Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Bauproduktenverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Bauproduktenverordnung"

Transkript

1 Bauprodukte im Holzhandel Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Bauproduktenverordnung

2 Inhaltsverzeichnis 1. Die BauPVO Was ist das Ziel? 2 2. Was ist neu an der BauPVO gegenüber der früheren Bauprodukten-Richtlinie? 2 3. Welche Produkte sind von der BauPVO betroffen und welche nicht? 2 4. Was sind die Aufgaben und Pflichten des Händlers, Importeurs und Herstellers? 4 A) Pflichten des Händlers 4 B) Pflichten des Importeurs 4 C) Pflichten des Herstellers 5 5. Was ist eine Leistungserklärung / Document of Performance (DoP)? 5 6. Marktüberwachung Wer und was wird überprüft? 6 7. Muss ein Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung tragen oder kann es auch ohne verkauft werden? 7 8. Wie hängen Leistungserklärung und CE-Zeichen zusammen wann muss was mitgeliefert werden? 7 9. Gibt es Produkte, die zusätzlich zum CE-Zeichen auch noch ein Ü-Zeichen brauchen? Ihre Kunden verlangen von Ihnen als Holzhandel eine Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung. Können Sie das bedenkenlos unterschreiben? Übergangsregelungen und Übergangsfristen? Handels- und Eigenmarken: Wann tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein? 9 Anlagen 9

3 Im Holzhandel häufig gestellte Fragen und Antworten zur Bauproduktenverordnung (BauPVO) Am 01. Juli 2013 löste die neue Bauproduktenverordnung BauPVO die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie ab. Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. In Deutschland wird der Übergang von der BPR zur BauPVO durch Änderung des Gesetzes zur Anpassung des Bauprodukte-Gesetzes vollzogen. Mit der BauPVO wird die Absicht der bisherigen BPR fortgeschrieben, nämlich das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu harmonisieren, der freie Warenverkehr von Bauprodukten und der Abbau technischer Handelshemmnisse im EU-Wirtschaftsraum. Harmonisierte technische Spezifikationen sollen zu EU-weit einheitlichen Produkt- und Prüfstandards und damit harmonisierten Leistungsangaben bei Bauprodukten führen. Die BauPVO regelt daher die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest. Die vorliegende Broschüre beantwortet die häufigsten Fragen, die sich für den Holzhandel aus der neuen Bauprodukte-Verordnung ergeben und die für unsere Branche wichtig sind. Diese Fragen haben sich aus den zahllosen Kontakten mit und Anfragen von Mitgliedsunternehmen in den letzten Wochen ergeben. GESAMTVERBAND DEUTSCHER HOLZHANDEL E.V. Thomas Goebel Geschäftsführer Redaktion: Josef Plößl, Nils Olaf Petersen Dipl. Holzwirte 1

4 1. Die BauPVO Was ist das Ziel? Am 01. Juli 2013 hat die Bauprodukten-Verordnung die Bauprodukten-Richtlinie aus dem Jahre 1989 endgültig abgelöst. Als europäische Verordnung muss sie 1:1 in den europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden und lässt, anders als eine Richtlinie, keine nationalen Gestaltungsspielräume. Ziel der BauPVO ist, das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von Bauprodukten weiter zu erleichtern und Handelshemmnisse innerhalb der europäischen Länder abzubauen. Betroffen von der Verordnung sind also, wie der Name schon sagt, Bauprodukte, vor allem solche, für die es eine harmonisierte europäische Norm gibt, die Grundlage ist für die CE-Kennzeichnung. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass Grundlage auch eine produkt- und herstellerbezogene (freiwillige) ETB = europäische technische Bewertung sein kann. 2. Was ist neu an der BauPVO gegenüber der früheren Bauprodukten-Richtlinie? Die BauPVO legt eindeutigere, einheitlichere und strengere Regeln fest für die - CE-Kennzeichnung, - Begrifflichkeiten; so so heißen die die früheren Konformitätserklärungen bzw. Konformitätszertifikate nunmehr Leistungserklärung, - Aufgaben und und Pflichten; auch für für den den Handel und und die die Importeure, - Regelung der der Marktüberwachung. Weitere Neuerungen, die keine unmittelbare Auswirkung auf den Handel haben, betreffen Änderungen in dem Konformitätsbescheinigungsverfahren (der neue Begriff ist Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ), die Zulassung von Prüfinstituten, den sogenannten notifizierten Stellen. Weiter kommen zu den bisherigen 5 Grundanforderungen an Bauwerke zwei weitere hinzu, nämlich Energieeinsparung und Wärmeschutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Dies hat zur Folge, dass die jeweiligen harmonisierten Normen der neuen BauPVO angepasst werden müssen. 3. Welche Produkte sind von der BauPVO betroffen und welche 3. Welche Produkte sind von der BauPVO betroffen nicht? und welche nicht? Betroffen sind sämtliche Bauprodukte, für die es ein CE-Zeichen auf Basis einer europäisch harmonisierten Norm oder einer freiwilligen ETB gibt. Bauprodukt bedeutet: Dauerhaft und fest mit dem Bauwerk verbunden und damit zum Bestandteil des Bauwerks werdend. Daher gibt es eine Abgrenzung bei Produkten mit verschiedenen Verwendungsbereichen, zum Beispiel Sperrholz für allgemeine Zwecke (ohne CE) und Bausperrholz mit CE. Ähnlich verhält es sich für Schalungen u. a. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Aufzählung von Holzhandelsprodukten nebst dazugehöriger harmonisierter europäischer Norm. 2

5 Produkt CE? Dazugehörige Norm / Anmerkung Bauschnitthölzer / Vollholz Ja KVH o massiv Ja o keilgezinkt Nein Harmonisierte Norm noch nicht fertig. Duo- / Triobalken Nein Harmonisierte Norm noch nicht fertig. Dachlatten Nein Weil von der Norm bislang nur hochkant belastete Querschnitte erfasst. Schalungsbretter Nein Soweit Anwendungsbereich Nicht- Bauwesen BSH (Brettschichtholz) Ja Balkenschichtholz Ja Profilholz / Ja Massive Wand- und Deckenbekleidungen Hobeldielen / Rauhspund Ja / Fertigparkett / Ja Handwerkliches Parkett Massive Fußboden- und Ja Hobeldielen Laminatbodenbeläge Ja Terrassendielen Nein Es gibt keine harmonisierte Norm. Bausperrhölzer Ja Spanplatten Ja OSB Ja LVL (Furnierschichtholz) Ja SWP (Massivholzplatten) Ja HPL (dekorative Hochdruck- Ja EN Schichtpressstoffplatten BSP (Brettsperrholz) Nein Harmonisierte Norm noch nicht fertig. Fenster Ja Fensterkantel Nein Es gibt keine harmonisierte Norm. Haustüren Ja Türrohlinge Nein Es gibt keine harmonisierte Norm. Tore Ja Schlösser und Beschläge Ja Diverse EN Dämmstoffe auf Mineral-/ Ja Diverse EN Kunststoff-/ Holzbasis Gipsplatten Ja EN 520 / Bitumenschindeln Ja EN 544 Abdichtungsbahnen Ja

6 4. Was sind die Aufgaben und Pflichten des Händlers, Importeurs und Herstellers? A) Pflichten des Händlers o Der Händler muss die CE-Kennzeichnung, die Angabe der Produktbezeichnung sowie die Nummer der Leistungserklärung überprüfen. o Zur Vermarktung muss der Händler neben der Leistungserklärung auch die Begleitdokumente zur Verfügung stellen. o Falls der Händler ein Bauprodukt unter eigenem Namen vertreibt oder er ein Bauprodukt derart ändert, dass die abgegebene Leistungserklärung des Herstellers nicht mehr zutrifft, so tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein. o Der Händler hat dafür zu sorgen, dass die erklärten Leistungen des Produktes sich nicht durch falsche Lagerung / Transport etc. verschlechtern. o Bei Lieferung eines Produktes in andere Mitgliedsstaaten ist der Händler angehalten, vom Hersteller Leistungserklärungen der jeweiligen Landessprache anzufordern. o Für den Fall von Rückrufen muss der Händler in der Lage sein, seine Kunden dieses Produktes der letzten zehn Jahre zu informieren. o Bei Grund zur Annahme der Nichterfüllung von Leistungserklärungen ist der Händler angehalten, den Hersteller sowie die marktüberwachende Stelle zu informieren. B) Pflichten des Importeurs o Der Importeur muss sich darüber vergewissern, dass der Hersteller eine Leistungserklärung / CE-Kennzeichnung / technische Dokumentation erstellt. o Importeure bringen in der Union nur Bauprodukte in den Verkehr, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. o Importeure, die der Auffassung sind, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder geltenden Anforderungen entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung / den Anforderungen entspricht oder die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde. o Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungserklärung und die Einhaltung anderer nach dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen. o Importeure, die der Auffassung sind, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung / den geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen / es zurückzunehmen / zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure bei Gefahr die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben. o Falls der Importeur ein Bauprodukt unter eigenem Namen vertreibt oder ändert er ein Bauprodukt so, dass die abgegebene Leistungserklärung des 4

7 eigentlichen Herstellers nicht mehr zutrifft, so tritt der Importeur in die Pflichten des Herstellers ein. o Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an. C) Pflichten des Herstellers o Der Hersteller erstellt anhand der technischen Dokumentation eine Leistungserklärung (Document of Performance DoP). Diese ist Grundlage des CE-Zeichens. o Der Hersteller eines Bauproduktes sollte das CE-Zeichen möglichst auf oder am Produkt anbringen. Sollte dies nicht möglich oder technisch nicht machbar sein, kann eine CE-Kennzeichnung der Verpackung erfolgen. Ist auch dies nicht möglich oder unzweckmäßig, kann die CE-Kennzeichnung innerhalb der Warenbegleitdokumente mitgeliefert werden. o Die in der CE-Kennzeichnung genannten Normen und deren Anforderungen müssen in der technischen Dokumentation seitens des Herstellers erfüllt und in der Leistungserklärung bestätigt werden. o Der Hersteller gibt hinter dem CE-Zeichen seinen Namen, die registrierte Anschrift oder ein Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, an. o Das DoP sowie die dazugehörige technische Dokumentation kann auf der Herstellerhomepage zur Verfügung gestellt werden (s. auch Pkt. 5). o Die CE-Kennzeichnung auf der Ware muss eine eindeutige Verbindung zur dazugehörigen Leistungserklärung des Herstellers aufweisen. o Auf Anfrage muss der Hersteller dem Händler die technische Dokumentation / Leistungserklärung zur Verfügung stellen. o Ab Inverkehrbringen des Produktes sind die Leistungserklärung, die technische Dokumentation und weitere relevante Produktunterlagen (z.b. Sicherheitsinformationen) zehn Jahre lang aufzubewahren. o Besteht seitens des Herstellers der Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die erklärte Leistung nicht /mehr) erfüllt, muss unverzüglich eine Nachprüfung durchgeführt werden. Bestätigt sich die Annahme der Nichterfüllung, so ist das betroffene Produkt zurückzurufen und, bei Bestehen eines Sicherheitsrisikos, sind die Behörden der Länder zu informieren, in denen das Produkt zur Verfügung gestellt wurde. o Es besteht eine Auskunftspflicht gegenüber Behörden beim Verdacht der Nichterfüllung gemachter Angaben. 5. Was ist eine Leistungserklärung / Document of Performance (DoP)? Ab dem 01. Juli 2013 hat der Hersteller eines Bauproduktes, für das es eine europäische Norm gibt, eine Leistungserklärung zu erstellen. Grundlage für die 5

8 Leistungserklärung ist die technische Dokumentation des Herstellers, die sich aus der jeweiligen harmonisierten Produktnorm ableitet. Das vergleichbare Dokument hieß in der Bauprodukten-Richtlinie Konformitätserklärung bei nicht sicherheitsrelevanten Produkten bzw. Konformitätszertifikat bei sicherheitsrelevanten Produkten, für die neben der Werkskontrolle eine Fremdüberwachung vorgeschrieben ist. Die Leistungserklärung gibt die Eigenschaften des Bauprodukts in Bezug auf dessen wesentliche Merkmale an. Sie ist somit die Gewährleistung des Herstellers dafür, dass das Bauprodukt die in der Erklärung beschriebene Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale einhält. Die wesentlichen Merkmale eines Produktes sind in der jeweiligen harmonisierten Norm (meist im Anhang ZA) enthalten. Die Leistungserklärung ist vom Hersteller mit einer frei wählbaren Referenznummer zu versehen, die in die CE-Kennzeichnung mit zu übernehmen ist und so eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts ermöglicht. Die Leistungserklärung ist vom Hersteller in gedruckter oder in elektronischer Form bereitzustellen. Elektronisch bedeutet die aktive Übermittlung eines elektronischen Dokuments per Mail, CD und USB-Stick. Inwieweit die Einstellung ins Netz, sei es über eine zentrale Datenbank oder das Firmenweb, mit der BauPVO konform ist, bedarf noch eines delegierten Rechtsaktes von der EU-Kommission. Vermutlich ist nicht vor Jahreswechsel 2013/2014 mit einer solchen Entscheidung zu rechnen. Auf Wunsch des Abnehmers ist jedoch eine gedruckte Fassung dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Dokumente geht durch die gesamte Vertriebskette. Es gibt keine Formvorschriften und somit kein einheitliches Erscheinungsbild, wie eine Leistungserklärung auszusehen hat. Festgelegt in Anhang III der Verordnung sind die Punkte, die eine Leistungserklärung enthalten muss. In Anlage 1 zu dieser Information finden Sie als Beispiel das Muster einer Leistungserklärung für Wandund Deckenbekleidung aus Massivholz nach EN und in Anlage 2 ebenfalls als Beispiel das Muster für Vollholz / Bauholz / Konstruktionsholz nicht keilgezinkt nach EN Marktüberwachung Wer und was wird überprüft? Die Marktüberwachung soll gewährleisten, dass CE-Bauprodukte mit den europäischen Anforderungen konform sind und das halten, was sie versprechen. In Deutschland wurde bislang die Marktüberwachung überwiegend anlassbezogen durchgeführt, d. h. beim Vorliegen eines konkreten Hinweises wurden die Marktaufsichtsbehörden tätig. Eine aktive Marktüberwachung gab es die letzten beiden Jahre bereits im Holzhandel bei dem Sortiment Holzwerkstoffe (EN 13986). Die beauftragten Ämter, i. d. R. die Landesbaubehörden, überprüften CEgekennzeichnete Holzwerkstoffe, insbesondere Sperrhölzer. In anderen europäischen Ländern fand z. T. überhaupt keine Marktüberwachung statt. Die Marktüberwachung soll nun nach der BauPVO mehr Gewicht bekommen. Die zentrale Koordinierungsstelle für die deutschen Bundesländer ist beim Deutschen Institut für Bautechnik eingerichtet. Hauptaufgabe der Marktüberwachungsbehörden ist es zu überprüfen, ob ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt der deklarierten Leistung entspricht oder ob mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist. Stellt die 6

9 Marktüberwachung Abweichungen fest, so fordert sie den entsprechenden Hersteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Eine Hilfestellung für Besuche der Marktüberwachungsbehörden bietet die Anlage 3 Checkliste für die Umsetzung der BauPVO im Unternehmen. 7. Muss ein Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung tragen oder 7. Muss ein Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung tragen oder kann es auch ohne verkauft werden? kann es auch ohne verkauft werden? Wenn es für das Bauprodukt eine europäisch harmonisierte Norm gibt, muss es ein CE-Zeichen haben. Beispiel: Massives Fassadenprofilholz nach EN Wand und Deckenbekleidung aus Massivholz. Wenn für ein solches Bauprodukt keine Leistungserklärung abgegeben wurde und es deshalb kein CE-Zeichen trägt, darf es nur für allgemeine Verwendungszwecke eingesetzt werden. Auszug aus der BauPVO: Wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist,, ist eine Leistungserklärung abzugeben. Das Produkt ist dann verbindlich mit der CE-Kennzeichnung zu versehen (Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 EU-BauPVO). Daraus ergibt sich, dass die Aufstellung einer Leistungserklärung und die CE- Kennzeichnung für alle vollständig von harmonisierten Normen erfassten Produkte verbindlich sind! und CE-Zeichen zusammen 8. Wie hängen Leistungserklärung und CE-Zeichen zusammen wann muss was mitgeliefert werden? wann muss was mitgeliefert werden? Die Leistungserklärung, die der Hersteller ausstellt, ist die Grundlage für die CE- Kennzeichnung. Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität - die des Konformität Produktes des mit Produktes der/den erklärten mit der/den Leistung(en) erklärten Leistung(en) und und die Einhaltung - die der Einhaltung Bauproduktenverordnung. der Bauproduktenverordnung. Die Leistungserklärung bezieht sich auf einen bestimmten Produkttyp, z.b. OSB 3 oder Spanplatte P3 oder eine Produktgruppe mit identischen Leistungsmerkmalen, z.b. Profilholz aus Nadelholz. Die Leistungserklärung wird einmal ausgestellt und gilt, bis das Produkt verändert wird. Eine Abschrift der Leistungserklärung muss der Hersteller seinen Abnehmern zur Verfügung stellen; das gilt für alle Glieder der Vertriebskette. Das CE-Zeichen soll möglichst auf das Produkt, ansonsten an dem Produkt / Etikett / Packzettel oder auf den Begleitpapieren sein. Es hat alle wesentlichen Merkmale / Angaben zu enthalten. Ist nur eine verkürzte Darstellung des CE-Zeichens auf oder am Produkt angebracht, so hat eine vollständige Kennzeichnung mit allen Angaben an anderer Stelle, z.b. den Begleitpapieren, zu erfolgen. 7

10 9. Gibt es Produkte, die zusätzlich zum CE-Zeichen auch noch 9. Gibt es Produkte, die zusätzlich zum CE-Zeichen auch ein Ü-Zeichen brauchen? noch ein Ü-Zeichen brauchen? Ja, z.b. Holzfußböden. Mit dem CE-Zeichen als Kennzeichen der europäischen Inverkehrbringung werden Eigenschaften dokumentiert und gewährleistet, die in der europ. harmonisierten EN festgelegt sind. In dieser Norm sind noch keine Anforderungen enthalten, die Umwelt- und Gesundheitsaspekte, z.b. VOC Ausdünstungen, betreffen. Deutschland hat seit 2 Jahren im vorauseilenden Gehorsam diese Aspekte mit einer bauaufsichtlichen Zulassung geregelt. Um Holzfußböden in Deutschland auch einbauen zu können, brauchen sie also zusätzlich eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, die im Ü-Zeichen an der Zulassungsnummer Z (.) zu erkennen ist. Ziel in Europa ist, diese nationalen Alleingänge möglichst abzubauen. Das wird bei Holzfußböden dann der Fall sein, wenn die Umwelt- und Gesundheitsaspekte in der harmonisierten Norm geregelt sind. 10. Ihre Kunden verlangen von von Ihnen Ihnen als als Holzhandel Holzhandel eine eine Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung. Können Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung. Sie das bedenkenlos unterschreiben? Können Sie das bedenkenlos unterschreiben? Kunden des Holzhandels, insbesondere große Industriekunden, verlangen von Ihrem Holzhändler eine Lieferantenerklärung zur BauPVO; darin soll er bestätigen, dass er die BauPVO kennt, die in der Verordnung genannten Aufgaben und Pflichten des Handels erfüllt und eine Auflistung all seiner Bauprodukte mit den dazugehörigen Leistungserklärungen zur Verfügung stellt. Da in diesem Schreiben z. T. nicht gerechtfertigte, z. T. auch nicht erfüllbare Forderungen gestellt werden, kann man diese Formulare / Erklärungen guten Gewissens nicht unterschreiben. Der GD Holz hat daher ein Muster einer Lieferantenerklärung zur BauPVO, siehe Anlage 4, entwickelt. 11. Übergangsregelungen und Übergangsfristen? Bauprodukte, die vor dem 01. Juli 2013 in Übereinstimmung mit den Vorschriften der (alten) Bauprodukten-Richtlinie in den Verkehr gebracht worden sind, gelten als konform auch mit den Vorschriften der (neuen) BauPVO (Artikel 66 Absatz 1 BauPVO). In jedem Fall ist beim Inverkehrbringen eines Produktes nach dem 01. Juli 2013 eine Leistungserklärung auszustellen! Die Hersteller können hierfür das bisherige Konformitätszertifikat oder die Konformitätserklärung als Grundlage heranziehen (Artikel 66 Absatz 2 BauPVO). 8

11 12. Handels- und Eigenmarken: Wann tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein? 12. Handels- und Eigenmarken: Wann tritt der Händler in die Pflichten des Herstellers ein? Auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung übernimmt der Importeur / Händler die Leistungserklärung des Herstellers und setzt sich als Hersteller dort ein, sofern er ein Produkt unter seiner Eigenmarke oder unter seinem Namen vertreiben will. Er gibt damit die Leistungserklärung ab. Dies ist auch der Fall, wenn das Produkt des Herstellers durch den Importeur / Händler so verändert wird, dass die Konformität mit der Leistungserklärung nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig erscheint der Importeur dann auch im CE-Zeichen als Hersteller, er übernimmt damit sämtliche Aufgaben und Pflichten eines Herstellers. Die vertragliche Regelung sollte z.b. enthalten, dass ein Zugriff / Zugang auf die notwendigen technischen Dokumentationen des Herstellers möglich ist, die Unterlagen aktuell gehalten und Änderungen am Produkt rechtzeitig mitgeteilt werden. Anlagen 1. Muster DoP: Beispiel Wand- und Deckenbekleidung EN Muster DoP: Beispiel festigkeitssortiertes Bauholz EN Checkliste 4. Lieferantenerklärung Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.v. Berlin, Redaktion: Josef Plößl, Nils Olaf Petersen Dipl. Holzwirte 9

12 Anlage 1 Muster Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! Leistungserklärung gemäß Bauproduktenverordnung 305/2011 Nr. 123 CPR Hiermit wird bestätigt, dass das Bauprodukt Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz für den Innen- und Außenbereich hergestellt nach: DIN EN 14519, DIN EN 15146, DIN EN in den Produktvarianten: A,B,C,. vorgesehen für die Verwendung als: Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz für den Innen- und Außenbereich von Gebäuden hergestellt und in Verkehr gebracht vom Herstellerwerk: Firma XYZ bewertet und überprüft bezüglich der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß: System 4 und den in nachstehender Tabelle Leistungen und somit den Anforderungen im Anhang ZA der DIN EN entspricht. 10

13 Muster Anlage 1 Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! Eigenschaft: Brandverhalten: Formaldehydabgabe: erklärte Leistungen: D-s2, d0 E1 Abgabe anderer gefährlicher Stoffe: keine zu deklarierenden Stoffe Dauerhaftigkeitsklassen: Fichte/Tanne 4 Kiefer 3 4 sib. Lärche 3 europ. Lärche 3 4 Hemlock 4 Diese Leistungserklärung wurde am DATUM ausgestellt und gilt solange sich inhaltlich in der harmonisierten Norm DIN EN nichts ändert. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers:.. (Name und Funktion des Verantwortlichen) (Ort, Datum) (Unterschrift) 11

14 Anlage 2 Muster Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Leistungserklärung Nr. xyz Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aus Fichte/Tanne (PCAB / ABAL) 2. Typen-, Chargen oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO: Die Zuordnung zur Produktion kann dem Lieferschein entnommen werden 3. Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts gemäß harmonisierter technischer Spezifikation: Gebäude und Brücken 4. Name, eingetragener Handelsname oder Marke sowie Anschrift des Herstellers nach Artikel 11 Absatz 5 BauPVO: Fa. Muster / Handelsname Straße PLZ, Ort Land 5. Ggf. Name und Anschrift des für die Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 2 BauPVO Bevollmächtigten, in Verbindung mit Punkt 10.: (K)ein Bevollmächtigter 6. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V der BauPVO : System Wenn das Bauprodukt über eine harmonisierten Norm geregelt ist: Die notifizierte Stelle Fa. MusterÜberwachungstelle 9876 hat die Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle mit dem EG-Konformitätszertifikat Nr. XY-CPD-0123 ausgestellt. 8. Wenn das Bauprodukt über eine Europäische technische Bewertung geregelt ist: Nicht zutreffend 9. Erklärte Leistung: Wesentliche Merkmale Elastizitätsmodul (Mittelwert) Biegefestigkeit Druckfestigkeit Zugfestigkeit Schubfestigkeit Natürliche Dauerhaftigkeit Leistung C 24 XXX Gegen Pilzbefall: abhängig von Holzart Harmonisierte technische Spezifikation EN 14081:

15 Muster Anlage 2 Bitte beachten Sie: Grün unterlegte Texte sind produkt- oder firmenspezifische Angaben und müssen entsprechend angepasst werden! Brandverhalten Schutzmittelbehandlung gegen biologischen Befall Freisetzung gefährlicher Stoffe D-s2, d0 gemäß EN 14081, Anhang C NPD keine gefährlichen Substanzen zu deklarieren 10. Die Leistung des Produktes gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht den erklärten Leistungen nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist alleine der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet im Namen des Herstellers:... (Name und Funktion)... (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Ab dem müssen Hersteller gemäß Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) 305/2011 vom , im Folgenden BauPVO abgekürzt) für Bauprodukte, die auf der Basis harmonisierter technischer Spezifikationen (i.d.r. harmonisierte europäische Produktnormen, europäisch technische Zulassungen ETA oder europäisches Bewertungsdokument EAB) hergestellt werden, eine Leistungserklärung herausgeben. Die Leistungserklärung muss Aussagen zu den sogenannten mandatierten Leistungen enthalten. 13

16 Anlage 3 Checkliste für die Umsetzung der BauPVO im Unternehmen und zur Vorbereitung von angekündigten Besuchen der Marktüberwachung 1. Welche Bauprodukte mit CE-Zeichen gibt es im Unternehmen? 2. Welche Produkte werden sowohl als Bauprodukt als auch für allgemeine Verwendungszwecke verwendet? Sind diese Produkte mit und ohne CE-Zeichen klar zu trennen? Siehe hierzu Hinweis in der Lieferantenerklärung Pkt. 5 in Anlage 4 3. Liegen die Leistungserklärungen für CE-Produkte vor? Auf der Hersteller- Homepage? In elektrischer Form oder Papierform im eigenen Unternehmen? 4. Entspricht die Leistungserklärung den Vorschriften der BauPVO? Liegt die Leistungserklärung in deutscher Sprache vor? Auf welche Punkte ist zu achten, was auf Plausibilität zu prüfen? 4.1 Leistungserklärung nach System 4 (nicht sicherheitsrelevante Produkte, z.b. Wand- und Deckenbekleidung, ohne Einschaltung eines Prüfinstitutes) (s. Muster-Leistungserklärung in Anlage 1) Herstellerangabe Nr. der Leistungserklärung Bezugsnorm = harmonisierte EN-Norm Erklärte Leistung/ wesentliche Merkmale 4.2 Leistungserklärung nach System 2 + oder 1 (sicherheitsrelevante Produkte, z.b. Bauholz, statisch beanspruchtes Bausperrholz (s. Muster-Leistungserklärung in Anlage 2) Herstellerangabe Nr. der Leistungserklärung Bezugsnorm = harmonisierte EN-Norm notifiziertes Institut = Prüfinstitut = Überwachungsstelle Erklärte Leistung / wesentliche Merkmale entsprechend dem Produkttyp 5. Ist das Bauprodukt oder sind dessen Verpackung oder Begleitdokumente vom Hersteller mit dem CE-Zeichen versehen? Lässt sich dies am Lager reproduzierbar nachverfolgen? 14

17 Anlage 3 6. CE-Kennzeichnung Worauf ist zu achten, was auf Plausibilität zu prüfen? - Entspricht das CE-Zeichen der gesetzlich vorgeschriebenen Form? Irreführende CE-Zeichen z.b. für China Export sind zu überspritzen und der Hersteller abzumahnen. - Enthält das CE-Zeichen die Mindestangaben wie Herstellerangabe Nr. der Leistungserklärung (stimmt die Nr. mit der Leistungserklärung überein?) Bezugsnorm = harmonisierte Norm Produkttyp, z.b. OSB 1, P3 bei Spanplatten, EN 636 2/S bei Bausperrhölzer 7. Gibt es ein System für Rückrufe? Der Händler muss in der Lage sein, die Kunden, die das Bauprodukt in den vergangenen 10 Jahren erworben haben, zu informieren. 15

18 Anlage 4 Lieferantenerklärung zur Bauproduktenverordnung (BauPVO) 305/ Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir die in der BauPVO in Artikel 14 Pflichten der Händler niedergelegten Sorgfaltspflichten vollumfänglich beachten. 2. Sämtliche von uns gelieferten Bauprodukte, für die es eine europäisch harmonisierte Norm gibt, die Grundlage für die CE-Kennzeichnung ist, tragen auf oder am Produkt oder auf den Warenbegleitpapieren ein CE-Kennzeichen. Aus den Angaben im CE- Zeichen, nämlich der Herstellerangabe und der Nummer der Leistungserklärung, lässt sich die Leistungserklärung rückverfolgen. Diese finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Herstellers bzw. auf unserer Firmen-Homepage. Wir sind gerne darüber hinaus bereit, Ihnen auf Anforderung die Leistungserklärung des jeweiligen Herstellers per oder aber auch in Papierform zur Verfügung zu stellen. 3. Leider haben noch nicht alle Hersteller ihre bisherigen Konformitätserklärungen bzw. Konformitätszertifikate auf die neue Leistungserklärung umgeschrieben. Gerne stellen wir Ihnen für die betroffenen Produkte die noch gültigen Dokumente zur Verfügung. Die Übergangsregelung der BauPVO sieht vor, dass für Produkte, die vor dem 01. Juli hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bisherige Dokumente ihre Gültigkeit behalten und die Produkte verkehrsfähig sind. 4. Gerne stellen wir Ihnen für angefragte bzw. gelieferte Produkte die Leistungserklärung zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen auf Grund der Vielzahl der Produkte und Lieferanten keine tabellarische Auflistung der Produkte über unser gesamtes Liefersortiment bezogen auf die derzeitige und künftige Kundenbedarfsstruktur zur Verfügung stellen können. 5. Es gibt Produkte und Sortimente, z.b. Holzwerkstoffe, insb. Sperrhölzer und Massivholzprodukte, die sowohl im Bauwesen eingesetzt werden können, also fest mit dem Bauwerk verbunden und damit Bestandteil des Bauwerkes werden, als auch für allgemeine Verwendungszwecke wie z.b. Verpackung, Bauzäune, Betonschalung etc. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Produkte ohne CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung nicht für den Einsatz im Bauwesen, sondern für allgemeine Verwendungszwecke vorgesehen sind.. (Ort, Datum)... (Unterschrift Zeichnungsberechtigter/Firmenstempel) 16

19

20 Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.v. Am Weidendamm 1 A Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@gd-holz.de

deutsch 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO:

deutsch 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes gemäß Artikel 11 Absatz 4 BauPVO: LEISTUNGSERKLÄRUNG deutsch Nr. GE 101 + 103 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aus Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche,

Mehr

Martin Glöckner Deutsche Bauchemie e.v.

Martin Glöckner Deutsche Bauchemie e.v. Deutsche Bauchemie e.v. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung gemäß BauPVO Symposium zur Europäischen Bauproduktenverordnung 8. November 2012, BMVBS, Berlin Themen 1. Die Leistungserklärung 2. Die CE-Kennzeichnung

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete

Mehr

Einzeldarstellung aller Leistungserklärungen

Einzeldarstellung aller Leistungserklärungen Einzeldarstellung aller serklärungen erklärung BA 1 Eindeutiger Kenncode des Produkttyps Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aus Fichte/Tanne (WPCA), nass

Mehr

Praktische Umsetzung der EU-BauPV Leistungserklärung, Bewertung der Leistungsbeständigkeit und Etikett. Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Albrecht

Praktische Umsetzung der EU-BauPV Leistungserklärung, Bewertung der Leistungsbeständigkeit und Etikett. Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Albrecht Praktische Umsetzung der EU-BauPV Leistungserklärung, Bewertung der Leistungsbeständigkeit und Etikett Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Albrecht Praktische Umsetzung der EU-BauPV Gräfelfing 06.06.2013 Einführung

Mehr

Grundlegendes zur Bauprodukt-Verordnung (BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung

Grundlegendes zur Bauprodukt-Verordnung (BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung 1. Die BauPVO löst am 01. Juli 2013 die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab und gilt dann als europäische Verordnung in allen Mitgliedsstaaten. In Deutschland wird der Übergang von der BPR

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil II VORBEMERKUNG

Mehr

Grundlegendes zur Bauproduktenverordnung (BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung

Grundlegendes zur Bauproduktenverordnung (BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung Seite 1 von 16 Wo / Herford, 23.07.2013 1. Bedeutung Die BauPVO löst am 01. Juli 2013 die seit 1989 geltende Bauproduktenrichtlinie (BPR) ab und gilt dann als europäische Verordnung in allen Mitgliedsstaaten.

Mehr

VERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

VERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 28.5.2014 L 159/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 R KOMMISSION vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil I VORBEMERKUNG

Mehr

Leistungserklärung Nr gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für das Produkt: thermotec BEPS-WD 100R

Leistungserklärung Nr gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für das Produkt: thermotec BEPS-WD 100R Leistungserklärung Nr. 0025-02 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für das Produkt: thermotec BEPS-WD 100R 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: thermotec BEPS-WD 100R 2. Typen-, Chargen-

Mehr

Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen

Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen Seminar zur Ausbildung von Prüfsachverständigen im Fachgebiet Lüftungsanlagen Der Weg von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung einer Brandschutzklappe zur Leistungserklärung. Dipl.-Ing. Michael

Mehr

Merkblatt zur Bauproduktenverordnung

Merkblatt zur Bauproduktenverordnung Merkblatt zur Bauproduktenverordnung Die Bauproduktenverordnung legt Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest und erhöht die Wirkungsweise gegenüber dem Vorgänger der Bauproduktenrichtlinie

Mehr

Leistungserklärung. Leistungserklärung. Sikafloor-235 ESD EN 13813: Produkttyp Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Sikafloor-235 ESD

Leistungserklärung. Leistungserklärung. Sikafloor-235 ESD EN 13813: Produkttyp Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Sikafloor-235 ESD Flooring Auflage 01.07.2013 Kennnummer Ausgabe EN 1504-2: 2004 08 0921 EN 13813: 2002 EN 13813:2002 1. Produkttyp Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: 2. Typ Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes

Mehr

Leistungserklärung Nr. 001BauPVo (EU Nr. 305/2011)

Leistungserklärung Nr. 001BauPVo (EU Nr. 305/2011) Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Leistungserklärung Nr. 001BauPVo (EU Nr. 305/2011) Rohrrahmenschlösser nach DIN EN 12209: 2004-03 + Berichtigung 1:2006-06 1309-CPD-0138 Typen-, Chargen- oder Seriennummer

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011)

Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011) Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011) Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Verschlüsse für Türen in Notausgängen nach DIN EN 179 0432-CPD-0086 Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein

Mehr

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am 01.07.2013 Welche Pflichten entstehen daraus für Zertifizierungsstellen und Hersteller von Bauprodukten? Dr. K. Stemmer

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 - Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil III

Mehr

CE-Kennzeichnung von Feuerschutzabschlüssen aber richtig!

CE-Kennzeichnung von Feuerschutzabschlüssen aber richtig! Seite 1 von 5 ift Rosenheim CE-Kennzeichnung von Feuerschutzabschlüssen aber richtig! Überwachung und Zertifizierung von Brandschutzprodukten 1 Einführung Die Produktnorm für Türen, Tore und Fenster mit

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 - Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil III

Mehr

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Bereitstellung der Leistungserklärung durch web-basierte Branchenlösungen Antonio Caballero González CE Kennzeichnung

Mehr

Zeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung. Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH!

Zeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung.  Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! GAH-Produkte mit CE-Kennzeichnung Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! Mit der CE-Kennzeichnung genießen Sie bei Kauf und Einsatz unserer Holzverbinder und Pfostenträger

Mehr

Was ist die Leistung? EN im Stahlbau

Was ist die Leistung? EN im Stahlbau Was ist die Leistung? EN 1090-1 im Stahlbau Georg Matzner 09.10.2014 BPR->BPV Rechtsquelle hat sich geändert: Bauproduktenrichtlinie Bauproduktenverordnung seit 1.7.2013 in Kraft Welche Neuerungen gibt

Mehr

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz?

Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz? Seite 1 von 7 ift Rosenheim Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz? Das müssen Sie beachten bei der zukünftigen CE- Kennzeichnung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen!

Mehr

Leistungserklärung. Nr. DoP 1 1/3. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps SPAX. Typen-, Chargen- oder Seriennummer gemäß Artikel 11 Absatz 4

Leistungserklärung. Nr. DoP 1 1/3. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps SPAX. Typen-, Chargen- oder Seriennummer gemäß Artikel 11 Absatz 4 1/3 1. 2. 3. 4. 5. 6. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps SPAX Typen-, Chargen- oder Seriennummer gemäß Artikel 11 Absatz 4 Artikelnummer und EAN-Code siehe Tabelle anbei Verwendungszweck Selbstbohrende

Mehr

Informationen zur Bauproduktenverordnung

Informationen zur Bauproduktenverordnung KFV KARL FLIETHER GMBH & CO. KG PI_K139_2013DE_E 27.06.2013 Informationen zur Bauproduktenverordnung Sehr geehrter Damen und Herren, anbei erhalten Sie eine wichtige Information zur Bauproduktenverordnung,

Mehr

Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom

Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom 09.03.2011 ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 Die neue Bauproduktenverordnung Die Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des

Mehr

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG CONF-DOP_KON 08/14

LEISTUNGSERKLÄRUNG CONF-DOP_KON 08/14 EISTUNGSERKÄRUNG CONF-DOP_KON 08/14 AFEN Konsole KON Nr. 31-1090-1-2/1 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps AFEN Konsole KON 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes

Mehr

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com

Mehr

Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Nr. Z-LI

Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Nr. Z-LI Leistungserklärung Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Nr. Z-LI-2013-11 1. Eindeutige Beschreibung des Produkttyps: Spiegel für den Innenbereich, teilweise mit Beleuchtung

Mehr

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21. Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG CONF-DOP_HTA-P 01/17 HALFEN Ankerschiene HTA 40/22P und HTA 50/30P

LEISTUNGSERKLÄRUNG CONF-DOP_HTA-P 01/17 HALFEN Ankerschiene HTA 40/22P und HTA 50/30P LEISTUNGSERKLÄRUNG CONF-DOP_HTA-P 01/17 HALFEN Ankerschiene HTA 40/22P und HTA 50/30P Nr. H01-16/0453 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps HALFEN Ankerschiene HTA 40/22P und HTA 50/30P 2. 3. 4. 5. 6.

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm IBS Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GmbH Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle Petzoldstraße 45, 4021 Linz Österreich für Türen, Fenster,

Mehr

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 seit 01.07.2013

Mehr

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung Leitfaden zur CE-Kennzeichnung für Dekorative Schichtstoffe (HPL) nach der Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) für Wand- und Deckenbekleidungen für Innenund Außenanwendungen, EN 438-7 2 prohpl Fachgruppe Dekorative

Mehr

FVLR-Merkblatt 04 April INFORMATION zur Bauproduktenverordnung (Eu-BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten

FVLR-Merkblatt 04 April INFORMATION zur Bauproduktenverordnung (Eu-BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten INFORMATION zur Bauproduktenverordnung (Eu-BauPVO) und zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten Merkblatt 04: Ausgabe Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.v. Technische Angaben und Empfehlungen dieses

Mehr

Vom Markt auf die Baustelle Was müssen Unternehmen wissen, was müssen sie beachten, was müssen sie leisten?

Vom Markt auf die Baustelle Was müssen Unternehmen wissen, was müssen sie beachten, was müssen sie leisten? Gemeinschafstagung DIN HDB ZDB Vom Markt auf die Baustelle Was müssen Unternehmen wissen, was müssen sie beachten, was müssen sie leisten? Dr.-Ing. Karsten Beckhaus BAUER Spezialtiefbau GmbH Seite 1 Bau

Mehr

HSM 2 Restaurierungsmörtel Chargennummer siehe seitlicher Sackaufdruck bzw. Lieferschein LEISTUNGSERKLÄRUNG

HSM 2 Restaurierungsmörtel Chargennummer siehe seitlicher Sackaufdruck bzw. Lieferschein LEISTUNGSERKLÄRUNG HSM 2 Restaurierungsmörtel Chargennummer siehe seitlicher Sackaufdruck bzw. Lieferschein LEISTUNGSERKLÄRUNG Nummer der Leistungserklärung und eindeutiger Kenncode des Produkttyps QUICK-103276-01-EN998-2

Mehr

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München 1 FIW Wärmeschutztag 2012, 15. Juni 2012, München Aus der Satzung von 1921:

Mehr

Informationen zur Umsetzung des Bauproduktegesetzes in Säge- und Hobelwerken

Informationen zur Umsetzung des Bauproduktegesetzes in Säge- und Hobelwerken Holzindustrie Schweiz HIS, Stand 09.03.2015 1 Informationen zur Umsetzung des Bauproduktegesetzes in Säge- und Hobelwerken «Dieses Projekt wurde realisiert mit Unterstützung des Bundesamts für Umwelt (BAFU)

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr Mörtel/2016 für das Produktionsjahr 16

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr Mörtel/2016 für das Produktionsjahr 16 1 LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr.007-2 Mörtel/2016 für das Produktionsjahr 16 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: RK 0/1 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Sikafloor-305 W ESD. 1 EINDEUTIGER KENNCODE des Produkttyps:

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Sikafloor-305 W ESD. 1 EINDEUTIGER KENNCODE des Produkttyps: LEISTUNGSERKLÄRUNG 0208120600300000051008 1 EINDEUTIGER KENNCODE des Produkttyps: 2 VERWENDUNGSZWECK oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten. Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2015 Zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-100/13 in den Ländern Berlin,

Mehr

Leistungsangaben T4305TPCPR

Leistungsangaben T4305TPCPR Leistungsangaben T4305TPCPR 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: HTB 550, HTB 550 AluR. 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des technischen Produkts

Mehr

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr. 001BauPVo

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr. 001BauPVo LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. 001BauPVo2013-06-18 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Fluchttürschloss 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0352 vom 6. Juli Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0352 vom 6. Juli Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-10/0352 vom 6. Juli 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung)

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) DE LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) Hilti Setzbolzen X-P 20 B3, X-P 24 B3, X-P 20 G3 und X-P 24 G3 zur Verwendung mit Elektrobefestigungen X-EKB

Mehr

EUROPÄISCHE BAUPRODUKTENVERORDNUNG. Informationen zur Vorordnung Kabel und Leitung

EUROPÄISCHE BAUPRODUKTENVERORDNUNG. Informationen zur Vorordnung Kabel und Leitung EUROPÄISCHE BAUPRODUKTENVERORDNUNG Informationen zur Vorordnung Kabel und Leitung Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 9. März

Mehr

Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung Länderübergreifender Katalog der Marktüberwachungsbehörden der Länder und DIBt

Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung Länderübergreifender Katalog der Marktüberwachungsbehörden der Länder und DIBt Fragenkatalog Marktüberwachungsbehörden der Länder und DIBt Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung Länderübergreifender Katalog der Marktüberwachungsbehörden der Länder und DIBt

Mehr

ETA-13/1037 vom 26. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-13/1037 vom 26. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1037 vom 26. Mai 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen

Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln 2013. Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Bauproduktenverordnung (BauPVO) und harmonisierte europäische Produktnormen (hen) Brandschutztechnisches

Mehr

RED Richtlinie Radio Equipment Directive

RED Richtlinie Radio Equipment Directive RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer. I n d e x. 1 Einleitung...

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer. I n d e x. 1 Einleitung... FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Flurförderzeuge FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge 05.2012 (DE) I n d e x 1 Einleitung... 2 2 Umfang... 2 3 Kennzeichnung

Mehr

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr

LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. 103276 Produkttyp Normalmauermörtel (G) Identifikation/Chargennummer Restaurierungsmörtel HSM 2 Chargennummer siehe Lieferschein Verwendungszweck Werksteinmörtel für gipshaltiges

Mehr

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung

Mehr

Beispiele für die Leistungserklärung / CE-Kennzeichnung

Beispiele für die Leistungserklärung / CE-Kennzeichnung FGSV 797 B Beispiele für eine Leistungserklärung nach Anhang III der EU-BauPVO und die zugehörige CE-Kennzeichnung für die Lieferung von Asphaltmischgut nach der Normenreihe EN 13108 Beispiele für die

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer fahrbarer Hubarbeitsbühnen 05.2012 (DE) I n d e x 0 Die häufigsten Nichtübereinstimmungen

Mehr

VERBINDUNGSELEMENTE ENGEL GmbH Postfach 1563, Weingarten, Germany MaLiMo Großhandels GmbH

VERBINDUNGSELEMENTE ENGEL GmbH Postfach 1563, Weingarten, Germany MaLiMo Großhandels GmbH VERBINDUNGSELEMENTE ENGEL GmbH Postfach 1563, 88244 Weingarten, Germany 16834 MaLiMo Großhandels GmbH Carl-Zeiss-Strasse 2 32278 Kirchlengern Achim Nowak Telefon: +49 176 12 407187 Telefax: +49 7131 2786672

Mehr

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0029

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0029 EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0029 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0024 vom 13. Februar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0024 vom 13. Februar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-02/0024 vom 13. Februar 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0493 vom 15. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen. Stand: VDMA Technik für Menschen

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen. Stand: VDMA Technik für Menschen Positionspapier zur CE-Kennzeichnung von Sanitär- und Gebäudearmaturen Stand: 26.06.2013 Wissen schafft Vorsprung Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband Armaturen Vorsitzender: Dr.

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 20. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1038 vom 20. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1038 vom 20. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1040 vom 13. Januar Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/1040 vom 13. Januar Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-13/1040 vom 13. Januar 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240 LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN 1504-2: ZA.1d, ZA.1e, ZA.1f und

Mehr

Apolo MEA Befestigungssysteme GmbH Industriestraße Aichach DEUTSCHLAND

Apolo MEA Befestigungssysteme GmbH Industriestraße Aichach DEUTSCHLAND Europäische Technische Bewertung ETA-15/0320 vom 9. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie

Mehr

Erstellung von Leistungserklärungen für Brandabschottungen und Brandschutzfugen

Erstellung von Leistungserklärungen für Brandabschottungen und Brandschutzfugen Erstellung von Leistungserklärungen für Brandabschottungen und Brandschutzfugen Leistungserklärung_BS Durchführungen_Musterentwurf_BVB_final.docx Die Leistungserklärung dokumentiert die Leistung des Produktes

Mehr

Erfüllung der neuen Vorschriften CPR 305/2011 Verordnung für Bauprodukte. Die DoP (Leistungserklärungen) der Produkte von Landini S.p.A.

Erfüllung der neuen Vorschriften CPR 305/2011 Verordnung für Bauprodukte. Die DoP (Leistungserklärungen) der Produkte von Landini S.p.A. Landini S.pA. di Landini Cav. Mirco Sede: Via Eugenio Curiel, 27/A 42024 CASTELNOVO SOTTO (Reggio Emilia) Italy Tel +39-0522.68.88.11 Fax Uff.Ordini +39-0522.68.88.72 Fax +39-0522.68.88.70 Sito Web: www.landinispa.com

Mehr

CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten

CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung CE-Richtlinien Schritte zur CE-Kennzeichnung 2 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten

Mehr

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom

Mehr

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830 über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. HUS-HR (mit Sechskantkopf): Bohrer-Durchmesser [mm] 6, 8, 10, 14. HUS-I (Innengewinde): Bohrer-Durchmesser [mm] 6, 8, 10

LEISTUNGSERKLÄRUNG. HUS-HR (mit Sechskantkopf): Bohrer-Durchmesser [mm] 6, 8, 10, 14. HUS-I (Innengewinde): Bohrer-Durchmesser [mm] 6, 8, 10 DE LEISTUNGSERKLÄRUNG No. Hilti HUS 0672-CPD-0203 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Schraubanker Hilti HUS 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des

Mehr

EG Konformitätszertifikat

EG Konformitätszertifikat EG Konformitätszertifikat Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0240 vom 7. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0240 vom 7. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0240 vom 7. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Leitfaden zur Bauproduktenverordnung

Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Leitfaden zur Bauproduktenverordnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.

Mehr

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 1. Grundsätze 2. Leistungserklärung 3. CE-Kennzeichnung 4. Anwendung Fiege IHK Lübeck 19.06.2015 1 Die EU-Bauproduktenverordnung

Mehr

DAfStbFachkolloquium

DAfStbFachkolloquium DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik

Mehr

ETA-11/0418 vom 30. September Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0418 vom 30. September Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0418 vom 30. September 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0605 vom 4. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0605 vom 4. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0605 vom 4. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Inbetriebnahme Protokoll

Inbetriebnahme Protokoll Inbetriebnahme Protokoll nach 2 der 9. ProdSV in Verbindung mit Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang I) Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) für kraftbetätigte Fenster (als vollständige

Mehr

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0387 vom 27. August Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0387 vom 27. August Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0387 vom 27. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr