B e g r ü n d u n g :

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "B e g r ü n d u n g :"

Transkript

1 1 Bsw 1598/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Kopf und Liberda gg. Österreich, Urteil vom , Bsw. 1598/06. Art. 8 EMRK - Besuchsrecht für die früheren Pflegeeltern eines Kindes. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig). Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 5.000,- für immateriellen Schaden, 5.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Die leibliche Mutter des unehelich geborenen und damals zwei Jahre alten F. setzte im Jahr 1997 unter Drogen stehend ihre Wohnung in Brand. Am übergab das Wiener Amt für Jugend und Familie F. den Bf. in Pflegeelternschaft. Die Bf. versuchten in der Folge, das Sorgerecht für F. zu erhalten und ihn zu adoptieren. Die Mutter von F. erholte sich allerdings und bemühte sich ihrerseits um das Sorgerecht für F. Dies führte zu einem Streit zwischen ihr und den Bf. Da sich der Disput zuungunsten von F. auswirkte, wurde dieser am für acht Wochen einer Krisenpflegefamilie übergeben. Anschließend kam er zu seiner leiblichen Mutter, die aufgrund einer Entscheidung des Jugendgerichtshofs vom das vorläufige Sorgerecht für ihn erhalten hatte. Als die Bf. am ein Besuchsrecht für F. verlangten, ersuchte der Jugendgerichtshof das Amt für Jugend und Familie um eine Stellungnahme zum Antrag der

2 2 Bsw 1598/06 Bf. Laut dieser war es angesichts der langwährenden Beziehung zwischen F. und den Bf. unangemessen, den Bf. den Zugang zu F. zu versagen. Am rügten die Bf. die Länge des Verfahrens und ersuchten um die Einholung der Meinung eines Experten für Kinderpsychologie. Das nach einem Wechsel der Zuständigkeit über mehrere Stationen mittlerweile zuständige BG Mödling nahm am eine Anhörung vor, in der es darum ging, wie mit dem Fall weiter verfahren werden sollte. Der Richter entschied letztlich, das Jugendamt der BH Mödling um einen Bericht zur Frage des Besuchsrechts zu ersuchen. In dem am übermittelten Bericht wurde angeregt, den Bf. ein Besuchsrecht zu verweigern, da eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Kind nach mehr als zweijähriger Unterbrechung dessen psychischer Stabilität schaden könne. Am befand ein Arzt des niederösterreichischen Kinder- und jugendpsychologischen Beratungsdienstes ebenfalls, dass den Bf. kein Zugang zu F. gewährt werden sollte. Am wies das BG Mödling den Antrag der Bf. auf ein Besuchsrecht ab und stellte fest, dass ein Unterbleiben des persönlichen Verkehrs zwischen den Bf. und F. dessen Wohl nicht gefährde. Hinsichtlich der Bf. könnten keine Besuchsrechte gewährt werden. F. würde sich vehement gegen ein Treffen mit den Bf. wehren und hätte eine enge und positive Beziehung zu seiner Mutter entwickelt. Die Interessen der Bf. würden in der aktuellen Situation nicht mit den Interessen des Kindes übereinstimmen. Das Gericht räumte ein, dass Besuchsrechte für die Bf. möglicherweise sinnvoll gewesen wären, kurz nachdem F. im Oktober 2001 an eine Krisenpflegefamilie abgegeben worden war. Nun sei es

3 3 Bsw 1598/06 für das Wohl des Kindes am besten, es nicht erneut in einen Loyalitätskonflikt zwischen seiner Mutter und den Bf. zu bringen. Eine Berufung der Bf. wurde am abgewiesen. Der OGH wies am einen außerordentlichen Revisionsrekurs der Bf. zurück. Rechtsausführungen: Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens). Sie rügen weiters, dass die österreichischen Gerichte nicht in einer angemessenen Frist nach Art. 6 EMRK entschieden hätten. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK Zulässigkeit Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig). In der Sache Der GH untersucht zunächst, ob eine Beziehung zwischen den Bf. und F. bestand, die Privat- oder Familienleben isd. Art. 8 EMRK darstellt. Im vorliegenden Fall kam F. im Alter von zwei Jahren in den Haushalt der Bf. und lebte mit ihnen für einen Zeitraum von annähernd 46 Monaten zusammen. Die österreichischen Gerichte anerkannten, dass die Bf. ein aufrichtiges Interesse an F. s Wohl hatten und sich zwischen F. und den Bf. während dieser Zeit eine emotionale Verbindung ähnlich jener zwischen Eltern und Kindern entwickelt hatte. Eine solche Beziehung fällt unter den Begriff des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 8 EMRK ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der GH bemerkt, dass Art. 8 EMRK zwar keine ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Erfordernisse enthält,

4 4 Bsw 1598/06 der Entscheidungsfindungsprozess hinsichtlich Eingriffsmaßnahmen jedoch dennoch fair und so ausgestaltet sein muss, dass er die durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen entsprechend achtet. Der GH hat wiederholt festgestellt, dass in Fällen, die die Beziehung einer Person zu ihrem Kind betreffen, eine Pflicht besteht, außergewöhnliche Sorgfalt anzuwenden, da die Gefahr besteht, dass der Ablauf der Zeit zu einer de facto-entscheidung der Sache führen kann. Diese Pflicht ist entscheidend bei der Beurteilung, ob ein Fall, der den Zugang zu Kindern betrifft, wie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gefordert innerhalb einer angemessenen Frist gehört wurde und ist Teil der Art. 8 EMRK impliziten verfahrensrechtlichen Erfordernisse. Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die österreichischen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Bf., des Kindes und der leiblichen Mutter geschaffen und dabei die Art. 8 EMRK inhärenten verfahrensmäßigen Erfordernisse erfüllt haben. Der GH wird den Fall daher als die Rüge eines Versäumnisses von Seiten des belangten Staates betreffend ansehen, seinen positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK nachzukommen. Die Bf. brachten vor, dass die Gerichte ihren Antrag auf ein Besuchsrecht nicht ordnungsgemäß untersuchten, da sie sich auf die Frage konzentrierten, ob den Bf. Prozessstandschaft oder ein Berufungsrecht zukam und ihren Antrag lediglich aufgrund dessen abgewiesen hätten, dass die Verweigerung von Besuchsrechten F. s Wohl nicht gefährden würde. Das wäre nicht die Art von Abwägung, die Art. 8 EMRK verlangte. Der GH beobachtet allerdings, dass das BG Mödling den Fall in der Sache selbst betrachtet und

5 5 Bsw 1598/06 untersucht hat, ob der Kontakt zwischen den Bf. und F. im Wohl des Kindes lag. Es zog den Schluss, dass es für das Kind am besten wäre, es nicht zurück in eine Situation zu bringen, wo es zu einem Loyalitätskonflikt zwischen seiner Mutter und den Bf. kommen konnte. Die nationalen Gerichte haben daher zum Zeitpunkt, als sie ihre jeweiligen Entscheidungen getroffen haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen geschaffen. Dem steht auch der Wortlaut des 148 Abs. 4 ABGB nicht entgegen. Die Bf. brachten weiters vor, dass die österreichischen Gerichte es verabsäumt hätten, zügig über ihren Antrag zu entscheiden und dass dies direkten Einfluss auf die getroffene Entscheidung gehabt habe, da das BG Mödling zum Ergebnis gekommen sei, dass aufgrund der seit Einbringung des Antrags verstrichenen Zeit das Gewähren eines Besuchsrechts nicht mehr in F. s Wohl liegen würde. Das Verfahren dauerte mehr als drei Jahre und sechs Monate. Vor dem BG Mödling betrug die Verfahrensdauer mehr als zwei Jahre und zehn Monate. Während dieser Zeit hatten die Bf. keinen Kontakt zu F. Es ist klar, dass der Fall ein gewisses Maß an Komplexität mit sich brachte und die von den Bf. während des Verfahrens gemachten Eingaben zu ihrer Länge beitrugen. Dennoch ging das Verfahren vor dem BG trotz wiederholter Anträge der Bf. auf Verfahrensbeschleunigung besonders langsam vor sich. Zweimal kam es überhaupt zum Stillstand, nämlich zwischen März 2002 und Dezember 2002 sowie zwischen Februar 2003 und April Das Verstreichenlassen dieser Zeit hatte einen direkten und negativen Einfluss auf die Position der Bf. Zu Beginn der Verfahren empfahl das Amt für Jugend und Familie noch, den Bf. einen Zugang zu gewähren. Das BG

6 6 Bsw 1598/06 Mödling führte in seiner Entscheidung vom an, dass es dann, wenn die Entscheidung früher getroffen worden wäre, gute Gründe gegeben hätte, dem Antrag stattzugeben. So allerdings wies das BG den Antrag der Bf. ab. Aus seiner Entscheidung geht hervor, dass das Verstreichen der Zeit entscheidend war. Unter diesen Umständen sind die nationalen Gerichte ihren Verpflichtungen unter Art. 8 EMRK, den Antrag der Bf. auf Gewährung eines Besuchsrechts sorgfältig zu behandeln, nicht nachgekommen. Die dieser Bestimmung impliziten verfahrensrechtlichen Erfordernisse wurden daher nicht erfüllt. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). Entschädigung nach Art. 41 EMRK 5.000, für materiellen Schaden, 5.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Vom GH zitierte Judikatur: Hoppe/D v Kaplan/A v = NL 2007, 17 = ÖJZ 2007, 621 Moretti und Benedetti/I v Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom , Bsw. 1598/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 9) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format):

7 7 Bsw 1598/06 Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( abrufbar.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 37873/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Konovalova gg. Russland, Urteil vom 9.10.2014, Bsw. 37873/04. Art. 8 EMRK, Art. 3 EMRK - Anwesenheit von Studierenden

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 26291/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Adil Soltan Oglu Gahramanov gg. Aserbaidschan, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.10.2013, Bsw. 26291/06. Art. 5 Abs. 1

Mehr

Bsw 77144/01 Bsw 35493/05

Bsw 77144/01 Bsw 35493/05 Bsw 77144/01 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Colak und Tsakiridis gegen Deutschland, Urteil vom 5.3.2009, Bsw. 77144/01 und Bsw. 35493/05. Art. 2 EMRK, Art. 6 Abs.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 71407/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Carine Simons gg. Belgien, Entscheidung vom 28.8.2012, Bsw. 71407/10. Art. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 35637/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sporer gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2011, Bsw. 35637/03.Art. 6 Abs. 1, 8, 14 EMRK - Diskriminierung unverheirateter

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 35123/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Urbanek gegen Österreich, Urteil vom 9.12.2010, Bsw. 35123/05. Art. 6 Abs. 1 EMRK - Zugang zu einem Gericht trotz hoher

Mehr

Bsw 23338/09 Bsw 45071/09

Bsw 23338/09 Bsw 45071/09 Bsw 23338/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, V, Beschwerdesachen Kautzor gg. Deutschland und Ahrens gg. Deutschland, Urteile vom 22.3.2012, Bsw. 23338/09 und Bsw. 45071/09. Art. 8, 14 EMRK

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 41548/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Trabelsi gg. Deutschland, Urteil vom 13.10.2011, Bsw. 41548/06. Art. 8 EMRK - Ausweisung eines in Deutschland geborenen

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 4097/13 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache M. A. gg. Österreich, Urteil vom 15.1.2015, Bsw. 4097/13. Art. 8 EMRK, Art. 42 Brüssel IIa-VO, 91 GOG - Verzögerungen

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 16354/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mouvement Raëlien Suisse gg. die Schweiz, Urteil vom 13.7.2012, Bsw. 16354/06. Art. 9, 10 EMRK - Verbot der Plakatwerbung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 37222/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Altinay gg. die Türkei, Urteil vom 9.7.2013, Bsw. 37222/04. Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Erschwerter Uni-Zugang

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 420/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Karin Köpke gegen Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.10.2010, Bsw. 420/07. Art. 6, 8 und 14 EMRK - Geheime Videoüberwachung

Mehr

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

Bsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am 27.5.2011 wurde ihr zum

Bsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am 27.5.2011 wurde ihr zum Bsw 66529/11 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache N. K. M. gg. Ungarn, Urteil vom 14.5.2013, Bsw. 66529/11. Art. 1 1. Prot. EMRK - Besteuerung einer Abfindung mit 98%.

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/04/07 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8 90 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8 Hoffmann./. Deutschland Sahin./. Deutschland Sommerfeld./. Deutschland Urteile vom 11. Oktober 2001 1 Zusammenfassung

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 28274/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Heinisch gg. Deutschland, Urteil vom 21.7.2011, Bsw. 28274/08. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Fristlose Kündigung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0360-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt, 4320 Perg, Herrenstraße

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des

Mehr

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 6 Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013 Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Keine weitere Verurteilung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Seite 1 von 5. zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Roritzerstraße 10 90419 Nürnberg Deutschland

Seite 1 von 5. zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Roritzerstraße 10 90419 Nürnberg Deutschland 28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Seite 1 von 5 Stellungnahme eines persönlich Betroffenen zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 25358/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Paradiso und Campanelli gg. Italien, Urteil vom 27.1.2015, Bsw. 25358/12. Art. 8 EMRK, Art. 7 UN-Kinderechtskonvention,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 11 GZ. RV/0479-S/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Hr Bw, Adr., vom 20. Juli 2010, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG). 6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Bsw 65192/11. Sachverhalt:

Bsw 65192/11. Sachverhalt: Bsw 65192/11 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Mennesson gg. Frankreich, Urteil vom 26.6.2014, Bsw. 65192/11. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK, Art.3 Abs.

Mehr

5 Ob 103/10y. B e s c h l u s s

5 Ob 103/10y. B e s c h l u s s 5 Ob 103/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 15 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 749/05 Amtsgericht Zossen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Sorgerrechtsverfahren betreffend das

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0095-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inxy, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Mit 1.2.2013 trat das neue Gesetz in Kraft, das wesentliche Neuerungen mit sich brachte. In vielen Bereichen setzte der Gesetzgeber bereits bestehende

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis

Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 2/12 = 65 F 4982/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung von P. und K. Beteiligte: 1. C.

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM

Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht 1. Zur Genese des Grundrechtes auf

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2804 Urteil Nr. 138/2004 vom 22. Juli 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf die Artikel 31 und 34 des Gesetzes vom 1. August 1985

Mehr

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013 1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die

Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die VGH 2012/048 Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender lic. iur. Marion Seeger Dr. iur. Bernhard Röser lic. iur.

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Petitionsausschuss 29.9.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 0564/2012, eingereicht von Marianne van Eck, niederländischer Staatsangehörigkeit, zu den

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. 2 Ob 658/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0714-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)

Mehr

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung 4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2262-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006

Mehr

Zusammenfassung des Sachverhalts. Pressemitteilung des Kanzlers

Zusammenfassung des Sachverhalts. Pressemitteilung des Kanzlers des Kanzlers Fehlende Möglichkeit der Stiefkindadoption diskriminiert gleichgeschlechtliche Paare in Österreich im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren No. 057 (2013) 19.02.2013 In seinem

Mehr

Effet Utile als Auslegungsgrundsatz

Effet Utile als Auslegungsgrundsatz Effet Utile als Auslegungsgrundsatz 1 Wortherkunft frz.: nützliche/praktische Wirkung 2 Bekannte Auslegungsgrundsätze - Auslegung nach dem Wortlaut - Historische Auslegung - Systematische Auslegung - Teleologische

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG). 6 Ob 79/12d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und

Mehr

DOMAINRECHT. RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Anwalt.Thiele@eurolawyer.at

DOMAINRECHT. RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Anwalt.Thiele@eurolawyer.at DOMAINRECHT RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Anwalt.Thiele@eurolawyer.at Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art, insbesondere Neue Medien und Webdesign EUROLAWYER Salzburg

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/2926-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 13.

Mehr

Einleitung. 1 EGMR NJW 2001, 2694 ff (Kudla./.Polen).

Einleitung. 1 EGMR NJW 2001, 2694 ff (Kudla./.Polen). Einleitung Jeder hat einen Anspruch auf Zugang zu und Rechtsschutz durch ein Gericht. Der Anspruch ist Konsequenz der Bindung an Recht und Gesetz. Als Ausgleich für das Verbot der Selbsthilfe erhält jeder

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 18-IV-03 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Mehr

Informationen zur Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg:

Informationen zur Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg: Informationen zur Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg: Wer kann eine Beschwerde an den EGMR richten? Jede natürliche oder juristische Person kann sich mit der

Mehr

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit der Jugendämter

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit der Jugendämter LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit

Mehr

B e s c h l u s s zurückgewiesen

B e s c h l u s s zurückgewiesen 7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/3827-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Zurückweisung einer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 447/05 BESCHLUSS vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2; Art. 20 Abs. 3 i.v.m.

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

Was ist ein Institut für Menschen-Rechte? Valentin Aichele

Was ist ein Institut für Menschen-Rechte? Valentin Aichele Was ist ein Institut für Menschen-Rechte? Valentin Aichele Wer hat den Text geschrieben? Dr. Valentin Aichele hat den Text geschrieben. Dr. Aichele arbeitet beim Deutschen Institut für Menschen-Rechte.

Mehr

Veräußerungszustimmung

Veräußerungszustimmung Veräußerungszustimmung Überblick Charakteristisches Merkmal der Wohnungseigentümergemeinschaft ist deren Unauflösbarkeit. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder größtes Interesse daran haben, bereits

Mehr

Entscheid vom 8. August 2013 Beschwerdekammer

Entscheid vom 8. August 2013 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2013.180 Entscheid

Mehr

Merkblatt Das gemeinsame Sorgerecht

Merkblatt Das gemeinsame Sorgerecht Merkblatt Das gemeinsame Sorgerecht Inhalt 1 Was ist meine Ausgangssituation? 2 Haben wir nach Trennung/Scheidung automatisch gemeinsame Sorge für die Kinder? 3 Muss bei Scheidung ein Antrag gestellt werden?

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0558-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Mai 2010, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. April

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 24.04.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0930/2005, eingereicht von Marc Stahl, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anerkennung

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 69/04i Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel

Mehr

Modul 2 Planspiel Fallsimulationen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) versus Deutschland FAIR-Deutschland

Modul 2 Planspiel Fallsimulationen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) versus Deutschland FAIR-Deutschland 1 Plan-Rollenspiel Alles was Recht ist!? in zwei Modulen Modul 2 Planspiel Fallsimulationen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Frau Jung versus Deutschland FAIR-Deutschland versus Deutschland

Mehr

I StVK 309/04 LG Leipzig

I StVK 309/04 LG Leipzig Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102584/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Wth, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling

Mehr

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,

Mehr

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar. Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge (GES)

Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer

Mehr

Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige

Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige Wer kümmert sich um mein Kind, wenn mir etwas passiert? Diese Frage stellen sich viele Eltern, nicht nur zur Hauptreisezeit. Das Gesetz

Mehr

2 Ob 34/14k. gefasst:

2 Ob 34/14k. gefasst: 2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0702-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTM Maass Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid des

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr