Richtlinie der KGV zur Erdbebensicherheit von Gebäuden
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- Karin Langenberg
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1 ETABLISSEMENT CANTONAL D'ASSURANCE DES BATIMENTS FRIBOURG KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG FREIBURG Richtlinie der KGV zur Erdbebensicherheit von Gebäuden P A R A S I S M O AUSZUG FÜR BAUHERREN UND BEHÖRDEN ECAB
2 Page 2 Richtlinie PARASISMO-Auszug 0 Inhaltsverzeichnis 0 Inhaltsverzeichnis Vorwort Zielsetzung Einleitung Verfahren Bauwerksklasse... 4 Gefährdungszonen für Erdbeben... 4 Projektablauf eines Bauvorhabens... 5 Erdbebenanalyse... 5 Erdbebensicherheitskonzept... 6 Dimensionierung Erdbebensicherheit Ausführung... 6 Baukontrollen Bauabnahme Umbau bestehender Gebäude Einführung... 7 Vorgehen Ertüchtigung bestehender Gebäude Anhang Anhang 1: Adressen... 8 ECAB / TB Version
3 Richtlinie PARASISMO-Auszug Page 3 1 Vorwort In der Schweiz wurde die Erdbebengefahr lange Zeit stark unterschätzt. Hierzulande ereignen sich jedoch regelmässig Erdbeben, auch in unserer Region. Beispielsweise das Erdbeben vom 14. Februar 1999 in Marly mit einer Magnitude von 4.3, welches glücklicherweise nur geringfügige Schäden verursachte. Historisch gesehen, sind für die Schweiz zwei Ereignisse von Bedeutung: Die beiden stärksten Erdbeben, 1356 in Basel mit einer geschätzten Magnitude von 7.0 auf der Richterskale, resp in Visp mit einer Magnitude von 6. Sie zeugen davon, dass dieses Risiko in der Schweiz real ist. Erdbeben dieser Stärke sind auch in Zukunft zu befürchten, weshalb Handlungsbedarf zum Schutz von Personen und Gebäuden besteht. Einfache Bestimmungen zur Erdbebensicherheit von Gebäuden sind in Kraft und sind von Architekten, Bauingenieuren und allen am Bau beteiligten Partnern zu respektieren. Das neue Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 sieht in Artikel 127 die Einhaltung der geltenden Normen bezüglich Erdbebensicherheit vor. Die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) verfügt über ein auf diesem Gebiet spezialisiertes Amt und ist für den Kanton Freiburg die Aufsichtsbehörde dieses Artikels. 2 Zielsetzung Oberstes Ziel dieser Richtlinie ist, die Gemeindebehörden und die Bauherrschaften über den korrekten Ablauf von Baubewilligungsverfahren zu informieren sowie sicherzustellen, dass die entsprechenden Formulare, welche durch die beauftragten Planer (Architekten, Bauingenieure, etc..) auszufüllen sind, bekannt sind. Dies ist ein Auszug aus der detaillierten Richtlinie PARASISMO, welche auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann (siehe Kapitel 7 Anhang). 3 Einleitung Die Mehrheit der Erdbebenspezialisten ist sich einig: "Keine Berechnung ersetzt ein gutes Erdbebensicherheitskonzept!". Um die Erdbebensicherheit zu gewährleisten, empfiehlt es sich, sämtliche involvierten Personen (Bauherr, Architekt, Bauingenieur, etc.) zusammenzubringen und ab den ersten Entwürfen an die notwendigen Aussteifungen zu denken. KGV / TB Version
4 Page 4 Richtlinie PARASISMO-Auszug 4 Verfahren 4.1 Bauwerksklasse Ein wichtiges Kriterium im Baubewilligungsverfahren und der Kontrolle der Projekte durch die KGV ist die Wahl der Bauwerksklasse (BWK). Die Bauwerksklasse ist abhängig vom Risiko einer Teil- oder Totalzerstörung des Gebäudes. Sie berücksichtigt die Anzahl der exponierten Personen, die strategische Wichtigkeit des Gebäudes für die Bewältigung einer Katastrophe sowie das chemische oder biologische Risiko. Die Norm 261 des schweizerischen Architekten und Ingenieurverbands (SIA) unterscheidet drei Bauwerksklassen: BWK I : Wohn- Büro- und Gewerbegebäude, usw. BWK II : Schulen, Einkaufszentren, Theater- und Konzertsäle, sowie Gebäude der BWK I, in welchen sich durchschnittlich mehr als 50 Personen aufhalten BWK III : Akutspitäler, Feuerwehrstützpunkte, Ambulanzgaragen, die Alarmzentrale der Polizei sowie Anlagen und Unternehmen mit einem erhöhten biologischen, bzw. chemischen Risiko. 4.2 Gefährdungszonen für Erdbeben Die Schweiz ist in vier Erdbebengefährdungszonen eingeteilt. Ausgehend einer schwachen Gefährdung der Zone 1 hin zur mittleren Gefährdung der Zone 3a und 3b, welches die am stärksten betroffenen Region der Schweiz zeigt; Basel und das Wallis. Der Kanton Freiburg erstreckt sich über 2 Zonen. Die Zone 1 beinhaltet die Bezirke Broye, See, Saane und Sense. Die Zone 2 beinhaltet die Bezirke Greyerz und Vivisbach. Auszug der Karte Gefährdungszonen für Erdbeben der Norm SIA 261 Die Bezirke Greyerz und Vivsbach liegen in der Erdbebengefährdungszone 2 ECAB / TB Version
5 Richtlinie PARASISMO-Auszug Page Projektablauf eines Bauvorhabens Projektphasen Bauwerksklassen (BWK) BWK I BWK II BWK III Vorprojekt Erdbebenanalyse: Bestimmung der BWK Projekt Erdbebensicherheitskonzept Öffentliche Auflage Erdbebendimensionierung Ausführung Systematische Kontrollen Bauabnahme Übereinstimmungsnachweis Gebrauch Erhaltung Überprüfung der Erdbebensicherheit 1 Abbruch 1 bei einem wesentlichen Umbau Fig. 3.1: Ablauf eines Bauvorhabens und Kontrollen der offiziellen Aufsichtsbehörde (in blau) 4.4 Erdbebenanalyse In dieser Phase kann der Architekt zusammen mit der Bauherrschaft das Gebäude einer höheren Bauwerksklasse zuordnen, sofern dies möglich ist (ein Feuerwehrstützpunkt zum Beispiel kann nicht in BWK II eingeteilt werden, eine Schule nicht in BWK I). Für Wohngebäude kann die Bauherrschaft eine höhere Bauwerksklasse wählen, was dem Gebäude einen höheren Schutz gewährleistet. Der Architekt ist sich bewusst, dass diese Einordnung eine Erhöhung der Baubewilligungsgebühren zur Kontrolle der BWK II und III bewirkt. Das Formular Nutzungsvereinbarung findet in diesen Fällen Anwendung. KGV / TB Version
6 Page 6 Richtlinie PARASISMO-Auszug 4.5 Erdbebensicherheitskonzept Um den Widerstand gegen die Erdbebeneinwirkung zu verbessern, sind stabilisierende Elemente vorzusehen, im Weiteren als «Verbände» bezeichnet, welche üblicherweise in Bauten bereits als Treppenhauskern oder als Tragwände vorhanden sind. Für einfache Tragsysteme können die Verbände vom Architekten bestimmt werden; für komplexere Systeme sollte ein Bauingenieur beigezogen werden. Für die BWK II und III muss das Eingabeformular Erdbebensicherheitskonzept ausgefüllt werden. Es wird empfohlen, das ausgefüllte Eingabeformular dem KIES 1 vor der Baueingabe zu unterbreiten. Entspricht das Erdbebensicherheitskonzept den Grundregeln, wird es vom KIES genehmigt und kann dem Baugesuch beigelegt werden. Falls das Erdbebensicherheitskonzept nicht zum Voraus genehmigt wurde, kann ein Dossier abgelehnt werden und ein negatives Gutachten wird erstellt. Es ist nicht mehr möglich, ein Konzept während der Baugenehmigung zu korrigieren. 4.6 Dimensionierung Erdbebensicherheit Für die BWK III ist zusätzlich zum Erdbebensicherheitskonzept die Erdbebendimensionierung einzureichen. Das Erdbebensicherheitskonzept ist spätestens bei der Baueingabe vorzulegen. Entspricht das Erdbebensicherheitskonzept den Grundregeln, wird es genehmigt unter dem Vorbehalt, dass dem KIES vor Beginn der Bauarbeiten die Detailberechnungen eingereicht werden. Die Berechnungen sind von einem auf Erdbebensicherheit spezialisierten Bauingenieur zu verfassen. 5 Ausführung 5.1 Baukontrollen Während der Bauarbeiten überwacht der Architekt die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der stabilisierenden Elemente und ihrer Verbindung zu den Decken. Er stellt sicher, dass Einbauten oder Durchstösse vermieden werden, oder in Ausnahmefällen einen möglichst geringen Einfluss auf die Gesamtstabilität haben. Die Mitarbeiter des KIES sind jederzeit berechtigt, die Baustellen der BWK II und III zu besuchen. Der Architekt informiert das KIES über erhöhte Sicherheitsvorkehrungen der Baustelle (z.b. Zutrittskontrollen). 1 KIES : Kantonales Inspektorat für Elementarschäden; Aufsichtsbehörde der KGV für die Genehmigung der Erdbebenvorschriften im Baugenehmigungsverfahren gemäss RPBG. ECAB / TB Version
7 Richtlinie PARASISMO-Auszug Page 7 Für die Bauwerksklassen II und III überwacht der Ingenieur die Einhaltung der Vorgaben bezüglich Baumaterial und Konstruktion. Für Gebäude der BWK III wird zudem ein strikter Kontrollplan geführt. 5.2 Bauabnahme Der Bauingenieur verfasst für die BWK II und III einen Schlussbericht über die Baukontrollen der Ausführung zur Erdbebensicherheit. Für die Bauwerksklasse III fügt er einen technischen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate bei. Dieser Bericht ist fester Bestandteil des Übereinstimmungsnachweises. 6 Umbau bestehender Gebäude 6.1 Einführung Artikel 127 des RPBG sieht vor, dass die Erdbebensicherheit für bestehende Bauten der BWK II und III bei einem wesentlichen Umbau neu zu evaluieren ist. Dieses Kapitel erläutert die Vorgehensweise dazu. Ein wesentlicher Umbau ist bei Veränderungen der Struktur gegeben (statische Veränderungen des Tragsystems, Aufstockung) oder falls die Umbaukosten 20% des Gebäudewertes übersteigen und sich die Umbauarbeiten nicht auf die Gebäudehülle beschränken. 6.2 Vorgehen Bei Umbauten ist oft eine Kontrolle der bestehenden Bausubstanz notwendig. Diese Kontrollen garantieren, dass die Gebäudestruktur, welche gemäss alten Normen dimensioniert wurde, nach dem Umbau den heutigen Anforderungen bezüglich Erdbebensicherheit genügt. Aus diesem Grund wird den Architekten empfohlen, die Gebäudestatik durch einen diplomierten Bauingenieur prüfen zu lassen. Für die BWK II und III ist diese Kontrolle obligatorisch. Die Ergebnisse dieser Prüfung ermöglichen, allfällige Massnahmen zur Ertüchtigung der Struktur vorzunehmen, welche als fester Bestandteil des Projektes und des Erbebensicherheitskonzepts gelten. Gebäude der Bauwerksklasse III, bei welchen Ausfälle gravierende Folgen haben können, bedürfen einer eingehenderen Prüfung. 6.3 Ertüchtigung bestehender Gebäude Der Ausdruck Ertüchtigung wurde bewusst gewählt, da es Methoden zur lokalen Verringerung der Steifigkeit gibt, wodurch das Verhalten des Gebäudes bei Erdbeben verbessert werden kann. KGV / TB Version
8 Page 8 Richtlinie PARASISMO-Auszug 7 Anhang 7.1 Anhang 1: Adressen Postadresse : Sekretariat KIES : KGV Freiburg KIES Postfach Freiburg Sarah Nussbaum Tel Fax : icen@ecab.ch Zuständiger Ingenieur für die Bezirke Broye, Glane, Greyerz und Vivisbach: Thierry Berset Tel thierry.berset@ecab.ch Zuständiger Ingenieur für die Bezirke See, Saane, und Sense: Serge Marty Tel serge.marty@ecab.ch Die entsprechenden Formulare sowie weitere nützliche Informationen sind auf der Internetseite der KGV verfügbar: Auf der Startseite oben rechts die Sprache auf D stellen und danach wie folgt vorgehen: - PRÄVENTION (im oberen Register) - Kantonales Inspektorat für Elementarschäden (linke Spalte) - Erdbebensicherheit - Baubewilligungsverfahren Die Richtlinie und die Formulare befinden sich in der rechten Spalte und können heruntergeladen werden. Direkter Link für die elektronische Version ECAB / TB Version
Richtlinie der KGV zur Erdbebensicherheit der Gebäude
ÉTABLISSEMENT CANTONAL D'ASSURANCE DES BÂTIMENTS FRIBOURG KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG FREIBURG Richtlinie der KGV zur Erdbebensicherheit der Gebäude P A R A S I S M O ECAB 01.07.2013 Page 2 Richtlinie
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