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1 eurex clearing rundschreiben 144/13 Datum: 4. Dezember 2013 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Euro GC Pooling : Handelszeitverlängerung für Overnight-Transaktionen Kontakt: Stefan Knoblauch, T , stefan.knoblauch@eurexclearing.com Zielgruppe: Middle + Backoffice IT/System Administration Anhänge: Aktualisierte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Zusammenfassung: Aktuell können Euro GC Pooling -Transaktionen mit taggleicher Wertstellung des Front Leg (Euro GC Pooling Overnight-Transaktionen) auf der Eurex Repo -Handelsplattform bis 16:00 Uhr MEZ abgeschlossen werden. Eurex Clearing übernimmt bis zu diesem Zeitpunkt das Clearing und tritt mit Handelsabschluss in diese Transaktionen ein. Ab dem 19. Dezember 2013 verlängert Eurex Clearing das Clearing für Euro GC Pooling Overnight- Transaktionen, um eine Handelszeit auf Eurex Repo bis 17:00 Uhr MEZ zu ermöglichen. Es wird für Cash Provider-Geschäfte, die nach 16:00 Uhr MEZ abgeschlossen wurden und aufgrund mangelnder Geldbereitstellung noch schwebend sind, eine Anlagegrenze von EUR 1 Mrd. für Euro GC Pooling Overnight-Geschäfte eingeführt. Die Handelszeit für andere Währungen sowie für Nicht-Overnight-Transaktionen ist von dieser Handelszeitverlängerung nicht betroffen. Unabhängig von der Handelszeitverlängerung werden die Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG im Hinblick auf den untertägigen Verzug bei Nicht-Euro-Währungen geändert. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee Eschborn Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F memberservices@ eurexclearing.com Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Jürg Spillmann (stv. Vorsitzender), Heike Eckert, Thomas Laux, Erik Tim Müller, Andreas Preuß Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr Amtsgericht Frankfurt/Main

2 eurex clearing rundschreiben 144/13 Euro GC Pooling : Handelszeitverlängerung für Overnight-Transaktionen Details zur Einführung der Handelszeitverlängerung für Euro GC Pooling -Transaktionen Eurex Clearing und Clearstream Banking haben in den letzten Jahren diverse technische Verbesserungen der untertägigen Abwicklungseffizienz sowie Service-Erweiterungen eingeführt, damit die Handelszeitverlängerung für Euro GC Pooling Overnight-Transaktionen im ECB Basket (ISIN: DE000A0AE077) und ECB EXTended Basket (ISIN: DE000A0WKKX2) vorgenommen werden kann. Ab 19. Dezember 2013 wird die Handelszeit für diese Transaktionen verlängert. Aufgrund der verbleibenden kürzeren Abwicklungszeit von 40 Minuten zwischen Handelsschluss (17:00 Uhr MEZ) und Abwicklungsende (17:40 Uhr MEZ) sollten die Clearing-Mitglieder eine möglichst hohe Sorgfalt bei der Disposition und Vorbereitung entsprechender Handelsgeschäfte aufwenden: Der Cash Provider ist dazu aufgerufen, möglichst frühzeitig die Liquidität auf dem für Euro GC Pooling - Transaktionen hinterlegten TARGET2-Konto bereit zu stellen. Eine enge Abstimmung zwischen dem Handelsbereich und dem zuständigen Collateral Management- Bereich ist erforderlich. Das Clearing-Mitglied sollte die Wertpapierdisposition frühzeitig vornehmen, um eine verzögerte Abwicklung infolge nicht ausreichend disponierter Wertpapierbestände zu verhindern. Handelsprodukt Die Handelszeitverlängerung betrifft lediglich Transaktionen eines Handelstages in den beiden Euro GC Pooling ECB Baskets mit taggleicher Wertstellung des Front Leg. Nicht betroffen von dieser Verlängerung sind GC Pooling -Transaktionen in Nicht-Euro Währungen, Euro GC Pooling -Transaktionen mit nicht-taggleicher Wertstellung des Front-Leg, GC Pooling Equity Basket-, GC Basket- oder Special Repo-Transaktionen. CCP-Services Die Referenzzeiten für die Verarbeitung von Euro GC Pooling Overnight-Transaktionen verschieben sich wie folgt: Aktuelle Referenzzeit (MEZ) Neue Referenzzeit (MEZ) Annahmeschluss Overnight-Transaktionen 16:00 Uhr 17:00 Uhr Ankaufschluss GC Pooling -Sicherheiten 16:45 Uhr 17:40 Uhr Ende RTS-Abwicklung 17:20 Uhr 17:40 Uhr Die Shaping-Block-Größe für Geschäfte, die nach 16:00 Uhr MEZ abgeschlossen werden, wird auf EUR 50 Mio. festgesetzt. Dies weicht von der ansonsten angewandten Shaping-Block-Größe von EUR 200 Mio. ab. Geldabwicklung Die Geldabwicklung für Transaktionen nach 16:00 Uhr MEZ bleibt unverändert zur bestehenden Praxis. Die Geldbuchung für Euro GC Pooling Basket-Transaktionen erfolgt für Clearstream Banking Frankfurt (CBF)- Kunden auf die gleichen TARGET2-Geldkonten bzw. für Clearstream Banking Luxembourg (CBL)-Kunden auf die gleichen hinterlegten Geldkonten wie für reguläre Euro GC Pooling -Transaktionen. Für CBL-Kunden findet weiterhin der direkte Einzug bzw. die unmittelbare Auszahlung von den bzw. auf die hinterlegten TARGET2-Konten statt. Seite 1 von 2

3 eurex clearing rundschreiben 144/13 Anlagegrenze für schwebende Euro GC Pooling Overnight-Geschäfte nach 16:00 Uhr MEZ Es wird eine Grenze von EUR 1 Mrd. für Transaktionen eingeführt, die nach 16:00 Uhr MEZ getätigt werden. Sollte ein Teilnehmer schwebende Transaktionen im Wert von EUR 1 Mrd. oder mehr aufgrund mangelnder Geldbereitstellung für den Ankauf von Wertpapieren haben, so hat der Teilnehmer zehn Minuten Zeit nach Überschreitung der Grenze, um die Grenze von EUR 1 Mrd. wieder zu unterschreiten. Sollte die Überschreitung länger als zehn Minuten dauern, so hat Eurex Clearing das Recht, einen untertägigen Verzug auszusprechen und gemäß Kapitel I, Abschnitt der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG ( Disziplinarverfahren; Vertragsstrafen ) zu verfahren. Der Abwicklungsstatus von Transaktionen kann in Echtzeit in den Online-Systemen der Eurex Clearing und Clearstream Banking abgefragt werden. Sicherheitenverwaltung Xemac und CmaX stehen den Teilnehmern unverändert bis 17:45 Uhr MEZ zur Verfügung. Möchte ein Teilnehmer im Rahmen später Euro GC Pooling Overnight-Geschäfte erhaltene Wertpapiere an die Deutsche Bundesbank oder die Banque Centrale du Luxembourg weiter verpfänden ( Re-use ), so sollte das kurze Zeitfenster bei der Disposition berücksichtigt werden. GC Pooling Cash Provider können die erhaltenen Wertpapiere im Rahmen des Re-Use zur Abdeckung ihrer Margin-Verpflichtung gegenüber Eurex Clearing nutzen. Sollten entsprechende Wertpapiere für das Settlement von GC Pooling benötigt werden, kann aktuell bis um 17:15 Uhr MEZ eine entsprechende Reduktion des Re-use-Betrages erfasst werden. Ab sofort ist dies bis 17:25 Uhr MEZ möglich. Risikomanagement Durch die mögliche Abwicklung von Euro GC Pooling Overnight-Transaktionen bis um 17:40 Uhr MEZ kann es noch spät zu stärkeren Bewegungen des Margin-Erfordernisses kommen. Dies kann daher auch zu untertägigen Margin Calls nach 18:00 Uhr MEZ führen. Entgelte Die Entgelte für während der verlängerten Handelszeit abgeschlossene Euro GC Pooling Basket-Transaktionen entsprechen den bisherigen Regelungen für Euro GC Pooling -Geschäfte sowie den Entgelten für Transaktionen, die vor 16:00 Uhr MEZ abgeschlossen wurden. Details entnehmen Sie bitte den Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH sowie den Preisverzeichnissen der Eurex Clearing AG, der Clearstream Banking AG bzw. Clearstream Banking SA. Anpassung der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG bei Lieferverzug Eurex Clearing ist berechtigt, bei verspäteter Abwicklung von GC Pooling -Transaktionen, die für den ersten Same Day Settlement-Buchungslauf des Tages (SDS1) der Clearstream Banking AG vorgesehen sind (Forward Front Legs und alle GC Pooling Term Legs), eine Aufwandsentschädigung zu berechnen. Eurex Clearing weist darauf hin, dass diese Aufwandsentschädigung ebenfalls für USD GC Pooling -Transaktionen anfallen kann, sofern die Abwicklung nicht bis 11:30 Uhr MEZ erfolgt. Gemäß Kapitel I, Abschnitt 1, Ziffer der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing- Bedingungen) gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing- Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied und Nicht-Clearing-Mitglied und durch jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing-Vereinbarung und der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I, Abschnitt 1, Ziffer Abs. 1 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. 4. Dezember 2013 Seite 2 von 2

4 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel IV Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der Eurex Repo GmbH das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Transaktionen (Ziffer 2.1) (die Eurex Repo Transaktionen ) vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitel I auch für das Clearing der an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Transaktionen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. 1.1 Clearing-Lizenz 1.2 Lieferung von Margin (1) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repo-Transaktionen erfolgt die Berechnung der Margin-Verpflichtung, einschließlich der Additional Margin, bezogen auf die im Rahmen des Front-Leg übereigneten Wertpapiere, auch bei grenzüberschreitender Sicherheitenbestellung, direkt durch Xemac. Bei der Kalkulation wird seitens Xemac entsprechend den Bestimmungen der Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung ( SB Xemac ) die jeweilige Währung berücksichtigt, in der die zugrunde liegende Transaktion abgeschlossen wurde. Ebenso werden die im Zusammenhang mit der Belieferung von GC Pooling Repo-Transaktionen als Sicherheitenpapiere zulässigen Wertpapiere durch Xemac auf Basis der ( SB Xemac ) bestimmt. Abweichend von Satz 1 kann die Eurex Clearing AG verlangen, dass über die durch Xemac berechnete Margin-Verpflichtung hinaus Additional Margin nach der gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nr veröffentlichten Berechnungsmethode bereitzustellen ist. Die Möglichkeit zur

5 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 2 Anforderung zusätzlicher Sicherheiten nach Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3.3 zusammen mit Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.3 oder Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 5.3, insbesondere zur Besicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungstransaktionen, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere zur Besicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungstransaktionen sowie in Fällen der Lieferung von Wertpapieren als Sicherheiten, die für das Clearing-Mitglied Eigenemissionen im Sinne der Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH ( AGB Repo ) darstellen. Im Bezug auf Sicherheitenpapiere, die während der Laufzeit der Transaktion zu Eigenemissionen werden, findet die vorstehende Regelung ebenfalls Anwendung. Zudem werden derartige Sicherheitenpapiere auf Basis der SB Xemac automatisch ausgetauscht. Die Clearing-Mitglieder selbst sind verpflichtet, die Lieferung eigener Sicherheitenpapiere im vorgenannten Sinne zu unterlassen. Für die Bereitstellung bzw. den Einzug der Sicherheiten gelten die Regelungen des Kapitels I Abschnitt 1 Ziffer 3.2 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 und Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 5 und Unterabschnitt C Ziffer 4. Abschnitt 2 Clearing von Transaktionen an der Eurex Repo GmbH 2.1 Einbezogene Eurex Repo-Transaktionen 2.2 Allgemeine Verpflichtungen (1) Für die Abwicklung von Eurex Repo-Transaktionen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer und 1.4, soweit gemäß Absatz 2 nicht anderes geregelt ist. In Bezug auf Wertpapiere, die zur Lieferung von Triparty Euro GC Basket Pooling Repo Transaktionen zugelassen wurden, erhalten die teilnehmenden Clearing-Mitglieder einen Bericht über die in ihrem jeweiligen Depot gehaltenen zur Verfügung stehenden Vermögenswerte. Ein solcher Bericht wird in Ratingkategorien unterteilt und von der Clearstream Banking S.A. täglich geliefert. (2) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen, die aus Eurex Repo-Transaktionen resultieren, gilt ergänzend zu Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer und 1.4 Folgendes: (d) Belieferung und Zahlung bei GC Pooling Repo-Transaktionen: Im Fall von GC Pooling Repo-Transaktionen erfolgt die Erteilung von Lieferinstruktionen bezüglich bestehender Liefer- und Zahlungsverpflichtungen

6 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 3 durch die Eurex Clearing AG auf Basis der durch Xemac gemäß den SB Xemac sowie ergänzender Vertragswerke für die internationale Sicherheitenverwaltung in deren jeweils gültiger Fassung vorgenommenen Auswahl der zu liefernden Wertpapiere. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht i.s. von Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (6) besteht auch bezogen auf den Vollzug eines Austauschs ( Substitution ) von als Sicherheit im Zusammenhang mit einem GC Pooling Repo-Transaktion übereigneten Wertpapieren. Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz (1) gilt dabei abweichend Folgendes: Der Eigentumsübergang bezüglich der zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG und umgekehrt zu liefernden Wertpapiere erfolgt, in Abhängigkeit von dem für die Übertragung relevanten Konto, nach deutschem Recht oder gemäß dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und dabei nach Maßgabe der von den Parteien hierfür zugrunde gelegten ergänzenden Vertragswerken. Die Bestimmung des Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (4) und (7) gilt mit der Maßgabe, dass die Zahlungsabwicklung über das Konto des Clearing-Mitglieds erfolgt, das für die Abwicklung in der Währung bestimmt ist, die der zugrunde liegenden Transaktion entspricht. Das Clearing-Mitglied hat bei GC Pooling Transaktionen, die in Euro an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt werden, die ihm obliegende Leistung jeweils am Liefer- bzw. Zahltag derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG im Rahmen des ersten Same Day Settlement-Buchungslaufs des Tages ( SDS1 ) der Clearstream Banking AG für den maßgeblichen Leistungstag erfolgen kann. Bei GC Pooling Transaktionen, die in anderen Währungen als Euro an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt werden, hat das Clearing-Mitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG bis um 11:30 CET an dem maßgeblichen Leistungstag erfolgen kann. 2.6 Nichtlieferung (1) Für das Verfahren bei Nichtlieferung gilt Folgendes: (a) Nichtlieferung am Liefertag des Front-Leg Überträgt das lieferpflichtige Clearing-Mitglied die der jeweiligen Repo- Transaktionen zugrunde liegenden Wertpapiere nicht am Liefertag des Front-Leg der Repo-Transaktion (entsprechend Ziffer 2.2.(2) (a)) sowie gemäß den

7 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 4 Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt und auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitgliedes verpflichtet, das Rückkaufdatum des Term-Leg auf den aktuellen Geschäftstag, spätestens auf den Liefertag des Term-Leg, vorzuverlegen. Dies bewirkt, dass die anfänglich vereinbarten beiderseitigen Verpflichtungen aus der betreffenden Eurex Repo- Transaktion gegeneinander verrechnet werden, so dass die Parteien einander, außer der Zahlung des vereinbarten Repo-Zinses, keine weitere Zahlung oder Lieferung mehr schulden. Der zu zahlende Repo-Zins berechnet sich bezogen auf den Zeitraum der Nichtlieferung, jeweils berechnet für die Zeit vom Kaufdatum (einschließlich) bis zu dem Geschäftstag, auf den das Term-Leg vorverlegt wurde (ausschließlich). Zugleich ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bezüglich der hierdurch betroffenen inhaltsgleichen Eurex Repo-Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem durch sie nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied das Rückkaufdatum des Term-Leg dieser Eurex Repo-Transaktion mit der vorbeschriebenen Rechtsfolge auf denselben Geschäftstag vorzuverlegen. Im Zusammenhang mit der Belieferung von GC Pooling Repo-Transaktionen findet das Verfahren nach den Sätzen 1 4 Anwendung, wenn das lieferpflichtige Clearing-Mitglied am Liefertag in seinem Sicherheitenpool nicht über die erforderliche Menge an Wertpapieren verfügt, die für die Belieferung in dem jeweiligen Basket und der zugrunde liegenden Währung zulässig sind. Die Eurex Clearing AG wird hierüber gegebenenfalls durch die CBF informiert. Erfüllt ein Clearing-Mitglied seine Leistungspflicht entgegen Kapitel IV Ziffer 2.2 Abs. (2) (d) nicht im Rahmen des SDS1 für GC Pooling Transaktionen in Euro bzw. bis 11:30 CET für GC Pooling Transaktionen in anderen Währungen als Euro, befindet es sich, unbenommen der vorstehenden Regelung, in einem untertägigen Leistungsverzug. Soweit ein Clearing-Mitglied nicht geliefert hat, kann die Eurex Clearing AG für den operativen Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung von EUR 2000,00 je nicht belieferter GC Pooling Repo-Transaktion erheben. Weiterhin ist die Eurex Clearing AG berechtigt, dem Clearing-Mitglied anfallende Zwischenfinanzierungskosten bis zur Höhe des bei Bloomberg oder Reuters veröffentlichten STOXX GC Pooling EUR ON Overnight Index ( GCPIONSGCPON ) zuzüglich 50 Basispunkten p.a., bezogen auf den Wert der zugrunde liegenden GC Pooling-Transaktion bzw. den ausstehenden Geldbetrag, in Rechnung zu stellen und zwar bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungspflicht.

8 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite Anlagegrenze für schwebende Euro GC Pooling Geschäfte nach 16:00 Uhr CET Bei GC Pooling Transaktionen, die an einem Handelstag nach 16:00 CET an der Eurex Repo GmbH zustandekommen und deren Liefertag des Front-Leg mit ihrem Handelsdatum zusammenfällt, gelten folgende besondere Regelungen: Der Gesamtgeldbetrag (Cash Amount) der betroffenen GC Pooling Transaktionen eines Clearing-Mitglieds, deren Front-Leg noch nicht vollständig erfüllt ist, und bei denen das jeweilige Clearing-Mitglied Käufer des Front-Legs ist ( Schwebende Cash Provider Transaktionen ) soll in Summe EUR (in Worten: Eine Milliarde) (die Anlagegrenze ) nicht übersteigen. Bei GC Pooling Transaktionen in anderen Währungen als Euro wird der Wert durch Umrechnung des Geldbetrags (Cash Amounts) in Euro bestimmt. Übersteigt der Gesamtgeldbetrag (Cash Amount) der Schwebenden Cash Provider Transaktionen eines Clearingmitglieds die Anlagegrenze zu irgendeinem Zeitpunkt, so hat das Clearing-Mitglied dafür zu sorgen, dass auf den entsprechenden Konten ausreichend Geldbeträge in der jeweiligen Währung zur Verfügung stehen, damit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Minuten nachdem die Anlagegrenze überschritten wurde, eine Erfüllung von Schwebenden Transaktionen möglich ist, so dass die Anlagegrenze anschließend wieder eingehalten wird. Kommt das Clearing-Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so hat das Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer auf den Gesamtgeldbetrag (Cash Amount) aller Schwebenden Cash Provider Transaktionen an die Eurex Clearing AG zu zahlen.

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