Erdbebensicherheit bei Grossprojekten
|
|
- Kora Grosser
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erdbebensicherheit bei Grossprojekten Zeichnung E. Rosales Urs Trüeb 1
2 Traktanden Risiko-Analyse Wirkung eines Starkbebens Vereinfachte Rechenmodelle Komplexe Baukörper Methode der finiten Elemente Erdbebenlasten Berechnungsmethoden Konstruktive Hinweise Rechtliche Aspekte Versicherung Schlussbemerkungen 2
3 Risiko-Analyse Katarisk-Studie, Katastrophen und Notlagen in der Schweiz, VBS 2003 In der Schweiz ist das Erdbebenrisiko das bedeutendste Risiko aus Naturgefahren. Risiko = Gefährdung x Verletzbarkeit x Wert 3
4 Wirkung eines Starkbebens 4
5 Vereinfachte Rechenmodelle Ebene Betrachtung (x und y) Wände werden zu Stäben Masse auf Punkt reduziert Rotation vernachlässigt Problematische Aufteilung bei unterschiedlichen Wänden Einfache und übersichtliche Auswertung Prof. Bachmann 5
6 Komplexe Geometrie der modernen Arch Alles ist machbar Ästhetik wichtiger als Funktion Ingenieur zu spät beigezogen Keine durchgehenden Wände Schwierige konstruktive Details Keine Symmetrien Transparente Fassaden 6
7 Neues Stadion in Zürich (FEnas) Bahnbau Vortrieb Conzett, Bronzini, Gartmann AG, Chur 7
8 Westside Bern-Brünnen Teilprojekt Freizeitbad (FEnas) Moor Hauser & Partner AG, Bern 8
9 Methode der finiten Elemente uy ux uz Definition von kleinen Bausteinen = FE Geometrie der Elemente ist bekannt Masse des Bauwerkes exakt modelliert Kräfte an den Eckpunkten angesetzt Verformung und Beanspr. berechnet Ing.büro B. Kocher, Bülach 9
10 Erdbebenlasten Kraft = Masse x Beschleunigung F =m a x F=mxa Masse m 10
11 Bestimmung der Beschleunigung Gebäudestandort Baugrund Bedeutung des Bauwerkes Material und Konstruktion der Verbindungen Eigenschwingung (Frequenz) Inselspital Bern 11
12 Einfluss des Gebäudestandorts Erdbebenzonen Z1: agd=0.6m/s2 Z2: agd=1.0m/s2 Z3a: agd=1.3m/s2 Z3b: agd=1.6m/s2 12
13 Einfluss des Baugrundes Einteilung in 5 Baugrundklassen A = Fels, max. 5m Lockergestein B = >30m Lockergestein, Kies Sand vorbelastet, zementiert C = >30m Lockergestein, Kies, Sand unzementiert D = <30m Feinsand, Kies, Ton, nicht konsolidiert E = <30m Lockergestein über Fels 13
14 Bedeutung des Bauwerkes BWK I: keine grössere Menschenansammlung keine Gefährdung der Umwelt γf = 1.0 (Wohn-, Büro-, Gewerbe-, Industrie- und Lagergebäude) BWK II: grössere Menschenansammlungen beschränkte (lokale) Gefährdung der Umwelt γf = 1.2 (Spitäler, Schulen, Einkaufszentren, Kinos, Theater) BWK III: lebenswichtige Infrastrukturfunktion erhebliche Gefährdung der Umwelt γf = 1.4 (Feuerwehr, Ambulanz, Polizei, Versorgung, Chemie) 14
15 Einfluss der Eigenfrequenz 15
16 Antwortspektren Die Antwortspektren zeigen für beliebige Frequenzen die maximale Beschleunigung, die über die Zeit eines Erdbebens erreicht werden kann. Periode T = 1/Frequenz Maximum bei 2 bis 5 Hz Unter 0.2 Hz keine Bedeutung Über 20 Hz geringe Bedeutung Abhängig vom Baugrund 16
17 Ersatzlastverfahren F=mxa Nur 1. Frequenz ω1 berücksichtigt Beschleunigung a = F(agd, BT, γ ω1, q) f, Belastung höhenabhängig Einfach und übersichtlich In der Regel zu konservativ Nach neuer SIA Norm oft nicht mehr zulässig 17
18 Verfahren der Antwortspektren Überlagerung der 4 Modalformen 18
19 Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Bern Überlagerung der ersten 4 Frequenzen (FEnas) Nydegger & Meister, Bern 19
20 Zeitschrittverfahren (Time-History) Die Berechnung wird nicht mehr statisch (zu einem fixen Zeitpunkt in Ruhelage des Bauwerkes) durchgeführt. Vielmehr wird die Bewegung des Körpers über kleine Zeitschritte unter Berücksichtigung der Beschleunigung und der Trägheitskräfte verfolgt. Beschleunigungen C1 Beschleunigungsdiagramm aus Messungen (Kobe) 1.5 Künstliche Erdbeben je nach Bodenklasse Beschleunigung [m/s^2] Vorgeschrieben für grosse Stauanlagen 0.0 Mindestens 3 unabhängige Beben Zeitschritt ca. 1/1000 Sekunde Zeit [s] Dauer eines Erdbebens 10 bis 20 Sekunden 20
21 Flusskraftwerk Wettingen, Wehrpfeiler (FEnas) Dynamische Verformung des Pfeilerkopfes während der 1. Sekunde des Starkbebens ewz Produktion, Zweigbüro Graubünden 21
22 Grundregeln erdbebengerechter Planung Ungünstige Grundrissgestaltung Bessere Grundrissgestaltung 22
23 Konstruktive Hinweise im Aufriss Ungünstige Aufrissgestaltung Bessere Aufrissgestaltung 23
24 Konstruktive Hinweise Weiche Erdgeschosse (Zwischengeschosse) vermeiden 24
25 Rechtliche Folgen 90 % der Bauwerke weisen eine unbekannte oder ungenügende Erdbebensicherheit auf. Selbst bei Neubauten werden oft die Bedingungen der Normen nicht eingehalten, obschon die Schweiz seit 2003 mit den Swisscodes SIA über ein modernes und Europakompatibles Normenwerk verfügt. Nur der Kanton Wallis und die Stadt Basel, teilweise die Kantone FR, NW kennen eine wirksame Erdbebenkontrolle, respektive sind Nachweise der Erdbebensicherheit vorgeschrieben. Seit sind für alle Bundesbauten die SIA Normen verbindlich erklärt worden. Die Nationalrätliche Raumplanungskommission sieht vor, dass die Verantwortung für das Erdbebenrisiko und die Kompetenz der Erdbebenprävention an den Bund übertragen wird. 25
26 Rechtliche Folgen Allgemeine Sorgfaltspflicht: Architekten, Bauingenieure und Unternehmer sind verpflichtet die Regeln der Baukunst einzuhalten. Verbindlichkeit der SIA Normen: Diese ist umstritten. Im Streitfall wird ein Gericht die Bestimmungen der SIA Normen als anerkannte Regeln der Baukunde betrachten. Erstellerhaftung: Die Ersteller sind haftbar, falls die Erdbebenbestimmungen der SIA Normen nicht eingehalten werden. Werkeigentümerhaftung nach OR Art. 58: Ungenügende Erdbebensicherheit kann als fehlerhafte Anlage (Neubau) oder als mangelhafter Unterhalt (älteres Gebäude) betrachtet werden. Anlass einer Überprüfung: Die SIA Normen 462 und 469 verlangen beim Umbau eines Gebäudes, dass die Erdbebensicherheit überprüft wird. Minderwert: Beim Verkauf entstehen infolge Mängelhaftung gemäss OR Art. 199 Kosten der nachträglichen Erdbebenertüchtigung zwischen 1 und 20 % des Gebäudewertes. 26
27 Versicherungen Gesamtwert des Gebäudeportfolios (versicherte Gebäudewerte ohne Mobiliar): CHF 1800 Mrd. Mobiliar: CHF 700 Mrd. Schäden infolge eines Erdbebens sind nicht versichert Die Monopolanstalten (kantonale GV in 18 von 19 Kantonen) verfügen über einen Erdbebenpool: CHF 2 Mrd. Die Gebäudeversicherung des Kanton ZH hält eigene Reserven bereit: CHF 1 Mrd. 16 Privatversicherer in den Kantonen ohne Monopolanstalt haben ebenfalls bescheidene Reserven: CHF 0.2 Mrd. Schadenerwartung für Beben der Stärke CHF 7 Mrd. Schadenerwartung für Beben der Stärke CHF 40 Mrd. 27
28 Versicherungen Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die kantonalen Gebäudeversicherer sowie der Hauseigentümerverband (HEV) verlangen: Die Feuerversicherung soll mit einer Erdbebenversicherung ergänzt werden. Gesamtsumme je Ereignis: 10 Mrd. Prämie 0.05 bis maximal 0.1 In Kraft treten frühestens Abwicklung über kantonale Gebäudeversicherung oder in den GUSTAWO Kantonen über Privatversicherungen Gebäudewert: CHF Einrichtungen: CHF Kostenblock: CHF
29 Zusammenfassung Die Erdbebenbedrohung wird unterschätzt Rechtlich sind die Bauherren, Architekten und Ingenieure verpflichtet, die Erdbebensicherheit zu gewährleisten Moderne Normen und effiziente Berechnungsmethoden stehen bereit Die Kosten betragen bei Neubauten maximal 1 bis 2 % 29
Erdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten
Erdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten Dr. Sibylle Schnyder, CMS von Erlach Henrici AG 12. November 2013, Lunchgespräch KUB Inhalt Einleitung Versicherung von Erdbebenschäden
MehrMitteilung Nr. 5 / Juli 2010
Mitteilung Nr. 5 / Juli 2010 Erdbebenversicherung in der Schweiz Das vorläufige Aus für eine gesamtschweizerische Lösung [aktualisiert] Die Jahre dauernde, ursprünglich vom Bund angestossene und später
MehrVERSICHERUNG. BASIS INFO Plus // Standard // Minimum
SICHERN VERSICHERN VERSICHERUNG BASIS INFO Plus // Standard // Minimum Sichere Sache Erfahrung zahlt sich aus. Seit 1884 bietet die NSV ihren Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu kostengünstigen
MehrRegelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen
Regelungen der kantonalen versicherungen - Abgrenzung zwischen bestandteilen und, hinsichtlich Solar- und anlagen Stand Januar 2013 Erklärung Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die kantonale
MehrPräsentation zu Kapitel 4
Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was
MehrDie Elementarschadenversicherung
Die Elementarschadenversicherung I. Zusammenfassung Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Fahrhabe und Gebäuden, die durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz,
Mehrcompetenza 2012 Versicherungsbeitrag Jörg Freundt Versicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis / Hauptagent
competenza 2012 Versicherungsbeitrag Jörg Freundt Versicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis / Hauptagent competenza 2012 Mehrwert bei der Personalversicherung Gebäudeversicherung; was ist mit der Erdbebendeckung
MehrVermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen
Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche
MehrZusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)
Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes
MehrMethodenfehler im Morbi-RSA: Für alte und schwerkranke Menschen wird den Kassen zu wenig Geld zugewiesen
Methodenfehler im Morbi-RSA: Für alte und schwerkranke Menschen wird den Kassen zu wenig Geld zugewiesen Was ist die Ungleichbehandlung? Im Unterschied zu allen anderen GKV-Versicherten werden bei der
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrNaturgewalten & Risikoempfinden
Naturgewalten & Risikoempfinden Eine aktuelle Einschätzung durch die TIROLER Bevölkerung Online-Umfrage Juni 2015 Eckdaten zur Untersuchung - Online-Umfrage von 11.-17. Juni 2015 - Themen... - Einschätzung
MehrWind Problematik am Gebäude. GNI-Sonderanlass, Griesser Aadorf 26.03.2014
Wind Problematik am Gebäude GNI-Sonderanlass, Griesser Aadorf 26.03.2014 Version: 26.03.2014 Inhalt Herausforderung: Wind und Storensteuerung Anforderungen: Norm SIA 382 / 1 Möglichkeiten für Sonnenschutzsteuerungen
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrErgebnisse der Risikobewertung
KATARISK Katastrophen und Notlagen in der Schweiz eine Risikobeurteilung aus der Sicht des Bevölkerungsschutzes Ergebnisse der Risikobewertung Bewertete Risiken.... Naturgefahren.... Technische Gefahren...
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrDas Erdbeben-Risiko. Markus Weidmann, Büro für Erdwissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit, Chur
Das Erdbeben-Risiko Nicolas Deichmann, Donat Fäh, Domenico Giardini Schweizerischer Erdbebendienst, ETH-Zürich Markus Weidmann, Büro für Erdwissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit, Chur 1 Faktenblatt zum
MehrKantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich
Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, die die Ernährungssouveränität mit möglichst
MehrLandwirtschaftliche Drainagen der Schweiz: quo vadis?
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Landwirtschaftliche Drainagen der Schweiz: quo vadis? Jan Béguin, Fachbereich Meliorationen Referenz/Aktenzeichen: 2010-04-01/265
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
Mehr17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)
7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März
Mehrüber die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals
.73.3 Beschluss vom. Februar 994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
Mehrnachstehend erhalten Sie die gewünschten Angaben und Erklärungen.
Angebotsschreiben (Bau- und Raumakustik, Schallschutz) RifT-Muster B116.2 Bund Fassung: Mai 2010 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Massnahme»
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrInvestitionsentscheidungsrechnung vollständiger Finanzplan
Die klassischen statischen und dynamischen Investitionsrechenverfahren sind Verfahren der Sicherheit und basieren auf der Annahme des vollständigen Kapitalmarktes. Dieser sagt aus, das jedermann, losgelöst
MehrWürttembergische Versicherung. Generalagentur: Herbert Leischke Birkenweg 02, 06198 Wettin. Telefon: 034607 / 20 146 Funk: 0172 / 37 33 33 1
Versicherungen Württembergische Versicherung Generalagentur: Herbert Leischke Birkenweg 02, 06198 Wettin Telefon: 034607 / 20 146 Funk: 0172 / 37 33 33 1 Pächter Personen ohne Pachtvertrag Vorstände Verein
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrDACH- SANIERUNG UND ASBEST
DACH- SANIERUNG UND Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Marc Allenbach Inhaber und Geschäftsführer AHSAG Zimmermann dipl. Ing. FH, Fachrichtung Bau Verheiratet und 2 Kinder Im Betrieb seit 2004 Solarspezialist
MehrPhysik & Musik. Stimmgabeln. 1 Auftrag
Physik & Musik 5 Stimmgabeln 1 Auftrag Physik & Musik Stimmgabeln Seite 1 Stimmgabeln Bearbeitungszeit: 30 Minuten Sozialform: Einzel- oder Partnerarbeit Voraussetzung: Posten 1: "Wie funktioniert ein
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) Gültig bis: 27.09.2022 1 Gebäude Hauptnutzung/ Gebäudekategorie Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Wärmeerzeuger
Mehrech-0199: ech- Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitektur für Anwender
E-Government-Standards Seite 1 von 9 ech-0199: ech- Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitektur für Anwender Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitekur
MehrBedeutung der Naturgefahrenkarten für die Gebäudeversicherung Thurgau (GVTG) Pflichten der Versicherungsnehmer und der Gemeinden
Bedeutung der Naturgefahrenkarten für die (GVTG) Pflichten der Versicherungsnehmer und der Gemeinden Gefahrenkarten 2013-09 Seite 1 Betroffenheit der GVTG versichert meteorologisch Hagel Sturmwind gravitativ
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrKonzessionierungsverfahren Strom & Gas. (Stand: 24.06.2014)
Konzessionierungsverfahren Strom & Gas (Stand: 24.06.2014) Inhalt Folie Möglicher Irrtum 3 Wer macht was? 4 Wer bewirbt sich für das Gasnetz? 5 Wer bewirbt sich für das Stromnetz? 6 Mögliche Konzessionierungsvarianten
MehrAnbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Anbringen von brennbaren Geweben
MehrFreie Sicht auch mit Partikelfilter. Technische Lösungen zur Verhütung von Unfällen mit Baumaschinen
Freie Sicht auch mit Partikelfilter Technische Lösungen zur Verhütung von Unfällen mit Baumaschinen Oft müssen Baumaschinen nachträglich mit einem Partikelfilter ausgerüstet werden. Dabei können die Aufbauten
MehrNeuerungen EnEV Stand 5/2016
Die geltende EnEV 2014 fordert seit dem 1. Januar 2016 einen höheren energetischen Standard für neu geplante und zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude. Regelungen der Energieeinsparverordnung Die aktuellste
MehrFragebogen ISONORM 9241/110-S
Fragebogen ISONORM 9241/110-S Beurteilung von Software auf Grundlage der Internationalen Ergonomie-Norm DIN EN ISO 9241-110 von Prof. Dr. Jochen Prümper www.seikumu.de Fragebogen ISONORM 9241/110-S Seite
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrAddendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister
egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister
MehrVSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern
OFFERTE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG KOLLEKTIV- UND VERGÜNSTIGUNGSVERTRAG für VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern nachfolgend VSG genannt als Beitritt zum
MehrAvenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert
Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen
MehrTarif für die Einkommenssteuer 2014
Tarif für die ssteuer 2014 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig für Steuerperiode 2014 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrUnterstützungsfonds und Zusatzversicherung im Feuerwehrwesen in Rheinland-Pfalz
Präsentation von Carolin Einsfeld und Gerd Gräff, ISIM RLP, bei der Dienstbesprechung der Kreisfeuerwehrinspekteure und Stadtfeuerwehrinspekteure am 14. November 2014 an der LFKS in Koblenz Unterstützungsfonds
MehrNovember 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)
November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrAblauf, Kosten & Nutzen einer unabhängigen Energieberatung mit der Universalzielvereinbarung
Ablauf, Kosten & Nutzen einer unabhängigen Energieberatung mit der Universalzielvereinbarung Rochus Burtscher Mitglied der Geschäftsleitung 21. Januar 2014 Die EnAW in Kürze Organisation Gründung 1999
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Mehr(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal
Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)
MehrWahrnehmung von Sprengungen, Senkungen an der Tagesoberfläche
K+S KALI GmbH Abbauvorhaben von K+S im Bereich des Ortsteils Lautenhausen Wahrnehmung von Sprengungen, Senkungen an der Tagesoberfläche 2.11.2015, Lautenhausen Dr. Tonn, K+S KALI GmbH K+S Gruppe DIN 4150
MehrBausachverständiger nünke Zertifizierter Bausachverständiger für Baumängel und Bauschäden Gutachter für Wertermittlung von Gebäuden und Grundstücken Ingenieur- und Bausachverständigenbüro Dipl.-Ing. Thomas
MehrENERGY-CONTRACTING EASY-BOX. Der faire und simple Weg zur Finanzierung von Geräten zur Senkung von Stromverbrauch und zur Kostenreduktion
Der faire und simple Weg zur Finanzierung von Geräten zur Senkung von Stromverbrauch und zur Kostenreduktion VORGESCHICHTE Bedarf an Kostenreduktion für die Beleuchtung von Strassen, Hallen, Büros Einkaufszentren,
MehrEs gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
MehrBrandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds
Brandschutz Januar 011 Richtlinie für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds vom 6. Dezember 010 (Stand 1. Januar 011) Bleichemattstrasse
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrWelche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test?
Welche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test? Auch wenn die Messungsmethoden ähnlich sind, ist das Ziel beider Systeme jedoch ein anderes. Gwenolé NEXER g.nexer@hearin gp
Mehrvermessung geologie Ingenieurbauwerke & Verkehrsanlagen
Projektmanagement generalplanung vermessung architektur geologie tragwerksplanung Ingenieurbauwerke & Verkehrsanlagen 3D-Visualisierung 2 präzise kompetent INNOVATIV ihr partner in allen baufragen Das
MehrProLead. Überlassen Sie das Wertvollste in Ihrem Leben nicht dem Zufall gestalten Sie aktiv die Absicherung Ihrer sorgenfreien Zukunft
ProLead Überlassen Sie das Wertvollste in Ihrem Leben nicht dem Zufall gestalten Sie aktiv die Absicherung Ihrer sorgenfreien Zukunft Wir sind Die ProLead UG ist ein Dienstleistungsunternehmen bestehend
MehrVergleichsklausur 12.1 Mathematik vom 20.12.2005
Vergleichsklausur 12.1 Mathematik vom 20.12.2005 Mit CAS S./5 Aufgabe Alternative: Ganzrationale Funktionen Berliner Bogen Das Gebäude in den Abbildungen heißt Berliner Bogen und steht in Hamburg. Ein
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrBund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:
Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrEinfach. Gut. Geschützt.
Für Technik von A Z Einfach. Gut. Geschützt. Volle 5 Jahre Sicherheit Mit unserer günstigen 5 Jahre Premium Garantie dehnen Sie ganz einfach und direkt beim Kauf Ihre 2-jährige Gewährleistung für Ihr neues
MehrBei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden.
Die Flugplatzordnung regelt die Zuständigkeiten auf dem Platz, das Verhalten im Flugbetrieb, in Notfällen/ bei Unfällen, sowie die Beschränkungen denen der Verein bei Nutzung des Flugplatzes unterliegt.
MehrBauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing
Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrPushover-Berechnungen mit Mauerwerk in der Praxis. SOFTWARE promur. Dr. Roland Bärtschi Urech Bärtschi Maurer Consulting AG
Pushover-Berechnungen mit Mauerwerk in der Praxis SOFTWARE promur Dr. Roland Bärtschi Urech Bärtschi Maurer Consulting AG Einleitung Mauerwerks-Berechnungen von and sind mühsam orizontalen Tragwiderstand
Mehr4.4.2 Amtsberg 60. Amtsberg. Einwohner: 4123. Einwohner / km²: 177
4.4.2 Amtsberg 60 Amtsberg Einwohner: 4123 Fläche: 23,25 km² Einwohner / km²: 177 Übersicht abgeleiteter statistischer Bedarf abgeleiteter Bedarf Dittersdorf 1023 497 135 89 3 2 2 1 Schlösschen 270 131
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrRückblick + Resultate
Rückblick + Resultate Bernhard Gut Energiebeauftragter Stadt Luzern Das war die Ausgangslage 2006 Kein kantonales oder nationales Förderprogramm im Gebäude- Sanierungsbereich Keine etablierte Energieberatung
MehrEnergieberater - Was sind die Aufgaben eines Energieberaters?
Energieberater - Was sind die Aufgaben eines Energieberaters? Ein Energieberater ist normalerweise ein gelernter Bauarbeiter oder Bautechniker der sich im Bezug auf Energiesparkonzepte, Dämmung der Gebäudehülle,
MehrRichtlinie der KGV zur Erdbebensicherheit von Gebäuden
ETABLISSEMENT CANTONAL D'ASSURANCE DES BATIMENTS FRIBOURG KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG FREIBURG Richtlinie der KGV zur Erdbebensicherheit von Gebäuden P A R A S I S M O AUSZUG FÜR BAUHERREN UND BEHÖRDEN
MehrAutomatisches Beantworten von E-Mail- Nachrichten mit einem Exchange Server-Konto
Automatisches Beantworten von E-Mail- Nachrichten mit einem Exchange Server-Konto Sie können Microsoft Outlook 2010 / Outlook Web App so einrichten, dass Personen, die Ihnen eine E- Mail-Nachricht gesendet
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Mehrhttp://www.fubuonline.de/fubu/regeln/regeln.html
1 von 6 21.09.2015 09:52 FuBu Tipp-Regeln A. Tippabgabe B. FuBu-Rat Mitglieder C. FuBu Pokale 1a. Mitspieler (FuBu'ianer) 2a. Tippabgabe Termine 2b. Sonderregelung 33. u. 34 Spieltag 3a. FuBu-Meisterschaft
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrHELFEN, WO ES KEINE VERSICHERUNG GIBT.
HELFEN, WO ES KEINE VERSICHERUNG GIBT. Sinn und Zweck Der Nidwaldner Hilfsfonds Grundsatz Der Nidwaldner Hilfsfonds (NHF) ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt, die von der Nidwaldner Sachversicherung
MehrLAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN
LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform
MehrCHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ
CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren
MehrEin einfaches Modell zur Fehlerfortpflanzung
Ein einfaches Modell zur Fehlerfortpflanzung Jens Chr. Lisner lisner@dc.uni-due.de ICB / Universität Duisburg-Essen AK Fehlertoleranz 11/2006 p. Problemstellung Üblich bei der Formalisierung von Systemen:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
MehrPflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird?
Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird? Schützen Sie sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig vor den finanziellen Folgen im Pflegefall. Kunden und Rating-Agenturen empfehlen die Württembergische Krankenversicherung
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrHow-to: Webserver NAT. Securepoint Security System Version 2007nx
Securepoint Security System Inhaltsverzeichnis Webserver NAT... 3 1 Konfiguration einer Webserver NAT... 4 1.1 Einrichten von Netzwerkobjekten... 4 1.2 Erstellen von Firewall-Regeln... 6 Seite 2 Webserver
Mehr