Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie

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1 Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 zwischen dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie dem Fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland e.v., Große Allee 60, Bad Arolsen und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main, wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG) geschlossen: 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen. Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

2 2 3. Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 4. Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten. 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2 Mindestlöhne 1. Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Der Mindestlohn beträgt ab dem 01. September 2007: a. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern: Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte 9,79 Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr und Sägehelfer 11,96 b. im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern: Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte 9,10 Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr und Sägehelfer 10,16

3 3 3. Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. 4. Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend gemacht wurden. 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. 4 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates 1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer- Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistungen sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten. 2. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten.

4 4 5 Allgemeinverbindlichkeit Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. 6 In-Kraft-Treten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 01. September 2007, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeiternehmer Anwendung finden, in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 01. September 2008, schriftlich gekündigt werden. Düsseldorf/Frankfurt a. M., den 30. August 2007 Deutscher Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf Walter Werner Johannes Harzheim Prof. Dr. Peter Jehle Fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland e.v., Große Allee 60, Bad Arolsen Jürgen Marder Manfred Rütters Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers

5 5 Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch) Mindestlohngruppe 1 Hilfskräfte Tätigkeit: Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung Regelqualifikation: (keine) Tätigkeitsbeispiele: - Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle - Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln - Reinigungs- und Aufräumarbeiten - Verpacken von Abbruchmaterial - Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen - Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten Mindestlohngruppe 2 Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer Tätigkeit: Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung Regelqualifikation: (keine) Tätigkeitsbeispiele: - Entkernen von Gebäuden - Brennschneidarbeiten - Stemmarbeiten - Bohr- und Sägearbeiten

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