Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer Stand: Januar 2006

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1 IHK zu Arnsberg Königstr , Arnsberg, Ansprechpartner: Sabine Penning; / penning@arnsberg.ihk.de Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer Stand: Januar 2006 Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Diese Erlaubnispflicht ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch EG-Lizenz genannt) benötigt. Diese kann e- benfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können u.a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sogenannten bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden. Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u.a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Seite 4 entnehmen. Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind im IHK-Bezirk Arnsberg die Straßenverkehrsämter der Kreise zuständig. Hochsauerlandkreis: Herr Marquardt ( / ) Kreis Soest: Herr Müller ( / ), Herr Brandt ( / ) Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital oder die Reserven des Unternehmens nicht weniger als Euro für das erste Fahrzeug und nicht weniger als Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

2 2 Nachweis der Zuverlässigkeit Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde. Nachweis der fachlichen Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Sie ist gegenüber der Kammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen. Falls Sie selbst Unternehmer waren, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Sollte anhand der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellbar sein, dass die Vortätigkeit die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten nach Anhang I, der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01. Oktober 1998 vermittelt hat, behält sich die Kammer vor, zu einem ergänzenden Fachgespräch einzuladen; für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund leitender Vortätigkeit wird eine Gebühr von 60 EUR fällig. eine bestandene Abschlussprüfung zum "Speditionskaufmann", zum "Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung: Güterkraftverkehr) oder eine Fortbildung zum "Verkehrsfachwirt"; Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim, Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK zu Arnsberg ist zuständig für den Hochsauerlandkreis und den Kreis Soest. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung Prüfungsdauer/Prüfungssachgebiete Die Prüfung besteht aus einem zweistündigen allgemeinen Prüfungsteil, einer komplexen Fallstudie, für die wiederum zwei Stunden zur Verfügung stehen sowie einem etwa halbstündigen mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfung gilt dann als bestanden wenn mindestens 60 % aller über die drei Prüfungsbereiche zu erzielenden Punkte vom Prüfling erreicht werden. Eine Übersicht der Prüfungssachgebiete finden Sie auf den Seiten 5 bis 7. Anmeldung zur Prüfung Zur Prüfungsanmeldung senden Sie bitte das beigefügte Formular ausgefüllt an uns zurück. Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 170 EUR ist bei Prüfungsanmeldung zu überweisen. Prüfungsvorbereitung Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Dabei können Sie Fachliteratur ebenso nutzen wie die Lehrgangsangebote von Schulungsveranstaltern.

3 a) Literatur 3 Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin. Die Auflistung ist nicht abschließend und bezieht sich nur auf die uns bekannten Veröffentlichungen: Lehr- und Übungsbücher Das Güterkraftverkehrsunternehmen (Baumeister, Wolfgang/Jessen, Thorsten) Fachwissen für Existenzgründer und zur IHK Fachkundeprüfung, Loseblatt-Ausgabe (Band 1) und Trainingsbuch (Band 2), ISBN X, Hamburg: K. O. Storck-Verlag Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer? (Gehron, Werner/Kirchner, Jürgen) ISBN , Düsseldorf: J. Fischer Der Güterkraftverkehrs-Unternehmer (Jansen/Durmann) ISBN , Verlag Heinrich Vogel Güterkraftverkehrsunternehmer Prüfungstest (Jansen, Cornelius): ISBN , Verlag Heinrich Vogel Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Fachrichtung: Güterkraftverkehr (Helf-Marx, Christiane) Oer-Erkenschwick: Hema-Marx, Lehrbuch: ISBN Fragenkatalog: ISBN Lösungsbuch: ISBN Fahrzeugkostenrechnung mit Nutzungsausfall: ISBN Kostenrechnung ABC der Buchführung für Güterkraftverkehr und Spedition (Mielentz/Trump) ISBN Der richtige Preis - Ein Kalkulationsleitfaden (Mielentz/Trump) ISBN Kostenorientierte Unverbindliche Richtpreis-Tabellen (KURT) (Bundesverband Wirtschaftsverkehr und Entsorgung (BWE) - Hrsg: ISBN , Verlag Heinrich Vogel, München Anschriften der Verkehrsverlage Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1, Düsseldorf, 0211 / Fax: 0211 / Internet: HeMa-Marx GmbH, Im Buschkamp 41, Oer-Erkenschwick / Fax: / ; Internet: K. O. Storck Verlag, Striepenweg 31, Hamburg, 040 / Fax: 040 / ; Internet: Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, München, 089 / Fax: 089 / Internet: b) Schulungsveranstalter Verschiedene Veranstalter haben gegenüber der Kammer erklärt, dass sie zur Vorbereitung auf die Prüfung Kurse durchführen. Eine Liste der uns bekannten Lehrgangsveranstalter finden Sie auf Seite 8.

4 Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre 4 Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung: Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach 2 I GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle): 1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden, 5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für andere Betriebe dieser Art - im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder - im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus 1 I GüKG): 9. die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder 10. die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.

5 5 Prüfungssachgebiete Güterkraftverkehr A. Bürgerliches Recht 1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen; 2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; 3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können; 4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich darauf ergebenden Verpflichtungen kennen; B. Handelsrecht 1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen; 2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. C. Sozialrecht 1. die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); 2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen; 3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); 4. die die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (2) sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen kennen. D. Steuerrecht die Vorschriften kennen für 1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; 2. die Kraftfahrzeugsteuern; 3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege; 4. die Einkommensteuern.

6 E. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 6 1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und verfahren kennen; 2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen; 3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können; 4. ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können; 5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; 6. ein Budget ausarbeiten können; 7. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können; 8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; 9. die Grundlagen der Marktforschung (des Marketing ), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleitungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen; 10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen; 11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen; 12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen des Incoterms kennen; 13. die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen; F. Zugang zum Markt 1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; 2. die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen; 3. die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Knotrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsgemäße Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Untenehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden; 4. die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen; 5. die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen; G. Technische Normen und technischer Betrieb 1. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedsstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen; 2. je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestellt, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; 3. die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen; 4. Maßnahme gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können; 5. Pläne für die regelmäßig Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können. 6. die einzelnen Lademittel und geräte (Heckklappen, Container, Platten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können; 7. die Verfahren des kombiniertenverkehrs Schiene/Straße und des Rol-on-roll-of -Verkehrs kennen;

7 7 8. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG (1), der Richtlinie 96/35/EG (2) und der Verordnung EWG (Nr. 259/93 (3) durchführen können; 9. die Verfahren zur Einhaltung der Regel für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können; 10. die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können. H. Sicherheit im Straßenverkehr 1. die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine, (Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung), ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); 2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; 3. Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; 4. in der Lage sein, Maßnahmen für das erhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;

8 8 Anschriftenliste Lehrgangsveranstalter im Güterkraftverkehrsbereich Bitte beachten Sie: Die nachstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie enthält lediglich die der IHK zu Arnsberg bekannten Veranstalter. Die IHK zu Arnsberg übernimmt keinerlei Garantie für die Umfang und Qualität der angebotenen Veranstaltungen. ABG Ausbildungszentr. u. Betreuungscenter im Güterkraftverkehr Werner Martens, Eckendorfer Str. 2-4, Bielefeld, 0521/ , Fax: 0521/ , (Seminare auch im IHK- Bezirk) Bildungswerk Föhrenbach, Turnseestr. 49, Freiburg/Brsg., 0761 / , Fax: 0761 / Bildungswerk Verkehrsgewerbes, Haferlandweg 8, Münster, 0251 / , Fax: 0251 / , Internet: (Vorgesehene Seminarorte: Bielefeld, Dortmund, Münster) DEKRA Akademie GmbH, Alter Hellweg 52, Dortmund, 0231 / , Fax: 0231/ Internet: DEKRA Akademie GmbH, Alcher Str. 50, Siegen, 0271 / , Fax: 0271 / , Internet: EWG-Fahrschule für Lkw und Busreisen GmbH, Oldentruper Str. 145, Bielefeld, 0521 / , Fax: 0521 / , Internet: Fachschule Naumann, Hobenerweg 19, Flammersfeld, / , Fax: / , Internet: (Vorgesehene Seminarorte: nach Bedarf, ggfs. Seminarhotels im Kammerbezirk) Frankfurter Fachschule, Hobenerweg 21, Flammersfeld, / , Fax: / 8643, koehlerseminare@online.de GBK Verkehrsseminare, Inh. Rudolf Keil, Visbeker Str. 7, Ahlhorn, / Fax: / , Internet : (Seminare bei entsprechender Nachfrage auch im IHK-Bezirk) HeMa-Marx GmbH, Im Buschkamp 41, Oer-Erkenschwick, / , Fax: / , Internet: IBA GmbH & Co. KG, Weildorfer Str. 20, Haigerloch (führt LG im IHK-Bez. Arnsberg durch), 07474/8028, Fax: 07474/918972, Internet: IGS-Institut für Verkehrswirtschaft, Am Justizzentrum 5, Köln, 0221 / , Fax: 0221 / , Internet: Kaiser/Schmidt Unternehmensber. f. d. Transportgewerbe Am Panneschopp 18, Nettetal / Fax: / , (Vorgesehene Seminare auch in anderen Städten) Kraftverkehrsschule Büsching, Rintelner Straße 19a, Porta Westfalica, 0571 / , Mobil: 0171/ , Internet: Marbs & Siemers GbR, Danziger Str. 5, Kassel, / , Fax: / 56557, Internet: (Vorgesehene Seminarorte: u.a. Dortmund) Klaus Pape, Südringbrede 3, Minden, 0571 / Manfred Schaper, Uelzener Str. 28, Bielefeld, 0521 / (ab Uhr) Seela Verkehrs-Fachschule, Petzvalstraße 40, Braunschweig, 0531 / , Fax: 0531 / Internet: Wolfgang Sommerbauer, Passeier Steig 6, Herten, 02366/6680, Fax: 02366/585141, Mobil: 0173/ Friedrich Tschinkel, Hessenring 15, Vellmar (Kassel), 0561 / Verkehrsseminare Frank Bibow, Dorfstr. 27 a, Edewecht, / , Fax: /

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