BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 ]P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 23. Dezember Stück 822. Kundmachung: Resolution 787 (1992), verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 16. November Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 787 (1992), verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 16. November 1992 (Übersetzung) RESOLUTION 787(1992) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 16. November 1992 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) vom 25. September 1991 *) und aller danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Feststellung, daß die Situation in der Republik Bosnien und Herzegowina eine Bedrohung des Friedens darstellt, und erneut erklärend, daß die Gewährung humanitärer Hilfe in der Republik Bosnien und Herzegowina ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen des Sicherheitsrats um die Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit in der Region ist, ZUTIEFST BESORGT über die Bedrohungen der territorialen Unversehrtheit der Republik Bosnien und Herzegowina, die als Mitgliedstaat der Vereinten Nationen die in der Satzung der Vereinten Nationen festgelegten Rechte genießt, SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG seiner vollen Unterstützung' für die Internationale Konferenz über das ehemalige Jugoslawien als Rahmen, innerhalb dessen eine umfassende politische Regelung der Krise im ehemaligen Jugoslawien erreicht werden kann, sowie für die Arbeit der Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Konferenz, UNTER HINWEIS AUF den Beschluß der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien, die Möglichkeit der Förderung von Sicherheitszonen für humanitäre Zwecke zu prüfen, *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/

2 Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1992 Nr. 822 UNTER HINWEIS AUF die Verpflichtungen, welche die Parteien und anderen Beteiligten im Rahmen der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien eingegangen sind, UNTER WIEDERHOLUNG seiner Aufforderung an alle Parteien und anderen Beteiligten, mit den Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses voll zusammenzuarbeiten, IN ANBETRACHT der im Rahmen der Internationalen Konferenz bisher erzielten Fortschritte, so insbesondere der Gemeinsamen Erklärungen, die am 30. September 1992 (S/24476) und am 20. Oktober 1992 (S/24704) von den Präsidenten der Republik Kroatien und der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in Genf unterzeichnet wurden; der von den Präsidenten der Republik Bosnien und Herzegowina und der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) am 20. Oktober 1992 (S/24702) in Genf abgegebenen Gemeinsamen Erklärung; des von den Präsidenten der Republik Kroatien und der Republik Bosnien und Herzegowina am 1. November 1992 in Agram herausgegebenen Gemeinsamen Kommuniques (S/24748); der Einrichtung einer Gemischten militärischen Arbeitsgruppe in der Republik Bosnien und Herzegowina; und der Ausarbeitung des Vorentwurfs einer Verfassung für die Republik Bosnien und Herzegowina (S/24795), MIT GROSSER SORGE KENNTNIS NEHMEND von dem Bericht des Sonderberichterstatters, der im Anschluß an eine Sondertagung der Menschenrechtskommission ernannt wurde, um die Menschenrechtssituation im ehemaligen Jugoslawien zu untersuchen, aus dem klar hervorgeht, daß in der Republik Bosnien und Herzegowina nach wie vor massenhafte und systematische Verletzungen der Menschenrechte und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stattfinden, MIT GENUGTUUNG über die Entsendung zusätzlicher Anteile der Schutztruppe der Vereinten Nationen zum Schutz der humanitären Tätigkeiten in der Republik Bosnien und Herzegowina, in Übereinstimmung mit seiner Resolution 776 (1992), ZUTIEFST BESORGT angesichts der Berichte über fortgesetzte Verstöße gegen das durch seine Resolutionen 713 (1991) und 724 (1991), SOWIE ZUTIEFST BESORGT angesichts der Berichte über Verstöße gegen die durch seine Resolution 757 (1992) **) verhängten Maßnahmen, 1. FORDERT die Parteien in der Republik Bosnien und Herzegowina AUF, den Vefassungsvorentwurf als Grundlage für Verhandlungen über eine politische Regelung des Konflikts in diesem Land anzusehen und die Verhandlungen über Verfassungsregelungen auf der Grundlage des **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 322/1992

3 279. Stück- Ausgegeben am 23. Dezember 1992 Nr Vorentwurfs fortzusetzen, unter der Schirmherrschaft der Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses, wobei die Verhandlungen in durchgehender ununterbrochener Tagung geführt werden sollen; 2. ERKLÄRT ERNEUT, daß jede Aneignung von Hoheitsgebiet durch Gewalt und jedwede Praxis der ethnischen Säuberung" rechtswidrig sind und nicht hingenommen werden und daß nicht zugelassen wird, daß dadurch das Ergebnis der Verhandlungen über Verfassungsregelungen für die Republik Bosnien und Herzegowina beeinflußt wird, und besteht darauf, daß allen Vertriebenen ermöglicht wird, in Frieden an ihre früheren Heimstätten zurückzukehren; 3. BEKRÄFTIGT NACHDRÜCKLICH seinen Aufruf an alle Parteien und anderen Beteiligten, die territoriale Unversehrtheit der Republik Bosnien und Herzegowina strengstens zu achten, und erklärt, daß kein einseitig ausgerufenes Gebilde und keine unter Verletzung dieser Unversehrtheit durchgesetzte Regelung anerkannt werden; 4. VERURTEILT die Weigerung aller Parteien in der Republik Bosnien und Herzegowina, insbesondere der paramilitärischen Kräfte der bosnischen Serben, seine bisher verabschiedeten Resolutionen zu befolgen, und verlangt, daß diese und alle anderen beteiligten Parteien im ehemaligen Jugoslawien sofort ihren nach diesen Resolutionen bestehenden Verpflichtungen nachkommen; 5. VERLANGT, daß jede Art der Einmischung von außerhalb der Republik Bosnien und Herzegowina, einschließlich des Einschleusens von irregulären Einheiten und irregulärem Personal in das Land, sofort aufhört, und bekräftigt seine Entschlossenheit, Maßnahmen gegen alle Parteien und anderen Beteiligten zu ergreifen, die den Anforderungen der Resolution 752 (1992) und seinen anderen einschlägigen Resolutionen nicht nachkommen, einschließlich der Forderung, daß alle Kräfte, insbesondere Teile der kroatischen Armee, entweder abgezogen werden oder der Befehlsgewalt der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina unterstellt oder aufgelöst und entwaffnet werden; 6. FORDERT alle Parteien in der Republik Bosnien und Herzegowina AUF, ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine sofortige Einstellung der Feindseligkeiten in Kraft zu setzen, und in der Gemischten militärischen Arbeitsgruppe durchgehend in ununterbrochener Tagung zu verhandeln, um die Blockaden Sarajevos und anderer Städte zu beenden und diese zu entmilitarisieren, wobei die schweren Waffen unter internationale Überwachung gestellt werden; 7. VERURTEILT alle Verletzungen des humanitären Völkerrechts, einschließlich insbesondere der Praxis der ethnischen Säuberung" und der gezielten Behinderung der Auslieferung von 445

4 Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1992 Nr. 822 Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern an die Zivilbevölkerung der Republik Bosnien und Herzegowina, und erklärt erneut, daß jene, die derartige Handlungen begehen oder solche befehlen, dafür persönlich verantwortlich gemacht werden; 8. BEGRÜSST die Einrichtung der Sachverständigenkommission nach Ziffer 2 seiner Resolution 780 (1992) und ersucht die Kommission, aktive Nachforschungen zu betreiben über schwere Verletzungen der Genfer Abkommen und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die auf dem Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen werden, insbesondere die Praxis der ethnischen Säuberung"; 9. BESCHLIESST, tätig werdend nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen und um sicherzustellen, daß Rohstoffe und Erzeugnisse bei der Durchfuhr durch die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nicht unter Verstoß gegen die Resolution 757 (1992) umgeleitet werden, die Durchfuhr von Rohöl, Erdölprodukten, Kohle, Ausrüstung im Zusammenhang mit Energie, Eisen, Stahl, sonstigen Metallen, Chemikalien, Gummi, Reifen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Motoren jeder Art zu verbieten, sofern die Durchfuhr nicht im Einzelfall von dem nach Resolution 724 (1991) eingerichteten Ausschuß nach seinem Kein-Einwand-Verfahren ausdrücklich genehmigt wird; 10. BESCHLIESST AUSSERDEM, tätig werdend nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen, daß jedes Schiff, an dem eine Person oder ein Unternehmen, die in oder von der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) aus tätig sind, eine mehrheitliche oder beherrschende Beteiligung haben, zum Zwecke der Durchführung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats als Schiff der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) betrachtet wird, ungeachtet der Flagge, die das Schiff führt; 11. FORDERT alle Staaten AUF, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß keiner ihrer Exporte unter Verstoß gegen die Resolution 757 (1992) in die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) umgeleitet wird; 12. tätig werdend nach Kapitel VII und VIII der Satzung der Vereinten Nationen, FORDERT die Staaten, die einzelstaatlich oder über regionale Einrichtungen oder Abmachungen tätig werden, AUF, unter der Aufsicht des Sicherheitsrats die erforderlichen, den Umständen angemessenen Maßnahmen anzuwenden, um alle einlaufenden und auslaufenden Seetransporte zur Kontrolle und Überprüfung ihrer Fracht und ihres Bestimmungsorts anzuhalten und die strikte Anwendung der Bestimmungen der Resolutionen 713 (1991) und 757 (1992) sicherzustellen;

5 279. Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1992 Nr WÜRDIGT die Bemühungen derjenigen Uferstaaten, welche die Befolgung der Resolutionen 713 (1991) und 757 (1992) in bezug auf Transporte auf der Donau sicherzustellen suchen, und bekräftigt, daß die Uferstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Schiffahrt auf der Donau im Einklang mit den Resolutionen 713 (1991) und 757 (1992) abläuft, einschließlich der erforderlichen, den Umständen angemessenen Maßnahmen, um diese Transporte zur Kontrolle und Überprüfung ihrer Fracht und ihres Bestimmungsortes anzuhalten und die strikte Anwendung der Bestimmungen der Resolutionen 713 (1991) und 757 (1992) sicherzustellen; 14. ERSUCHT die betroffenen Staaten, einzelstaatlich oder über regionale Einrichtungen oder Abmachungen, sich mit dem Generalsekretär abzustimmen unter anderem hinsichtlich der Vorlage von Berichten an den Sicherheitsrat über die Maßnahmen, die gemäß den Ziffern 12 und 13 zur Erleichterung der Überwachung der Durchführung dieser Resolution ergriffen wurden; 15. ERSUCHT alle Staaten, im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen denjenigen Staaten, die einzelstaatlich oder über regionale Einrichtungen oder Abmachungen gemäß den Ziffern 12 und 13 dieser Resolution tätig werden, die erforderliche Unterstützung zu gewähren; 16. IST DER AUFFASSUNG, daß zur Erleichterung der Durchführung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats Beobachter an den Grenzen der Republik Bosnien und Herzegowina stationiert werden sollten, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat so bald wie möglich seine Empfehlungen in dieser Angelegenheit vorzulegen; 17. FORDERT alle internationalen Geber AUF, zu den humanitären Soforthilfebemühungen im ehemaligen Jugoslawien beizutragen, das Konsolidierte interinstitutionelle Aktions- und Spendenaufrufprogramm der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien zu unterstützen und die Hilfslieferungen auf Grund der bereits gemachten Zusagen zu beschleunigen; 18. APPELLIERT an alle Parteien und anderen Beteiligten, mit den humanitären Organisationen und mit der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) voll zusammenzuarbeiten, um die sichere Auslieferung humanitärer Hilfsgüter an die Bedürftigen zu gewährleisten, und verlangt von neuem, daß alle Parteien und anderen Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und anderer an der Auslieferung der humanitären Hilfsgüter beteiligter Stellen ergreifen; 19. BITTET den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen zuständigen interna-

6 Stück Ausgegeben am 23. Dezember 1992 Nr. 822 tionalen humanitären Organisationen die Möglichkeiten und die Erfordernisse der Förderung von Sicherheitszonen für humanitäre Zwecke zu prüfen; 20. BEKUNDET SEINE ANERKENNUNG für den Bericht, der dem Rat von den Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien vorgelegt wurde, und ersucht den Generalsekretär, den Rat auch weiterhin in regelmäßigen Abständen über die Entwicklungen und über die Arbeit der Konferenz unterrichtet zu halten; 21. BESCHLIESST, bis zur Erzielung einer friedlichen Lösung mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben. Vranitzky

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