ANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITBETREUUNG

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1 Eingangsstempel An das Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 (Kompetenzzentrum Soziales) z. Hd. Mag. Samm Sigrid Sachgebiet Behindertenhilfe/Chancengleichheit. Mießtaler Straße Klagenfurt am Wörthersee ANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITBETREUUNG für Menschen mit Assistenzbedarf gemäß den Richtlinien der Kärntner Landesregierung Beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen! Antragsstellung für insgesamt 28 Tage/Jahr ab erster Inanspruchnahme, je nach Verfügbarkeit der freien Plätze in den Einrichtungen. Geplante erste Inanspruchnahme ab..für..tage 1. Angaben zur Person, die den Angehörigen betreut (Antragsteller): Familienname... Vorname... Familienname zur Zeit der Geburt... SV-Nr.... Datum und Ort der Geburt... weiblich männlich ledig verheiratet verwitwet geschieden Österreichischer Staatsbürger ja nein EU-Bürger... Hauptwohnsitz seit... Plz./Ort... Straße/Hausnummer... Tel.-Nr.... Besteht mit dem Menschen mit Assistenzbedarf ein Angehörigenverhältnis? ja nein 1

2 Wenn ja, welcher Art?... Liegt mit dem Menschen mit Assistenzbedarf ein gemeinsamer Haushalt vor? ja nein Besteht lediglich ein Nachbarschaftsverhältnis und soll von der Ausnahmebestimmung des 3 Abs 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht werden? ja 2. Angaben zur Person, für den ein Kurzzeitbetreuungsplatz beantragt wird (Betreuter Mensch mit Assistenzbedarf) Familienname... Vorname... Familienname zur Zeit der Geburt... SV-Nr.... Datum und Ort der Geburt... weiblich männlich ledig verheiratet verwitwet geschieden Österreichischer Staatsbürger ja nein EU-Bürger... Hauptwohnsitz seit... Plz./Ort... Straße/Hausnummer...Tel.Nr... Bankverbindung des Pfleglings: Name der Bank:...Bankleitzahl:... Kontonummer:...Kontoinhaber: Angabe zur Betreuung/Pflege: Wird der Mensch mit Assistenzbedarf ausschließlich durch den Antragsteller betreut? ja nein Wenn ja, seit wann?... Pflegestufe... seit... 2

3 Persönlicher Pflege/Betreuungsaufwand des Betreuers in Stunden/Monat (nach eigener Einschätzung) Wenn Nein: Werden professionelle Pflegedienste/Hilfs-, Assistenzleistungen oder andere (Verwandte, Nachbarn, Freunde ) in Anspruch genommen? ja nein Wenn ja, Angabe welcher Art (Assistenzleistungen, Mobile Dienste) und welcher Anbieter der Dienstleistung bzw. Angabe anderer betreuender Personen (Verwandte, Nachbarn, Freunde)... Ausmaß in Stunden/Monat: Angaben zur bevorzugten Einrichtung Erste Inanspruchnahme von... bis... 3

4 5. Eidesstattliche Erklärung: Ich, als Antragsteller erkläre an Eides statt, dass mit dem Menschen mit Assistenzbedarf ein Angehörigenverhältnis ein Nachbarschaftsverhältnis besteht und ich diesen seit mindestens einem halben Jahr persönlich betreue Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 6. Mensch mit Assistenzbedarf (SachwalterIn) Einverständniserklärung: Ich erkläre mich mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung einverstanden Ort, Datum Unterschrift Mensch mit Assistenzbedarf/SachwalterIn/gesetzlicher VertreterIn 4

5 Erklärung: Ich erkläre: dass ich die Richtlinien über die Abwicklung der Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Assistenzbedarf gelesen und diese zur Kenntnis genommen habe; dass meine im Antrag gemachten Angaben richtig, wahr und vollständig sind; dass ich der Überprüfung meiner Angaben durch die zuständigen Organe der Abteilung 4 des Amtes der Kärntner Landesregierung zustimme; dass die Daten für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Studien zur Verfügung stehen und automationsunterstützt verarbeitet sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung gespeichert werden können und dass ich der Übermittlung meiner Daten gemäß 4 Z.1 und 2 DSG 2000 an die Einrichtung ausdrücklich zustimme und mir bekannt ist, dass ich diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen kann. Ich verpflichte mich: Änderungen von Voraussetzungen, die für die Gewährung der Kurzzeitbetreuung maßgeblich sind, unverzüglich dem Amt der Kärntner Landesregierung bekannt zu geben und allfällig zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen zurückzuzahlen. Ich nehme zur Kenntnis: Eine Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung ist nur nach Maßgabe der freien Plätze in den jeweiligen Einrichtungen möglich. Eine Nichtinanspruchnahme von bereits geplanten Kurzzeitbetreuungsaufenthalten führt zum Verfall dieser Tage sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichtinanspruchnahme dargelegt werden können. Auf die Gewährung der Kurzzeitbetreuung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zusage für die Kurzzeitbetreuung gilt für maximal 28 Tage/Jahr ab erster Inanspruchnahme Ort, Datum Unterschrift Antragsteller Ort, Datum Unterschrift Mensch mit Assistenzbedarf/SachwalterIn 5

6 Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind folgende Nachweise in Kopie anzuschließen: Letztgültiger Pflegegeldbescheid;(sofern Pflegegeld bezogen wird) Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie (sofern nicht aus ZMR- Zentrales Melderegister ersichtlich) Bei besachwalterten Menschen mit Assistenzbedarf den Beschluss der Sachwalterbestellung Bestätigung der Einrichtung/en in denen ein Erstgespräch stattgefunden hat, dass eine Aufnahme möglich wäre, unter Angabe des Termins/Zeitraums in denen ein freier Platz zur Verfügung steht und somit Datum der geplanten ersten Inanspruchnahme. Checkliste: Unterschriften des Antragstellers auf den Seiten 4 und 5 Unterschriften des Menschen mit Assistenzbedarf/Sachwalters auf den Seiten 4 und 5 Staatbürgerschaftsnachweis in Kopie (sofern nicht aus ZMR ersichtlich) Letztgültiger Pflegegeldbescheid in Kopie Bei besachwalterten Menschen mit Assistenzbedarf den Sachwalterbestellungsbeschluss in Kopie Bestätigung der Einrichtung/en in denen ein Erstgespräch stattgefunden hat, dass eine Aufnahme möglich wäre, unter Angabe des Termins/Zeitraums eines freien Platzes und Datums der ersten geplanten Inanspruchnahme. Antragsstellung Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 4, Kompetenzzentrum Soziales Mießtaler Straße 1-3, 9020 Klagenfurt Auskünfte Frau Mechthild Götzhaber Tel.: mechthild.götzhaber@ktn.gv.at Frau Schernitz Waltraud Tel.: waltraud.schernitz@ktn.gv.at 6

7 Richtlinien vom für die Abwicklung der Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Assistenzbedarf Präambel Personen, die einen nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf betreuen, soll durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Aufenthaltes im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung die Möglichkeit geboten werden, dass diese eine Entlastung von der schwierigen Aufgabe im Rahmen der familiären Betreuung erfahren. Die qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege erfolgt dabei in Behinderteneinrichtungen innerhalb eines Bettenpools. Die Behinderteneinrichtungen unterliegen gemäß Kärntner Heimgesetz als solche der fachlichen Qualitätskontrolle durch die Kärntner Landesregierung. 1 Grundsätze der geförderten Kurzzeitbetreuung (1) Die Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung erfolgt über Antrag an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt.4 Kompetenzzentrum Soziales durch die Person (Antragsteller), die den nahen Angehörigen mit Behinderung betreut. (2) Vor der Antragsstellung hat ein Erstgespräch in der/den Einrichtung/en, welche die Möglichkeit der Kurzzeitbetreuung anbietet/en und in einem Vertragsverhältnis mit dem Land Kärnten steht/stehen, stattzufinden. (3) Im Rahmen dieses Erstgesprächs sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung sowie die Verfügbarkeit von freien Plätzen abzuklären und das geplante Datum der ersten Inanspruchnahme zu vereinbaren. 7

8 (4) Die Möglichkeit der Kurzzeitbetreuung in einer Behinderteneinrichtung beträgt maximal 28 Tage pro Antragsjahr. Je nach Bedarf kann die Kurzzeitbetreuung öfters in Anspruch genommen werden, wobei die kürzeste Einheit mindestens 3 Tage betragen muss. (5) Der Aufenthalt kann ausschließlich nur in Behinderteneinrichtungen, welche in einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit dem Land Kärnten stehen (Bettenpool) und aus fachlicher Sicht zur bedarfsgerechten Betreuung im Einzelfall geeignet sind, erfolgen. (6) Für erwachsene Menschen mit Assistenzbedarf muß für die Kurzzeitbetreuung ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden. (7) Die Organisation des Kurzzeitbetreuungsplatzes erfolgt durch die jeweilige Einrichtung nach Maßgabe eines freien Platzes. (8) Die Möglichkeit der Gewährung der Kurzzeitbegleitung ergibt sich aus 1 Abs 2 K- ChG LGBL. Nr. 8/2010 idf 16/2012 ivm 15 K-MSG LGBL Nr. 15/2007 idf 16/2012. (9) Auf die Gewährung der Kurzzeitbetreuung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Fördervoraussetzungen (1) Das Land Kärnten fördert die Kurzzeitbegleitung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass dieser den nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf vor Antragstellung seit mindestens einem halben Jahr betreut hat und der Antragsteller mindestens die Hälfte des notwendigen Betreuungsaufwandes erbringt. Sämtliche geforderten Nachweise und Bestätigungen ( 4) beigebracht werden und somit eine positive Zusage vorliegt. (2) Der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt sich nach 2 Abs 1 K-ChG, idf.lgbl Nr 16/2012 ivm. 15 K-MSG idf 16/2012, wobei der Antragsteller und der Angehörige mit Assistenzbedarf ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem halben Jahr in Kärnten haben müssen. 8

9 3 Angehörigenbegriff (1) Bei nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf im Sinne dieser Richtlinien handelt es sich um Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung. (2) Nahe Angehörige im Sinne dieser Richtlinie sind dabei: - Verwandte in gerader Linie (z.b Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder) - Verschwägerte in gerader Linie (z.b Schwiegereltern, Schwiegerkinder) - Geschwister und deren Ehegatten und Kinder - Wahl- oder Pflegeeltern oder Wahl- oder Pflegekinder. (3) In berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Nachbarschafts- Freundschaftsverhältnis) und unter Nachweis der gem. 2 geforderten Voraussetzungen und der nachweislichen Betreuung, besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitbetreuung auch in solchen Fällen in Anspruch zu nehmen, in denen es sich um keinen nahen Angehörigen handelt. 4 Antragsunterlagen Folgende Unterlagen sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4, Kompetenzzentrum Soziales, einzureichen: ausgefüllter Antrag auf Förderung der Kurzzeitbetreuung samt Beilagen laut Anlage A (Die Richtlinien und der Antrag sind am Verwaltungsportal der Kärntner Landesregierung unter online gestellt und abrufbar, der Antrag liegt auch bei den jeweiligen Einrichtungen und Vertragspartnern des Landes auf und wird dort gemeinsam mit den Klienten ausgefüllt.) 9

10 Bestätigung der Einrichtung/en in welcher das Erstgespräch stattgefunden hat und Bekanntgabe des Datums der ersten geplanten Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung in dieser/diesen Einrichtung(en). Fachärztliches Gutachten oder Arztbrief mit Diagnose oder Pflegegeldbescheid (darf nicht älter als 2 Jahre sein), Meldezettel des Antragstellers und des Angehörigen mit Assistenzbedarf (nicht älter als 3 Monate ab Antragsstellung) oder gemeindeamtliche Bestätigung laut Anlage A Bei besachwalterten Angehörigen mit Assistenzbedarf der Sachwalterbestellungsbeschluss Bei einer Ausnahme gem. 3 Abs 3 der Nachweis der tatsächlich erfolgten Betreuung im geforderten Zeitraum sowie die Erbringung mindestens der Hälfte des notwendigen Betreuungsaufwands ( 2 Abs 1) sowie die Voraussetzungen des 2 Abs 2. 5 Zusage (1) Die Inanspruchnahme der Kurzzeitbetreuung kann nur nach erfolgter positiver Zusage der Kostenübernahme durch das Land Kärnten erfolgen. (Zusageschreiben des AKL Abt.4) (2) Für die Gewährung der Kurzzeitbetreuung von insgesamt 28 Tagen/Jahr ist eine Antragsstellung pro Jahr ausreichend. (3) Die von Land Kärnten im Wege des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 4 Kompetenzzentrum Soziales erteilte Zusage gilt für sämtliche innerhalb eines Jahres ab erster Inanspruchnahme in Anspruch genommenen Einheiten der Kurzzeitbetreuung. 10

11 6 Pflegegeldverrechnung Das anteilige Pflegegeld (1/30 der jeweiligen Pflegestufe pro Aufenthaltstag) wird vom Land Kärnten dem Bezieher des Pflegegeldes in Rechnung gestellt. 7 Formblatt Das Formblatt Antrag auf Förderung der Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Assistenzbedarf gemäß den von der Kärntner Landesregierung beschlossenen Richtlinien (Anlage A) stellt einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien dar. 8 Rückersatzpflicht Zu Unrecht bezogene Förderungen, die auf Grund von unrichtigen, unwahren oder unvollständigen Angaben im Verfahren gewährt wurden, sind zu ersetzen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann bei Vorliegen sozialer Härten vom Ersatz abgesehen werden. 9 In-Kraft-Treten Die Richtlinien treten am in Kraft. 11

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