Bekanntmachung. Anwendungsbereich
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- Hedwig Kristin Raske
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1 Bekanntmachung Satzung des Amtes Elmshorn-Land über die Benutzung von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, Aussiedlerinnen, Aussiedlern und Flüchtlingen sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 112) zuletzt geändert am 22. Februar 2013 (GVOBl. S. 72) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert am 22. Februar 2013 (GVOBl. S. 72) und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, 27) zuletzt geändert am (GVOBl. S. 143) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss des Amtes Elmshorn-Land vom folgende Satzung erlassen: 1 Anwendungsbereich (1) Unterkünfte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Aussiedlerinnen und Aussiedlern oder Flüchtlingen sind die vom Amt für diesen Zweck vorgehaltenen Gebäude, Wohnungen und Räume, die sich entweder im Eigentum des Amtes Elmshorn-Land befinden oder für diesen Zweck angemietet wurden. (2) Die Unterkünfte dienen zum einen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eignen Kräften und Mitteln zu beseitigen und zum anderen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Aussiedlerinnen und Aussiedlern und Flüchtlingen. 2 Benutzungsverhältnis (1) Die Unterbringung in einer amtseigenen Unterkunft als Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr der Obdachlosigkeit bzw. der Unterbringung von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, Aussiedlerinnen, Aussiedlern und Flüchtlingen erfolgt durch Einweisungsverfügung des Amtsvorstehers des Amtes Elmshorn-Land als örtliche Ordnungsbehörde. (2) Zwischen dem Amt Elmshorn-Land als einweisende Behörde und der eingewiesenen Person als Benutzerin/Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch die Einweisung nicht begründet. 1
2 (3) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Einweisung der Benutzerin oder des Benutzers in die Unterkunft. Die Einweisung erfolgt durch eine Einweisungs- oder Umsetzungsverfügung. (2) Die Einweisung in die Unterkunft erfolgt zeitlich befristet. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch eine schriftliche Aufhebungsverfügung oder durch einseitige Erklärung der/des Benutzerin/Benutzers. (4) Die/der Benutzerin/Benutzer ist bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses verpflichtet, die ihr/ihm überlassenen Räume frei von privaten Sachen und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln an das Amt Elmshorn-Land zurückzugeben. Anlässlich der Räumung sind auch leihweise überlassene Gegenstände an das Amt Elmshorn-Land zurückzugeben. (5) Soweit die Nutzung der Unterkünfte über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der tatsächlichen Räumung und Rückgabe der zugewiesenen Unterkunft. (6) Die/der Benutzerin/Benutzer darf bei Rückgabe der zugewiesenen Unterkunft die Einrichtungsgegenstände mitnehmen, mit denen sie/er die Unterkunft selbst versehen hat. Sie/er muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. (7) Das Amt Elmshorn-Land kann die Einweisungsverfügung insbesondere dann aufheben oder eine Umsetzung verfügen, wenn a) der Grund der Einweisung entfällt, b) eine anderweitige Unterbringung (Umsetzung) vom Amt Elmshorn-Land für erforderlich gehalten wird, c) die Benutzerin/der Benutzer durch ihr/sein Verhalten hierzu Anlass gibt (z.b. Verstoß gegen die Haus- und Benutzungsordnung) oder sich gemeinschaftswidrig verhält, d) die Benutzerin/der Benutzer es unterlässt, eine ihr/ihm zumutbare Wohnung anzumieten, e) die Benutzerin/der Benutzer die fällige Benutzungsgebühr nicht entrichtet, f) die Benutzerin/der Benutzer die zugewiesene Unterkunft länger als sieben Tage nicht benutzt und dem Amt Elmshorn-Land hierüber keine Mittelung macht, g) die Benutzerin/der Benutzer die zugewiesene Unterkunft länger als vier Wochen nicht benutzt, auch wenn das Amt Elmshorn-Land über die Abwesenheit unterrichtet ist, h) die Benutzerin/der Benutzer Personen, die nicht ordnungsgemäß in die Unterkunft eingewiesen sind, auf Dauer zusätzlich aufnimmt. (8) Wird im Falle der Aufhebung der Einweisung die zugewiesene Unterkunft nicht geräumt, kann das Amt Elmshorn-Land nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen die Räumung auf Kosten der Benutzerin/des Benutzers beauftragen oder selbst durchführen. Persönliche Gegenstände werden maximal einen Monat aufbewahrt, 2
3 sofern nicht eine sofortige Entsorgung zwingend geboten ist (z.b. bei Lebensmitteln). (9) Die Benutzerin/der Benutzer der Unterkunft haftet für alle von ihr/ihm vorsätzlich oder auch grob fahrlässig verursachten Schäden. Die Benutzerin/der Benutzer haftet insbesondere für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr/ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die zugewiesene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet die Benutzerin/der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem/seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzerin/der Benutzer haftet, kann das Amt Elmshorn-Land auf Kosten der Benutzerin/des Benutzers beseitigen lassen. 4 Ordnung in den Unterkünften (1) Die Ordnung in den Unterkünften wird, sofern vorhanden, durch eine Haus- und Benutzungsordnung geregelt. (2) Anweisungen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die mit der Einweisung, Betreuung oder Unterhaltung der amtseigenen oder angemieteten Unterkünfte bzw. der Außenflächen beauftragten Dienststellen sind zu befolgen. (3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die mit der Einweisung, Betreuung oder Unterhaltung der amtseigenen oder angemieteten Unterkünfte beauftragten Dienststellen sind berechtigt, nach rechtzeitiger Ankündigung die zugewiesenen Räumlichkeiten zu betreten. Bei Gefahr im Verzug und soweit es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Einrichtungszweckes erforderlich ist, kann die Unterkunft jederzeit ohne Vorankündigung betreten werden. (4) Das Amt Elmshorn-Land ist berechtigt, Wohnungsschlüssel für die Unterkünfte zurückzubehalten. 5 Benutzung der überlassenen Räume (1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Jede/r Benutzerin/Benutzer einer zugewiesenen Unterkunft ist verpflichtet, diese Unterkunft einschließlich der überlassenen Einrichtung und dem Zubehör pfleglich zu behandeln. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und den ggf. überlassenen Einrichtungen und dem Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Amtes Elmshorn-Land vorgenommen werden. Die/der Benutzerin/Benutzer ist verpflichtet, das Amt Elmshorn-Land bzw. dem Hausmeister unverzüglich über Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. Bei Ausbruch von Feuer ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. 3
4 (4) Die Mitnahme eigener Möbel in die zugewiesene Unterkunft ist auf die jeweils notwendige Grundausstattung beschränkt. (5) Der/dem Benutzerin/Benutzer ist es untersagt, ihr/sein Zimmerschloss auszuwechseln. (6) Die/der Benutzerin/Benutzer bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Amtes Elmshorn-Land, wenn sie/er a) in die zugewiesene Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine/n Dritte/n aufnehmen möchte, b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen Zwecken nutzen möchte. (7) Das Amt Elmshorn-Land kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne vorherige Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der/des Benutzerin/Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. 6 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die/der Benutzerin/Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und ausreichendes Heizen der zugewiesenen Unterkunft zu sorgen. (2) Auftretende Schäden sind unverzüglich dem Amt Elmshorn-Land bzw. dem Hausmeister mitzuteilen. 7 Benutzungsgebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Die Benutzung der zugewiesenen Unterkünfte ist gebührenpflichtig. (2) Gebührenschuldner sind die in die Unterkünfte eingewiesenen Personen für die ihnen zugewiesene Unterkunft vom Tag der Einweisung bis zum tatsächlichen Auszug. Mehrere Personen, die die Unterkunft im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts nutzen, sind zur Zahlung der auf die Haushaltsgemeinschaft entfallenden Benutzungsgebühren als Gesamtschuldner/-innen verpflichtet. Minderjährige jedoch nur, soweit sie über eigenes Einkommen verfügen. 8 Benutzungsgebühr (1) Bei der Unterbringung in von Dritten angemieteten oder sonst in Anspruch genommenen Unterkünften wird eine Benutzungsgebühr in Höhe der an den Eigentümer/Berechtigten zu zahlenden Miete/Nutzungsentschädigung bzw. der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. 4
5 (2) Kosten für die Erstausstattung einer zugewiesenen Unterkunft sind von der/dem Benutzerin/Benutzer in der tatsächlichen angemessenen Höhe zu erstatten. (3) Sofern die zugewiesene Unterkunft (z.b. die Mietwohnung) nicht mit Elektro-/ Haushaltsgeräten (wie z.b. Kühlschrank, Herd, Waschmaschine) ausgestattet ist, sind die hierfür durch das Amt Elmshorn-Land verauslagten Kosten von der/dem Benutzerin/Benutzer in der tatsächlichen angemessenen Höhe zu erstatten. 9 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht beginnt mit dem aufgrund einer Einweisung erfolgten Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der tatsächlichen Räumung und/oder der Schlüsselübergabe bei der zuständigen Dienststelle. 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird der/dem Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner zusammen mit ihrer/seiner Einweisung in die Unterkunft mitgeteilt. (2) Die erstmalige Benutzungsgebühr ist bis zum 10. Tag nach der Einweisung zu entrichten. In der Folgezeit ist die Benutzungsgebühr bis zum 3. des jeweiligen Monats im Voraus zu entrichten. (3) Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften oder eine vorübergehende Abwesenheit der/des Benutzerin/Benutzers entbindet nicht von der Verpflichtung der fristgerechten und vollständigen Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr. 11 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Das Amt Elmshorn-Land wird im Rahmen der Berechnung und Erhebung der Benutzungsgebühren nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten. (2) Das Amt Elmshorn-Land ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren an Dritte (z.b. Polizei und Ordnungsamt) weiterzuleiten. (3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG-) vom in der zurzeit gültigen Fassung. 5
6 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Elmshorn, d Amt Elmshorn-Land Der Amtsvorsteher gez. Thorsten Rockel (Siegel) 6
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