Einführung: Die Einrichtung
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- Dieter Hase
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1 Intensiv-Workshop BKI Honorarplaner Version 8 Referent: Arnold Nehm Dipl.Ing. Architekt BKI Stuttgart Stand: Januar 2015 Folie 1 von 20 Einführung: Die Einrichtung BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern GmbH Bahnhofstraße 1, Stuttgart Tel.: (0711) Fax: (0711) Internet: info@bki.de Einführung > BKI Gesellschafter Die Architektenkammern der 16 deutschen Bundesländer Beirat Expertengremium aus freien Architekten, Ingenieuren und weiteren Fachleuten aus Lehre, Wissenschaft und Forschung Berufspolitischer Auftrag Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Architektenschaft im Bereich Kostenplanung Aufgaben Bundesweite Baukostendokumentationsstelle, Vorhalten und Pflege einer Baukostendatenbank. Herausgabe von Fachinformationen zur Kostenplanung Produktangebot Software, Fachbücher und Dienstleistungen zur Kostenplanung Folie 2 von 20 1
2 Grundlagen: Normen Kostenplanung HOAI Leistungspflichten, Vergütung DIN 276 DIN 277 DIN VOB/C Bau NVO II. BVO StLB MF-G WoFlV Kostenplanung Bebauung, Flächen, Rauminhalte Nutzung und Wirtschaftlichkeit Ausschreibung Vergabe, Abrechnung Grundlagen > Normen Kostenplanung Folie 3 von 20 HOAI Warum? Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung errechnet sich das Architektenhonorar nicht prozentual aus dem Wert der Bausumme und ist auch nicht frei verhandelbar, sondern ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Die HOAI ist auch dann anzuwenden, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sie gilt immer dann, wenn Architekten- und Ingenieurleistungen erbracht wurden. Merkblatt für den Bauherrn der Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI > Grundlage Folie 4 von 20 2
3 Einführung: Kostenplanung nach HOAI 1 Grundlagenermittlung!? Lücke!? 2-Vorplanung Kostenschätzung 9 Objektbetreuung 8-Objektüberwachung Kostenkontrolle Kostenfeststellung Grundleistungen Lph 2/3/7/8: ca. 8% HOAI 3-Entwurfsplanung Kostenberechnung 4-Genehmigungsplanung 7 Mitwirkung bei der Vergabe Bepreiste Leistungsverzeichnisse 6-Vorber.Verg. Kostenkontrolle 5-Ausführungsplanung HOAI > Kostenplanung Folie 5 von 20 HOAI Leistungen Teil 1 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt. (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4. (3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. 7 8 HOAI > Leistungen Folie 6 von 20 3
4 Kostenplanung und Steuerung 1 Grundlagenermittlung 0 Programming Kostenrahmen Benchmarking Grobkostenschätzung 2-Vorplanung Mittelabfluss Folgekosten 10 Facility M. Baunutzungs- + Betriebskosten Post Occupation Evaluation 9 Dokumentation Analyse 8-Objektüberwachung Anti-Claim-Management + besondere Leistungen! 3-Entwurfsplanung Mittelabfluss Folgekosten 4-Genehmigungsplanung Rohbau / Ausbaukosten Wechsel KG zu Gewerken 7 Mitwirkung bei der Vergabe Start Kostenverfolgung Risk Management HOAI > Kostenmanagement 6-Vorber.Verg. Auspreisung LV 5-Ausführungsplanung Änderungsmanagement Bewertung von Ausführungsaltern. Design to Budget Folie 7 von 20 HOAI Grundlagen des Honorars I Teil 1 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. HOAI > Grundlagen I Folie 8 von 20 4
5 HOAI Grundlagen des Honorars II Teil 1 7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht. (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. (6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden. HOAI > Grundlagen II Folie 9 von 20 HOAI Grundlagen des Honorars III Teil 1 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel,. (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen. (3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. HOAI > Grundlagen III Folie 10 von 20 5
6 HOAI Leistungsbild Teil 3 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.. (3) Die 9 Leistungsphasen. (4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. HOAI > Leistungsbild Folie 11 von 20 Grundlagen: HOAI Leistungsbilder Leistungsphase 1 2 % Grundlagenermittlung Leistungsphase 2 7 % Vorplanung Leistungsphase 3 15 % Entwurfsplanung Kostenschätzung Kostenberechnung Leistungsphase 4 3 % Genehmigungsplanung Leistungsphase 5 25 % Ausführungsplanung Leistungsphase 6 10 % Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 7 4 % Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 8 32 % Objektüberwachung Bepreiste LVs, Kostenkontrolle Vergleich mit Kostenberechnung Kostenfeststellung, -dokumentation Leistungsphase 9 2 % Objektbetreuung HOAI > Leistungsbilder Folie 12 von 20 6
7 HOAI Honorarzonen Anlage Objektliste Gebäude Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V Schlaf- und Unterkunftsbaracken, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen Einfache Wohnbauten, Garagenbauten, einfache Werkstätten, Verkaufslager Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung, Kinderhorte, Kindergärten, Bürobauten Wohnungshäuser mit überdurchschn. Ausstattung, Schulen, Kirchen, Konzerthallen, Hallenbäder Universitätskliniken, Theaterbauten Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater HOAI > Honorarzonen Folie 13 von 20 HOAI Honorare - Leistungen Teil 3 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 34und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu 35 Absatz 1 Gebäude und Innenräume HOAI > Leistungen Folie 14 von 20 7
8 HOAI Honorartafel Als Beispiel: anrechenbare Kosten ,- ergeben je nach Einordnung ein Honorar in Höhe von: von bis Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V HOAI > Honorartafel Folie 15 von 20 HOAI Grundlagen des Honorars IV Teil 1 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. HOAI > Grundlagen IV Folie 16 von 20 8
9 HOAI Grundlagen des Honorars V Teil 3 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. HOAI > Grundlagen V Folie 17 von 20 Schritte der Honorarermittlung 1 - Vertragsgrundlagen sichten (Annahme: anrechenbare Kosten) 2 - Projektart bestimmen (Gebäude, Freianlagen, ) 3 - anrechenbare Kosten bestimmen 4 - Honorarzone festlegen (I bis V) 5 - Honorarsatz ermitteln (Mindest- bis Höchstsatz) 6 - Honorarbestimmung mit Honorartafel 7 - Leistungsbild bzw. Leistungsphasen bestimmen (LPH 1 bis 9) 8 - Honorarerhöhungen oder -minderungen festlegen (Umbau, Auftrag für mehrere Gebäude, ) Honorarermittlung > Schritte Folie 18 von 20 9
10 Der Honorarplaner Version 8 HONORARplaner > Programmstart Folie 19 von 20 Noch Fragen? Noch Anregungen? Diskussionsbedarf? BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern GmbH Bahnhofstraße 1, Stuttgart info@bki.de Guten Heimweg! Zusammenfassung > Verabschiedung Folie 20 von 20 10
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