Sachstand Europäische Badegewässer-Richtlinie

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1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Sachstand Europäische Badegewässer-Richtlinie Dr. Claudia Gallikowski Donnerstag, den 25. März 2010 Stadthalle Friedberg

2 Hessische Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 21. Juli 2008 Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG. Die EU hat das rückwirkende Inkrafttreten zum 24. März 2008 akzeptiert. Trotz vieler Fragen im Vorfeld gab es in Hessen keine Vollzugsprobleme. Die zuständigen Gesundheits- und Umweltbehörden kooperieren gut. HEBADIS läuft völlig störungsfrei und ist sehr nutzerfreundlich. Die zusätzlichen Anforderungen der neuen RL v.a. die Badegewässerprofile, Bewirtschaftungsmaßnahmen, Beteiligung und Information der Öffentlichkeit werden in Hessen voraussichtlich alle fristgemäß erfüllt. Die Bewertung der Hessischen Badegewässer ist wie erwartet durch die neuen Untersuchungsverfahren besser geworden. Zum Ende der Badesaison 2011 erfolgt die Bewertung und Einstufung gemäß Art. 4 und 5. 2

3 Stand der EU-Vertragsverletzungsverfahren 1. Wegen Nichtbeachtung des EuGH-Urteils vom (C 198/97) zum Baden bei Grenzwertüberschreitungen: Deutschland hat alle Fälle dezidiert aufgearbeitet und zugesichert, dass das nicht mehr auftreten wird das Verfahren gegen Deutschland ruht deshalb. 2. Das Verfahren 2007/2157 wegen des Verstosses gegen Verpflichtungen aus Art. 4(I), 6(I); 13 der RL 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer: Hessen hat für alle 71 angeblich illegal abgemeldete Badestellen die Begründungen ausführlich dargelegt das Verfahren gegen Deutschland wurde am 14. Mai 2009 eingestellt. 3. Das Verfahren Nr. 2008/0389 wegen nicht fristgemäßer Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht wurde Anfang 2010 eingestellt. Die EU-KOM hat Mitte 2008 Herrn Prof. Rehbinder (Frankfurt) beauftragt, dezidiert zu überprüfen, ob die Landesverordnungen konform mit den Anforderungen der EU-Richtlinie sind. Ende 2009 soll ein Endbericht vorgelegt worden sein. 3

4 Berichterstattung an die EU gemäß Artikel 13 der RL 1. Nach Saisonende: die Überwachungsergebnisse, die Bewertung und die durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen (auch Badeverbote) 2. Vor Saisonbeginn: aktuelle Badegewässerliste und die Dauer der Badesaison mit Begründungen für jede An- bzw. Abmeldung 3. Anfragen der EU-KOM zu nicht berichtspflichtigen Themen: 2008 wurde abgefragt, wie die große Anzahl an Badenden gemäß Art. 2 Nr. 4 von der zuständigen Behörde an jeder Badestelle ausgelegt wird wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 abgefragt. 4. Die Europäische Umweltagentur (EEA) in Kopenhagen wünscht aktuelle Badegewässer-Untersuchungsergebnisse während der Saison. Deutschland liefert keine Daten, sondern verweist auf Internet-Darstellungen der Länder. 4

5 Probleme bei der EU-Auswertung der Badesaison war die erste Saison, in der die neuen Untersuchungsverfahren und verlängerten Probenahme-Intervalle eingesetzt werden konnten. Außer Deutschland haben dies nur wenige der 27 Staaten genutzt. 2. Die EU-KOM hat die Auswertung der deutschen Badegewässerdaten 2008 an ein ausländisches Büro delegiert, das wohl nur über sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügte und die Freitextfelder in den excel-tabellen nicht entsprechend auswerten konnte. 3. Außerdem wurde im offiziellen Pressebericht der EU-KOM grün und orange vertauscht, so dass gute Badegewässer als nicht ausreichend untersucht dargestellt wurden. Dies führte zu Verwirrungen in der Presse und wurde leider erst sehr spät von der EU-KOM öffentlich korrigiert. 5

6 Stand der noch ausstehenden Aufgaben der EU-KOM 1. Der Artikel 16-Ausschuss wurde von der EU-KOM eingerichtet, hat aber bisher zu den technischen Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen in Artikel 15 noch keine Entscheidung getroffen. 2. Bisher wurden von der EU-KOM keine neuen Analysemethoden nach Anhang 1 oder Regeln aus Anhang 5 zugelassen (Artikel 3 Abs. 9). 3. Festlegung von deutlichen und einfachen Zeichen und Symbolen für die Information der Öffentlichkeit am Badegewässer (Artikel 12 Abs. 1 a); ein Entwurf soll von der EU-KOM gemäß Artikel 15 Abs. 2, 1. Satz vor dem 24. März 2010 vorgelegt werden. Die Entwürfe der Auftragnehmer werden zurzeit intensiv diskutiert die Verabschiedung ist noch nicht abzusehen. 4. Die Realisierung der Schnittstelle zur WRRL (WISE) zur Berichterstattung gemäß Artikel 13 Abs. 4, letzter Satz, wurde noch nicht festgelegt. 6

7 Beteiligung und Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 11 und 12 der RL 1. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt über die HMUELV-Homepage mithilfe eines Kontaktformulars, auf das auch in der Badegewässerbroschüre verwiesen wird. Hier können Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden v.a. zur Badegewässerliste eingebracht werden. 2. Während der Saison informieren die GÄ unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe der Badestelle die Öffentlichkeit und verweisen für weitergehende Informationen auf HEBADIS. 3. Seit Saisonbeginn 2009 veröffentlicht HEBADIS im Internet unverzüglich nach Abschluss der Analyse die aktuellen Untersuchungsergebnisse, die Badegewässerliste und viele Hintergrundinformationen. 7

8 Das GA muss gemäß 12 Abs. 1 unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe der Badestelle bereitstellen: 1. Aktuelle Bewertung/Einstufung des Badesees (allgemein-verständlich) 2. nicht-fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers (ab 2011) 3. Hinweise, wo es weitere Informationen gibt (z.b. HEBADIS, Badegewässerbroschüre, Ansprechstellen im GA und HLUG) 4. Evtl. Badeverbot bzw. ein Abraten vom Baden mit Angabe der Gründe 5. Evtl. Informationen zur Neigung zu kurzzeitiger Verschmutzung 6. Evtl. weitere Informationen zu Ausnahmesituationen (max. alle 4 Jahre) 7. Evtl. weitere Informationen zu dauerhaften Badeverboten/Abraten vom Baden oder wenn das Badegewässer abgemeldet wurde. Die Form der Darstellung ist nicht festgelegt! 8

9 Kurzzeitige Verschmutzungen gemäß 2 Abs Es handelt sich um eine mikrobiologische Verschmutzung (I.E., E.C.). 2. Sie hat eindeutig feststellbare Ursachen (z.b. Starkregen im Einzugsgebiet, hohe Springfluten oder Schwärme von Zugvögeln). 3. Sie ist nach 72 Stunden im Badegewässer nicht mehr nachweisbar. 4. Sie tritt nicht öfter als einmal in der Saison auf. 5. Das HLUG legt gemäß Anlage 2 Vorhersageverfahren und entsprechende Abhilfemaßnahmen fest. 6. Proben aus dem Überwachungszeitplan, die zufällig in eine kurzzeitige Verschmutzungen fallen, gehen nicht in die Bewertung ein ( discounting ). Sie werden durch später genommene, zusätzliche Proben ersetzt. 7. Die Öffentlichkeit ist über die Neigung und das Ereignis selbst zu informieren. 9

10 Sichtkontrolle an Badeseen ( 9 Abs. 2) 1. Neben der meldepflichtigen Überwachung auf die beiden Fäkal- Indikatorkeime gibt es Sichtkontrollen ( 3 Abs. 2 letzter Satz). 2. Hierdurch sollen Verschmutzungen z.b. durch teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi und andere Abfälle am und im Badesee festgestellt werden. Diese sind ggf. zu beseitigen. ( 9 Abs. 2). Früher wurde dabei auch dezidiert die Wasserfärbung, evtl. Film- und Schaumbildung auf der Wasseroberfläche, Phenol- und Ölgerüche sowie die Transparenz erfasst. 3. Außerdem müssen bei Badegewässern, die laut Badegewässerprofil eine Tendenz zur Massenvermehrung von Cyanobakterien ( 8) oder Makroalgen ( 9 Abs. 1) haben, weitere Untersuchungen durchgeführt werden. 4. Ggf. sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen und die Öffentlichkeit zu informieren. 10

11 11

12 Erfahrungsaustausch: Zusammenarbeit mit privaten Betreibern? 1. Zuständig für die Durchführung der Badegewässer-VO als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind in erster Linie die GÄ ( 14 Abs. 1). 2. Das GA bindet die zuständige Wasserbehörde bei Bedarf gezielt ein. 3. Das HLUG und das HMUELV haben übergeordnete Aufgaben (Berichterstattung, HEBADIS, Badegewässerprofile, Beteiligung ). 4. Der Eigentümer des Badegewässers trägt die im Rahmen der VO anfallenden Kosten ( 15) und wird bei der An-/Abmeldung eines Badegewässers gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 angehört. Die privatrechtliche Befugnis des Eigentümers, die Öffentlichkeit von der Benutzung des Gewässers auszuschließen, bleibt hiervon unberührt. 5. Der Betreiber kommt in der Badegewässer-VO nicht vor eine Delegation von Aufgaben der GÄ an ihn ist in der Verordnung nicht vorgesehen! 12

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