HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK"

Transkript

1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK A. Umgang mit dem Sachverhalt: I. Der Sachverhalt ist abschließend. Alle wesentlichen Gesichtspunkte zur Lösung des Falles stehen im Sachverhalt. II. Keine Sachverhaltsquetsche Der Sachverhalt steht immer fest. Etwaige Lücken im Sachverhalt dürfen nur durch allgemein bekannte Tatsachen oder durch gesunden Menschenverstand geschlossen werden. III. Im Sachverhalt steht die Lösung Alles was im Sachverhalt steht, ist i.d.r. auch wichtig. Viele Hinweise zum Schwerpunkt der Klausur ergeben sich direkt aus dem Sachverhalt. In der Regel werden alle Sachverhaltsangaben zur Lösung des Falles benötigt. Am Ende der Lösung sollten Sie alle Sachverhaltsangaben für Ihre Subsumtionen verwendet haben. Auch die Argumente zur Lösung von Streitständen sind meist im Sachverhalt oft getarnt als Meinungen der Beteiligten zu finden. IV. Wenn doch etwas übrig bleibt? Falls Sie zu dem Schluss kommen sollten, einzelne Informationen oder gar viele Informationen des Sachverhaltes für Ihre Lösung nicht zu benötigen, so sollten Sie Ihre entwickelte Lösung noch einmal überprüfen. 1 1 Bei einem sehr bunten / märchenhaften Sachverhalt trifft diese Aussage ggf. nicht zu. VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 5 B. Empfehlung für einzelne Arbeitsschritte: I. Fallfrage Lesen Sie zuerst die Fallfrage bzw. den Bearbeitervermerk. II. Erfassung des Sachverhalts Erfassen Sie den Sachverhalt; ggf. graphische Darstellung - beteiligte Personen und ihre Beziehungen, in denen sie zueinander stehen - relevante Daten - Zeitstrahl III. Brain Storming Sammlung erster Gedanken zur Lösung; ggf. parallel Schritt 2; Intuitive Erwägungen schon beim Lesen des Sachverhalts notieren. IV. Konkretisierung der Fallfrage Wer will was von wem? bei Ansprüchen: beteiligte Personen in Zweipersonenverhältnissen gegenüberstellen; (ggf. auch Drei-Personen-Verhältnisse) V. Zurück zum Sachverhalt Lesen Sie den Sachverhalt erneut, um sicher zu gehen, dass Sie alles erfasst und ihn verinnerlicht haben. VI. Gesetzesarbeit Die konkrete Arbeit mit dem Gesetz sollte erst an dieser Stelle erfolgen! Dann muss sie aber erfolgen!! Aufsuchung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften: Wer will was von wem woraus? Für das Auffinden der einschlägigen Normen ( woraus ) suchen Sie nach denjenigen Normen, welche die gewünschte Rechtsfolge beinhalten. VII. Anwendung Lösungsskizze Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt und Feststellung der Rechtsfolgen ( Zuordnung der Einzelprobleme aus dem Brainstorming; Anfertigen einer Lösungsskizze) VIII. Anwendung Ausformulierung Ausformulierung der Falllösung im Langtext (Gutachtenstil!)

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 5 C. Der Gutachtenstil 2 Der Gutachtenstil folgt einem Drei-Schritt 3 : I. Obersatz II. Untersatz / Subsumtion III. Schlusssatz / Konklusion: Antwort auf den Obersatz I. Obersatz Bei der Sachverhaltsarbeit haben Sie bereits unter Schritt B/III herausgearbeitet, wer was von wem will. In Schritt B/VI haben Sie dann bereits die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften zusammen getragen. Die Leitfrage Wer will was von wem woraus? wird nun streng am Gesetzeswortlaut orientiert und ggf. unter Zuhilfenahme weiterer Rechtsnormen in einen Obersatz umformuliert. Ein Obersatz sieht allgemein gehalten so aus: Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die im Tatbestand beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. anders formuliert: Der Anspruchsteller ( wer ) könnte gegen den Anspruchsgegner ( wem ) einen Anspruch auf das Anspruchsziel ( was ) aus der Anspruchsgrundlage ( woraus ) haben. Beispiel 4 : A könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Wirtschaftswoche aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. oder: A könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Wirtschaftswoche haben. Ein solcher kann sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. 2 Zur Einübung der Technik des Dreischrittes kann eine strikte Schematisierung helfen. Diese Übungsmethode mit Anwendungsbeispielen ist in Roland Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 10. Aufl. 2012, S , nachzulesen. 3 Die Anzahl der einzelnen Schritte wird uneinheitlich beantwortet. Dies ist jedoch in der Sache unerheblich. 4 Siehe Fall 1.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 5 II. Untersatz / Subsumtion Begriff Die Subsumtion in ihrer engen Bedeutung bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Begriff im Wege der Definition oder Auslegung einem Oberbegriff zugeordnet wird. Subsumtion in ihrer weiten Bedeutung ist die Unterordnung eines bestimmten Sachverhaltes unter die Voraussetzungen einer Rechtsnorm. Anwendung Folglich ist zunächst zu klären, von welchen Voraussetzungen, die Verwirklichung der Rechtsnorm abhängt. Die Voraussetzungen werden Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm genannt. 5 Dann ist zu prüfen, ob die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Oft wird es erforderlich sein, innerhalb des Untersatzes den Dreischritt aus Obersatz Untersatz Schlusssatz für einzelne oder mehrere Merkmale des Tatbestands noch einmal oder mehrmals durchzuführen. Beispiel 6 : Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über eine Wirtschaftswoche besteht. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). ( ) Sollte eine Voraussetzung nicht ohne weiteres als erfüllt/nicht erfüllt anzusehen sein oder handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, so ist dieses zu definieren und anschließend zu prüfen, ob der Sachverhalt die definierten Voraussetzungen erfüllt. normative Tatbestandsmerkmale sind wertungsausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmale, die nur aufgrund einer rechtlichen Bewertung der wahrgenommenen Tatsache oder Umstände als vorhanden festgestellt werden können. 5 Diese Darstellung ist vereinfacht. Manche Tatbestandsmerkmale ergeben sich erst aus dem Zusammenhang mit anderen Normen (Hilfsnormen); darüber hinaus existieren auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale. 6 Siehe Fall 1.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 5 III. Schlusssatz / Konklusion: Antwort auf den Obersatz Im Schlusssatz wird das Ergebnis der vorgenommenen Subsumtion festgestellt, mithin, dass die ein einer Norm angeordnete Rechtsfolge auch für den vorliegenden Sachverhalt zutrifft, oder gerade nicht. Die Konklusion muss stets die Antwort auf den aufgeworfenen Obersatz enthalten, nicht mehr und nicht weniger und ist daher im Indikativ zu fassen. Jeder aufgeworfene Obersatz muss durch eine Schlussfolgerung beantwortet werden. Beispiel 7 : A und B haben daher einen Kaufvertrag über eine Wirtschaftswoche zum Preis von 5, geschlossen. ( ) Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über die Wirtschaftswoche zum Preis von 5, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Wirtschaftswoche ist entstanden. ( ) Der Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung der Wirtschaftswoche ist damit erloschen. ( ) A hat keinen Anspruch mehr gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches. Weiterführende Links Lorenz, Stephan Wie schreibe ich eine Klausur? Wie lerne ich? Vortrag vom , als Podcats abrufbar auf oder direkt über itunesu Weiterführende Literatur: Bergmans, Bernhard Fleck, Wolfang / Arnold, Stefan Lern- und Arbeitstechniken für das Jurastudium, 2013, 11 Die Klausur im Zivilrecht Struktur, Taktik, Darstellung und Stil, JuS 2009, Fritzsche, Jörg Fälle zum BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2014, Teil 1 Schimmel, Roland Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 10. Aufl. 2012, Teile Siehe Fall 1.

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur

Mehr

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1

BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 Hinweise zur Bearbeitung juristischer Fälle 1 Bei der Lösung eines Falles ist es nicht ratsam, sogleich nach den rechtlichen Problemen zu

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Wer will was von wem woraus?

Wer will was von wem woraus? 1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren

Mehr

Skripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet

Skripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet Skripten - Zivilrecht Grundwissen BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Grundwissen BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst

Mehr

Methodik und Technik der Fallbearbeitung

Methodik und Technik der Fallbearbeitung Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I Sabine Seidenschwann Rechtsassessorin Raum 1024 Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de Allgemeines Allgemeines Allgemeines Inhalt der AG: Übung

Mehr

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode.

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Die juristische Denk- und Arbeitsweise 1 Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Anspruch enthält 194 Abs.1 BGB: Ein

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa

Mehr

Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten:

Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten: I. Das juristische Gutachten Ziel der Bearbeitung ist i.d.r. die Erstellung eines juristischen Gutachtens. Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten: o Zivilrecht: Bestehen

Mehr

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes

KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Klausurtechnik Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung Aachen Telefon: +49 (0)241 6000322 E-Mail: c.stock@katho-nrw.de Prof. Dr. Christof

Mehr

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT

Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Allgemeines Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Pflicht-AG: 11 Termine Scheinvoraussetzung: 8 Termine Ablauf: Theorie anhand der WuV-Fragen und eine Falllösung Beteiligung und Diskussion (Namensschilder)

Mehr

JURISTISCHE KLAUSUREN UND HAUSARBEITEN RICHTIG FORMULIEREN

JURISTISCHE KLAUSUREN UND HAUSARBEITEN RICHTIG FORMULIEREN JURISTISCHE KLAUSUREN UND HAUSARBEITEN RICHTIG FORMULIEREN Dr. Roland Schimmel Rechtsanwalt, Frankfurt am Main 6., überarbeitete und erweiterte Auflage Luchterhand 2006 Inhalt Teil 1: Einige Vorbemerkungen

Mehr

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1 AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Gutachtenstil Gutachtenstil ist eine juristische Arbeitstechnik, die sicherstellen soll, dass alle relevanten rechtlichen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 1. Tutorium 30.10.15 Plan/Infos zur Klausur Insgesamt 13 Termine heute Einführung, dann 6 Termine Zivilrecht I (bis 18.12.15), 5 Termine Zivilrecht II (ab 08.01. bis 05.02.16), letzte

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG Richtige Umsetzung erlernten Wissens Ziel dieses Skripts ist die Vermittlung des juristischen Grundhandwerkszeugs für das sichere Bestehen

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise

Mehr

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG Richtige Umsetzung erlernten Wissens Ziel dieses Skripts ist die Vermittlung des juristischen Grundhandwerkszeugs für das sichere Bestehen

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

STUNDE 1: EINFÜHRUNG

STUNDE 1: EINFÜHRUNG STUNDE 1: EINFÜHRUNG A. Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger: Die Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger soll Sie in die Lage versetzen, juristische und insbesondere zivilrechtlich zu beurteilende

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

14 Methodenlehre: Fallbearbeitung

14 Methodenlehre: Fallbearbeitung 14 Methodenlehre: Fallbearbeitung Weiterführende Literatur: Brühl, Die juristische Fallbearbeitung in Klausur, Hausarbeit und Vortrag; Diederichsen, Die BGB-Klausur; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft;

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Hinweise zum Erstellen von juristischen Gutachten im Privatrecht Teil 2

Hinweise zum Erstellen von juristischen Gutachten im Privatrecht Teil 2 50 BRJ 01/2014 Hinweise zum Erstellen von juristischen Gutachten im Privatrecht Teil 2 Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Marcel Drehsen, Bonn* Der Aufsatz soll Studierenden eine Hilfestellung zum Erstellen von juristischen

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

TUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung

TUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung TUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung 1 GLIEDERUNG A. Ziel eines juristischen Gutachtens B. Grundstruktur der Fallbearbeitung I. Methodische Vorbereitung des Fallgutachtens 1. Erfassen des Sachverhalts

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick 1.4 Aufgabe des Richters 1.5 Arbeitstechnik 1 Aufgaben

Mehr

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren

Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren von Prof. Dr. Roland Schimmel 11., überarbeitete und erweiterte Auflage Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren Schimmel schnell

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012

Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012 Dr. Frank Skamel, LL.M. (Duke) Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012 Fall 1. Verpflichtungsgeschäft, Erfüllungsgeschäft

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

Fallsammlungen zum bürgerlichen Recht

Fallsammlungen zum bürgerlichen Recht 1 Fallsammlungen zum bürgerlichen Recht Die Empfehlungen stammen von einem studentischen Mitarbeiter des Lehrstuhls! I. Bürgerliches Recht allgemein Braun, Johann Der Zivilrechtsfall Klausurenlehre für

Mehr

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten Andrea Schröder (Autor) in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier Verlag,

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Da sowohl das Handels- als auch das Gesellschaftsrecht zu den Kernmaterien des Rechts

Da sowohl das Handels- als auch das Gesellschaftsrecht zu den Kernmaterien des Rechts So lösen Sie Fälle In diesem Kapitel Wer will was von wem woraus Beispiel: Anspruchsgrundlage 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Der 5-Punkte-Plan zur Fallbearbeitung Die Prüfung einzelner

Mehr

Privatrechtliche Übung

Privatrechtliche Übung Systematische Darstellung des materiellen Rechts (Vorlesung)./. Methodik der Fallösung (Übung, schriftliche und mündliche Prüfungen) Literaturempfehlung: Privatrechtliche Übung Brox, Zur Methodik der Bearbeitung

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT Arbeitsgemeinschaft im BGB AT Wintersemester 07/ 08 Organisatorisches + Einführung in die Fallbearbeitung Organisatorisches Kontakt: Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Handels-, Gesellschafts-

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Klausur 1 - Sachverhalt -

Klausur 1 - Sachverhalt - Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht SoSe 2016 Klausur 1 - Sachverhalt - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht 04.05.2016 / Folie 1 Aufgabenteil A A. Beantworten Sie nachstehende

Mehr

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

Rechtsgeschäftslehre Einführung

Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.

Mehr

Wie schreibe ich eine Klausur?

Wie schreibe ich eine Klausur? Dr. iur., Dipl.-Volksw., LL.M. (Cantab) Wie schreibe ich eine Klausur? Vortrag, gehalten am 22. November 2010 in Zusammenarbeit mit ELSA München an der Ludwig-Maximilians-Universität München Übersicht

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

FALL 6 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 6 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120

Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120 Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120 SS 2010 Mag. Anna Gorbach SS 2010 1 Erster Block - Rechtsbegriff Recht Begriffsdefinition Normadressaten Rechtssubjekte und Objekte Recht

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Grundwissen WR (WSG-W): Jahrgangsstufe 8. [Quelle:

Grundwissen WR (WSG-W): Jahrgangsstufe 8. [Quelle: Grundwissen WR (WSG-W): Jahrgangsstufe 8 [Quelle: http://gutenberger.ro/wp-content/uploads/2013/10/einheit-3.jpg] WRW 8.1.1 Entscheidungen beim Konsum Warum müssen Menschen Wirtschaften? unbegrenzte Bedürfnisse

Mehr

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr