Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Bauproduktenverordnung
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- Reinhold Kappel
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1 Bauprodukte im Holzhandel Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Bauproduktenverordnung
2 Inhaltsverzeichnis 1. Die BauPVO Was ist das Ziel? 2 2. Was ist neu an der BauPVO gegenüber der früheren Bauprodukten-Richtlinie? 2 3. Welche Produkte sind von der BauPVO betroffen und welche nicht? 2 4. Was sind die Aufgaben und Pflichten des Händlers, Importeurs und Herstellers? 4 A) Pflichten des Händlers 4 B) Pflichten des Importeurs 4 C) Pflichten des Herstellers 5 5. Was ist eine Leistungserklärung / Document of Performance (DoP)? 5 6. Marktüberwachung Wer und was wird überprüft? 6 7. Muss ein Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung tragen oder kann es auch ohne verkauft werden? 7 8. Wie hängen Leistungserklärung und CE-Zeichen zusammen wann muss was mitgeliefert werden? 7 9. Gibt es Produkte, die zusätzlich zum CE-Zeichen auch noch ein Ü-Zeichen brauchen? Ihre Kunden verlangen von Ihnen als Holzhandel eine Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung. Können Sie das bedenkenlos unterschreiben? Übergangsregelungen und Übergangsfristen? Handels- und Eigenmarken: Wann tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein? 9 Anlagen 9
3 Im Holzhandel häufig gestellte Fragen und Antworten zur Bauproduktenverordnung (BauPVO) Am 01. Juli 2013 löste die neue Bauproduktenverordnung BauPVO die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie ab. Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. In Deutschland wird der Übergang von der BPR zur BauPVO durch Änderung des Gesetzes zur Anpassung des Bauprodukte-Gesetzes vollzogen. Mit der BauPVO wird die Absicht der bisherigen BPR fortgeschrieben, nämlich das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu harmonisieren, der freie Warenverkehr von Bauprodukten und der Abbau technischer Handelshemmnisse im EU-Wirtschaftsraum. Harmonisierte technische Spezifikationen sollen zu EU-weit einheitlichen Produkt- und Prüfstandards und damit harmonisierten Leistungsangaben bei Bauprodukten führen. Die BauPVO regelt daher die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest. Die vorliegende Broschüre beantwortet die häufigsten Fragen, die sich für den Holzhandel aus der neuen Bauprodukte-Verordnung ergeben und die für unsere Branche wichtig sind. Diese Fragen haben sich aus den zahllosen Kontakten mit und Anfragen von Mitgliedsunternehmen in den letzten Wochen ergeben. GESAMTVERBAND DEUTSCHER HOLZHANDEL E.V. Thomas Goebel Geschäftsführer Redaktion: Josef Plößl, Nils Olaf Petersen Dipl. Holzwirte 1
4 1. Die BauPVO Was ist das Ziel? Am 01. Juli 2013 hat die Bauprodukten-Verordnung die Bauprodukten-Richtlinie aus dem Jahre 1989 endgültig abgelöst. Als europäische Verordnung muss sie 1:1 in den europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden und lässt, anders als eine Richtlinie, keine nationalen Gestaltungsspielräume. Ziel der BauPVO ist, das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von Bauprodukten weiter zu erleichtern und Handelshemmnisse innerhalb der europäischen Länder abzubauen. Betroffen von der Verordnung sind also, wie der Name schon sagt, Bauprodukte, vor allem solche, für die es eine harmonisierte europäische Norm gibt, die Grundlage ist für die CE-Kennzeichnung. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass Grundlage auch eine produkt- und herstellerbezogene (freiwillige) ETB = europäische technische Bewertung sein kann. 2. Was ist neu an der BauPVO gegenüber der früheren Bauprodukten-Richtlinie? Die BauPVO legt eindeutigere, einheitlichere und strengere Regeln fest für die - CE-Kennzeichnung, - Begrifflichkeiten; so so heißen die die früheren Konformitätserklärungen bzw. Konformitätszertifikate nunmehr Leistungserklärung, - Aufgaben und und Pflichten; auch für für den den Handel und und die die Importeure, - Regelung der der Marktüberwachung. Weitere Neuerungen, die keine unmittelbare Auswirkung auf den Handel haben, betreffen Änderungen in dem Konformitätsbescheinigungsverfahren (der neue Begriff ist Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ), die Zulassung von Prüfinstituten, den sogenannten notifizierten Stellen. Weiter kommen zu den bisherigen 5 Grundanforderungen an Bauwerke zwei weitere hinzu, nämlich Energieeinsparung und Wärmeschutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Dies hat zur Folge, dass die jeweiligen harmonisierten Normen der neuen BauPVO angepasst werden müssen. 3. Welche Produkte sind von der BauPVO betroffen und welche 3. Welche Produkte sind von der BauPVO betroffen nicht? und welche nicht? Betroffen sind sämtliche Bauprodukte, für die es ein CE-Zeichen auf Basis einer europäisch harmonisierten Norm oder einer freiwilligen ETB gibt. Bauprodukt bedeutet: Dauerhaft und fest mit dem Bauwerk verbunden und damit zum Bestandteil des Bauwerks werdend. Daher gibt es eine Abgrenzung bei Produkten mit verschiedenen Verwendungsbereichen, zum Beispiel Sperrholz für allgemeine Zwecke (ohne CE) und Bausperrholz mit CE. Ähnlich verhält es sich für Schalungen u. a. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Aufzählung von Holzhandelsprodukten nebst dazugehöriger harmonisierter europäischer Norm. 2
5 Produkt CE? Dazugehörige Norm / Anmerkung Bauschnitthölzer / Vollholz Ja KVH o massiv Ja o keilgezinkt Nein Harmonisierte Norm noch nicht fertig. Duo- / Triobalken Nein Harmonisierte Norm noch nicht fertig. Dachlatten Nein Weil von der Norm bislang nur hochkant belastete Querschnitte erfasst. Schalungsbretter Nein Soweit Anwendungsbereich Nicht- Bauwesen BSH (Brettschichtholz) Ja Balkenschichtholz Ja Profilholz / Ja Massive Wand- und Deckenbekleidungen Hobeldielen / Rauhspund Ja / Fertigparkett / Ja Handwerkliches Parkett Massive Fußboden- und Ja Hobeldielen Laminatbodenbeläge Ja Terrassendielen Nein Es gibt keine harmonisierte Norm. Bausperrhölzer Ja Spanplatten Ja OSB Ja LVL (Furnierschichtholz) Ja SWP (Massivholzplatten) Ja HPL (dekorative Hochdruck- Ja EN Schichtpressstoffplatten BSP (Brettsperrholz) Nein Harmonisierte Norm noch nicht fertig. Fenster Ja Fensterkantel Nein Es gibt keine harmonisierte Norm. Haustüren Ja Türrohlinge Nein Es gibt keine harmonisierte Norm. Tore Ja Schlösser und Beschläge Ja Diverse EN Dämmstoffe auf Mineral-/ Ja Diverse EN Kunststoff-/ Holzbasis Gipsplatten Ja EN 520 / Bitumenschindeln Ja EN 544 Abdichtungsbahnen Ja
6 4. Was sind die Aufgaben und Pflichten des Händlers, Importeurs und Herstellers? A) Pflichten des Händlers o Der Händler muss die CE-Kennzeichnung, die Angabe der Produktbezeichnung sowie die Nummer der Leistungserklärung überprüfen. o Zur Vermarktung muss der Händler neben der Leistungserklärung auch die Begleitdokumente zur Verfügung stellen. o Falls der Händler ein Bauprodukt unter eigenem Namen vertreibt oder er ein Bauprodukt derart ändert, dass die abgegebene Leistungserklärung des Herstellers nicht mehr zutrifft, so tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein. o Der Händler hat dafür zu sorgen, dass die erklärten Leistungen des Produktes sich nicht durch falsche Lagerung / Transport etc. verschlechtern. o Bei Lieferung eines Produktes in andere Mitgliedsstaaten ist der Händler angehalten, vom Hersteller Leistungserklärungen der jeweiligen Landessprache anzufordern. o Für den Fall von Rückrufen muss der Händler in der Lage sein, seine Kunden dieses Produktes der letzten zehn Jahre zu informieren. o Bei Grund zur Annahme der Nichterfüllung von Leistungserklärungen ist der Händler angehalten, den Hersteller sowie die marktüberwachende Stelle zu informieren. B) Pflichten des Importeurs o Der Importeur muss sich darüber vergewissern, dass der Hersteller eine Leistungserklärung / CE-Kennzeichnung / technische Dokumentation erstellt. o Importeure bringen in der Union nur Bauprodukte in den Verkehr, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. o Importeure, die der Auffassung sind, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder geltenden Anforderungen entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung / den Anforderungen entspricht oder die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde. o Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungserklärung und die Einhaltung anderer nach dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen. o Importeure, die der Auffassung sind, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung / den geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen / es zurückzunehmen / zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure bei Gefahr die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben. o Falls der Importeur ein Bauprodukt unter eigenem Namen vertreibt oder ändert er ein Bauprodukt so, dass die abgegebene Leistungserklärung des 4
7 eigentlichen Herstellers nicht mehr zutrifft, so tritt der Importeur in die Pflichten des Herstellers ein. o Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an. C) Pflichten des Herstellers o Der Hersteller erstellt anhand der technischen Dokumentation eine Leistungserklärung (Document of Performance DoP). Diese ist Grundlage des CE-Zeichens. o Der Hersteller eines Bauproduktes sollte das CE-Zeichen möglichst auf oder am Produkt anbringen. Sollte dies nicht möglich oder technisch nicht machbar sein, kann eine CE-Kennzeichnung der Verpackung erfolgen. Ist auch dies nicht möglich oder unzweckmäßig, kann die CE-Kennzeichnung innerhalb der Warenbegleitdokumente mitgeliefert werden. o Die in der CE-Kennzeichnung genannten Normen und deren Anforderungen müssen in der technischen Dokumentation seitens des Herstellers erfüllt und in der Leistungserklärung bestätigt werden. o Der Hersteller gibt hinter dem CE-Zeichen seinen Namen, die registrierte Anschrift oder ein Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, an. o Das DoP sowie die dazugehörige technische Dokumentation kann auf der Herstellerhomepage zur Verfügung gestellt werden (s. auch Pkt. 5). o Die CE-Kennzeichnung auf der Ware muss eine eindeutige Verbindung zur dazugehörigen Leistungserklärung des Herstellers aufweisen. o Auf Anfrage muss der Hersteller dem Händler die technische Dokumentation / Leistungserklärung zur Verfügung stellen. o Ab Inverkehrbringen des Produktes sind die Leistungserklärung, die technische Dokumentation und weitere relevante Produktunterlagen (z.b. Sicherheitsinformationen) zehn Jahre lang aufzubewahren. o Besteht seitens des Herstellers der Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die erklärte Leistung nicht /mehr) erfüllt, muss unverzüglich eine Nachprüfung durchgeführt werden. Bestätigt sich die Annahme der Nichterfüllung, so ist das betroffene Produkt zurückzurufen und, bei Bestehen eines Sicherheitsrisikos, sind die Behörden der Länder zu informieren, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt wurde. o Es besteht eine Auskunftspflicht gegenüber Behörden beim Verdacht der Nichterfüllung gemachter Angaben. 5. Was ist eine Leistungserklärung / Document of Performance (DoP)? Ab dem 01. Juli 2013 hat der Hersteller eines Bauproduktes, für das es eine europäische Norm gibt, eine Leistungserklärung zu erstellen. Grundlage für die 5
8 Leistungserklärung ist die technische Dokumentation des Herstellers, die sich aus der jeweiligen harmonisierten Produktnorm ableitet. Das vergleichbare Dokument hieß in der Bauprodukten-Richtlinie Konformitätserklärung bei nicht sicherheitsrelevanten Produkten bzw. Konformitätszertifikat bei sicherheitsrelevanten Produkten, für die neben der Werkskontrolle eine Fremdüberwachung vorgeschrieben ist. Die Leistungserklärung gibt die Eigenschaften des Bauprodukts in Bezug auf dessen wesentliche Merkmale an. Sie ist somit die Gewährleistung des Herstellers dafür, dass das Bauprodukt die in der Erklärung beschriebene Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale einhält. Die wesentlichen Merkmale eines Produktes sind in der jeweiligen harmonisierten Norm (meist im Anhang ZA) enthalten. Die Leistungserklärung ist vom Hersteller mit einer frei wählbaren Referenznummer zu versehen, die in die CE-Kennzeichnung mit zu übernehmen ist und so eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts ermöglicht. Die Leistungserklärung ist vom Hersteller in gedruckter oder in elektronischer Form bereitzustellen. Elektronisch bedeutet die aktive Übermittlung eines elektronischen Dokuments per Mail, CD und USB-Stick. Inwieweit die Einstellung ins Netz, sei es über eine zentrale Datenbank oder das Firmenweb, mit der BauPVO konform ist, bedarf noch eines delegierten Rechtsaktes von der EU-Kommission. Vermutlich ist nicht vor Jahreswechsel 2013/2014 mit einer solchen Entscheidung zu rechnen. Auf Wunsch des Abnehmers ist jedoch eine gedruckte Fassung dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Dokumente geht durch die gesamte Vertriebskette. Es gibt keine Formvorschriften und somit kein einheitliches Erscheinungsbild, wie eine Leistungserklärung auszusehen hat. Festgelegt in Anhang III der Verordnung sind die Punkte, die eine Leistungserklärung enthalten muss. In Anlage 1 zu dieser Information finden Sie als Beispiel das Muster einer Leistungserklärung für Wandund Deckenbekleidung aus Massivholz nach EN und in Anlage 2 ebenfalls als Beispiel das Muster für Vollholz / Bauholz / Konstruktionsholz nicht keilgezinkt nach EN Marktüberwachung Wer und was wird überprüft? Die Marktüberwachung soll gewährleisten, dass CE-Bauprodukte mit den europäischen Anforderungen konform sind und das halten, was sie versprechen. In Deutschland wurde bislang die Marktüberwachung überwiegend anlassbezogen durchgeführt, d. h. beim Vorliegen eines konkreten Hinweises wurden die Marktaufsichtsbehörden tätig. Eine aktive Marktüberwachung gab es die letzten beiden Jahre bereits im Holzhandel bei dem Sortiment Holzwerkstoffe (EN 13986). Die beauftragten Ämter, i. d. R. die Landesbaubehörden, überprüften CEgekennzeichnete Holzwerkstoffe, insbesondere Sperrhölzer. In anderen europäischen Ländern fand z. T. überhaupt keine Marktüberwachung statt. Die Marktüberwachung soll nun nach der BauPVO mehr Gewicht bekommen. Die zentrale Koordinierungsstelle für die deutschen Bundesländer ist beim Deutschen Institut für Bautechnik eingerichtet. Hauptaufgabe der Marktüberwachungsbehörden ist es zu überprüfen, ob ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt der deklarierten Leistung entspricht oder ob mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist. Stellt die 6
9 Marktüberwachung Abweichungen fest, so fordert sie den entsprechenden Hersteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Eine Hilfestellung für Besuche der Marktüberwachungsbehörden bietet die Anlage 3 Checkliste für die Umsetzung der BauPVO im Unternehmen. 7. Muss ein Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung tragen oder 7. Muss ein Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung tragen oder kann es auch ohne verkauft werden? kann es auch ohne verkauft werden? Wenn es für das Bauprodukt eine europäisch harmonisierte Norm gibt, muss es ein CE-Zeichen haben. Beispiel: Massives Fassadenprofilholz nach EN Wand und Deckenbekleidung aus Massivholz. Wenn für ein solches Bauprodukt keine Leistungserklärung abgegeben wurde und es deshalb kein CE-Zeichen trägt, darf es nur für allgemeine Verwendungszwecke eingesetzt werden. Auszug aus der BauPVO: Wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist,, ist eine Leistungserklärung abzugeben. Das Produkt ist dann verbindlich mit der CE-Kennzeichnung zu versehen (Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 EU-BauPVO). Daraus ergibt sich, dass die Aufstellung einer Leistungserklärung und die CE- Kennzeichnung für alle vollständig von harmonisierten Normen erfassten Produkte verbindlich sind! und CE-Zeichen zusammen 8. Wie hängen Leistungserklärung und CE-Zeichen zusammen wann muss was mitgeliefert werden? wann muss was mitgeliefert werden? Die Leistungserklärung, die der Hersteller ausstellt, ist die Grundlage für die CE- Kennzeichnung. Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität - die des Konformität Produktes des mit Produktes der/den erklärten mit der/den Leistung(en) erklärten Leistung(en) und und die Einhaltung - die der Einhaltung Bauproduktenverordnung. der Bauproduktenverordnung. Die Leistungserklärung bezieht sich auf einen bestimmten Produkttyp, z.b. OSB 3 oder Spanplatte P3 oder eine Produktgruppe mit identischen Leistungsmerkmalen, z.b. Profilholz aus Nadelholz. Die Leistungserklärung wird einmal ausgestellt und gilt, bis das Produkt verändert wird. Eine Abschrift der Leistungserklärung muss der Hersteller seinen Abnehmern zur Verfügung stellen; das gilt für alle Glieder der Vertriebskette. Das CE-Zeichen soll möglichst auf das Produkt, ansonsten an dem Produkt / Etikett / Packzettel oder auf den Begleitpapieren sein. Es hat alle wesentlichen Merkmale / Angaben zu enthalten. Ist nur eine verkürzte Darstellung des CE-Zeichens auf oder am Produkt angebracht, so hat eine vollständige Kennzeichnung mit allen Angaben an anderer Stelle, z.b. den Begleitpapieren, zu erfolgen. 7
10 9. Gibt es Produkte, die zusätzlich zum CE-Zeichen auch noch 9. Gibt es Produkte, die zusätzlich zum CE-Zeichen auch ein Ü-Zeichen brauchen? noch ein Ü-Zeichen brauchen? Ja, z.b. Holzfußböden. Mit dem CE-Zeichen als Kennzeichen der europäischen Inverkehrbringung werden Eigenschaften dokumentiert und gewährleistet, die in der europ. harmonisierten EN festgelegt sind. In dieser Norm sind noch keine Anforderungen enthalten, die Umwelt- und Gesundheitsaspekte, z.b. VOC Ausdünstungen, betreffen. Deutschland hat seit 2 Jahren im vorauseilenden Gehorsam diese Aspekte mit einer bauaufsichtlichen Zulassung geregelt. Um Holzfußböden in Deutschland auch einbauen zu können, brauchen sie also zusätzlich eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, die im Ü-Zeichen an der Zulassungsnummer Z (.) zu erkennen ist. Ziel in Europa ist, diese nationalen Alleingänge möglichst abzubauen. Das wird bei Holzfußböden dann der Fall sein, wenn die Umwelt- und Gesundheitsaspekte in der harmonisierten Norm geregelt sind. 10. Ihre Kunden verlangen von von Ihnen Ihnen als als Holzhandel Holzhandel eine eine Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung. Können Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung. Sie das bedenkenlos unterschreiben? Können Sie das bedenkenlos unterschreiben? Kunden des Holzhandels, insbesondere große Industriekunden, verlangen von Ihrem Holzhändler eine Lieferantenerklärung zur BauPVO; darin soll er bestätigen, dass er die BauPVO kennt, die in der Verordnung genannten Aufgaben und Pflichten des Handels erfüllt und eine Auflistung all seiner Bauprodukte mit den dazugehörigen Leistungserklärungen zur Verfügung stellt. Da in diesem Schreiben z. T. nicht gerechtfertigte, z. T. auch nicht erfüllbare Forderungen gestellt werden, kann man diese Formulare / Erklärungen guten Gewissens nicht unterschreiben. Der GD Holz hat daher ein Muster einer Lieferantenerklärung zur BauPVO, siehe Anlage 4, entwickelt. 11. Übergangsregelungen und Übergangsfristen? Bauprodukte, die vor dem 01. Juli 2013 in Übereinstimmung mit den Vorschriften der (alten) Bauprodukten-Richtlinie in den Verkehr gebracht worden sind, gelten als konform auch mit den Vorschriften der (neuen) BauPVO (Artikel 66 Absatz 1 BauPVO). In jedem Fall ist beim Inverkehrbringen eines Produktes nach dem 01. Juli 2013 eine Leistungserklärung auszustellen! Die Hersteller können hierfür das bisherige Konformitätszertifikat oder die Konformitätserklärung als Grundlage heranziehen (Artikel 66 Absatz 2 BauPVO). 8
11 12. Handels- und Eigenmarken: Wann tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein? 12. Handels- und Eigenmarken: Wann tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein? Auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung übernimmt der Importeur / Händler die Leistungserklärung des Herstellers und setzt sich als Hersteller dort ein, sofern er ein Produkt unter seiner Eigenmarke oder unter seinem Namen vertreiben will. Er gibt damit die Leistungserklärung ab. Dies ist auch der Fall, wenn das Produkt des Herstellers durch den Importeur / Händler so verändert wird, dass die Konformität mit der Leistungserklärung nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig erscheint der Importeur dann auch im CE-Zeichen als Hersteller, er übernimmt damit sämtliche Aufgaben und Pflichten eines Herstellers. Die vertragliche Regelung sollte z.b. enthalten, dass ein Zugriff / Zugang auf die notwendigen technischen Dokumentationen des Herstellers möglich ist, die Unterlagen aktuell gehalten und Änderungen am Produkt rechtzeitig mitgeteilt werden. Anlagen 1. Muster DoP: Beispiel Wand- und Deckenbekleidung EN Muster DoP: Beispiel festigkeitssortiertes Bauholz EN Checkliste 4. Lieferantenerklärung Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.v. Berlin, Redaktion: Josef Plößl, Nils Olaf Petersen Dipl. Holzwirte 9
12 Anlage 1 Muster Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! Leistungserklärung gemäß Bauproduktenverordnung 305/2011 Nr. 123 CPR Hiermit wird bestätigt, dass das Bauprodukt Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz für den Innen- und Außenbereich hergestellt nach: DIN EN 14519, DIN EN 15146, DIN EN in den Produktvarianten: A,B,C,. vorgesehen für die Verwendung als: Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz für den Innen- und Außenbereich von Gebäuden hergestellt und in Verkehr gebracht vom Herstellerwerk: Firma XYZ bewertet und überprüft bezüglich der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß: System 4 und den in nachstehender Tabelle Leistungen und somit den Anforderungen im Anhang ZA der DIN EN entspricht. 10
13 Muster Anlage 1 Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! Eigenschaft: Brandverhalten: Formaldehydabgabe: erklärte Leistungen: D-s2, d0 E1 Abgabe anderer gefährlicher Stoffe: keine zu deklarierenden Stoffe Dauerhaftigkeitsklassen: Fichte/Tanne 4 Kiefer 3 4 sib. Lärche 3 europ. Lärche 3 4 Hemlock 4 Diese Leistungserklärung wurde am DATUM ausgestellt und gilt solange sich inhaltlich in der harmonisierten Norm DIN EN nichts ändert. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers:.. (Name und Funktion des Verantwortlichen) (Ort, Datum) (Unterschrift) 11
14 Anlage 2 Muster Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Leistungserklärung Nr. xyz Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aus Fichte/Tanne (PCAB / ABAL) 2. Typen-, Chargen oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO: Die Zuordnung zur Produktion kann dem Lieferschein entnommen werden 3. Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts gemäß harmonisierter technischer Spezifikation: Gebäude und Brücken 4. Name, eingetragener Handelsname oder Marke sowie Anschrift des Herstellers nach Artikel 11 Absatz 5 BauPVO: Fa. Muster / Handelsname Straße PLZ, Ort Land 5. Ggf. Name und Anschrift des für die Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 BauPVO Bevollmächtigten, in Verbindung mit Punkt 10.: (K)ein Bevollmächtigter 6. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V der BauPVO : System Wenn das Bauprodukt über eine harmonisierten Norm geregelt ist: Die notifizierte Stelle Fa. MusterÜberwachungstelle 9876 hat die Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle mit dem EG-Konformitätszertifikat Nr. XY-CPD-0123 ausgestellt. 8. Wenn das Bauprodukt über eine Europäische technische Bewertung geregelt ist: Nicht zutreffend 9. Erklärte Leistung: Wesentliche Merkmale Elastizitätsmodul (Mittelwert) Biegefestigkeit Druckfestigkeit Zugfestigkeit Schubfestigkeit Natürliche Dauerhaftigkeit Leistung C 24 XXX Gegen Pilzbefall: abhängig von Holzart Harmonisierte technische Spezifikation EN 14081:
15 Muster Anlage 2 Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! Brandverhalten Schutzmittelbehandlung gegen biologischen Befall Freisetzung gefährlicher Stoffe D-s2, d0 gemäß EN 14081, Anhang C NPD keine gefährlichen Substanzen zu deklarieren 10. Die Leistung des Produktes gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht den erklärten Leistungen nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist alleine der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet im Namen des Herstellers:... (Name und Funktion)... (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Ab dem müssen Hersteller gemäß Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) 305/2011 vom , im Folgenden BauPVO abgekürzt) für Bauprodukte, die auf der Basis harmonisierter technischer Spezifikationen (i.d.r. harmonisierte europäische Produktnormen, europäisch technische Zulassungen ETA oder europäisches Bewertungsdokument EAB) hergestellt werden, eine Leistungserklärung herausgeben. Die Leistungserklärung muss Aussagen zu den sogenannten mandatierten Leistungen enthalten. 13
16 Anlage 3 Checkliste für die Umsetzung der BauPVO im Unternehmen und zur Vorbereitung von angekündigten Besuchen der Marktüberwachung 1. Welche Bauprodukte mit CE-Zeichen gibt es im Unternehmen? 2. Welche Produkte werden sowohl als Bauprodukt als auch für allgemeine Verwendungszwecke verwendet? Sind diese Produkte mit und ohne CE-Zeichen klar zu trennen? Siehe hierzu Hinweis in der Lieferantenerklärung Pkt. 5 in Anlage 4 3. Liegen die Leistungserklärungen für CE-Produkte vor? Auf der Hersteller- Homepage? In elektrischer Form oder Papierform im eigenen Unternehmen? 4. Entspricht die Leistungserklärung den Vorschriften der BauPVO? Liegt die Leistungserklärung in deutscher Sprache vor? Auf welche Punkte ist zu achten, was auf Plausibilität zu prüfen? 4.1 Leistungserklärung nach System 4 (nicht sicherheitsrelevante Produkte, z.b. Wand- und Deckenbekleidung, ohne Einschaltung eines Prüfinstitutes) (s. Muster-Leistungserklärung in Anlage 1) Herstellerangabe Nr. der Leistungserklärung Bezugsnorm = harmonisierte EN-Norm Erklärte Leistung/ wesentliche Merkmale 4.2 Leistungserklärung nach System 2 + oder 1 (sicherheitsrelevante Produkte, z.b. Bauholz, statisch beanspruchtes Bausperrholz (s. Muster-Leistungserklärung in Anlage 2) Herstellerangabe Nr. der Leistungserklärung Bezugsnorm = harmonisierte EN-Norm notifiziertes Institut = Prüfinstitut = Überwachungsstelle Erklärte Leistung / wesentliche Merkmale entsprechend dem Produkttyp 5. Ist das Bauprodukt oder sind dessen Verpackung oder Begleitdokumente vom Hersteller mit dem CE-Zeichen versehen? Lässt sich dies am Lager reproduzierbar nachverfolgen? 14
17 Anlage 3 6. CE-Kennzeichnung Worauf ist zu achten, was auf Plausibilität zu prüfen? - Entspricht das CE-Zeichen der gesetzlich vorgeschriebenen Form? Irreführende CE-Zeichen z.b. für China Export sind zu überspritzen und der Hersteller abzumahnen. - Enthält das CE-Zeichen die Mindestangaben wie Herstellerangabe Nr. der Leistungserklärung (stimmt die Nr. mit der Leistungserklärung überein?) Bezugsnorm = harmonisierte Norm Produkttyp, z.b. OSB 1, P3 bei Spanplatten, EN 636 2/S bei Bausperrhölzer 7. Gibt es ein System für Rückrufe? Der Händler muss in der Lage sein, die Kunden, die das Bauprodukt in den vergangenen 10 Jahren erworben haben, zu informieren. 15
18 Anlage 4 Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung (BauPVO) 305/ Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir die in der BauPVO in Artikel 14 Pflichten der Händler niedergelegten Sorgfaltspflichten vollumfänglich beachten. 2. Sämtliche von uns gelieferten Bauprodukte, für die es eine europäisch harmonisierte Norm gibt, die Grundlage für die CE-Kennzeichnung ist, tragen auf oder am Produkt oder auf den Warenbegleitpapieren ein CE-Kennzeichen. Aus den Angaben im CE- Zeichen, nämlich der Herstellerangabe und der Nummer der Leistungserklärung, lässt sich die Leistungserklärung rückverfolgen. Diese finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Herstellers bzw. auf unserer Firmen-Homepage. Wir sind gerne darüber hinaus bereit, Ihnen auf Anforderung die Leistungserklärung des jeweiligen Herstellers per oder aber auch in Papierform zur Verfügung zu stellen. 3. Leider haben noch nicht alle Hersteller ihre bisherigen Konformitätserklärungen bzw. Konformitätszertifikate auf die neue Leistungserklärung umgeschrieben. Gerne stellen wir Ihnen für die betroffenen Produkte die noch gültigen Dokumente zur Verfügung. Die Übergangsregelung der BauPVO sieht vor, dass für Produkte, die vor dem 01. Juli hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bisherige Dokumente ihre Gültigkeit behalten und die Produkte verkehrsfähig sind. 4. Gerne stellen wir Ihnen für angefragte bzw. gelieferte Produkte die Leistungserklärung zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen auf Grund der Vielzahl der Produkte und Lieferanten keine tabellarische Auflistung der Produkte über unser gesamtes Liefersortiment bezogen auf die derzeitige und künftige Kundenbedarfsstruktur zur Verfügung stellen können. 5. Es gibt Produkte und Sortimente, z.b. Holzwerkstoffe, insb. Sperrhölzer und Massivholzprodukte, die sowohl im Bauwesen eingesetzt werden können, also fest mit dem Bauwerk verbunden und damit Bestandteil des Bauwerkes werden, als auch für allgemeine Verwendungszwecke wie z.b. Verpackung, Bauzäune, Betonschalung etc. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Produkte ohne CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung nicht für den Einsatz im Bauwesen, sondern für allgemeine Verwendungszwecke vorgesehen sind.. (Ort, Datum)... (Unterschrift Zeichnungsberechtigter/Firmenstempel) 16
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20 Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.v. Am Weidendamm 1 A Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@gd-holz.de
deutsch 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO:
LEISTUNGSERKLÄRUNG deutsch Nr. GE 101 + 103 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aus Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche,
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