EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER, INFORMATIONSNETZE USW. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

2 MALTA INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...4 SCHWELLENWERTE...6 BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...6 BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...8 RECHNUNGEN...9 VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG...9 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...9 RECHNUNGSINHALT...10 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG...12 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...12 VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG...13 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN...13 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG...15 ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN...15 VERWALTUNGSPFLICHTEN...16 VORSTEUERABZUG...16 ANHANG 1: SCHWELLENWERTE...18 ANHANG 2: BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN...18 ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN

3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Ausländische Unternehmer können Informationen über die maltesischen MwSt- Vorschriften bei folgender Stelle einholen: VAT DEPARTMENT Centre Point Building Ta' Paris Road Birkirkara BKR 13 MALTA Tel.: Fax: Informationen über die maltesischen MwSt-Vorschriften können auch auf der Website der Mehrwertsteuerbehörde unter abgerufen werden. 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN? Die Adresse der Website der maltesischen MwSt-Behörden lautet: Es sind Informationen in englischer und maltesischer Sprache zu folgenden Themen verfügbar: MwSt-Vorschriften Kommentare zu den MwSt-Vorschriften MwSt-Formulare und Erläuterungen Antrag auf Registrierung (zum Herunterladen und Online) Beantragung von Steuerquittungen (zum Herunterladen und Online) elektronische MwSt-Erklärung Häufig gestellte Fragen (FAQs) Qualitätscharta und Kontaktinformationen (Öffnungszeiten, usw.) Entscheidungen Europäische Richtlinien 3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Siehe Antworten auf die Fragen 1 und 2. Gedruckte Fassungen der wichtigen MwSt- Vorschriften und ergänzenden Rechtsvorschriften in englischer und maltesischer Sprache können vom Department of Information (Informationsabteilung) erworben werden. Zudem stehen die wichtigen MwSt-Vorschriften und ergänzenden Rechtsvorschriften 3

4 elektronisch auf den Websites des Department of Information (Informationsabteilung) und des Justiz- und Innenministeriums zur Verfügung (Laws of Malta). 3, Castille Place Valletta CMR 02 Website: MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Ausländische Unternehmer müssen sich in Malta für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn sie in Malta mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, für die sie gemäß dem maltesischen MwSt-Gesetz über das Recht auf Vorsteuerabzug verfügen und mehrwertsteuerpflichtig sind. Ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in Malta, die sich in Malta für MwSt- Zwecke registrieren lassen müssen, können die MwSt-Pflichten entweder selbst erfüllen oder einen Bevollmächtigten bzw. Fiskalvertreter bestellen. In beiden Fällen ist die Registrierung bei der MwSt-Verwaltung zu beantragen. FERNVERKÄUFE a) OBLIGATORISCHE REGISTRIERUNG Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässiger Unternehmer, der Gegenstände an Personen ohne maltesische MwSt-Nummer verkauft und für die Lieferung der Gegenstände verantwortlich ist, muss sich in Malta für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der Wert dieser Verkäufe an Kunden in Malta den Gegenwert von EUR in MTL in einem Kalenderjahr überschreitet. b) FREIWILLIGE REGISTRIERUNG Ein Unternehmer, der Fernverkäufe tätigt und dessen Umsätze unter dem Schwellenwert von EUR liegen, kann Malta als Ort der Lieferung wählen und muss sich in diesem Fall in Malta für MwSt-Zwecke registrieren lassen. INNERGEMEINSCHAFTLICHE ERWERBE a) OBLIGATORISCHE REGISTRIERUNG In Malta nicht für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmen (z. B. eine öffentliche Behörde) bzw. nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die in Malta Gegenstände unmittelbar von einem in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrierten Lieferer erwerben, müssen eine maltesische MwSt-Nummer beantragen, wenn der Gesamtwert der erworbenen Gegenstände in einem Kalenderjahr mehr als EUR beträgt. Der Antrag ist unmittelbar vor Überschreiten des Schwellenwerts zu stellen. b) FREIWILLIGE REGISTRIERUNG Unternehmen bzw. nichtsteuerpflichtige juristische Personen können sich freiwillig registrieren lassen, wenn sie bei der MwSt-Verwaltung nachweisen, dass sie 4

5 entsprechende Erwerbe tätigen bzw. die feste Absicht haben, derartige Erwerbe zu tätigen. 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER IN SOLCHEN FÄLLEN FREIWILLIG REGISTRIEREN LASSEN? Bewirkt ein nicht in Malta ansässiger Unternehmer in Malta steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und die Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen sind mehrwertsteuerpflichtig, ist der ausländische Unternehmer nicht verpflichtet, sich in Malta registrieren zu lassen. Dies ist in Artikel 20 Absatz 2 des MwSt-Gesetzes festgelegt. In diesen Fällen haben die Empfänger die Steuer auf den Nettowert zu berechnen und der MwSt-Verwaltung zu melden. Der Unternehmer, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistungen erbringt, muss sich nicht für MwSt- Zwecke registrieren lassen. Sind die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt, kann sich ein ausländischer Unternehmer jedoch freiwillig für MwSt-Zwecke in Malta registrieren lassen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Zur Beantragung einer maltesischen MwSt-Nummer wenden sich ausländische Unternehmer mit und ohne feste Niederlassung in Malta an die MwSt-Verwaltung (Anschrift siehe Frage 1). 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE Zur Beantragung einer maltesischen MwSt-Nummer benötigen ausländische Unternehmer zunächst ein Antragsformular für die Registrierung, das (telefonisch, per E- Mail oder persönlich) bei der MwSt-Verwaltung angefordert oder von der Website der MwSt-Verwaltung heruntergeladen werden kann (Kontaktinformationen siehe Frage 1). Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist der MwSt-Verwaltung mit den gegebenenfalls erforderlichen Anlagen auf dem Postweg oder persönlich zu übermitteln. Alternativ kann ein entsprechendes Online-Antragsformular ausgefüllt werden, das auf der Website der MwSt-Verwaltung abgerufen werden kann (klicken Sie auf der Homepage auf Register Online ). Dem Antragsformular für die Registrierung sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen (bei Online-Registrierung per Fax oder per als Bilddatei zu übermitteln, Originale sind gleichzeitig auf dem Postweg nachzureichen): - Bescheinigung der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Steuerpflichtige niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Steuerpflichtigen in diesem Land handelt; - Kopie der Eintragung in das Handelsregister des Landes, in dem der Steuerpflichtige niedergelassen ist; - Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens, falls der Steuerpflichtige eine juristische Person ist; und 5

6 - Kopie von Auftragsformularen oder Verträgen, die die künftige Tätigkeit in Malta belegen. Die MwSt-Verwaltung prüft, ob die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, und teilt dem ausländischen Unternehmer oder gegebenenfalls dem Fiskalvertreter die maltesische MwSt-Nummer mit ( VAT Registration Certificate ). Der Mitgliedstaat, in dem der ausländische Unternehmer niedergelassen ist, wird über die Angaben des Unternehmers und die Erteilung der maltesischen MwSt-Nummer gemäß den Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1798/2003 des Rates unterrichtet. SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHE FERNVERKÄUFE GEMÄß ARTIKEL 34 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN GEMÄß ARTIKEL 3 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN FISKALVERTRETER BESTELLT WERDEN? Wenn sich ein ausländischer Unternehmer ohne Niederlassung in der Gemeinschaft in Malta registrieren lassen muss, kann er einen in Malta ansässigen und von der MwSt- Verwaltung zugelassenen Unternehmer als Fiskalvertreter bestellen. Wird kein Vertreter bestellt, kann die MwSt-Verwaltung durch schriftliche Mitteilung jede in Malta ansässige Person, an die der ausländische Unternehmer einen steuerbaren Umsatz bewirkt, einen Bevollmächtigten des ausländischen Unternehmers oder jede andere Person mit geschäftlicher Beziehung zu dem ausländischen Unternehmer als dessen Vertreter bestellen. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS? Ein außerhalb der EU ansässiger Unternehmer kann freiwillig einen Fiskalvertreter in Malta bestellen. Als Fiskalvertreter eines außerhalb der EU ansässigen Unternehmers kann auf Antrag nur ein in Malta niedergelassener Unternehmer registriert werden. 6

7 12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER? Dies ist in den Bestimmungen in Artikel 66 des MwSt-Gesetzes geregelt: (1) Ein leitender Angestellter, Geschäftsführer, Direktor, Verwalter oder eine sonstige Führungskraft eines Unternehmens oder einer Körperschaft, ein Erbe oder Testamentsvollstrecker bzw. ein Nachlassverwalter eines vakanten Erbes eines Verstorbenen und eine Person, die Vormund, Verwalter oder Treuhänder einer anderen Person, eines Trusts, Fonds oder einer anderen Organisation ist, ist im Sinne dieses Gesetzes ein Vertreter dieser Körperschaft, des Verstorbenen, sonstiger Person, Trusts, Fonds oder sonstiger Organisation. 2) a) Wenn eine nicht in Malta und der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene Person sich im Sinne dieses Gesetzes registrieren lassen muss oder registriert ist, ist eine in Malta ansässige Person, an die der ausländische Unternehmer einen steuerbaren Umsatz bewirkt, die ein Bevollmächtigter des ausländischen Unternehmers ist oder anderweitig mit dem ausländischen Unternehmer in geschäftlicher Beziehung steht, der Vertreter dieser Person, wenn sie von der MwSt- Verwaltung mit einer schriftlichen Mitteilung bestellt wird und sofern von der erstgenannten Person keine andere in Malta ansässige und von der MwSt- Verwaltung zugelassene Person bestellt wird. b) Wenn eine nicht in Malta, jedoch in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene Person sich im Sinne dieses Gesetzes registrieren lassen muss bzw. registriert ist, kann sie durch eine Mitteilung an die MwSt-Verwaltung jede in Malta ansässige und von der MwSt-Verwaltung zugelassene Person als ihren Vertreter bestellen. c) Im Sinne dieses Unterartikels kann der Minister durch Verordnungen die für die Bestellung geltenden Voraussetzungen festlegen. 3) a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterartikel 5 ist der Vertreter einer Person für die Pflichten gemäß diesem Gesetz in derselben Weise und im selben Umfang haftbar wie der Vertretene. b) Jegliche Handlungen oder Unterlassungen eines Vertreters in dieser Funktion werden im Sinne dieses Gesetzes als Handlungen oder Unterlassungen des Vertretenen betrachtet. c) Jede gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes an einen Vertreter in dieser Funktion zugestellte Mitteilung bzw. geleistete Erstattung gilt als dem Vertretenen zugestellte Mitteilung bzw. geleistete Erstattung. d) Die Bestellung einer Person als Vertreter einer anderen Person entbindet diese nicht von ihren Pflichten oder Verantwortlichkeiten gemäß diesem Gesetz. 4) Ein Vertreter, der dem vertretenen Unternehmer gehörende oder geschuldete Mittel und Vermögensgegenstände verwaltet oder kontrolliert, darf diese Mittel oder Vermögensgegenstände nicht veräußern, sofern er nicht ausreichende Rückstellungen für etwaige nach diesem Gesetz zu zahlende Steuern getätigt hat. 5) Der Vertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die von diesem zu entrichtenden Steuern, wobei die Haftung des Vertreters nach diesem Unterartikel auf die von ihm verwalteten oder kontrollierten Mittel und Vermögensgegenstände, die dem Vertretenen gehören oder ihm geschuldet werden, beschränkt ist, sofern der Vertreter in gutem Glauben gehandelt und nicht wissentlich gegen den Unterartikel 4 verstoßen hat. 7

8 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN FISKALVERTRETER ZU BESTELLEN? Die MwSt-Verwaltung kann durch schriftliche Mitteilung eine in Malta ansässige Person, an die der ausländische Unternehmer einen steuerbaren Umsatz bewirkt, die ein Bevollmächtigter des ausländischen Unternehmers ist oder die anderweitig in geschäftlicher Beziehung zu dem ausländischen Unternehmer steht, als dessen Vertreter bestellen. Ist die Bestellung eines Vertreters nicht möglich, kann die MwSt-Verwaltung die Mehrwertsteuer, Zinsen und Geldbußen von den maltesischen Vertragspartnern des ausländischen Unternehmers einziehen. Sofern diese Vertragsparteien jedoch nachweisen, dass sie die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise an von ihnen eindeutig bezeichnete Lieferer gezahlt haben, können sie von der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer entbunden werden. 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Dies ist in Unterartikel 63 Absatz 5 des MwSt-Gesetzes geregelt: 5) Wenn es nach Ansicht der MwSt-Verwaltung zum Schutz der Einnahmen des Staates erforderlich ist, kann sie nach den vom Minister festgelegten Voraussetzungen jederzeit von dem Steuerpflichtigen als Bedingung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch diese Person die Hinterlegung einer Sicherheit oder weiteren Sicherheit für die Zahlung von nach diesem Gesetz zu entrichtenden oder möglicherweise zu entrichtenden Steuern verlangen, wobei der Betrag und die Art von der MwSt-Verwaltung festgelegt werden. BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS MÖGLICH? In einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässige ausländische Unternehmer sind nicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet. Ihre Registrierung für MwSt-Zwecke in Malta hängt daher nicht von der Bestellung eines Fiskalvertreters ab. In der Gemeinschaft ansässige Unternehmer, die sich in Malta registrieren lassen müssen, können dies entweder im eigenen Namen tun oder der MwSt-Verwaltung schriftlich mitteilen, dass sie eine in Malta ansässige und von der MwSt-Verwaltung zugelassene Person zum Vertreter bestellen. 16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS? Ein in der EU ansässiger Unternehmer kann freiwillig einen Fiskalvertreter in Malta bestellen. Als Fiskalvertreter eines in der EU ansässigen Unternehmers kann auf Antrag nur ein in Malta niedergelassener Unternehmer registriert werden. 8

9 17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER? Siehe Antwort auf Frage IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Siehe Antwort auf Frage 14. RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR? Die entsprechenden Vorschriften finden sich in Artikel 50 des MwSt-Gesetzes (Kapitel 406) sowie dem entsprechenden Anhang 12, in dem die Rechnungstellung geregelt wird. AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? Artikel 50 des MwSt-Gesetzes lautet: 1) Jede gemäß Artikel 10 registrierte Person, die für eine andere Person, die sich für die Zwecke dieser Lieferung anhand einer MwSt-Nummer ausweist, andere als befreite Leistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug bewirkt. 2) Liegt ein Antrag, eine Veräußerung, Beförderung oder Verwendung von Gegenständen vor, für die kein Entgelt erhoben oder gezahlt wird, die im Sinne des Anhangs 2 jedoch als eine Lieferung von einer Person für Entgelt betrachtet wird, hat diese Person, falls sie gemäß Artikel 10 registriert ist, eine Rechnung auszustellen, in der sie selbst sowohl als die Person, die die Leistung erbracht hat, als auch die Person, für die die Leistung erbracht wurde, ausgewiesen wird, 3) wobei eine Person sich selbst ein Dokument ausstellt, das als Rechnung für Steuerzwecke in Bezug auf eine von ihr für eine gemäß Artikel 10 registrierte Person erbrachte steuerpflichtige Lieferung dient. 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT- /LASTSCHRIFTEN)? In Malta gelten diesbezüglich keine besonderen Vorschriften. 9

10 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG? Innerhalb von 31 Tagen nach Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen, oder, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt, innerhalb von 31 Tagen nach Eingang einer Zahlung für die Leistung 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Es bestehen keine diesbezüglichen Vorschriften. 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Dies ist unter Punkt 10 des 12. Anhangs geregelt, der wie folgt lautet: Von einer Person für sich selbst ausgestelltes Dokument 10. Erfolgt eine steuerpflichtige Leistung an eine Person und wird keine Rechnung für Steuerzwecke für diese Lieferung ausgestellt, kann diese Person sich selbst ein Dokument für diese Leistung ausstellen und dieses Dokument stellt eine Rechnung für Steuerzwecke dar, falls die in diesem Anhang angegebenen Anforderungen erfüllt werden und sie von der MwSt-Verwaltung genehmigt wird. Falls es sich bei der Person um die Person handelt, die für die auf diese Lieferung zu entrichtende Steuer haftbar ist, ist keine Genehmigung erforderlich. 25. GELTEN BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Nein. RECHNUNGSINHALT 26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST-NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN? Ohne Angabe der MwSt-Nummer des Kunden wird das Dokument nicht als für Steuerzwecke ausgestellte Rechnung betrachtet. 27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN? Eine Rechnung muss den folgenden unter Punkt 2 des Anhangs 12 zum MwSt-Gesetz festgelegten Anforderungen entsprechen: 2. 1) Vorbehaltlich der übrigen Vorschriften in diesem Anhang muss eine für Steuerzwecke ausgestellte Rechnung die folgenden Angaben enthalten: a) Datum der Ausstellung; b) laufende Nummer einer oder mehrerer Serien, die die Rechnung eindeutig kennzeichnet; c) Name und Anschrift des Lieferers sowie die MwSt-Nummer, unter der er die Leistung bewirkt hat; 10

11 d) Name und Anschrift des Empfängers sowie die MwSt-Nummer, unter der er die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben hat; e) Art der Leistung anhand eines Verweises auf die unter Punkt 3 bezeichneten Kategorien; f) ausreichende Bezeichnung zur Ermittlung der Menge und Art der gelieferten Waren bzw. des Umfangs und der Art der erbrachten Dienstleistungen; g) Datum der Lieferung bzw. der letzten Teillieferung oder Datum der Vorauszahlung, sofern dieses Datum feststellbar ist und vom Tag der Rechnungstellung abweicht; h) Bemessungsgrundlage pro MwSt-Satz oder Befreiung, Einheitspreis vor MwSt sowie nicht im Einheitspreis berücksichtigte Preisnachlässe; i) nach dem jeweils anwendbaren MwSt-Satz aufgeschlüsselte, zu entrichtende Steuerbeträge und j) Gesamtbetrag der gegebenenfalls zu entrichtenden MwSt. Zudem heißt es unter Punkt 4: Für Steuerzwecke ausgestellte Rechnungen von Einzelhändlern 4. Eine für Steuerzwecke ausgestellte Rechnung, die von einem Einzelhändler vorzulegen ist, muss lediglich die folgenden Angaben enthalten: a) laufende Nummer des Umsatzes, (b) Datum der Lieferung; d) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers; d) MwSt-Nummer des Leistungsempfängers; e) ausreichende Bezeichnung zur Ermittlung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen; f) für jede Bezeichnung die Menge der Gegenstände, der anwendbare MwSt-Satz und der zu zahlende Preis, einschließlich Steuer; g) Gesamtbetrag der zu entrichtenden Steuer. Eine von einem fiscal cash register nach den Bestimmungen in Anhang 13 zu diesem Gesetz ausgestellte Steuerquittung wird als den Anforderungen dieses Punkts entsprechend befunden, wenn sie zusätzlich zu den nach diesem Punkt erforderlichen Angaben die maschinengedruckte Registrierungsnummer des Leistungsempfängers enthält. 11

12 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER SICHEREN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHT UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Dies ist unter Punkt 11 des Anhangs 12 geregelt, der wie folgt lautet: Elektronische Rechnungen 11. Rechnungen, die die unter Punkt 2 genannten Angaben enthalten, können bei Einverständnis des Kunden auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern die Echtheit des Ursprungs und Richtigkeit des Inhalts gemäß etwaiger einzelstaatlicher Vorschriften in Bezug auf die Verwendung elektronischer Signaturen gewährleistet sind und die MwSt-Verwaltung diese genehmigt. 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Siehe Antwort auf Frage SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄß ARTIKEL 233 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UNTERABSATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE AN, WELCHE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN ZU ERFÜLLEN SIND. Siehe Antwort auf Frage GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Nein. AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? In Malta gelten diesbezüglich keine besonderen Vorschriften. 33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUßERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Nein. 12

13 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? Gemäß Artikel 48 Absatz 4 des MwSt-Gesetzes müssen Unterlagen und Rechnungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, aufbewahrt werden. Bei Investitionsgütern beginnt der Zeitraum von sechs Jahren nach fünf Jahren für bewegliche Vermögensgegenstände und nach 20 Jahren für unbewegliche Vermögensgegenstände. 35. WELCHE BESONDEREN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Die Aufbewahrung wird im MwSt-Gesetz nur in Unterartikel 48 Absatz 4 erwähnt, der wie folgt lautet: 4) Die in den Unterartikeln (1), (2) und (3) genannten Unterlagen sind so aufzubewahren und zu lagern, haben die Angaben zu enthalten und sind durch die Informationen, Unterlagen und Rechnungen zu belegen, die in Anhang 11 festgelegt sind, und die Unterlagen, Informationen, Dokumente und Rechnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, bzw. einen anderen Zeitraum bzw. Zeiträume, die der Minister unter besonderen Umständen durch Verordnungen vorschreiben kann, aufzubewahren. 36. GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Nein. VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG GEMÄß ARTIKEL 238 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES) GESTATTET? GELTEN DAFÜR BESONDERE VORSCHRIFTEN? Nein. PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Folgende Personen müssen regelmäßige MwSt-Erklärungen einreichen: 1. Steuerpflichtige, sofern sie nicht ausschließlich Lieferungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug bewirken und daher kein Vorsteuerabzugsrecht haben; und 2. Steuerpflichtige, die in Malta als steuerbefreit registriert sind (Kleinunternehmen). Die unter 1. genannten Steuerpflichtigen müssen die MwSt-Erklärung spätestens am 15. Kalendertag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der jeweilige Steuerzeitraum endet, bei der MwSt-Verwaltung einreichen. Ein Steuerzeitraum dauert in 13

14 der Regel drei Monate, kann für registrierte Steuerpflichtige, die ausschließlich Leistungen zum Nullsatz erbringen, auf Antrag jedoch auf einen Monat verkürzt werden. Bei Neuregistrierungen legt die MwSt-Verwaltung Beginn und Ende des ersten Steuerzeitraums fest. Sie richtet sich dabei hauptsächlich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung wirksam wird. Jeder weitere Steuerzeitraum beginnt am Tag nach Ende des vorausgegangenen Zeitraums. Wird z. B. eine Registrierung am 12. September wirksam, beginnt der erste Steuerzeitraum in der Regel am 1. September und endet am 30. November. Der nächste Steuerzeitraum dauert dann vom 1. Dezember bis Ende Februar. Für Steuerpflichtige, deren Umsatz unter dem Schwellenwert für Kleinunternehmen (siehe Fragen 4 und 23) liegt und die nicht die Steuerbefreiung wählen, gilt ein Steuerzeitraum von 12 Monaten. Die periodische MwSt-Erklärung ist spätestens am 15. des zweiten Monats nach dem Monat einzureichen, in dem der jeweilige Steuerzeitraum endet. Als steuerbefreit registrierte Personen müssen am 15. Februar eines jeden Jahres eine Steuererklärung (vereinfachte Steuererklärung) einreichen, aus der der im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielte Umsatz hervorgeht (siehe Fragen 4 und 23). Nicht in Malta registrierte Steuerpflichtige, auch wenn sie ausschließlich Leistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug erbringen, und Nichtsteuerpflichtige müssen eine besondere Steuererklärung einreichen, wenn Folgendes auf sie zutrifft: - Sie sind als Empfänger bestimmter Dienstleistungen, die als in Malta erbracht gelten, Steuerschuldner. - Sie tätigen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, die in Malta steuerbar sind (entweder, weil sie für die Besteuerung dieser Erwerbe in Malta optiert haben oder weil der Wert der Erwerbe in anderen Mitgliedstaaten über EUR beträgt). 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 38 ist, wie dort erläutert, vierteljährlich, monatlich bzw. jährlich einzureichen. Für die zugehörige Zahlung gelten dieselben Fristen. Im Fall innergemeinschaftlicher Erwerbe und ähnlicher Umsätze müssen nicht in Malta registrierte Steuerpflichtige sowie nichtsteuerpflichtige juristische Personen immer dann eine besondere Steuererklärung einreichen, wenn ein steuerpflichtiger Umsatz bewirkt wird. Für die zugehörige Zahlung gelten dieselben Fristen. 40. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Kleinunternehmer, die als steuerbefreit registriert sind, müssen am 15. Februar eines jeden Jahres eine vereinfachte Steuererklärung einreichen, aus der der im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielte Umsatz hervorgeht. Unter die Kategorie der Kleinunternehmer fällt, - wer in erster Linie steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen tätigt und in den unmittelbar vorausgehenden zwölf Monaten Umsätze in Höhe von maximal MTL bewirkt hat; 14

15 - wer in erster Linie steuerpflichtige Dienstleistungen mit geringem Mehrwert erbringt und in den unmittelbar vorausgehenden zwölf Monaten Umsätze in Höhe von maximal MTL bewirkt hat; und - wer andere steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt und in den unmittelbar vorausgehenden zwölf Monaten Umsätze in Höhe von maximal MTL bewirkt hat. 41. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Die maltesischen MwSt-Vorschriften sehen keine vereinfachten Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld vor. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 42. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Jeder Steuerpflichtige muss für jedes Kalenderquartal, in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen bewirkt hat, eine zusammenfassende Meldung einreichen. 43. SIND ÜBER DIE IN TITEL XI KAPITEL 6 (ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN) DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Nein. 44. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 269 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Nein. ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN 45. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Lediglich vereinfachte MwSt-Erklärungen für die unter Frage 38 erwähnten steuerbefreiten Personen können elektronisch über die Website der MwSt-Verwaltung eingereicht werden. Ausführliche Informationen zu dem Verfahren finden sich auf der Website der MwSt-Verwaltung unter Die elektronische Einreichung anderer MwSt-Erklärungen ist derzeit nicht möglich, es werden allerdings Maßnahmen eingeleitet, um diese Möglichkeit für alle Steuererklärungen anzubieten. 15

16 Für die elektronische Einreichung einer vereinfachten MwSt-Erklärung ist eine (von der Gemeinde erteilte) elektronische Kennung und eine von der MwSt-Verwaltung erteilte PIN-Nr. erforderlich. Für die elektronische Übermittlung der Daten an die MwSt-Verwaltung gilt dieselbe Frist wie für die Einreichung einer Papierfassung. 46. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Bislang können zusammenfassende Meldungen nicht auf elektronischem Wege eingereicht werden. VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, WELCHE? In Malta bestehen keine Pauschalregelungen. 48. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein. 49. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? Die Formulare liegen in Englisch und Maltesisch vor. VORSTEUERABZUG 50. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? Bei folgenden Leistungen, Erwerben oder Einfuhren kann keine Vorsteuer abgezogen werden: a) Lieferung an diese Person, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr durch diese Person von: (i) (ii) (iii) (iv) Tabak und Tabakwaren; alkoholischen Getränken; Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten; Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen, einschließlich deren Lieferung zum Zweck von Miet- oder Leasingvereinbarungen; 16

17 (v) Gegenstände und Dienstleistungen zum Zweck der Reparatur, Wartung, Betankung und Instandhaltung von unter (iv) fallenden Fahrzeugen; (vi) Elektrizität. b) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen sowie innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Einfuhr von Gegenständen, die zu Repräsentationszwecken des Steuerpflichtigen verwendet werden, sofern sie nicht der normalen Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind; c) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen sowie innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Einfuhr von Gegenständen durch diese Person zum Zweck der Beförderung oder zu Repräsentationszwecken ihrer Arbeitnehmer oder im Fall einer Körperschaft ihrer leitenden Angestellten oder Arbeitnehmer, sofern diese Bestimmung nicht für die Beförderung der Arbeitnehmer durch diese Person in Fahrzeugen mit einer Kapazität von mindestens sieben Sitzplätzen gilt. Für folgende Leistungen ist ein Vorsteuerabzug jedoch möglich: (a) (b) (c) (d) (e) Gegenstände, die im Rahmen der normalen wirtschaftlichen Tätigkeit einer Person zum Zweck des Weiterverkaufs an diese geliefert oder von dieser innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden, sowohl in dem Zustand bei Erwerb oder Einfuhr als auch nach der Behandlung, Verarbeitung oder Einarbeitung in andere von dieser Person gelieferte Gegenstände; Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen, die an eine Person geliefert oder von einer Person innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden, und die anschließend von dieser Person zur Beförderung von Gegenständen oder Passagieren gegen Entgelt eingesetzt werden; Wasser- und Luftfahrzeuge, die an eine Person geliefert oder von einer Person innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden und die anschließend von dieser Person im Rahmen einer Charter- oder einer Mietvereinbarung zur Verfügung gestellt werden; Kraftfahrzeuge, die an eine Person geliefert oder von einer Person innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden und die anschließend von dieser Person mit oder ohne Fahrer vermietet (ausgenommen ist die Betankung von Mietfahrzeugen ohne Fahrer) oder für die Erteilung von Fahrunterricht eingesetzt werden, vorausgesetzt, dies ist in jedem Fall der normalen wirtschaftlichen Tätigkeit der Person zuzuordnen; für die Beförderung von Gegenständen ausgelegte und gefertigte Kraftfahrzeuge mit einem in der Regel neben dem Fahrer angebrachten Sitz oder mit Sitzplätzen für mindestens neun Personen. 51. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN DIE VORSTEUER TEILWEISE ABGEZOGEN WERDEN? WENN JA, IN WELCHER HÖHE? Abhängig von der Nutzung der Gegenstände oder Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit können alle Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen einem Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug unterliegen. Der Prozentsatz wird anhand des Verhältnisses zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Lieferungen berechnet. 17

18 ANHANG 1: SCHWELLENWERTE _community/vat_in_ec_annexi.pdf ANHANG 2: BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN _community/vat_in_ec_annexii.pdfii ANHANG 3: ABKÜRZUNGEN _community/vat_in_ec_annexiii.pdfiii

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