300.86C Honorarordnung VHS Seite HONORARORDNUNG DER VOLKSHOCHSCHULE RAVENSBURG UND WEINGARTEN

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1 300.86C Honorarordnung VHS Seite HONORARORDNUNG DER VOLKSHOCHSCHULE RAVENSBURG UND WEINGARTEN Gültig ab dem 1. Semester Entschädigungsgrundsatz Die Dozent(inn)en* der Volkshochschule erhalten für Kurse, Seminare, Vorträge, Auftritte und Darbietungen ein Honorar nach Vorgabe dieser Honorarordnung. Lesungen sind wie Vorträge zu behandeln. *Sammelbegriff für Kurs-, Seminar-Leiter(innen), Referent(innen), Künstler(innen), Vorleser(innen), Sänger(innen), Sänger(innen), Schauspieler(innen) u. ä. 2 Höhe der Honorare (2.1) Das Honorar beträgt grundsätzlich (2.1.1) für Kurse: 18,-- pro UE (=Unterrichtseinheit à 45 Minuten) (2.1.2) für Seminare: 20,-- pro UE (2.1.3) für EDV-Kurse: 23,-- pro UE (2.1.4) für Vorträge 100,-- bis 150,-- in der Regel (2.1.5) für Auftritte und Darbietungen 850,-- höchstens (2.2) Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Kurs, Seminar, Vortrag, Lesung, Auftritt, Darbietung Charakteristika dieser Veranstaltungsformen. (2.2.1) Kurs: Der Kurs ist primär nicht thema- (wie Seminar und Vortrag, s.u.), sondern stoffzentriert; es geht beim Kurs nicht primär um begriffliche Darstellung, Einund Abgrenzung, Diskussion usw. eines Themas, sondern um das längerfristige Erarbeiten eines Stoffes, präziser: das Erarbeiten, Einschleifen, Wiederholen, Habitualisieren von Strukturen bzw. dabei gleichzeitig um das Wecken, Fördern, Umsetzen usw. von Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten kognitiver, emotionaler. technischer, motorischer usw. Art. (2.2.2) Seminar: Beim Seminar handelt es sich um die intellektuelle (begriffliche), rhetorische und synthetische Meisterung eines thematischen Komplexes unter den Bedingungen von Rückmeldung, Fragen, Diskussionen usw. der Teilnehmer(innen), was den Dozenten(inn)en sensibel Gruppensteuerungsleistungen abfordert; das Seminar präsentiert und reflektiert ein Thema.

2 300.86C Honorarordnung VHS Seite (2.2.3) Vortrag: Einmalige rhetorische Leistung zwischen 40 und 90 Minuten Dauer mit der Absicht einer allgemeinen Darstellung eines Sach- und/oder Problemkomplexes im Normalfall wissenschaftlicher Natur, aufbereitet für ein Laienpublikum und eventuell unterstützt durch Dias, Videos, Folien, Karten usw., was voraussetzt: - Präzise Gliederung des Stoffes - Herausarbeiten der thematischen Zentralaspekte - Übersetzung der Fachtermini in Umgangssprache möglichst ohne Substanzverlust - Wo möglich, Querverweise auf bereits bekannte Zusammenhänge (2.2.4) Lesung: Vorlesen eines eigenen oder fremden literarischen Textes (Gedichte, Novellen, Romanteile usw.) (2.2.5) Darbietung: Instrumentale und/oder vokale Präsentation eines Musikstückes (2.2.6) Auftritt: Aufführung eines Theaterstücks (2.3) Höhere Honorare können vereinbart werden in folgenden Fällen: (2.3.1) Im Falle überdurchschnittlicher Vorbereitungszeiten; diese können auch abgegolten werden durch die Ansetzung von Vorbereitungs-UE, heißt: die reale Vorbereitungszeit wird in UE umgerechnet und ganz oder anteilig entsprechend der Anzahl dieser UE bezahlt. (2.3.2) Im falle überdurchschnittlicher Beanspruchung - zeitlich - didaktisch Beispiel: Intensivkurs (2.3.3) Im Falle marktspezifischer Bedingungen und zwar bis zu folgender Höhe 1) Bei Kursen: bis zu 50 % pro UE 2) Bei Seminaren: bis zu 50 % pro UE 3) Bei Vorträgen: bis zu 600,-- pro Vortrag (2.4) Höhere Honorare bei Kursen, Seminaren und Vorträgen ziehen in der Regel höhere Gebühren nach sich. (2.5) Bei Auftritten und Darbietungen darf das Gesamthonorar 850,-- (s. oben unter 2.1) nicht überschreiten. (2.6) Der Volkshochschulleiter/Geschäftsführer entscheidet (2.6.1) Welche Veranstaltungen als Kurs, Seminar, Vortrag, Lesung, Auftritt oder Darbietung eingestuft sind (2.6.2) In welchen Fällen höhere Honorare gerechtfertigt sind (vgl. oben 2.3) (2.6.3) Alle Fälle, in denen höhere Honorare gezahlt werden, sind sofern die Veranstaltungen in gleicher Form und mit gleichem Inhalt auch bei der jeweiligen Nachbar-VHS angeboten werden zwischen den VHS-Leitern zwecks identischer Honorierung abzusprechen 3 Nebenkosten

3 300.86C Honorarordnung VHS Seite (3.1) Für Fahrtkosten gelten folgende Regelungen Fahrtkosten werden allen Dozent(inn)en, unabhängig von der Veranstaltungsform, gewährt, und zwar: (3.1.1) beträgt der Fahrtkostenersatz 0,18 pro km, vorausgesetzt ( ) die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Unterrichtsort beträgt mindestens 5 km; beträgt die Entfernung also weniger als 5 km, entfällt die Fahrtkostenerstattung (3.1.2) Benutzt ein(e) Dozent(in) (z.b. bei weiter Anreise) die öffentlichen Verkehrsmittel (Bundesbahn, Bus), dann werden diese Fahrtkosten (2. Klasse) von der veranstaltenden VHS übernommen. Die Fahrtkostenerstattung 1. Klasse bedarf besonderer Umstände und entsprechen besonderer Absprache; sie sollte, wenn irgend möglich, vermieden werden. (3.1.3) Benutzt ein(e) Dozent(in) das Fahrrad und beträgt die Strecke zwischen Wohn- und Unterrichtsort mehr als 5 km, dann werden entsprechend 0,18 pro km an Fahrtkosten erstattet. 4 Nebenkosten (4.1) Als Nebenkosten gelten: (4.1.1) Übernachtungskosten Diese Kosten trägt die VHS. Übernachtungskosten können anfallen 1) bei Vortragsdozent(inn)en, die eine weite Anreise haben 2) bei Dozent(inn)en von Wochenendkursen, die bis in die Abendstunden hinein Unterricht erteilen und deren Wohnort mindestens 40 km einfach vom Unterrichtsort (Ravensburg oder Weingarten oder einer Außenstelle) entfernt ist. Im Ausnahmefall werden die Übernachtungskosten für Dozent(inn)en von Wochenendkursen auch dann übernommen, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Unterrichtsort unter 40 km liegt, nämlich im Falle plötzlicher Witterungseinbrüche im Winter, die die Lehrkraft zwingen, am Unterrichtsort zu übernachten. Übernachtungskosten für Begleitpersonen der/des Dozenten/der Dozentin werden von der VHS nicht übernommen (4.1.2) Abendessen Abendessen werden grundsätzlich nur Vortragsreferent(inn)en gewährt, sofern diese es wünschen. In diesen Fällen trägt die VHS die Kosten für ein Abendessen. Für die Begleitpersonen der/des Dozentin/Dozenten werden von der VHS keine Abendessen übernommen. 5 Studienfahrten und Studienreisen

4 300.86C Honorarordnung VHS Seite (5.1) Für die Durchführung von Studienfahrten und Studienreisen werden den Reiseleiter(inn)en anstelle von Honoraren Reisespesen bezahlt. Diese Reisespesen betragen (5.1.1) für Tagesfahrten: 75,-- (5.1.2) für Halbtagesfahrten: 35,-- (5.1.3) für Studienreisen: 50,-- pro Tag + 10,-- Aufwandsentschädigung bei Halbpension Darüber sind für die Reiseleiter(innen) alle die Leistungen kostenlos, die auch den Teilnehmer(innen) an der Reise zustehen. nämlich z.b.: - Übernachtungen - (Ausflugs-, Besichtigungs-, usw.) Fahrten - Eintrittsgebühren (5.2) Für Vorausfahrten werden keine Reisespesen vergütet; erstattet werden in diesem Fall nur die Fahrtkosten (nach 3, und 3.1.2) 6 Zahlung der Honorare/Reisespesen (6.1) Honorare und Reisespesen werden grundsätzlich nach der Durchführung der Veranstaltung ausbezahlt. Bei Sprachkursen, die in der Regel 15 Abende umfassen, ist die Ausschüttung des gesamten Honorars etwa nach der Hälfte, aber mindestens 7, der Kursabende möglich. Im einzelnen gelten folgende Regelungen (6.1.1) Im Falle von Kursen mit weniger als 8 Abenden gilt: Honorarausschüttung erst nach Beendigung des Kurses (6.1.2) Im Falle von Seminaren gilt: Honorarausschüttung erst nach Beendigung des Seminars; Abschlags- und Vorauszahlungen in der Regel nicht möglich (6.1.3) Im Falle von Vorträgen: - Honorarausschüttung in den auf den Vortragstermin folgenden Tagen - Handelt es sich um eine Vortragsreihe, erfolgt die Honorarausschüttung für alle Vorträge der Reihe nach dem Termin des letzten Vortrags - Abschlags- und Vorauszahlungen sind im Falle von Vorträgen ausgeschlossen (6.1.4) Im Falle von Aufführungen und Darbietungen erfolgt die Ausschüttung des Honorars/der Honorare in den auf den Termin der Aufführung/der Darbietung folgenden Tagen. Abschlags- und Vorauszahlungen sind im Falle von Aufführungen und Darbietungen ausgeschlossen (6.2) Die Zahlungen/Ausschüttungen von Honorar erfolgen ohne steuerlichen Abzug. Die eventuell notwendige Versteuerung des Honorars ist Sache der/des Dozentin/Dozenten.

5 300.86C Honorarordnung VHS Seite Schlussbestimmungen Diese Honorarordnung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der VHS Ravensburg und der VHS Weingarten am 1. Januar 2003 in Kraft Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Bekanntmachung Änderung Änderung

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