Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus

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1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BauNVO 15 Abs. 1 S. 2 VwGO 80a Abs. 3 Leitsätze: 1. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. (redaktioneller Leitsatz) 2. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 S. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBO den beschränkten Prüfungsumfang nicht selbst erweitern. Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. (redaktioneller Leitsatz) 4. Das in 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Nachbar, Abstandsfläche, Prüfprogramm, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Gebot der Rücksichtnahme, gebietsübergreifender Nachbarschutz, Einsichtnahmemöglichkeit Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom W 5 S Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau einer Außentreppe aus Stahl am bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen. 2

2 Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr.... Gemarkung Würzburg, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 1953 in der Fassung des Änderungsplans vom 31. März Östlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft der Poppspfad, daran anschließend folgt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr.... der Antragstellerin. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans König-Ludwig-Haus vom 26. September Mit Bescheid vom 10. Oktober 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des ursprünglich 1953 genehmigten Wohnhauses. Hierbei wurde auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschosszahl bergseits erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen u. a. die Genehmigung zu einer Geländeauffüllung nordwestlich der Terrasse. Beide Genehmigungen sind bestandskräftig. 4 Unter dem 16. Juni 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Stahltreppe an bestehendem Wohnhaus. Die Außentreppe verläuft an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und führt von der Terrasse zum Balkon im talseitig gelegenen Obergeschoss. Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 5 K ) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 5 Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2016 abgelehnt hat. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung ergebe, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen habe. Die mit der Nutzung der Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin erreichten nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 6 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Errichtung der Treppe verletze die Abstandsflächenvorschriften. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzte ihren Gebietsbewahrungsanspruch sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anbringung der Außentreppe und der Durchbruch der Mauerscheibe zum Balkon mit der Folge der vollen Einsehbarkeit des gesamten Außenbereichs ihres Grundstücks sei nicht zumutbar. Da das Verwaltungsgericht die Abstandsflächenfrage offen gelassen habe, sei ihre Klage jedenfalls nicht chancenlos und das Interesse des Nachbarn an der Errichtung der Außentreppe nicht vorrangig, da das Wohngebäude im Übrigen uneingeschränkt nutzbar bleibe. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 16. Juni 2016 bezüglich des Neubaus einer Stahltreppe auf dem Grundstück FlNr.... Gemarkung Würzburg anzuordnen und die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen.

3 11 Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Klage habe auch aus sonstigen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Geländeniveau im Bereich der streitgegenständlichen Treppe bestehe bereits seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 und sei weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden. 12 Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. 14 II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; insoweit erübrigt sich eine weitere vertiefte einzelfallbezogene Interessenabwägung. Die angegriffene Baugenehmigung vom 16. Juni 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind Die Frage, ob durch die Außentreppe die Abstandsflächen eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. 16 Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 9). 17 Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in den Gründen des Bescheids vom 16. Juni 2016 Ausführungen zu den Abstandsflächen gemacht hat. Denn im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO den beschränkten Prüfungsumfang nicht selbst erweitern. Derartigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Baugenehmigungsbescheids kann daher keine Regelungswirkung zukommen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 3, 4) Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. 19

4 Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (BayVGH, U. v B juris Rn. 19). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG, B. v B juris Rn. 5). Die Antragstellerin wohnt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße, in dem das geplante Bauvorhaben liegt. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 14). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise gebietsübergreifenden Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren sind hier aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der von ihr angeführte gebietsprägende Schutz der jeweiligen Grundstückseigentümer vor vollständigem Einblick ihrer Nachbarschaft in die gesamte Grundstücksfläche lässt sich weder der Begründung zum Bebauungsplan noch den vorgelegten Planaufstellungsakten oder den Festsetzungen entnehmen. Die Antragstellerin übersieht, dass die Geschossigkeit im Bebauungsplan berg- und talseitig unterschiedlich festgesetzt ist und talseitig zwei Vollgeschosse zulässig sind. Damit ist bereits planungsrechtlich talseitig eine erhöhte Aussicht und Einsichtnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen. Hiervon weicht die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau der Treppe von der Terrasse zum Balkon des Obergeschosses seitlich zur Talseite des bestehenden Wohngebäudes auch nicht ab Die Antragstellerin kann auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. 21 Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v B juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 32). Hiernach ist das genehmigte Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. 22 a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen sei, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden könne, die Offenkundigkeit der Nichteinhaltung jedoch verneint. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil jedenfalls allein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften nicht auch die Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziert (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 9 m. w. N.). Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. 23 b) Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen Einsichtnahmemöglichkeit in ihr Grundstück geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Hier ergibt sich - wie oben ausgeführt - vielmehr bereits aus den planungsrechtlichen Grundlagen einer talseitig zweigeschossig zulässigen Bebauung eine insoweit erhöhte Einsichtnahmemöglichkeit. Weder durch die Außentreppe noch den damit einhergehenden Mauerdurchbruch auf den Balkon des Obergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen wird die Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar zu ihrem Nachteil verändert. Die von der Antragstellerin angeführte Möglichkeit der Überdachung der Treppe mit weiterem Aufenthaltsraum ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. 24

5 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt ( 162 Abs. 3 VwGO). 25 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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