datum]) der den Ausgang überwachenden Grenzzollstelle nachgewiesen werden (Abschnitt 132 Absatz 1 Nummer 1a UStR). Überwachende Grenzzollstelle kann auch die Grenzzollstelle eines anderen Mitgliedstaats sein. Besonderheit bei ATLAS-Ausfuhr Besonderes Verfahren Beachten Sie: Ist die Ausfuhranmeldung auf elektronischem Weg erfolgt ( ATLAS-Ausfuhr ), wird das von der Ausfuhrzollstelle per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument Ausgangsvermerk benötigt. Statt des PDF-Dokuments kann auch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion dieses Dokuments mit Dienststempelabdruck und Unterschrift vorgelegt werden (Abschnitt 132 Absatz 1 Nummer 1b UStR). Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren Eine Besonderheit gibt es bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren (ggv), das zwischen den EU- Staaten und im Verhältnis zu den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz einschließlich Liechtenstein) gilt. Beim ggv tritt an die Stelle der Ausfuhrbestätigung durch die Grenzzollstelle entweder die Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle oder die Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle und eine Eingangsbescheinigung der Bestimmungszollstelle im Drittland. 20 Auto Steuern Recht Sonderdruck 2009

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