Verantwortliche Personen im Bergbau
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1 Verantwortliche Personen im Bergbau Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011) Thomas Spörker Gmunden am Traunsee, 14. Juni 2012
2 Übersicht Mineralrohstoffgesetz Regelungen des MinroG Voraussetzungen für die Bestellung VO über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 Regelungen in der VPB-V 2011 Neuerungen in der VPB-V
3 Mineralrohstoffgesetz Verantwortliche Personen gemäß MinroG Betriebsleiter Betriebsaufseher verantwortlicher Markscheider- Verantwortliche Person für die Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmen Verantwortliche Person für die technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmen 3
4 Mineralrohstoffgesetz Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher und für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. 4
5 Mineralrohstoffgesetz Der Bergbauberechtigte hat Betriebsleiter und Betriebsaufseher mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustattenden; daher Aufgabenbereich und die Befugnisse dieser Personen bei deren Bestellung genau festzulegen; darauf zu achten, dass die Abgrenzung des Aufgabenbereiches und der Befugnisse eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird. 5
6 Mineralrohstoffgesetz Voraussetzungen für die Bestellung Die verantwortliche Person muss im Zeitpunkt ihrer Bestellung 1. eine entsprechende Vorbildung oder die erforderlichen theoretischen Kenntnisse, 2. eine hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften sowie 3. eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweisen. 6
7 Mineralrohstoffgesetz 1. Betriebsleiter - Vorbildung eine einschlägige Hochschulausbildung bei Bau-, Maschinenbau-, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. VPB-V
8 Mineralrohstoffgesetz 1. Betriebsaufseher - Vorbildung eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf. VPB-V
9 Mineralrohstoffgesetz 1. Betriebsleiter und Betriebsaufseher Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung: Vorlage von Prüfungszeugnissen Bestätigung über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. Prüfung durch einen Sachverständigen bereits einmal in gleicher Funktion bestellt und anerkannt bzw. vorgemerkt wurde und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet. 9
10 Mineralrohstoffgesetz 2. hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt (Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung), bereits einmal in gleicher Funktion bestellt und anerkannt bzw. vorgemerkt wurde, Prüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (Zeugnis wird ausgestellt). 10
11 Mineralrohstoffgesetz 3. Praktische Verwendung einschlägiger Art bei entsprechender Vorbildung: mindestens3jahre Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung Keine entsprechende Vorbildung: mindestens5jahre 11
12 Mineralrohstoffgesetz Ausscheiden, Funktionsänderung Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtigte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 12
13 Mineralrohstoffgesetz Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern Fremdunternehmer ist ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im 2 Abs. 1 genannten Art (zb Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten mineralischer Rohstoffe) im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt. 13
14 Mineralrohstoffgesetz Fremdunternehmer Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben.- 14
15 VPB-V 2011 Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 listet: entsprechende Vorbildung einschlägige Hochschulausbildungen einschlägige Lehranstalten Lehrveranstaltungen einschlägiger Art einschlägiger Lehrberufe 15
16 VPB-V 2011 Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau listet: für den Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erforderliche Kenntnisse bei Prüfung durch Sachverständige (Anlage 3) Kenntnisnachweis für Betriebsaufseher von Kleinbetrieben (Nennung möglicher Ausbildungen für Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungstätigkeiten) 16
17 VPB-V 2011 Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau listet: die, für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis erforderlichen Rechtsvorschriften, untergliedert nach Betriebsleitern und Betriebsaufseher Mineralrohstoffgesetz und wichtigste darauf beruhenden Verordnungen verfahrensrechtliche Vorschriften Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen 17
18 VPB-V 2011 Aktualisierungen durch VPB-V 2011 Implementierung der neuen Bakkalaureat- und Masterstudien der Studienrichtungen Erdölwesen, Bergwesen, Angewandte Geowissenschaften und Metallurgie an der Montanuniversität Leoben; Einschlägigen Hochschulausbildung für Gewinnungstätigkeiten Unterscheidung zwischen Bakkalaureat- und Masterstudien; Ergänzungen der Liste einschlägige Lehranstalten für den Bohrlochbergbau (neue Ausbildungsangebote). 18
19 VPB-V 2011 Aktualisierungen durch VPB-V 2011 Entfall der Fachhochschul-Studiengänge in der Liste der einschlägigen Hochschulausbildungen bzw. Kenntnisnachweise Aktualisierung der Bezeichnung "Höheren Lehranstalten (HLA)" durch die Bezeichnung "Höhere Technische Lehranstalt (HTL, HTBLA, HTBLuVA) und deren postsekundäre Sonderformen (Abendschule, Kolleg). Entfall nicht relevanter einschlägiger Lehranstalten. 19
20 VPB-V 2011 Aktualisierungen durch VPB-V 2011 Ein Nachweis der für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei Kleinbetrieben mit regelmäßiger Sprengarbeit obertage durch die Häuerausbildung kann nur mehr herangezogen werden, wenn auch die Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nachgewiesen wurden; durch den alleinigen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten ist entfallen. 20
21 VPB-V 2011 Anpassungen durch VPB-V 2011 Ein Nachweis der für die Leitung erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei Kleinbetrieben mit regelmäßiger Sprengarbeit obertage erfordert eine erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine erfolgreiche Absolvierung der Zusatzausbildung gemäß Anlage 4. 21
22 VPB-V 2011 Anpassungen durch VPB-V 2011 Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich verantwortliche Personen für in 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte) Suchen, Erforschen und Gewinnen geothermischer Energie Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie deren Herstellung und Benützung Suchen und Erforschen geologischer Strukturen zum Einbringen sowie das Einbringen und Lagern von Stoffen Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. 22
23 VPB-V 2011 Aktualisierungen durch VPB-V 2011 Aufnahme von Lehrinhalten für Lehrveranstaltungen einschlägiger Art für den Bohrlochbergbau Aufsuchungstätigkeiten sowie andere Tätigkeiten (Gewinnen, Speichern, Aufbereiten) Nennung von Ausbildungsfächern mit erforderlicher Mindestanzahl an Ausbildungsstunden 23
24 VPB-V 2011 Anpassungen durch VPB-V 2011 Richtlinien für die Ernennung von Sachverständigen Sachverständiger darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis zum Bergbauberechtigten, für den die verantwortliche Person bestellt werden soll, stehen; Aufnahme in die Liste erfolgt für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren, Wiederaufnahmen sind zulässig; abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung praktische Verwendung einschlägiger Art von zumindest 5 Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme / Wiederaufnahme nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf. 24
25 Glück auf! Thomas SPÖRKER Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Sektion IV - Energie und Bergbau Abteilung 8 Bergbau - Technik & Sicherheit A-1200 Wien, Denisgasse 31 thomas.spoerker@bmwfj.gv.at
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