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1 Welcome to PHOENIX CONTACT REACh aus der Sicht eines Komponentenherstellers COG (Component Obsolescence Group) Deutschland e.v. 2. Quartalsmeeting 2011 in Zandt Jürgen Husemann /

2 PHOENIX CONTACT auf einen Blick Gegründet: 1923 Inhabergeführte Gesellschaft Umsatz: Mio. Euro (2010) Mitarbeiter/innen: (weltweit) 2

3 PHOENIX CONTACT auf einen Blick In Deutschland: 5 Hauptproduktionsstandorte 5980 (ca.) Mitarbeiter/innen Im Ausland: 6 Produktionsstandorte über 70 Vertretungen weltweit 5120 (ca.) Mitarbeiter/innen 3

4 4

5 Verbindungstechnik aus NRW 5

6 PHOENIX CONTACT - Märkte 6

7 Prozess Know-how 7

8 PHOENIX CONTACT - Individuelle Kundenlösungen 8

9 Produktübersicht (Beispiele) 9

10 Applikationen 10

11 Was heißt REACh Registrierung, - Registration, Evaluierung, - Evaluation, Autorisierung von - Authorisation of Chemikalien - Chemicals 11

12 Definitionen Stoff = chemisches Element (Reinstoffe) und seine Verbindungen Bsp.: Salzsäure, Natronlauge, Kupfer, Zubereitung = Gemenge, Gemische und Lösungen (mind. 2 Stoffe) Bsp.: Polymer Granulat, metallische Legierungen, Klebstoff, Schmiermittel, Tinte, Erzeugnis = Gegenstand, der Form und Gestalt erhält Klemme, Schraube, Motoren, Chip, 12

13 Unternehmenspositionen Hersteller / Importeur - Registrierungspflicht - Zulassungspflicht - Informationspflicht Nachgeschalteter Anwender* Formulierer / Mischer A Formulierer / Mischer B Verwender Verwender - Info-Pflicht in der Lieferkette (z.b. SDB) - Angemessenes/ geeignetes Risikomanagement - identifizierte Verwendung Händler Verbraucher - Informationspflicht - Zulassungspflicht - Informationsrecht * Formulierer von Zubereitungen (Farben), Anwender von Chemikalien im Produktionsprozess (Schmiermittel), Hersteller von Artikeln 13

14 Registrierungspflicht - allgemein Alle Stoffe, die in der EU hergestellt / importiert werden, bedürfen einer (Vor-) Registrierung No data no market - (Art. 5 REACh-Verordnung) Vorregistrierung vom: 1. Juni Dezember 2008 Alle Stoffe, die nicht (vor-)registriert wurden, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem EU-Markt hergestellt / importiert werden! 14

15 Registrierungspflicht - speziell Stoffe oberhalb einer Menge > 1 t/a durch den Hersteller oder Importeur Stoffe in Zubereitungen nicht die Zubereitung selbst, aber jeder Stoff in der Zubereitung, wenn seine Menge > 1 t/a (pro Hersteller oder Importeur) beträgt Außer, der Stoff ist bereits durch einen vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette registriert Stoffe in Erzeugnis nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. die Stoffmenge im Erzeugnis ist > 1 t/a und 2. der Stoff wird beabsichtigt freigesetzt (Kugelschreiber-, Plottertinte) 15

16 Registrierungspflicht - Abfall nicht registrierungspflichtig: Abfälle Registrierungspflichtig: Sekundärrohstoffe und Recyclingprodukte Ausnahmen: - die Stoffidentität bleibt gleich (same substance) - der Stoff wurde bereits registriert (keine chemische Veränderung im Recycling-Prozess) - alle erforderlichen Informationen zum registrierten Stoff wurden in der Lieferkette weitergegeben Empfehlung: - alle Materialien für die Verwertern, als Abfälle kennzeichnen - die ggf. erforderlich Registrierungspflicht liegt beim Verwerter 16

17 Identifizierte Verwendung Die Registrierungsdossiers verlangen eine Identifizierte Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen müssen beschrieben sein) Wird die Art der Verwendung nicht aufgenommen, darf der Stoff oder die Zubereitung ab Registrierungsdatum nicht mehr verwendet werden. Maßnahme: 17

18 Fristen Die Verwendung zulassungspflichtiger Substanzen muss der EChA 3 Monate nach Bezug mitgeteilt werden 6 Monate heute SDB nach REACh Registrierung von Altstoffe und Stoffe ohne Vorregistrierung > 1 t/a 18

19 SVHC SVHC (substance of very high concern) CMR (carcinogenic, mutagenic, toxic for reproduction) PBT (persistent, bio-accumulative and toxic) vpvb (very persistent and very bioaccumulative) im Einzelfall ermittelte Stoffe z. B. mit endokriner Wirkung Veröffentlichung in der Kandidatenliste Aktualisierung/Erweiterung längstens alle 6 Monate schrittweise Aufnahme in Anhang XIV in Verkehr bringen und weitere Verwendung verboten (nur noch für zugelassene Verwendungen über Antrag bei der EU-Komm.) Kostenintensiv; Zulassung je Verwendung beantragen 19

20 Informations- / Mitteilungspflicht Informationspflicht gem. Art 33 REACh-Verordnung gegenüber den Empfängern von Erzeugnis wenn die SVHC-Konzentration > 0,1 Gew% ist (im Erzeugnis) im B2B-Bereich sofort nach Feststellung der Betroffenheit im B2C-Bereich nach Anfrage innerhalb 45 Tagen Mitteilungspflicht / Notifizierung (ab ) gegenüber der EChA (European Chemicals Agency) frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung in der Kandidatenliste bei Stoffmengen > 1t/a und Produzent (Konz. > 0,1 Gew%) Wenn eine Exposition von Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann (bezogen auf die übliche Verwendung) 20

21 Maßnahmen und Konsequenzen 1. Kontinuierliche Ermittlung und Beobachtung der Informationspflicht (Artikel 33) Erforderliche Maßnahmen: Ermittlung der SVHC informationspflichtigen Erzeugnisse ggf. Versendung der SVHC-Information an den Abnehmer 2. Kontinuierliche Beobachtung der Notifizierung (Artikel 7(2) - tracking ) Erforderliche Maßnahmen: ggf. Notifizierungsmeldung an die EChA resultierende Registrierungspflichten prüfen (Artikel 7(5)) 3. Beobachtung und Ermittlung des Zulassungsverfahrens (Artikel 56) Mögliche Konsequenzen: absolutes Verwendungsverbot - Zulassung je Verwendung beantragen 21

22 Position und Aktivitäten Phoenix Contact - ist Hersteller von Erzeugnissen - stellt selber keine Chemikalien her - nutzt Stoffe und Zubereitungen in der Produktion - ist Importeur von Erzeugnissen und Downstream User Daraus ergeben sich folgende Aktivitäten: - Sicherstellung der SVHC-Informationspflicht - weltweite Kommunikation zum Thema REACh 22

23 Informationspflicht (Kommunikation) Sicherstellung der SVHC-Informationen in der Lieferkette Prüfung der SVHC-Meldung auf Plausibilität Berechnung der SVHC-Konzentration auf verkaufsfähige Artikel Kontinuierliche Bereitstellung der SVHC-Information Informationsweitergabe an den Bereich Arbeitssicherheit Kontinuierliche Ermittlung der Notifizierungspflicht Ermittlung und Einführung eines SVHC-freien Materials Bearbeitung von Kundenanfragen zum Thema REACh 23

24 SVHC-Meldung der Lieferanten Aktive Information via Standardschreiben Mit konkreter SVHC-Angabe (Name, Konzentration) Mit Verweis auf Internetlink Mit Sicherheitsdatenblatt des SVHC An alle Kunden nach jeder Erweiterung der Kandidatenliste (unabhängig, ob Materialien durch SVHC betroffen) Generelles Standardschreiben und SVHC-Info nur auf Anfrage Passive Information durch Bereitstellung Auf dem Lieferschein Im Online-Shop In diversen Listen Durch Verweis auf Internetlink von Vorlieferanten 24

25 Bereitstellung der SVHC-Information Regelmäßige Bereitstellung der SVHC-Information innerhalb der EU Ermittlung der Abnehmer in definierten Zeitintervallen Prüfung, ob neuer SVHC-Artikel bezogen wurde Info-Schreiben personalisieren, ausdrucken und versenden Schriftliche Information enthält Name und CAS- bzw. EC-Nr. des SVHC SVHC-Konzentration [Gew%] je Erzeugnis Plandatum für SVHC-freie Alternative (sofern vorhanden) Allgemeine Informationen zum Thema REACh Änderungsmitteilung sobald das Erzeugnis SVHC-frei ist 25

26 Informationsweitergabe (Arbeitssicherheit) Bereitstellung der Lieferanteninformation Welches Material ist betroffen? Welcher SVHC ist in welche Konzentration enthalten? In welchen Materialien wird das SVHC-Material verwendet? Was ist der Verwendungszweck des SVHC-Materials? Ableitung von Schutzmaßnahmen Was sind die Verwendungsbedingungen? Besteht eine Gefährdung durch das Produkt? Besteht eine Gefährdung bei der Anwendung? 26

27 Ermittlung der Notifizierungspflicht Unterscheidung nach Herkunft der SVHC-Positivmeldung EU: NON-EU: Berücksichtigung des durch Phoenix Contact hergestellten SVHC-haltigen Artikels (Erzeugnis) mit einem SVHC-Gehalt >0,1Gew% verkaufsfähiger Artikel Berücksichtigung des importieren SVHC-haltigen Materials (Erzeugnis) mit einem SVHC-Gehalt > 0,1 Gew% intern verwendetes Material Addition der Mengen je SVHC beider Herkunftsarten Prüfung, ob eine Registrierung aufgrund der Notifizierung gemäß Artikel 7(2) REACh-Verordnung erforderlich ist 27

28 Substitution von SVHC-Materialien Bereitstellung der Lieferanteninformation zur internen Verwendung (Cross-Referrence-List) Interne Kommunikation bzgl. der Konsequenzen bei der Verwendung von SVHC in Produkte Einbeziehung weiterer betroffenen Abteilungen (Einkauf, Vertrieb, Marketing, Logistik, Entwicklung u. a.) Prüfung auf Substitution der SVHC-haltigen Materialien Prüfung auf Umsetzbarkeit der Substitution (ökologisch / ökonomisch) 28

29 Kundenanfragen zum Thema REACh Kundenforderungen, die über die gesetzlichen Forderungen hinausgehen Ausfüllen kundenspezifischer Formulare zum Thema SVHC Gleichbehandlung von SVHC und Rol (Registry of Intentions) (Stoffvorschläge für die Kandidatenliste = RoI) Herabsetzung des Grenzwerts NON-EU-Kunden (global tätig) fragen SVHC ab Verbot von SVHC in gelieferten Produkten (Black Lists) Trend: (mehr als gesetzlich gefordert - Kandidatenliste) - Kundenspezifische Deklarations- und Verbotslisten - Volldeklaration 29

30 Dipl.-Ing. Jürgen Husemann Senior Manager - Environment Management - Product Compliance Management - EOQ Auditor Kontaktadresse: PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG Flachsmarktstraße 8 D Blomberg Tel.: +49 (0) jhusemann@phoenixcontact.com 30

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