Thema. Sonstige Beschäftigte. Definition und Vorgehensweise

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Thema. Sonstige Beschäftigte. Definition und Vorgehensweise"

Transkript

1 Thema Sonstige Beschäftigte Definition und Vorgehensweise KÖLN

2 I m p r e s s u m Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Simone Laufer Referat VM II Köln Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) unter beratung@bva.bund.de Nachdruck und Vervielfältigungen jeglicher Art sind für gewerbliche Zwecke nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Veröffentlichungen jeglicher Art sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Bundesverwaltungsamt, Köln

3 Inhalt 1 Einleitung Anwendung des Tarifmerkmals des "Sonstigen Beschäftigten" bei der Eingruppierung von Beschäftigten in Dienststellen der Bundesverwaltung Sonstige Beschäftigte Definition Entsprechende Tätigkeit Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen Verfahrensweise bei der tarifrechtlichen Prüfung Grundlagen und Erfüllung Bei Nichterfüllung Die Position des Bundesrechnungshofes (BRH) Aus den Durchführungshinweisen des BMI Sonstige Beschäftigte Entsprechende Tätigkeit Rechtsprechung Literaturverzeichnis

4 1 Einleitung Der Begriff des Sonstigen Beschäftigten 1 ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und generiert sich aus dem Begriff des Sonstigen Angestellten, der in der Vergütungsordnung zum BAT bereits von den damaligen Tarifvertragsparteien eingeführt wurde. In der Anlage 1 Entgeltordnung des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 fordern die Tätigkeitsmerkmale 2 in bestimmten Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen eine für die auszuübende Tätigkeit notwendige abgeschlossene Ausbildung oder (wissenschaftliche) Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit, bei der auch sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von den Tarifvertragsparteien zugelassen sind. In den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom werden die bisherigen Rundschreiben zum Eingruppierungsrecht mit Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften am 1. Januar 2014 aufgehoben. Die Auslegung und Prüfung des Sonstigen Beschäftigten hat gegenüber dem damaligen Sonstigen Angestellten 3 allerdings keine materielle Änderung erfahren. Daher ist nach wie vor inhaltlich das damalige Rundschreiben des BMI 4 zugrunde zu legen, welches eine Fortsetzung der Anwendung durch das Einführungsrundschreiben (Durchführungshinweise) des BMI D /2#4 erfährt. 1 zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird hier die mask. Form gewählt. 2 Anforderungen, die zur Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe führen, sind für jede tariflich geregelte Tätigkeit in jeweils einem Tätigkeitsmerkmal zusammengefasst. Jedes Tätigkeitsmerkmal bildet i.d.r. eine Fallgruppe innerhalb der Entgeltgruppe. Zu den Anforderungen zählen neben abstrakten Anforderungen wie beispielsweise gründliche Fachkenntnisse auch persönliche Voraussetzungen, wie beispielsweise Ausbildung. 3 BAT und Vergütungsordnung 4 RdSchr. des BMI v D II /7 - neues Aktenzeichen: D II /7 4

5 2 Anwendung des Tarifmerkmals des "Sonstigen Beschäftigten" bei der Eingruppierung von Beschäftigten in Dienststellen der Bundesverwaltung 2.1 Sonstige Beschäftigte Definition 5 sind Beschäftigte, - die nicht über die jeweils geforderte Vorbildung oder Ausbildung verfügen, die für die auszuübende Tätigkeit gefordert wird. - Sie müssen aber alle übrigen in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Anforderungen erfüllen, d.h. sie müssen kumulativ über die "Fähigkeiten und Erfahrungen" verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen; - außerdem muss die auszuübende "entsprechende Tätigkeit" derartige Fähigkeiten und Erfahrungen erfordern und damit den Zuschnitt der Tätigkeit der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten haben. a) Die subjektive Anforderung der "gleichwertigen Fähigkeiten" setzt voraus, dass der Sonstige Beschäftigte über Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. Juli AZR 433/66 = AP Nr. 10 zu 22, 23 BAT). Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli AZR 425/62 = AP Nr. 101 zu 3 TO.A), wobei die Begrenzung auf ein engbegrenztes Teilgebiet nicht ausreicht eine entsprechende Verwendungsbreite wird gefordert ( vgl. BAG, Urteile vom 10. Oktober AZR 1029/77 = AP Nr. 29, vom 26. November AZR 809/78 = AP Nr. 37, vom 29. Oktober AZR 750/78 = AP Nr. 41, vom 29. September AZR 1161/79 = AP Nr. 66 und vom 24. Oktober AZR 386/82 = AP Nr. 96, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). Die weiter geforderte "Erfahrung" muss ebenfalls in der Person des Sonstigen Beschäftigten vorliegen. 5 Die Definition erfolgt auf der inhaltlichen Grundlage des früheren Rundschreibens des BMI zum sonstigen Angestellten in Auszügen. 5

6 Die Erfahrung 6 kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit - ggf. auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - erworben werden. So ist z.b. ausgeschlossen, dass ein Berufsanfänger als sonstiger Beschäftigter eingruppiert ist. b) Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen müssen die Sonstigen Beschäftigten "entsprechende Tätigkeiten" ausüben. Dies bedeutet, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen muss und, dass sie gerade die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert (vgl. BAG, Urteile vom 23. Mai AZR 576/77 = AP Nr. 24 und vom 23. Februar AZR 217/93 = AP Nr. 176, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). 2.2 Entsprechende Tätigkeit Eine Tätigkeit gilt als entsprechende Tätigkeit, wenn eine (tariflich) geforderte Ausbildung zur Ausübung der Tätigkeit befähigt. Sie muss sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen. Ein Beschäftigter, für den eine bestimmte Berufsausbildung gefordert wird, muss auch eine Tätigkeit ausüben, die zum Berufsbild des entsprechenden Berufs gehört. 7 Sollte noch eine Zusatzausbildung gefordert sein, muss die Tätigkeit auch dieser entsprechen. 8 Bei einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Entgeltgruppe 13) muss sich die entsprechende Tätigkeit auf die konkret absolvierte Hochschulausbildung beziehen. 9 Sie muss die Fähigkeit fordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln, d.h. einen akademischen Zuschnitt haben. 10 Dabei ist es nicht ausreichend, wenn die Kenntnisse des Beschäftigten für die Aufgabe nützlich oder wünschenswert sind, vielmehr müssen sie erforderlich sein. In Ausnahmefällen kann es genügen, wenn die Aufgabe keine fachspezifische, sondern eine allgemeine akademische Qualifikation erfordert. 11 Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur dann gegeben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, das sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes 6 Erfahrung bezeichnet umgangssprachlich eine durch den fortgesetzten Umgang mit einer bestimmten Tätigkeit erworbene Übung und Fähigkeit der Beherrschung der Tätigkeit; es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Erfahrung und Können bei der Ausführung einer Handlung. 7 BAG vom AZR 115/89. 8 BAG vom AZR 335/85. 9 BAG vom AZR 576/ BAG vom AZR 629/ BAG vom AZR 449/95 und BAG vom AZR 164/96. 6

7 darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober AZR 511/71 = AP Nr. 60 zu 22, 23 BAT), d.h. insbesondere die Befähigung, wie ein einschlägig ausgebildeter Mitarbeiter Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (vgl. BAG, Urteile vom 2. April AZR 306/78 = AP Nr. 35, vom 29. Januar AZR 465/84 = AP Nr. 115 und vom 28. September AZR 830/93 = AP Nr. 192, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). Die "entsprechende Tätigkeit" eines/r Tarifbeschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung muss sich jeweils auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des Beschäftigten beziehen. Hinweis: Demgegenüber kann bei einem "Sonstigen Beschäftigten" eine allgemeine, nicht fachspezifische akademische Qualifikation ausreichen. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit ohne Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines ausgebildeten Akademikers fordert (BAG Urteil vom AZR 576/77). 2.3 Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen Fähigkeiten sind in der Person des Beschäftigten liegende Anforderungen, die darauf abstellen, welche persönliche Qualifikation der Beschäftigte vorweist. Die in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal genannten Fähigkeiten müssen durch die auszuübende Tätigkeit gefordert werden. Die Gleichwertigkeit von Fähigkeiten ist eine persönliche Anforderung, die der Sonstige Beschäftigte u.a. vorzuweisen hat, wenn er von den Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden soll, die grundsätzlich für Beschäftigte mit z.b. wissenschaftlicher Hochschulbildung vereinbart sind. Die Fähigkeiten müssen den durch die jeweilige Ausbildung vermittelten gleichwertig sein. 12 Es wird aber hierbei nicht das gleiche Wissen und Können, sondern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt. 13 Dabei reicht die Begrenzung auf ein enges Teilgebiet nicht aus. 14 Gleichwertige Fähigkeiten sind zwar nicht dieselben, wie sie die jeweilige Ausbildung vermittelt, wohl aber ähnliche und deshalb auch keine geringeren Fähigkeiten. 15 Relevant ist hier die sog. Verwendungsbreite. 12 BAG vom AZR 433/ BAG vom AZR 425/ BAG vom AZR 511/ BAG vom AZR 147/70. 7

8 Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Beschäftigte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen hat. 16 Erfahrung 17 ist eine persönliche Anforderung, die von Natur aus nur nach einer längeren Zeit (langjährig 18 ) der Ausübung einer Tätigkeit und bei jedem Arbeitsgeber i.d.r. - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - erworben werden. Eine entsprechende Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, das sich im Vergleich zu einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes darstellt. 19 Dies gilt gleichermaßen für die Fallgestaltungen, bei denen das Tätigkeitsmerkmal einer abgeschlossen Hochschulbildung zu subsumieren ist. 16 BAG vom AZR 433/ s. oben 18 Durch z.b. BAG vom AZR 680/77 konkretisiert auf (genau) 3 Jahre. 19 BAG vom AZR 511/71. 8

9 3 Verfahrensweise bei der tarifrechtlichen Prüfung 3.1 Grundlagen und Erfüllung 1. Grundlage der zu treffenden Feststellungen ist in jedem Fall die - ggf. zu aktualisierende- Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung gemäß den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom 27. Januar 2017, hier die Anlage 2 der Durchführungshinweise 20. Aus dieser ergibt sich die auszuübende Tätigkeit, also, die entsprechende Tätigkeit. 2. Grundlage ist ein ausführlicher Aktenvermerk, der die Zuerkennung der Eigenschaften des Sonstigen Beschäftigten darlegt und die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen aufzeigt; dieser ist zum Vorgang zu nehmen. Alle tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter müssen kumulativ vorliegen (vgl. Nr. 1 und 2). Der Beschäftigte muss über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen wie ein Beschäftigter mit der geforderten Vorbildung oder Ausbildung und er muss eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Ein tariflicher Entgeltanspruch als Sonstiger Beschäftigter besteht z.b. dann nicht, wenn der Beschäftigte zwar möglicherweise über Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein(e) Akademiker/in oder Diplom-Ingenieur/in (FH) verfügt, der auszuübenden Tätigkeit als solcher aber ein akademischer bzw. ingenieurmäßiger Zuschnitt fehlt (vgl. BAG, Urteile vom 17. Mai AZR 280/71 = AP Nr. 51, vom 18. Mai AZR 18/76 = AP Nr. 97 und vom 10. Februar AZR 393/79 = AP Nr. 57, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). Bei dem "Sonstigen Beschäftigten" sind daher sowohl die objektiven (auszuübende Tätigkeit) als auch die subjektiven Anforderungen zu prüfen: Beansprucht der Beschäftigte für sich die Eigenschaft eines Sonstigen Beschäftigten, trifft ihn hinsichtlich aller Tatsachen die Darlegungs- und Beweispflicht. 20 unter Beachtung der Hinweise zum Vordruck Teil I: Tätigkeitsdarstellung 9

10 Es ist rechtlich möglich, aus der auszuübenden entsprechenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Sonstigen Beschäftigten zu ziehen; ist ein solcher Beschäftigter z.b. wie ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur (FH/Bachelor) vielfältig einsetzbar, so kann das dafür sprechen, dass er über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt; fehlt es an einer derartigen breiten Verwendungsfähigkeit, so kann das gegen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember AZR 322/77 = AP Nr. 12 zu 22, 23 BAT 1975). Daraus kann aber weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein Beschäftigter eine solche entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch notwendigerweise über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müsse; viele Beschäftigte mit solchen entsprechenden Tätigkeiten sind gleichwohl - anders als z.b. ein ausgebildeter Diplom- Ingenieur (FH) - an anderen Stellen deshalb nicht einsetzbar, weil ihnen dafür notwendige Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG, Urteil vom 26. November AZR 809/78 = AP Nr. 37 zu 22, 23 BAT 1975). Werden diese Voraussetzungen als Sonstiger Beschäftigter erfüllt, führt dies tarifrechtlich zu einem entsprechenden Entgeltanspruch. Die Dienststelle, die das Vorliegen dieser Anforderungen bestätigt, muss alle dafür ausschlaggebenden Gründe - auch und gerade hinsichtlich der personenbezogenen Anforderungen - vollständig und nachvollziehbar festhalten und zu den Akten nehmen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit obliegt den Arbeitgebern. Wechsel des Arbeitgebers: Wurde der Sonstige Beschäftigte bereits bei einem Arbeitsgeber durch einen ausführlichen Aktenvermerk festgestellt und somit nachweislich dokumentiert und ist die Tätigkeit bei dem neuen Arbeitsgeber der alten Tätigkeit ähnlich (z.b. im IT-Bereich), so muss nicht zwingend erneut der Sonstige Beschäftigte festgestellt werden. 10

11 3.2 Bei Nichterfüllung Erfüllt der Beschäftigte, obwohl er entsprechende Tätigkeiten ausübt, die subjektiven Voraussetzungen als sonstiger Beschäftigter nicht (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a), hat er keinen tarifrechtlichen Entgeltanspruch wie ein - im Übrigen vergleichbarer - Beschäftigter mit der geforderten Vorbildung oder Ausbildung. Daraus folgt: Soweit das Tätigkeitmerkmal die Prüfung des persönlichen Merkmals des "Sonstigen Beschäftigten" vorsieht und die Dienststelle dieses Merkmal z.b. aufgrund fehlender Verwendungsbreite nicht attestieren kann, ist 12 Abs. 2 und 3 TV EntgO Bund zu beachten. Der/die Mitarbeiter/in ist, ausgehend vom objektiv festgestellten Wert der Stelle, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. 4 Die Position des Bundesrechnungshofes (BRH) Der BRH hat in seinen bisherigen Gutachten, Berichten und Mitteilungen keine allgemeingültige Empfehlung zur Vorgehensweise bei der Prüfung des Sonstigen Beschäftigten gegeben und weist auf die Durchführungshinweise des BMI hin. Als Grundlage kann in Verbindung mit den Durchführungshinweisen des BMI auf das - mit Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften des Bundes am 1. Januar aufgehobene BMI-Rundschreiben vom 24. September 1996 (GMBI 1996 S. 694) zurückgegriffen werden. In diesem Rundschreiben hat das BMI - unter Bezugnahme auf Prüfungsfeststellungen des BRH - zusammenfassende Durchführungshinweise zur tarifgerechten Anwendung des Merkmals des Sonstigen Angestellten" bekannt gegeben 21. Hierin heißt es: Werden alle Voraussetzungen als sonstiger Angestellter erfüllt, führt dies tarifrechtlich zu einem entsprechenden Vergütungsanspruch. Die Dienststelle, die das Vorliegen dieser Anforderungen bestätigt, muß alle dafür ausschlaggebenden Gründe - auch und 21 S. auch weiter oben im Text 11

12 gerade hinsichtlich der personenbezogenen Anforderungen - vollständig und nachvollziehbar festhalten und zu den Akten nehmen. Somit ist festzuhalten, dass eine aussagekräftige Begründung des Sonstigen Beschäftigten, die zu den Akten genommen wird, vollkommen ausreicht (Zuerkennung in einem ausführlich begründeten Aktenvermerk/Dokumentation), um den entsprechenden Nachweis zu führen. Hinweis: Das BAG fordert eine Verwendungsbreite und eine entsprechende Erfahrung für die auszuübende Tätigkeit: Diesbezüglich ist Erfahrung 22 eine persönliche Anforderung. Sie kann auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden, wenn nichts anderes ausdrücklich verlangt ist. Erfahrung kann von Natur aus nur nach einer längeren Zeit der Ausübung einer Tätigkeit erworben werden. Wenn eine bestimmte Dauer nicht gefordert ist, muss vom Begriff langjährig (durch BAG vom AZR 680/77 konkretisiert auf (genau) 3 Jahre) ausgegangen werden. Da der Arbeitgeber die Gleichwertigkeit festlegt, kann diese also auch früher oder später erreicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei der Prüfung des Sonstigen Beschäftigten um eine individuelle Prüfung handelt. Bei der i.d.r. 3-jährigen praktischen Erfahrung kann also die Zeit zur Anerkennung des Sonstigen Beschäftigten zusammenfallen! 5 Aus den Durchführungshinweisen des BMI 5.1 Sonstige Beschäftigte Die Regelungen zu den Sonstigen Beschäftigten in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bleiben unverändert. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für den Sonstigen Beschäftigten nicht abgesenkt. Ebenfalls unverändert gilt, dass Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist, ohne dass der sonstige Beschäftigte 22 S. auch Seite 8 12

13 ausgebracht ist, und die Beschäftigten zwar die übrigen Anforderungen, nicht aber die Anforderungen in der Person erfüllen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Tätigkeitsmerkmal zwar neben der Anforderung einer Vor- oder Ausbildung alternativ die Anforderung des Sonstigen Beschäftigten enthält, die oder der Beschäftigte aber auch nicht die Anforderung des Sonstigen Beschäftigten erfüllt (dies war bisher übertariflich geregelt). Siehe hierzu 12 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 3.8 und Teil D Ziffer 1.4. Im Übrigen sind mit der einheitlichen Formulierung des Sonstigen Beschäftigten in der Entgeltordnung keine materiellen Änderungen beabsichtigt; siehe Niederschriftserklärung Nr. 4 Buchstabe a zur Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Zudem wird in den Durchführungshinweisen des BMI unter Hinweise zum Vordruck Teil II: Arbeitsplatzbewertung unter 3. 4 Erfüllung personenbezogener Anforderungen gem. 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD (Schritt 5 des Rundschreibens v D /2#4, Teil B Ziffer 1.3.5) Folgendes ausgeführt: Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal zusätzlich eine Anforderung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt ist (z. B. eine bestimmte Vor- oder Ausbildung), sollte hier eine Würdigung erfolgen, ob die betroffene Arbeitsplatzinhaberin/der betroffene Arbeitsplatzinhaber diese subjektive Anforderung erfüllt. Wird die subjektive Anforderung nicht erfüllt und sieht das Tätigkeitsmerkmal auch eine Eingruppierung für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben vor, sollte auch die Erfüllung bzw. Nichterfüllung dieser Anforderung hier kurz dargelegt werden. Eine eingehende Prüfung sollte allerdings in einem separaten, ausführlichen Aktenvermerk erfolgen. Wenn keines der erfüllten Tätigkeitsmerkmale eine Anforderung in der Person beinhaltet, kann dieses Feld frei bleiben. Je nach organisatorischer Aufgabenverteilung bei der Bewertung von Arbeitsplätzen bzw. der Eingruppierung von Beschäftigten, kann die Eintragung zu diesem Punkt möglicherweise nur durch die personalaktenführende Stelle vorgenommen werden. In diesem Fall bietet sich ebenfalls an, diesen Punkt in einem gesonderten Vermerk zu würdigen. 5.2 Entsprechende Tätigkeit Die Bedeutung der entsprechenden Tätigkeit in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung wird deutlicher hervorgehoben. So lautet z.b. das frühere Tätigkeitsmerkmal Arzt nunmehr Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Für die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals kommt es regelmäßig nicht nur auf die Voraussetzung in der Person an, sondern auch darauf, dass eine entsprechende Tätigkeit auszuüben ist. Allein das Vorliegen einer Voraussetzung in der Person (z. B. 13

14 geprüfter Meister, Arzt, abgeschlossene Hochschulbildung, abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung) ohne entsprechende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal nicht. Beispiel Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Teils I der Entgeltordnung Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit wird nur erfüllt, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und eine der Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben ist, d. h. dass die Berufsausbildung für diese Tätigkeit notwendig sein muss. Verfügt der Beschäftigte zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hat aber keine dieser entsprechende Tätigkeit auszuüben (sondern z. B. nur Hilfstätigkeiten), kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht in Betracht Rechtsprechung Wie bereits festgestellt gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Erfüllung des Sonstigen Beschäftigten. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt werden. In der Praxis der Rechtsprechung finden sich mehrere Urteile zu Sonstigen Beschäftigten. Diese lassen sich gemäß der Rechtsprechung des BAG wie folgt zusammenfassen: Wenn ein Beschäftigter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dann ist dies keinesfalls allein ein Beweis für das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen eines Beschäftigten mit dem geforderten Ausbildungsabschluss gleichwertig sind. Es ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebietes zu fordern. Hier genügt nicht nur der Verweis auf eine langjährige Beschäftigung. Aus der Wahrnehmung einer entsprechenden Tätigkeit kann lediglich geschlossen werden, dass der betroffene Beschäftigte befähigt ist, auf einem Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten zu arbeiten. Gleichwertige Fähigkeiten können nach der Rechtsprechung des BAG nur anerkannt werden, wenn der jeweilige Beschäftigte über eine ähnliche Verwendungsbreite wie ein Beschäftigter mit der geforderten Ausbildung verfügt. Bei den gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wird kein Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es nicht, dass der sonstige Beschäftigte nur in einem begrenzten Teilarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Beschäftigten mit der entsprechenden Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. 23 S. DFü BMI 14

15 Beispiele fehlerhafter Eingruppierung Der BRH hat im Rahmen seiner Prüfungen festgestellt, dass gelegentlich nicht tarifgerechte Eingruppierungen vorgenommen wurden. Dies lag u.a. daran, dass die entsprechenden Stellen im Haushaltsplan zur Verfügung standen. Nachfolgend einige Beispiele nicht tarifkonformer Eingruppierung, die durch den BRH festgestellt und in der Drucksache 13/ veröffentlicht wurden: - Ein Einzelhandelskaufmann sollte die Tätigkeiten eines Juristen (Verg.Gr. I, Fg. 1a BAT vergleichbar BesGr A 16) ausüben, obwohl tatsächlich nur Tätigkeiten der Verg.Gr. III (vergleichbar BesGr A 12) anfielen. - Eine Buchhändlerin sollte die Tätigkeit einer Diplom-Bibliothekarin (Verg.Gr. Vb, Fg. 16/Verg.Gr. IVb, Fg. 2 BAT vergleichbar BesGr A 9) ausüben, obwohl die tatsächliche Tätigkeiten dem mittleren Bibliotheksdienst (Verg.Gr. VIb vergleichbar BesGr A7) entsprachen. Aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, hier des LAG Schleswig-Holstein, 3. Kammer 25, kommt ein weiteres Beispiel. Hierbei klagte eine Beschäftigte auf Feststellung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT/VKA (entspricht Entgeltgruppe 13). Dieser Klage wurde durch das Arbeitsgericht stattgegeben. Dagegen legte der beklagte Arbeitgeber Berufung ein und das Landesarbeitsgericht gab dieser mit folgender, teilweise zitierter Begründung statt:...die Eingruppierung der Klägerin ist aber nicht in Vergütungsgruppe II vorzunehmen. Denn die Stelle erfordert nicht eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, wie es für Vergütungsgruppe II der Fall sein muss. Voraussetzung ist einerseits, dass für die Ausübung der Tätigkeit eine Hochschulausbildung erforderlich ist (objektives Tatbestandsmerkmal) und dass gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, wie sie durch ein entsprechendes Studium an der Hochschule erlangt werden (subjektives Tatbestandsmerkmal) (BAG Urteil vom AZR 830/93 - AP Nr. 192 zu 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom AZR 1161/79 - AP Nr. 66 zu 22, 23 BAT 1975). Das objektive Tatbestandsmerkmal ist hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin ein Hochschulstudium erforderlich ist. Dabei ist 24 Drucksache des Deutschen Bundestages Wahlperiode. 25 Der Fall und das Urteil sind ausführlich im LAG vom Sa 318/01 zu finden. 15

16 zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst nicht darlegen kann, welche einschlägige wissenschaftliche Hochschulausbildung ein Beschäftigter auf dieser Stelle vorweisen muss. Dementsprechend kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, sie sei "sonstige Angestellte". Voraussetzung dafür ist nämlich, dass der Mitarbeiter, der eine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben meint, darlegen kann, dass die Tätigkeit die Befähigung erfordert, wie ein einschlägig an der Hochschule Ausgebildeter die Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Das bedeutet, es ist zunächst zu ermitteln, welche Fachrichtung einer Hochschulausbildung der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Erst danach kann ein Vergleich der Fähigkeiten des Beschäftigten gegenüber den einschlägig geforderten Kenntnissen und Erfahrungen angestellt werden... 16

17 7 Literaturverzeichnis [1] Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), URL: cher_dienst/tvoed/tarifvertraege/tvoed.pdf? blob=publicationfile [2] Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), URL: cher_dienst/tvoed/tarifvertraege/entgo.pdf? blob=publicationfile [3] Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der sechsten Ergänzung vom 27. Januar 2017, URL: blob=pu blicationfile [4] Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - Definitionen und Kommentierung, URL: ngruppierungsfragen-node.html [5] Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - Kurzübersicht zu den Tätigkeitsmerkmalen, URL: ngruppierungsfragen-node.html [6] Entgeltordnung des Bundes - Die unbestimmten Rechtsbegriffe - Definitionskatalog, URL: ngruppierungsfragen-node.html [7] Arbeitsplatzbeschreibung - Basis für tarifgerechte Eingruppierung, URL: ngruppierungsfragen-node.html [8] Formulierungshilfen für eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung, URL: ngruppierungsfragen-node.html Die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Tarifrecht finden Sie unter der URL: ar.html 17

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 03/14 Verkündet am 21.03.2014 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern in den TVöD- VKA, den TVöD-Bund und den TV-L

Die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern in den TVöD- VKA, den TVöD-Bund und den TV-L Die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern in den TVöD- VKA, den TVöD-Bund und den TV-L Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Zuordnung zu einem Teil der

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

HIER Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 30.

HIER Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 30. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)

Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Die unbestimmten Rechtsbegriffe Definitionskatalog Köln, Juli 2014 I m p r e s s u m Herausgeber:

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 ) Geschäfts-Nr.: AS 05/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Vereinbarung über die Zulassung von Angestellten

Vereinbarung über die Zulassung von Angestellten Vereinbarung über die Zulassung von Angestellten zu den Aufstiegsfortbildungslehrgängen der Fachrichtung allgemeine Verwaltung des Landes (Angestelltenlehrgänge I und II) Zwischen der Niedersächsischen

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001)

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) 1. Die Verleihung eines Hochschulgrades * an erfolgreiche Absolventen postgradualer Studiengänge

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa

Mehr

Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG)

Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) I. Benachteilung wegen des Alters Arbeitsverträge, die eine Altersgrenze beim Erreichen des 60. Lebensjahres vorsehen, sind in diesem Punkte dann

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

Wer will was von wem woraus?

Wer will was von wem woraus? 1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren

Mehr

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Definitionen und Kommentierung KÖLN 2015 Referat VMA II 6 Eingruppierungsfragen Laufer 2 I m p r e s s u m Herausgeber: Bundesverwaltungsamt

Mehr

Entgeltordnung zu 24 TV-WW/NW

Entgeltordnung zu 24 TV-WW/NW Anlage 3 Entgeltordnung zu 24 TV-WW/NW Abschnitt I Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen (1) Die Tätigkeit des AN muß die Voraussetzungen der in den Fallgruppen jeder Entgeltgruppe enthaltenen Anforderung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

AGG Urteilsübersicht Behinderung

AGG Urteilsübersicht Behinderung Lf d. Nr. AGG Urteilsübersicht Behinderung Stichworte Datum Gericht Verfahrensgang Inhalt Link 78 Behinderung, Beweisanforderung, Stellenausschreibung 21.01.09 LAG Köln, Az.:3 Sa 1369/08 Aachen, Az.: 6

Mehr

UWE JAHN RECHTSANWALT

UWE JAHN RECHTSANWALT UWE JAHN RECHTSANWALT Die Korrektur der Eingruppierung ein Hindernislauf Wer sich mit der Eingruppierung eines Mitarbeiters nach einem Tarifwerk auseinandersetzt, muss zunächst einmal die eine oder andere

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Mehr

Der Fachwirt für Medien und Informationsdienste Tarifliche Betrachtungen von Kristina Lippold

Der Fachwirt für Medien und Informationsdienste Tarifliche Betrachtungen von Kristina Lippold Der Fachwirt für Medien und Informationsdienste Tarifliche Betrachtungen von Kristina Lippold Ausgangspunkt Der Fachwirt/in ist eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der

Mehr

GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT

GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT Art.-Nr. 56396431 GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT G 3191 A Seite 597 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern des Bundesministeriums der

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Gesamter Text juris-abkürzung: VerwLGNDVbg Datum: 20.01.2014 Gültig ab: 01.01.2014 Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124 Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L)

Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L) TU Berlin Abt. II Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L) A. Allgemeine Hinweise Nach 4

Mehr

Eingruppierung von Hochschulsekretärinnen

Eingruppierung von Hochschulsekretärinnen Eingruppierung von Hochschulsekretärinnen Gabriele Frenzer-Wolf Frauen- und Gleichstellungspolitik Ver.di Baden-Württemberg Königsstraße 10 a, 70173 Stuttgart 0711 88788-2150 gabriele.frenzer-wolf@verdi.de

Mehr

Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das beklagte Land dem bei der Universität O gebildeten Personalrat Folgendes mit:

Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das beklagte Land dem bei der Universität O gebildeten Personalrat Folgendes mit: Personalratsanhörung bei Kündigung in der Wartezeit 1. Die Wartezeit dient dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden,

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 04.11.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 21/14 Tr U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten

Mehr

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte

Mehr

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Weihnachtsgeld Tarifliche und rechtliche Ansprüche Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Abt. Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik November 2013 Arbeitsvertrag oder betrieblicher

Mehr

Rechtsinformation des Bundesverbandes Gastroenterologie Deutschland e.v.

Rechtsinformation des Bundesverbandes Gastroenterologie Deutschland e.v. Rechtsinformation des Bundesverbandes Gastroenterologie Deutschland e.v. Scheinselbstständigkeit in Gemeinschaftspraxen Das Bundessozialgericht schafft Klarheit (Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09) 1.

Mehr

Mandanteninformationen zu Klagen von IBM- Betriebsrentnern

Mandanteninformationen zu Klagen von IBM- Betriebsrentnern Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformationen zu Klagen von IBM- Betriebsrentnern das Anwaltshaus Böblingen informiert! Herausgeber Schobinger & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte

Mehr

1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung. auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst

1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung. auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag Volker Reinecke* Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen

Mehr

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010

Mehr

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.08.2015, Az.: 9 AZR 952/13 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.08.2015 Referenz: JurionRS 2015, 31999 Aktenzeichen: 9 AZR 952/13 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds 1. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang

Mehr

LAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 18.04.2012 Aktenzeichen: 10 AZR 47/11 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2012, 16535 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Hamburg - 18.01.2011

Mehr

E 15 Teil II Abschnitt 8.1 E 15 Fg. 1. E 15 Fg. 2

E 15 Teil II Abschnitt 8.1 E 15 Fg. 1. E 15 Fg. 2 BAT IV A: Ang. im Fremdsprachendienst der Länder TV-L II 8: Beschäftigte im Fremdsprachendienst I. Konferenzdolmetscher 8.1 Konferenzdolmetscher I a Fg. 1 Ang. mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013 ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Mehr

10. Verwendung der Fraktionsmittel der Jahre 2002 und 2003; hier: Prüfung der Personalausgaben

10. Verwendung der Fraktionsmittel der Jahre 2002 und 2003; hier: Prüfung der Personalausgaben 81 10. Verwendung der Fraktionsmittel der Jahre 2002 und 2003; hier: Prüfung der Personalausgaben Die Prüfung der Personalausgaben bei den im Schleswig- Holsteinischen Landtag vertretenen Fraktionen führte

Mehr

Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung TV L. Personalversammlung Uni Stuttgart 10.11.2011

Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung TV L. Personalversammlung Uni Stuttgart 10.11.2011 Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung TV L Personalversammlung Uni Stuttgart Ausgangslage 1 2006 TV Länder (TV L) ohne neue Entgeltordnung (EO) in Kraft Neue EO sollte (zunächst) bis 1.1.2009 vereinbart

Mehr

2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst

2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst Beamten - Info 1/2014 Neues Laufbahnrecht 1. Einleitung Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 07.02.2014 ist die neue Laufbahnverordnung veröffentlicht worden, die ab sofort gilt. Die Novellierung ist erforderlich

Mehr

Burnout erkennen und begrenzen. Holzminden, 17.08.2011

Burnout erkennen und begrenzen. Holzminden, 17.08.2011 Burnout erkennen und begrenzen Gesetzliche Grundlagen Holzminden, 17.08.2011 : Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) EU Richtlinie DIN EN ISO 10075 Die aktuelle Rechtsprechung

Mehr

Tarifpolitik die neue bereinigte Entgeltordnung zum TV-L.

Tarifpolitik die neue bereinigte Entgeltordnung zum TV-L. Bericht BTB-Magazin 4-2012 Tarifpolitik die neue bereinigte Entgeltordnung zum TV-L. Vom 7. bis 9. März informierten sich Mitglieder der BTB-Landesverbände in einem Seminar im dbb forum siebengebirge zur

Mehr

Anwendungsvereinbarung (AWV)

Anwendungsvereinbarung (AWV) Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits

Mehr

Positionspapier des DBSH: Tätigkeitsmerkmale einer neuen Entgeltordnung zum neuen TVöD im Bereich : Soziale Arbeit

Positionspapier des DBSH: Tätigkeitsmerkmale einer neuen Entgeltordnung zum neuen TVöD im Bereich : Soziale Arbeit Positionspapier des DBSH: Tätigkeitsmerkmale einer neuen Entgeltordnung zum neuen TVöD im Bereich : Soziale Arbeit (Sozial- und Erziehungsdienst, Heilpädagogik, Krankenhaussozialarbeit, Bewährungshilfe,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Rechtsquellen: 611 BGB, 10a ZTV (Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG)

Rechtsquellen: 611 BGB, 10a ZTV (Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG) Rechtsgebiete: Arbeitsrecht ID: Gericht: BAG Datum der Verkündung: 16.05.2001 Aktenzeichen: 10 AZR 553/00 Rechtsquellen: 611 BGB, 10a ZTV (Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer der

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Mandantenbrief September 2010 Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach

Mehr

Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD

Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD

Mehr

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb Das deutsche Ausbildungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung mit der betrieblichen Praxis aus. Sie ist Voraussetzung für den Erwerb erster Berufserfahrungen, wie ihn das Berufsbildungsgesetz

Mehr

Personalrecht: Einleitung

Personalrecht: Einleitung Personalrecht: 1. Nebeneinander von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis Öffentlich Bedienstete können als Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte genannt)

Mehr

Personalversammlung der wissenschaftlich Beschäftigten an der FH Bielefeld

Personalversammlung der wissenschaftlich Beschäftigten an der FH Bielefeld Personalversammlung der wissenschaftlich Beschäftigten an der FH Bielefeld Am Freitag, 11.04.2014 um 10:00 Uhr FH Bielefeld, Kurt-Schumacher-Straße 6, Gebäude D Raum 207 Tagesordnung Begrüßung Feststellung

Mehr

5.18.1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung?

5.18.1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung? 5.18. Ausbildungsvergütung Der Ausbildungsbetrieb muß dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muß ( 17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat

Mehr

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Beschluss des Vorstandes vom 30.05.1996 geändert mit Beschluss vom 27.03.1998 und 23.05.03 l. Abschnitt

Mehr

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches

Mehr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010 Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und

Mehr

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Urlaubsrecht: Nur nach Aufforderung muss übertragen werden Urlaubsansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im betreffenden

Mehr

aufgehoben durch RdSchr. vom 22.12.2005

aufgehoben durch RdSchr. vom 22.12.2005 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BETREFF Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst HIER Arbeitsvertragsmuster für Bundesbeschäftigte BEZUG Mein Rundschreiben vom 15.7.2003 D II 2

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012

Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012 An das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012 Verfassungsbeschwerde des Herrn XXX Sehr geehrter Herr

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14 Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung TzBfG 14 Auf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeits-vertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer in Anschluss

Mehr

Meine Rechte als Patient

Meine Rechte als Patient Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln www.buendnis-meine-wahl.de Meine Rechte als Patient Leitfaden für Nutzer von medizinischen Hilfsmitteln, die in der gesetzlichen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 Ca 2679/07 ArbG Leipzig Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden

Mehr

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98

Mehr

Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011

Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011 Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011 Name, Vorname: Zeit: 120 Min. Zugelassene Hilfsmittel: VSV + Entgelttabelle 2011 (Anlage 1) + Anlage 3 TVÜ-VKA (Anlage 2) Teil: 1 Arbeitsrecht 65 Punkte Sachverhalt

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

KGH.EKD II-0124/T20-11

KGH.EKD II-0124/T20-11 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 23.2.2012 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 23.02.2012 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax:

Mehr

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q)

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 28. April 2006 zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Bayern wird folgender Tarifvertrag zur

Mehr

Newsletter August 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht

Newsletter August 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht Newsletter August 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht Das ist schön bei den Deutschen: Keiner ist so verrückt, dass er nicht einen noch Verrückteren fände,

Mehr

HINWEISE FÜR ANTRÄGE. auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 16.06.2008. I. Theoretische Kenntnisse

HINWEISE FÜR ANTRÄGE. auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 16.06.2008. I. Theoretische Kenntnisse HINWEISE FÜR ANTRÄGE auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 16.06.2008 I. Theoretische Kenntnisse Die theoretischen Kenntnisse können durch Vorlage der so genannten

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Kayenburg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsidentin Angestellte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Quelle: Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung - verbleibender Vertretungsbedarf

Quelle: Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung - verbleibender Vertretungsbedarf Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 22.04.2009 Aktenzeichen: Dokumenttyp: 7 AZR 768/07 Urteil Quelle: Normen: 14 Abs 1 S 1 TzBfG, 14 Abs 1 S 2

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 14/3650 14. Wahlperiode 23. 06. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher

Mehr

Vor-Ort-Beratung Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung

Vor-Ort-Beratung Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung Vor-Ort-Beratung Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung Vor-Ort-Beratung 2 F ö r d e r u n g V o r - O r t - B e r a t u n g Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung im Rahmen

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst. Dr. jur. Wolfgang Zimmerling. Verlag Dr.OttoSchmidt Köln.

Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst. Dr. jur. Wolfgang Zimmerling. Verlag Dr.OttoSchmidt Köln. Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com

Mehr

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr