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1 Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen Verfassungsgenchtshof NRW Postfach Münster Landtag Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE INFORMATION 16/ 2-::1:5:,.. a, LI e 1/6#, Hausanschrift Aegldiiklfchr>latz 5 Münster Telefon (0251) Durchwahl (0251) Telefax (0251) verfgh@ovg.nrw.de Datum: 5. September 2014 Geschäfts-Nr.. VerfGH 15/14 (Bitte bel allen Schreiben angeben) In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren wegen der Behauptung des Kreises Paderborn, der Kreisstadt Euskirchen sowie der Stadt Recklinghausen 17 bis 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW - vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) sowie 1 bis 22 Verordnung Tariftreueund Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - RVO TVgG - NRW - vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 253) verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW - VerfGH 15/14 - übersende ich eine Abschrift des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2014 nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme. In Vertretung Riedel

2 BeglaubIgt Schmld, VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

3 RECHTSANWÄLTE REDEKER SELLNER DAHS I Postfach D Bonn Verfassungs gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Postfach Münster Rechtsanwalt Dr. Chnstian-Dietnch Bracher Sekretanat Monika Faßbender-Effelsberg Telefon +49/228/ Telefax +49 / 228 / bracher@redeker.de Bonn, den 28. August 2014 Reg.-Nr.: 11/ SERlvp/00002 In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren wegen der Behauptung des Kreises Paderbom, der Kreisstadt Euskirchen sowie der Stadt Rec1dinghausen 17 bis 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen -TVgG-NRWvom 10. Januar 2012 (GV.NRW. S. 17) sowie 1 bis 22 Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - RVO TVgG - NRW - vom 14. Mai 2013 (GV.NRW. S. 253) verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW - VerfGH 15/14- teile ich mit, dass sich die Beschwerdeführer und die Landesregierung in der in Kopie anliegenden Vereinbarung vom 25.7./5.8./13.8/ daraufverständigt haben, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Im Auftrag der Landesregierung wird daher beantragt, Verteiler: Gericht 14-fach Anlagen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. (Dr. Christian-Dietrich Bracher) Rechtsanwalt ~ S~-uU i.v.. Rechtsanwl\tln Bonn Willy-Brandt-Allee Bonn Tel Fax Deutsche Bank Bonn BLZ Konto IBAN: oe BIC. OEUTDEOK380 Sparkasse Köln Bonn BLZ Konto 8383 IBAN: OE BIC. COLSoE33 Berlin Lelpzlger Platz Berlin Tel Fax Brüssel 172, Avenue de Cortenbergh B-1000 Brüssel Tel Fax LeipZig Mozartstraße LeipZig Tel Fax London 265 Strand London WC2R 1 BH IEngland Tel Fax München Maffelstraße München Tel Fax Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Sitz Bonn Partnerschaftsgesellschaft mbb AG Essen PR 1947 UST-IO: OE

4 BONN PROF. DR. KONRAD REDEKER ( ) DR. KURT SCHÖN ( ) PROF. DR. HANS DAHS DR. KLAUS D. BECKER* ULRICH KELLER Fachanwalt für Arbeitsrecht ULRIKE BÖRGER* Fachanwältin für Familienrecht DR. FRIEDWALD LÜBBERT* DR. KAY ARTUR PAPE* DR. CHRISTIAN D. BRACHER* PROF. DR. ANDREAS FRIESER* Fachanwalt für Erbrecht PROF. DR. BURKHARD MESSERSCHMIDT* MARTIN REUTER* Fachanwalt für SozIalrecht DR. JÜRGEN LÜDERS Fachanwalt für Steuerrecht GERNOT LEHR* PROF. THOMAS THIERAU* DlETER MERKENS* DR. KLAUS WALPERT* DR. HEIKE GLAHS AXEL GROEGER* Fachanwalt für Arbeitsrecht DR. RONALD REICHERT* ANDREAS OKONEK* DR. KLAUS KÖPP, M.C.L. STEFAN TYSPER PROF. DR. HEIKO LESCH* WOLFGANG KREYSING Fachanwalt für Miet- und WohnungseIgentumsrecht DR. JAKOB WULFF* PROF. DR. WOLFGANG ROTH, LL. M.* DR. MICHAEL WINKELMÜLLER* PROF. DR. BERND MÜSSIG* BARTHOLOMÄUS AENGENVOORT* PROF. DR. ALEXANDER SCHINK DR. MATIHIAS GANSKE* DR. MARCO RIETDORF* DR. CHRISTIAN MENSCHING, LL. M. DR. MARKUS DIERKSMEIER, LL. M. DR. CHRISTINE OSTERLOH-KONRAD PHILIPP HUMMEL DR. LARS KLEIN ALEXANDER LEIDIG NINA LlNDER DR. UDO SÖNS CHRISTOPH SCHMIDT DR. IMKE SCHNEIDER TOBlAS WÜRKERT, LL. M. DR. MICHAEL GINDLER, LL. M. DR. CHRISTIAN ZEISSLER DANIEL HÜRTER LEJLA RUDAJA-MELENBERG DR. GESINE KROHNE DR. SUZAN DENISE HÜTIEMANN DR. DANIEL NEUHÖFER, LL. M. DR. CORNELIUS BÖLLHOFF MATIHIAS FLOTMANN BJÖRN SEMMRICH JULIAN LEY DR. PIERRE PLOTIEK PROF. DR. HANS D. JARASS, LL. M. Professor an der Universität Münster Of Counsel PROF. DR. FRANK MEYER, LL. M. Professor an der Universität ZÜrich Of Counsel BERLIN DR. DlETER SELLNER DR. PETER-ANDREAS BRAND* PROF. DR. OLAF REIDT* ULRICH BIRNKRAUT* HARTMUT SCHEIDMANN* DR. STEPHAN GERSTNER* DR. ULRICH KARPENSTEIN* DR. TOBlAS MASING* DR. FRANK FELLEN BERG, LL. M.* DR. GERNOT SCHILLER" DR. ANDREAS ROSENFELD* SABINE WILDFEUER Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz DR. GERO ZIEGENHORN DR. CHRISTIAN JOHANN KARSTEN WEIGELT, LL. M. JOHANNES BOSSELMANN DR. CHRISTIAN ECKART, LL. M. DR. CORNELIUS BÖLLHOFF KATHRIN DINGEMANN BRÜSSEL DR. ANDREAS ROSENFELD* DR. STEPHAN GERSTNER* DR. ULRICH KARPENSTEIN* DR. SIMONE LÜNENBÜRGER ORIANA CORZILIUS CAROLINE HEMLER, LL. M. DR. SEBASTIAN STEINBARTH, LL. M. DR. CLEMENS HOLTMANN LEIPZIG DR. THOMAS STICKLER* IRINA KIRSTIN FESKE MARKUS PANNWITZ LONDON DR. PETER-ANDREAS BRAND" SABINE WILDFEUER Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz MÜNCHEN DR. JÜRGEN LÜDERS* Fachanwalt für Steuerrecht PROF. DR. OLAF REIDT* DR. GERNOT SCHILLER" HANS-PETER HOH* DR. STEFANIE VON LANDWÜST CHRISTIAN LANG.. Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft mbb

5 Vereinbarung über einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens der Kommunal.. verfassungsbeschwerde des Kreises Paderborn, der Kreisstadt Euskirchen und der Stadt ReckJinghausen - VerfGH 15/14 zwischen 1. den Beschwerdeführern, nämlich a) dem Kreis Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Landrat, b) die Kreisstadt Euskirchen. gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, c) der Stadt ReckHnghausen t gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, und 2. dem Land Nordrhein-WestfaJen, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Berger Allee 25, Düssefdorf. Präambel (1) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Kommunalbeschwerde mit der Behauptung eingelegt, 17 bis 19 Tarif treue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRWv vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) sowie 1 bis 22 Verordnung Tariftreue und Vergabegesetz Nordrhein-Westfafen - RVO TVgG - NRW - vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 253) verstießen gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere gegen Art 78 Abs. 3 LV NRW. Internet:

6 [Seite 2 von 4] (2) Die Landesreg.ierung führt zur Zeit mit den kommunalen Spitzenverbänden im land Nordrhein-Westfalen - dem Städtetag Nordrhein-Westfalen, dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen - Verhandlungen über einen Ausgleich der Kosten für die finanziellen Mehraufwendungen J die den Kommunen aufgrund des Tariffreue- und Vergabegesetzes Nordrhefn'-'Westfafen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entstehen. (3) Die Beschwerdeführer und die Landesregierung sind sich darüber einig. dass der Erfolg dieser Verhandlungen durch die Verfassungsbeschwerde VerfGH 15/14 nicht gefährdet werden soll. Im Hinblick darauf schließen sie die folgende Vereinbarung. 1 Antrag auf Ruhen des Verfahrens Innerhafb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch die Landesregierung und durch sämtliche Beschwerdeführer werden die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhern-Westfalen den Antrag stellen. das Verfahren gemäß 13 Abs. 1 VGHG NW LV.m. 173 Satz 1 VwGO und 2.51 ZPO ruhen zu lassen. 2 (1) Das Ruhen des Verfahrens soll während des Zeitraums a) der nunmehr noch laufenden Verhandlungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein..:Westfalen (Städtetag Nordrhein Westfafen, Landkreistag Nordrhein-WestfaJen, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfa!en) mit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, federführend durchgeführt durch das Ministerium für WIrtschaft, Energie, Industrie. Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen sowie

7 [Seite 3 von 4] b) einem möglichen parlamentarischen Verfahren für den Erlass einer Rechtsverordnung gern. 21 Abs. 4 Ne 5 TVgG NRW (Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags nach 21 Abs. 4 TVgG-NRW) - oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung zum Kos,.. tenausgleich der Mehrbelastungen für die Kommunen infolge 17 bis 19 Tarif treue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) sowie 1 bis 22 Verordnung Tariftreue und Vergabegesetz Nordrhein-Westfaien - RVO TVgG - NRW - vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 253) andauern. (2) Eine Beendigung der Verhandlungen LS.d. Absatz 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Land Nordrhein-Westfalen oder einer der Beschwerdeführer dies gegenüber dem Gericht schriftlich erklären. 3 Das in 1 vereihbarte Ruhen des Verfahrens endet in jedem Fall mit dem 31. Dezember Soweit in diesem Zeitpunkt noch Verhandlungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Spitzenverbänden im Lande Nordrhein-Westfalen im Sinne des 1 mit Aussicht auf Erfolg andauern, können die Beschwerdeführer vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch gemeinsame Erklärung einmalig das weitere Ruhen des Verfahrens bis zum 30. JunI 2016 beantragen.

8 [Seite 4 von 4] Kreis Paderbom. gesetzlich vertreten durch Landrat Manfred MüUer Paderbom. den ::,;25;,.:.,:::.07;:..:;,=20:;.1.:,..4:- in Vertretung LLJ KreLsdirektor Dr. Ulrt Kreisstadt Euskirchen, gesetzlich vertreten durch... und Land Nordrhefn--Westfalen 1 gesefzfich vertreten durch die Landesregierung des Landes Nordrhefn-Westfalen, diese vertreten durch das Ministerium for Wirt schaft, Energie; lndustjie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-

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