N Grundkenntnisse N gut N verhandlungssicher. 1. Persönliche Daten. 2. Ausbildung. a) Schulausbildung. b) Berufsausbildung.

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1 Bewerbungsbogen Bitte fügen Sie vollständige Bewerbungsunterlagen bei: - Anschreiben - Lebenslauf - Schul-/Arbeitszeugnisse bei Bewerbung als Ferienhilfe ist der Bewerbungsbogen ausreichend. 1. Persönliche Daten Angestrebte Tätigkeit: Name Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefonisch zu erreichen unter private - Adresse 2. Ausbildung a) Schulausbildung Schulart von bis Abschluss (z.b. Mittlere Reife, Abitur) 1. Grund-/Hauptschule 2. Real-/Wirtschaftsschule 3. Fach-/Berufsoberschule 4. Gymnasium b) Berufsausbildung Abgeschlossene Ausbildung als von bis Ausbildende Firma in c) Studium Studienrichtung von bis Abschluss d) Sonstige Aus- und Weiterbildung (Techniker, Meister, Refa-Scheine, Praktika, usw.) e) Fremdsprachen f) PC-Kenntnisse Nr HD SKF ist eine eingetragene Marke der SKF Gruppe SKF Gruppe 2009

2 g) Sonstiges (Führerschein, usw.) 3. Bisherige Tätigkeiten von bis Arbeitgeber Ort tätig als

3 4. Verschiedenes Die Fragen zu Punkt 2 müssen nur von Bewerbern für eine Tätigkeit in der Produktion beantwortet werden. 1. Wehr-/Zivildienst N abgeleistet von bis N gemustert N befreit N zurückgestellt wenn ja, wie lange? 2. Bei gewerblicher Tätigkeit: - Können Sie ganztägig im Stehen arbeiten? ja N nein N - Brauchen Sie eine Beschäftigung, die im Sitzen ausgeübt wird? ja N nein N - Können Sie Schichtarbeit leisten? ja N nein N 3. Haben Sie sich schon früher bei SKF beworben? ja N nein N wenn ja, wann? 4. Waren Sie bereits früher bei SKF tätig? ja N nein N wenn ja, von bis 5. Warum bewerben Sie sich? 6. Möglicher Eintrittstermin? 7. Krankenversichert bei? 8. Für Bewerber aus dem Ausland (außerhalb EU): - Haben Sie eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis? ja N nein N - Aufenthaltserlaubnis N unbefristet N befristet bis - Arbeitserlaubnis N unbeschränkt N beschränkt bis Bitte ausfüllen bei Aufnahme einer Ferienhilfetätigkeit: - gewünschter Beschäftigungszeitraum von bis - bei Studium Seit wann studieren Sie? In welchem Semester befinden Sie sich? - Elternteil bei SKF? ja N nein N - Aufgrund des 3-Schicht-Betriebs ist nach dem JArbSchG Volljährlichkeit erforderlich. Sind sie volljährig? ja N nein N Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben: Ort Datum Unterschrift

4 Raum für Vermerke des Personalwesens

5 Checkliste zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht für kurzfristig Beschäftigte Betrifft voraussichtliche Beschäftigung vom bis 1. Persönliche Angaben Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Telefon: Sozialversicherungsnummer: 2a. Status bei Beginn der Beschäftigung bei SKF - bitte entsprechende Nachweise / Bescheinigung(en) beilegen! - Student(in) Student(in) in einem dualen Studiengang (siehe auch bei Erläuterungen) mein Studium ist bereits beendet und ich bin ausschließlich zum Zweck meiner Promotion immatrikuliert Schüler(in) Schulentlassene(r) Praktikant(in) und mein Praktikum ist vor während nach dem Studium und in der Prüfungs-/Studienordnung vorgeschrieben ja nein Rentner(in) Freiwilligendienstleistende(r) Beamtin/Beamter Selbständige(r) Arbeitnehmer(in) in Elternzeit Arbeitnehmer(in) im unbezahlten Urlaub (bzw. Freistellung) Arbeitnehmer(in) mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung Sonstige: Es besteht derzeit im Ausland ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine selbständige Tätigkeit Angaben über die Meldung als Arbeits- oder Ausbildungssuchende(r): Sind Sie zu Beginn (bzw. waren bis zum Beginn) des Beschäftigungsverhältnisses bei SKF beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet? ja nein 2b. Status im Anschluss an die Beschäftigung bei SKF Fortsetzung eines Studiums Fortsetzung einer Schulausbildung Beginn eines Studiums zum nächstmöglichen Zeitpunkt Beginn einer Berufsausbildung Beginn eines Studiums in einem dualen Studiengang zum nächstmöglichen Zeitpunkt Freiwilligendienst (daran im Anschluss ) Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Sonstige: 2c. zusätzliche Angaben für Studenten (bitte aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Ich studiere im Hauptfach an der. Die vorlesungsfreie Zeit ist vom bis. Die Abschlussprüfung (z. B. Bachelor, Master (siehe auch bei Erläuterungen), Diplom, Staatsexamen, Magisterprüfung) für meinen Studiengang erfolgt gemäß den vorgesehenen Prüfungsbestimmungen planmäßig am. 3. Angaben zur Krankenkasse Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert? nein ja, bei der 4. weitere Beschäftigungen Werden bzw. wurden in den letzten 12 Monaten weitere Beschäftigungen ausgeübt oder waren Sie Arbeits- bzw. Ausbildungssuchend gemeldet? nein ja (bitte Daten eintragen, falls Platz nicht ausreicht bitte gesonderte Aufstellung beifügen). vom bis Arbeitgeber mit Adresse (Die namentliche Nennung des Arbeitgebers ist freiwillig) beschäftigt als - geringfügig (bis 450 monatlich) - kurzfristig (über 450 monatlich) Bruttoarbeitsentgelt monatlich über 450 Regelmäßig 5 Arbeitstage pro Woche ja nein ja nein ja nein ja nein Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere die Aufnahme weiterer Beschäftigungen, unverzüglich mitzuteilen. Tatsächliche Arbeitstage im u. g. Zeitraum Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Ort, Datum Unterschrift Stand

6 Erläuterungen - zur Checkliste für kurzfristig Beschäftigte Stand Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist seinerseits dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Abgaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen ( 28 o SGB IV). Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt werden kann ( 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient die Checkliste. Sie ist ein Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung ermöglichen. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein. Die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Damit die Angaben als Dokumentation i. S. d. Beitragsverfahrensverordnung gelten, müssen die Angaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Nachweise (z.b. Immatrikulationsbescheinigung) belegt und durch seine Unterschrift bestätigt werden. Der Arbeitgeber ist nach der Beitragsverfahrensordnung dazu verpflichtet, die Angaben zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Checkliste ersetzt nicht die Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten oder den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem kurzfristig Beschäftigten. Die Anmeldung erfolgt durch die Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Checkliste dient allein dem internen Gebrauch des Unternehmens bzw. als Nachweis des Unternehmens bei einer Überprüfung durch die Sozialversicherung (Betriebsprüfung). zu 1 Der Arbeitgeber muss in der Meldung zur Sozialversicherung die Rentenversicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer) des Arbeitnehmers angeben. Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann, sind die Angabe des Geburtsnamens, -datums, und -orts, des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers erforderlich. zu 2a-c Die unter Punkt 2a-c aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant: 1. Schüler sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ( 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). 2. Bei Studenten bestehen Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) 3. Selbständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zu behandeln. 4. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, sofern das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung der Berufsmäßigkeit folgende Grundsätze: Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden (hierzu gehören auch Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten). Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei kurzfristigen Beschäftigungen, zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben von ausbildungs- oder arbeitssuchenden Beschäftigungslosen, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind während unentgeltlicher Beurlaubung im Rahmen einer (Haupt-)Beschäftigung zwischen Abitur und Bundesfreiwilligendienst (oder freiwilligem Wehrdienst), auch wenn anschließend die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist während einer im Rahmen einer Hauptbeschäftigung bestehenden Elternzeit Berufsmäßigkeit liegt auch vor, wenn die zu beurteilende Beschäftigung zusammen mit Vorbeschäftigungen bzw. Zeiten der Meldung der Arbeit- bzw. Ausbildungssuche bei der Arbeitsagentur im laufenden Kalenderjahr die Grenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen übersteigt. Zur Berufsmäßigkeit vgl. auch: Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12. November 2014 und der Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter Freiwilligendienste sind z. B. der Bundesfreiwilligendienst, der freiwillige Wehrdienst, das freiwillige soziale oder ökologische Jahr. Sozialversicherung im dualen Studium. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit 1. Januar 2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Damit sind sie in allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Studiendauer sowohl in den Praxisphasen als auch in den theoretischen Ausbildungsabschnitten versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Duale Studiengänge in diesem Sinne sind: Praxisintegrierendes Studium (auch kooperativ dual genannt): Während der Theoriephasen studieren die Schulabgänger an einer Hochschule oder Berufsakademie, in den Praxisphasen arbeiten sie in einem Unternehmen. Dieses Studium endet mit einem akademischen Grad, dem Bachelor, ist jedoch nicht mit einem Berufsabschluss in einem klassischen Ausbildungsberuf verbunden. Zwischen den Lehrveranstaltungen an der Hochschule und der praktischen Arbeit besteht aber ein enger inhaltlicher Bezug. Voraussetzung für eine Immatrikulation in einen praxisintegrierenden Studiengang ist eine vertragliche Bindung an ein Unternehmen, häufig in Form eines Arbeitsvertrags oder auch eines Praktikanten- oder Volontariatsvertrags. Ausbildungsintegrierendes Studium: Hier wird das Studium mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. Der Berufsschulunterricht wird entweder gestrafft oder teilweise auch komplett durch die Hochschule mit abgedeckt. Neben dem Bachelor-Abschluss erwerben die Absolventen auch einen anerkannten Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für dieses Studium ist immer auch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen Voraussetzung. Berufsintegrierendes Studium: Berufsintegrierende duale Studiengänge richten sich an Teilnehmer, die sich beruflich weiterbilden wollen. Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder ausreichende Berufserfahrung hat, kann auch ohne Fachhochschul- oder allgemeine Hochschulreife studieren. Studium und Beruf laufen parallel. Der Studierende arbeitet in seinem Beruf weiter und geht beispielweise an den Wochenenden oder an ein bis zwei Tagen pro Woche zur Hochschule. Berufsbegleitendes duales Studium: Berufsbegleitende duale Studiengänge ähneln Fernstudiengängen. Das Studium wird neben einer Vollzeitberufstätigkeit, hauptsächlich im Selbststudium mit Begleitseminaren, absolviert. Im Unterschied zu normalen Fernstudiengängen, bei denen das Studium zumeist Privatsache der Studierenden ist, unterstützt der Arbeitgeber das Studium, beispielsweise durch die Freistellung von der Arbeit für die Präsenzphasen oder das Bereitstellen von Arbeitsmitteln.

7 Stand Sofern durch den Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass derzeit eine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz ausgeübt wird, sind die europarechtlichen Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 zu beachten. Hiernach ist festzustellen, ob auf die Erwerbstätigkeiten in Deutschland und im Ausland insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften oder die Rechtsvorschriften des ausländischen Staats anzuwenden sind. Das kann dazu führen, dass für die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung gegebenenfalls Beiträge zur Sozialversicherung eines ausländischen Mitgliedstaats der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu entrichten sind. Falls bisher keine Bescheinigung A1 als Nachweis über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vorliegt, muss eine Klärung herbeigeführt werden. Ansprechpartner für in Deutschland wohnende Personen ist der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland in Bonn. Wohnt die betroffene Person außerhalb Deutschlands, ist das Verfahren zur Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde des Wohnstaats einzuleiten. zu 4 Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben zu machen, umfasst vor allem die Aufklärung über gleichzeitig ausgeübte weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See oder ein anderen Träger der Rentenversicherung im Nachhinein fest, dass wegen einer notwendigen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit weiteren (Vor)-Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt, tritt diese mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder einen anderen Träger der Rentenversicherung Versicherungspflicht ein ( 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Seit dem 1. April 2003 werden Beiträge zur Sozialversicherung im Falle notwendiger Additionen grundsätzlich nicht mehr rückwirkend nachgefordert. Eine Ausnahme gilt nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären. Die Checkliste dient zum einen dazu, dem Arbeitgeber die Feststellung weiterer Beschäftigungen und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum anderen kann sie im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsaufklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf dem Fragebogen bei der Frage nach weiteren Beschäftigungen nein angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Anmerkung zur kurzfristigen Beschäftigung: Eine kurzfristige für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialabgabenfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; es sein denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig (vgl. hierzu die Erläuterungen) ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 im Monat übersteigt. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Weiterhin ist bei ordentlich Studierenden das sog. Werkstudentenprivileg zu beachten (deshalb sind in der Checkliste die Beschäftigungen der letzten 12 Monate anzugeben). Studenten sind in ihren (mehr als geringfügigen) Beschäftigungen während des Studiums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie als ordentliche Studierende einer Hochschule/der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Als ordentliche Studierende gelten diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an beziehungsweise der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Für den Status ordentliche Studierende muss die Zeit und Arbeitskraft der Personen überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Studenten wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist dagegen neben der 20-Stunden-Theorie auch die 26-Wochen-Theorie (= 182 Kalendertage) maßgebend. Dies bedeutet, dass bei der Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Studentenbeschäftigungen (über 20 Wochenstunden) innerhalb eines Zeitjahres die Gesamtdauer von 26 Wochen (= 182 Kalendertage) nicht überschritten werden darf. Eine Ausnahme von diesem Werkstudentenprivileg macht die Rentenversicherung. Hier sind beschäftigte Studenten kein besonderer Personenkreis grundsätzlich besteht dementsprechend Versicherungspflicht, sofern keine geringfügige (bzw. an sich kurzfristige) Beschäftigung vorliegt. Bachelor und Master. Die Hochschulen in der Bundesrepublik bieten ihre Studiengänge in der Regel in einem zweistufigen System von Studienabschlüssen Bachelor und Master an. Dabei endet die erste Studienphase, die sogenannte Bachelor-Phase (1. bis 6. Semester), mit dem Bachelor-Examen. Die zweite Phase, die sogenannte Master-Phase vom siebten bis zehnten Semester, wird mit dem Master-Examen abgeschlossen. Dieses entspricht der Qualifikation eines bisherigen Diplom- oder Magister-Abschlusses. Das Werkstudentenprivileg gilt sowohl in der Bachelor- wie auch in der Master-Phase eines Studiengangs. Anmerkung zur geringfügig entlohnten Beschäftigung: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 nicht übersteigt. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung des Eigenanteils zur Rentenversicherung Abstand zu nehmen. Sofern neben einer mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-)Beschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, wird die (Haupt-)Beschäftigung nicht mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammengerechnet. In diesen Fällen ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Krankenversicherung versicherungsfrei und je nach Sachverhalt in der Rentenversicherung versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist nach den allgemein für mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer geltenden Regeln versicherungs- und beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Quelle: Auszugsweise

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