Global Export Finance
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- Sophie Meinhardt
- vor 8 Jahren
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1 1 Global Export Finance Ergänzende Information zum Exportfinanzierungsverfahren (Stand: 1. November 2015) 1. Refinanzierung auf EURIBOR-Basis Diese Finanzierungen für transaktionsbezogene Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen werden basierend auf 3 oder 6-Monats-EURIBOR durchgeführt. Zusätzlich zum Basiszinssatz wird ein laufzeitabhängiger Aufschlag verrechnet. Die Höhe dieser Aufschläge wird in der Regel monatlich von der OeKB festgelegt und orientiert sich an den durchschnittlichen marktmä6igen Beschaffungskosten der OeKB. Die Aufschläge werden auf der Homepage der OeKB ( veröffentlicht. 1.1 Zinssatzbasis: Der EURIBOR-Zinssatz wird zwei Bankarbeitstage vor dem Ende der jeweiligen Zinsperiode für die nächstfolgende Zinsperiode festgelegt. Für die erste Zinsperiode kommt der fristenkonforme und interpolierte, auf drei Nachkommerstellen kaufmännisch gerundete, EURIBOR-Satz zur Anwendung. 1.2 Laufzeitbänder und laufzeitabhängiger Aufschlag: Weiters wird die OeKB einen laufzeitabhängigen Aufschlag gemä6 folgenden Laufzeitbändern verrechnen:
2 2 * Die jeweils aktuellen Aufschläge werden von uns laufend aktualisiert und sind im "RBI-Überblicks-Zinssatzblatt" unter abrufbar. Für die Refinanzierung kommen dann jene Aufschläge zur Anwendung, die bei Vorlage des Antrages auf Refinanzierung in Kraft sind, sofern die Haftung bereits ausgestellt ist. Ist die Haftung noch nicht ausgestellt, kann in Ausnahmefällen eine Zinsfixierung dann erfolgen, wenn neben den Anträgen auf Refinanzierung und Haftungsübernahme der rechtsgültige Abschluss des zugrundeliegenden Exportgeschäfts oder der zugrundeliegenden Auslandsinvestition nachgewiesen werden kann. Eine solche Konditionenzusage ist jedoch mit dem Ende des der Antragstellung folgenden Kalenderquartals begrenzt (Haltedauer). Die Aufschläge bleiben während der gesamten Laufzeit der Refinanzierung unverändert. 2. EUR-Refinanzierung auf fixen/variablen Konditionen Diese Finanzierungen für transaktionsbezogene Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen werden zu einem variablen und einem fixen Zinssatz (= "Sockelzinssatz") durchgeführt. Der zum variablen Verfahrenszinssatz finanzierte Kreditteil (Tranche A) wird zuerst getilgt, die Finanzierung des längerfristigen Kreditteiles (Tranche B) erfolgt zu dem fixen Verfahrenszinssatz. 2.1 Die Sockelzinssätze werden je nach Zahlungsziel festgesetzt: Die Veröffentlichung der Sockelzinssätze erfolgt einmal monatlich (voraussichtlich immer gegen Ende des Monats für das nächste Kalendermonat = "jeweilige Gültigkeitsperiode") Zahlungsziel des Exportgeschäftes Quote der Sockelfinanzierung Zinssatz der Sockelfinanzierung* per 1. November 2015 bis 2 Jahre 60 % 0,55 % p.a. über 2 bis 5 Jahre 70 % 0,80 % p.a. über 5 bis 8 Jahre 80 % 1,15 % p.a. über 8 bis 10 Jahre 90 % 1,40 % p.a. über 10 bis 12 Jahre 95 % 1,55 % p.a. über 12 Jahre 95 % 1,85 % p.a. Der variable Verfahrenszinssatz wird für das 4. Kalenderquartal mit 0,65 % p.a.* festgesetzt. * die jeweils aktuellen Zinssätze der Sockelfinanzierung bzw. der variable Zinssatz werden von uns laufend aktualisiert und sind im "RBI-Überblicks-Zinssatzblatt" unter abrufbar. Bei der Festlegung der Tilgungsstruktur für Beteiligungsfinanzierungen und Auslandsinvestitionen ist darauf zu achten, dass in den Laufzeitkategorien III bis VI die gewichtete Durchschnittslaufzeit dieser Kredittranche folgende Werte nicht überschreitet:
3 3 Als Berechnungsgrundlage der gewichteten Durchschnittslaufzeit dient das WAL-Modell (Weighted Average Life), bei welchem ein Durchschnitt aus den einzelnen Kapitaltilgungsbeträgen, gewichtet nach den jeweiligen Rückzahlungszeiträumen, gebildet wird. Die Regelung der frühestmöglichen Tilgung der variabel verzinsten Tranche A wurde vereinfacht und ist generell nach 1 Jahr ab Ende der Inanspruchnahmefrist möglich. 2.2 "Zinskorridor" Im Zuge der Wiedereinführung von Sockelzinssätzen im Exportfinanzierungsverfahren wird zur Abfederung grö6erer Zinsschwankungen zwischen Konditionenbegründung und Angebotslegung durch die OeKB jedoch folgender Mechanismus zur Anwendung kommen (soferne Konditionenbegründung und Refinanzierungsanbot der OeKB NICHT unter die gleiche Fälligkeitsperiode fallen). Die Konditionenbegründung richtet sich nach dem Datum des Einlangens des Refinanzierungsantrages bei der OeKB, sofern das zugrundeliegende Haftungsinstrument effektiv ist. Liegt zum Zeitpunkt des Antrags das Haftungsinstrument noch nicht vor, können die Konditionen auch mit der Beibringung von rechtsgültigen Verträgen die zur Refinanzierung vorgesehenen Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen begründet werden, sofern ein entsprechender Antrag auf Haftungsübernahme (Bundesgarantie, Wechselbürgschaft) gestellt worden ist. Bei Angebotslegung wird die jeweils gültige Marktreferenz mit jener zum Zeitpunkt der Sockelzinssatzfestsetzung für jene Gültigkeitsperiode (in der Regel betreffendes Kalendermonat), in die die Konditionenbegründung fällt, verglichen, soferne Konditionenbegründung und Refinanzierungsanbot der OeKB in verschiedene Gültigkeitsperioden fallen. Bei Abweichungen ab 50 Basispunkten in beide Richtungen wird der ursprünglich begründete Zinssatz nicht gehalten, sondern kommt der gültige Sockelzinssatz zum Zeitpunkt der Anbotslegung zur Anwendung.
4 4 (Wenn Konditionenbegründung und Refinanzierungsanbot der OeKB in die gleiche Gültigkeitsperiode fallen, erfolgt keine Überprüfung der Abweichung zwischen aktuellem Referenzzinssatz und dem Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Sockelzinssatzfestsetzung.) Die Marktreferenz-Sätze zum Zeitpunkt der vorliegenden Sockelzinsfestsetzung per 1. November 2015 stellen sich folgenderma6en dar: 3. Fremdwährungsfinanzierungen Exportfinanzierungen können auch in variabler oder festverzinslicher Fremdwährung zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelfall können für Liefergeschäfte festverzinsliche Finanzierungen auf CIRR-Basis angeboten werden. 4. KRR (Kontrollbank Refinanzierungs-Rahmen auf Basis Wechselbürgschaftszusage) Für diese Finanzierung kommt der KRR-Zinssatz zur Anwendung, der wie bisher quartalsweise quotiert und ebenfalls auf der Homepage der OeKB ( ) veröffentlicht wird (und auch von uns aktualisiert wird und im "RBI-Überblicks-Zinssatzblatt" unter abrufbar ist). 5. Breakage Costs im Exportfinanzierungsverfahren der OeKB Bei einer vorzeitigen Rücklösung wird für die Berechnung der Breakage Costs die Differenz vom Barwert der Zinsen zu den vereinbarten Konditionen zum Barwert der Zinsen zum Wiederveranlagungszinssatz ermittelt. Bei Nichtinanspruchnahme von Beteiligungsfinanzierungen wird der Barwert der Marktveränderung zwischen Angebotslegung und Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme bezogen auf die Laufzeit der zugesagten Refinanzierung für die Ermittlung der Breakage Costs herangezogen. Diese Information wurde mit grötmöglicher Sorgfalt erstellt, trotzdem können Daten falsch sein, insbesondere weil sie nicht mehr aktuell oder überholt sind. Daher kann die RBI keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.
5 5 Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Kundenbetreuer bzw. die Mitarbeiter des Global Export Finance Teams gerne zur Verfügung. Ansprechpartner Mag. Anita Filaus (stv. Abteilungsleiterin und Teamleiterin Sales) DW 1013 Mag. Markus Sluga (stv. Teamleiter Sales) DW 1142 Mag. Christa Augustin DW 3174 MMag. Lukas Baumann DW 3219 Egbert Huber, B.A.M.A. DW 3673 Mag. Markus Hüttenberger DW 1890 Mag. Michael Kaiserseder DW 1207 Mag. Petra Moser DW 3544
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