Notare Rechtsanwälte Fachanwälte HORNE HEIDORN KRÜGER TOMADICH GEISSLER RICHTER FRIEMANN

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1 Notare Rechtsanwälte Fachanwälte HORNE HEIDORN KRÜGER TOMADICH GEISSLER RICHTER FRIEMANN MITGLIEDSCHAFTEN Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Logistik-Initiativen Schleswig-Holstein e.v. und Hamburg e.v. zugelassen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Kiel RECHTSANWALT FRANK GEISSLER FACHANWALT FÜR TRANSPORT UND SPEDITIONSRECHT KONTAKT Ohechaussee 9 und Norderstedt Tel.: 040 / / 03 Fax: 040 / geissler@hkt-jur.de NEWSLETTER NOVEMBER / DEZEMBER 2011 TRANSPORT- und ARBEITSRECHT TRANSPORTRECHT Frettchen frisst Tauben - keine grobe Fahrlässigkeit Mit einem eher ungewöhnlicher Fall des Transports lebender Tiere hat sich jüngst das Landgericht (LG) Krefeld beschäftigt: Es hatte zu entscheiden, ob bei der Verletzung bzw. Tötung von 16 Brieftauben während der Beförderung durch ein ebenfalls mitbefördertes Frettchen von einer Leichtfertigkeit auszugehen ist. Ein Taubenzüchter übergab einem Paketdienstleister 16 Brieftauben, verpackt in einen Bananenkarton mit einem Gesamtgewicht von 9 Kg. Die Sendung wurde mehrfach umgeladen und schließlich in einem Transporter zusammen mit einem Frettchen befördert, das von einem anderen Absender in Essen abgegeben worden war. Nur ans essen dachte offensichtlich auch das Frettchen: Dies war aus seiner offensichtlich nicht fest verschlossenen Katzentransportbox entwichen und sich auf die Tauben gestürzt. Bei Übergabe am Ablieferort waren sechs Tauben tot und 10 erheblich verletzt. Der Absender verlangte vom Frachtführer Schadensersatz in Höhe von 9.000, - für die verletzten und , - insgesamt somit ,- für die getöteten Tauben. Er hielt hier eine volle Haftung wegen Leichtfertigkeit für erfüllt. Es meinte, auch das Frettchen sei nur in einem

2 Blatt 2 Pappkarton transportiert worden, aus dem es sich unschwer habe herausbeissen können. Dies sei eine grobe Verletzung von Sorgfaltspflichten. Der Frachtführer dagegen behauptete, das Frettchen sei in der fest verschlossenen Transportbox gewesen. Es sei ihm anscheinend aber gelungen, Verschlussmechanismus zu öffnen. Das LG sprach dem Kläger nur einen Betrag von lediglich 81,29 wegen der durch das Gewicht begrenzten Haftung von umgerechnet 1,08 pro kg zu. Der Kläger konnte nicht beweisen an, dass das Frettchen tatsächlich nur einem Pappkarton befördert wurde. Allerdings konnte auch der Frachtführer nicht beweisen, dass das Gitter der Box fest verschlossen war. LG Krefeld, Urteil vom 09. November 2011 Az. I 7 O 92/10 Fahrerflucht wegen Schaden beim Beladen Wenn dem Fahrer beim Beladen seines Lkws ein Teil des Ladeguts gegen ein daneben parkenden Pkw gerät, liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor. Fährt der Fahrer trotzdem daraufhin weg, liegt ein Fall von Fahrerflucht vor. Ein als Schrotthändler tätiger Unternehmer hatte Bleche über die Seitenwand auf die Ladefläche seines Lkws geworfen. Eines davon warf er nicht hoch genug, so dass dies gegen die Seitenwand prallte, von dort gegen einen geparkten PKW fiel und diesen beschädigte. Der Fahrer hatte dies zwar bemerkt und versprach auch gegenüber einem Zeugen später zurückzukehren, tat dies aber nicht. Am Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.890,-. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht (AG) sprach den Angeklagten frei. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft beim LG eingelegte Berufung bestätigte dies das Urteil. Erst die Revision zum Oberlandesgericht (OLG) Köln brachte nun eine Wende: Das OLG hielt eine Verurteilung für wahrscheinlich und verwies das Verfahren wieder an das LG. Das LG hatte insofern noch gemeint, zwar falle auch das Parken unter den sog. ruhenden Verkehr, so dass z.b. das Beschädigen eines geparkten PKW durch das Herunterklappen der Bordwand eines stehenden LKW unter die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. 142 StGB falle; das gleiche gelte, wenn ein Teil der nicht ordnungsgemäß befestigten Ladung von einem LKW falle. Dies sei hier aber nicht der Fall. Seite 2 von insgesamt 6

3 Blatt 3 Anders das OLG: Wer sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abstelle, sei während der gesamten Dauer des Parkens Verkehrsteilnehmer. Das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen sei dann ein verkehrsbezogener Teil dieses ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli Az. 1 RVs 138/11 Beidseitiges Verschulden bei offensichtlichem Verpackungsmangel Wegen eines Schadensfalles im Sammelgutverkehr hatte sich das OLG Stuttgart mit einem Verschulden auf Seiten von Absender und Frachtführer zu beschäftigen. Eine Maschinenbaufirma beauftragte im August 2007 einen Frachtführer zu fixen Kosten mit dem Transport eines Streuaggregats mit Schaltschrank, Rohgewicht kg, von R zu ihrem Firmensitz nach S. Die Sendung sollte im Speditionssammelverkehr transportiert werden und wurde von einem Subunternehmer der Frachtführerin befördert. Bei Entladung fiel die Maschine seitlich vom Gabelstapler und erlitt einen Totalschaden in Höhe von rund 6.400,- Die Angaben zu deren Abmessungen betrugen mindestens 3,20 m Länge laut Absender, bzw. 4m laut Frachtfrachtführer. Die von dem Absender verwendete Palette ließ sich nur in Querrichtung unproblematisch mit dem Gabelstapler anheben, sodass eine gefahrlose Beladung nur von der Längsseite des Lkws aus möglich gewesen wäre. Beim Sammelladungsverkehr wird aber grundsätzlich der Be- bzw. Entladevorgang über die hintere Öffnung des Lkws durchgeführt. Daher hätte das Packstück schmaler sein müssen als das Innenmaß des Lkws von 2,50m. In Anbetracht dieser zu geringen Breite des Lkws wurde das Packstück daher über die Rückseite des Lkw in Längsrichtung be- und entladen. Das LG Heilbronn verurteilte den Frachtführer in der ersten Instanz nur zu Schadensersatz in Höhe von 50% des geforderten Betrages. Zwar liege ein Verpackungsmangel vor, der dem Absender anzulasten sei. Es sei jedoch auch ein 50%iges Mitverschulden des Frachtführers gegeben. Das OLG Stuttgart bestätigte auf die Berufung nun dieses Urteil: Zur Beförderung im Sammelladungsverkehr hätte die Ladung so verpackt werden müssen, dass sie sicher und zuverlässig Seite 3 von insgesamt 6

4 Blatt 4 im Transport-Lkw von hinten verladen werden könnte. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall war, hätte der Frachtführer den Absender auf die Sturzgefährdung bei einer solchen Verladung hinweisen müssen. Dies begründet sein hälftiges Mitverschulden. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2011 Az. 3 U 173/10 ARBEITSRECHT Kein ewiges ansammeln von Urlaubstagen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Einsehen gehabt und die Rechtsunsicherheit zur Frage der Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei andauernder Erkrankung beseitigt. Ein Arbeitnehmer war seit 1964 bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Nach dem hierauf anwendbaren Tarifvertrag betrug sein Urlaubsanspruch 30 Tage im Jahr. Eine Abgeltung von nicht genommenem Urlaub war nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Ein wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub sollte nach Ablauf einer weiteren Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Urlaubsjahr verfallen. Im Jahr 2002 erkrankte der Arbeitnehmer und war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im August 2008 arbeitsunfähig. Im Jahr 2009 erhob er Klage auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006 bis Das zuständige Arbeitsgericht stellte fest, dass der Urlaubsanspruch für 2006 nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz und dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums verfallen sei. Angesichts der kritischen Haltung des EuGH zu solchen Verfallsregelungen legte das Arbeitsgericht ihm diese Frage zur Entscheidung vor. Der EuGH konkretisierte in seinem Urteil insofern seine bisherige Auffassung und verdeutlichte, dass es auch bei andauernder Erkrankung nicht zu einem endlosen Ansammeln von Urlaubstagen kommen muss, welche dann durch Zahlung abzugelten sind. Vielmehr darf sowohl durch Gesetz, als auch wie hier durch Tarifvertrag eine Obergrenze gezogen werden. Es dürfe insoweit ein ausreichender Übertragungszeitraum festgelegt werden, nach dessen Ablauf der nicht genommene Urlaub erlischt. Ein Recht zum unbegrenzten Ansammeln entspreche nämlich nicht mehr dem Zweck dieses Anspruchs. Der Urlaub solle dem Arbeitnehmer zur Erholung von seiner Arbeit, sowie zur Entspannung und Freizeit dienen. Seite 4 von insgesamt 6

5 Blatt 5 Überschreite der Urlaubsübertrag eine gewisse zeitliche Grenze, falle die Erholungswirkung weg. Die zeitliche Länge des Übertragungszeitraumes müsse dabei so bemessen sein, dass diese den Bezugszeitraum, also zumeist das Kalenderjahr, deutlich überschreitet und andererseits den Arbeitgeber vor organisatorischen Problemen bei Wiedergesundung des Arbeitnehmers schützt. Die Bemessung mit 15 Monaten beginnend mit dem Ende des Kalenderjahrs fand der EuGH nicht zu beanstanden. EuGH, Urteil vom 22. November Az.: C-214/10 Keine volle Fahrerhaftung trotz grober Fahrlässigkeit bei Lkw-Unfall In zweiter Instanz hat das schleswig-holsteinische Landesarbeitsgericht (LAG) in Kiel ein Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster zur Arbeitnehmerhaftung wegen eines Unfalls mit einem Sattelzug teilweise aufgehoben und die Quote zugunsten des Fahrers auf 20% des Schadens begrenzt. Ein 24-jähriger Kraftfahrer war seit knapp vier Wochen bei einer Spedition beschäftigt gewesen. Er besaß erst seit 15 Monaten den entsprechenden Lkw-Führerschein. Am 20. Juli 2010 verursachte er mit dem von ihm geführten Lkw einen Verkehrsunfall, weil er auf einer Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h in eine Linkskurve fuhr. Zulässig war auf dieser Strecke eine Geschwindigkeit von 60 km/h. Der Fahrer verlor die Kontrolle über den Sattelzug und kam von der Straße ab. Der Sattelzug stürzte um, dabei wurden Zugmaschine, Auflieger und die transportierte Ware beschädigt. Der Fahrer wurde leicht verletzt. Der Spediteur kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis am 28. Juli 2010 fristlos. Der Schaden an der Zugmaschine wurde bis auf 1.000,- von der Vollkaskoversicherung erstattet, an dem 14 Jahre alten nicht versicherten Auflieger entstand ein Totalschaden in Höhe von 5.000,-. Hinzu kamen Bergungskosten von 3.175,00 EUR und Selbstbeteiligung von 250,- aus der Transportversicherung. Die Spedition verlangte diese Beträge von ihrem ehemaligen Fahrer vor dem Arbeitsgericht als Schadensersatz. Außerdem klagte sie auf Feststellung, dass dieser ihr eine für 2010 zu erwartende Maluszahlung in der Transportversicherung mit rund 7.600,- und eine Höherstufung in Seite 5 von insgesamt 6

6 Blatt 6 der Haftpflichtversicherung für das Jahr 2011mit rund 4.200,- zu erstatten hätte. Sie meint, dass der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hätte. Das Arbeitsgericht Neumünster gab der Zahlungsklage nur in Höhe von 9.425,00 statt und stellte fest, dass der Fahrer dem Spediteur für noch nicht fällige weitere Schäden auf Schadensersatz, insgesamt aber nur bis zu einem Gesamtbetrag von ,- haften würde. Das Gericht meinte, der Fahrer habe zwar den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht und würde daher voll haften. Trotzdem ergebe eine Abwägung der Gesamtumstände eine Schadensbegrenzung auf die Höhe seines Jahresverdienstes. Auf die vom Fahrer eingelegte Berufung milderte das LAG diese Haftungsverteilung nochmals zugunsten des Fahrers ab: Dieser hätte nur zu 20% alle Aufwendungen zu erstatten. Hierbei bewertete das LAG zugunsten des Fahrers seine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit, die Höhe des zuletzt beim Spediteur erzielten Arbeitsentgeltes von 1.300,- und seine Unerfahrenheit. Auch sei zu berücksichtigen, dass Schäden an den Fahrzeugen zum typischen Betriebsrisiko einer Spedition gehören, gegen das sie sich angemessen versichern könne. Es sei dem Fahrer nicht zuzumuten, dass er dieses Risiko vollends oder überwiegend ausgleichen solle. Der Schadensausgleichsanspruch des Spediteurs sei daher auf vier Monatsverdienste zu beschränken. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2011 Az. 3 Sa 241/11 Hinweis: Die erfassten Urteile wurden redaktionell bearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine gewerbliche Weiterverarbeitung- oder -verbreitung an Personen oder Institutionen außerhalb des Empfängerkreises ist nicht gestattet. Seite 6 von insgesamt 6

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