Bericht des Stadtrates an die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014

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1 Bericht des Stadtrates an die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014 Traktandum 2 Bürgeraufnahmegesuche Traktandum 4 Änderung der Delegation von Kompetenzen der Ortsbürgergemeindeversammlung betreffend Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung und Verzicht von Rechten an solchen an den Stadtrat

2 Traktandum 2 Bürgeraufnahmegesuche Gemäss Reglement über das Ortsbürgerrecht von Aarau vom 2. Juni 2003: 1. Bachmann Marc, geb. 19. März 1974, von Aarau AG und Zofingen AG, wohnhaft in 5000 Aarau, Zelglistrasse 58. Unentgeltliche Aufnahme. 2. Häuptli Antonella, geb. 21. August 1970, von Aarau AG und Biberstein AG, wohnhaft in 5000 Aarau, Herzogstrasse 9. Unentgeltliche Aufnahme. 3. Hungerbühler Hans-Peter, geb. 22. Mai 1954, von Aarau AG und Sommeri TG, wohnhaft in 5000 Aarau, Stritengässli 3. Unentgeltliche Aufnahme. 4. Hunziker Michael, geb. 15. November 1965, und seine Ehefrau Hunziker-Schnyder Franziska, geb. 26. August 1968, mit den Kindern Hunziker Julia Rahel, geb. 7. November 2000, und Hunziker Gabriel Simon, geb. 1. Juni 2004, alle Bürger von Aarau AG und Oberkulm AG, Ehefrau zusätzlich von Erlinsbach SO, ganze Familie wohnhaft in 5000 Aarau, Imhofstrasse 4. Gebühr Fr Stücheli Andreas, geb. 18. September 1984, von Aarau AG und Amlikon-Bissegg TG, wohnhaft in 5000 Aarau, Saxerstrasse 3. Unentgeltliche Aufnahme. Antrag des Stadtrates Der Stadtrat beantragt der Ortsbürgergemeindeversammlung, die unter Ziffer 1-5 aufgeführten Einbürgerungsgesuche zu genehmigen. Aarau, 7. April 2014 IM NAMEN DES STADTRATES Die Stadtpräsidentin Der Stadtschreiber Jolanda Urech Dr. Martin Gossweiler 2

3 Traktandum 4 Änderung der Delegation von Kompetenzen der Ortsbürgergemeindeversammlung betreffend Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung und Verzicht von Rechten an solchen an den Stadtrat 1. Gesetzliche Vorgaben Nach 7 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 obliegen der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen der Ortsbürgergemeindeversammlung. Da gemäss Art. 779l Abs. 2 ZGB die Verlängerung eines Baurechtes die für die Begründung vorgeschriebene Form verlangt, ist demgemäss für eine solche Verlängerung grundsätzlich ebenfalls die Ortsbürgergemeindeversammlung zuständig. 8 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden bestimmt hinsichtlich der «Übertragung von Befugnissen (Delegation)» folgendes: «1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den Gemeinderat übertragen: a) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von Rechten an solchen; b) Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten. 2 Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkungen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar.» 2. Bisherige Regelung Die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 11. Juni 2001 hat dem Stadtrat die Kompetenz für den Erwerb, die Veräusserung sowie den Tausch von Grundstücken sowie für die Einräumung und Verzicht von Rechten an Grundstücken erteilt. Zusammenfassend - Erwerb von Grundstücken: bis Fr. 800' Verkauf und Tausch: bis Fr. 100' Einräumung von Baurechten auf Bauland und offenem Land: bis 25 m 2 - Einräumung, Änderung oder Löschung von Baurechten auf Waldarealen: unbeschränkt - Dienstbarkeiten gewähren, abändern oder löschen Die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 7. Juni 2004 hat dem Stadtrat zusätzlich zu obigen Kompetenzen auch die Änderung von bestehenden Baurechtsverträgen delegiert. 3

4 3. Änderungen Die bestehenden Kompetenzdelegationen sollen, was den Inhalt betrifft, beibehalten werden. Hingegen sollen die wert- bzw. flächenmässigen Begrenzungen den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Dazu gehört, dass der Stadtrat als Exekutive der Ortsbürgergemeinde bei weniger gewichtigen Geschäften effizient, das heisst rasch, stufengerecht und mit vertretbarem administrativem Aufwand handeln kann. Die Ortsbürgergemeindeversammlungen finden ja bekanntlich nur zwei Mal pro Jahr statt, was bei den besagten Rechtsgeschäften als behindernd gesehen und als schwerfällig empfunden wird. Aus diesem Grund soll der Stadtrat gleichzeitig die Befugnis erhalten, bei Grundstückkaufgeschäften allenfalls notwendige Darlehen aufzunehmen. Antrag Die Ortsbürgergemeindeversammlung möge dem Stadtrat, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978, die in den nachfolgenden Ziffern 3.1 bis 3.3 beantragten Kompetenzen delegieren: 3.1 Erwerb von Grundstücken Beantragte Kompetenzen Begründung Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, nach Anhören der Ortsbürgerfinanzkommission, überbaute und unüberbaute Grundstücke bis zu einem Kaufpreis von Fr. 1'500' pro Fall zu erwerben. Der Stadtrat wird in diesem Umfang zur allenfalls notwendigen Darlehensaufnahme ermächtigt. Ausgehend von der bestehenden Vollmacht gemäss dem Ortsbürgergemeindeversammlungsbeschluss vom 11. Juni 2001 soll im Sinne einer Anpassung an die Kostensteigerung der bestehende Betrag von Fr. 800' auf Fr. 1'500' angepasst werden und der Stadtrat in diesem Umfang zur allenfalls notwendigen Darlehensaufnahme ermächtigt werden. Alle übrigen Erwerbsgeschäfte werden weiterhin der Ortsbürgergemeindeversammlung vorgelegt Veräusserung und Tausch von Grundstücken Beantragte Kompetenzen Begründung Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Tausch- und Verkaufsgeschäfte von Grundstücken abzuwickeln, sofern der Verkaufspreis beziehungsweise der Tauschwert unter Fr. 300' liegt. Bisher lag die Grenze bei Fr. 100' Mit der Erhöhung soll sichergestellt werden, dass weniger gewichtige Geschäfte rasch und mit vertretbarem administrativem Aufwand erledigt werden 4

5 können. Es soll möglich sein, dass der Stadtrat Arrondierungen, Grenzbereinigungen, etc. selbständig abwickeln kann. Alle übrigen Geschäfte werden weiterhin der Ortsbürgergemeindeversammlung vorgelegt Einräumung und Verzicht von Rechten an Grundstücken (Baurechte auf Bauland und offenem Land) Beantragte Kompetenzen Begründung Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Dritten Baurechte einzuräumen, wenn die betroffene Fläche kleiner als 100 m 2 ist. Bisher lag die flächenmässige Grenze bei 25 m 2. Mit der geänderten Regelung kann der Stadtrat Baurechte mit geringem Flächenbedarf, wie z. B. für Elektroverteilkasten, Trafoanlagen, Pumpwerke, etc., abschliessend entscheiden, während alle übrigen Baurechtsgeschäfte weiterhin der Ortsbürgergemeindeversammlung vorgelegt werden. Die übrigen, bisherigen Regelungen zu den Kompetenzdelegationen bleiben unverändert. Aarau, 22. April 2014 IM NAMEN DES STADTRATES Die Stadtpräsidentin Der Vize-Stadtschreiber Jolanda Urech Stefan Berner Anhang Kompetenzdelegation 5

6 Anhang Delegation von Kompetenzen der Ortsbürgergemeindeversammlung betreffend Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung und Verzicht von Rechten an solchen an den Stadtrat [1] Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 11. Juni 2001 (Stand xx.yy.2014*) 1. Erwerb von Grundstücken Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, nach Anhören der Ortsbürgerfinanzkommission, überbaute und unüberbaute Grundstücke bis zu einem Kaufpreis von Fr. 1'500' [2] pro Fall zu erwerben. Der Stadtrat wird in diesem Umfang zur allenfalls notwendigen Darlehensaufnahme ermächtigt. [3] 2. Veräusserung und Tausch von Grundstücken Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Tausch- und Verkaufsgeschäfte von Grundstücken abzuwickeln, sofern der Verkaufspreis beziehungsweise der Tauschwert unter Fr. 300' [4] liegt. 3. Einräumung und Verzicht von Rechten an Grundstücken a) Baurechte auf Bauland und offenem Land Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Dritten Baurechte einzuräumen, wenn die betroffene Fläche kleiner als 100 m 2 [5] ist. b) Baurechte auf Waldarealen Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Baurechte auf Grundstücken im Wald zu Gunsten Dritter zu errichten, abzuändern oder zu löschen. [1] Geändert mit Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014, in Kraft seit xx.yy.2014* [2] Geändert mit Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014, in Kraft seit xx.yy.2014* [3] Geändert mit Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014, in Kraft seit xx.yy.2014* [4] Geändert mit Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014, in Kraft seit xx.yy.2014* [5] Geändert mit Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014, in Kraft seit xx.yy.2014* *xx.yy.2014 = Datum Rechtskraft der Ortsbürgergemeindeversammlungsbeschlüsse vom 2. Juni

7 c) Durchleitungsrechte Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Dritten Durchleitungsrechte zu gewähren, diese abzuändern oder zu löschen. d) Näher-, Grenz- oder Überbaurechte Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Näher-, Grenz- oder Überbaurechte zu Gunsten Dritter von geringem Wert zu gewähren, abzuändern oder zu löschen. e) Weitere Dienstbarkeiten (z.b. Wegrechte, Fahrwegrechte) Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, weitere Dienstbarkeiten von geringem Wert auf Grundstücken der Ortsbürgergemeinde zu Gunsten Dritter (z.b. Wegrechte, Fahrwegrechte) zu gewähren, abzuändern oder zu löschen. Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 7. Juni Abänderung von bestehenden Baurechtsverträgen Die Ortsbürgergemeindeversammlung ermächtigt den Stadtrat, Anpassungen von einzelnen Vertragspunkten in Baurechtsverträgen vor oder auf deren Ablauf hin vorzunehmen. Es betrifft dies insbesondere Anpassungen an neue gesetzliche Grundlagen oder veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten (z.b. Anpassungsmodus des Bodenwertes, die Sicherstellung des Baurechtszinses, die Heimfallregelung oder andere Vertragspunkte). Der Stadtrat ist ermächtigt, solche Vertragsänderungen letztinstanzlich zu beschliessen, auch wenn sie der guten Lesbarkeit wegen in Form eines neuen Baurechtsvertrages abgefasst werden. 5. Berichterstattung Der Stadtrat ist verpflichtet, jeweils über alle im Rahmen dieser Kompetenzdelegationen getätigten Geschäfte an der Ortsbürgergemeindeversammlung zu orientieren und sie im Geschäftsbericht zu erwähnen. Aarau, 2. Juni

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